VB.2017.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00431
17. Oktober 2017Deutsch22 min
(URT.2017.19286)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00431
Verfügung
des Einzelrichters
vom 17. Oktober 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, c/o
NUK D, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1973, aus Land F, reiste am 26. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo
er am 28. Juli 2014 um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem
Urteil vom 9. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A
erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Migration vom
15. September 2014 ab, womit dieses das Asylgesuch von A abgewiesen und
dessen Wegweisung verfügt hatte. Dies ergibt ein Auszug aus dem Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 13. März 2017.
B. Am
12. März 2015 stellte A erneut ein Asylgesuch, welches als Mehrfachgesuch
anhand genommen und über welches bislang noch nicht entschieden wurde. Am
23. März 2015 wurde A dem Kanton Zürich zugewiesen und schliesslich in der
Notunterkunft (NUK) C platziert, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am
2. Februar 2017 unterzeichnete er dort das "Merkblatt für die
Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften"
(fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche
Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht
anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung. Am
2. März 2017 beantragte A beim Kantonalen Sozialamt, ihm seien umgehend
Fr. 13.- pro Tag bzw. Fr. 395.- pro Monat auszurichten, es sei
umgehend von der zweimal täglich stattfindenden Anwesenheits- und Meldepflicht
abzusehen, er sei von der NUK C umgehend in eine Kollektivunterkunft des
Kantons bzw. eine Unterkunft in einer Gemeinde umzuteilen, und ihm seien
rückwirkend ab dem 12. März 2015 Fr. 4.50 pro Tag zuzüglich 5 %
Zinsen seit dem mittleren Verfalltag auszurichten. Das Kantonale Sozialamt wies
dieses Gesuch am 31. März 2017 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen
erhob A am 10. April 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich und beantragte unter anderem, das Kantonale Sozialamt sei im Sinn von
vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, ihm umgehend und bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens Fr. 13.- pro Tag bzw. Fr. 395.- pro Monat
auszurichten. Zudem sei das Kantonale Sozialamt im Sinn von vorsorglichen
Massnahmen anzuweisen, ihn umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens von der NUK C in eine Kollektivunterkunft des Kantons bzw. eine
Unterkunft der Gemeinde umzuteilen. Eventualiter sei das Kantonale Sozialamt im
Sinn von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, umgehend und bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens von der zweimal täglich stattfindenden
Anwesenheits- und Meldepflicht sowie der Übernachtungspflicht in der NUK C
abzusehen und ihm umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für
Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK C auszurichten.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wies die
Sicherheitsdirektion die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
Ab dem 15. Juni 2017 war
A in der NUK D untergebracht.
III.
Mit
Beschwerde vom 4. Juli 2017 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 7. Juni 2017
betreffend vorsorgliche Massnahmen. Das Kantonale Sozialamt sei im Sinn von
vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, umgehend und bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens von der zweimal täglich stattfindenden Anwesenheits-
und Meldepflicht sowie der Übernachtungspflicht in der NUK D abzusehen und ihm
umgehend und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche
am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und
Hygienemittel als Nothilfe in der NUK D auszurichten. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners bzw. der
Vorinstanz.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Juli 2017
auf eine Vernehmlassung und übermittelte die Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 beantragte
das Kantonale Sozialamt, das Verfahren sei auf die Eintretensfrage zu
beschränken, und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die
Beschwerde als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben.
Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte es, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen, sollte auf sie eingetreten und sie nicht zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden. Eventualiter sei
festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nur den Auszahlungsmodus (Montag,
Mittwoch und Freitag, jeweils zwischen 8.30 und 9.30 Uhr) beschlage; unter
Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Am 18. August 2017 reichte A die Replik ein und
beantragte, dass die Anträge des Kantonalen Sozialamts vollumfänglich abzuweisen
seien. Eventualiter sei festzustellen, dass die per 1. Februar 2017
erfolgte Verknüpfung der finanziellen Nothilfe mit der Anwesenheit in der
zugewiesenen Notunterkunft zu Unrecht nicht in einem Rechtsakt erfolgt sei und
daher die aufschiebende Wirkung zu Unrecht nicht von Gesetzes wegen gegolten
habe. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung von
vorsorglichen Massnahmen gemäss Rekursantrag Ziffer 5.b) zwischen dem
Rekurseingang am 11. April 2017 und dem Zwischenentscheid vom 7. Juni
2017.
unrechtmässig gewesen sei.
Das Kantonale Sozialamt reichte am 1. September 2017
die Duplik ein, worauf sich A nicht mehr vernehmen liess.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
VRG zuständig. Auch wenn es nicht als solcher bezeichnet ist, stellt das
Schreiben der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 7. Juni 2017
einen Zwischenentscheid im Rekursverfahren dar. So erfüllt es die inhaltlichen
und formalen Anforderungen von § 28 Abs. 1 VRG und enthält zumindest
eine Art Rubrum, aus welchem das Datum des Entscheids, die Geschäftsnummer, die
zuständige Rekursinstanz sowie die Verfahrensbeteiligten hervorgehen. Sodann
enthält das Schreiben Erwägungen bzw. eine Begründung, den Entscheid, keine
vorsorglichen Massnahmen anzuordnen (Dispositiv), sowie eine
Rechtsmittelbelehrung (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 2 ff.; Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 41 N. 15 f.).
1.2
Sind im
Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der
Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und
Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Handelt es sich um
periodisch wiederkehrende Leistungen, ist der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(statt vieler VGr, 14. September 2016, VB.2016.00315, E. 1.2; VGr,
21.
April 2016, VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 65a N. 17). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer die im
Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung
der von ihm als rechtswidrig gerügten Auflage, zu bestimmten Zeiten in der NUK
anwesend zu sein, hätte zur Folge, dass er keine – im Merkblatt nicht
bezifferte – Nothilfegelder erhalten würde. Der Beschwerdeführer selbst
beantragt die Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro Woche. Da der Streitwert
somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und darüber hinaus kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit c und Abs. 2 VRG).
1.3
1.3.1
Der Entscheid vom 7. Juni 2017 stellt einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid dar (vorn E. 1.1). Ein solcher kann gemäss § 41
Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite
Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei
Erlass und Verweigerung vorsorglicher Massnahmen regelmässig ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil. Das Vorliegen des nicht wiedergutzumachenden
Nachteils ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche
Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 47 f.).
1.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er erleide durch die Anwesenheits- und
Meldepflichten jeden Tag nicht wiedergutzumachende Nachteile rechtlicher und
tatsächlicher Natur, indem seine Bewegungsfreiheit morgens, abends und in der
Nacht auf die NUK C bzw. die NUK D eingeschränkt werde. Sodann erleide er tatsächliche
Nachteile, indem er jeden Tag wohl mindestens 30 Minuten am Morgen und
Abend in der Schlange vor dem Zentrumsbüro stehen müsse. Zudem würden ihm die
Möglichkeiten entgehen, sich am Morgen, Abend oder in der Nacht an einem
anderen Ort aufzuhalten und anderweitigen Aktivitäten nachzugehen. Erhalte er
das Nothilfegeld nicht, erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil,
da er sich keine Lebensmittel kaufen könne und hungern müsse.
1.3.3
Der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Grund für die Änderung der
Auszahlungsmodalitäten ist bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
unerheblich. Massgebend ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer durch
die neuen Vorschriften einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet.
Durch die im Merkblatt vorgeschriebenen Auszahlungsmodalitäten ist der
Beschwerdeführer faktisch gezwungen, seine Präsenz am Morgen und Abend zu
bestätigen und in der Notunterkunft zu übernachten, ansonsten er das
Nothilfegeld nicht ausbezahlt erhält. Dadurch wird der Beschwerdeführer in
seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, sofern er nicht riskieren will, das
Nothilfegeld nicht zu erhalten. Auch wenn sich der Beschwerdeführer täglich in
der Notunterkunft aufhalten und dort übernachten würde, würde er durch die
Präsenzkontrollen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, zumal diese zu
festgelegten Zeiten am Morgen und Abend – hier innerhalb eines grosszügigen
Zeitrahmens – stattfinden. Mindestens vor Ablauf der angegebenen Zeiten kann er
sich nicht ausserhalb des Notunterkunft bewegen, sofern er nicht die Auszahlung
seines Nothilfegeldes riskieren will. Zwar ist dem Beschwerdegegner insofern
zuzustimmen, als sich abgewiesene Asylbewerber in einem besonderen
Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden befinden und daher gewisse Freiheitseinschränkungen
in Kauf nehmen müssen (BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4).
Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt
festgesetzten Auszahlungsmodalitäten in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt
wird und dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Die Frage,
ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen
Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Demnach kann der angefochtene
Entscheid durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar im Sinn
von § 19a Abs. 2 VRG.
1.4
Es bleibt
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist.
1.4.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer
durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Das geltend gemachte Interesse an der Streitsache muss grundsätzlich
aktuell sein, d. h. es muss sowohl im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Bertschi,
§ 21 N. 24).
1.4.2
Gemäss dem Stammdatenblatt vom 4. bzw.
31.
August 2017 hält sich der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2017
nicht mehr in der NUK D auf, sondern ist unbekannten Aufenthalts. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet dies mit Nichtwissen und macht
geltend, das Stammdatenblatt sei nicht geeignet, die Abwesenheit des
Beschwerdeführers zu beweisen. Einzig die Angestellten der E AG hätten
Kenntnis davon, ob die Bewohnerinnen und Bewohner der Notunterkünfte sich auch
dort aufhalten. Weshalb das Stammdatenblatt Asyl des Kantonalen Sozialamts
nicht geeignet sein soll, die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu beweisen,
legt er nicht dar. Sodann macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das vom
Beschwerdegegner eingereichte Stammdatenblatt Asyl sei fehler- oder lückenhaft.
Dafür gibt es denn auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass neben den Angestellten
der E AG auch das Stammdatenblatt Asyl des Kantonalen Sozialamts die
Abwesenheit des Beschwerdeführers zu beweisen vermag. Dies umso mehr, als das
Kantonale Sozialamt gemäss § 6 Abs. 1 der Nothilfeverordnung vom
24.
Oktober 2007 eine Kontrolle über die einer kantonalen Notunterkunft
zugewiesenen Personen führt. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist deshalb
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bis und mit 4. Juli 2017
in der NUK D aufgehalten hat. Seit dem 5. Juli 2017 ist er unbekannten
Aufenthalts.
Damit hatte der
Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 4. Juli 2017
noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Fraglich ist jedoch, ob er zum
heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Die im
vorinstanzlichen Rekursverfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen bezogen
sich auf die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfeleistungen, die Anwesenheits-
und Übernachtungspflichten sowie die Umteilung des Beschwerdeführers in eine
andere Unterkunft. Nachdem sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der NUK D
aufhält, sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er keine Nothilfeleistungen
bezieht, ist nicht ersichtlich, inwiefern er derzeit ein schutzwürdiges
Interesse an der Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines
Verfahrens betreffend Nothilfeleistungen haben könnte. Immerhin ist der
Beschwerdeführer zurzeit mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie
Bezugs von Nothilfeleistungen gerade nicht von den im Merkblatt festgehaltenen
Auszahlungsmodalitäten betroffen. Insofern hat der Beschwerdeführer kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er
habe nur schon ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung, weil ihm
auch während dem Lauf der Beschwerdefrist vom 7. Juni 2017 bis
4.
Juli 2017 zu Unrecht keine vorsorglichen Massnahmen gewährt worden
seien, ist ihm nicht zuzustimmen. Die Abweisung des Gesuchs um Erlass von
vorsorglichen Massnahmen durch die Vorinstanz führt konsequenterweise auch
dazu, dass für den Lauf der Beschwerdefrist keine vorsorglichen Massnahmen
gewährt werden. Diesbezüglich besteht für den Beschwerdeführer zum jetzigen
Zeitpunkt jedoch kein Nachteil mehr, hat er doch die Notlage in der Zeit
während dem Lauf der Beschwerdefrist bereits überwunden (vgl. VGr,
4.
Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 8.2). Insofern kann das
vorliegende Verfahren dem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen mehr
verschaffen.
1.4.3
Vom Erfordernis des aktuellen
Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je
rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der
grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an
der Beantwortung besteht (VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2
mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht gegeben,
weil einer rechtzeitigen Prüfung der Frage betreffend vorsorgliche Massnahmen
für Nothilfe beziehende Personen im Einzelfall grundsätzlich nichts
entgegensteht. Vielmehr wäre auch im vorliegenden Fall eine rechtzeitige
Prüfung der Sache möglich gewesen, wäre der Beschwerdeführer nicht
untergetaucht.
1.4.4
Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers nach Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.
Entsprechend ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(vgl. Bertschi, § 21 N. 26).
2.
2.1
Im Rahmen
der Replik stellte der Beschwerdeführer eventualiter zwei
Feststellungsbegehren. Damit reagierte er offenbar auf den Antrag des
Beschwerdegegners, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese als
gegenstandslos abzuschreiben sei. Bei den Feststellungsbegehren dürfte es sich
deshalb um Eventualanträge für den Fall handeln, dass das Verwaltungsgericht
mit dem Beschwerdegegner davon ausgeht, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten bzw. sie sei als gegenstandslos abzuschreiben. Zwar können Anträge
nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr geändert oder ergänzt werden
(Griffel, § 23 N. 16). Im vorliegenden Fall erscheinen die
Feststellungsbegehren aber noch als zulässig, hätte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers diese doch zu einem früheren Verfahrensstand nicht stellen
können, da er nicht wissen konnte, dass das Verfahren allenfalls gegenstandslos
wird. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, besteht aber ohnehin kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse.
2.2
Weil dem
Feststellungsentscheid Genugtuungswirkung zugeschrieben wird, bleibt insoweit
ein aktuelles Interesse bestehen (Martin Bertschi, § 21 N. 27).
Anspruch auf einen Feststellungsentscheid besteht jedoch nur, sofern ein schutzwürdiges
Interesse vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten
spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es ist am
Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Kann ein Beschwerdeführer
seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein Feststellungsanspruch. In
diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.; VGr, 21. November 2012,
VB.2012.00705, E. 4).
2.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Verweigerung der Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen stelle sich die Frage nach der Leistung von
Schadenersatz. Unbesehen davon, ob sich der Beschwerdeführer in der NUK D
aufhalte, stelle sich deshalb die Frage, ob die Verweigerung von vorsorglichen
Massnahmen bzw. der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz rechtmässig
gewesen sei oder nicht. Die Vorinstanz habe sich vor dem Zwischenentscheid vom
7.
Juni 2017 während 58 Tagen geweigert, über die beantragten
vorsorglichen Massnahmen zu befinden. Es erhelle nicht, weshalb an der
Beurteilung der Frage, ob dies rechtmässig gewesen sei oder nicht, kein
schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse bestehen soll. Anders zu entscheiden
würde bedeuten, dass der einstweilige Rechtsschutz vollkommen ausgehebelt
werden könnte.
2.4
Die
Eventualanträge sollen im vorliegenden Fall – neben der Genugtuungsfunktion –
offenbar dazu dienen, dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Schadenersatz
aufgrund der Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen zu verschaffen.
Allerdings ist nicht ersichtlich – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargelegt –, inwiefern ihm durch die Nichtanordnung der vorsorglichen
Massnahmen ein Schaden entstanden sein könnte. Ohnehin erscheint eine
Überprüfung der Nichtanordnung der vorsorglichen Massnahmen im Hinblick auf
eine allfällige Haftungsklage nicht notwendig: Eine Haftungsklage setzt keinen
Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts über die Rechtmässigkeit der
zugrunde liegenden Verfügung voraus, sodass diese Frage im Rahmen eines
allfälligen Haftungsprozesses beantwortet werden kann (VGr, 15. April
2010, VB.2010.00046, E. 3.5 mit Hinweis auf VGr, 3. Dezember 2009,
VB.2009.00523, E. 1.2.2 und BGE 118 Ia 488 E. 1c). § 21
Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969, wonach die Gesetzmässigkeit
formell rechtskräftiger Verfügungen nicht überprüft werden darf, steht dem
nicht entgegen, weil die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit
gerade keine Rechtskraft der zu überprüfenden Anordnungen zur Folge hat (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 4). Unter diesen Umständen sind die
Feststellungsbegehren subsidiär zum Leistungsbegehren im Haftungsverfahren.
Insofern besteht kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, weshalb auf die
Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.
2.5
Zumindest
sinngemäss scheint der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung rügen zu wollen,
indem er geltend macht, die Vorinstanz habe sich während 58 Tagen
geweigert, überhaupt über den Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen zu
befinden. Die Feststellung einer Rechtsverzögerung setzt jedoch ein genügend
substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (BGr, 26. Februar 2013,
5A_903/2012, E. 3; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715/VB.2016.00764,
E. 1.3.3; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). Sodann ist das
Feststellungsbegehren rechtzeitig vorzubringen. Treu und Glauben gebieten es
auch im Bereich des Verfahrensrechts, die zur Wahrung der Rechte notwendigen
Schritte rechtzeitig zu unternehmen und Verfahrensfehler zu rügen, sobald sie
erkennbar sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 31, 36). Das
wäre im Fall des Beschwerdeführers mit Ablauf der Beschwerdefrist gegen den
vorinstanzlichen Entscheid der Fall gewesen. In der Beschwerdeschrift führte er
zwar aus, er habe der Vorinstanz im Rekursverfahren Frist zum Entscheid über
die vorsorglichen Massnahmen angesetzt, ansonsten er Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
bzw. -verzögerung erheben werde. Weder ist darin aber eine Rüge zu erkennen –
zumal die Vorinstanz innert der vom Beschwerdeführer gesetzten Frist über die
vorsorglichen Massnahmen entschieden hat, – noch stellte der Beschwerdeführer
ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Erst im Rahmen der Replik rügte der
Beschwerdeführer die Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz und machte
geltend, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage,
ob dies rechtmässig gewesen sei. Diese Rüge erfolgte allerdings verspätet.
Darüber hinaus fehlte auch in der Replik ein genügend substanziiertes
Feststellungsbegehren, hat doch der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in
der Replik lediglich verlangt, es sei festzustellen, dass die Verweigerung
von vorsorglichen Massnahmen zwischen dem Rekurseingang am 11. April 2017
und dem Zwischenentscheid vom 7. Juni 2016 unrechtmässig gewesen sei.
Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz rügen
wollte, ist darauf mangels genügend substanziierten Feststellungsbegehrens bzw.
aufgrund der Verspätung nicht einzutreten.
3.
3.1
Die
Verfahrensbeteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage
bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das
Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht
entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische
Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit
führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in
erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich
der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres
bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat.
Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber
auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 29. September 2015,
VB.2015.00483/500, E. 9.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
3.2
Nachdem im
vorliegenden Beschwerdeverfahren der mutmassliche Verfahrensausgang mit
vernünftigem Aufwand, und ohne eine allenfalls heikle Rechtsfrage zu
präjudizieren, nicht eruiert werden kann und der Beschwerdeführer durch sein
Untertauchen die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, sind diesem die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da das Verfahren jedoch ohne materielle Prüfung
der Sache erledigt wird, rechtfertigt es sich, die Kosten entsprechend zu
reduzieren. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer unter diesen
Umständen nicht zuzusprechen.
4.
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren.
4.1
Gestützt
auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
Wurde das Verfahren
gegenstandslos, bevor das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beurteilt
wurde, so ist im Rahmen des Abschreibungsentscheids anhand einer summarischen
Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über das Gesuch zu
entscheiden (Plüss, § 16 N. 68).
4.2
Der
Beschwerdeführer war zumindest bis am 4. Juli 2017 nothilfeabhängig, wohnte
er doch in der NUK D und bezog dort Nothilfe. Von seiner Bedürftigkeit ist
deshalb auszugehen. Die Beschwerde erschien vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit nicht als offensichtlich aussichtslos. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die
ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des
Beschwerdeführers ist angesichts seiner fehlenden Rechtskenntnisse sowie der
nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit und im Hinblick auf den nicht unwesentlichen Eingriff in
seine Grundrechte ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B zu gewähren.
4.3
4.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich bezahlte
Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für
Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht
relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,
unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.;
§ 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht
zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers
anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des
Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr
Aufwand als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen
Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen
erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, Rz. 1414 f.). Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt
gemäss § 3 AnwGebV für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen
Fr. 220.-.
4.3.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote vom
30.
August 2017 einen Stundenaufwand von 15,58 h zu Fr. 250.-
aus sowie Auslagen in Höhe von Fr. 147.10. Vorab ist der Stundenansatz von
Fr. 250.- gemäss § 3 AnwGebV auf Fr. 220.- zu reduzieren. Sodann
erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 10 h allein für das Verfassen der
Beschwerde übersetzt; immerhin konnte der Rechtsvertreter einen Grossteil
seiner Ausführungen aus dem Rekurs übernehmen, so bspw. den Sachverhalt sowie
teilweise die Ausführungen betreffend vorsorgliche Massnahmen. Für das
Verfassen der Beschwerde erscheint ein Aufwand von 5 h angemessen. Auch
der für das Verfassen der Replik geltend gemachte Aufwand von 4,3 h mutet
als zu hoch an; angemessen erscheint ein Aufwand von 2,5 h. Die geltend
gemachten Auslagen von Fr. 147.10 sind nicht zu beanstanden. Nach dem
Gesagten ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'888.30 plus Barauslagen von Fr. 147.10 (total
Fr. 2'035.40) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf den Gesamtbetrag
(Fr. 162.80), also mit total Fr. 2'198.20, zu entschädigen.
4.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
5.
Die vorliegende, einen
Zwischenentscheid betreffende Verfügung ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der
wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1
BGG angefochten werden kann (vorn
E. 1.3.1; VGr, 7. Dezember 2016,
VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a
N. 32).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.
7.
Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'035.40
zuzüglich Fr. 162.80 (8 % Mehrwertsteuer), insgesamt
Fr. 2'198.20, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern
einzureichen.
9.
Mitteilung an …