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Entscheid

VB.2017.00424

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00424

20. September 2017Deutsch12 min

(URT.2017.19235)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A begann im Herbst 2007 ein Studium an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und wurde davon im

März 2011 endgültig ausgeschlossen; in diesem Zusammenhang strengte er

erfolglos verschiedene Rechtsmittelverfahren an (siehe die verwaltungsgerichtlichen Geschäfte VB.2010.00288,

VB.2010.00453, VB.2011.00293, RG.2011.00004, RG.2011.00005, RG.2011.00006

[alles auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht] sowie die bundesgerichtlichen

2D_54/2010,2D_68/2010,2F_1/2011,2F_2/2011,2F_16/2011,2F_17/2011; das

alles leugnet er unerfindlicherweise).

Im Frühlingssemester vergangenen Jahres trat A dennoch zu

den Modulprüfungen in Privatrecht I und in Strafrecht I an, durch welche

er indes gemäss Leistungsausweis vom 23. September 2016 mit den Noten 2,0

sowie 1,5 fiel. Seine Einsprache dagegen nahm der Vorstand der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Entscheid vom 9. Dezember 2016 nicht

an die Hand; denn A habe trotz einschlägiger Androhung und Aufforderung, eine

genügende bzw. klare Begründung nachzureichen, keine solche geliefert

(Letzteres bestreitet er ebenso). Im Übrigen heisst es dort, weil zum einen A

vom Rechtsstudium ausgeschlossen worden sei, liessen sich ihm erfolgreich

absolvierte Module ohnehin nicht anrechnen; da er zum anderen seit 2009

systematisch eine hohe Anzahl aussichtsloser Verfahren verursacht habe, bleibe

vorbehalten, weitere gleichartige Eingaben ohne förmliche Erledigung abzulegen.

Er empfing diesen Entscheid, der als Weiterzugsmöglichkeit den binnen 30 Tagen

ab Zustellung bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu erhebenden

Rekurs angab, am 19. nämlichen Monats.

Postwendend retournierte A den Einspracheentscheid mit

der auf ihm angebrachten handschriftlichen Kritik, "da ich nicht

einverstanden bin" und Ähnlichem mehr; damit will er um Revision (laut

Rekurskommission allenfalls um Wiedererwägung) ersucht haben; das

Fakultätsdekanat schickte dieses Dokument – angeblich im Sinn des

ausgesprochenen Vorbehalts informellen Ablegens – kommentarlos zurück an A, der

es am 30. Dezember 2016 erhielt und gleichentags versehen mit einer

weiteren Bemerkung wieder der Universität sandte.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen den Einspracheentscheid unterm

30.

Januar 2017, aber mit Postaufgabe erst am nächsten Tag, und forderte

eine wenigstens genügende Note für die Prüfung in Privatrecht I. Hierauf

teilte ihm die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit, die

Rechtsmittelfrist scheine verpasst; er könne allerdings den Nachweis für deren

Wahrung erbringen. Mit Eingaben vom (9./)10. Februar 2017 machte A

einerseits geltend, er habe "den Revisionsentscheid am [Freitag,]

30.

12. 2016 […] erhalten. Also beginnt die Frist erst am [Dienstag,]

03.

Januar zu laufen" und sei "eingehalten"; anderseits

ersuchte er, weil er das bislang angenommen habe, eventualiter um Fristwiederherstellung,

wobei er "[z]usätzlich […] in der Zeit vom 03. […] bis zum 17. Januar

2017.

mit einer starken Grippe im Bett" gelegen habe; "[d]ie

Gesuchsfrist von 10 Tagen ist somit eingehalten. Zudem war mir nicht

bewusst, dass für die Rekursverfahren keine Gerichtsferien gelten."

Die Rekurskommission trat mit Präsidialverfügung vom

23.

Mai 2017 unter Kostenfolge zu Lasten von A auf das Rechtsmittel nicht ein,

weil es verspätet erhoben worden sei und eine Fristwiederherstellung ausser

Betracht falle; als Anfechtungsmöglichkeit nannte sie die binnen 30 Tagen

ab – dann am 2. des nächsten Monats erfolgter – Zustellung einzureichende

Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

A verlangte noch am 2. Juni 2017 die Revision der

Präsidialverfügung. Mit weiterer Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 trat

die Rekurskommission auch auf das Gesuch um Revision nicht ein; denn eine

solche setze gemäss § 86a Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine rechtskräftige Anordnung voraus,

was auf die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2017 noch nicht zutreffe.

III.

A führte beim Verwaltungsgericht am 29./30. Juni

2017.

in ein und derselben Eingabe gegen die zwei Präsidialverfügungen vom

23.

Mai bzw. 7. Juni 2017 Beschwerde; mit Bezug auf die ältere der

beiden beantragte er, der Rekurs sei nach Wiederherstellung der First für

diesen an die Hand zu nehmen und gutzuheissen bzw. die Einsprache hinsichtlich

der Prüfung in Privatrecht I zu schützen. In der Folge wurden die Vorakten

beigezogen und für die Präsidialverfügung vom 23. Mai 2017 das vorliegende

sowie für jene vom 7. Juni 2017 das Geschäft VB.2017.00425 angelegt.

Die 4. Kammer wies mit Urteil vom 18. Juli 2017

das Rechtsmittel betreffend das Revisionsgesuch ab (VB.2017.00425, auf

www.vgrzh.ch nicht publiziert), und der Einzelrichter nahm mit Verfügung vom

23.

August 2017 die Eingabe von A vom 19./21. August 2017 gegen

dieses Urteil nicht an die Hand (RG.2017.00007, auf www.vgrzh.ch ebenso wenig

veröffentlicht).

Zum Rechtsmittel betreffend die Präsidialverfügung vom

23.

Mai 2017 liess sich die Rekurskommission am 18./20. Juli 2017 mit

dem Schluss auf Abweisung vernehmen, während das Dekanat der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät am 18./21. jenes Monats auf eine

Beschwerdeantwort verzichtete. A hielt am 19./21. August 2017 an seinem

Antrag fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Hier fehlt es an einem Tatbestand im Sinn des § 38b

Abs. 1 VRG, welcher gerichtsintern einzelrichterliche Kompetenz bewirken

würde. Die Sache gilt es deshalb und weil es ebenso wenig um einen Erlass geht,

in Dreierbesetzung zu erledigen (siehe §§ 38 und 38a je Abs. 1 VRG).

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Sie

ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998.

(LS 415.11) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie

Abs. 3 Satz 1, §§ 19a, 41 und §§ 42–44 e contrario VRG

gegeben für Rechtsmittel gegen Rekursentscheide der Vorinstanz. Die weiteren

Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt – bis auf ein zweifelhaftes

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers insofern, als sich diesem ein

bestandenes Modul Privatrecht I nicht anrechnen lassen sollte (siehe

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; VGr, 25. Januar

2017, VB.2016.00633, E. 2; oben I Abs. 2); bezüglich der

vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung dürfte es sich immerhin anders verhalten

(§ 44 Abs. 3 VRG und dazu Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44 N. 33 f.; ferner Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 94). Die Legitimationsfrage kann aber

unbeantwortet bleiben, weil es die Beschwerde jedenfalls selbst bei Eintreten

abzuweisen gilt, wie sich alsbald zeigt.

Im Übrigen darf der Beschwerdeführer insbesondere beantragen,

was er schon bei den Vorinstanzen verlangt hat, nämlich eine zumindest

genügende Note für die Prüfung in Privatrecht I; denn nach § 63 in

Verbindung mit § 64 je Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht

die Angelegenheit zurückweisen, wenn etwa zu Unrecht auf die Sache nicht

eingetreten wurde, muss das also nicht tun, sondern ist befugt,

darüber sogar unter Ermessensausübung selbst zu entscheiden (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 50 N. 70–72, § 63 N. 17 f., § 64 N. 7

und 13; statt vieler VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00180, E. 1 –

23.

März 2016, VB.2015.00339, E. 3.3 – 9. Februar 2017,

VB.2016.00572, E. 2.3 – 5. April 2017, VB.2016.00042, E. 2.3;

gleicher Meinung die Beschwerde; gegenteilig ohne Begründung bzw. Auseinandersetzung

mit §§ 63 f. je Abs. 1 VRG Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19a N. 14; unter Zitieren auch von Steuerrechtsfällen, für deren

Verfahren §§ 63 f. VRG nicht gelten [vgl. § 73 VRG; Plüss,

§ 73 N. 1 ff.], zum Beispiel VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00230, E. 2.2, sowie 6. Juni 2017, VB.2016.00817, E. 1.3;

ebenso die angefochtene Verfügung).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht mit gutem Grund nicht mehr,

dass die dreissigtägige Rekursfrist am 20. Dezember 2016 als dem Tag nach

Zustellung des Einspracheentscheids zu laufen anfing und am (Mittwoch,) 18. Januar

2017.

unbenutzt endete (siehe oben I Abs. 2, II Abs. 1 f.;

§ 11 [auch zum folgenden Absatz] sowie § 22 Abs. 1 f. VRG).

Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer vor Vorinstanz

annähme, der zweite Empfang des von jenem glossierten und durch die

Beschwerdegegnerin kommentarlos wieder zurückgeschickten Einspracheentscheids

am 30. Dezember 2016 habe am (Samstag,) 31. jenes Monats – und nicht

etwa erst am (Dienstag,) 3. Januar 2017 nach dem Neujahrs- sowie dem

Berchtolds- je als Feiertag – eine neue Frist in Gang gesetzt, wäre eine solche

am (Montag,) 30. Januar 2017 abgelaufen und der am Letzten gleichen Monats

zur Post gegebene Rekurs verspätet (vgl. vorn I Abs. 3, II Abs. 1;

VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.3; Plüss, § 11

N. 12 sowie 33 f.).

Und jedenfalls abwegig machte der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren noch geltend, die Frist habe am 6. oder 7. Januar 2017

"zum zweiten Mal neu zu laufen" begonnen; denn die Beschwerdegegnerin

hätte ihm den mit zusätzlichen Notizen angereichert zum zweiten Mal

zurückgesandten Einspracheentscheid wieder zugehen lassen müssen, sodass dieser

bei ihm "um den 07. Januar 2017" eingetroffen wäre; "[v]on

da aus gerechnet besteht eine 30-tägige Frist, die erst am 06. Februar

endet. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe ich die Frist nicht verpasst"

(siehe oben I Abs. 3).

2.2

Die Frist

schiene im Sinn des § 5 Abs. 2 VRG freilich eingehalten, falls die

Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer noch im Dezember 2016 zweimal

kommentiert zurückgesandten Einspracheentscheid hätte der Vorinstanz zur

Behandlung als Rekurs weiterleiten müssen; die angefochtene Verfügung verneint

das jedoch, was die Beschwerde füglich nicht rügt (vgl. oben I, auch zum

Folgenden). Der entgegen eigener Behauptung gerade im vorliegenden Zusammenhang

verfahrenskundige, zudem Jurisprudenz studierende Beschwerdeführer wünschte

nämlich gemäss seiner Darstellung direkt bei der Beschwerdegegnerin ein

Zurückkommen auf den Einspracheentscheid zu erwirken, wofür diese unter anderem

revisionshalber zuständig gewesen wäre, wollte also nicht etwa trotz

zutreffender Rechtsmittelbelehrung irrtümlich bei der falschen Behörde

rekurrieren; vielmehr tat er das dann, obzwar zu spät, bei der Vorinstanz

(siehe vorn II Abs. 1; Griffel, § 22 N. 23; Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d N. 8 ff., ebenso zum folgenden Absatz). Gleich,

wenn auch rechtzeitig, ging er ja wieder bezüglich des Rekursentscheids vor

(dazu oben II Abs. 2 f., III Abs. 1).

Wie sich anmerken lässt, hatte der Beschwerdeführer keinen

Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin revisionsweise oder sonstwie auf

den Einspracheentscheid zurückkomme. Abgesehen von ihrem statthaften Vorbehalt,

künftig aussichtslose Eingaben in der gleichen Sache einfach abzulegen (hierzu

vorn I Abs. 2; BGr, 27. Mai 2013,2F_9/2013, E. 2 Abs. 4),

hätten Rechtsmittel auch gegen eine förmliche Weigerung der Beschwerdegegnerin,

den Einspracheentscheid im weitesten Sinn wiederzuerwägen, keinen Erfolg

zeitigen können.

2.3

§ 12

Abs. 1 Satz 1 VRG erlaubt, eine Frist bei Säumnis wiederherzustellen,

wenn Letztere nicht auf grober Nachlässigkeit beruht und binnen zehn Tagen nach

Wegfall des Grundes, der die Frist zu wahren verhindert hat, um deren

Restitution ersucht wird. Eine solche versagt die angefochtene Verfügung dem

Beschwerdeführer zu Recht. Dieser bringt vor Verwaltungsgericht bloss noch vor,

die starke, in einsamer Bettlägerigkeit durchgestandene Grippe habe ein

früheres Rekurrieren selbst durch Beauftragen einer Drittperson verunmöglicht.

Sollte eine Grippe bis zum 17. Januar 2017 den

Hinderungsgrund gebildet haben, hätte der Beschwerdeführer erstens bis zum

(Freitag,) 27. gleichen Monats um Fristwiederherstellung ersuchen müssen;

dieser Termin verstrich, ohne dass der Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz

irgendwie gemeldet hätte (siehe oben II Abs. 1; VGr, 16. September

2015, VB.2015.00396, E. 1.3 Abs. 2). Zweitens endete die

Rechtsmittelfrist nicht am 17., sondern am 18. Januar 2017; dieser eine

Tag hätte genügt, um den Rekurs von lediglich einer locker beschriebenen Seite

zu verfassen (vgl. vorn 2.1 Abs. 1; Plüss, § 12 N. 37). Drittens

macht der Beschwerdeführer eine heftige Krankheit und die Unmöglichkeit,

jemanden um Hilfe zu bitten, nicht wie erforderlich – auch nur im Geringsten – glaubhaft

(dazu Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,

E. 2.1 Abs. 2, und 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3

Abs. 1). Und viertens reicht selbst eine schwere Grippe für eine

Restitution nicht aus (Plüss, § 12 N. 62).

Ebenso wenig hätten die vom Beschwerdeführer bei der

Vorinstanz noch behaupteten irrigen Rechtsvorstellungen eine Fristrestitution

zu zeitigen vermocht (siehe oben II Abs. 1; Plüss, § 12 N. 74).

2.4

Hat mithin

die Vorinstanz den Rekurs zu Recht nicht an die Hand genommen, ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit es darauf einzutreten gilt (vgl. Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 21. Mai 2015,

VB.2013.00699, E. 2.4 – 19. November 2015, VB.2015.00130, E. 1.2

Abs. 1 – 11. April 2017, VB.2017.00192, E. 4.4 und E. 5).

Es darf deshalb offenbleiben, ob das beschwerdegegnerische

Verfahren mit den §§ 4, 10a lit. c sowie 10b Abs. 1 VRG

vereinbart werden kann, wonach die Einsprache unter Vorbehalt abweichender

Vorschriften an die anordnende Behörde geht und keine Begründung braucht;

unklar mutet nämlich an, ob sich ein solches Abweichen auf ein Gesetz im

formellen Sinn solle zu stützen vermögen (siehe Plüss, § 4 N. 30,

§ 10a N. 26, § 10b N. 7 f.; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 52 f.). Laut § 46

Abs. 1 Sätze 1 sowie 3 der vom Universitätsrat erlassenen

Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die

Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 20. August 2012 (LS 415.415.1) unterliegen die

neu ausgewiesenen Studienleistungen des Leistungsausweises der Einsprache an

den Fakultätsvorstand, welche auch eine Begründung enthalten muss; das

Universitätsgesetz jedenfalls bietet für beides – die Zuständigkeit des

Fakultätsvorstands für die Behandlung der Einsprache, sofern der

Leistungsausweis bzw. die dortigen Bewertungen nicht von jenem stammen, wie

auch das Begründungserfordernis – kaum Grundlagen.

Immerhin dünkt einen der sich auf diese Regelung stützende Einspracheentscheid

nicht nichtig (vgl. Plüss, § 5 N. 38; VGr, 5. April 2017,

VB.2016.00048 E. 2.4.3).

3.

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe Plüss, § 13 N. 65).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden

Urteilsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

unstatthaft gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung

und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Solches bildet

Ausgangspunkt des gegenwärtigen Verfahrens (vgl. oben I). Es kann daher bloss

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 (ff.) BGG

angestrengt werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5.

Mitteilung…