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Entscheid

VB.2017.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00430

1. November 2017Deutsch6 min

(URT.2017.19335)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C wird von der Sozialbehörde der Gemeinde A mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 wurden

C verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt und gleichzeitig einem

allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob C am 22. Juni

2016 Rekurs beim Bezirksrat B und verlangte die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sowie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Der Bezirksrat B stellte mit Präsidialverfügung vom 30. Juni

2016 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her, ohne die Gemeinde A

vorher angehört zu haben.

Dagegen erhob die Gemeinde A am 29. Juli 2016

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 9. November

2016 die Dispositivziffer betreffend die aufschiebende Wirkung aufhob und die

Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neuentscheidung über die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung an den Bezirksrat zurückwies.

Erwägungen

II.

Darauf gewährte der Bezirksrat B der Gemeinde A das

rechtliche Gehör, welches Letztere mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2016

wahrnahm. Die Stellungnahme der Gemeinde A wurde C am 13. Dezember 2016

zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. C liess sich

nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 bat die Gemeinde A

den Bezirksrat B, einen Endentscheid, mindestens aber einen Zwischenentscheid

über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, bis zum 15. März

2017.

zu fällen.

III.

Die Gemeinde A erhob am 21. Juni 2017 eine

Rechtverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher sie den

Antrag stellte, es sei der Bezirksrat B anzuweisen, innert zwei Wochen nach

Rechtskraft einen Endentscheid im Rekursverfahren zu fällen. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Bezirksrat B teilte in seiner Stellungnahme

vom 14. August 2017 mit, dass am 11. August 2017 ein Rekursentscheid

gefällt worden sei. Von C ging keine Vernehmlassung ein. Die Gemeinde A liess

sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Aufgrund

von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit

Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt

werden. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde, dass der Bezirksrat

noch keinen Rekursentscheid gefällt habe, obwohl die Sache seit Ende 2016

spruchreif sei. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt nach

der Rechtsprechung jenem, der auch gegen die aus Sicht der Beschwerdeführerin

verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Das

Verwaltungsgericht ist demzufolge zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Der

Beschwerdegegner hat den Rekursentscheid inzwischen gefällt. Der Antrag, ihn

anzuweisen, den Entscheid innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids

zu erlassen, wurde damit hinfällig.

2.

2.1

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG). Das Rechtsschutzinteresse muss zudem grundsätzlich

aktuell und praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig,

wenn durch den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche

oder rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch verbessert werden kann

(vgl. BGE 121 II 176 E. 2a). Es fehlt demzufolge an einem aktuellen bzw.

praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der

Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des

Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der

Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde

nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 147, 148). In Ausnahmefällen kann auf

die Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (im

Einzelnen BGE 137 I 23 E. 1.3.1 am Ende, mit Hinweisen) und zwar u.a. dann, wenn die Feststellung

der Rechtsverzögerung für den Betroffenen eine Genugtuung darstellt. Allerdings

setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren

voraus (BGr, 26. Februar 2013,5A_903/2012, E. 3; Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 19 N. 52).

2.2

Vorliegend

stellte die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Begehren

um Feststellung der Rechtsverzögerung, sondern nur um Anweisung an den

Beschwerdegegner, einen Endentscheid zu erlassen. Da der Beschwerdegegner

diesen Entscheid in der Zwischenzeit gefällt hat, fehlt es am aktuellen und

praktischen Rechtschutzinteresse, und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im

Rahmen dieses Verfahrens nicht materiell zu behandeln, sondern als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

3.1

Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage

bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in solchen Fällen

nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im

Rahmen dieses Entscheides berücksichtigt das Verwaltungsgericht, wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat

oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine

summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74–76).

3.2

In seiner

Stellungnahme vom 14. August 2017 führt der Beschwerdegegner aus, dass die

Ratsschreiberin der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde leider gerechtfertigt sei. Die Fällung des

Rekursentscheids habe aufgrund der hohen Geschäftslast viel zu lange gedauert.

Damit gesteht der Beschwerdegegner selber ein, dass die Beschwerdeführerin im

Rechtsverzögerungsverfahren vermutlich obsiegt hätte. Es rechtfertigt sich

deshalb, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

3.3

Das

Gemeinwesen hat nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Parteientschädigung, da

die Erhebung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört

(vgl. Plüss, § 17 N. 51). Es bestehen vorliegend keine Gründe, von

diesem Grundsatz abzuweichen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …