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Entscheid

VB.2017.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00429

5. Juli 2018Deutsch24 min

(URT.2018.20004)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist seit Dezember 2011 Halterin der Hündin P, geboren 2011.

Im Jahr 2014 übernahm sie zusätzlich den Hund O, geboren 2012, Rüde, von einer

alten Freundin. Seit September 2014 ereigneten sich mehrere Vorfälle, auch

Beissvorfälle, mit den beiden Hunden, was dazu führte, dass A den Hund O am 13. Mai

2015 einschläfern liess. Daraufhin sah das Veterinäramt vorerst davon ab,

Massnahmen gegen den Hündin P zu verfügen, wies A jedoch mit Schreiben vom 9. Juli

2015 darauf hin, dass bei erneuten Vorfällen weitere Abklärungen sowie

verwaltungsrechtliche Massnahmen in Betracht gezogen würden. Am 9. Dezember

2015 wurde die Hündin P einem Wesenstest unterzogen. In der Folge erliess das

Veterinäramt mit Verfügung vom 26. Januar 2016 verschiedene Massnahmen für

P, so die Leinenpflicht im öffentlich-zugänglichen Raum (Dispositiv-Ziffer I).

Ferner muss die Hündin "gesichert gehalten" werden, sodass sie nicht

unkontrolliert und selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten kann

(Dispositiv-Ziffer II), und sie darf nicht (mehr) von minderjährigen

Personen ausgeführt werden (Dispositiv-Ziffer III). Die Kosten für den

Wesenstest wie auch diejenigen für die erwähnte Verfügung wurden A auferlegt

(Dispositiv-Ziffern IV und V).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2016 erhob A am 3. Februar

2016.

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion, in dem sie sich sinngemäss gegen die

verfügten Auflagen wehrte und prozessuale Mängel des Verfahrens geltend machte.

Zur Verbesserung der Rekursschrift aufgefordert, wehrte sich A mit Eingabe vom

22.

Februar 2016 gegen den Leinenzwang, den Vorwurf der ungenügenden

Beaufsichtigung, das Verbot, dass Minderjährige die Hündin ausführen dürften,

die Sachverhaltsfeststellung (basierend auf "Falschaussagen") und die

Auferlegung der Kosten des Wesenstests und des Entscheids. Am 8. Februar

2016.

hatte sie bereits Strafanzeige gegen ihre Nachbarn wegen falscher

Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung erstattet, während

gegen sie selber wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes eine

Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Am 28. April 2016 nahm A Akteneinsicht

auf der Gesundheitsdirektion. In der Folge bestritt sie erneut die

Sachverhaltsdarstellung des Veterinäramts als weitgehend unwahr. Mit Verfügung

vom 31. Mai 2017 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab mit einer

Korrektur der Rechtsgrundlage betreffend die Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer VII

des angefochtenen Entscheids.

III.

Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2017 liess A, nunmehr

anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

der angeordneten Auflagen verlangen. Die Kosten für die Wesensbeurteilung der

Hündin P sowie der vorangegangenen Verfügungen seien ihr zu erlassen.

Schliesslich seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

zu gewähren. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 dokumentierte sie ihr Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Veterinäramt verzichtete mit

Eingabe vom 17. Juli 2017 auf Vernehmlassung zur Beschwerde, ebenso die

Gesundheitsdirektion mit Eingabe vom 24. Juli 2017. A verzichtete auf

weitere Stellungnahmen. Am 18. Juli 2017 hatte sie das Gericht von der

Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirkwegen mangelnder

Beaufsichtigung ihres Hundes in Kenntnis gesetzt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels

eines Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und

§ 38 b Abs. 1 VRG e contrario). Da auch die übrigen Prozess­voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass keiner ihrer Zeugen zum Vorfall vom 19. September

2015.

angehört worden sei, wonach ihre Hündin eine andere Hundehalterin am Bein

verletzt haben soll. In der Tat konnten die von der Beschwerdeführerin

angeführten zwei Personen von den Vorinstanzen, die keine Gerichte sind, nicht

als Zeugen einvernommen werden (Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 57 f.). Indessen war auch deren

Einvernahme als Auskunftspersonen nicht erforderlich, da sich die Geschädigte –

im Unterschied zu ihrem Ehemann – anlässlich der polizeilichen Befragung selber

nicht sicher war, ob ihr die leichte Verletzung am Bein durch ihren eigenen

Hund oder die Hündin der Beschwerdeführerin zugefügt worden war. Die

Rekursinstanz mass der Hündin P die Verletzung der Hundehalterin ohnehin nicht

zu. Unter diesen Umständen erscheint der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend

ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft

wurden, und versprächen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen

Erkenntnisse, sodass auf Weiterungen (Zeugeneinvernahmen) zu verzichten ist

(vgl. VGr, 20. November 2014, VB.2014.00452 E. 3.1). In schriftlicher

Form liegen die Angaben der angebotenen Zeugen ferner vor.

1.3

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, sie sei nie angehört worden, und sie hätte eine

"persönliche" Anhörung durch die Vorinstanz erwartet. Ob sie eine

solche formell verlangte, geht aus den Akten nicht hervor, ebenso wenig, ob sie

diese auf § 26b Abs. 3 VRG – wofür kein Anspruch bestünde (Griffel,

Kommentar VRG, § 26b N. 33) – oder auf Art. 6 Abs. 1 EMRK

(mündliche öffentliche Verhandlung) gestützt hätte, in dessen sachlichem

Anwendungsbereich die strittige Angelegenheit jedoch nicht liegt (VGr, 20. November

2014, VB.2014.00452, E. 2). Tatsächlich aber konnte sich die Beschwerdeführerin

zu den ihr vorgeworfenen Ereignissen mehrfach äussern. Dort wie auch in ihren

Rechtsschriften konnte sie ihren Standpunkt durchaus angemessen vertreten. Eine

persönliche Anhörung war daher nicht erforderlich.

2.

2.1

Die

eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) enthält

nähere Vorschriften über die Hundehaltung (Art. 77–79 TSchV). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und,

soweit möglich, mit anderen Hunden haben und im Freien und entsprechend ihrem

Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch

unangeleint bewegen können (Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1

TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen,

dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für

Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben

oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht

zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen

Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und 79 TSchV).

2.2

Zuständig

für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen

BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008, 2_386/2008,

E. 2.1). Bei Meldungen gemäss Art. 78 TSchV nimmt die Direktion

gemäss § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG)

Folgendes vor: Überprüfung des Sachverhalts (lit. a); notwendige

Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter (lit. b); soweit

notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung (lit. c).

Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier

über die erforderlichen Massnahmen nach den §§ 17–19 HuG (§ 3

Abs. 2 lit. g HuG); darunter fallen in vorliegendem Zusammenhang die

Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung seiner Haltung, soweit

notwendig (§ 17 Abs. 1 lit. c), Auflagen zur Haltung und zum

Ausführen des Hundes sowie die Leinenpflicht (§ 18 Abs. 1 lit. e

und f).

2.3

Gemäss § 1

Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das

Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die

das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl.

auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).

2.4

Gemäss § 9

Abs. 1 HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass

sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der

bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes

beeinträchtigen. Wo eine Leinenpflicht besteht oder die zuständige Behörde es

angeordnet hat, sind Hunde ferner anzuleinen (§ 11 Abs. 1, Abs. 2

lit. d).

3.

Die Vorinstanzen stützten sich bei ihren Entscheiden auf

verschiedene Vorfälle, an denen die Hunde O und P, aber auch P allein beteiligt

waren. Hierzu ist vorab auf die ausführliche Darstellung des Sachverhalts im

angefochtenen Entscheid zu verweisen. Nachdem der Hund O eingeschläfert wurde

(vorn I.), sind diese Vorfälle mit Bezug auf das Verhalten der Hündin P zu

beurteilen.

3.1

Gemäss

tierärztlicher Meldung vom 15. September 2014 biss die Hündin P beim

Hinterherrennen im öffentlichen Bereich einen Jack-Russel-Terrier und fügte ihm

eine Hautperforation im Analbereich zu. Dies wird von der Beschwerdeführerin

zugestanden. Nach ihren Angaben bezahlte sie auch umgehend die Tierklinikkosten

an dessen Halter. Im Schreiben vom 17. Mai 2015 stellte die

Beschwerdeführerin dazu die Frage, ob ein mittelgrosser Hund wie P wirklich nie

einem anderen Hund "eins Zwicken" dürfe.

3.2

Gemäss

Meldung des Spitals F vom 5. November 2014 kam es am 4. Novem­ber

2014.

zu einem Vorfall mit den Hunden O und P, welche von der Beschwerdeführerin

mit noch zwei anderen Hunden am G-See ausgeführt wurden. Die vier Hunde seien

gleichzeitig bellend auf eine andere Hundehalterin zugegangen, welche in der

Folge von einem beigen Schäferhund in den Unterschenkel gebissen wurde, was zu

einer Hautperforation und einem Kratzer/einer Schramme führte. Sie habe ihn

abwehren wollen und sei dabei gestürzt. Der Hund habe ihren Hund dann noch kurz

angegriffen, aber ohne Folgen. Die Beschwerdeführerin wies den Beissvorfall dem

Hund O zu. Sie habe die Hunde bellen hören und gedacht, sie würden auf einen

anderen Hund zu rennen. Erst da habe sie die Schreie der betroffenen anderen

Hundehalterin gehört. O sei ein junger und übermütiger Hund, der noch etwas

mehr Zeit brauche. Die vorgesehene Kastration werde dazu beitragen, dass er

sich nicht mehr so [stark] nach der Hündin P ausrichte, die von ihm einmal

gedeckt worden war. Ob die Hündin P nur Mitläuferin gewesen sei, wie die

Beschwerdeführerin geltend macht, ist allerdings fraglich. Zwar war sie am eigentlichen

Beissvorfall nicht beteiligt, selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin

aber im Rudel mit dabei, das auf die betroffene Hundehalterin und deren Hund

zustürmte.

3.3

Ein

weiterer Vorfall vom 14. Dezember 2014 wurde von einer benachbarten Hundehalterin

gegenüber der Gesundheitsdirektion am 3. Februar 2015 gemeldet. Zwar kam

es dabei zu keinem Beissvorfall. Nach Angaben der betroffenen Hundehalterin

habe sich aber die Hündin P sehr aggressiv gegenüber ihrer Hündin Q verhalten

und sei – nicht angeleint – auf ihre Hündin Q, diese an der Leine, losgegangen

und habe versucht, sie zu beissen. Der junge Mann, der P geführt habe, sei

nicht in der Lage gewesen, P abzurufen. Nachdem es ihm endlich gelungen sei, P

anzuleinen, sei diese kurz danach erneut unangeleint auf Q losgegangen. Die

Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihr Sohn P nach wenigen Metern bereits

wieder von der Leine gelassen habe, was zeige, dass der Vorfall nicht

gravierend gewesen sei. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin sei die Hündin

P um Q herumgerannt, habe sie verbellt und zum Spielen aufgefordert. Sie

bestreitet nicht, dass P danach noch einmal um die andere Hündin herumgerannt

sei, weshalb die Hundehalterin ihren Hund aus Angst auf den Arm genommen und hochgehalten

habe, was sie als nicht artgerechte Behandlung des Hundes erachtete. Die

Beschwerdeführerin hält die benachbarte Hundehalterin für eine

"Trittbrettfahrerin" zum Vorfall vom 18. Januar 2015, was deren

Darstellung jedoch nicht entkräftet. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde

ging es bei diesem Vorfall auch nicht darum, dass sich zwei unangeleinte Hunde

begegneten; der Hund der betroffenen Halterin war vielmehr angeleint, die

Hündin P dagegen nicht.

3.4

Ein

weiterer Vorfall vom 18. Januar 2015 wurde von einer Tierärztin am 21. Januar

2015.

gemeldet. Danach war ein Toy-Terrier vom Hund O im öffentlichen Bereich

mit einer Hautperforation am Gesäss, einem Muskelriss an den Hinterbeinen und einer

Abdomenperforation verletzt worden, als sich der Hund O, der vom ältesten Sohn

der Beschwerdeführerin zusammen mit der Hündin P ausgeführt wurde, losreissen

und mehrfach den Toy-Terrier angreifen und beissen konnte. Gemäss Darstellung

der betroffenen Hundehalterin hatte der Sohn der Beschwerdeführerin Mühe, die

beiden Hunde an der Leine zu halten, die sich mittlerweile

"hochgepusht" hätten. Der Angriff von O sei ohne Vorwarnung erfolgt.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin konnte sich O aus dem Halsband befreien.

Noch immer sei er viel zu stark auf die Hündin P fixiert. P hingegen sei nicht

beteiligt gewesen. Dies mag für den eigentlichen Beissvorfall zutreffen,

hingegen hatten sich die beiden Hunde gemäss Darstellung der betroffenen

Hundehalterin gegenseitig "hochgepusht", was gegen eine rein passive

Rolle von P spricht. Das wird von der Beschwerdeführerin insofern bestätigt,

als auch nach ihrer Darstellung ihre zwei Hunde "kläfften und blöd

taten". Nachdem O gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auch beim

Spazieren stark auf die Hündin P fixiert war, ist nicht auszuschliessen, dass

er durch ihr Verhalten zusätzlich angestachelt wurde.

3.5

Am 28. April

2015.

soll der Hund O am Strand von H (Italien), einen Jogger gebissen haben. Im

Bericht der zuständigen Tierärztin wird zwar erwähnt, dass beide Hunde (O und P)

den Jogger gebissen hätten, was sich aber nicht bestätigen liess. Jedenfalls

waren beide Hunde nicht angeleint und die Aufsichtspersonen zu weit weg, um die

Hunde zu stoppen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hündin P ihrerseits

den Jogger verfolgte oder nur O, der dies tat. Indem sie letztlich auch hinter

dem Jogger herjagte, kam ihr jedenfalls keine passive Rolle zu.

3.6

Ein

letzter Vorfall vom 19. September 2015 wurde wiederum von der benachbarten

Hundehalterin der Beschwerdeführerin am 20. September 2015 dem

Veterinäramt gemeldet. Danach seien sie und ihr Mann am Haus der

Beschwerdeführerin vorbeigegangen. Da diese im selben Moment Besuch erhalten

habe und die Haustür offen gewesen sei, sei die Hündin P aus dem Haus auf ihren

Hund zugestürmt, habe versucht, auf diesen zu springen und gebellt. Während sie

ihren Hund zu sich gezogen und versucht habe, ihn zu schützen, habe sie sich

eine leichte Verletzung am Bein geholt. Wie sich jedoch aus den Aussagen der

Nachbarin bei der Polizei ergab, vermochte sie die Hündin der

Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit als Verursacherin des Kratzers

auszumachen (vorn E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit

Schreiben vom 2. Oktober 2015 zu diesem Vorfall und bestätigte, dass ihre

Hündin in einem unbeaufsichtigten Moment aus dem Haus entwischt sei und

"den kläffenden Köter" gespielt, aber die Nachbarin nicht verletzt

habe. Ihr Hund sei nur bellend um diese Personen herumgehüpft. Ihre Tochter

habe P dann am Halsband genommen und wieder zurückgebracht. Aus

strafrechtlicher Sicht wurde der Beschwerdeführerin kein Vorwurf wegen

mangelnder Beaufsichtigung ihres Hundes gemacht (vorn III.). Immerhin haben die

von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugen erklärt, es sei etwas unangenehm

gewesen, wie P den anderen Hund verbellt habe, mehr aber auch nicht. Im

Fragebogen zu diesem Vorfall erwähnte die Beschwerdeführerin, dass ihre Hündin

keine Leute, nur Hunde stelle und es nicht möge, wenn andere Hunde ihr

Hinterteil beschnupperten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war bei diesem

Vorfall von einer Rauferei der Hunde keine Rede. Insofern stimmen die Angaben

der betroffenen Hundehalterin mit denjenigen der Auskunftspersonen der

Beschwerdeführerin überein. Dass sich beide Hunde verbellten, nachdem P bellend

auf den anderen Hund zugerannt war, liegt auf der Hand.

3.7

Richtig

ist, dass vom Beschwerdegegner sämtliche Vorfälle aufgelistet worden waren, die

auch O betrafen. Hingegen wäre es verfehlt, bei all denjenigen Fällen, in denen

vorab O aktiv geworden war, das Verhalten von P völlig auszublenden, wie die

Beschwerdeführerin meint.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wesensbeurteilung

ihrer Hündin sei völlig unangebracht gewesen, weil nach der Androhung von

Massnahmen durch den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2015 keine nennenswerten

oder anzeigepflichtigen Vorfälle passiert seien. Der Beschwerdegegner hätte

ohnehin merken müssen, dass ein Grossteil der Vorfälle dem Hund O und nicht P

angelastet werden müssten. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zudem immer wieder

von derselben Nachbarin beim Beschwerdegegner angezeigt worden. Dem ist nicht

beizupflichten.

4.1

Die

Berechtigung der Wesensbeurteilung vom 9. Dezember 2015 kann nicht damit

infrage gestellt werden, dass das Verhalten der Hündin P danach zu

keinen Beanstandungen mehr Anlass gegeben habe, ist doch eine Wesensbeurteilung

aufgrund von Meldungen gemäss Art. 78 TSchV anzuordnen (vorn E. 2.2).

Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nur zweimal und nicht

"immer wieder" von ihrer Nachbarin angezeigt (vorn E. 3.4, 3.6).

4.2

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Hündin P an den meisten Vorfällen

in Zusammenwirken mit dem Hund O beteiligt. Nach ihren Angaben sei O auf P

fixiert gewesen, auch beim Spazieren (vorn E. 3.2). Der Hündin P kam bei

den verschiedenen Vorfällen meist auch eine aktive Rolle zu: Unbestritten ist die

Beissverletzung durch P beim Vorfall vom 15. September 2014 (vorn E. 3.1).

Beim Vorfall vom 4. November 2014, als die vier von der Beschwerdeführerin

geführten Hunde gleichzeitig auf einen anderen Hund losgerannt waren, hatte

auch P eine aktive Rolle im Rudel, sass sie doch nicht etwa unbeteiligt daneben

und schaute dem Treiben der anderen zu (vorn E. 3.2). Am 14. Dezember

2014.

dagegen war P allein auf einen anderen Hund losgegangen (vorn E. 3.3).

Beim Vorfall vom 18. Januar 2015 scheinen sich O und P wenigstens

gegenseitig aufgestachelt zu haben (vorn E. 3.4), während beim Ereignis

vom 28. April 2015 wiederum beide Hunde unangeleint dem Jogger

nachrannten, wenngleich er nur von O gebissen wurde (vorn E. 3.5). Im Mai

2015.

wurde O eingeschläfert. In der Folge sah der Beschwerdegegner vorerst

davon ab, Massnahmen gegen die Hündin P zu verfügen, unter Vorbehalt einer

Wesensbeurteilung bei erneuten Vorfällen. Damit wurde offenkundig der nunmehr

entfallenen Beziehung zwischen den beiden Hunden einstweilen Rechnung getragen.

Ein erneuter Vorfall ergab sich aber am 19. September 2015, als P allein

den Hund der Nachbarn belästigte (vorn E. 3.6); insofern ist der

Sachverhalt nicht völlig unklar, sondern es bestanden hinreichende

Anhaltspunkte zur Anordnung des Wesenstests.

5.

5.1

Der

Wesenstest ergab bei der Hündin P zusammengefasst, dass in keiner der

durchgeführten Situationen des Hund-Mensch- und Hund-Umwelt-Kontaktes ein

aggressives Verhalten habe festgestellt werden können. Die Problematik liegt

denn auch nicht in einer Gefährdung von Menschen durch P. Hingegen fiel im

Wesenstest auf, dass die Hündin zwischen den einzelnen Testsituationen

gestiegen und immer wieder an der Beschwerdeführerin hochgesprungen sei. Eine

Kontrolle durch die Beschwerdeführerin sei nur "teilweise" sichtbar

gewesen. Die Hündin habe einen mittelmässigen Gehorsam gezeigt, sei freilaufend

abrufbar gewesen, jedoch jeweils langsam zur Beschwerdeführerin

zurückgetrottet. Hingegen war P beim Zugehen auf einen Zaun, hinter welchem

eine Testperson mit einem anderen Hund spielte, lange nicht abrufbar. Beim

Hinrennen und am Zaun habe P optische und akustische Drohsignale (bellend,

knurrend, drohend) gezeigt. Diese Problematik wird insofern bestätigt, als an

allen Vorfällen – mit Ausnahme des Vorfalls vom 28. April 2015 (Jogger) –

andere Hunde beteiligt waren. Inwiefern das Verhalten eines Hundes bei einem

vorhandenen Zaun generell anders ist, als wenn kein Zaun dazwischenliegt,

erläutert die Beschwerdeführerin nicht weiter, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist.

5.2

Die Beschwerdeführerin

lässt ausführen, andere Hundehalterinnen und -halter könnten das Bellen von P

halt nicht als Spielaufforderung einschätzen und seien völlig hundeunerfahren.

Solches ist weder belegt, noch ist damit dargetan, dass sich P nicht auch etwa

drohend gegenüber anderen Hunden verhalten hätte. Vielmehr hat die

Beschwerdeführerin oder die jeweilige Aufsichtsperson entgegen ihrer

Darstellung verschiedentlich nicht dafür gesorgt, ihre Hunde unter anderem bei

der Begegnung mit einem anderen angeleinten Hund ebenfalls an die Leine zu

nehmen, worauf sie vom Beschwerdegegner bereits im Schreiben vom 9. Juli

2015.

hingewiesen worden war. Damit hätten verschiedene Konfrontationen mit

anderen Hunden vermieden werden können (vorn E. 3.1 ff.).

5.3

Schliesslich

ist es anderen Hunden und deren Haltern – ob erfahren oder nicht – überlassen,

ob sie abweisend oder zustimmend reagieren wollen, wenn P sie umkreist und

angeblich mit ihrem Bellen zum Spielen auffordern will. Insofern wird das

allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Verhalten der

anderen betroffenen Hunde gehe aus den Akten nicht hervor, relativiert, indem

der Hündin P offensichtlich jeweils eine aktive Rolle zukam. Die Beschwerdeführerin

äusserte sodann selber, dass ihre Hunde "kläfften und blöd taten"

(vorn E. 3.4) oder die Hündin P "den kläffenden Köter" gespielt

habe (vorn E. 3.6), was mindestens in diesen Fällen Zweifel an rein

spielerischen Aufforderungen aufkommen lässt. Selbst die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Zeugen empfanden es als "etwas

unangenehm", wie P den anderen Hund am Vorfall vom 19. September 2015

verbellt habe. Dass die betroffene Hundehalterin wie auch die in den anderen

Vorfällen Betroffenen das Verhalten von P als bedrohlich empfanden, ist daher

durchaus verständlich.

5.4

Angesichts

der verschiedenen Vorfälle mit mehreren Betroffenen kann auch nicht von einem

Zusammenschluss der Nachbarn ausgegangen werden, die es darauf angelegt hätten,

die Beschwerdeführerin generell wegen ihrer Hunde anzuschwärzen. Ebenso wenig

trifft es zu, dass sämtliche Beissvorfälle von O von den Vorinstanzen der

Hündin P angelastet wurden.

6.

6.1

Zwar kam

in den beschriebenen Vorfällen durch die Hündin P nie ein Mensch zuschaden.

Jedoch waren Auslöser für die verschiedenen Zwischenfälle mit der Hündin P die

Anwesenheit eines anderen Hundes und eine gewisse Lockerheit der

Beschwerdeführerin oder anderer Personen in der Aufsicht über diese. Dabei

lässt sich das Verhalten von P nicht damit rechtfertigen, dass sie den Hund der

Nachbarn nicht möge. Zudem war dieser nicht der einzige von Vorfällen

betroffene Hund. Dass die Beschwerdeführerin (oder eine andere Aufsichtsperson)

ihre Hündin bei konfliktträchtigen Situationen und Begegnungen mit Artgenossen

immer an der Leine geführt hätte, trifft gerade nicht zu. Ausserdem muss ein

Hundehalter immer damit rechnen, von einer konfliktträchtigen Situation

überrascht zu werden, was eben mehr als nur mittelmässigen Gehorsam erforderte.

6.2

Damit aber

wurde die Hündin P nicht so geführt, dass sie für andere Hunde im öffentlichen

Raum nicht belästigend wirkte oder diese in der sicheren Nutzung des frei

zugänglichen Raumes nicht beeinträchtigte (vorn E. 2.4); vielmehr wirkte

sie teilweise gar bedrohlich auf eine andere Hundehalterin (vorn E. 3.3,

3.

). Wie erwähnt, hätten viele der beschriebenen Vorfälle vermieden werden

können, wenn die Hündin P rechtzeitig an die Leine genommen worden wäre (vorn

E. 5.2). Unter diesen Umständen erscheint die angeordnete Leinenpflicht

geeignet und erforderlich, um künftige Vorfälle zu vermeiden. Der Eingriff in

die Bewegungsfreiheit der Hündin P erscheint unter den gegebenen Umständen

durchaus zumutbar, umso mehr als die Beschwerdeführerin eine geringe Einsicht

zeigt (vorn E. 3.1, 3.3) und eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist.

6.3

Zu Recht

warf die Vorinstanz die Frage nach der Abgrenzung der Leinenpflicht im

öffentlich zugänglichen Raum zur Auflage des Beschwerdegegners auf, dass die

Hündin P gesichert gehalten werden müsse, damit sie nicht unkontrolliert und

selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten könne. Ebenso zu Recht kam die

Vorinstanz dabei jedoch zum Schluss, dass diese beiden Anordnungen nicht

deckungsgleich sind bzw. die gesicherte Haltung das Pflichtenheft der

Beschwerdeführerin erweitert. Diese hat namentlich dafür zu sorgen, dass P

nicht eigenmächtig aus dem Haus entweichen kann, zumal dieses nicht

vollständig, sondern lediglich im Sitzgartenbereich eingezäunt zu sein scheint.

Nachdem sich bereits ein Vorfall ereignete, anlässlich welchem P den privaten

Raum durch die offene Haustüre ungewollt verlassen konnte, erweist sich diese

Anordnung ebenfalls als gerechtfertigt.

6.4

Nicht zu

beanstanden ist weiter, dass die Hündin P von minderjährigen Personen nicht

mehr ausgeführt werden darf. Angesichts des Vorgefallenen und des Umstands,

dass der Hund schon gegenüber der Beschwerdeführerin einen nur mittelmässigen

Gehorsam aufweist, erscheint es angebracht, minderjährigen Personen nicht die

Verantwortung für diesen Hund auf einem Hundespaziergang zu übertragen, was zu

verschiedenen Vorfällen geführt hatte (vorn E. 3.3 f.). Dabei ist die

Schwere dieses Eingriffs schon deswegen zu relativieren, weil die beiden

älteren Kinder der Beschwerdeführerin I (1998) und J (2000) das

Erwachsenenalter inzwischen erreicht haben. Damit kann sich die

Beschwerdeführerin schon jetzt durch ihre beiden älteren Kinder von

Hundespaziergängen entlasten lassen, sofern sie die Hündin wie angeordnet

kontrollieren.

6.5

Schliesslich

beanstandet die Beschwerdeführerin die Androhung nach Art. 292 StGB. Diese

sei im Rekursentscheid neu eingefügt worden und daher nicht zulässig. Die

Vorinstanz hatte für den Fall der Missachtung der Anordnungen "gesicherte

Haltung" und "Verbot des Ausführens durch minderjährige

Personen" die Strafandrohung nach Art. 292 StGB eingefügt, während

der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 26. Januar 2016 als Androhung

generell auf Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(TSchG) verwiesen hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, können auf

das (kantonale) Hundegesetz abgestützte Massnahmen nicht mit der Strafandrohung

von Art. 28 Abs. 3 TSchG verbunden werden; es kann auf ihre

zutreffenden Ausführungen hierzu verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht substanziiert zu

den Ausführungen der Vorinstanz, weshalb sich weitere Ausführungen dazu

erübrigen.

6.6

Da sich

die Wesensabklärung der Hündin P als gerechtfertigt erwies (vorn E. 4),

bleiben die entsprechenden Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 18

Abs. 2 HuG).

7.

7.1

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

7.2

Die

Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Voraussetzung hierfür ist, dass

einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG) und sie zusätzlich nicht in

der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn

die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und

das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Die tatsächliche und

rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der

Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der

betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen und allgemein die

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein

gestellt wirksam wahrzunehmen. Je stärker in einem Verfahren die

Untersuchungsmaxime gilt (vgl. § 7 Abs. 1 VRG), desto schwieriger

muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche

Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegeben zu erachten (Plüss,

§ 16 N. 80 ff.).

Die Beschwerdeführerin reichte

zwar zahlreiche Dokumente ein, um ihre Mittellosigkeit nachzuweisen, dennoch

ergeben sich daran erhebliche Zweifel. So macht sie im von ihr ausgefüllten

Formular monatliche Einkünfte von Fr. 5'584.50 und monatliche Ausgaben von

"lediglich" Fr. 2'924.35 geltend, womit ein doch beträchtlicher

Einnahmeüberschuss resultiert. Darüber hinaus erwähnt sie einen – offenbar noch

nicht abgeschlossenen – Erbteilungsprozess vor dem Bezirksgericht C, ohne

hierzu Zahlen zu deklarieren. Letztlich kann die Frage nach der Mittelosigkeit

jedoch offengelassen werden. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen war die

Beschwerde jedenfalls von Beginn weg als aussichtslos anzusehen. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist deshalb, ebenso wie dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung, abzuweisen. Letztere wäre im Übrigen auch deshalb nicht zu

gewähren gewesen, weil das vorliegende Verfahren keine tatsächlichen und/oder

rechtlichen Schwierigkeit bot, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen

gewesen wäre. Überdies bedeuten die Anordnungen des Beschwerdegegners

keineswegs einen derart schweren Eingriff in die Rechtsstellung der

Beschwerdeführerin, dass ihre anwaltliche Vertretung bereits deshalb angezeigt gewesen

wäre.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung werden abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …