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Entscheid

VB.2017.00408

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00408

25. Januar 2018Deutsch31 min

(URT.2018.19578)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. November 2015 bewilligte die Baukommission

der Gemeinde D unter Auflagen und Bedingungen die Erstellung eines Weihers

und einer Magerwiese auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse

in F (Weiher G). Die Baudirektion verfügte am 4. Dezember 2015 die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für den Neubau eines Weihers

und einer Blumenwiese auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Weiher G) sowie für

den Bau eines Weihers mit Blumenwiese auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und

03 (Weiher H), je unter Bedingungen und Auflagen.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangten A und B mit Rekurs vom 8. Januar 2016 an das Baurekursgericht.

Am 23. Mai 2016 führte eine Delegation der 3. Abteilung des Baurekursgerichts

einen Augenschein durch.

B. Die

Baukommission der Gemeinde D holte zum geplanten Weiher H ein

"Gutachten aus Sicht Natur und Landschaft" ein. Daraufhin hob sie am

21.

Juni 2016 ihren Beschluss vom 17. November 2015

wiedererwägungsweise auf und erteilte gleichzeitig unter Bedingungen und Auflagen

die baurechtliche Bewilligung für den Bau eines Weihers und einer Blumenwiesensaat

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Weiher G) und den Bau eines Weihers und

einer Feuchtwiese auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 (Weiher H).

C. Dagegen

erhob A am 1. August 2016 erneut Rekurs ans Baurekursgericht. Das

Baurekursgericht entzog auf Antrag der Gemeinde D mit Präsidialverfügung

vom 6. September dem Rekurs hinsichtlich des Weihers G die

aufschiebende Wirkung.

D. Mit

Entscheid vom 24. Mai 2017 wurden die beiden Rekursverfahren vereinigt und

der Rekurs vom Baurekursgericht abgewiesen, soweit das Rekursverfahren nicht

als erledigt abgeschrieben wurde. Die Kosten wurden zu 4/5

unter solidarischer Haftung A und B und zu 1/5 der

Baukommission D auferlegt.

III.

A. Gegen

diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 27. Juni 2017 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen, sofern ihr diese nicht von Amtes wegen zukomme, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission D, der Baudirektion

des Kantons Zürich sowie der Gemeinde D.

B. Das

Baurekursgericht beantragte am 6. Juli 2017 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D liess sich am 24. Juli 2017

vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, zudem seien die aus der Beschwerde entstehenden Kosten den Beschwerdeführern

aufzuerlegen. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Eingabe vom 31. August

2017.

die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Mitbericht

des Amtes für Landschaft und Natur vom 30. August 2017. Die Parteien

liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführer

bewohnen die unmittelbar an den geplanten Weiher H angrenzende Parzelle;

die Distanz des Wohnhauses zum geplanten Weiher beträgt rund 70 Meter

gemäss GIS-Browser (www.maps.zh.ch, Amtliche Vermessung in Farbe). Vom Wohnhaus

der Beschwerdeführer besteht eine Sichtverbindung zum geplanten Weiher. Sie

sind somit gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde in der Sache legitimiert. Der Beschwerdeführer 2

ficht zudem den Entscheid der Vorinstanz auch insofern an, als nur der Beschwerdeführer 1

Rekurs gegen den zweiten Beschluss vom 21. Juni 2016 erhoben haben soll. Soweit

der Beschwerdeführer 2 bezüglich des zweiten Rekurses geltend macht, die

Vor­instanz hätte ihn als Partei in das Rekursverfahren miteinbeziehen müssen,

und soweit er den vorinstanzlichen Kostenentscheid anficht, ist er zur

Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Dass der

Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wurde den Beschwerdeführern

mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2017 mitgeteilt.

2.

2.1

Die Beschwerdeführer

wehren sich dagegen, dass das Baurekursgericht den Rekurs vom 1. August

2016.

nur durch den Beschwerdeführer 1 als erhoben betrachtete. Gegen den

wiedererwägungsweise ergangenen Beschluss vom 21. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer 1

auch im Namen seines Sohnes, dem Beschwerdeführer 2, Rekurs erhoben. Er

habe dies während seiner Ferien und auf telefonische Instruktion des damaligen

Rechtsvertreters hin tun müssen, da die Baukommission die Baubewilligung

klammheimlich während der Sommerferien und ohne Information an den damaligen

Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erlassen habe. Für den Fall, dass der

Rekurs nur durch den Beschwerdeführer 1 erhoben worden sei, müssten die

Kosten neu verlegt werden, da die Wiedererwägung

einem Obsiegen des Beschwerdeführers 2 gleichkomme.

2.2

Der gegen

den Beschluss vom 17. November 2015 gerichtete Rekurs wurde durch den

damaligen gemeinsamen Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer erhoben. Dem

Rekurs wurden zwei Vollmachten beigelegt; eine vom Beschwerdeführer 1

unterzeichnet, die andere vom Beschwerdeführer 2. Die Beschwerdegegnerin 1

kam am 21. Juni 2016 auf die am 17. November 2015 erlassene Baubewilligung

zurück und erliess die Baubewilligung von Neuem. Sie habe dies getan, weil sie

anlässlich des Augenscheins vom 23. Mai 2016 zum Schluss gekommen sei, ein

Gutachten zur Standortgebundenheit des Weihers H einzuholen. Weitere

(formelle) Gründe seien gewesen, dass im Beschluss vom 17. November 2015

nicht klar zum Ausdruck gekommen sei, dass es sich um zwei Weiher gehandelt

habe (Weiher G und Weiher H) und dieser Beschluss zudem vor der

Erteilung der kantonalen Bewilligung vom 4. Dezember 2015 erfolgt sei. Der

Beschluss vom 21. Juni 2016 wurde an die beiden Beschwerdeführer versandt,

nicht aber an deren Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer 1 erhob mit

Schreiben vom 1. August 2016 dagegen Rekurs.

2.3

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der

Entscheid der Beschwerdegegnerin 3 vom 21. Juni 2016 ihrem damaligen

Rechtsvertreter nicht zugestellt worden war. Dieser weilte im

Zustellungszeitpunkt (Anfang Juli 2016) bereits in den Ferien und musste seiner

Darstellung nach den Beschwerdeführer 1 zur erneuten Rekurserhebung

telefonisch instruieren; der Beschwerdeführer 2 war ebenfalls bereits

ferienhalber abwesend. Der Beschwerdeführer 1 erhob Rekurs einzig in

seinem Namen (siehe sogleich E. 2.4), was wohl nicht geschehen wäre, wenn

der Parteivertreter den Entscheid vom 21. Juni 2016 von der

Beschwerdegegnerin 3 ebenfalls zugestellt erhalten hätte. Zwar wurde der Rekurs

gegen den Entscheid vom 21. Juni 2016 als neues Verfahren von der

Vorinstanz angelegt; inhaltlich aber bedeutete dieses lediglich eine

Weiterführung des bisherigen Verfahrens und war der Zusammenhang damit so eng,

dass nur bei sehr formalistischer Betrachtungsweise von einem wirklich neuen

Verfahren mit allenfalls ungewisser Vertretungssituation bei den

Beschwerdeführern die Rede hätte sein können. Die Beschwerdegegnerin 3

wäre durchaus gehalten gewesen, den Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer

zuzustellen, brauchten die Beschwerdeführer doch zu diesem späten

Verfahrensstadium nicht mit einem neuen Bewilligungsentscheid der

Beschwerdegegnerin 3 zu rechnen. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer

sei der Beschwerdeführer 1 durch den damaligen Rechtsvertreter aus dessen

Ferien zur Rekurserhebung instruiert worden. Folglich wusste der damalige

Vertreter um den neuen Entscheid. Aus Treu und Glauben hätte sich für den

rechtskundigen Vertreter die Pflicht ergeben, umgehend nach seiner Rückkehr aus

den Ferien die unterbliebene Zustellung des Entscheids vom 21. Juni 2016 zu

monieren und dies nicht erst in der Replik vom 12. September 2016 (rund 6 Wochen

nach Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer 1) zu tun. Insofern können

sich die Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf die an den

Rechtsvertreter unterbliebene Zustellung berufen.

2.4

Jede Partei kann sich im Prozess vertreten

lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist aber

grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen

unterzeichnete Vollmacht vorliegt. Unter Umständen kann sich ein

Vertretungsverhältnis aber auch aus den konkreten Umständen ergeben (zum Ganzen

Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22

N. 8; vgl. VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120, E. 3.2). Bei

erkennbarem Vertretungsverhältnis, aber fehlender Vollmacht, ist dem

Betroffenen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Nachfrist zur

Behebung des Mangels anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG).

Der

Wortlaut des Rekursschreibens vom 1. August 2016 (Der Beschwerdeführer 1

schreibt: "Mit diesem Schreiben erhebe ich Rekurs …") musste

unter Berücksichtigung von Treu und Glauben von der Vorinstanz nicht

dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer 1 auch im

Namen des Beschwerdeführers 2 Rekurs erhoben hätte. Derartige Anhaltspunkte

lagen auch sonst keine vor, insbesondere weil die erste Rekursschrift durch den

Rechtsvertreter im Namen beider Beschwerdeführer verfasst wurde und das

Rekursschreiben vom 1. August 2016 durch den Beschwerdeführer 1

selber. Somit war ein allfälliges Vertretungsverhältnis nicht erkennbar, und es

hätte auch nicht an der Vorinstanz gelegen, eine Nachfrist zur Einreichung

einer Vollmacht anzusetzen. Indem die Vorinstanz den am 1. August 2016

erhobenen Rekurs nur als durch den Beschwerdeführer 1 eingereicht

behandelte, hat sie den Beschwerdeführer 2 zu Recht nicht als Partei in

das Rekursverfahren miteinbezogen. Bleibt noch die (eventualbegründete) Frage

nach der Kostenfolge zu prüfen.

2.5

Die

Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel daran gemessen, mit welchen

Anträgen der Verfahrensbeteiligte durchdringt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 50). Im Falle der Gegenstandslosigkeit entscheidet die Behörde

nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (VGr, 31. Mai

2016, VB.2016.00029, E. 4.2). Dabei sind mehrere Grundsätze zu

berücksichtigen: Die Kosten sind vor allem danach zu verteilen, welche Partei

vermutlich obsiegt hätte. Der mutmassliche Verfahrensausgang wird lediglich in

einer summarischen Prüfung festgestellt; es soll nicht ein materielles Urteil

gefällt und ein Entscheid in den Rechtsfragen präjudiziert werden (BGr, 2. April

2009,1C_259/2008, E. 4.1; Plüss, § 13 N. 75). Dabei verbietet es die Prozessökonomie grundsätzlich,

hypothetisch gewordene Fragen eingehend zu behandeln (VGr, 30. Mai 2012,

VB.2011.00628, E. 2.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines

Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten

zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw.

das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren verursacht hat. Insbesondere bei

Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber

auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00483/500,

E. 9.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

2.5.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung vom 17. November 2015 von

sich aus nachträglich in "Wiedererwägung" gezogen und damit die

Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens verursacht, womit sie kostenpflichtig

wird. Der Beschwerdeführer 2 ist somit für die durch den gegen die

Verfügung vom 17. November 2015 erhobenen Rekurs entstandenen

Verfahrenskosten nicht kostenpflichtig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

gutzuheissen. Da die Behandlung der schlussendlich materiell beurteilten Rügen

im Rekursverfahren ungleich aufwendiger war, rechtfertigt es sich, die

Kostenaufteilung von 1/5 zulasten der Beschwerdegegnerin 1

und zu 4/5 zulasten des Beschwerdeführers 1 aufrechtzuerhalten.

2.5.2

Dementsprechend hätte dem Beschwerdeführer 2 für das vorinstanzliche

als gegenstandslos abgeschriebene Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zugestanden (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 1. Juni

2016, VB.2015.00526, E. 3). Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der

Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,

rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus

prozessökonomischen Gründen erscheint es indes angebracht, die Höhe der

Parteientschädigung in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG vor

Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64

N. 13, mit Hinweisen). Für das durch den Beschwerdeführer 2 geführte

Rekursverfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese ist durch die Beschwerdegegnerin 1

zu bezahlen.

Die weiteren (materiellen) Rügen sind als nur durch den Beschwerdeführer 1

erhoben zu betrachten, da dem Beschwerdeführer 2 im Rekurs gegen den

Beschluss vom 21. Juni 2016 keine Parteistellung zukam (siehe oben,

E. 2.4).

3.

3.1

In materieller

Hinsicht macht der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von

Art. 24 RPG würden nicht vorliegen. Der zu erstellende Weiher mit

Magerwiese sei mit Störungen und Belästigungen verbunden, welche von den

quakenden Fröschen und den Mücken und Fliegen ausgehen, die den Weiher nach

dessen Erstellung bevölkern würden. Dies stelle für ihn eine weitere Belastung

zusätzlich zu den bereits bestehenden Lasten (bspw. Heim für Asylbewerber, Heim

von I, Hochspannungsleitung etc.) dar, wodurch ein Ungleichgewicht

entstehe und die Erteilung der Bewilligung nicht mehr verhältnismässig sei. Im

Weiteren sei der Standort H nicht geeignet, und es gingen wertvolle

Fruchtfolgeflächen verloren, an deren Erhalt ein erhebliches öffentliches

Interesse bestünde.

3.2

Der in der

Landwirtschaftszone geplante Weiher dient dem Naturschutz und dem ökologischen

Ausgleich im Rahmen der Landumlegung D (Vernetzungsfunktion insb. für

Amphibien zwischen dem J- und dem K-Gebiet) und ist somit nicht zonenkonform.

Es ist daher zu prüfen, ob der Weiher gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden

kann. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden,

wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

3.3

Eine

Anlage ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie

aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der

Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist

(positive Standortgebundenheit) oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen,

insbesondere der mit der Nutzung verbundenen Immissionen, in einer Bauzone

ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 129 II 63 E. 3.1).

Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich,

dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch

besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort

gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter

erscheinen lassen (BGE 136 II 214 E. 2.1). Stets beurteilt sich aber die

Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone

angewiesen ist, nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf

die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die

persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt (BGr, 19. Juli

2006,1A.49/2006, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 II 252 E. 4a; BGE

114.

Ib 317 E. 4a).

Die strittige Frage, ob der

geplante Standort H geeignet ist oder nicht, spielt auch bei der

Standortgebundenheit eine Rolle, weil wichtige sachliche Gründe notwendig sind,

die den Standort ausserhalb der Bauzone vorteilhafter erscheinen lassen als

einen Standort innerhalb der Bauzone (relative Standortgebundenheit). Der

geplante Weiher dient dem ökologischen Ausgleich. Insbesondere soll er als

Amphibienlaichgewässer (für die Erdkröte und den Grasfrosch) dienen. In der

bisherigen Situation erfolgt die Wanderung der Amphibien von einem Waldgebiet

zu einem Weiher in L, wobei die Tiere die stark befahrene M-Strasse zu

überqueren haben. Dies ist bisher nur mittels Abfangen in einem Froschzaun und

dem Einsatz von Freiwilligen möglich, da die Tiere sonst bei der Überquerung

der Strasse überfahren würden. Diesem Zweck entsprechend ist die Erstellung des

Weihers auf einen Standort ausserhalb der Bauzone im Gebiet H angewiesen,

zumal sich zwischen dem Waldgebiet und den nächstgelegenen Bauzonen ebenfalls

stark befahrene Strassen befinden. Da mit dem geplanten Weiher den Amphibien

eine störungsfreie Wanderung zu einem Laichgewässer ermöglicht werden soll,

liegen wichtige sachliche Gründe vor, die für einen Standort ausserhalb der

Bauzone sprechen. Die Standortgebundenheit des geplanten Weihers ist somit zu

bejahen.

3.4

Eine

Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 24 lit. b RPG nur dann erteilt

werden, wenn einem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; es müssen

alle sich widerstreitenden räumlichen Interessen ermittelt, gegeneinander

abgewogen und mit sachgerechten Erwägungen gewichtet werden. Wird ein

wesentlicher Gesichtspunkt ausser Acht gelassen, so liegt darin eine Verletzung

von Art. 24 RPG (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern

2006, Art. 24 N. 22). Dabei ist der Bewilligungsbehörde bei der

Gewichtung der abzuwägenden Interessen ein weitgehender Beurteilungsspielraum

zuzugestehen (Waldmann/Hänni, Art. 24 N. 25). Vor Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsermittlung geltend gemacht werden; die Angemessenheits- bzw. Ermessenskontrolle

ist – mit Ausnahme hier nicht relevanter Sonderfälle – ausgeschlossen (§ 50

Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25). Im Folgenden sind die sich

entgegenstehenden Interessen zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.

4.

Der geplante Weiher inklusive Feuchtwiese ist Bestandteil

der obligatorischen ökologischen Ausgleichsmassnahmen der Landumlegung D.

Der Weiher würde als Lebensraum- und Vernetzungselement eine wichtige

ökologische, aber durch das Anlegen der Feuchtwiese auch eine landschaftliche

Aufwertung in der Umgebung erbringen. Insbesondere würde er eine wichtige

Trittsteinfunktion für Amphibien und andere Wasserlebewesen zwischen dem J-

und K-Gebiet darstellen, und er soll die Erdkröte, den

Baldrian-Schneckenfalter, den Grasfrosch sowie die Schwarze Heidelibelle

fördern. Die zu schützenden Amphibien haben heute eine für sie gefährliche

Strasse zu überqueren, um zu einem Laichgewässer zu gelangen (siehe E. 3.3).

Für den geplanten Weiher sprechen somit hauptsächlich ökologische und

landschaftliche Interessen. Kommt hinzu, dass sämtliche Amphibien zu den in der

Schweiz geschützten Tierarten gehören (Anhang 3 zur Verordnung über den Natur-

und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV]), an deren Förderung und Schutz

folglich ein massgebliches öffentliches Interesse besteht. Der Bau eines

Weihers inklusive Feuchtwiese erscheint geeignet, diese Arten zu fördern,

insbesondere erscheint auch der geplante Standort H geeignet, den

Amphibien, die in den nahegelegenen Waldgebieten leben, eine sichere Wanderung

zu einem Laichgewässer zu ermöglichen. Die öffentlichen Interessen am geplanten

Weiher inklusive Feuchtwiese sind in der Folge mit den entgegenstehenden

Interessen abzuwägen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer 1

bringt unter anderem vor, dass der geplante Standort nicht für einen Weiher

geeignet sei, da einerseits von dem nahegelegenen Kiesweg Staub aufgewirbelt

werde und der Weiher so verschmutze bzw. versumpfe und austrockne und

andererseits der Weiher nicht in das Landschaftsbild mit den

Hochobststammbäumen passe.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin 3 argumentiert, dass der Weiher ein Volumen von über

100.

m3 aufweisen solle. Da der Flurweg nur wenig benutzt werde,

würde es ziemlich lange dauern, bis 100 m3 Staub aufgewirbelt

worden seien. Zwischen dem geplanten Weiher, und den Hochstamm-Obstbäumen liege

ein Abstand von mindestens 15 Metern, weshalb eine gegenseitige negative

Beeinträchtigung nicht zu befürchten sei.

5.3

Die

Vorinstanz führte dazu aus, dass nur an trockenen Tagen vom Flurweg Staub

aufgewirbelt werde und der Weg nur mit landwirtschaftlichem Gerät befahren

werde. Es sei nicht damit zu rechnen, dass so viel Staub aufgewirbelt werde,

dass der Weiher verstaube. Die vorgesehene Fläche weise ein Potenzial zur

Ergänzung von Feuchtgebieten auf, und das Gebiet sei überdies bereits heute von

Fremdnässe gekennzeichnet. Auch wenn etwa 160 Meter davon entfernt ein

noch grösseres Potenzial für Feuchtgebiete bestehe, sei der Standort durchaus

besser geeignet, da nur so die angestrebte Vernetzung zureichend sichergestellt

werden könne.

5.4

Mit den

Erwägungen der Vorinstanz zum Potenzial für Feuchtgebiete und der bestehenden

Fremdnässe setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht in der notwendigen Art

und Weise auseinander, sondern verweist lediglich auf die Ausführungen im

Rekursverfahren (dazu auch Griffel, § 54

N. 4). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.

5.5

Es ist als

sehr unwahrscheinlich anzusehen, dass eine derart grosse Menge Staub

aufgewirbelt wird und sich im geplanten Weiher ablagert, sodass dieser

austrocknet bzw. versumpft. Zumal auf der entsprechenden Strecke für den

"Normalverkehr" Fahrverbot herrscht und der Flurweg somit nur von

wenigen Bewirtschaftenden genutzt wird. Zudem befindet sich auch neben dem

bereits realisierten Weiher G ein Feldweg. Wie den von der Beschwerdegegnerin 2

eingereichten Fotos entnommen werden kann, ist dieser Weiher nichtsdestotrotz

bisher weder versumpft noch ausgetrocknet. Somit stellt der Flurweg keine

Gefahr für den Weiher dar.

5.6

Dasselbe

gilt für die vorgebrachte Unvereinbarkeit mit den nahegelegenen Obstbäumen. Es

sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern das Gesamtbild der Obststammbäume und

dem Weiher inklusive Feuchtwiese visuell nicht stimmig sein sollte bzw. es zu

negativen Wechselwirkungen zwischen dem Weiher inklusive Feuchtwiese und den

mehr als 15 Metern davon entfernt stehenden Obstbäumen kommen sollte. Auch

werden die Vorgaben bezüglich Abstand zu einem allfälligen Dünge- und

Spritzmitteleinsatz eingehalten (vgl. Art. 41b und 41c der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]; Anhang 2.5,

Ziffer 1.1.e der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit

bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom

18.

Mai 2005 [CHemRRV]). Zudem weist der Standort bereits heute Indikatoren

einer Magerwiese auf. Es bestehen keine Anzeichen bzw. es wurden auch keine

entsprechenden Vorbringen gemacht, dass diese den Obstbäumen schade oder umgekehrt.

Weder der nahegelegene Feldweg noch die Hochstammbäume stehen dem Standort H

für den Weiher entgegen.

6.

6.1

Weiter

macht der Beschwerdeführer 1 geltend, dass der geplante Weiher von

Fröschen besiedelt werde, welche durch ihr Quaken ein Schlafen bei offenem

Fenster verunmöglichten.

6.2

Die

Vorinstanz hielt fest, dass zu den in der Region vorkommenden laut quakenden

Fröschen nur der Wasserfrosch gehöre, welcher im geplanten Teich allerdings

nicht vorgesehen und seit Beginn der Zählung der Amphibien seit den 1980er-Jahren

im Einzugsgebiet auch noch nie gesichtet worden sei. Deshalb sei – wenn

überhaupt – im Weiher H nur mit vereinzelten Wasserfröschen zu rechnen,

welche über die mehr als 60 Meter Distanz zum Wohnhaus des

Beschwerdeführers 1 keine erheblich störenden Lärmemissionen verursachten.

Deshalb habe kein Anlass für eine Anordnung von lärmschutzrechtlichen

Emissionsbegrenzungen bestanden.

6.3

Der Lärm,

welcher von quakenden Fröschen ausgeht, ist nach dem Bundesgesetz über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zu beurteilen, sofern er kausal mit

einer Anlage i. S. v. Art. 7 Abs. 7

USG in Verbindung steht (VGr, 15. Dezember 1999, VB.99.00099, E. 4b).

Lärmemissionen sind grundsätzlich bei der Quelle und im Rahmen der Vorsorge

auch unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als

dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist

(Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Allerdings gibt es Geräusche, die nicht

mit emissionsbeschränkenden Mass­nahmen reduziert werden können, ohne dass

damit der eigentliche Zweck der Tätigkeit infrage gestellt würde. Solche

Geräusche können nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden

Massnahmen unterworfen werden (i. d. R. eingeschränkte

Betriebszeiten), wobei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der

Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen

ist (BGE 126 II 366 E. 2d). Dazu ist auch das Quaken von Fröschen zu

zählen, welches mit dem Weiher einhergeht, da dieser hauptsächlich Amphibien

zum Laichen dienen soll und ohne Amphibien seinen Zweck nicht erfüllen kann.

Eingeschränkte Betriebszeiten kommen allerdings aufgrund der Natur der Sache

von vornherein nicht infrage. Als Alternative kommen im Sinn von vorsorglichen

Emissionsbegrenzungen an der Quelle lediglich ein Verzicht auf den Weiher und

das weitere Abfangen der Amphibien mittels Froschzäunen oder eine Redimensionierung

des Weihers infrage. Dieser Umstand macht den Weiher allerdings noch nicht

unzulässig.

6.4

Die

Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind anhand der vom Bundesrat festgelegten

Belastungsgrenzwerte zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Fehlen – wie

vorliegend – solche Werte für bestimmte Lärmarten, so sind die Lärmimmissionen

im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15 (Immissionsgrenzwerte), 19

(Alarmwerte) und 23 (Planungswerte) USG zu bewerten (Art. 40 Abs. 3

LSV), wobei für Neubauprojekte gemäss Art. 23 USG die Planungswerte

massgeblich sind. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm

so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung

Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht

erheblich stören. Planungswerte sind tiefer anzusetzen und sollen gewährleisten,

dass auch beim Zusammentreffen von Lärm aus mehreren Anlagen oder bei einer

mässigen Zunahme des Lärms keine erheblich störende Belastung entsteht (BGr, 30. November

2011,1C_331/2011 = URP 2012, S. 295 E. 7; Robert Wolf, in: Kommentar

zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 24 N. 1). Die Vollzugsbehörde

gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer

unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein

überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der

Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten

werden (Art. 7 Abs. 2 LSV). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung bei

fehlenden Belastungsgrenzwerten sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und

Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw.

Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärm­empfinden

einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter

Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13

Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 130 II 32 E. 2.2; BGE 126 II 366

E. 2c; BGE 123 II 74 E. 3d und 5a = URP 1997, S. 122). Der

geplante Weiher hat als neue Anlage die Planungswerte (Art. 23 USG)

einzuhalten. Da die Liegenschaft der Beschwerdeführer in der Landwirtschaftszone

liegt, ist sie somit der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen und weist

eine verminderte Lärmempfindlichkeit auf; es sind mässig störende Einwirkungen

zulässig (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV; BGr, 10. November 2016,

1C_364/2016, E. 2.3; BGr, 13. August 2001,1A.276/2000, E. 4a).

6.5

Unter

anderem sollen im geplanten Weiher H die Erdkröte und der Grasfrosch

gefördert werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden die Rufe

dieser Tiere nicht als Belästigung wahrgenommen, da sie leise sind. Die

Männchen der Erdkröte äussern einen leisen Lockruf, welcher nur selten zu hören

ist, und die Männchen des Grasfrosches lassen ein dumpfes, unauffälliges Gurren

ertönen (www.karch.ch, Amphibien, Amphibienarten der Schweiz, besucht am: 9. Januar

2018). Nur die Rufe der Wasserfrösche – als einzige regional vorkommende laut

quakende Art – werden als störende "Lärmbelästigung" wahrgenommen

(Merkblatt "Quakende Frösche und Lärmbelästigung durch Amphibien", www.karch.ch,

Downloads, Div. Merkblätter, besucht am: 9. Januar 2018). Es kann nicht

vollständig ausgeschlossen werden, dass der Weiher im Frühjahr von

Wasserfröschen besiedelt wird. Das Quaken der Wasserfrösche ist nur während der

Paarungszeit zwischen April und Juni eventuell Juli zu hören. So würde der Lärm

nur während einer bestimmbaren Zeitperiode auftreten. Es lässt sich jedoch

nicht vorhersagen, mit welcher Häufigkeit die Frösche während dieser Zeit quaken,

wobei aber anzunehmen ist, dass dies vor allem abends und somit zu sogenannten

sensiblen Zeiten erfolgen würde. Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz sind

noch nie Wasserfrösche von der Amphibienzugstelle M-Strasse, wo die wandernden

Amphibien abgefangen werden, seit Beginn der Zählungen in den 1980er-Jahren

gesichtet worden. Es ist somit davon auszugehen, dass im Einzugsgebiet des

Weihers keine Wasserfrösche vorkommen; eine Besiedelung des Weihers durch

Wasserfrösche erscheint deshalb eher unwahrscheinlich. Selbst wenn einige

Wasserfrösche den Weiher besiedelten, ist aufgrund der Distanz (von ca. 70 Metern)

zum Wohnhaus des Beschwerdeführers von einem nicht störenden bzw. höchstens

geringfügig störenden Lärmausmass auszugehen, welches sich zudem nur während

weniger Monate im Frühling auswirken würde. Dies umso mehr, als das Wohngebäude

nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, welche einen

Augenschein durchgeführt hatte, durch Nebengebäude abgeschirmt ist. Es besteht

grundsätzlich kein Anspruch auf jegliche Unterlassung von Lärm, und mit

gewissen Geräuschen, welche durch in der Umgebung lebende Tiere verursacht

werden, muss – insbesondere in der Landwirtschaftszone – gerechnet werden.

Insgesamt gehen vom geplanten Weiher somit keine Lärmemissionen aus, welche

mehr als mässig störend sind und nicht mit der zugeordneten Empfindlichkeitsstufe

III in der Landwirtschaftszone zu vereinbaren wären und damit einer

Realisierung des Projekts entgegenstünden.

7.

7.1

Laut dem Beschwerdeführer 1

bringe der geplante Weiher eine Mücken- und Fliegenproblematik mit sich, welche

unmittelbare Auswirkungen auf den Menschen habe. Insbesondere seien Stechmücken

nicht nur eine mühsame Angelegenheit, sondern sie seien immer häufiger auch

Überträger von Krankheiten. Es seien deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb

der Weiher unmittelbar ans Siedlungsgebiet anschliessend zu erstellen sei. Vor

der Vorinstanz habe er bereits auf eine mögliche Mücken- und Fliegenplage

hingewiesen, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen allerdings nur Extremsituationen

berücksichtigt und nicht auch die allgemein erhöhte Belastung durch

Stechmücken.

7.2

Die

Beschwerdegegnerin 3 führt dazu aus, dass Krankheiten übertragende

Mückenarten, insbesondere die Tiger- und Buschmücke, ihre Eier hauptsächlich in

kleinen Behältern und Gefässen und nicht in Weiher lege. Zudem seien im Weiher

Fressfeinde von Mücken vorgesehen.

7.3

Die

Vorinstanz erwog, dass sich Stechmücken nicht in erster Linie im Weiher

ausbreiten würden, sondern hauptsächlich in Pfützen und anderen

Wasseransammlungen rund um Liegenschaften. Die Stechmücken, welche vom Weiher

ausgingen, würden dabei zusätzlich durch Fressfeinde dezimiert.

7.4

Vorerst

ist festzuhalten, dass der Weiher nicht in unmittelbarer Nähe zum

Siedlungsgebiet erstellt werden soll, sondern – wie das Grundstück der

Beschwerdeführer auch – mitten in der Landwirtschaftszone liegen soll. Da auch

bei gewissen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ein vermehrtes Auftreten von Fliegen

möglich ist, entsteht dadurch noch keine vom Bauprojekt ausgehende unzulässige

Belastung.

7.5

Die

Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin 3 legten überzeugend dar, dass die

Gefahr, dass sich Mücken verbreiten, wohl eher von Wasseransammlungen rund um

das Haus des Beschwerdeführers ausgeht als von einem Weiher, und Mücken, die

sich rund um den Weiher ansiedelten, von möglichen Fressfeinden dezimiert würden.

Dies geht auch aus der Stellungnahme der Fachstelle Naturschutz des Amtes für

Landschaft und Natur vom 30. August 2017 hervor. Fressfeinde sind im

geplanten Weiher zudem sehr wohl vorgesehen. So ist damit zu rechnen, dass der

Weiher von mückenfressenden Amphibien bevölkert wird (insb. Erdkröte und

Grasfrosch), aber auch von anderen Insekten und Spinnen, welche Mückenlarven

verspeisen. Unter diesen Umständen ist – wenn überhaupt – von einer

geringfügigen Belastung durch Stechmücken auszugehen, welche für sich alleine

betrachtet die öffentlichen Interessen, die am Weiher bestehen, nicht

aufzuwiegen vermag.

8.

8.1

Der

Standort H liegt in der kantonalen Landwirtschaftszone und ist der

Nutzungseignungsklasse 6 für Fruchtfolgeflächen zugeordnet (vgl.

GIS-Browser, www.maps.zh.ch, Karte Fruchtfolgeflächen). Der Beschwerdeführer 1

führt an, dass durch die Realisierung des Weihers wertvolle Fruchtfolgeflächen

verloren gingen. Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Situation mit

diversen Konflikten, dem schwierigen europäischen Umfeld und den Auswirkungen

des Klimawandels sei unbedingt zu verhindern, dass Fruchtfolgeflächen, die der

Versorgung mit Lebensmittel dienten, ohne gleichzeitige Kompensation verlustig

gingen. Das Interesse am Erhalt der Fruchtfolgeflächen überwiege klar das

Interesse am Weiher, zumal bereits genügend Laichgebiete ausgewiesen seien und

die Population in dieser Gegend nicht in Gefahr sei.

8.2

Die Beschwerdegegnerin 2

verfügte in ihrer Bewilligung vom 4. Dezember 2015 die gleichwertige Kompensation

der verlustig gehenden Fruchtfolgeflächen. Die Kompensation habe zu erfolgen,

sobald die Gesamtfläche der zu kompensierenden Flächen grösser als 5'000 m2

sei. Zudem habe der rekultivierte Boden der Terrainveränderung, welcher dem

ökologischen Ausgleich dienen soll, den Anforderungen an die

landwirtschaftliche Nutzungseignungsklasse 6 zu genügen.

8.3

Die Vorinstanz

führte dazu aus, dass 300 m2 an (bedingten) Fruchtfolgeflächen verloren

gingen. Ein alternativer Standort, welcher weniger oder keine Fruchtfolgeflächen

in Anspruch nehmen würde, stehe nicht zur Verfügung, da im gesamten Gebiet H

Fruchtfolgeflächen ausgewiesen seien. Angesichts der eingeschränkten Eignung

der betroffenen Fläche für den Ackerbau und der Tatsache, dass die Baudirektion

die vollständige Kompensation angeordnet habe, sei das Interesse am Erhalt der

Fruchtfolgeflächen kleiner als das Interesse am geplanten Weiher.

8.4

Der Erhalt

von genügenden Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere von

Fruchtfolgeflächen, ist ein wichtiger Grundsatz der Raumplanung (Art. 3

Abs. 2 lit. a RPG). Es ist Aufgabe der Kantone, die Fruchtfolgeflächen

zu sichern (Art. 30 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000

[RPV]). Dabei müssen sie wenigstens den vom Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen

vorgeschriebenen Anteil des jeweiligen Kantons am Mindestumfang der

Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten (Art. 30 Abs. 2 RPV). Nach der

Rechtsprechung ist es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen,

Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu

nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen

gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist aber eine umfassende Abwägung aller

privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3 RPV). Dies setzt

grundsätzlich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger

Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (einschliesslich

Kompensationsmöglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der

Anteil des Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten

bleibt (Art. 30 Abs. 2 RPV; vgl. BGE 134 II 217 E. 3). Solange

der kantonale Mindestanteil eingehalten ist, liegt es von Bundesrechts wegen

grundsätzlich im Ermessen der kantonalen Behörde, ob eine Kompensation von

Fruchtfolgeflächen bei deren Inanspruchnahme erfolgt (BGr, 28. September

2016,1C_429/2015, E. 6.3).

8.5

Für den

Kanton Zürich sieht der Sachplan "Fruchtfolgeflächen" des Bundes

einen Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen von 44'400 ha vor (BBl 1992 II

1649, Art. 1). Gemäss kantonalem Richtplan beträgt der Gesamtumfang an

Fruchtfolgeflächen im Kanton derzeit rund 44'500 ha, wobei solche der

Nutzungsklasse 6 nur zur Hälfte berücksichtigt werden (Richtplan des Kantons

Zürich vom 18. September 2015, Ziff. 3.2.2). Die Vorgaben des

Richtplans wurden in der Bewilligung der Baudirektion vom 4. Dezember 2015

berücksichtigt und die Kompensation der verlustig gehenden Flächen angeordnet.

Die Kompensation kann demnach bis zu einer Gesamtfläche von 5'000 m2

über mehrere Bauvorhaben kumuliert und somit aufgeschoben werden.

8.6

Auf

Fruchtfolgeflächen der Nutzungseignungsklasse 6 ist Ackerbau nur stark

eingeschränkt möglich, sie werden für den Futterbau bevorzugt. Am vorgesehen

Standort dürfte dies hauptsächlich durch die Fremdnässe und die Hanglage (10 %

Hangneigung) bedingt sein (vgl. GIS-Browser, www.maps.zh.ch, Bodenkarte der

Landwirtschaftsflächen). Es besteht somit zwar ein gewisses Interesse am Erhalt

der Fruchtfolgeflächen. Da diese der 6 zugeordnet und zudem zu

kompensieren sind, der kantonale Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen auch unter

Berücksichtigung der zu kompensierenden Gesamtfläche von 2'070 m2

eingehalten ist und die Vorinstanz Alternativstandorte geprüft hatte, ist die

Höhergewichtung der Interessen an der Realisierung des Weihers (insb. ökologische

Vernetzung, landschaftliche Aufwertung) durch die Vorinstanz nicht

rechtsverletzend.

9.

9.1

Der Beschwerdeführer 1

bringt weiter vor, dass das Bauprojekt insgesamt zu einem Ungleichgewicht

führe, da er bereits durch weitere öffentliche Infrastrukturen in der Umgebung

belastet werde und sich durch diese zusätzliche Belastung der Wert seiner

Liegenschaft verringern würde. Er führt als solche bestehende Belastung das

Heim von I, ein Heim für Asylbewerber, die bestehenden Hochspannungsmasten

und -Leitungen, eine Mobilfunkantenne und die Lärmbelastungen durch die Strasse

und den Flugbetrieb an. Zwar möge es sein, dass von Fröschen kein erheblicher

Lärm i. S. d. Lärmschutzvorschriften

ausgehe, dennoch könnten die Laute störend und unangenehm sein, da diese als

neues Geräusch als störend empfunden würden und sein Wohlbefinden erheblich

gestört werde. Dies sei mit Geräuschen von Vögeln vergleichbar, für welche es

allerdings kaum denkbar sei, direkt am Siedlungsgebiet Lebensräume zu schaffen.

Die Vorinstanz habe sich nicht in genügender Weise mit der Gesamtsituation

auseinandergesetzt. Es wäre besser, die Barrierewirkung der M-Strasse

beispielsweise durch eine Untertunnelung zu beseitigen, als den Teich in

unmittelbarer Nähe zum Siedlungsgebiet zu errichten. Zudem bestehe für die

Beschwerdegegnerin primär ein finanzielles Interesse an der Realisierung des

Projekts, indem sie Bundessubventionen dafür erhalten werde.

9.2

Die

Beschwerdegegnerin 3 entgegnete dazu, dass Liegenschaften in der Nähe eines

Weihers vermehrt an Attraktivität gewännen und dadurch der Wert einer

Liegenschaft nicht sinke. Weiter sei es richtig, dass der Bund solche

Massnahmen subventioniere. Die im Rahmen der Landumlegung getroffenen

ökologischen Aufwertungsmassnahmen hätten jedoch weit mehr Kosten verursacht

als Subventionen dafür gesprochen worden seien.

9.3

Die

Beschwerdegegnerschaft legte überzeugend dar, dass für den Weiher über das rein

finanzielle Interesse hinausgehende öffentliche (landschaftliche sowie

ökologische) Interessen sprechen. Wie bereits oben (E. 6 und 7)

festgestellt, sind keine relevanten vom Weiher inklusive Feuchtwiese ausgehende

Einwirkungen zu erwarten. Allfällige geringfügige Einwirkungen, wie das leise

Knurren der Frösche, das allenfalls – je nach Windverhältnissen – hörbar, aber

nicht störend ist, oder eine vom Weiher ausgehende minimale Zunahme von Mücken,

sind hinzunehmen, da die Interessen an der Vernetzungsfunktion am Weiher diese

entgegenstehenden Interessen überwiegen. Auch die öffentlichen Interessen am

Erhalt der Fruchtfolgeflächen vermögen die Interessen am Weiher in einer

Gesamtbetrachtung nicht zu überwiegen, da sie zu kompensieren sind.

9.4

Insgesamt

stehen der Realisierung des Weihers inklusive Feuchtwiese am Standort H

keine überwiegenden Interessen entgegen. Da wie erwähnt (E. 3.3) auch die

Standortgebundenheit gegeben ist, waren die Voraussetzungen für eine

Bewilligungserteilung nach Art. 24 RPG erfüllt. Die Beschwerde ist

diesbezüglich abzuweisen.

10.

10.1

Die

Gerichtskosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer 1

unterliegt vollumfänglich mit seinen Begehren. Der Beschwerdeführer 2

unterliegt mit seinem Hauptbegehren (Beteiligung am Rekursverfahren als Partei)

und obsiegt mit seinen Eventualbegehren um neue Kostenverlegung des

vorinstanzlichen Entscheids und um Zusprechung einer Parteientschädigung für

das vorinstanzliche Verfahren. Da das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers

2.

auf einen Fehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der

Parteien einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/10

der Vorinstanz und zu 9/10 dem Beschwerdeführer 1

aufzuerlegen (VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00074, E. 4; Plüss, § 13

N. 59).

10.2

Die Beschwerdeführer

beantragten eine Parteientschädigung. Eine solche steht dem Beschwerdeführer 1

aufgrund seines Unterliegens nicht zu. Dem Beschwerdeführer 2, welcher mit

seinen Begehren im Eventualpunkt und somit teilweise obsiegte, ist eine solche

zuzusprechen. Entsprechend den obigen Ausführungen ist diese durch die

Vorinstanz zu bezahlen. Sie ist auf Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bemessen, da die Ausführungen zu den Begehren des Beschwerdeführers 2 nur

formaler Natur waren und nur einen kleinen Verfahrensaufwand verursacht haben

dürften und der Beschwerdeführer 2 zudem nur teilweise obsiegte.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern III und IV

des Urteils des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017 wie

folgt abgeändert:

Die

Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Entscheids werden zu 4/5

dem Beschwerdeführer 1 und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin 1

auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer 2 für das vor­instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 5'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer 1

und zu 1/10 dem Baurekursgericht auferlegt.

4.

Das

Baurekursgericht wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2 eine

Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an

...