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Entscheid

VB.2017.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00417

21. Dezember 2017Deutsch10 min

(URT.2017.19492)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. April 2017 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf an.

Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das

Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig

eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Am 28. April 2017 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung

der Eingrenzung. Dieses wies die Beschwerde am 2. Juni 2017 ab.

III.

Hiergegen erhob A am 3. Juli 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung des

Migrationsamts sowie des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter

sei der Eingrenzungsrayon auf den Bezirk Dietikon und das Stadtgebiet Zürich zu

erweitern. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu verleihen. Sodann sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine

Stellungnahme. Das Migrationsamt reichte am 16. August 2017 seine

Beschwerdeantwort ein. A verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme

hierzu.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet

der Gemeinde Urdorf ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich

geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach

Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer

gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder

durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36

Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36

Abs. 3 BV).

2.1

Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt

und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht

innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist

nicht eingehalten hat.

Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Der

Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und stellte am

2.

Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom

14.

Juni 2016 hielt das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass

der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein

Asylgesuch ab und wies ihn an, die Schweiz bis am 9. August 2016 zu

verlassen. Am 2. August 2016 verfügte das Migrationsamt, dass der

Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde Embrach eingegrenzt werde. Mit

Urteil vom 16. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen

den negativen Asylentscheid gerichtete Beschwerde ab. In der Folge wurde die

Ausreisefrist neu bis zum 14. September 2016 angesetzt. Am 3. April

2017.

wurde der Beschwerdeführer schliesslich auf die Gemeinde Urdorf

eingegrenzt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2.2

Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG

N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich

begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse

Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher

ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu

fördern (BGr, 13. November 2017,2C_287/2017, E. 4.2 f. [zur

Publikation vorgesehen]).

2.3

Gemäss der

aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein

grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige

Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der

Wegweisung nicht möglich ist. Demnach ist die Eingrenzung auch und gerade dann

ein legitimes Mittel zur Durchsetzung der rechtskräftigen Ausreiseverfügung,

wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur

Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige

Ausreise objektiv unmöglich sind (BGr, 13. November 2017,2C_287/2017,

E. 4.7.2 und 4.8 [zur Publikation vorgesehen]).

Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass

zwangsweise Ausschaffungen nach Marokko gemäss seinen Ausführungen nicht

möglich sind, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb hierauf nicht weiter

einzugehen ist.

2.4

Überdies

ist das öffentliche Interesse an der Eingrenzung selbst dann zu bejahen, wenn

eine Person – wie der Beschwerdeführer für sich geltend macht – bisher nie

untergetaucht ist und sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Ist

die Ausreisefrist abgelaufen, setzt die Anordnung einer Eingrenzung mithin

nicht voraus, dass Flucht- oder Untertauchensgefahr besteht (vgl. BGr,

13.

November 2017,2C_287/2017, E. 4.5.2 [zur Publikation

vorgesehen]; VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.2).

2.5

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Eingrenzung sei nicht erforderlich, da

aufgrund des geltenden Nothilferegimes bereits heute eine faktische Meldepflicht

bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Meldepflichten grundsätzlich

keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Eingrenzungen darstellen (VGr,

13.

Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; 24. Oktober 2017,

VB.2017.00033, E. 2.4.3 – ebenfalls betreffend die Notunterkunft Urdorf).

Bei der Präsenzkontrolle handelt es sich denn auch nicht um eine

ausländerrechtliche Zwangsmassnahme (VGr, 27. Februar 2017, VB.2017.00131,

E. 3.2).

2.6

Der Beschwerdeführer

kritisiert sodann das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach mit der Anordnung

der Eingrenzung im Vergleich zur Haft bereits ein milderes Mittel gewählt

worden sei. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass bei Fehlen der notwendigen

Haftgründe keine Ausschaffungshaft angeordnet werden könne und die Eingrenzung

damit auch nicht als milderes Mittel hierzu angesehen werden könne. Vorliegend

sei kein Haftgrund ersichtlich. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht

selber die Eingrenzung als "mildere Massnahme" zur

ausländerrechtlichen Haft bezeichnet und sich die Stellung der Eingrenzung im

kaskadenartigen System der Vollzugsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gerade darin zeigt, dass bei

Unzulässigkeit oder Unverhältnismässigkeit der Haft immerhin eine Ein- oder

Ausgrenzung infrage kommt (BGE 142 II 1 E. 2.2). Folglich kann der

Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass seiner Ansicht nach kein

(Ausschaffungs-)Haftgrund gegeben ist, von vornherein nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

2.7

Schliesslich

ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige

Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die

Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem

vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016,

VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).

2.7.1

Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz

mehrfach straffällig wurde. So wurde er mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft

See/Oberland wegen versuchter Nötigung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen

zu je Fr. 30.-bestraft. Ausserdem erkannte das Bezirksgericht Bülach den

Beschwerdeführer am 7. März 2017 des gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinn von Art. 147

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie der rechtswidrigen

Einreise schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von

10.

Monaten. Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Eingrenzung des Beschwerdeführers.

2.7.2

Die Gemeinde Urdorf weist eine Fläche 7,62 km2 auf und

verfügt über die für die Befriedigung des Grundbedarfs nötigen

Einkaufsgeschäfte sowie weitere Infrastruktureinrichtungen. Sodann besteht für

zwingende Reisen ausserhalb des Rayons die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung.

Dabei hat die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin gewisse Reisen

grundsätzlich zu bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht

sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Rayon selber abgedeckt

werden können (vgl. BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2; BGr,

5.

November 2012, 2C_1044, E. 3.3). Zudem

ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte in der Gemeinde

Urdorf oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung zu

pflegen. Das diesbezügliche Interesse des Beschwerdeführers, diese Tätigkeiten

ausserhalb der Gemeinde Urdorf bzw. in den Bezirken Dietikon und Zürich ausüben

zu können, überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse jedenfalls

nicht.

Insgesamt greift die

Eingrenzung in räumlicher Hinsicht zwar erheblich in die persönliche Freiheit

des Beschwerdeführers ein; die diesbezüglichen beschwerdeführerischen

Ausführungen, wonach ihm nur sehr wenige Möglichkeiten zur Verfügung stünden,

um einen sinnvollen Tagesablauf zu gestalten, sind durchaus nachvollziehbar.

Dennoch ist – insbesondere mit Blick auf seine Straffälligkeit – ein

überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf die

Gemeinde Urdorf zu bejahen (vgl. VGr, 27. Februar 2017,

VB.2016.00689, E. 2.6.4). Demnach ist auch der

beschwerdeführerische Eventualantrag betreffend die Erweiterung des Rayons

ebenfalls abzulehnen.

2.7.3

Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des

Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung

der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …