VB.2017.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00408
25. Januar 2018Deutsch31 min
(URT.2018.19578)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00408
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baukommission D,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. Gemeinderat D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. November 2015 bewilligte die Baukommission
der Gemeinde D unter Auflagen und Bedingungen die Erstellung eines Weihers
und einer Magerwiese auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse
in F (Weiher G). Die Baudirektion verfügte am 4. Dezember 2015 die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für den Neubau eines Weihers
und einer Blumenwiese auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Weiher G) sowie für
den Bau eines Weihers mit Blumenwiese auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und
03 (Weiher H), je unter Bedingungen und Auflagen.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangten A und B mit Rekurs vom 8. Januar 2016 an das Baurekursgericht.
Am 23. Mai 2016 führte eine Delegation der 3. Abteilung des Baurekursgerichts
einen Augenschein durch.
B. Die
Baukommission der Gemeinde D holte zum geplanten Weiher H ein
"Gutachten aus Sicht Natur und Landschaft" ein. Daraufhin hob sie am
21.
Juni 2016 ihren Beschluss vom 17. November 2015
wiedererwägungsweise auf und erteilte gleichzeitig unter Bedingungen und Auflagen
die baurechtliche Bewilligung für den Bau eines Weihers und einer Blumenwiesensaat
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Weiher G) und den Bau eines Weihers und
einer Feuchtwiese auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 (Weiher H).
C. Dagegen
erhob A am 1. August 2016 erneut Rekurs ans Baurekursgericht. Das
Baurekursgericht entzog auf Antrag der Gemeinde D mit Präsidialverfügung
vom 6. September dem Rekurs hinsichtlich des Weihers G die
aufschiebende Wirkung.
D. Mit
Entscheid vom 24. Mai 2017 wurden die beiden Rekursverfahren vereinigt und
der Rekurs vom Baurekursgericht abgewiesen, soweit das Rekursverfahren nicht
als erledigt abgeschrieben wurde. Die Kosten wurden zu 4/5
unter solidarischer Haftung A und B und zu 1/5 der
Baukommission D auferlegt.
III.
A. Gegen
diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 27. Juni 2017 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, sofern ihr diese nicht von Amtes wegen zukomme, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission D, der Baudirektion
des Kantons Zürich sowie der Gemeinde D.
B. Das
Baurekursgericht beantragte am 6. Juli 2017 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D liess sich am 24. Juli 2017
vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, zudem seien die aus der Beschwerde entstehenden Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Eingabe vom 31. August
2017.
die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Mitbericht
des Amtes für Landschaft und Natur vom 30. August 2017. Die Parteien
liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführer
bewohnen die unmittelbar an den geplanten Weiher H angrenzende Parzelle;
die Distanz des Wohnhauses zum geplanten Weiher beträgt rund 70 Meter
gemäss GIS-Browser (www.maps.zh.ch, Amtliche Vermessung in Farbe). Vom Wohnhaus
der Beschwerdeführer besteht eine Sichtverbindung zum geplanten Weiher. Sie
sind somit gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde in der Sache legitimiert. Der Beschwerdeführer 2
ficht zudem den Entscheid der Vorinstanz auch insofern an, als nur der Beschwerdeführer 1
Rekurs gegen den zweiten Beschluss vom 21. Juni 2016 erhoben haben soll. Soweit
der Beschwerdeführer 2 bezüglich des zweiten Rekurses geltend macht, die
Vorinstanz hätte ihn als Partei in das Rekursverfahren miteinbeziehen müssen,
und soweit er den vorinstanzlichen Kostenentscheid anficht, ist er zur
Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wurde den Beschwerdeführern
mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2017 mitgeteilt.
2.
2.1
Die Beschwerdeführer
wehren sich dagegen, dass das Baurekursgericht den Rekurs vom 1. August
2016.
nur durch den Beschwerdeführer 1 als erhoben betrachtete. Gegen den
wiedererwägungsweise ergangenen Beschluss vom 21. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer 1
auch im Namen seines Sohnes, dem Beschwerdeführer 2, Rekurs erhoben. Er
habe dies während seiner Ferien und auf telefonische Instruktion des damaligen
Rechtsvertreters hin tun müssen, da die Baukommission die Baubewilligung
klammheimlich während der Sommerferien und ohne Information an den damaligen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erlassen habe. Für den Fall, dass der
Rekurs nur durch den Beschwerdeführer 1 erhoben worden sei, müssten die
Kosten neu verlegt werden, da die Wiedererwägung
einem Obsiegen des Beschwerdeführers 2 gleichkomme.
2.2
Der gegen
den Beschluss vom 17. November 2015 gerichtete Rekurs wurde durch den
damaligen gemeinsamen Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer erhoben. Dem
Rekurs wurden zwei Vollmachten beigelegt; eine vom Beschwerdeführer 1
unterzeichnet, die andere vom Beschwerdeführer 2. Die Beschwerdegegnerin 1
kam am 21. Juni 2016 auf die am 17. November 2015 erlassene Baubewilligung
zurück und erliess die Baubewilligung von Neuem. Sie habe dies getan, weil sie
anlässlich des Augenscheins vom 23. Mai 2016 zum Schluss gekommen sei, ein
Gutachten zur Standortgebundenheit des Weihers H einzuholen. Weitere
(formelle) Gründe seien gewesen, dass im Beschluss vom 17. November 2015
nicht klar zum Ausdruck gekommen sei, dass es sich um zwei Weiher gehandelt
habe (Weiher G und Weiher H) und dieser Beschluss zudem vor der
Erteilung der kantonalen Bewilligung vom 4. Dezember 2015 erfolgt sei. Der
Beschluss vom 21. Juni 2016 wurde an die beiden Beschwerdeführer versandt,
nicht aber an deren Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer 1 erhob mit
Schreiben vom 1. August 2016 dagegen Rekurs.
2.3
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der
Entscheid der Beschwerdegegnerin 3 vom 21. Juni 2016 ihrem damaligen
Rechtsvertreter nicht zugestellt worden war. Dieser weilte im
Zustellungszeitpunkt (Anfang Juli 2016) bereits in den Ferien und musste seiner
Darstellung nach den Beschwerdeführer 1 zur erneuten Rekurserhebung
telefonisch instruieren; der Beschwerdeführer 2 war ebenfalls bereits
ferienhalber abwesend. Der Beschwerdeführer 1 erhob Rekurs einzig in
seinem Namen (siehe sogleich E. 2.4), was wohl nicht geschehen wäre, wenn
der Parteivertreter den Entscheid vom 21. Juni 2016 von der
Beschwerdegegnerin 3 ebenfalls zugestellt erhalten hätte. Zwar wurde der Rekurs
gegen den Entscheid vom 21. Juni 2016 als neues Verfahren von der
Vorinstanz angelegt; inhaltlich aber bedeutete dieses lediglich eine
Weiterführung des bisherigen Verfahrens und war der Zusammenhang damit so eng,
dass nur bei sehr formalistischer Betrachtungsweise von einem wirklich neuen
Verfahren mit allenfalls ungewisser Vertretungssituation bei den
Beschwerdeführern die Rede hätte sein können. Die Beschwerdegegnerin 3
wäre durchaus gehalten gewesen, den Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
zuzustellen, brauchten die Beschwerdeführer doch zu diesem späten
Verfahrensstadium nicht mit einem neuen Bewilligungsentscheid der
Beschwerdegegnerin 3 zu rechnen. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer
sei der Beschwerdeführer 1 durch den damaligen Rechtsvertreter aus dessen
Ferien zur Rekurserhebung instruiert worden. Folglich wusste der damalige
Vertreter um den neuen Entscheid. Aus Treu und Glauben hätte sich für den
rechtskundigen Vertreter die Pflicht ergeben, umgehend nach seiner Rückkehr aus
den Ferien die unterbliebene Zustellung des Entscheids vom 21. Juni 2016 zu
monieren und dies nicht erst in der Replik vom 12. September 2016 (rund 6 Wochen
nach Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer 1) zu tun. Insofern können
sich die Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf die an den
Rechtsvertreter unterbliebene Zustellung berufen.
2.4
Jede Partei kann sich im Prozess vertreten
lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist aber
grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen
unterzeichnete Vollmacht vorliegt. Unter Umständen kann sich ein
Vertretungsverhältnis aber auch aus den konkreten Umständen ergeben (zum Ganzen
Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22
N. 8; vgl. VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120, E. 3.2). Bei
erkennbarem Vertretungsverhältnis, aber fehlender Vollmacht, ist dem
Betroffenen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Nachfrist zur
Behebung des Mangels anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG).
Der
Wortlaut des Rekursschreibens vom 1. August 2016 (Der Beschwerdeführer 1
schreibt: "Mit diesem Schreiben erhebe ich Rekurs …") musste
unter Berücksichtigung von Treu und Glauben von der Vorinstanz nicht
dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer 1 auch im
Namen des Beschwerdeführers 2 Rekurs erhoben hätte. Derartige Anhaltspunkte
lagen auch sonst keine vor, insbesondere weil die erste Rekursschrift durch den
Rechtsvertreter im Namen beider Beschwerdeführer verfasst wurde und das
Rekursschreiben vom 1. August 2016 durch den Beschwerdeführer 1
selber. Somit war ein allfälliges Vertretungsverhältnis nicht erkennbar, und es
hätte auch nicht an der Vorinstanz gelegen, eine Nachfrist zur Einreichung
einer Vollmacht anzusetzen. Indem die Vorinstanz den am 1. August 2016
erhobenen Rekurs nur als durch den Beschwerdeführer 1 eingereicht
behandelte, hat sie den Beschwerdeführer 2 zu Recht nicht als Partei in
das Rekursverfahren miteinbezogen. Bleibt noch die (eventualbegründete) Frage
nach der Kostenfolge zu prüfen.
2.5
Die
Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel daran gemessen, mit welchen
Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 50). Im Falle der Gegenstandslosigkeit entscheidet die Behörde
nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (VGr, 31. Mai
2016, VB.2016.00029, E. 4.2). Dabei sind mehrere Grundsätze zu
berücksichtigen: Die Kosten sind vor allem danach zu verteilen, welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Der mutmassliche Verfahrensausgang wird lediglich in
einer summarischen Prüfung festgestellt; es soll nicht ein materielles Urteil
gefällt und ein Entscheid in den Rechtsfragen präjudiziert werden (BGr, 2. April
2009,1C_259/2008, E. 4.1; Plüss, § 13 N. 75). Dabei verbietet es die Prozessökonomie grundsätzlich,
hypothetisch gewordene Fragen eingehend zu behandeln (VGr, 30. Mai 2012,
VB.2011.00628, E. 2.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines
Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten
zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw.
das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren verursacht hat. Insbesondere bei
Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber
auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00483/500,
E. 9.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
2.5.1
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung vom 17. November 2015 von
sich aus nachträglich in "Wiedererwägung" gezogen und damit die
Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens verursacht, womit sie kostenpflichtig
wird. Der Beschwerdeführer 2 ist somit für die durch den gegen die
Verfügung vom 17. November 2015 erhobenen Rekurs entstandenen
Verfahrenskosten nicht kostenpflichtig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gutzuheissen. Da die Behandlung der schlussendlich materiell beurteilten Rügen
im Rekursverfahren ungleich aufwendiger war, rechtfertigt es sich, die
Kostenaufteilung von 1/5 zulasten der Beschwerdegegnerin 1
und zu 4/5 zulasten des Beschwerdeführers 1 aufrechtzuerhalten.
2.5.2
Dementsprechend hätte dem Beschwerdeführer 2 für das vorinstanzliche
als gegenstandslos abgeschriebene Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zugestanden (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 1. Juni
2016, VB.2015.00526, E. 3). Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der
Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus
prozessökonomischen Gründen erscheint es indes angebracht, die Höhe der
Parteientschädigung in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG vor
Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64
N. 13, mit Hinweisen). Für das durch den Beschwerdeführer 2 geführte
Rekursverfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin 1
zu bezahlen.
Die weiteren (materiellen) Rügen sind als nur durch den Beschwerdeführer 1
erhoben zu betrachten, da dem Beschwerdeführer 2 im Rekurs gegen den
Beschluss vom 21. Juni 2016 keine Parteistellung zukam (siehe oben,
E. 2.4).
3.
3.1
In materieller
Hinsicht macht der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von
Art. 24 RPG würden nicht vorliegen. Der zu erstellende Weiher mit
Magerwiese sei mit Störungen und Belästigungen verbunden, welche von den
quakenden Fröschen und den Mücken und Fliegen ausgehen, die den Weiher nach
dessen Erstellung bevölkern würden. Dies stelle für ihn eine weitere Belastung
zusätzlich zu den bereits bestehenden Lasten (bspw. Heim für Asylbewerber, Heim
von I, Hochspannungsleitung etc.) dar, wodurch ein Ungleichgewicht
entstehe und die Erteilung der Bewilligung nicht mehr verhältnismässig sei. Im
Weiteren sei der Standort H nicht geeignet, und es gingen wertvolle
Fruchtfolgeflächen verloren, an deren Erhalt ein erhebliches öffentliches
Interesse bestünde.
3.2
Der in der
Landwirtschaftszone geplante Weiher dient dem Naturschutz und dem ökologischen
Ausgleich im Rahmen der Landumlegung D (Vernetzungsfunktion insb. für
Amphibien zwischen dem J- und dem K-Gebiet) und ist somit nicht zonenkonform.
Es ist daher zu prüfen, ob der Weiher gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden
kann. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden,
wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
3.3
Eine
Anlage ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie
aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist
(positive Standortgebundenheit) oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen,
insbesondere der mit der Nutzung verbundenen Immissionen, in einer Bauzone
ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 129 II 63 E. 3.1).
Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich,
dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch
besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort
gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter
erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1). Stets beurteilt sich aber die
Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist, nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf
die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die
persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt (BGr, 19. Juli
2006,1A.49/2006, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 II 252 E. 4a; BGE
114.
Ib 317 E. 4a).
Die strittige Frage, ob der
geplante Standort H geeignet ist oder nicht, spielt auch bei der
Standortgebundenheit eine Rolle, weil wichtige sachliche Gründe notwendig sind,
die den Standort ausserhalb der Bauzone vorteilhafter erscheinen lassen als
einen Standort innerhalb der Bauzone (relative Standortgebundenheit). Der
geplante Weiher dient dem ökologischen Ausgleich. Insbesondere soll er als
Amphibienlaichgewässer (für die Erdkröte und den Grasfrosch) dienen. In der
bisherigen Situation erfolgt die Wanderung der Amphibien von einem Waldgebiet
zu einem Weiher in L, wobei die Tiere die stark befahrene M-Strasse zu
überqueren haben. Dies ist bisher nur mittels Abfangen in einem Froschzaun und
dem Einsatz von Freiwilligen möglich, da die Tiere sonst bei der Überquerung
der Strasse überfahren würden. Diesem Zweck entsprechend ist die Erstellung des
Weihers auf einen Standort ausserhalb der Bauzone im Gebiet H angewiesen,
zumal sich zwischen dem Waldgebiet und den nächstgelegenen Bauzonen ebenfalls
stark befahrene Strassen befinden. Da mit dem geplanten Weiher den Amphibien
eine störungsfreie Wanderung zu einem Laichgewässer ermöglicht werden soll,
liegen wichtige sachliche Gründe vor, die für einen Standort ausserhalb der
Bauzone sprechen. Die Standortgebundenheit des geplanten Weihers ist somit zu
bejahen.
