VB.2017.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00430
1. November 2017Deutsch6 min
(URT.2017.19335)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00430
Verfügung
des Einzelrichters
vom 1. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksrat B,
Beschwerdegegner,
und
C,
Mitbeteiligter,
betreffend Sozialhilfe
(Rechtsverzögerung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C wird von der Sozialbehörde der Gemeinde A mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 wurden
C verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt und gleichzeitig einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob C am 22. Juni
2016 Rekurs beim Bezirksrat B und verlangte die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Der Bezirksrat B stellte mit Präsidialverfügung vom 30. Juni
2016 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her, ohne die Gemeinde A
vorher angehört zu haben.
Dagegen erhob die Gemeinde A am 29. Juli 2016
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 9. November
2016 die Dispositivziffer betreffend die aufschiebende Wirkung aufhob und die
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neuentscheidung über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung an den Bezirksrat zurückwies.
Erwägungen
II.
Darauf gewährte der Bezirksrat B der Gemeinde A das
rechtliche Gehör, welches Letztere mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2016
wahrnahm. Die Stellungnahme der Gemeinde A wurde C am 13. Dezember 2016
zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. C liess sich
nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 bat die Gemeinde A
den Bezirksrat B, einen Endentscheid, mindestens aber einen Zwischenentscheid
über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, bis zum 15. März
2017.
zu fällen.
III.
Die Gemeinde A erhob am 21. Juni 2017 eine
Rechtverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher sie den
Antrag stellte, es sei der Bezirksrat B anzuweisen, innert zwei Wochen nach
Rechtskraft einen Endentscheid im Rekursverfahren zu fällen. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat B teilte in seiner Stellungnahme
vom 14. August 2017 mit, dass am 11. August 2017 ein Rekursentscheid
gefällt worden sei. Von C ging keine Vernehmlassung ein. Die Gemeinde A liess
sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Aufgrund
von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit
Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt
werden. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde, dass der Bezirksrat
noch keinen Rekursentscheid gefällt habe, obwohl die Sache seit Ende 2016
spruchreif sei. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt nach
der Rechtsprechung jenem, der auch gegen die aus Sicht der Beschwerdeführerin
verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Das
Verwaltungsgericht ist demzufolge zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Der
Beschwerdegegner hat den Rekursentscheid inzwischen gefällt. Der Antrag, ihn
anzuweisen, den Entscheid innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids
zu erlassen, wurde damit hinfällig.
2.
2.1
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem grundsätzlich
aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig,
wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch verbessert werden kann
(vgl. BGE 121 II 176 E. 2a). Es fehlt demzufolge an einem aktuellen bzw.
praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der
Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des
Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 147, 148). In Ausnahmefällen kann auf
die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (im
Einzelnen BGE 137 I 23 E. 1.3.1 am Ende, mit Hinweisen) und zwar u.a. dann, wenn die Feststellung
der Rechtsverzögerung für den Betroffenen eine Genugtuung darstellt. Allerdings
setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren
voraus (BGr, 26. Februar 2013,5A_903/2012, E. 3; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 19 N. 52).
2.2
Vorliegend
stellte die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Begehren
um Feststellung der Rechtsverzögerung, sondern nur um Anweisung an den
Beschwerdegegner, einen Endentscheid zu erlassen. Da der Beschwerdegegner
diesen Entscheid in der Zwischenzeit gefällt hat, fehlt es am aktuellen und
praktischen Rechtschutzinteresse, und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im
Rahmen dieses Verfahrens nicht materiell zu behandeln, sondern als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1
Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage
bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in solchen Fällen
nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im
Rahmen dieses Entscheides berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat
oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine
summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74–76).
3.2
In seiner
Stellungnahme vom 14. August 2017 führt der Beschwerdegegner aus, dass die
Ratsschreiberin der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde leider gerechtfertigt sei. Die Fällung des
Rekursentscheids habe aufgrund der hohen Geschäftslast viel zu lange gedauert.
Damit gesteht der Beschwerdegegner selber ein, dass die Beschwerdeführerin im
Rechtsverzögerungsverfahren vermutlich obsiegt hätte. Es rechtfertigt sich
deshalb, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
3.3
Das
Gemeinwesen hat nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Parteientschädigung, da
die Erhebung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört
(vgl. Plüss, § 17 N. 51). Es bestehen vorliegend keine Gründe, von
diesem Grundsatz abzuweichen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …