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Entscheid

VB.2017.00412

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00412

13. September 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19216)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 22. April 2016 den Führerausweis

für die Dauer von zwei Monaten mit Wirkung vom

13. Oktober 2016 bis 12. Dezember 2016 und untersagte ihm während

dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und

Spezialkategorien sowie der Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den

Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

25.

Mai 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf administrative

Massnahmen zu verzichten. Mit Entscheid vom 26. Mai 2017 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 29. Juni 2017 erhob A dagegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und auf administrative Massnahmen zu verzichten. Auf die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 1'500.- sowie Fr. 120.-

Ausfertigungsgebühren sei zu verzichten. Sodann verlangte er eine

Parteientschädigung zulasten des Strassenverkehrsamts.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die

Sicherheitsdirektion teilte am 10. Juli 2017 mit, auf eine Vernehmlassung

zur Beschwerde zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Am Samstag,

4.

Juli 2015, um 09.28 Uhr wurde beim Personenwagen Kfz-Nr. 01,

während dieser auf der B-Strasse in Zürich stadtauswärts fuhr, von einem

Radargerät bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eine gefahrene

Geschwindigkeit von 47 km/h gemessen (nach Toleranzabzug).

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom

16.

September 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von

Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und

Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1959.

(SVG), Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 22

Abs. 1 und Art. 22a der Signalisationsverordnung vom

5.

September 1979 (SSV) schuldig

gesprochen und mit einer Busse von Fr. 330.- bestraft. Auf dieser

Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. April

2016.

aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

im Sinn von Art. 16a SVG und Art. 33 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom

27.

Oktober 1976 (VZV) den Führerschein für

die Dauer von zwei Monaten.

2.3

Dagegen

bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Stadtrichteramt habe den

Sachverhalt falsch, bzw. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt. Aus

den Radarbildern, welche ihm vorenthalten worden seien, wäre klar ersichtlich

gewesen, dass nicht er, sondern eine Frau das betreffende Fahrzeug gelenkt

habe. Da klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung

beständen, hätte nicht darauf abgestellt werden dürfen, auch wenn er den

Strafbefehl aus Naivität nicht angefochten habe.

3.

3.1

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7

Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie

die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E. 11.2 f.),

darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen

Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die

Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter

nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,

29.

Mai 2015,1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447

E. 3.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Einsprachefrist zur Anfechtung des

Strafbefehls versäumt hat und dieser in der Folge rechtskräftig geworden ist.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hatte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 24. September 2015 auf die

grundsätzliche Bindungswirkung des Entscheids im Strafverfahren und die

dortigen Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen. Zwar erging der Strafbefehl

bereits am 16. September 2015, doch kann dieser Zusammenhang beim

Beschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit bereits vier Mal wegen

Geschwindigkeitsübertretungen ein Administrativverfahren erwirkt hatte, als

bekannt vorausgesetzt werden.

3.2.1

Der Beschwerdeführer stellte kurz nach Ablauf der ordentlichen Rechtmittelfrist

beim Obergericht ein Revisionsgesuch und brachte zu diesem Zeitpunkt zum ersten

Mal vor, das betreffende Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, was er erst durch die

Akteneinsicht im Administrativverfahren erkannt habe. Das Obergericht verneinte

das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel und wies das Gesuch mangels

Revisionsgrund ab. Es wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in

der Übertretungsanzeige auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, dass die

Radarfotos bei Einsprachen verlangt werden können. Doch hat er darauf

verzichtet und vielmehr als Grund für die Übertretung angegeben, die 30er-Zone

nicht erkannt zu haben. Da er mit der Übertretungsanzeige auch darüber

informiert worden war, dass im unstreitigen Fall auf das Einholen von

Auskünften bei der Polizei verzichtet würde, durfte sich die Behörde auf seine

Angaben verlassen. Andererseits relativiert die Tatsache, dass weder er die

Fotos verlangt hat noch weitere Abklärungen getroffen worden sind, die

Anerkennung der Lenkereigenschaft. Das Vorbringen, ihm sei die Akteneinsicht

verweigert worden, erweist sich nach dem Gesagten allerdings als unzutreffend.

3.2.2

Die Sicherheitsdirektion bestätigte die Ansicht des Strassenverkehrsamts,

wonach die Radarbilder aufgrund ihrer unzureichenden Qualität weder eine

positive Identifikation noch einen klaren Ausschluss des Beschwerdeführers als

Lenker zuliessen. Es verwies auf einen Entscheid des Bundesgerichts, wonach die

Verurteilung eines Fahrzeughalters trotz unscharfer und damit nicht beweiskräftiger

Radarfotos nicht als willkürlich erachtet wurde. Anders als im zitierten

Entscheid (BGr, 1. Mai 2009,6B_41/2009, E. 5) verhielt sich der

Beschwerdeführer vorliegend allerdings nicht widersprüchlich, indem er

vorgebracht hätte, er hätte allein gestützt auf die Bilder als Täter

ausgeschlossen werden müssen, und gleichzeitig festgehalten hätte, die

Radarfotos seien ungenau. Im Gegenteil brachte er im Administrativverfahren

vor, aus den Bildern sei ersichtlich, dass das Fahrzeug von einer Frau gelenkt

worden sei, und verwies dazu auf eine Grossaufnahme seines Gesichts sowie eine

Kopie seines Führerscheins. Beim Vergleich der Gesichtszüge wird ohne Weiteres

klar, dass es sich bei der Person am Steuer offensichtlich nicht um den

Beschwerdeführer handelt. Ähnlichkeiten der Kieferpartie lassen sich – entgegen

der Vorinstanz – nicht ausmachen. So unterscheiden sich insbesondere die Lippen

hinsichtlich ihrer Breite und Fülle wesentlich. Dass sie eine Sonnenbrille

trägt, ändert daran nichts. Der Sonnenstand sowie die Position des Blitzkastens

sprechen gegen die Annahme, dass ein Schattenwurf derart klar als Haaransatz

mit entsprechenden Konturen erscheinen würde. Dies gilt auch für eine

allfällige Kopfbedeckung. Im Übrigen weist die lenkende Person, soweit ersichtlich,

weibliche Gesichtszüge auf.

3.2.3

Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass der

Beschwerdeführer nicht der Lenker gewesen sein kann und die dem Strafentscheid

zugrundeliegende Tatsachenfeststellung offensichtlich

unrichtig ist. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als

begründet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und

der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Mai

2017.

sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

22.

April 2016 aufzuheben.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung. Da der Beschwerdeführer im

Verfahren vor Verwaltungsgericht jedoch ohne Rechtsvertretung aufgetreten ist

und kein besonderer Aufwand für die Verfassung seiner Rechtsschrift bzw. die

Abwicklung des Verfahrens ersichtlich ist, sind die Voraussetzungen von

§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt. Eine Entschädigung

wird deshalb nicht zugesprochen. Dasselbe gilt analog für die

Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

des Strassenverkehrsamts vom 22. April 2016 sowie

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 26. Mai 2017 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. Mai

2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'500.- Staatsgebühr und

Fr. 120.- Ausfertigungsgebühr) der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an