3.4
Eine
Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 24 lit. b RPG nur dann erteilt
werden, wenn einem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; es müssen
alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen ermittelt, gegeneinander
abgewogen und mit sachgerechten Erwägungen gewichtet werden. Wird ein
wesentlicher Gesichtspunkt ausser Acht gelassen, so liegt darin eine Verletzung
von Art. 24 RPG (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern
2006, Art. 24 N. 22). Dabei ist der Bewilligungsbehörde bei der
Gewichtung der abzuwägenden Interessen ein weitgehender Beurteilungsspielraum
zuzugestehen (Waldmann/Hänni, Art. 24 N. 25). Vor Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsermittlung geltend gemacht werden; die Angemessenheits- bzw. Ermessenskontrolle
ist – mit Ausnahme hier nicht relevanter Sonderfälle – ausgeschlossen (§ 50
Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25). Im Folgenden sind die sich
entgegenstehenden Interessen zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
4.
Der geplante Weiher inklusive Feuchtwiese ist Bestandteil
der obligatorischen ökologischen Ausgleichsmassnahmen der Landumlegung D.
Der Weiher würde als Lebensraum- und Vernetzungselement eine wichtige
ökologische, aber durch das Anlegen der Feuchtwiese auch eine landschaftliche
Aufwertung in der Umgebung erbringen. Insbesondere würde er eine wichtige
Trittsteinfunktion für Amphibien und andere Wasserlebewesen zwischen dem J-
und K-Gebiet darstellen, und er soll die Erdkröte, den
Baldrian-Schneckenfalter, den Grasfrosch sowie die Schwarze Heidelibelle
fördern. Die zu schützenden Amphibien haben heute eine für sie gefährliche
Strasse zu überqueren, um zu einem Laichgewässer zu gelangen (siehe E. 3.3).
Für den geplanten Weiher sprechen somit hauptsächlich ökologische und
landschaftliche Interessen. Kommt hinzu, dass sämtliche Amphibien zu den in der
Schweiz geschützten Tierarten gehören (Anhang 3 zur Verordnung über den Natur-
und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV]), an deren Förderung und Schutz
folglich ein massgebliches öffentliches Interesse besteht. Der Bau eines
Weihers inklusive Feuchtwiese erscheint geeignet, diese Arten zu fördern,
insbesondere erscheint auch der geplante Standort H geeignet, den
Amphibien, die in den nahegelegenen Waldgebieten leben, eine sichere Wanderung
zu einem Laichgewässer zu ermöglichen. Die öffentlichen Interessen am geplanten
Weiher inklusive Feuchtwiese sind in der Folge mit den entgegenstehenden
Interessen abzuwägen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer 1
bringt unter anderem vor, dass der geplante Standort nicht für einen Weiher
geeignet sei, da einerseits von dem nahegelegenen Kiesweg Staub aufgewirbelt
werde und der Weiher so verschmutze bzw. versumpfe und austrockne und
andererseits der Weiher nicht in das Landschaftsbild mit den
Hochobststammbäumen passe.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin 3 argumentiert, dass der Weiher ein Volumen von über
100.
m3 aufweisen solle. Da der Flurweg nur wenig benutzt werde,
würde es ziemlich lange dauern, bis 100 m3 Staub aufgewirbelt
worden seien. Zwischen dem geplanten Weiher, und den Hochstamm-Obstbäumen liege
ein Abstand von mindestens 15 Metern, weshalb eine gegenseitige negative
Beeinträchtigung nicht zu befürchten sei.
5.3
Die
Vorinstanz führte dazu aus, dass nur an trockenen Tagen vom Flurweg Staub
aufgewirbelt werde und der Weg nur mit landwirtschaftlichem Gerät befahren
werde. Es sei nicht damit zu rechnen, dass so viel Staub aufgewirbelt werde,
dass der Weiher verstaube. Die vorgesehene Fläche weise ein Potenzial zur
Ergänzung von Feuchtgebieten auf, und das Gebiet sei überdies bereits heute von
Fremdnässe gekennzeichnet. Auch wenn etwa 160 Meter davon entfernt ein
noch grösseres Potenzial für Feuchtgebiete bestehe, sei der Standort durchaus
besser geeignet, da nur so die angestrebte Vernetzung zureichend sichergestellt
werden könne.
5.4
Mit den
Erwägungen der Vorinstanz zum Potenzial für Feuchtgebiete und der bestehenden
Fremdnässe setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht in der notwendigen Art
und Weise auseinander, sondern verweist lediglich auf die Ausführungen im
Rekursverfahren (dazu auch Griffel, § 54
N. 4). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
5.5
Es ist als
sehr unwahrscheinlich anzusehen, dass eine derart grosse Menge Staub
aufgewirbelt wird und sich im geplanten Weiher ablagert, sodass dieser
austrocknet bzw. versumpft. Zumal auf der entsprechenden Strecke für den
"Normalverkehr" Fahrverbot herrscht und der Flurweg somit nur von
wenigen Bewirtschaftenden genutzt wird. Zudem befindet sich auch neben dem
bereits realisierten Weiher G ein Feldweg. Wie den von der Beschwerdegegnerin 2
eingereichten Fotos entnommen werden kann, ist dieser Weiher nichtsdestotrotz
bisher weder versumpft noch ausgetrocknet. Somit stellt der Flurweg keine
Gefahr für den Weiher dar.
5.6
Dasselbe
gilt für die vorgebrachte Unvereinbarkeit mit den nahegelegenen Obstbäumen. Es
sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern das Gesamtbild der Obststammbäume und
dem Weiher inklusive Feuchtwiese visuell nicht stimmig sein sollte bzw. es zu
negativen Wechselwirkungen zwischen dem Weiher inklusive Feuchtwiese und den
mehr als 15 Metern davon entfernt stehenden Obstbäumen kommen sollte. Auch
werden die Vorgaben bezüglich Abstand zu einem allfälligen Dünge- und
Spritzmitteleinsatz eingehalten (vgl. Art. 41b und 41c der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]; Anhang 2.5,
Ziffer 1.1.e der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit
bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom
18.
Mai 2005 [CHemRRV]). Zudem weist der Standort bereits heute Indikatoren
einer Magerwiese auf. Es bestehen keine Anzeichen bzw. es wurden auch keine
entsprechenden Vorbringen gemacht, dass diese den Obstbäumen schade oder umgekehrt.
Weder der nahegelegene Feldweg noch die Hochstammbäume stehen dem Standort H
für den Weiher entgegen.
6.
6.1
Weiter
macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dass der geplante Weiher von
Fröschen besiedelt werde, welche durch ihr Quaken ein Schlafen bei offenem
Fenster verunmöglichten.
6.2
Die
Vorinstanz hielt fest, dass zu den in der Region vorkommenden laut quakenden
Fröschen nur der Wasserfrosch gehöre, welcher im geplanten Teich allerdings
nicht vorgesehen und seit Beginn der Zählung der Amphibien seit den 1980er-Jahren
im Einzugsgebiet auch noch nie gesichtet worden sei. Deshalb sei – wenn
überhaupt – im Weiher H nur mit vereinzelten Wasserfröschen zu rechnen,
welche über die mehr als 60 Meter Distanz zum Wohnhaus des
Beschwerdeführers 1 keine erheblich störenden Lärmemissionen verursachten.
Deshalb habe kein Anlass für eine Anordnung von lärmschutzrechtlichen
Emissionsbegrenzungen bestanden.
6.3
Der Lärm,
welcher von quakenden Fröschen ausgeht, ist nach dem Bundesgesetz über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zu beurteilen, sofern er kausal mit
einer Anlage i. S. v. Art. 7 Abs. 7
USG in Verbindung steht (VGr, 15. Dezember 1999, VB.99.00099, E. 4b).
Lärmemissionen sind grundsätzlich bei der Quelle und im Rahmen der Vorsorge
auch unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Allerdings gibt es Geräusche, die nicht
mit emissionsbeschränkenden Massnahmen reduziert werden können, ohne dass
damit der eigentliche Zweck der Tätigkeit infrage gestellt würde. Solche
Geräusche können nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden
Massnahmen unterworfen werden (i. d. R. eingeschränkte
Betriebszeiten), wobei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der
Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen
ist (BGE 126 II 366 E. 2d). Dazu ist auch das Quaken von Fröschen zu
zählen, welches mit dem Weiher einhergeht, da dieser hauptsächlich Amphibien
zum Laichen dienen soll und ohne Amphibien seinen Zweck nicht erfüllen kann.
Eingeschränkte Betriebszeiten kommen allerdings aufgrund der Natur der Sache
von vornherein nicht infrage. Als Alternative kommen im Sinn von vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen an der Quelle lediglich ein Verzicht auf den Weiher und
das weitere Abfangen der Amphibien mittels Froschzäunen oder eine Redimensionierung
des Weihers infrage. Dieser Umstand macht den Weiher allerdings noch nicht
unzulässig.
6.4
Die
Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind anhand der vom Bundesrat festgelegten
Belastungsgrenzwerte zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Fehlen – wie
vorliegend – solche Werte für bestimmte Lärmarten, so sind die Lärmimmissionen
im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15 (Immissionsgrenzwerte), 19
(Alarmwerte) und 23 (Planungswerte) USG zu bewerten (Art. 40 Abs. 3
LSV), wobei für Neubauprojekte gemäss Art. 23 USG die Planungswerte
massgeblich sind. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm
so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören. Planungswerte sind tiefer anzusetzen und sollen gewährleisten,
dass auch beim Zusammentreffen von Lärm aus mehreren Anlagen oder bei einer
mässigen Zunahme des Lärms keine erheblich störende Belastung entsteht (BGr, 30. November
2011,1C_331/2011 = URP 2012, S. 295 E. 7; Robert Wolf, in: Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 24 N. 1). Die Vollzugsbehörde
gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein
überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der
Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten
werden (Art. 7 Abs. 2 LSV). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung bei
fehlenden Belastungsgrenzwerten sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und
Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.
Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden
einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter
Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13
Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 130 II 32 E. 2.2; BGE 126 II 366
E. 2c; BGE 123 II 74 E. 3d und 5a = URP 1997, S. 122). Der
geplante Weiher hat als neue Anlage die Planungswerte (Art. 23 USG)
einzuhalten. Da die Liegenschaft der Beschwerdeführer in der Landwirtschaftszone
liegt, ist sie somit der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen und weist
eine verminderte Lärmempfindlichkeit auf; es sind mässig störende Einwirkungen
zulässig (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV; BGr, 10. November 2016,
1C_364/2016, E. 2.3; BGr, 13. August 2001,1A.276/2000, E. 4a).
