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Entscheid

VB.2017.00427

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00427

7. Dezember 2017Deutsch17 min

(URT.2017.19455)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 10. April 2017 entzog die Abteilung

Gesundheitsberufe und Bewilligungen der B GmbH per sofort die

Betriebsbewilligung zur Führung der gleichnamigen Spitex-Institution und entzog

gleichzeitig ihrem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer A per sofort die

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Pflegefachperson. Dem Lauf der

Rekursfrist und einem allfällig eingereichten Rekurs wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Am 29. April 2017 beantragten die B GmbH

(Beschwerdeführerin) und A (Beschwerdeführer) der Gesundheitsdirektion

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und erhoben am 12. Mai 2017

Rekurs gegen den Entzug der Bewilligungen.

Mit Zwischenentscheid vom 2. Juni 2017 wies die

Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2017 beantragten die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Zwischenentscheids

der Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2017 und die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung. Sodann stellten sie Antrag auf Einstellung des

Verfahrens wegen Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie immer

wieder neu vorgebrachter Vorhaltungen.

Die Vorinstanz liess sich am 28. Juli 2017 vernehmen;

die Beschwerdegegnerin reichte ihre Beschwerdeantwort am 9. August 2017

ein. Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist am 8. September

2017.

eine erneute Stellungnahme ein.

Am 17. Oktober 2017 beantragten die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht eine superprovisorische Massnahme,

wonach die inaktive ZSR-Nummer der B GmbH wieder zu aktivieren sei, damit

die Beschwerdeführerin ihre Gelder wieder erhalte. Darauf trat das Verwaltungsgericht

mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2017 mangels Zuständigkeit nicht

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Die

vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2017 über die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid

dar, welcher gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2

VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) unter anderem nur dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG). Praxisgemäss ist bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung

im Einzelfall zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil entsteht, wobei an dessen Nachweis grundsätzlich

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, dass das Gericht in

die Lage versetzt wird, den Nachteil zu erkennen (VGr, 2. September 2015,

VB.2015.00438, E. 2.1; 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3; vgl.

auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 48 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Die

Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führt vorliegend dazu, dass

der Betrieb der Beschwerdeführerin eingestellt werden muss. Die damit während

der Dauer des Verfahrens entstehenden Beeinträchtigungen wie etwa die

notwendige Entlassung von Mitarbeitenden können auch bei einem für die

Beschwerdeführenden günstigen Entscheid nachträglich nicht mehr rückgängig

gemacht werden. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, sodass

auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. VGr, 2. September

2015, VB.2015.00438, E. 2.1).

3.

Der Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht verweigert hat. Soweit

die Beschwerdeführenden darüber hinaus die Einstellung des Verfahrens "wegen

Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie immer wieder neuen

vorgebrachten Vorhaltungen" beantragen, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend,

indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf Unterlagen Bezug genommen bzw.

Akten beigezogen habe, ohne diese dem Entscheid beizulegen.

4.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch

das Recht, in Kenntnis gesetzt zu werden, wenn eine Behörde Akten beizieht, von

deren Existenz oder Bedeutung die betroffene Person nichts weiss oder nichts

wissen kann (BGE 114 Ia 97 E. 2a). Mit dem Anhörungsrecht steht auch das

Recht in Zusammenhang, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1

VRG). Das Recht auf Akteneinsicht umfasst die Einsichtnahme in alle nicht rein

internen Verfahrensakten mit der Möglichkeit, Kopien zu erstellen. Es

vermittelt indessen keinen Anspruch auf Herausgabe der Akten, sondern bloss auf

Einblick am Sitz der Behörde (BGE 122 I 109 E. 2b; BGr, 30. Januar 2014,

8C_396/2013, E. 3.2; 19. Juli 2013,8F_2/2013, E. 3.2; 2. November

2012,9C_369/2012, E. 6.2 f.). Dass Akten, auf welche in einem

Entscheid Bezug genommen wird, diesem beizulegen sind, ist ebenfalls nicht

Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.3

Die

Beschwerdeführenden machen nicht geltend, es sei ihnen die Akteneinsicht

verweigert worden oder sie seien nicht über den Aktenbeizug von dritten Stellen

– etwa der für arbeitsmarktliche Kontrollaufgaben zuständigen Tripartiten

Kommission – in Kenntnis gesetzt worden. Vielmehr rügen sie, die Aktenstücke,

auf welche im Entscheid Bezug genommen wurde, seien ihnen nicht unaufgefordert

mit dem Entscheid zugestellt worden. Letzteres ist zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs nicht notwendig, vorliegend umso weniger, als die Beschwerdeführenden

nicht anwaltlich vertreten sind und deshalb keinen Anspruch darauf erheben

können, dass ihrem Vertreter Akten zur Einsicht zugestellt werden (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 17). Soweit die Beschwerdeführenden

namentlich beanstanden, sie hätten zu bestimmten Aktenstücken nie Stellung

nehmen können, handelt es sich dabei ausnahmslos um von ihnen selber ins Recht

gelegte Akten, welche im Wesentlichen Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge

verschiedener Angestellter der Beschwerdeführerin 2 enthalten. Inwieweit dazu

eine eigene Stellungnahme erforderlich gewesen wäre, legen die

Beschwerdeführenden nicht dar. Gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung

der Beschwerdegegnerin haben die Beschwerdeführenden die Akten eingesehen und

wurden ihnen ferner die beigezogenen Akten der Tripartiten Kommission zur

Vernehmlassung zugestellt. Letzteres erfolgte am 28. März 2017 und ergibt

sich ohne Weiteres aus den Akten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

damit nicht ersichtlich.

5.

5.1

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt grundsätzlich

aufschiebende Wirkung zu; die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der

Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch aus besonderen Gründen gegenteilige

Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 1 und 3 VRG).

5.2

Gemäss

Lehre und Rechtsprechung müssen besonders qualifizierte und zwingende Gründe

vorliegen, um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen. Ein

Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass ein schwerer Nachteil

droht, wenn sie nicht entzogen würde. Ein solcher kann etwa in einer zeitlich

unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung von Polizeigütern

bestehen. Sodann muss sich ein Entzug der aufschiebenden Wirkung bei

einzelfallbezogener und umfassender Interessenabwägung verhältnismässig

erweisen. Dabei sind alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen.

Besonderes Gewicht kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern und der

Sicherung des Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung

ist auch das bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten einzubeziehen (vgl.

Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 ff.; VGr, 2. September

2015, VB.2015.00438, E. 4.1; 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 3.2).

5.3

Beim

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein

erheblicher Spielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht

darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn

Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliegen (VGr, 2. September

2015, VB.2015.00438, E. 4.3; 9. August 2012, VB.2012.00416 E. 2.3).

6.

6.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass

die gemeldete gesamtverantwortliche Leiterin und die verantwortliche Leiterin

Pflege diese Funktionen bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht

ausführten. Es liege eine Gefährdung der Patientensicherheit vor, welche

während eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens nicht hingenommen werden

könne. So sei Personal nicht kompetenzgemäss eingesetzt worden bzw. es sei

nicht genügend qualifiziertes Personal vorhanden. Sodann sei insgesamt

erstellt, dass die Pflicht zur Führung von Pflegedokumentationen in schwerer

Weise verletzt worden sei. Die angetroffenen Umstände hätten in keiner Weise

einer sorgfaltspflichtgemässen Betriebsführung entsprochen. Die Spitex-Institution

sei teilweise nicht kontaktierbar und habe verschiedentlich Adress- und

Personalmutationen nicht rechtzeitig mitgeteilt. Dies habe die Durchführung der

Aufsicht erschwert. Sodann seien durch die Beschwerdeführerin arbeitsrechtliche

Pflichten verletzt worden, und es habe sich aus den eingereichten

Pflegedokumentationen ergeben, dass Mitarbeitende über längere Zeit ohne

Unterbrechung eingesetzt worden seien, was auch eine Gefährdung der Patienten mit

sich bringe. Schliesslich seien diese gravierenden Mängel auch dem

Beschwerdeführer persönlich anzulasten, was dessen Vertrauenswürdigkeit

beeinträchtige.

6.2

Demgegenüber

machten die Beschwerdeführenden in ihrem Antrag um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung geltend, die gesamtverantwortliche Leitung sei jeden Tag

anwesend, sei aber zur Zeit der Inspektion krankgeschrieben gewesen. Dass

Personal nicht fachgerecht eingesetzt worden sei, beruhe auf Mutmassungen und

treffe nicht zu. Durch den Entzug der Betriebsbewilligung würden zahlreiche

Mitarbeitende ihre Arbeitsstelle verlieren und die Patienten wären gezwungen,

eine neue Betreuung zu suchen, was sich negativ auf ihre Gesundheit auswirke.

Bisher sei es nie zu Zwischenfällen, Unregelmässigkeiten oder Beanstandungen

seitens der Patienten gekommen.

6.3

Die

Vorinstanz hat den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im

Wesentlichen abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin über keine tatsächlich

einzusetzende Pflegeleitung mehr verfüge, weshalb diese Funktion vom

Beschwerdeführer übernommen werden müsse. Hierfür müsste jedoch die für die

Berufsausübungsbewilligung erforderliche Vertrauenswürdigkeit gegeben sein. Die

dokumentierten Mängel bezüglich fachgerechten Einsatzes des Personals, Umgangs

mit der Patientendokumentation und der Betriebsführung sowie die Verschleierung

der tatsächlichen Führungsverhältnisse gegenüber den Aufsichtsbehörden führten

dazu, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Vertrauenswürdigkeit

abzusprechen sei.

7.

Gemäss § 36 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April

2007.

(GesG) werden Betriebsbewilligungen für Institutionen der spitalexternen

Kranken- und Gesundheitspflege erteilt, wenn die Institution den angebotenen

Leistungen entsprechend eingerichtet ist (lit. a), über das für eine

fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal

verfügt (lit. b), der Direktion eine gesamtverantwortliche Leitung

bezeichnet hat (lit. c) und der Direktion ein Mitglied der

gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet hat, das für die Einhaltung der

gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist (lit. d), wobei

diese Person über eine selbständige Berufsausübungsbewilligung verfügen muss.

Die gesamtverantwortliche Leitung und die verantwortliche Leitung Pflege sind

durch vertrauenswürdige Personen wahrzunehmen (vgl. Merkblatt der

Gesundheitsdirektion, Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligung betreffend

Betriebsbewilligung für Spitex-Institutionen, Mai 2017, Ziff. 5.1; "Merkblatt").

Die Spitex-Institutionen haben unter anderem Patientendokumentationen anzulegen

und laufend nachzuführen, welche Auskunft über Aufklärung und Behandlung der

Patienten geben (§ 39 i. V. m. § 13 GesG).

8.

8.1

Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein, d. h. die strittige Anordnung

muss zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet

und notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Beschwerdeführenden auferlegt

werden (BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE 130 II 425 E. 5.2; VGr, 5. September

2013, VB.2013.00360, E. 6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 521 ff.).

8.1.1

Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der vorschriftsgemässen

Führung einer Spitex-Institution mit Bezug auf Leitung, Personaleinsatz,

Patientendokumentation und Betriebsführung und damit verbunden letztlich der

Gewährleistung der Sicherheit der betreuten Patienten. Grundsätzlich sind der

Entzug der Betriebsbewilligung sowie derjenige der Berufsausübungsbewilligung

als Pflegefachperson hierzu geeignet.

8.1.2

Erforderlich ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung dann, wenn keine zur

Erreichung des öffentlichen Interesses gleich geeignete, aber mildere Lösung

ersichtlich ist (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 6.1.2;

Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 527 ff.). Bestehen genügend Hinweise

darauf, dass die Führung einer Spitex-Institution derart mangelhaft ist, dass

die Sicherheit der Patienten nicht gewährleistet werden kann, und ist nicht

ersichtlich, dass diese Mängel durch eine sofort durchführbare Massnahme

behoben werden können, erscheint der Entzug der Betriebsbewilligung als

erforderlich. Es wurde vom Beschwerdeführer zunächst nicht bestritten, dass er

– und nicht die den Aufsichtsbehörden gemeldete D – als Pflegeleitung tätig

war. Anlässlich einer unangekündigten Visitation des Bezirksrats vom 2. November

2016.

sagte er gemäss Protokoll aus, dass D im laufenden Jahr keinen Einsatz bei

der Beschwerdeführerin geleistet habe. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer

Beschwerde aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Visitation "niemals

die Worte" gesagt, "welche ihm später im Mund umgedreht" worden

seien. Sodann machen sie geltend, D werde in einem Schreiben an die

Gesundheitsdirektion den wahren Sachverhalt darstellen, und die

Beschwerdeführerin verfüge somit wieder über eine Pflegeleitung. Die Tatsache,

dass D im Jahr 2016 ihre Funktion als Pflegeverantwortliche nicht wahrgenommen

hatte, wurde von dieser jedoch in einem Schreiben vom 15. Februar 2017

zuhanden der Beschwerdegegnerin zweifelsfrei bestätigt. Am 15. Mai 2017

hat sie der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass sie in keiner Weise

mehr für die Beschwerdeführerin tätig sei.

Sodann erklärte der

Beschwerdeführer anlässlich der Visitation, mit der gesamtverantwortlichen

Leiterin, E, bestehe keine schriftliche Vereinbarung, und sie komme

unentgeltlich bei Bedarf. E trat sodann bei der Beschwerdeführerin abgesehen

von der Unterzeichnung eines Jahresberichts und einiger E-Mails nie in

Erscheinung und war auch telefonisch dort nie erreichbar. Auch die Tatsache,

dass E vom 25. Oktober 2016 bis zum 6. Dezember 2016 krankgeschrieben

war und dass nachträglich im Rekursverfahren ein vom 11. Januar 2017

datierter Arbeitsvertrag eingereicht wurde, ändert nichts daran, dass keine

genügenden Hinweise darauf bestehen, dass E in der vorgeschriebenen Weise (§ 36

Abs. 1 lit. c und d GesG) als gesamtverantwortliche Leitung tätig

war.

Allein schon diese Umstände,

welche dringend darauf hindeuten, dass weder die gemeldete Pflegeleitung noch

die gemeldete gesamtverantwortliche Leitung regelmässig für die

Beschwerdeführerin tätig waren, reichen aus, um von Mängeln in der Führung der

Beschwerdeführerin auszugehen, welche erhebliche Zweifel an der Sicherheit der

Patienten aufkommen lassen.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, der Beschwerdeführer sei ermächtigt gewesen, die Pflegeleitung

von D im Jahr 2016 zu übernehmen. Gemäss Ziff. 11 des Merkblatts der

Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen sind jedoch unter anderem

Änderungen der gesamtverantwortlichen Leitung und der Leitung Pflege als

Änderung der erteilten Betriebsbewilligung der Beschwerdegegnerin vorgängig zur

Genehmigung mitzuteilen. Da dies nicht erfolgt ist, war der Beschwerdeführer

nicht berechtigt, für den Zeitraum von mehr als einem Jahr – somit dauerhaft –

die Pflegeleitung auszuüben.

Die fehlende

Übereinstimmung zwischen der von den Mitarbeitenden absolvierten Ausbildung und

ihrem Kompetenz- und Einsatzbereich gemäss den überprüften Lohnzetteln wurde

von der Vorinstanz genau dokumentiert, und es wurden mehrere Fälle

festgestellt, in welchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen

werden kann, dass Personen in der Behandlungspflege eingesetzt wurden, welche

nicht über die dazu notwendige Ausbildung verfügten sowie, dass unter den

Mitarbeitenden Personen aufgeführt waren, die faktisch nicht bei der

Institution tätig waren. Die Beschwerdeführenden gehen in der Beschwerdeschrift

einzig genauer auf die Anstellung von F ein, welche auf telefonische Nachfrage

der Beschwerdegegnerin hin zunächst ausgesagt habe, nicht für die

Beschwerdeführerin tätig zu sein, danach jedoch in einem Schreiben vom 30. Mai

2017.

mitgeteilt habe, doch auf Abruf dort angestellt zu sein. Abgesehen davon,

dass ihre Aussage, sie habe ihre Anstellung bei der Beschwerdeführerin zunächst

am Telefon verneint, weil sie gedacht habe, die Frage bezöge sich nur darauf,

ob sie "genau in diesem Moment" bei der Beschwerdeführerin arbeite,

nicht nachvollziehbar ist, kann eine genauere Prüfung dieses einzelnen Umstands

für das vorliegende Verfahren angesichts der übrigen zahlreichen dokumentierten

Ungereimtheiten dahingestellt bleiben.

Im Übrigen führen die

Beschwerdeführenden lediglich an, es lägen für den nicht fachgerechten Einsatz

von Personal keine Belege vor, und es handle sich um Mutmassungen. Die

Vorinstanz hat jedoch mehrfach ausführlich dargelegt, dass bei mehreren

Personen Ausbildungsbelege fehlten, dass gemäss Lohnzetteln Personen in der

Behandlungspflege eingesetzt wurden, welche nicht über die entsprechende

Ausbildung verfügten, und dass gemeldete Mitarbeitende nicht bei der

Beschwerdeführerin tätig waren.

Die Vorinstanz hat

dokumentiert, dass der Beschwerdeführer die einzige bei der Beschwerdeführerin

beschäftigte diplomierte Pflegefachperson ist und nicht genügend qualifiziertes

Personal für die Behandlungs- und Grundpflege vorhanden ist. Ebenso hat die

Vorinstanz die Patientendokumentationen geprüft und dabei festgestellt, dass

diese mehrheitlich betreffend Visierung, Bedarfsabklärungen und Pflegeplanungen

erhebliche Mängel aufwiesen. Zudem wurde aufgezeigt, dass die gemeldeten

verantwortlichen Personen regelmässig weder telefonisch noch schriftlich

kontaktiert werden konnten und auch weitere Mängel in der Betriebsführung

bestanden, welche im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung weniger von Bedeutung sind, wie beispielsweise die unzulängliche

Wahrnehmung von arbeitgeberischen Pflichten. Es kann insgesamt bezüglich der

Dokumentation der Mängel auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

In Entscheiden über die aufschiebende Wirkung oder andere

vorsorgliche Massnahmen gilt aufgrund der Dringlichkeit das Beweismass der

Glaubhaftmachung. Dabei genügt es, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein

einer Tatsache sprechen, selbst wenn die Entscheidinstanz noch mit der

Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 29; VGr, 22. Dezember 2011, VB.2011.00715,

E. 4.4; 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4, mit Hinweis

auf BGE 130 III 321 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund genügen die Erwägungen

und Abklärungen der Vorinstanz ohne Weiteres, um von einer bestehenden Gefahr

für die Patientensicherheit auszugehen.

Schwer fällt insbesondere

die mangelnde Kooperation mit der Aufsichtsbehörde ins Gewicht. Letztere hat

dafür Gewähr zu bieten, dass die von ihr bewilligten und beaufsichtigten

Institutionen und Pflegefachpersonen im Einklang mit den Anforderungen an die

Sicherheit der Patienten handeln. Wird sie nicht oder ungenügend über die

Verhältnisse innerhalb einer Institution informiert, indem ihr etwa Mutationen

hinsichtlich der Leitungspersonen vorenthalten oder Mitarbeitende gemeldet

werden, die faktisch nicht bei der Institution tätig sind, verunmöglicht dies

eine wirksame Aufsichtstätigkeit und lässt berechtigte Zweifel an der

Vertrauenswürdigkeit der beteiligten Personen aufkommen.

Die festgestellten Mängel

sind erheblich und nicht durch Sofortmassnahmen zu beheben. Zunächst bestehen

angesichts der unvollständig dokumentierten Einsatzbereiche und

Ausbildungsnachweise des Personals sowie der ungenügenden

Patientendokumentation zu viele Unzulänglichkeiten, als dass diese sofort

behoben werden könnten. Sodann hat sich der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit durch sein Versäumnis, Mutationen in der Leitung zu melden und

vollständige Unterlagen vorzuweisen, als so wenig kooperativ gezeigt, dass eine

mildere Massnahme – welche eine enge Zusammenarbeit zwischen

Beschwerdeführenden und Aufsichtsbehörde erfordern würde – nicht in Betracht

kommt. Somit ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Wahrung der

Patientensicherheit erforderlich.

8.1.3

Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit von Zweck und Wirkung – die

Zumutbarkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu prüfen. Es muss ein

vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den

sie für den betroffenen Privaten bewirkt, bestehen, und das öffentliche

Interesse muss das private Interesse überwiegen (Häfelin/Müller/Uhlmann N. 555 ff.).

Die Beschwerdeführenden sehen durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung den

Fortbestand der Spitex-Institution und die Arbeitsverhältnisse der

Mitarbeitenden gefährdet. Sodann müssten die Patientinnen und Patienten gegen

ihren Willen eine andere Betreuung suchen. Dadurch seien sie nicht mehr in der

Lage, ihre Pflegepersonen selber zu wählen, und dies könne nachteilige

Auswirkungen auf ihre Gesundheit haben. Der Beschwerdeführer liefe schliesslich

Gefahr, arbeitslos zu werden. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sind die

Anforderungen an die Leitung, Betriebsführung, Personal und Dokumentation einer

Spitex-Institution angesichts der Pflegebedürftigkeit der Patienten, deren

Abhängigkeit und deren allfälliger krankheitsbedingt eingeschränkter

Urteilsfähigkeit hoch anzusetzen. Die Sicherheit der Patienten ist auch höher

zu gewichten als deren allfälliger Wunsch, von den gleichen Personen betreut zu

werden wie bisher. Demgegenüber kommt den wirtschaftlichen Interessen des

Beschwerdeführers und der Mitarbeitenden weniger Gewicht zu, zumal der

Beschwerdeführer für die festgestellten Mängel verantwortlich ist und die

Prognosen, eine Anstellung zu finden, für Mitarbeitende im Gesundheitswesen

grundsätzlich gut sind. Angesichts des der Behörde im Rahmen der

Interessenabwägung zukommenden erheblichen Spielraums und dem Gebot der

Zurückhaltung in der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sind die diesbezüglichen

Ausführungen der Vorinstanz und das Ergebnis ihrer Interessenabwägung nicht zu

beanstanden.

9.

9.1

Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten

aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG

den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur

Hälfte aufzuerlegen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6 ff.).

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen.

9.2

Die

Gerichtsgebühr ist angesichts des angefallenen Aufwands (Zwischenverfügung über

superprovisorische Massnahmen sowie umfangreiche Akten) auf Fr. 3'000.- zu

bemessen.

10.

Der vorliegende

Beschwerdeentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93

BGG (BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1; 4. Dezember 2009,

5A_574/2009, E. 1). Er kann damit nur unter den in E. 2.1 erläuterten

Voraussetzungen angefochten werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 3'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerenden 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an