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Entscheid

VB.2017.00415

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00415

6. September 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19193)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 2013 geborene C wird seit dem 1. November

2014 an zwei Tagen pro Woche in einer Kinderkrippe betreut, welche seit dem 1. August

2014 von der Schule der Gemeinde D geführt wird.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 zeigten die Eltern

von C, A und B, der Schulleitung an, dass sie per 1. März 2015 von D nach E

umzögen; zugleich ersuchten sie um weitere Betreuung von C in der Kinderkrippe

der Gemeinde D. Nachdem die Gemeinde das Betreuungsverhältnis zunächst per

Ende Juli 2015 gekündigt hatte, zog sie diese Kündigung mit Schreiben vom

6. März 2015 wieder zurück. Am 3. November 2015 beschloss die

Schulpflege D sinngemäss, das Betreuungsverhältnis per Ende Februar 2016

aufzulösen.

Erwägungen

II.

A. A sowie

B und C rekurrierten dagegen am 11. Dezember 2015 beim Bezirksrat F.

Dieser trat auf das Rechtsmittel mit Be­schluss vom 15. Juni 2016 nicht

ein.

B. Das

Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

1.

November 2016 teilweise gut, hob den Beschluss vom 15. Juni 2016

auf und wies die Angelegenheit an den Bezirksrat F zurück (VB.2016.00462).

C. Mit

Beschluss vom 31. Mai 2017 wies der Bezirksrat F den Rekurs ab und

ordnete die Auflösung des Betreuungsverhältnisses per Ende des Schuljahrs

2016/2017 an.

III.

A sowie B und C führten am 30. Juni 2017 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und der Beschluss der Schulpflege D vom 3. November

2015.

aufzuheben und sei die Gemeinde D anzuweisen, C bis zum

30.

April 2018 in der Kinderkrippe der Gemeinde D zu betreuen,

eventualiter die Angelegenheit an den Bezirksrat zurückzuweisen. Die

Gemeinde D und der Bezirksrat F verzichteten am 13. bzw.

17.

Juli 2017 auf Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung. Am 8. August

2017.

reichten A und B dem Verwaltungsgericht ein bei der Schulpflege D

eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa

betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Soweit die

Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz

rügen, ist Folgendes festzuhalten:

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst

unter anderem ebenso ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in

ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren

Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, wie die

Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der

Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard

Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127

I 54 E. 2b mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren

Entscheid zu begründen. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich

widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte

be­schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn m.sen

wenigstens kurz die Über­legungen genannt werden, von denen sich die Behörde

hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. beispielsweise

BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Lorenz Kneubühler

in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,

Art. 35 N. 6 und 8; ferner Gerold Steinmann, St. Galler

Kommentar zur Schweize­rischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29

N. 49).

Der Rekursentscheid erfüllt diese Anforderungen ohne

Weiteres. Dass die Vorinstanz nicht auf jede der zahlreichen – und teilweise

offenkundig unbehelflichen – Rügen der Beschwerdeführenden im Detail

eingegangen ist, vermag daran nichts zu ändern. Das Gleiche gilt hinsichtlich

der Ausgangsverfügung, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt,

dass auch die Schulpflege ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Mass

nachgekommen ist. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die

Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren nicht

gebührend berücksichtigt worden sein sollen; auf das beantragte Fachgutachten

durfte jedenfalls – wie sich sogleich zeigt – verzichtet werden.

2.2

Ebenso ins

Leere zielt sodann die Rüge der Beschwerdeführenden, der Beschluss der

Schulpflege vom 14. April 2015 betreffend Anpassung des Krippenreglements

sei nicht von den richtigen Personen unterzeichnet worden. Beim eingereichten

Dokument handelt es sich – was auch die Beschwerdeführenden erkannt haben –

nicht um den eigentlichen Beschluss, sondern nur um einen Protokollauszug,

dessen Richtigkeit der Leiter der Schulverwaltung mit seiner Unterschrift

bezeugt. Daraus lässt sich deshalb nicht schliessen, der Beschluss sei nicht

formgültig zustande gekommen. Weil dafür auch sonst keine Hinweise bestehen,

kann auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden. Es ist schliesslich

unbestritten, dass die Krippe von der Schule der Gemeinde geführt wird, weshalb

auch die Schulbehörde für Anordnungen im Zusammenhang mit dem Krippenbetrieb

zuständig ist.

3.

3.1

In der

Hauptsache ist strittig, ob die seit dem 1. März 2015 in E wohnenden

Beschwerdeführenden weiterhin Anspruch darauf haben, dass die Beschwerdeführerin 3

in einer von der Beschwerdegegnerin geführten Kinderkrippe betreut werde.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 3 habe einen

vertraglichen Anspruch auf Fortführung ihrer Betreuung in der von der

Beschwerdegegnerin übernommenen Kinderkrippe.

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin in den

bisherigen Vertrag mit der Kinderkrippe eingetreten oder die Parteien gestützt

auf die von der Schulpflege erlassenen Reglemente ein neues

Betreuungsverhältnis begründet haben. So oder anders war die

Beschwerdegegnerin berechtigt, die Bedingungen des Betreuungsverhältnisses

einseitig anzupassen. Eine Vereinbarung vom 6./15. Mai 2014 enthält

folgende Klausel: "Der Vorstand des Vereins G kann das Reglement und

die Taxordnung einseitig ändern, sofern eine solche Änderung aus betrieblichen

oder finanziellen Gründen notwendig ist. Eine allfällige Änderung wird den

Eltern schriftlich mitgeteilt; sie tritt nach Ablauf einer Frist von drei

Monaten auf den Beginn des darauf folgenden Monats in Kraft."

Soweit das bestehende Vertragsverhältnis übernommen wurde,

trat die Beschwerdegegnerin in die Rechte und Pflichten des Vereins G ein,

was nach der vertraglichen Regelung zur Folge hat, dass die Schulpflege das

Reglement einseitig abändern kann, wobei die Inkraftsetzung drei Monate nach

Mitteilung an die Eltern zu erfolgen hat. Die streitgegenständliche

Reglementsänderung, gemäss der das Betreuungsverhältnis drei Monate nach dem

Wegzug der Eltern aus der Gemeinde D ohne Kündigung endigt, wurde im April

2015.

beschlossen; die Beschwerdeführenden wurden über die Änderung mit

Schreiben vom 27. April 2015 informiert und das Reglement per

1.

August 2015 in Kraft gesetzt. Damit ist die für eine solche einseitige

Vertragsänderung zu beachtende Frist von drei Monaten eingehalten. Die Änderung

wird damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin für genügend Krippenplätze

auf ihrem Gemeindegebiet zu sorgen hat, weshalb diese in erster Linie den

Einwohnerinnen und Einwohnern von D zugutekommen sollen; sie beruht somit auf

betrieblichen Gründen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden

sodann eine grosszügige Übergangsfrist gewährt und das Betreuungsverhältnis

erst per Ende Februar 2016 aufgelöst. Ihnen verblieb deshalb genügend Zeit, um

eine Anschlusslösung zu finden.

Wurde gestützt auf das von der Schulpflege erlassene

Reglement ein neues Betreuungsverhältnis begründet, führt dies zum gleichen

Schluss: In diesem Fall war die Schulpflege als Verordnunggeberin im

Schulbereich unter Gewährung einer genügenden Übergangsfrist ebenfalls

berechtigt, die Rechtsgrundlagen des Betreuungsverhältnisses anzupassen (vgl.

hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7.

A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 284 mit Hinweisen). Nicht

stichhaltig ist sodann die Rüge der Beschwerdeführenden, die Reglementsänderung

verstosse gegen das Rückwirkungsverbot. Sie verkennen, dass es sich beim

Betreuungsverhältnis um ein Dauerrechtsverhältnis handelt und die Änderung des

Reglements nur Wirkung für die Zukunft hat; das Rückwirkungsverbot greift schon

aus diesem Grund nicht (vgl. hierzu Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 24 Rz. 28;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 279 ff.). Daran vermag auch der Umstand,

dass die Beschwerdeführenden vor der Inkraftsetzung des Reglements von D

weggezogen sind, nichts zu ändern, denn die Auflösung des

Betreuungsverhältnisses erfolgte nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des

Wegzugs.

3.3

Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen sei zugesichert worden, dass die Beschwerdeführerin 3

trotz Wegzug aus der Gemeinde in der Kinderkrippe bleiben dürfe, lässt sich dem

nicht folgen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die damalige

Krippenleiterin habe ihnen mitgeteilt, "dass die Krippe neu in die

Schule D integriert werde und sie davon ausgehe, dass C auch bei einem

Wegzug von D in der Kinderkrippe bleiben dürfe". Darin ist indes keine

Zusicherung, sondern nur die Äusserung einer Vermutung zu erblicken. Die

Krippenleiterin sowie eine "Fachfrau Betreuung/Kind" hielten in

Schreiben vom 8. Oktober 2015 denn auch fest, sie hätten keine

entsprechenden Zusicherungen abgegeben, sondern sich nur zur bisherigen Praxis

geäussert. Eine entsprechende Zusicherung ergibt sich sodann auch nicht aus der

Vereinbarung vom 6./15. Mai 2014. Weil demnach ein Verbleib in der Krippe

bei einem Wegzug nicht zugesichert worden ist, kann offenbleiben, ob die

Beschwerdegegnerin sich solche mündlichen Zusagen von Mitarbeitenden der

früheren Krippenbetreiberin überhaupt entgegenhalten lassen müsste.

Demnach steht die vertragliche Regelung der Änderung des

Reglements und damit der nachfolgenden automatischen Auflösung des

Betreuungsverhältnisses nicht entgegen. Die Beschwerdeführenden haben damit

keinen vertraglichen Anspruch auf Weiterführung des Betreuungsverhältnisses.

3.4

Die

Beschwerdeführenden vermögen sodann auch nicht substanziiert darzutun,

inwiefern die Beschwerdegegnerin anderweitig zu einer weiteren Betreuung der

Beschwerdeführerin 3 verpflichtet sein sollte. Namentlich ist nicht

ersichtlich, inwiefern bei einem Kind ohne besondere pädagogische Bedürfnisse

das Kindswohl durch einen Krippenwechsel gefährdet sein sollte. Zwar mag eine

gewisse Angewöhnungszeit in der neuen Krippe erforderlich sein; dies ist der

Beschwerdeführerin 3 aber ohne Weiteres zumutbar. Aus dem Umstand, dass

der Kindergarteneintritt mittlerweile in die Nähe gerückt ist, können die

Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dies einzig Folge

der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist.

§ 18 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

vom 14. März 2011 (LS 852.1) verpflichtet die Gemeinden sodann nur,

für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern

im Vorschulalter zu sorgen. Daraus lässt sich weder für Personen mit Wohnsitz

in dieser Gemeinde noch für Personen mit auswärtigem Wohnsitz ein Anspruch auf

einen Krippenplatz ableiten. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass

sich hier ein solcher Anspruch gestützt auf kommunale Erlasse ergäbe.

3.5

Entgegen

den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist schliesslich auch nicht zu

beanstanden, dass der Bezirksrat für die Beendigung des Betreuungsverhältnisses

ein neues Datum festlegte. Er trug damit dem Umstand Rechnung, dass das

Betreuungsverhältnis wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels vorerst

weitergeführt wurde, jedoch mit der Rechtskraft seines Beschlusses umgehend

dahingefallen wäre. Das Ansetzen eines neuen Datums entsprach damit einerseits

dem Gebot der Rechtsklarheit und -sicherheit und trug anderseits den Interessen

der Beschwerdeführenden Rechnung.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende

Wirkung hat, wäre die Auflösung des Betreuungsverhältnisses mit dem heutigen

Endentscheid sofort vollstreckbar. Es rechtfertigt sich indes, den

Beschwerdeführenden eine kurze Übergangsfrist einzuräumen, damit die Betreuung

der Beschwerdeführerin 3 neu geordnet werden kann. Angemessen erscheint dafür

eine Frist bis (Freitag,) 6. Oktober 2017, und damit bis zum Beginn der

Schulherbstferien.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung

ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Das

Betreuungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin 3 wird per 6. Oktober

2017.

aufgelöst.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…