6.5
Unter
anderem sollen im geplanten Weiher H die Erdkröte und der Grasfrosch
gefördert werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden die Rufe
dieser Tiere nicht als Belästigung wahrgenommen, da sie leise sind. Die
Männchen der Erdkröte äussern einen leisen Lockruf, welcher nur selten zu hören
ist, und die Männchen des Grasfrosches lassen ein dumpfes, unauffälliges Gurren
ertönen (www.karch.ch, Amphibien, Amphibienarten der Schweiz, besucht am: 9. Januar
2018). Nur die Rufe der Wasserfrösche – als einzige regional vorkommende laut
quakende Art – werden als störende "Lärmbelästigung" wahrgenommen
(Merkblatt "Quakende Frösche und Lärmbelästigung durch Amphibien", www.karch.ch,
Downloads, Div. Merkblätter, besucht am: 9. Januar 2018). Es kann nicht
vollständig ausgeschlossen werden, dass der Weiher im Frühjahr von
Wasserfröschen besiedelt wird. Das Quaken der Wasserfrösche ist nur während der
Paarungszeit zwischen April und Juni eventuell Juli zu hören. So würde der Lärm
nur während einer bestimmbaren Zeitperiode auftreten. Es lässt sich jedoch
nicht vorhersagen, mit welcher Häufigkeit die Frösche während dieser Zeit quaken,
wobei aber anzunehmen ist, dass dies vor allem abends und somit zu sogenannten
sensiblen Zeiten erfolgen würde. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz sind
noch nie Wasserfrösche von der Amphibienzugstelle M-Strasse, wo die wandernden
Amphibien abgefangen werden, seit Beginn der Zählungen in den 1980er-Jahren
gesichtet worden. Es ist somit davon auszugehen, dass im Einzugsgebiet des
Weihers keine Wasserfrösche vorkommen; eine Besiedelung des Weihers durch
Wasserfrösche erscheint deshalb eher unwahrscheinlich. Selbst wenn einige
Wasserfrösche den Weiher besiedelten, ist aufgrund der Distanz (von ca. 70 Metern)
zum Wohnhaus des Beschwerdeführers von einem nicht störenden bzw. höchstens
geringfügig störenden Lärmausmass auszugehen, welches sich zudem nur während
weniger Monate im Frühling auswirken würde. Dies umso mehr, als das Wohngebäude
nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, welche einen
Augenschein durchgeführt hatte, durch Nebengebäude abgeschirmt ist. Es besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf jegliche Unterlassung von Lärm, und mit
gewissen Geräuschen, welche durch in der Umgebung lebende Tiere verursacht
werden, muss – insbesondere in der Landwirtschaftszone – gerechnet werden.
Insgesamt gehen vom geplanten Weiher somit keine Lärmemissionen aus, welche
mehr als mässig störend sind und nicht mit der zugeordneten Empfindlichkeitsstufe
III in der Landwirtschaftszone zu vereinbaren wären und damit einer
Realisierung des Projekts entgegenstünden.
7.
7.1
Laut dem Beschwerdeführer 1
bringe der geplante Weiher eine Mücken- und Fliegenproblematik mit sich, welche
unmittelbare Auswirkungen auf den Menschen habe. Insbesondere seien Stechmücken
nicht nur eine mühsame Angelegenheit, sondern sie seien immer häufiger auch
Überträger von Krankheiten. Es seien deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb
der Weiher unmittelbar ans Siedlungsgebiet anschliessend zu erstellen sei. Vor
der Vorinstanz habe er bereits auf eine mögliche Mücken- und Fliegenplage
hingewiesen, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen allerdings nur Extremsituationen
berücksichtigt und nicht auch die allgemein erhöhte Belastung durch
Stechmücken.
7.2
Die
Beschwerdegegnerin 3 führt dazu aus, dass Krankheiten übertragende
Mückenarten, insbesondere die Tiger- und Buschmücke, ihre Eier hauptsächlich in
kleinen Behältern und Gefässen und nicht in Weiher lege. Zudem seien im Weiher
Fressfeinde von Mücken vorgesehen.
7.3
Die
Vorinstanz erwog, dass sich Stechmücken nicht in erster Linie im Weiher
ausbreiten würden, sondern hauptsächlich in Pfützen und anderen
Wasseransammlungen rund um Liegenschaften. Die Stechmücken, welche vom Weiher
ausgingen, würden dabei zusätzlich durch Fressfeinde dezimiert.
7.4
Vorerst
ist festzuhalten, dass der Weiher nicht in unmittelbarer Nähe zum
Siedlungsgebiet erstellt werden soll, sondern – wie das Grundstück der
Beschwerdeführer auch – mitten in der Landwirtschaftszone liegen soll. Da auch
bei gewissen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ein vermehrtes Auftreten von Fliegen
möglich ist, entsteht dadurch noch keine vom Bauprojekt ausgehende unzulässige
Belastung.
7.5
Die
Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin 3 legten überzeugend dar, dass die
Gefahr, dass sich Mücken verbreiten, wohl eher von Wasseransammlungen rund um
das Haus des Beschwerdeführers ausgeht als von einem Weiher, und Mücken, die
sich rund um den Weiher ansiedelten, von möglichen Fressfeinden dezimiert würden.
Dies geht auch aus der Stellungnahme der Fachstelle Naturschutz des Amtes für
Landschaft und Natur vom 30. August 2017 hervor. Fressfeinde sind im
geplanten Weiher zudem sehr wohl vorgesehen. So ist damit zu rechnen, dass der
Weiher von mückenfressenden Amphibien bevölkert wird (insb. Erdkröte und
Grasfrosch), aber auch von anderen Insekten und Spinnen, welche Mückenlarven
verspeisen. Unter diesen Umständen ist – wenn überhaupt – von einer
geringfügigen Belastung durch Stechmücken auszugehen, welche für sich alleine
betrachtet die öffentlichen Interessen, die am Weiher bestehen, nicht
aufzuwiegen vermag.
8.
8.1
Der
Standort H liegt in der kantonalen Landwirtschaftszone und ist der
Nutzungseignungsklasse 6 für Fruchtfolgeflächen zugeordnet (vgl.
GIS-Browser, www.maps.zh.ch, Karte Fruchtfolgeflächen). Der Beschwerdeführer 1
führt an, dass durch die Realisierung des Weihers wertvolle Fruchtfolgeflächen
verloren gingen. Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Situation mit
diversen Konflikten, dem schwierigen europäischen Umfeld und den Auswirkungen
des Klimawandels sei unbedingt zu verhindern, dass Fruchtfolgeflächen, die der
Versorgung mit Lebensmittel dienten, ohne gleichzeitige Kompensation verlustig
gingen. Das Interesse am Erhalt der Fruchtfolgeflächen überwiege klar das
Interesse am Weiher, zumal bereits genügend Laichgebiete ausgewiesen seien und
die Population in dieser Gegend nicht in Gefahr sei.
8.2
Die Beschwerdegegnerin 2
verfügte in ihrer Bewilligung vom 4. Dezember 2015 die gleichwertige Kompensation
der verlustig gehenden Fruchtfolgeflächen. Die Kompensation habe zu erfolgen,
sobald die Gesamtfläche der zu kompensierenden Flächen grösser als 5'000 m2
sei. Zudem habe der rekultivierte Boden der Terrainveränderung, welcher dem
ökologischen Ausgleich dienen soll, den Anforderungen an die
landwirtschaftliche Nutzungseignungsklasse 6 zu genügen.
8.3
Die Vorinstanz
führte dazu aus, dass 300 m2 an (bedingten) Fruchtfolgeflächen verloren
gingen. Ein alternativer Standort, welcher weniger oder keine Fruchtfolgeflächen
in Anspruch nehmen würde, stehe nicht zur Verfügung, da im gesamten Gebiet H
Fruchtfolgeflächen ausgewiesen seien. Angesichts der eingeschränkten Eignung
der betroffenen Fläche für den Ackerbau und der Tatsache, dass die Baudirektion
die vollständige Kompensation angeordnet habe, sei das Interesse am Erhalt der
Fruchtfolgeflächen kleiner als das Interesse am geplanten Weiher.
8.4
Der Erhalt
von genügenden Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere von
Fruchtfolgeflächen, ist ein wichtiger Grundsatz der Raumplanung (Art. 3
Abs. 2 lit. a RPG). Es ist Aufgabe der Kantone, die Fruchtfolgeflächen
zu sichern (Art. 30 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
[RPV]). Dabei müssen sie wenigstens den vom Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen
vorgeschriebenen Anteil des jeweiligen Kantons am Mindestumfang der
Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten (Art. 30 Abs. 2 RPV). Nach der
Rechtsprechung ist es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen,
Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu
nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen
gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist aber eine umfassende Abwägung aller
privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3 RPV). Dies setzt
grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger
Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (einschliesslich
Kompensationsmöglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der
Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten
bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV; vgl. BGE 134 II 217 E. 3). Solange
der kantonale Mindestanteil eingehalten ist, liegt es von Bundesrechts wegen
grundsätzlich im Ermessen der kantonalen Behörde, ob eine Kompensation von
Fruchtfolgeflächen bei deren Inanspruchnahme erfolgt (BGr, 28. September
2016,1C_429/2015, E. 6.3).
8.5
Für den
Kanton Zürich sieht der Sachplan "Fruchtfolgeflächen" des Bundes
einen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen von 44'400 ha vor (BBl 1992 II
1649, Art. 1). Gemäss kantonalem Richtplan beträgt der Gesamtumfang an
Fruchtfolgeflächen im Kanton derzeit rund 44'500 ha, wobei solche der
Nutzungsklasse 6 nur zur Hälfte berücksichtigt werden (Richtplan des Kantons
Zürich vom 18. September 2015, Ziff. 3.2.2). Die Vorgaben des
Richtplans wurden in der Bewilligung der Baudirektion vom 4. Dezember 2015
berücksichtigt und die Kompensation der verlustig gehenden Flächen angeordnet.
Die Kompensation kann demnach bis zu einer Gesamtfläche von 5'000 m2
über mehrere Bauvorhaben kumuliert und somit aufgeschoben werden.
8.6
Auf
Fruchtfolgeflächen der Nutzungseignungsklasse 6 ist Ackerbau nur stark
eingeschränkt möglich, sie werden für den Futterbau bevorzugt. Am vorgesehen
Standort dürfte dies hauptsächlich durch die Fremdnässe und die Hanglage (10 %
Hangneigung) bedingt sein (vgl. GIS-Browser, www.maps.zh.ch, Bodenkarte der
Landwirtschaftsflächen). Es besteht somit zwar ein gewisses Interesse am Erhalt
der Fruchtfolgeflächen. Da diese der 6 zugeordnet und zudem zu
kompensieren sind, der kantonale Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen auch unter
Berücksichtigung der zu kompensierenden Gesamtfläche von 2'070 m2
eingehalten ist und die Vorinstanz Alternativstandorte geprüft hatte, ist die
Höhergewichtung der Interessen an der Realisierung des Weihers (insb. ökologische
Vernetzung, landschaftliche Aufwertung) durch die Vorinstanz nicht
rechtsverletzend.
9.
9.1
Der Beschwerdeführer 1
bringt weiter vor, dass das Bauprojekt insgesamt zu einem Ungleichgewicht
führe, da er bereits durch weitere öffentliche Infrastrukturen in der Umgebung
belastet werde und sich durch diese zusätzliche Belastung der Wert seiner
Liegenschaft verringern würde. Er führt als solche bestehende Belastung das
Heim von I, ein Heim für Asylbewerber, die bestehenden Hochspannungsmasten
und -Leitungen, eine Mobilfunkantenne und die Lärmbelastungen durch die Strasse
und den Flugbetrieb an. Zwar möge es sein, dass von Fröschen kein erheblicher
Lärm i. S. d. Lärmschutzvorschriften
ausgehe, dennoch könnten die Laute störend und unangenehm sein, da diese als
neues Geräusch als störend empfunden würden und sein Wohlbefinden erheblich
gestört werde. Dies sei mit Geräuschen von Vögeln vergleichbar, für welche es
allerdings kaum denkbar sei, direkt am Siedlungsgebiet Lebensräume zu schaffen.
Die Vorinstanz habe sich nicht in genügender Weise mit der Gesamtsituation
auseinandergesetzt. Es wäre besser, die Barrierewirkung der M-Strasse
beispielsweise durch eine Untertunnelung zu beseitigen, als den Teich in
unmittelbarer Nähe zum Siedlungsgebiet zu errichten. Zudem bestehe für die
Beschwerdegegnerin primär ein finanzielles Interesse an der Realisierung des
Projekts, indem sie Bundessubventionen dafür erhalten werde.
9.2
Die
Beschwerdegegnerin 3 entgegnete dazu, dass Liegenschaften in der Nähe eines
Weihers vermehrt an Attraktivität gewännen und dadurch der Wert einer
Liegenschaft nicht sinke. Weiter sei es richtig, dass der Bund solche
Massnahmen subventioniere. Die im Rahmen der Landumlegung getroffenen
ökologischen Aufwertungsmassnahmen hätten jedoch weit mehr Kosten verursacht
als Subventionen dafür gesprochen worden seien.
9.3
Die
Beschwerdegegnerschaft legte überzeugend dar, dass für den Weiher über das rein
finanzielle Interesse hinausgehende öffentliche (landschaftliche sowie
ökologische) Interessen sprechen. Wie bereits oben (E. 6 und 7)
festgestellt, sind keine relevanten vom Weiher inklusive Feuchtwiese ausgehende
Einwirkungen zu erwarten. Allfällige geringfügige Einwirkungen, wie das leise
Knurren der Frösche, das allenfalls – je nach Windverhältnissen – hörbar, aber
nicht störend ist, oder eine vom Weiher ausgehende minimale Zunahme von Mücken,
sind hinzunehmen, da die Interessen an der Vernetzungsfunktion am Weiher diese
entgegenstehenden Interessen überwiegen. Auch die öffentlichen Interessen am
Erhalt der Fruchtfolgeflächen vermögen die Interessen am Weiher in einer
Gesamtbetrachtung nicht zu überwiegen, da sie zu kompensieren sind.
9.4
Insgesamt
stehen der Realisierung des Weihers inklusive Feuchtwiese am Standort H
keine überwiegenden Interessen entgegen. Da wie erwähnt (E. 3.3) auch die
Standortgebundenheit gegeben ist, waren die Voraussetzungen für eine
Bewilligungserteilung nach Art. 24 RPG erfüllt. Die Beschwerde ist
diesbezüglich abzuweisen.
10.
10.1
Die
Gerichtskosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer 1
unterliegt vollumfänglich mit seinen Begehren. Der Beschwerdeführer 2
unterliegt mit seinem Hauptbegehren (Beteiligung am Rekursverfahren als Partei)
und obsiegt mit seinen Eventualbegehren um neue Kostenverlegung des
vorinstanzlichen Entscheids und um Zusprechung einer Parteientschädigung für
das vorinstanzliche Verfahren. Da das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers
2.
auf einen Fehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der
Parteien einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/10
der Vorinstanz und zu 9/10 dem Beschwerdeführer 1
aufzuerlegen (VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00074, E. 4; Plüss, § 13
N. 59).
10.2
Die Beschwerdeführer
beantragten eine Parteientschädigung. Eine solche steht dem Beschwerdeführer 1
aufgrund seines Unterliegens nicht zu. Dem Beschwerdeführer 2, welcher mit
seinen Begehren im Eventualpunkt und somit teilweise obsiegte, ist eine solche
zuzusprechen. Entsprechend den obigen Ausführungen ist diese durch die
Vorinstanz zu bezahlen. Sie ist auf Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bemessen, da die Ausführungen zu den Begehren des Beschwerdeführers 2 nur
formaler Natur waren und nur einen kleinen Verfahrensaufwand verursacht haben
dürften und der Beschwerdeführer 2 zudem nur teilweise obsiegte.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern III und IV
des Urteils des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 wie
folgt abgeändert:
Die
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Entscheids werden zu 4/5
dem Beschwerdeführer 1 und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin 1
auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer 2 für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 5'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer 1
und zu 1/10 dem Baurekursgericht auferlegt.
4.
Das
Baurekursgericht wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine
Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
...