VB.2017.00429
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00429
5. Juli 2018Deutsch24 min
(URT.2018.20004)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00429
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit Dezember 2011 Halterin der Hündin P, geboren 2011.
Im Jahr 2014 übernahm sie zusätzlich den Hund O, geboren 2012, Rüde, von einer
alten Freundin. Seit September 2014 ereigneten sich mehrere Vorfälle, auch
Beissvorfälle, mit den beiden Hunden, was dazu führte, dass A den Hund O am 13. Mai
2015 einschläfern liess. Daraufhin sah das Veterinäramt vorerst davon ab,
Massnahmen gegen den Hündin P zu verfügen, wies A jedoch mit Schreiben vom 9. Juli
2015 darauf hin, dass bei erneuten Vorfällen weitere Abklärungen sowie
verwaltungsrechtliche Massnahmen in Betracht gezogen würden. Am 9. Dezember
2015 wurde die Hündin P einem Wesenstest unterzogen. In der Folge erliess das
Veterinäramt mit Verfügung vom 26. Januar 2016 verschiedene Massnahmen für
P, so die Leinenpflicht im öffentlich-zugänglichen Raum (Dispositiv-Ziffer I).
Ferner muss die Hündin "gesichert gehalten" werden, sodass sie nicht
unkontrolliert und selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten kann
(Dispositiv-Ziffer II), und sie darf nicht (mehr) von minderjährigen
Personen ausgeführt werden (Dispositiv-Ziffer III). Die Kosten für den
Wesenstest wie auch diejenigen für die erwähnte Verfügung wurden A auferlegt
(Dispositiv-Ziffern IV und V).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2016 erhob A am 3. Februar
2016.
Rekurs bei der Gesundheitsdirektion, in dem sie sich sinngemäss gegen die
verfügten Auflagen wehrte und prozessuale Mängel des Verfahrens geltend machte.
Zur Verbesserung der Rekursschrift aufgefordert, wehrte sich A mit Eingabe vom
22.
Februar 2016 gegen den Leinenzwang, den Vorwurf der ungenügenden
Beaufsichtigung, das Verbot, dass Minderjährige die Hündin ausführen dürften,
die Sachverhaltsfeststellung (basierend auf "Falschaussagen") und die
Auferlegung der Kosten des Wesenstests und des Entscheids. Am 8. Februar
2016.
hatte sie bereits Strafanzeige gegen ihre Nachbarn wegen falscher
Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung erstattet, während
gegen sie selber wegen mangelnder Beaufsichtigung eines Hundes eine
Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Am 28. April 2016 nahm A Akteneinsicht
auf der Gesundheitsdirektion. In der Folge bestritt sie erneut die
Sachverhaltsdarstellung des Veterinäramts als weitgehend unwahr. Mit Verfügung
vom 31. Mai 2017 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab mit einer
Korrektur der Rechtsgrundlage betreffend die Strafandrohung in Dispositiv-Ziffer VII
des angefochtenen Entscheids.
III.
Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2017 liess A, nunmehr
anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
der angeordneten Auflagen verlangen. Die Kosten für die Wesensbeurteilung der
Hündin P sowie der vorangegangenen Verfügungen seien ihr zu erlassen.
Schliesslich seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
zu gewähren. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 dokumentierte sie ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Veterinäramt verzichtete mit
Eingabe vom 17. Juli 2017 auf Vernehmlassung zur Beschwerde, ebenso die
Gesundheitsdirektion mit Eingabe vom 24. Juli 2017. A verzichtete auf
weitere Stellungnahmen. Am 18. Juli 2017 hatte sie das Gericht von der
Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirkwegen mangelnder
Beaufsichtigung ihres Hundes in Kenntnis gesetzt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels
eines Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und
§ 38 b Abs. 1 VRG e contrario). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass keiner ihrer Zeugen zum Vorfall vom 19. September
2015.
angehört worden sei, wonach ihre Hündin eine andere Hundehalterin am Bein
verletzt haben soll. In der Tat konnten die von der Beschwerdeführerin
angeführten zwei Personen von den Vorinstanzen, die keine Gerichte sind, nicht
als Zeugen einvernommen werden (Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 57 f.). Indessen war auch deren
Einvernahme als Auskunftspersonen nicht erforderlich, da sich die Geschädigte –
im Unterschied zu ihrem Ehemann – anlässlich der polizeilichen Befragung selber
nicht sicher war, ob ihr die leichte Verletzung am Bein durch ihren eigenen
Hund oder die Hündin der Beschwerdeführerin zugefügt worden war. Die
Rekursinstanz mass der Hündin P die Verletzung der Hundehalterin ohnehin nicht
zu. Unter diesen Umständen erscheint der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend
ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft
wurden, und versprächen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse, sodass auf Weiterungen (Zeugeneinvernahmen) zu verzichten ist
(vgl. VGr, 20. November 2014, VB.2014.00452 E. 3.1). In schriftlicher
Form liegen die Angaben der angebotenen Zeugen ferner vor.
1.3
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, sie sei nie angehört worden, und sie hätte eine
"persönliche" Anhörung durch die Vorinstanz erwartet. Ob sie eine
solche formell verlangte, geht aus den Akten nicht hervor, ebenso wenig, ob sie
diese auf § 26b Abs. 3 VRG – wofür kein Anspruch bestünde (Griffel,
Kommentar VRG, § 26b N. 33) – oder auf Art. 6 Abs. 1 EMRK
(mündliche öffentliche Verhandlung) gestützt hätte, in dessen sachlichem
Anwendungsbereich die strittige Angelegenheit jedoch nicht liegt (VGr, 20. November
2014, VB.2014.00452, E. 2). Tatsächlich aber konnte sich die Beschwerdeführerin
zu den ihr vorgeworfenen Ereignissen mehrfach äussern. Dort wie auch in ihren
Rechtsschriften konnte sie ihren Standpunkt durchaus angemessen vertreten. Eine
persönliche Anhörung war daher nicht erforderlich.
2.
2.1
Die
eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) enthält
nähere Vorschriften über die Hundehaltung (Art. 77–79 TSchV). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und,
soweit möglich, mit anderen Hunden haben und im Freien und entsprechend ihrem
Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch
unangeleint bewegen können (Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1
TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen,
dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Für
Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben
oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht
zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen
Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art. 78 und 79 TSchV).
2.2
Zuständig
für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen
BGr, 3. Juni 2013,2C_1200/2012, E. 4.1; 31. Oktober 2008, 2_386/2008,
E. 2.1). Bei Meldungen gemäss Art. 78 TSchV nimmt die Direktion
gemäss § 17 Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG)
Folgendes vor: Überprüfung des Sachverhalts (lit. a); notwendige
Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter (lit. b); soweit
notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung (lit. c).
Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier
über die erforderlichen Massnahmen nach den §§ 17–19 HuG (§ 3
Abs. 2 lit. g HuG); darunter fallen in vorliegendem Zusammenhang die
Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung seiner Haltung, soweit
notwendig (§ 17 Abs. 1 lit. c), Auflagen zur Haltung und zum
Ausführen des Hundes sowie die Leinenpflicht (§ 18 Abs. 1 lit. e
und f).
2.3
Gemäss § 1
Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV) vollzieht das
Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die
das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl.
auch § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]).
2.4
Gemäss § 9
Abs. 1 HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass
sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der
bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes
beeinträchtigen. Wo eine Leinenpflicht besteht oder die zuständige Behörde es
angeordnet hat, sind Hunde ferner anzuleinen (§ 11 Abs. 1, Abs. 2
lit. d).
3.
Die Vorinstanzen stützten sich bei ihren Entscheiden auf
verschiedene Vorfälle, an denen die Hunde O und P, aber auch P allein beteiligt
waren. Hierzu ist vorab auf die ausführliche Darstellung des Sachverhalts im
angefochtenen Entscheid zu verweisen. Nachdem der Hund O eingeschläfert wurde
(vorn I.), sind diese Vorfälle mit Bezug auf das Verhalten der Hündin P zu
beurteilen.
3.1
Gemäss
tierärztlicher Meldung vom 15. September 2014 biss die Hündin P beim
Hinterherrennen im öffentlichen Bereich einen Jack-Russel-Terrier und fügte ihm
eine Hautperforation im Analbereich zu. Dies wird von der Beschwerdeführerin
zugestanden. Nach ihren Angaben bezahlte sie auch umgehend die Tierklinikkosten
an dessen Halter. Im Schreiben vom 17. Mai 2015 stellte die
Beschwerdeführerin dazu die Frage, ob ein mittelgrosser Hund wie P wirklich nie
einem anderen Hund "eins Zwicken" dürfe.
3.2
Gemäss
Meldung des Spitals F vom 5. November 2014 kam es am 4. November
2014.
zu einem Vorfall mit den Hunden O und P, welche von der Beschwerdeführerin
mit noch zwei anderen Hunden am G-See ausgeführt wurden. Die vier Hunde seien
gleichzeitig bellend auf eine andere Hundehalterin zugegangen, welche in der
Folge von einem beigen Schäferhund in den Unterschenkel gebissen wurde, was zu
einer Hautperforation und einem Kratzer/einer Schramme führte. Sie habe ihn
abwehren wollen und sei dabei gestürzt. Der Hund habe ihren Hund dann noch kurz
angegriffen, aber ohne Folgen. Die Beschwerdeführerin wies den Beissvorfall dem
Hund O zu. Sie habe die Hunde bellen hören und gedacht, sie würden auf einen
anderen Hund zu rennen. Erst da habe sie die Schreie der betroffenen anderen
Hundehalterin gehört. O sei ein junger und übermütiger Hund, der noch etwas
mehr Zeit brauche. Die vorgesehene Kastration werde dazu beitragen, dass er
sich nicht mehr so [stark] nach der Hündin P ausrichte, die von ihm einmal
gedeckt worden war. Ob die Hündin P nur Mitläuferin gewesen sei, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht, ist allerdings fraglich. Zwar war sie am eigentlichen
Beissvorfall nicht beteiligt, selbst nach Darstellung der Beschwerdeführerin
aber im Rudel mit dabei, das auf die betroffene Hundehalterin und deren Hund
zustürmte.
3.3
Ein
weiterer Vorfall vom 14. Dezember 2014 wurde von einer benachbarten Hundehalterin
gegenüber der Gesundheitsdirektion am 3. Februar 2015 gemeldet. Zwar kam
es dabei zu keinem Beissvorfall. Nach Angaben der betroffenen Hundehalterin
habe sich aber die Hündin P sehr aggressiv gegenüber ihrer Hündin Q verhalten
und sei – nicht angeleint – auf ihre Hündin Q, diese an der Leine, losgegangen
und habe versucht, sie zu beissen. Der junge Mann, der P geführt habe, sei
nicht in der Lage gewesen, P abzurufen. Nachdem es ihm endlich gelungen sei, P
anzuleinen, sei diese kurz danach erneut unangeleint auf Q losgegangen. Die
Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihr Sohn P nach wenigen Metern bereits
wieder von der Leine gelassen habe, was zeige, dass der Vorfall nicht
gravierend gewesen sei. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin sei die Hündin
P um Q herumgerannt, habe sie verbellt und zum Spielen aufgefordert. Sie
bestreitet nicht, dass P danach noch einmal um die andere Hündin herumgerannt
sei, weshalb die Hundehalterin ihren Hund aus Angst auf den Arm genommen und hochgehalten
habe, was sie als nicht artgerechte Behandlung des Hundes erachtete. Die
Beschwerdeführerin hält die benachbarte Hundehalterin für eine
"Trittbrettfahrerin" zum Vorfall vom 18. Januar 2015, was deren
Darstellung jedoch nicht entkräftet. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde
ging es bei diesem Vorfall auch nicht darum, dass sich zwei unangeleinte Hunde
begegneten; der Hund der betroffenen Halterin war vielmehr angeleint, die
Hündin P dagegen nicht.
3.4
Ein
weiterer Vorfall vom 18. Januar 2015 wurde von einer Tierärztin am 21. Januar
2015.
gemeldet. Danach war ein Toy-Terrier vom Hund O im öffentlichen Bereich
mit einer Hautperforation am Gesäss, einem Muskelriss an den Hinterbeinen und einer
Abdomenperforation verletzt worden, als sich der Hund O, der vom ältesten Sohn
der Beschwerdeführerin zusammen mit der Hündin P ausgeführt wurde, losreissen
und mehrfach den Toy-Terrier angreifen und beissen konnte. Gemäss Darstellung
der betroffenen Hundehalterin hatte der Sohn der Beschwerdeführerin Mühe, die
beiden Hunde an der Leine zu halten, die sich mittlerweile
"hochgepusht" hätten. Der Angriff von O sei ohne Vorwarnung erfolgt.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin konnte sich O aus dem Halsband befreien.
Noch immer sei er viel zu stark auf die Hündin P fixiert. P hingegen sei nicht
beteiligt gewesen. Dies mag für den eigentlichen Beissvorfall zutreffen,
hingegen hatten sich die beiden Hunde gemäss Darstellung der betroffenen
Hundehalterin gegenseitig "hochgepusht", was gegen eine rein passive
Rolle von P spricht. Das wird von der Beschwerdeführerin insofern bestätigt,
als auch nach ihrer Darstellung ihre zwei Hunde "kläfften und blöd
taten". Nachdem O gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auch beim
Spazieren stark auf die Hündin P fixiert war, ist nicht auszuschliessen, dass
er durch ihr Verhalten zusätzlich angestachelt wurde.
3.5
Am 28. April
2015.
soll der Hund O am Strand von H (Italien), einen Jogger gebissen haben. Im
Bericht der zuständigen Tierärztin wird zwar erwähnt, dass beide Hunde (O und P)
den Jogger gebissen hätten, was sich aber nicht bestätigen liess. Jedenfalls
waren beide Hunde nicht angeleint und die Aufsichtspersonen zu weit weg, um die
Hunde zu stoppen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hündin P ihrerseits
den Jogger verfolgte oder nur O, der dies tat. Indem sie letztlich auch hinter
dem Jogger herjagte, kam ihr jedenfalls keine passive Rolle zu.
3.6
Ein
letzter Vorfall vom 19. September 2015 wurde wiederum von der benachbarten
Hundehalterin der Beschwerdeführerin am 20. September 2015 dem
Veterinäramt gemeldet. Danach seien sie und ihr Mann am Haus der
Beschwerdeführerin vorbeigegangen. Da diese im selben Moment Besuch erhalten
habe und die Haustür offen gewesen sei, sei die Hündin P aus dem Haus auf ihren
Hund zugestürmt, habe versucht, auf diesen zu springen und gebellt. Während sie
ihren Hund zu sich gezogen und versucht habe, ihn zu schützen, habe sie sich
eine leichte Verletzung am Bein geholt. Wie sich jedoch aus den Aussagen der
Nachbarin bei der Polizei ergab, vermochte sie die Hündin der
Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit als Verursacherin des Kratzers
auszumachen (vorn E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit
Schreiben vom 2. Oktober 2015 zu diesem Vorfall und bestätigte, dass ihre
Hündin in einem unbeaufsichtigten Moment aus dem Haus entwischt sei und
"den kläffenden Köter" gespielt, aber die Nachbarin nicht verletzt
habe. Ihr Hund sei nur bellend um diese Personen herumgehüpft. Ihre Tochter
habe P dann am Halsband genommen und wieder zurückgebracht. Aus
strafrechtlicher Sicht wurde der Beschwerdeführerin kein Vorwurf wegen
mangelnder Beaufsichtigung ihres Hundes gemacht (vorn III.). Immerhin haben die
von der Beschwerdeführerin angeführten Zeugen erklärt, es sei etwas unangenehm
gewesen, wie P den anderen Hund verbellt habe, mehr aber auch nicht. Im
Fragebogen zu diesem Vorfall erwähnte die Beschwerdeführerin, dass ihre Hündin
keine Leute, nur Hunde stelle und es nicht möge, wenn andere Hunde ihr
Hinterteil beschnupperten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war bei diesem
Vorfall von einer Rauferei der Hunde keine Rede. Insofern stimmen die Angaben
der betroffenen Hundehalterin mit denjenigen der Auskunftspersonen der
Beschwerdeführerin überein. Dass sich beide Hunde verbellten, nachdem P bellend
auf den anderen Hund zugerannt war, liegt auf der Hand.
3.7
Richtig
ist, dass vom Beschwerdegegner sämtliche Vorfälle aufgelistet worden waren, die
auch O betrafen. Hingegen wäre es verfehlt, bei all denjenigen Fällen, in denen
vorab O aktiv geworden war, das Verhalten von P völlig auszublenden, wie die
Beschwerdeführerin meint.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wesensbeurteilung
ihrer Hündin sei völlig unangebracht gewesen, weil nach der Androhung von
Massnahmen durch den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2015 keine nennenswerten
oder anzeigepflichtigen Vorfälle passiert seien. Der Beschwerdegegner hätte
ohnehin merken müssen, dass ein Grossteil der Vorfälle dem Hund O und nicht P
angelastet werden müssten. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zudem immer wieder
von derselben Nachbarin beim Beschwerdegegner angezeigt worden. Dem ist nicht
beizupflichten.
4.1
Die
Berechtigung der Wesensbeurteilung vom 9. Dezember 2015 kann nicht damit
infrage gestellt werden, dass das Verhalten der Hündin P danach zu
keinen Beanstandungen mehr Anlass gegeben habe, ist doch eine Wesensbeurteilung
aufgrund von Meldungen gemäss Art. 78 TSchV anzuordnen (vorn E. 2.2).
Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nur zweimal und nicht
"immer wieder" von ihrer Nachbarin angezeigt (vorn E. 3.4, 3.6).
4.2
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Hündin P an den meisten Vorfällen
in Zusammenwirken mit dem Hund O beteiligt. Nach ihren Angaben sei O auf P
fixiert gewesen, auch beim Spazieren (vorn E. 3.2). Der Hündin P kam bei
den verschiedenen Vorfällen meist auch eine aktive Rolle zu: Unbestritten ist die
Beissverletzung durch P beim Vorfall vom 15. September 2014 (vorn E. 3.1).
Beim Vorfall vom 4. November 2014, als die vier von der Beschwerdeführerin
geführten Hunde gleichzeitig auf einen anderen Hund losgerannt waren, hatte
auch P eine aktive Rolle im Rudel, sass sie doch nicht etwa unbeteiligt daneben
und schaute dem Treiben der anderen zu (vorn E. 3.2). Am 14. Dezember
2014.
dagegen war P allein auf einen anderen Hund losgegangen (vorn E. 3.3).
Beim Vorfall vom 18. Januar 2015 scheinen sich O und P wenigstens
gegenseitig aufgestachelt zu haben (vorn E. 3.4), während beim Ereignis
vom 28. April 2015 wiederum beide Hunde unangeleint dem Jogger
nachrannten, wenngleich er nur von O gebissen wurde (vorn E. 3.5). Im Mai
2015.
wurde O eingeschläfert. In der Folge sah der Beschwerdegegner vorerst
davon ab, Massnahmen gegen die Hündin P zu verfügen, unter Vorbehalt einer
Wesensbeurteilung bei erneuten Vorfällen. Damit wurde offenkundig der nunmehr
entfallenen Beziehung zwischen den beiden Hunden einstweilen Rechnung getragen.
Ein erneuter Vorfall ergab sich aber am 19. September 2015, als P allein
den Hund der Nachbarn belästigte (vorn E. 3.6); insofern ist der
Sachverhalt nicht völlig unklar, sondern es bestanden hinreichende
Anhaltspunkte zur Anordnung des Wesenstests.
5.
5.1
Der
Wesenstest ergab bei der Hündin P zusammengefasst, dass in keiner der
durchgeführten Situationen des Hund-Mensch- und Hund-Umwelt-Kontaktes ein
aggressives Verhalten habe festgestellt werden können. Die Problematik liegt
denn auch nicht in einer Gefährdung von Menschen durch P. Hingegen fiel im
Wesenstest auf, dass die Hündin zwischen den einzelnen Testsituationen
gestiegen und immer wieder an der Beschwerdeführerin hochgesprungen sei. Eine
Kontrolle durch die Beschwerdeführerin sei nur "teilweise" sichtbar
gewesen. Die Hündin habe einen mittelmässigen Gehorsam gezeigt, sei freilaufend
abrufbar gewesen, jedoch jeweils langsam zur Beschwerdeführerin
zurückgetrottet. Hingegen war P beim Zugehen auf einen Zaun, hinter welchem
eine Testperson mit einem anderen Hund spielte, lange nicht abrufbar. Beim
Hinrennen und am Zaun habe P optische und akustische Drohsignale (bellend,
knurrend, drohend) gezeigt. Diese Problematik wird insofern bestätigt, als an
allen Vorfällen – mit Ausnahme des Vorfalls vom 28. April 2015 (Jogger) –
andere Hunde beteiligt waren. Inwiefern das Verhalten eines Hundes bei einem
vorhandenen Zaun generell anders ist, als wenn kein Zaun dazwischenliegt,
erläutert die Beschwerdeführerin nicht weiter, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
5.2
Die Beschwerdeführerin
lässt ausführen, andere Hundehalterinnen und -halter könnten das Bellen von P
halt nicht als Spielaufforderung einschätzen und seien völlig hundeunerfahren.
Solches ist weder belegt, noch ist damit dargetan, dass sich P nicht auch etwa
drohend gegenüber anderen Hunden verhalten hätte. Vielmehr hat die
Beschwerdeführerin oder die jeweilige Aufsichtsperson entgegen ihrer
Darstellung verschiedentlich nicht dafür gesorgt, ihre Hunde unter anderem bei
der Begegnung mit einem anderen angeleinten Hund ebenfalls an die Leine zu
nehmen, worauf sie vom Beschwerdegegner bereits im Schreiben vom 9. Juli
2015.
hingewiesen worden war. Damit hätten verschiedene Konfrontationen mit
anderen Hunden vermieden werden können (vorn E. 3.1 ff.).
5.3
Schliesslich
ist es anderen Hunden und deren Haltern – ob erfahren oder nicht – überlassen,
ob sie abweisend oder zustimmend reagieren wollen, wenn P sie umkreist und
angeblich mit ihrem Bellen zum Spielen auffordern will. Insofern wird das
allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Verhalten der
anderen betroffenen Hunde gehe aus den Akten nicht hervor, relativiert, indem
der Hündin P offensichtlich jeweils eine aktive Rolle zukam. Die Beschwerdeführerin
äusserte sodann selber, dass ihre Hunde "kläfften und blöd taten"
(vorn E. 3.4) oder die Hündin P "den kläffenden Köter" gespielt
habe (vorn E. 3.6), was mindestens in diesen Fällen Zweifel an rein
spielerischen Aufforderungen aufkommen lässt. Selbst die von der
Beschwerdeführerin angegebenen Zeugen empfanden es als "etwas
unangenehm", wie P den anderen Hund am Vorfall vom 19. September 2015
verbellt habe. Dass die betroffene Hundehalterin wie auch die in den anderen
Vorfällen Betroffenen das Verhalten von P als bedrohlich empfanden, ist daher
durchaus verständlich.
5.4
Angesichts
der verschiedenen Vorfälle mit mehreren Betroffenen kann auch nicht von einem
Zusammenschluss der Nachbarn ausgegangen werden, die es darauf angelegt hätten,
die Beschwerdeführerin generell wegen ihrer Hunde anzuschwärzen. Ebenso wenig
trifft es zu, dass sämtliche Beissvorfälle von O von den Vorinstanzen der
Hündin P angelastet wurden.
6.
6.1
Zwar kam
in den beschriebenen Vorfällen durch die Hündin P nie ein Mensch zuschaden.
Jedoch waren Auslöser für die verschiedenen Zwischenfälle mit der Hündin P die
Anwesenheit eines anderen Hundes und eine gewisse Lockerheit der
Beschwerdeführerin oder anderer Personen in der Aufsicht über diese. Dabei
lässt sich das Verhalten von P nicht damit rechtfertigen, dass sie den Hund der
Nachbarn nicht möge. Zudem war dieser nicht der einzige von Vorfällen
betroffene Hund. Dass die Beschwerdeführerin (oder eine andere Aufsichtsperson)
ihre Hündin bei konfliktträchtigen Situationen und Begegnungen mit Artgenossen
immer an der Leine geführt hätte, trifft gerade nicht zu. Ausserdem muss ein
Hundehalter immer damit rechnen, von einer konfliktträchtigen Situation
überrascht zu werden, was eben mehr als nur mittelmässigen Gehorsam erforderte.
6.2
Damit aber
wurde die Hündin P nicht so geführt, dass sie für andere Hunde im öffentlichen
Raum nicht belästigend wirkte oder diese in der sicheren Nutzung des frei
zugänglichen Raumes nicht beeinträchtigte (vorn E. 2.4); vielmehr wirkte
sie teilweise gar bedrohlich auf eine andere Hundehalterin (vorn E. 3.3,
3.
). Wie erwähnt, hätten viele der beschriebenen Vorfälle vermieden werden
können, wenn die Hündin P rechtzeitig an die Leine genommen worden wäre (vorn
E. 5.2). Unter diesen Umständen erscheint die angeordnete Leinenpflicht
geeignet und erforderlich, um künftige Vorfälle zu vermeiden. Der Eingriff in
die Bewegungsfreiheit der Hündin P erscheint unter den gegebenen Umständen
durchaus zumutbar, umso mehr als die Beschwerdeführerin eine geringe Einsicht
zeigt (vorn E. 3.1, 3.3) und eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist.
6.3
Zu Recht
warf die Vorinstanz die Frage nach der Abgrenzung der Leinenpflicht im
öffentlich zugänglichen Raum zur Auflage des Beschwerdegegners auf, dass die
Hündin P gesichert gehalten werden müsse, damit sie nicht unkontrolliert und
selbständig öffentlich zugänglichen Raum betreten könne. Ebenso zu Recht kam die
Vorinstanz dabei jedoch zum Schluss, dass diese beiden Anordnungen nicht
deckungsgleich sind bzw. die gesicherte Haltung das Pflichtenheft der
Beschwerdeführerin erweitert. Diese hat namentlich dafür zu sorgen, dass P
nicht eigenmächtig aus dem Haus entweichen kann, zumal dieses nicht
vollständig, sondern lediglich im Sitzgartenbereich eingezäunt zu sein scheint.
Nachdem sich bereits ein Vorfall ereignete, anlässlich welchem P den privaten
Raum durch die offene Haustüre ungewollt verlassen konnte, erweist sich diese
Anordnung ebenfalls als gerechtfertigt.
6.4
Nicht zu
beanstanden ist weiter, dass die Hündin P von minderjährigen Personen nicht
mehr ausgeführt werden darf. Angesichts des Vorgefallenen und des Umstands,
dass der Hund schon gegenüber der Beschwerdeführerin einen nur mittelmässigen
Gehorsam aufweist, erscheint es angebracht, minderjährigen Personen nicht die
Verantwortung für diesen Hund auf einem Hundespaziergang zu übertragen, was zu
verschiedenen Vorfällen geführt hatte (vorn E. 3.3 f.). Dabei ist die
Schwere dieses Eingriffs schon deswegen zu relativieren, weil die beiden
älteren Kinder der Beschwerdeführerin I (1998) und J (2000) das
Erwachsenenalter inzwischen erreicht haben. Damit kann sich die
Beschwerdeführerin schon jetzt durch ihre beiden älteren Kinder von
Hundespaziergängen entlasten lassen, sofern sie die Hündin wie angeordnet
kontrollieren.
6.5
Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin die Androhung nach Art. 292 StGB. Diese
sei im Rekursentscheid neu eingefügt worden und daher nicht zulässig. Die
Vorinstanz hatte für den Fall der Missachtung der Anordnungen "gesicherte
Haltung" und "Verbot des Ausführens durch minderjährige
Personen" die Strafandrohung nach Art. 292 StGB eingefügt, während
der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 26. Januar 2016 als Androhung
generell auf Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(TSchG) verwiesen hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, können auf
das (kantonale) Hundegesetz abgestützte Massnahmen nicht mit der Strafandrohung
von Art. 28 Abs. 3 TSchG verbunden werden; es kann auf ihre
zutreffenden Ausführungen hierzu verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht substanziiert zu
den Ausführungen der Vorinstanz, weshalb sich weitere Ausführungen dazu
erübrigen.
6.6
Da sich
die Wesensabklärung der Hündin P als gerechtfertigt erwies (vorn E. 4),
bleiben die entsprechenden Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 18
Abs. 2 HuG).
7.
7.1
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.
7.2
Die
Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Voraussetzung hierfür ist, dass
einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG) und sie zusätzlich nicht in
der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn
die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und
das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Die tatsächliche und
rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der
Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der
betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen und allgemein die
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein
gestellt wirksam wahrzunehmen. Je stärker in einem Verfahren die
Untersuchungsmaxime gilt (vgl. § 7 Abs. 1 VRG), desto schwieriger
muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche
Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegeben zu erachten (Plüss,
§ 16 N. 80 ff.).
Die Beschwerdeführerin reichte
zwar zahlreiche Dokumente ein, um ihre Mittellosigkeit nachzuweisen, dennoch
ergeben sich daran erhebliche Zweifel. So macht sie im von ihr ausgefüllten
Formular monatliche Einkünfte von Fr. 5'584.50 und monatliche Ausgaben von
"lediglich" Fr. 2'924.35 geltend, womit ein doch beträchtlicher
Einnahmeüberschuss resultiert. Darüber hinaus erwähnt sie einen – offenbar noch
nicht abgeschlossenen – Erbteilungsprozess vor dem Bezirksgericht C, ohne
hierzu Zahlen zu deklarieren. Letztlich kann die Frage nach der Mittelosigkeit
jedoch offengelassen werden. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen war die
Beschwerde jedenfalls von Beginn weg als aussichtslos anzusehen. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist deshalb, ebenso wie dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung, abzuweisen. Letztere wäre im Übrigen auch deshalb nicht zu
gewähren gewesen, weil das vorliegende Verfahren keine tatsächlichen und/oder
rechtlichen Schwierigkeit bot, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen
gewesen wäre. Überdies bedeuten die Anordnungen des Beschwerdegegners
keineswegs einen derart schweren Eingriff in die Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin, dass ihre anwaltliche Vertretung bereits deshalb angezeigt gewesen
wäre.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung werden abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …