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Entscheid

VB.2017.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00431

17. Oktober 2017Deutsch22 min

(URT.2017.19286)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1973, aus Land F, reiste am 26. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo

er am 28. Juli 2014 um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem

Urteil vom 9. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A

erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Migration vom

15. September 2014 ab, womit dieses das Asylgesuch von A abgewiesen und

dessen Wegweisung verfügt hatte. Dies ergibt ein Auszug aus dem Zentralen

Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 13. März 2017.

B. Am

12. März 2015 stellte A erneut ein Asylgesuch, welches als Mehrfachgesuch

anhand genommen und über welches bislang noch nicht entschieden wurde. Am

23. März 2015 wurde A dem Kanton Zürich zugewiesen und schliesslich in der

Notunterkunft (NUK) C platziert, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am

2. Februar 2017 unterzeichnete er dort das "Merkblatt für die

Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften"

(fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche

Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht

anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung. Am

2. März 2017 beantragte A beim Kantonalen Sozialamt, ihm seien umgehend

Fr. 13.- pro Tag bzw. Fr. 395.- pro Monat auszurichten, es sei

umgehend von der zweimal täglich stattfindenden Anwesenheits- und Meldepflicht

abzusehen, er sei von der NUK C umgehend in eine Kollektivunterkunft des

Kantons bzw. eine Unterkunft in einer Gemeinde umzuteilen, und ihm seien

rückwirkend ab dem 12. März 2015 Fr. 4.50 pro Tag zuzüglich 5 %

Zinsen seit dem mittleren Verfalltag auszurichten. Das Kantonale Sozialamt wies

dieses Gesuch am 31. März 2017 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen

erhob A am 10. April 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich und beantragte unter anderem, das Kantonale Sozialamt sei im Sinn von

vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, ihm umgehend und bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens Fr. 13.- pro Tag bzw. Fr. 395.- pro Monat

auszurichten. Zudem sei das Kantonale Sozialamt im Sinn von vorsorglichen

Massnahmen anzuweisen, ihn umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens von der NUK C in eine Kollektivunterkunft des Kantons bzw. eine

Unterkunft der Gemeinde umzuteilen. Eventualiter sei das Kantonale Sozialamt im

Sinn von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, umgehend und bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von der zweimal täglich stattfindenden

Anwesenheits- und Meldepflicht sowie der Übernachtungspflicht in der NUK C

abzusehen und ihm umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für

Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK C auszurichten.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wies die

Sicherheitsdirektion die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

Ab dem 15. Juni 2017 war

A in der NUK D untergebracht.

III.

Mit

Beschwerde vom 4. Juli 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 7. Juni 2017

betreffend vorsorgliche Massnahmen. Das Kantonale Sozialamt sei im Sinn von

vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, umgehend und bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens von der zweimal täglich stattfindenden Anwesenheits-

und Meldepflicht sowie der Übernachtungspflicht in der NUK D abzusehen und ihm

umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche

am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und

Hygienemittel als Nothilfe in der NUK D auszurichten. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners bzw. der

Vorinstanz.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Juli 2017

auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Akten.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 beantragte

das Kantonale Sozialamt, das Verfahren sei auf die Eintretensfrage zu

beschränken, und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die

Beschwerde als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben.

Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte es, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, sollte auf sie eingetreten und sie nicht zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden. Eventualiter sei

festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nur den Auszahlungsmodus (Montag,

Mittwoch und Freitag, jeweils zwischen 8.30 und 9.30 Uhr) beschlage; unter

Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Am 18. August 2017 reichte A die Replik ein und

beantragte, dass die Anträge des Kantonalen Sozialamts vollumfänglich abzuweisen

seien. Eventualiter sei festzustellen, dass die per 1. Februar 2017

erfolgte Verknüpfung der finanziellen Nothilfe mit der Anwesenheit in der

zugewiesenen Notunterkunft zu Unrecht nicht in einem Rechtsakt erfolgt sei und

daher die aufschiebende Wirkung zu Unrecht nicht von Gesetzes wegen gegolten

habe. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung von

vorsorglichen Massnahmen gemäss Rekursantrag Ziffer 5.b) zwischen dem

Rekurseingang am 11. April 2017 und dem Zwischenentscheid vom 7. Juni

2017.

unrechtmässig gewesen sei.

Das Kantonale Sozialamt reichte am 1. September 2017

die Duplik ein, worauf sich A nicht mehr vernehmen liess.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

VRG zuständig. Auch wenn es nicht als solcher bezeichnet ist, stellt das

Schreiben der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 7. Juni 2017

einen Zwischenentscheid im Rekursverfahren dar. So erfüllt es die inhaltlichen

und formalen Anforderungen von § 28 Abs. 1 VRG und enthält zumindest

eine Art Rubrum, aus welchem das Datum des Entscheids, die Geschäftsnummer, die

zuständige Rekursinstanz sowie die Verfahrensbeteiligten hervorgehen. Sodann

enthält das Schreiben Erwägungen bzw. eine Begründung, den Entscheid, keine

vorsorglichen Massnahmen anzuordnen (Dispositiv), sowie eine

Rechtsmittelbelehrung (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 2 ff.; Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 41 N. 15 f.).

1.2

Sind im

Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der

Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und

Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Handelt es sich um

periodisch wiederkehrende Leistungen, ist der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(statt vieler VGr, 14. September 2016, VB.2016.00315, E. 1.2; VGr,

21.

April 2016, VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 65a N. 17). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer die im

Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung

der von ihm als rechtswidrig gerügten Auflage, zu bestimmten Zeiten in der NUK

anwesend zu sein, hätte zur Folge, dass er keine – im Merkblatt nicht

bezifferte – Nothilfegelder erhalten würde. Der Beschwerdeführer selbst

beantragt die Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro Woche. Da der Streitwert

somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und darüber hinaus kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit c und Abs. 2 VRG).

1.3

1.3.1

Der Entscheid vom 7. Juni 2017 stellt einen selbständig eröffneten

Zwischenentscheid dar (vorn E. 1.1). Ein solcher kann gemäss § 41

Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93

Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite

Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei

Erlass und Verweigerung vorsorglicher Massnahmen regelmässig ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil. Das Vorliegen des nicht wiedergutzumachenden

Nachteils ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche

Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 47 f.).

1.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er erleide durch die Anwesenheits- und

Meldepflichten jeden Tag nicht wiedergutzumachende Nachteile rechtlicher und

tatsächlicher Natur, indem seine Bewegungsfreiheit morgens, abends und in der

Nacht auf die NUK C bzw. die NUK D eingeschränkt werde. Sodann erleide er tatsächliche

Nachteile, indem er jeden Tag wohl mindestens 30 Minuten am Morgen und

Abend in der Schlange vor dem Zentrumsbüro stehen müsse. Zudem würden ihm die

Möglichkeiten entgehen, sich am Morgen, Abend oder in der Nacht an einem

anderen Ort aufzuhalten und anderweitigen Aktivitäten nachzugehen. Erhalte er

das Nothilfegeld nicht, erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil,

da er sich keine Lebensmittel kaufen könne und hungern müsse.

1.3.3

Der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Grund für die Änderung der

Auszahlungsmodalitäten ist bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen

unerheblich. Massgebend ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer durch

die neuen Vorschriften einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet.

Durch die im Merkblatt vorgeschriebenen Auszahlungsmodalitäten ist der

Beschwerdeführer faktisch gezwungen, seine Präsenz am Morgen und Abend zu

bestätigen und in der Notunterkunft zu übernachten, ansonsten er das

Nothilfegeld nicht ausbezahlt erhält. Dadurch wird der Beschwerdeführer in

seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, sofern er nicht riskieren will, das

Nothilfegeld nicht zu erhalten. Auch wenn sich der Beschwerdeführer täglich in

der Notunterkunft aufhalten und dort übernachten würde, würde er durch die

Präsenzkontrollen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, zumal diese zu

festgelegten Zeiten am Morgen und Abend – hier innerhalb eines grosszügigen

Zeitrahmens – stattfinden. Mindestens vor Ablauf der angegebenen Zeiten kann er

sich nicht ausserhalb des Notunterkunft bewegen, sofern er nicht die Auszahlung

seines Nothilfegeldes riskieren will. Zwar ist dem Beschwerdegegner insofern

zuzustimmen, als sich abgewiesene Asylbewerber in einem besonderen

Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden befinden und daher gewisse Freiheitseinschränkungen

in Kauf nehmen müssen (BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4).

Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt

festgesetzten Auszahlungsmodalitäten in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt

wird und dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Die Frage,

ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen

Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im

vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

Demnach kann der angefochtene

Entscheid durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar im Sinn

von § 19a Abs. 2 VRG.

1.4

Es bleibt

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist.

1.4.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer

durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG). Das geltend gemachte Interesse an der Streitsache muss grundsätzlich

aktuell sein, d. h. es muss sowohl im Zeitpunkt der

Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Bertschi,

§ 21 N. 24).

1.4.2

Gemäss dem Stammdatenblatt vom 4. bzw.

31.

August 2017 hält sich der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2017

nicht mehr in der NUK D auf, sondern ist unbekannten Aufenthalts. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet dies mit Nichtwissen und macht

geltend, das Stammdatenblatt sei nicht geeignet, die Abwesenheit des

Beschwerdeführers zu beweisen. Einzig die Angestellten der E AG hätten

Kenntnis davon, ob die Bewohnerinnen und Bewohner der Notunterkünfte sich auch

dort aufhalten. Weshalb das Stammdatenblatt Asyl des Kantonalen Sozialamts

nicht geeignet sein soll, die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu beweisen,

legt er nicht dar. Sodann macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das vom

Beschwerdegegner eingereichte Stammdatenblatt Asyl sei fehler- oder lückenhaft.

Dafür gibt es denn auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Entgegen der Behauptung

des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass neben den Angestellten

der E AG auch das Stammdatenblatt Asyl des Kantonalen Sozialamts die

Abwesenheit des Beschwerdeführers zu beweisen vermag. Dies umso mehr, als das

Kantonale Sozialamt gemäss § 6 Abs. 1 der Nothilfeverordnung vom

24.

Oktober 2007 eine Kontrolle über die einer kantonalen Notunterkunft

zugewiesenen Personen führt. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist deshalb

davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bis und mit 4. Juli 2017

in der NUK D aufgehalten hat. Seit dem 5. Juli 2017 ist er unbekannten

Aufenthalts.

Damit hatte der

Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 4. Juli 2017

noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Fraglich ist jedoch, ob er zum

heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Die im

vorinstanzlichen Rekursverfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen bezogen

sich auf die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfeleistungen, die Anwesenheits-

und Übernachtungspflichten sowie die Umteilung des Beschwerdeführers in eine

andere Unterkunft. Nachdem sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der NUK D

aufhält, sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er keine Nothilfeleistungen

bezieht, ist nicht ersichtlich, inwiefern er derzeit ein schutzwürdiges

Interesse an der Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines

Verfahrens betreffend Nothilfeleistungen haben könnte. Immerhin ist der

Beschwerdeführer zurzeit mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie

Bezugs von Nothilfeleistungen gerade nicht von den im Merkblatt festgehaltenen

Auszahlungsmodalitäten betroffen. Insofern hat der Beschwerdeführer kein

aktuelles Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er

habe nur schon ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung, weil ihm

auch während dem Lauf der Beschwerdefrist vom 7. Juni 2017 bis

4.

Juli 2017 zu Unrecht keine vorsorglichen Massnahmen gewährt worden

seien, ist ihm nicht zuzustimmen. Die Abweisung des Gesuchs um Erlass von

vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz führt konsequenterweise auch

dazu, dass für den Lauf der Beschwerdefrist keine vorsorglichen Massnahmen

gewährt werden. Diesbezüglich besteht für den Beschwerdeführer zum jetzigen

Zeitpunkt jedoch kein Nachteil mehr, hat er doch die Notlage in der Zeit

während dem Lauf der Beschwerdefrist bereits überwunden (vgl. VGr,

4.

Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 8.2). Insofern kann das

vorliegende Verfahren dem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen mehr

verschaffen.

1.4.3

Vom Erfordernis des aktuellen

Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je

rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der

grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an

der Beantwortung besteht (VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2

mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Diese

Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht gegeben,

weil einer rechtzeitigen Prüfung der Frage betreffend vorsorgliche Massnahmen

für Nothilfe beziehende Personen im Einzelfall grundsätzlich nichts

entgegensteht. Vielmehr wäre auch im vorliegenden Fall eine rechtzeitige

Prüfung der Sache möglich gewesen, wäre der Beschwerdeführer nicht

untergetaucht.

1.4.4

Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers nach Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.

Entsprechend ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(vgl. Bertschi, § 21 N. 26).

2.

2.1

Im Rahmen

der Replik stellte der Beschwerdeführer eventualiter zwei

Feststellungsbegehren. Damit reagierte er offenbar auf den Antrag des

Beschwerdegegners, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese als

gegenstandslos abzuschreiben sei. Bei den Feststellungsbegehren dürfte es sich

deshalb um Eventualanträge für den Fall handeln, dass das Verwaltungsgericht

mit dem Beschwerdegegner davon ausgeht, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten bzw. sie sei als gegenstandslos abzuschreiben. Zwar können Anträge

nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr geändert oder ergänzt werden

(Griffel, § 23 N. 16). Im vorliegenden Fall erscheinen die

Feststellungsbegehren aber noch als zulässig, hätte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers diese doch zu einem früheren Verfahrensstand nicht stellen

können, da er nicht wissen konnte, dass das Verfahren allenfalls gegenstandslos

wird. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, besteht aber ohnehin kein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse.

2.2

Weil dem

Feststellungsentscheid Genugtuungswirkung zugeschrieben wird, bleibt insoweit

ein aktuelles Interesse bestehen (Martin Bertschi, § 21 N. 27).

Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht jedoch nur, sofern ein schutzwürdiges

Interesse vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten

spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es ist am

Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Kann ein Beschwerdeführer

seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder

Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In

diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.; VGr, 21. November 2012,

VB.2012.00705, E. 4).

2.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Verweigerung der Anordnung von

vorsorglichen Massnahmen stelle sich die Frage nach der Leistung von

Schadenersatz. Unbesehen davon, ob sich der Beschwerdeführer in der NUK D

aufhalte, stelle sich deshalb die Frage, ob die Verweigerung von vorsorglichen

Massnahmen bzw. der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz rechtmässig

gewesen sei oder nicht. Die Vor­instanz habe sich vor dem Zwischenentscheid vom

7.

Juni 2017 während 58 Tagen geweigert, über die beantragten

vorsorglichen Massnahmen zu befinden. Es erhelle nicht, weshalb an der

Beurteilung der Frage, ob dies rechtmässig gewesen sei oder nicht, kein

schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse bestehen soll. Anders zu entscheiden

würde bedeuten, dass der einstweilige Rechtsschutz vollkommen ausgehebelt

werden könnte.

2.4

Die

Eventualanträge sollen im vorliegenden Fall – neben der Genugtuungsfunktion –

offenbar dazu dienen, dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Schadenersatz

aufgrund der Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen zu verschaffen.

Allerdings ist nicht ersichtlich – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht

dargelegt –, inwiefern ihm durch die Nichtanordnung der vorsorglichen

Massnahmen ein Schaden entstanden sein könnte. Ohnehin erscheint eine

Überprüfung der Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahmen im Hinblick auf

eine allfällige Haftungsklage nicht notwendig: Eine Haftungsklage setzt keinen

Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts über die Rechtmässigkeit der

zugrunde liegenden Verfügung voraus, sodass diese Frage im Rahmen eines

allfälligen Haftungsprozesses beantwortet werden kann (VGr, 15. April

2010, VB.2010.00046, E. 3.5 mit Hinweis auf VGr, 3. Dezember 2009,

VB.2009.00523, E. 1.2.2 und BGE 118 Ia 488 E. 1c). § 21

Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969, wonach die Gesetzmässigkeit

formell rechtskräftiger Verfügungen nicht überprüft werden darf, steht dem

nicht entgegen, weil die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit

gerade keine Rechtskraft der zu überprüfenden Anordnungen zur Folge hat (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 4). Unter diesen Umständen sind die

Feststellungsbegehren subsidiär zum Leistungsbegehren im Haftungsverfahren.

Insofern besteht kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, weshalb auf die

Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.

2.5

Zumindest

sinngemäss scheint der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung rügen zu wollen,

indem er geltend macht, die Vorinstanz habe sich während 58 Tagen

geweigert, überhaupt über den Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen zu

befinden. Die Feststellung einer Rechtsverzögerung setzt jedoch ein genügend

substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGr, 26. Februar 2013,

5A_903/2012, E. 3; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715/VB.2016.00764,

E. 1.3.3; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). Sodann ist das

Feststellungsbegehren rechtzeitig vorzubringen. Treu und Glauben gebieten es

auch im Bereich des Verfahrensrechts, die zur Wahrung der Rechte notwendigen

Schritte rechtzeitig zu unternehmen und Verfahrensfehler zu rügen, sobald sie

erkennbar sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 31, 36). Das

wäre im Fall des Beschwerdeführers mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den

vorinstanzlichen Entscheid der Fall gewesen. In der Beschwerdeschrift führte er

zwar aus, er habe der Vor­instanz im Rekursverfahren Frist zum Entscheid über

die vorsorglichen Massnahmen angesetzt, ansonsten er Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

bzw. -verzögerung erheben werde. Weder ist darin aber eine Rüge zu erkennen –

zumal die Vorinstanz innert der vom Beschwerdeführer gesetzten Frist über die

vorsorglichen Massnahmen entschieden hat, – noch stellte der Beschwerdeführer

ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Erst im Rahmen der Replik rügte der

Beschwerdeführer die Rechtsverzögerung durch die Vor­instanz und machte

geltend, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage,

ob dies rechtmässig gewesen sei. Diese Rüge erfolgte allerdings verspätet.

Darüber hinaus fehlte auch in der Replik ein genügend substanziiertes

Feststellungsbegehren, hat doch der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in

der Replik lediglich verlangt, es sei festzustellen, dass die Verweigerung

von vorsorglichen Massnahmen zwischen dem Rekurseingang am 11. April 2017

und dem Zwischenentscheid vom 7. Juni 2016 unrechtmässig gewesen sei.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz rügen

wollte, ist darauf mangels genügend substanziierten Feststellungsbegehrens bzw.

aufgrund der Verspätung nicht einzutreten.

3.

3.1

Die

Verfahrensbeteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage

bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das

Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht

entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische

Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit

führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in

erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich

der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres

bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat.

Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber

auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 29. September 2015,

VB.2015.00483/500, E. 9.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

3.2

Nachdem im

vorliegenden Beschwerdeverfahren der mutmassliche Verfahrensausgang mit

vernünftigem Aufwand, und ohne eine allenfalls heikle Rechtsfrage zu

präjudizieren, nicht eruiert werden kann und der Beschwerdeführer durch sein

Untertauchen die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, sind diesem die

Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da das Verfahren jedoch ohne materielle Prüfung

der Sache erledigt wird, rechtfertigt es sich, die Kosten entsprechend zu

reduzieren. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer unter diesen

Umständen nicht zuzusprechen.

4.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren.

4.1

Gestützt

auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

Wurde das Verfahren

gegenstandslos, bevor das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beurteilt

wurde, so ist im Rahmen des Abschreibungsentscheids anhand einer summarischen

Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über das Gesuch zu

entscheiden (Plüss, § 16 N. 68).

4.2

Der

Beschwerdeführer war zumindest bis am 4. Juli 2017 nothilfeabhängig, wohnte

er doch in der NUK D und bezog dort Nothilfe. Von seiner Bedürftigkeit ist

deshalb auszugehen. Die Beschwerde erschien vor Eintritt der

Gegenstandslosigkeit nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die

ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des

Beschwerdeführers ist angesichts seiner fehlenden Rechtskenntnisse sowie der

nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen vor Eintritt der

Gegenstandslosigkeit und im Hinblick auf den nicht unwesentlichen Eingriff in

seine Grundrechte ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B zu gewähren.

4.3

4.3.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich bezahlte

Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für

Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht

relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,

unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.;

§ 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht

zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers

anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des

Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr

Aufwand als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen

Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen

erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, Rz. 1414 f.). Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt

gemäss § 3 AnwGebV für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen

Fr. 220.-.

4.3.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote vom

30.

August 2017 einen Stundenaufwand von 15,58 h zu Fr. 250.-

aus sowie Auslagen in Höhe von Fr. 147.10. Vorab ist der Stundenansatz von

Fr. 250.- gemäss § 3 AnwGebV auf Fr. 220.- zu reduzieren. Sodann

erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 10 h allein für das Verfassen der

Beschwerde übersetzt; immerhin konnte der Rechtsvertreter einen Grossteil

seiner Ausführungen aus dem Rekurs übernehmen, so bspw. den Sachverhalt sowie

teilweise die Ausführungen betreffend vorsorgliche Massnahmen. Für das

Verfassen der Beschwerde erscheint ein Aufwand von 5 h angemessen. Auch

der für das Verfassen der Replik geltend gemachte Aufwand von 4,3 h mutet

als zu hoch an; angemessen erscheint ein Aufwand von 2,5 h. Die geltend

gemachten Auslagen von Fr. 147.10 sind nicht zu beanstanden. Nach dem

Gesagten ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'888.30 plus Barauslagen von Fr. 147.10 (total

Fr. 2'035.40) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf den Gesamtbetrag

(Fr. 162.80), also mit total Fr. 2'198.20, zu entschädigen.

4.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

5.

Die vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Verfügung ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der

wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden kann (vorn

E. 1.3.1; VGr, 7. Dezember 2016,

VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a

N. 32).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.

Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'035.40

zuzüglich Fr. 162.80 (8 % Mehrwertsteuer), insgesamt

Fr. 2'198.20, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern

einzureichen.

9.

Mitteilung an …