VB.2017.00407
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00407
7. Februar 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19611)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00407
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A.
A wird seit Juni 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
finanziell unterstützt. Er wohnt zusammen mit seinem Bruder an der B-Strasse 01
in Zürich bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'616.-. Am
30. November 2016 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums C, dass
der Mietzinsanteil von monatlich Fr. 808.- (brutto) bis längstens
30. Juni 2017 im Unterstützungsbudget von A berücksichtigt werde,
vorausgesetzt der andere Mietanteil von Fr. 808.- sei gesichert.
Gleichzeitig wurde A aufgefordert, bis zum 15. März 2017 eine günstigere
Wohngelegenheit bis zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 700.-
(bei einer Wohngemeinschaft mit einem Familienangehörigen; Gesamtmiete maximal
Fr. 1'400.-) oder Fr. 1'100.- brutto (für eine Wohnung zur
Alleinnutzung) bzw. Fr. 900.- (für ein Zimmer mit Küche/Bad/WC zur
Mitbenutzung) zu suchen. Er wurde zudem aufgefordert, seine
Wohnungssuchbemühungen auch ausserhalb des aktuellen Wohnquartiers fortzusetzen
und die Suchbemühungen unaufgefordert monatlich nachzuweisen. Im Weiteren wurde
er darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflage und
gleichbleibender Wohnsituation der monatliche Mietzins gestützt auf § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b des Sozialhilfegesetzes
des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG) per 1. Juli 2017 auf
Fr. 700.- gekürzt werden könne.
B. Mit
Entscheid vom 23. Februar 2017 wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die Einsprache
ab, soweit sie darauf eintrat.
II.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 erhob A beim Bezirksrat
Zürich Rekurs gegen den Entscheid der SEK vom 23. Februar 2017 und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Im Weiteren
forderte er die Auszahlung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- und eines
Betrags zwischen Fr. 395.- bis Fr. 700.-. Mit Beschluss vom
24. Mai 2017 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit innert angesetzter Nachfrist verbesserter Eingabe vom
8. Juni 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Sodann erneuerte er auch
seine Anträge, ihm einen Freibetrag von Fr. 4'000.- und ein Betrag
zwischen Fr. 395.- bis Fr. 700.- pro Monat auszuzahlen.
Der Bezirksrat verzichtete unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids am 13. Juli 2017 auf
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 9. August 2017 unter Verweis auf den Entscheid der Sozialbehörde vom
23. Februar 2017 und den Beschluss des Bezirksrats vom 24. Mai 2017
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 24. August ergänzte A seine
Beschwerde und beantragte neu, statt Fr. 4'000.- einen Betrag von
Fr. 10'000.-. Ausserdem stellte er ein sinngemässes Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat
liessen sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Die Auflage, innert Frist eine günstigere
Wohnung zu suchen, stellt einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen
angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4
und 4.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei als Ausgesteuerter sehr
schwierig, eine Wohnung zu finden. Jedenfalls könne die Wohnungssuche noch
länger dauern. Damit legt er sinngemäss dar, dass ihm ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG erwachsen würde, wenn er mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem
allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Durch Anfechtung der Weisung
erlangt der Beschwerdeführer erst Gewissheit darüber, ob er sich tatsächlich
eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat er es
letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten
anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene
Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00552, E. 1.2).
Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung
verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die
wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher
Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr
Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen
selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September
2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass
auf eine Kürzung zu verzichten sei, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten
werden.
1.3 Obwohl
demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht
die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf
diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die
angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als
streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete
Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst
(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr,
15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Der Beschwerdeführer verlangt
die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer unbestimmten Zeit. Es ist
deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion in der Höhe von
Fr. 108.- pro Monat bzw. Fr. 1'296.- pro Jahr auszugehen. Rechnete
man sodann die beantragte "Freisumme" von Fr. 4'000.- sowie die
beantragten "Zusatzergänzungen" von Fr. 395.- bis Fr. 700.-
pro Monat bzw. maximal Fr. 8'400.- pro Jahr hinzu, resultierte ein
Streitwert von maximal Fr. 13'696.-. Auch unter Berücksichtigung der mit
Replik geforderten Erhöhung der "Freisumme" von Fr. 4'000.- auf
Fr. 10'000.- würde der Streitwert mit Fr. 19'696.- noch unter
Fr. 20'000.- liegen. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.4 Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Bertschi,
Vorbemerkungen zu § 19–29a N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich
im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern
oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand im
Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der
angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II
165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3).
Gegenstand
der (angefochtenen) Verfügung der
Stellenleitung des Sozialzentrums C vom 30. November 2016 bildete
lediglich die Aufforderung zur Wohnungssuche innerhalb der Mietzinsrichtlinien
und zum Nachweis der Suchbemühungen. Infolgedessen sind sowohl die Sonderfall-
und Einsprachekommission der Stadt Zürich als auch der Bezirksrat Zürich auf
die zahlreichen weiteren Anträge des Beschwerdeführers, die nicht die
Logiskosten betreffen und die er auch beschwerdeweise wiederholt, zu Recht
nicht eingetreten. Denn Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende
Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste,
darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die
funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift. Das Anfechtungsobjekt,
die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen
Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Im Rahmen dieses Anfechtungsgegenstands
wird der Streitgegenstand durch die Parteibegehren definiert (Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 686 ff.).
Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Anträge des
Beschwerdeführers, ihm einen Freibetrag von Fr. 4'000.- sowie
Zusatzergänzungen von Fr. 395.- bis Fr. 700.- pro Monat auszuzahlen,
nicht eingetreten. Mit derselben Begründung ist auch auf die Beschwerde in
Bezug auf diese beiden Anträge nicht einzutreten. Gleiches gilt für die
Forderung des Beschwerdeführers in der Replik vom 24. August 2017, ihm
nunmehr statt des mit Beschwerde beantragten Freibetrags von Fr. 4'000.-
einen solchen von Fr. 10'000.- zurückzubezahlen, sofern diese Forderung als
neuer Antrag betrachtet werden müsste, zumal dieser Antrag ohnehin nach Ablauf
der Beschwerdefrist und damit verspätet gestellt wurde.
2.
2.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die
Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG
grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.2 Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser
Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im
Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale
Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach
Fr. 1'100.- pro Monat (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe,
"Antworten auf häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen
von Sozialhilfebeziehenden sein" besucht am 19. Januar 2018) bzw.
Fr. 1'400.- für einen Zweipersonenhaushalt. Die Mietzinsrichtlinien als
solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen
gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf
gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht
und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03 Ziff. 2, Version
vom 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204,
E. 2.2).
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert
werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).
Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall
genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.
Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2;
VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).
2.4 Die
wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die
Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als
verhältnismässig erweist. Unverhältnismässig ist eine solche Anordnung etwa
dann, wenn die sozialhilferechtliche Unterstützung bloss von relativ kurzer
Dauer ist oder wenn ein Wohnungswechsel für den Heilungsprozess der
hilfesuchenden Person und damit auch für das Ziel der Ablösung von der
Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.5 m. w. H.; VGr, 25. Mai
2007, VB.2007.00204, E. 4). Der Umstand, dass eine Person im betreffenden
Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht hingegen für sich allein
genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum
überschreitet (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3).
Sozialhilfesuchende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter
Umständen gewisse Härten – z. B.
ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – sowie gewisse Einschränkungen in
der Lebensqualität in Kauf nehmen (BGr, 7. September 2004,2P.207/2004,
E. 3.2).
2.5 Weigern
sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet eine Person während der gesetzten
Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie
sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.
Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin
bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden
Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der
Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04
Ziff. 2, Version vom 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014,
VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er verstehe nicht, weshalb ihm statt
Fr. 808.- pro Monat nur noch Fr. 700.- (im Zweipersonenhaushalt mit
seinem Bruder) oder dann aber Fr. 1'100.- (im Einpersonenhaushalt) und
somit ja mehr bezahlt werden würde. Die Wohnungssuche könne noch Monate
andauern, bis er eine schöne Wohnung gefunden habe, die ihm gefalle. Es sei
schwierig, als Ausgesteuerter eine Wohnung zu finden. Es wäre "von gutem
Rat", ihm eine der nächsten Wohnungen zu vermitteln, für die er sich
bewerbe. Ausserdem müssten die Kaution und die Zügelkosten von Fr. 6'000.-
übernommen werden.
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Mietzins Fr. 108.- pro Monat
über dem maximal vergütbaren Mietzins für eine sozialhilfebeziehende Person
liegt, die in einer Wohngemeinschaft mit einem Familienangehörigen lebt. Es
werden keine Umstände – wie z. B.
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung, das
Alter und die Gesundheit sowie der Grad der sozialen Integration (vgl.
E. 2.3) – geltend gemacht und sind auch nicht aus den Akten ersichtlich,
die der angeordneten Wohnungssuche entgegenstehen könnten. Im Gegenteil
bekundigt der Beschwerdeführer selbst die Absicht, von sich aus in eine andere
Wohnung zu ziehen, wolle er doch "auch nicht ewig" mit seinem Bruder
zusammenwohnen. Gerade vor diesem Hintergrund erweist sich die Weisung, sich um
eine richtlinienkonforme Wohnung zu bemühen und die Suchbemühungen
unaufgefordert vorzulegen, dem Beschwerdeführer ohne Weiteres als zumutbar und
verhältnismässig. Daran ändert auch nichts, dass das Mietzinsmaximum für eine
alleinlebende Person höher liegt als der derzeitige – zu hohe – Mietzins des
Beschwerdeführers in der Wohngemeinschaft mit seinem Bruder, zumal nicht von
einer nur kurzfristigen Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen ist. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, steht es dem Beschwerdeführer frei, mit seinem
Bruder einen grenzwertkonformen Mietzins zu vereinbaren. Dadurch würde der
Beschwerdeführer von seiner sozialhilferechtlichen Pflicht, sich um eine neue,
grenzwertkonforme Wohnung zu bemühen und die Suchbemühungen monatlich
vorzulegen, entbunden werden.
Sofern sich der Beschwerdeführer mit seiner Forderung, die
Sozialhilfebehörde habe die Umzugskosten und die Kaution von Fr. 6'000.-
auf das Konto des Beschwerdeführers zu überweisen, gegen die Zumutbarkeit der
Wohnungssuche oder des Wohnungswechsels richtet, verfängt auch dieses Argument
nicht. Von Sozialhilfebeziehenden wird erwartet, dass sie selbständig und ohne
Hilfe von professionellen Unternehmen umziehen. In besonderen Fällen können
aber die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden. Die Auslagen
für ein Mietfahrzeug für den Transport werden in der Regel übernommen
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.5). Welche Kosten im Zusammenhang mit einem
Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die
Ausrichtung solcher situationsbedingten Leistungen steht im Ermessen der
Sozialbehörde, welche insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten
Auslagen zu entscheiden hat (vgl. VGr, 16. Juli 2015, VB.2015.00196,
E. 2.2). Eine Mietkaution sollte möglichst vermieden und stattdessen eine
entsprechende Garantie übernommen werden. Wenn eine Garantieerklärung indes nicht
ausreicht, kann eine Sicherheitsleistung (Kaution) gewährt werden (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 7.2.06 Ziff. 2 und 3, Version vom 22. Dezember 2016). Vor
diesem Hintergrund erweist sich die Auflage zur Wohnungssuche ohne Weiteres als
zumutbar.
Findet der Beschwerdeführer während der angesetzten Frist
keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass er sich
erfolglos bemüht hat, ist ihm eine neue Frist anzusetzen und muss er weiterhin
bei den Suchbemühungen unterstützt werden (vgl. E. 2.5). Auch wenn die
Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach
günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen, ist die Wohnungssuche dennoch primär
Sache des Beschwerdeführers (BGr, 31. August 2015,8D_1/2015,
E. 5.4.2).
3.3 Nach dem
Gesagten ist die Weisung an die Beschwerdeführer, sich eine Wohnung zu einem
monatlichen Mietzins von maximal Fr. 700.- (bei einer Wohngemeinschaft mit
einem Familienangehörigen) oder Fr. 1'100.- brutto (für eine Wohnung zur
Alleinnutzung) bzw. Fr. 900.- (für ein Zimmer mit Küche/Bad/WC zur
Mitbenutzung) zu suchen, verhältnismässig und somit zulässig. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
4.
Die Stellenleitung des
Sozialzentrums C setzte dem Beschwerdeführer am 30. November 2016 Frist
bis zum 15. März 2017 zur Wohnungssuche an, wobei der bisherige Mietzins
bis zum 30. Juni 2017 berücksichtigt würde. Weder die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Stadt Zürich noch der Bezirksrat Zürich setzten dem Beschwerdeführer
eine neue Frist an. Die Frist ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Nachdem
dem Beschwerdeführer bereits am 30. November 2016 zum zweiten Mal die
Auflage zur Suche nach einer günstigen Wohnmöglichkeit auferlegt worden war und
ihm für die Auflagenerfüllung 3,5 Monate zur Verfügung standen, ist ihm
angesichts des Rechtsmittelverfahrens nur noch eine kurze Frist zur
Wohnungssuche und zum Nachweis seiner Suchbemühungen bis 31. März 2018
anzusetzen. Kann er mittels Belegen nachweisen, dass er sich erfolglos bemüht
hat, ist ihm gegebenenfalls eine neue Frist anzusetzen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner
engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen
(Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2.2
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden.
Die Beschwerde war zudem nicht geradezu offensichtlich aussichtslos.
Folglich ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
5.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines
Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann
(vgl. vorstehend E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer
wird eine Frist bis zum 31. März 2018 angesetzt, um eine neue Wohnung
(monatlicher Mietzins von maximal Fr. 700.- bei einer Wohngemeinschaft mit
einem Familienangehörigen oder Fr. 1'100.- brutto für einen
Einpersonenhaushalt bzw. Fr. 900.- für ein Zimmer mit Küche/Bad/WC zur
Mitbenutzung) zu suchen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
Erwägungen
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …