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Entscheid

VB.2017.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00406

15. November 2017Deutsch34 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1984, mazedonischer Staatsangehöriger, ist in der Schweiz geboren

worden und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Er besitzt die

Niederlassungsbewilligung. Am 6. März 2009 heiratete er die hier

niedergelassene kosovarische Staatsangehörige C, geboren 1985. Aus der

Beziehung gingen die Töchter D, geboren 2008, und E, geboren 2016, hervor,

welche ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung verfügen.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 7. April

2003 wurde er wegen mehrfacher einfachen Körperverletzung mit einer Busse von Fr. 400.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. März

2004 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, grober

Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der Verkehrsregeln, Lenkens eines

nicht betriebssicheren Fahrzeuges und Fahrens ohne Führerausweis mit einer

bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer

Busse von Fr. 500.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 14. September

2004 wurde er wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und

Fahrens ohne Fahrzeugausweis mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

-

Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII

Bern-Laupen vom 1. Juli 2005 wurde er wegen Fahrens trotz

Führerausweisentzug/-verweigerung und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit

einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen (Probezeit vier Jahre) und

einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Januar

2006 wurde er wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege mit einer

bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des

Gerichtspräsidenten 18 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 1. Juli

2005 (Probezeit vier Jahre) bestraft.

-

Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Oktober

2008 wurde er wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den

erforderlichen Führerausweis und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten

und 15 Tagen (Probezeit fünf Jahre) sowie einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen

zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberaland vom 18. Februar

2009 wurde er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung

des Führerausweises und Entwendung zum Gebrauch mit einer Geldstrafe von 90 Tages­sätzen

zu Fr. 40.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2010 wurde

er wegen falscher Anschuldigung, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des

Führerausweises, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Verletzung

der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu einer Freiheitstrafe

von 3 Mo­naten und 15 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-

verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. August 2010

wurde er wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges

zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises,

geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt

als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai

2010.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4. September

2012 wurde er wegen versuchter Täuschung im Bereich Scheinehe

(Bereicherungsabsicht), grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum

Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-

verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Mai

2013 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs

oder Aberkennung des Ausweises mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

Fr. 40.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. September 2015

wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eins

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu

einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Am 29. April 2004, am 23. September 2005, am 6. Oktober

2010 und am 1. Dezember 2014 wurde er migrationsrechtlich verwarnt.

Mit Verfügung vom 18. August 2016 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn

aus der Schweiz weg und ordnete an, dass A das Schweizerische Staatsgebiet

unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen hat. Einem

allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 30. Mai 2017 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war, und ordnete an, dass A das Schweizerische

Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen

hat.

III.

Am 28. Juni 2017 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei eine Verwarnung

auszusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2017 wurde

festgehalten, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Eine dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet. Die Rekursabteilung verzichtete auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Mit dem

heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung während

der Dauer des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen werden, wenn der Ausländer

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn

der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im

Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von

mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und

E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre

Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche,

psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.

Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als

"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG

bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich

auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen

Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und

damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3).

Folglich kann auch eine Anhäufung von Verstössen, die für sich genommen für

einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen,

wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der

Delikte entscheidend ist. Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden

kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung darstellen. Die Verschuldung muss indessen selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE).

2.2

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1

AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen,

der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,

der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die

ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145

E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche

Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz

anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit

langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit

Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies

bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im

Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135

II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt,

dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II

297.

E. 3.3).

2.3

Zu

berücksichtigen ist weiter, dass es das Recht auf Familienleben (Art. 8

der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] bzw. Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz

weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende

Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281

E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Art. 8 EMRK verschafft gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt

in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am

geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377

E. 2b/cc). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn es

(auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr

Familienleben im Ausland zu führen (BGE 135 I 143 E. 2.2).

Unabhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen kann eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben i. S. v. Art. 8 EMRK verletzen (vgl. BGE

139.

I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen

Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein

Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben"

im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November

2013.

[Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im

Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine

lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober

2014,2C_1229/2013, E. 2.2).

Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben

kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36

BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig

ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).

Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die

Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme

(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,

2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art

und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins

Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und

es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem

Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen

Dauer der Fernhaltung.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass das Migrationsamt am 1. Dezember 2014

im Wissen um die gegen ihn laufende Strafuntersuchung wegen eines SVG-Delikts,

das er am 3. Mai 2014 begangen habe, eine Verwarnungsverfügung erlassen

habe, ohne das Strafverfahren abzuwarten. Seit dem 3. Mai 2014 habe sich

der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit der

Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung im Juni 2014 habe sich seine

Motivation grundlegend gewandelt. Insbesondere mit Blick auf seine damals

6-jährige Tochter habe er emotional zu begreifen begonnen, was er durch seine

fortlaufende Delinquenz seiner Tochter und seiner Ehefrau, aber auch anderen Personen

im Strassenverkehr zugemutet habe. Wie dem Bericht integrierten Psychiatrie …

vom 1. September 2016 betreffend Legalprognose zu entnehmen sei, bestehe

eine geringe Gefährdung bezüglich Fahrens ohne Führerschein oder Rückfall in den

Drogenkonsum. Seit Januar 2017 befinde er sich in Halbgefangenschaft und

arbeite weiterhin 100 % beim Unternehmen F als Mitarbeiter, von wo

aus er immer wieder zu Weiterbildungen zum Fachgebiet der Abteilung … entsandt

werde. Die für ihn zuständige Sozialarbeiterin halte fest, dass sich die Freude

an seiner Arbeit durch sein freundliches und kundenorientiertes Verhalten

bestätigt habe. Auch seitens der Vollzugseinrichtung werde ihm ein tadelloses

Verhalten attestiert. Er trage heute Verantwortung für seinen Berufsalltag und

bemühe sich auch, in der Familie die Verantwortung zu übernehmen, welche ihm

zugedacht sei. Auch in finanzieller Hinsicht sei er daran, seine Schulden

abzubezahlen. Wie dem Schreiben des Stadtammann- und Betreibungsamt G vom 13. Juni

2017.

und der Lohnabrechnung vom Mai 2017 zu entnehmen sei, werde sein Lohn im

Betrag von monatlich Fr. 513.- gepfändet und seien im Jahr Total Fr. 12'432.30

an seine Gläubiger verteilt worden. Auch seine Ehefrau bemühe sich nach

Kräften, die finanzielle Situation wieder ins Lot zu bringen.

3.2

Der

Beschwerdeführer hat seit 2002 regelmässig delinquiert. Über einen Zeitraum von

rund zwölf Jahren wurde er zwölf Mal strafrechtlich verurteilt, und zwar zu

Freiheitsstrafen von insgesamt über 43 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 390 Tagessätzen

sowie Bussen in Höhe von über Fr. 4'300.-, jedoch nie zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten. Dabei handelt es sich

mehrheitlich um SVG-Delikte, die allerdings von nicht zu unterschätzender

Tragweite sind. So hat er wiederholt aufgrund seiner massiv überhöhten

Geschwindigkeit im Innerortsbereich leichtsinnig eine hohe abstrakte Gefahr

dafür geschaffen, dass andere Verkehrsteilnehmer hätten in einen Unfall

verwickelt werden und an Leib und Leben Schaden nehmen können.

Fraglich ist, ob er zukünftig strafrechtlich nicht mehr in

Erscheinung treten wird, wie er geltend macht. Therapie- und Vollzugsberichte

können zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr herangezogen

werden, sind jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich ausschlaggebend.

Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute

Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort

vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen

Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September

2010,2C_331/2010, E. 3.3). So wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 2. April 2014 bedingt entlassen, wobei das Amt für Justizvollzug davon

ausging, dass der Beschwerdeführer aus dem erneuten Strafvollzug gewisse Lehren

gezogen habe und nun versuchen werde, sich künftig regelkonform zu verhalten,

nachdem ihn das Migrationsamt am 6. Oktober 2010 bereits das dritte Mal

verwarnt und er im Fall erneuter Straffälligkeit ernsthaft mit einer Wegweisung

zu rechnen hätte. Nichtsdestotrotz delinquierte der Beschwerdeführer kurz

darauf – am 3. Mai 2014 – erneut. Zudem schliesst selbst eine aus Sicht

des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung eine fremdenpolizeiliche Ausweisung

nicht aus, da Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen

und unabhängig voneinander anzuwenden sind (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Aus

der Tatsache, dass es seit dem Urteil vom 17. September 2015 zu keiner

weiteren Verurteilung mehr gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, es

liege keine Rückfallgefahr vor. Denn seither steht der Beschwerdeführer unter

dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen

Verfahrens; seit Januar 2017 befindet er sich ausserdem in Halbgefangenschaft.

Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die

Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus

der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat.

Für eine erhebliche Rückfallgefahr spricht vorliegend die Vielzahl

verschiedener Delikte und die immer wieder einschlägige Delinquenz im

Strassenverkehrsbereich über einen langen Zeitraum. Der Beschwerdeführer hat

ohne Rücksicht auf die zwölf erfolgten Verurteilungen zu Bussen, Geld- und

Freiheitsstrafen, laufende Probezeiten und die ausgesprochenen

ausländerrechtlichen Verwarnungen immer weiter delinquiert, was auf eine

Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen

lässt. Ebenso wenig vermochten ihn die Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner

Tochter, Therapien oder seine Arbeitsstelle beim Unternehmen F (wo er laut

eigenen Angaben seit 2013 arbeitet) davon abzuhalten, erneut straffällig zu

werden. An dieser Würdigung nichts zu ändern

vermögen die (behaupteten) positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers. Es

ist zwar erfreulich, dass der Beschwerdeführer weiterhin

beim Unternehmen F arbeitet, gute Führungszeugnisse erhält und seine Probleme erneut in einer Therapie angeht sowie dass –

gemäss Stellungnahme der … vom 1. September 2016 – nur noch eine eher

geringe Gefährdung für Rückfälle in Drogenkonsum oder Fahren ohne Führerschein

bestehen soll. Zu Recht ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass die

Stellungnahme des behandelnden Arztes zurückhaltend zu würdigen ist, gilt sie

doch lediglich als Parteibehauptung (BGE 127 I 73 E. 3f/bb). Gemäss dieser

Stellungnahme habe sich die Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers im Juni

2014.

grundlegend gewandelt, neu sei eine intrinsische Motivation zur

Veränderung des Lebenswandels entstanden. Dass dies vom Migrationsamt zu wenig

zur Kenntnis genommen worden sei, trifft nicht zu, wird in der Verfügung des

Migrationsamts vom 18. August 2016 dem Beschwerdeführer doch ausdrücklich

zugutegehalten, dass er in psychologischer Behandlung sei und anzunehmen sei,

dass sich dadurch das Rückfallrisiko vermindere. Wenn das Migrationsamt jedoch

anschliessend aufgrund des Hinweises im Therapiebericht, dass die drohende

Ausweisung einen sehr starken Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen habe,

zum Schluss gelangt, es sei fraglich, ob ihn eine wirkliche Unrechtseinsicht

oder aber die Hoffnung, einer Wegweisung erneut zu entgehen, bewegt habe, ist

dies nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass bereits der Zwischenbericht vom 30. September

2014.

von einer geringen Gefährdung für Rückfälle in Drogenkonsum oder Fahren

ohne Führerschein ausging. Nichtsdestotrotz kam es laut Therapiebericht der …

vom 10. September 2015 im März 2015 zu einer Rückfallepisode in

Heroinkonsum. Dies zeigt, dass es trotz intrinsischer Motivation und

angenommenen geringen Rückfallrisikos zu einem Rückfall gekommen ist. Im

Übrigen hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 5. April

2013.

an das Verwaltungsgericht H ausführen lassen, dass er wisse, dass er

bezüglich SVG-Delikte ein Problem habe und gefährdet sei, weshalb er sich in

psychologische Betreuung begeben habe und regelmässig Therapietermine bei der

Beratungsstelle in I wahrnehme. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz

von einem nach wie vor hinreichend schweren Rückfallrisiko auszugehen.

Aus dem Umstand, dass das Migrationsamt die letzte

Verwarnung am 1. Dezember 2014 und damit während eines laufenden

Strafverfahrens erliess, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Diese vierte Verwarnung wurde aufgrund der seit der dritten

Verwarnung vom 6. Oktober 2010 ergangenen Verurteilungen – u. a. zu einer 12-monatigen

Freiheitsstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Täuschung

im Bereich Scheinehe etc. – ausgesprochen. Ausdrücklich und angesichts der

Unschuldsvermutung während des laufenden Strafverfahrens völlig zu Recht nicht

berücksichtigt wurde die Tat vom 3. Mai 2014. In derselben

Verwarnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 wurde jedoch explizit die

Aufnahme eines neuen Wegweisungsverfahrens im Fall einer rechtskräftigen

Verurteilung nach Abschluss des dannzumal pendenten Strafverfahrens in Aussicht

gestellt. Konsequenterweise nahm das Migrationsamt das Verfahren betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Abschluss des Strafverfahrens mit

Urteil vom 17. September 2015, worin der Beschwerdeführer erneut zu einer

12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auf und widerrief die

Niederlassungsbewilligung am 18. August 2016 nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass

dem Beschwerdeführer bereits mit der dritten Verwarnung vom 6. Oktober

2010.

eine "letzte Chance" eingeräumt worden war. Schliesslich ist im

Fall der andauernden Delinquenz oft unvermeidlich, dass der

Verwarnungszeitpunkt in ein laufendes Strafverfahren fällt.

Dass der Beschwerdeführer

generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden

Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sodann auch

seine massive, über viele Jahre angewachsene Verschuldung. Er ist über Jahre

hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht

nachgekommen. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. August 2016

sind 34 Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 76'000.- gegen den

Beschwerdeführer eingeleitet worden und bestehen 36 offene Verlustscheine aus

Pfändungen in der Höhe von Fr. 66'000.- und schuldet er dem Kanton Zürich

über Fr. 20'208.- aus Gerichtsverfahren. Aufgrund

der zahlreichen Verlustscheine und mangels anderweitiger Begründung durch den

Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verschuldung

selbstverschuldet erfolgt ist. Zudem resultiert gemäss

Existenzminimumberechnung des Stadtammann- und Betreibungsamts G vom 13. Juni

2017.

eine monatliche Quote von durchschnittlich Fr. 513.-. Im Jahr

2016.

hat der Beschwerdeführer begonnen, seine Schulden zurückzubezahlen, und

hat insgesamt Fr. 12'432.- an seine Gläubiger gezahlt. Allerdings sind laut Betreibungsregisterauszug vom

25.

August 2016 im selben Jahr (2016) wiederum

neue Schulden bzw. Betreibungen in der Höhe von über Fr. 55'000.- dazugekommen,

was die Rückzahlungsbemühungen sehr relativiert. Die Entwicklung im Jahr 2017

ergibt sich nicht aus den Akten; auch hat sich der Beschwerdeführer nicht

bemüht, die Entwicklung der Gesamtverschuldung darzulegen. Es erübrigt sich

indes, die Sache zur Klärung zurückzuweisen. Der Widerrufsgrund im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist nämlich angesichts der

wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie

angesichts des hinreichend schweren Rückfallrisikos bzw. der – trotz allfällig

positiven Entwicklungen und Gesinnungswandel – doch erheblichen Zweifeln am zukünftigen Wohlverhalten erfüllt. Mit seinem

Verhalten hat der Beschwerdeführer in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz verstossen oder diese gefährdet.

3.3

Bei

gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter

(unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des

Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen

nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt

noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Oktober

2017,2C_116/2017, E. 3.3 m. w. H.; BGE 139 I 16 E. 2.1;

137.

II 297 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer hat wiederholt andere

Verkehrsteilnehmer in (abstrakte) Gefahr gebracht und liess sich weder von den

fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von den ausgesprochenen Freiheits-,

Geldstrafen und Bussen beeindrucken. Zudem kann keine Rede davon sein, dass der

Beschwerdeführer seine finanzielle Situation in den Griff bekommen hätte.

Sowohl betreffend die Verschuldung als auch die strafrechtlichen Verfehlungen

besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfährt bzw. rückfällig wird.

Unter diesen Umständen ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der

Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.

3.4

Diesem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.4.1

Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren worden und

aufgewachsen. Er hat hier die Schulen besucht, im Anschluss jedoch keine

Berufsausbildung abgeschlossen. Bis 2013 bzw. 2014 ging der Beschwerdeführer

nur selten einer Erwerbstätigkeit nach. Seit Mai 2016 habe er eine feste 100%-Anstellung

beim Unternehmen F als Mitarbeiter, wobei er sich laufend weiterbilde.

Sein Arbeitgeber F beschreibt ihn im Zwischenzeugnis vom 19. September

2016.

als äusserst zuverlässigen, selbständigen und lösungsorientierten

Mitarbeiter, der bereit sei, Neues zu lernen, von allen geschätzt werde und zu

einem positiven Arbeitsklima beitrage. In den letzten Jahren hat somit eine

gewisse berufliche Integration stattgefunden; insgesamt ist die berufliche

Integration des Beschwerdeführers aber als äusserst bescheiden zu bezeichnen,

liegt sie doch weit hinter dem zurück, was von einem Ausländer der zweiten

Generation, der die Schule in der Schweiz absolvierte, erwartet werden kann.

Negativ ins Gewicht fallen sodann auch die Schulden des Beschwerdeführers. Auch

wenn die Bemühungen zur Schuldenrückzahlung ab 2016 positiv zu werten sind, ist

seine wirtschaftliche Integration in einer Gesamtbetrachtung als deutlich

unterdurchschnittlich bzw. sehr gering zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass

angesichts des Zeitablaufs die Vermutung naheliegt, dass der Beschwerdeführer

ernsthafte Integrationsbemühungen in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht erst

unter dem Druck dieses ausländerrechtlichen Verfahrens unternahm, nachdem das

Migrationsamt der Kantonspolizei mit Schreiben vom 25. Januar 2016 den

Auftrag zur Gewährung des rechtlichen Gehörs erteilt hatte und diese den

Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 befragte (vgl. BGr, 21. März 2017,

2C_810/2016, E. 4.1).

Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht von einer

durchschnittlichen, d. h.

guten Integration auszugehen. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können

angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden;

diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung

beizumessen (BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.3).

In Bezug auf die soziale Integration ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz niedergelassenen Kosovarin

verheiratet ist und mit ihr und den zwei gemeinsamen Töchtern zusammenlebt.

Zudem leben seine Eltern, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern im Kanton

Zürich. Laut Beschwerdeführer pflegten sie einen guten Kontakt untereinander.

Weiter habe er hauptsächlich Kontakte zu Arbeitskollegen und drei

Schulkollegen. Er sei in keinem Verein, interessiere sich aber für die

Elternmitwirkung in der Schule seiner Tochter. In K sei er von der Schule aus

in der Vereinigung L gewesen. Seit Kurzem – im Mai 2016 – sei er mit

seiner Frau in der Elternvereinigung von K. Allein in Anbetracht dieser Umstände

wäre beim Beschwerdeführer von einer durchschnittlichen sozialen Integration

auszugehen. Weil jedoch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung

ebenfalls ein Element der sozialen Integration darstellt (vgl. Art. 4

Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]), kann

diese insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden (BGr, 2. August 2016,

2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014,

2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,2C_764/2013, E. 3.5).

3.4.2

Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit keine besonders intensive, über

eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf

Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann.

3.4.3

Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland seinen Angaben zufolge einen

Cousin und eine Cousine, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflege. Er sei

vielleicht fünf bis sechs Mal in Mazedonien gewesen. Er besitze weder ein

Grundstück noch habe er Kollegen in Mazedonien.

Auch wenn der Bezug des Beschwerdeführers zu Mazedonien

damit nicht besonders eng scheint, so blieben die Ausführungen des

Migrationsamts, dass er aufgrund seines familiären Hintergrunds, seiner

Sprachkenntnisse sowie seiner bisherigen Besuche in Mazedonien mit der dortigen

Kultur und Mentalität vertraut sein dürfte, unwidersprochen. Obwohl der

Beschwerdeführer in der Schweiz unterdurchschnittlich integriert ist (vgl.

E. 3.4.1), dürfte ihn eine Übersiedlung nach

Mazedonien zwar hart treffen, weil er sein ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht hat, seine Familie hier lebt und er neuerdings eine

Festanstellung hat. Nichtsdestotrotz ist ihm als gesundem jungen Menschen

zuzumuten, sich in Mazedonien eine neue Existenz aufzubauen und sich

dort zu bewähren, um gegebenenfalls später wiederum um eine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu ersuchen.

3.4.4
3.4.4.1

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau

und seine beiden minderjährigen Töchter. Seine Ehefrau gab anlässlich der

Einvernahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. Mai 2016 an, dass

sie seit 2001 mit ihrem Ehemann zusammen sei und die Ehe gut verlaufe. Die

Beziehung zu seiner älteren Tochter sei sehr eng; zu Beginn habe sie täglich

geweint, als der Beschwerdeführer im Gefängnis gewesen sei. Sie sei

stellvertretende Geschäftsführerin im Unternehmen F M und habe sich

hier eine Existenz aufgebaut, welche sie trotz der Liebe zu ihrem Ehemann

ziemlich sicher nicht aufgeben würde. In Mazedonien gebe es praktisch keine

Arbeit und die beiden gemeinsamen Töchter würden eine Übersiedlung schlecht

verkraften. Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers würde sie sich von ihm

trennen.

Eine Ausreise aus der Schweiz wäre für die Ehefrau und die

zwei Kinder zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden. Die Kinder befinden

sich indes noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine

Übersiedlung nach Mazedonien grundsätzlich zugemutet werden kann (vgl. BGr, 13. Februar

2015,2C_685/2014, E. 6.2.2; betreffend Mazedonien). Die Ehefrau stammt

zwar aus einem ähnlichen Kulturkreis wie der Beschwerdeführer, beide sprechen

Albanisch, haben Mazedonien schon besucht und könnten sich grundsätzlich in

Mazedonien niederlassen, wo eine grosse albanische Minderheit lebt. Da die

Ehefrau jedoch nicht im Besitz eines mazedonischen Passes und damit unklar ist,

ob sie in Mazedonien ihren Lebensunterhalt selbst verdienen könnte, erscheint

ihr eine Übersiedlung nach Mazedonien nicht zumutbar. Im Übrigen erweist es

sich sehr wohl auch aus objektiver Sicht als unzumutbar, wenn die (finanziell

unabhängige) Ehefrau ihre selbst aufgebaute Existenz und ihre berufliche

Karriere in der Schweiz aufgeben müsste, um ihrem Ehemann in dessen Heimat zu

folgen, wo sie finanziell von ihm abhängig wäre.

3.4.4.2

Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde somit zu einer Trennung von

seiner Ehefrau und vermutlich auch von den Kindern führen und stellt folglich

einen Eingriff in das Recht des Familienlebens dar (Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV). Weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in

einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können,

wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen

vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1

und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar

2016,2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene

Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil

delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise

des Straftäters selbst das Interesse eines Schweizer Kindes zu überwiegen, mit

diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,

2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Diese Gewichtung erscheint auch mit

Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil

aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert

werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit

delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das

Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016,

2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Insbesondere bei

vergleichsweise einfach erreichbaren Staaten wie Mazedonien kann nach der

Rechtsprechung vielmehr die Beziehung eines Elternteils zu Kindern über

Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne

Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des

gemeinsamen Haushaltes als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8

EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu

werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli

2013.

[Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Dies gilt umso mehr, als

nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland

und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere

Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit der Dauer der

Fernhaltung, BGr, 19. November 2015,2C_224/2015, E. 4.5; 24. Mai

2013,2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013,2C_487/2012, E. 3–5).

Weder die Ehefrau noch die Töchter des Beschwerdeführers

verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Ihr beachtliches Interesse am Verbleib

des Beschwerdeführers in der Schweiz wird durch den Umstand relativiert, dass

der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 und damit bereits vor der

Geburt der ersten Tochter ausländerrechtlich verwarnt worden war. Auch die

Heirat fand erst 2009 statt. Die zweite Tochter wurde gar erst nach der vierten

ausländerrechtlichen Verwarnung geboren. Die Ehegatten mussten somit bereits im

Zeitpunkt der Familiengründung und der Heirat damit rechnen, die familiäre

Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGr, 1. Februar

2016,2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 m. H. auf die Rechtsprechung

des EGMR). Trotz zahlreicher ausländerrechtlicher Verwarnungen und stabiler

Familienverhältnisse als Vater dannzumal von einer Tochter wurde der

Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den

Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und

mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise

gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig

nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können.

3.4.4.3

Diese relativierten (vgl. E. 3.4.3.2) privaten Interessen des

Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Töchter vermögen das grosse

öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.3)

nicht aufzuwiegen, zumal elektronische Kommunikationsmittel einen immer

intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben und Mazedonien

nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt liegt, sodass es durchaus

möglich erscheint, die familiäre Beziehung auch persönlich zu pflegen. Hinzu

kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr

kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen, sofern

sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1 AuG bzw.

Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt

hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter

diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im

Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden

angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016,2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.)

3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine

Vielzahl an Delikten zu Schulden hat kommen lassen und sich verschuldet hat. Er

hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Angesichts des Umstands, dass der

Beschwerdeführer trotz zahlreicher ausländerrechtlicher Verwarnungen immer

weiter delinquiert hat, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung

und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt, sowie des hinreichend

schweren Rückfallrisikos besteht ein grosses öffentliches Interesse an

der Wegweisung des Beschwerdeführers.

Trotz der im Hinblick auf die

lange Aufenthaltsdauer gebotenen Zurückhaltung bei der Aufenthaltsbeendigung für

Ausländer, welche in der Schweiz geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben

hier verbracht haben, vermögen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers dieses grosse öffentliche Interesse

nicht aufzuwiegen. Gerade in Anbetracht dieser langen Anwesenheit ist der

Beschwerdeführer mangelhaft wirtschaftlich und sozial integriert. Auch seine

stabilen und intakten Familienverhältnisse vermochten nicht, ihn vor weiterer

Delinquenz abzuhalten. So mussten die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Familiengründung

und der Heirat damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in

der Schweiz leben zu können. Ob tatsächlich ein Gesinnungswandel stattgefunden

hat, ist vor dem Hintergrund der Halbgefangenschaft, des Drucks der

strafrechtlichen Probezeit sowie dieses hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens

fraglich. Dem jungen und gesunden Beschwerdeführer ist eine Übersiedlung nach

Mazedonien zumutbar, wo er seinen Gesinnungswandel unter Beweis stellen und

nach Bewährung um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib bei

seiner Ehefrau und seinen Töchtern in der Schweiz ersuchen kann. In der

Zwischenzeit kann die Beziehung mit den neuen elektronischen Medien sowie mit Besuchen

aufrechterhalten werden.

3.6

Nach dem

Gesagten ist auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, das Begehren

des Beschwerdeführers abzuweisen, anstelle des Widerrufs eine Verwarnung

auszusprechen. Dies gilt umso mehr, als bereits vier ausländerrechtliche

Verwarnungen offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben und mit einer weiteren

Verwarnung die Glaubwürdigkeit und Wirkung der Massnahme ausgehöhlt würde.

Zumindest die beiden letzten Verwarnungen erfolgten im Sinn von Art. 96

Abs. 2 AuG anstelle eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl.

BGr, 7. September 2017,2C_126/2017, E. 6.6). Ob schon im Zeitpunkt

der ersten oder zweiten Verwarnung ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung

möglich gewesen wäre, kann daher dahingestellt bleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2

VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über

die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010.

[GOG])

Eine Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin

sind der Ansicht, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Mit

folgender Begründung:

1.

Der Beschwerdeführer hat zweifellos den Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Indessen fällt auf, dass die ersten

fünf Verfehlungen (Urteile zwischen April 2003 und Januar 2006) mit Bussen bzw.

bedingten Gefängnisstrafen von max. 60 Tagen geahndet wurden und sich

hauptsächlich auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beziehen. Auch

die zeitlich nachfolgenden Verurteilungen haben sich nicht nur, aber vor allem

auf Strassenverkehrsdelikte bezogen. Eigentliche Gewaltdelikte hat der

Beschwerdeführer nicht begangen, was bei Ausländern der zweiten Generation von

besonderer Bedeutung ist (BGE 139 I 16, E. 2.2, mit Hinweisen auf die

gleichlautende Rechtsprechung des EGMR). Zwar ist der Beschwerdeführer

wiederholt ausländerrechtlich verwarnt worden, doch erfolgten die ersten

Verwarnungen in den Jahren 2004 und 2005 aufgrund von Straftaten, die einen

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) nicht erlaubt hätten.

Diesen Verwarnungen, welche zudem viele Jahre zurückliegen, kommt daher in

Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine wesentliche Bedeutung

zu (BGr, 7. September 2017,2C_126/2017, E. 6.6). Diese Umstände

relativieren das durchaus bestehende öffentliche Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers.

2.

2.1

Unter dem Gesichtspunkt der privaten Interessen des

Beschwerdeführers fällt massgeblich ins Gewicht, dass der 1984 hier geborene

Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben oder über 34 Jahre in der

Schweiz verbracht hat. Nach dem Schulbesuch schloss er keine Berufsausbildung

ab. Seinen Angaben zufolge hat er bis 2003 auf temporärer Basis im Verkauf, in

der Reinigungsbranche und bei … gearbeitet und benötigte nach einem Unfall eine

beinahe fünfjährige Rehabilitation. Seit Dezember 2014 oder seit nun rund drei

Jahren arbeitet er beim Unternehmen F, heute in einer Festanstellung. In

den Akten befinden sich mehrere positive Arbeitszeugnisse. Von der Sozialhilfe

war der Beschwerdeführer nie abhängig. Es bestehen Schulden – ob die

Verschuldung selbstverschuldet ist oder mindestens teilweise im Zusammenhang

mit dem Unfall und der nachfolgenden Rehabilitation steht, ist unklar. Der

Beschwerdeführer bemüht sich jedoch um Begleichung seiner Schulden und zahlt

diese in monatlichen Raten ab. Sozial ist der Beschwerdeführer heute gut in die

hiesigen Verhältnisse integriert, spricht Mundart, ist aktiv in der

Elternvereinigung. Die wiederholte Straffälligkeit steht einer sehr guten

Integration zwar entgegen: Indessen sind seit der letzten Straftat (Mai 2014)

heute dreieinhalb Jahre vergangen. Die seit Juni 2014 erfolgende psychiatrische

Behandlung, die wöchentlichen Gespräche inkl. Medikamentenabgabe und die Geburt

der zweiten Tochter wie auch die Unterstützung der Ehefrau haben offensichtlich

einen stabilisierenden Effekt auf seinen Lebenswandel gehabt. Die Wegweisung

würde zu einer Trennung von seiner Ehefrau und den

zwei gemeinsamen Töchtern führen, mit denen er unbestrittenermassen eine enge

und schützenswerte Beziehung führt, und denen eine Übersiedlung nach Mazedonien

nicht zumutbar erscheint. Zu seinem Heimatland weist

er bis auf die Sprachkenntnisse keinen erkennbaren Bezug auf.

2.2

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ein

gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, welches durch

Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geschützt ist. Demgegenüber

hat das abstrakte Interesse des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren

Straftaten zurückzustehen. Seine positive Entwicklung in den vergangenen

dreieinhalb Jahren, seine gute Integration, seine Berufstätigkeit und die

stabile familiäre Situation sprechen gegen eine weitere Delinquenz. Von einer

Rückfallgefahr kann jedenfalls nicht mit dem angesichts der langen

Aufenthaltsdauer gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der

Bewilligungswiderruf erweist sich daher als unverhältnismässig (vgl. BGE 139 I

16.

E. 2.2.3 S. 21 f. mit zahlreichen Hinweisen auf vergleichbare

Konstellationen; BGr, 7. September 2017,2C_126/2017, E. 6.5).