Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00434

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00434

6. Dezember 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19430)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1974, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 2. Januar 2006

von Italien herkommend in die Schweiz ein. Zuvor hielt er sich zu Studienzwecken

in Italien auf, wo er über eine bis am 15. Dezember 2005 gültige

Aufenthaltsbewilligung verfügte. Am 5. Januar 2006 heiratete er in der

Stadt Zürich die ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammende

Schweizerische Staatsangehörige E geboren 1969. Diese war zuvor von 1990–1998

mit dem Schweizer F verheiratet. Von 1998–2003 war sie mit dem Dominikaner G

verheiratet; aus der Ehe stammen zwei Kinder (geboren 1997 und 1999). A,

welchem zunächst gestützt auf die Ehe mit E eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich erteilt wurde, wurde am 26. Oktober 2010 die Niederlassungsbewilligung

erteilt. Im Januar 2011 verliess A den gemeinsamen ehelichen Haushalt. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2011 wurde die Ehe A/E

geschieden. E heiratete daraufhin am 30. Juni 2011 den Landsmann H,

welcher am 4. August 2011 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zum

Verbleib bei der Ehefrau stellte. A ehelichte am 7. Mai 2012 in Italien

die Landsfrau B (geboren 1984). Aus der Ehe entsprang am 26. September

2014 die Tochter C. Nach der Scheidung von H heiratete E am 26. April 2014

den sri-lankischen Staatsbürger J in dessen Heimat.

B. B

reiste am 9. Mai 2012 von Italien herkommend in die Schweiz ein und

stellte am 11. Mai 2012 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Ehemann.

C. Mit

Verfügung vom 6. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und wies das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung von B zum Verbleib bei ihrem Ehegatten bzw. von C zum

Verbleib beim Vater ab. Ferner wies es die Genannten aus der Schweiz weg und

setzte ihnen hierzu eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

6. Dezember 2015. Zur Begründung wurde angeführt, die Ehe von A und E habe

ausschliesslich ehefremden Zwecken gedient bzw. es habe eine Scheinehe

vorgelegen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Juni 2017 ab. A, B und C

wurde eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2017

angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2017 beantragten A, B und C

(nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid

der Vorinstanz sei aufzuheben und von einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung von A sei abzusehen; eventualiter sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei B und C eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Da der Beschwerdeführer Nr. 1 dem Obergericht noch

Kosten aus früheren Verfahren schuldete, wurden die Beschwerdeführenden mit

Präsidialverfügung vom 7. Juli 2017 aufgefordert, die mutmasslichen

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'060.- sicherzustellen. Die Kaution

ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, verzichtete das Migrationsamt auf Erstattung einer

Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wurden

die Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle Angaben zur wirtschaftlichen,

beruflichen und sozialen Integration zu machen und mittels geeigneter Belege

nachzuweisen. Mit Eingabe vom 20. November 2017 kamen die

Beschwerdeführenden der Aufforderung nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und

Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Eheband zwischen

den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Dieser Rechtsanspruch

steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem

die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur

Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft

zu beabsichtigen (BGr, 4. April 2017,2C_1020/2016, E. 4.1), sowie

die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2).

2.2

Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte

Niederlassungsbewilli-gung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter

anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a

AuG). Nach Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im

Rahmen des Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die

für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind

nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern

auch solche, von denen der Ausländer wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die

Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre

(vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014,2C_944/2013, E. 2.1; BGr,

24.

Januar 2012,2C_595/2011, E. 3.3). Das Eingehen

einer Scheinehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung fällt

typischerweise unter den Widerrufsgrund des Verschweigens von wesentlichen

Tatsachen im Bewilligungsverfahren (BGr, 10. Oktober 2016,2C_894/2016,

E. 2.1).

2.3

Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten

Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II

113.

E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter

anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von

einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze

Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den

anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass

die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145

E. 3.1; BGr, 17. September

2015,2C_770/2015, E. 2.2.1;

BGr, 20. April 2015,2C_564/2014, E. 4.1). Die vorliegenden Indizien sind

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich

daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.

Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,

1.

Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008,

2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4

Die

Vorinstanz wertete als gewichtiges Scheineheindiz, dass die Lebensführung von E

und ihrer Halbschwester K zahlreiche Parallelen aufwies. Beide hätten sich

aufgrund der Heirat mit den Schweizer Brüdern F bzw. L in erster Ehe die

Schweizer Staatsangehörigkeit gesichert. In dritter Ehe seien beide mit

bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. In zeitlicher Hinsicht

erweise sich die Lebensführung der Halbschwestern als praktisch identisch. Noch

während der ersten Ehe hätten sie je ein Kind zur Welt gebracht, deren Väter

aus der Dominikanischen Republik stammten. In zweiter Ehe hätten sie die

Kindsväter geheiratet und in die Schweiz nachgezogen. Schliesslich sei noch

einmal ein Kind mit den dominikanischen Ehemännern gezeugt worden. Nach fünf-

bis sechsjähriger Ehedauer sei die Scheidung erfolgt. Noch vor Eingehung der

Ehe mit den bangladeschischen Ehegatten hätten sich die Halbschwestern

Pensionskassengelder ausbezahlen lassen. Nach Eheschluss hätten sie ihre

Arbeitstätigkeit massiv eingeschränkt oder gar aufgegeben; hernach sei der

bangladeschische Ehemann allein für die Lebenshaltungskosten zuständig gewesen.

Um angeblich Lebenshaltungskosten zu decken, hätten beide Ehemänner Kredite in

der Höhe von rund Fr. 30'000.- aufgenommen. Anlässlich der Ehescheidung

hätten beide Halbschwestern auf Unterhalt verzichtet. Die Höhe der Schulden der

bangladeschischen Ehegatten von K und E als auch die weiteren finanziellen

Regelungen entsprächen damit einem bekannten Vorgehensmuster im Hinblick auf

die geldwerte Gegenleistung für die Sicherung eines Aufenthaltsrechts mittels

Heirat in der Schweiz. Ferner hätten sich beide Frauen noch vor der Ehe mit den

bangladeschischen Männern unterbinden lassen und diese erst nach mehrjähriger

Ehedauer darüber in Kenntnis gesetzt. Beide hätten dann die Ehen mit den

bangladeschischen Ehemännern von sich aus beendet, primär wegen Mitleids wegen

des unerfüllten Kinderwunschs der Ehepartner. Auch hätten beide Familien keine

gemeinsamen Ferien im (Ursprungs-)Heimatstaat verbracht. In Verbindung dieser

Gesamtumstände mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom

11.

Dezember 2015 (VB.2015.00616) festgehalten habe, die Familie F/L als

auch die dominikanische Grossfamilie von E würden ein eigentliches

"Nachzugsgeschäft" betreiben, sei davon auszugehen, dass Letztere mit

dem Beschwerdeführer Nr. 1 eine Scheinehe eingegangen sei.

2.5

Zu Recht

kritisieren die Beschwerdeführenden, dass die praktisch identische Biographie

der Halbschwestern dem Beschwerdeführer Nr. 1 nicht angelastet werden

kann. Offenbar erblickte die Vorinstanz in der Lebensgestaltung der beiden

Halbschwestern ein systematisches, planmässiges Vorgehen, mit dem Ziel,

ausländischen Drittstaatsangehörigen ein Verbleiberecht in der Schweiz zu

sichern. Damit verknüpfte sie die beiden Lebensgeschichten der Halbschwestern

in unzulässiger Weise, indem es vom mutmasslich rechtsmissbräuchlichen

Verhalten der einen Halbschwester auf ein ebenso rechtsmissbräuchliches

Verhalten der anderen Halbschwester schloss. Einzig entscheidend ist jedoch, ob

hinsichtlich der inzwischen geschiedenen Ehe A/E genügend Indizien vorliegen,

um eine Scheinehe anzunehmen, was nachfolgend zu prüfen sein wird.

2.6

Die

Vorinstanz führte zur weiteren Begründung einer Scheinehe an, A sei als

Angehöriger eines Drittstaats ab dem 15. Dezember 2005 ohne gültigen

Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum bzw. die Schweiz gewesen; als unqualifizierte

Arbeitskraft hätte er ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau

keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Ferner seien

zwischen dem Kennenlernen und dem Entschluss zur Heirat lediglich zwei Monate

vergangen. Die Eheleute hätten sodann anfänglich in Italienisch und danach teilweise

auch Deutsch kommuniziert. Das Sprachniveau in der deutschen Sprache habe

allerdings nicht ausgereicht, um die polizeiliche Befragung im Juni (recte:

Juli) 2014 ohne Übersetzer durchführen zu können. Zudem habe A der Ex-Ehefrau

eine geldwerte Gegenleistung für die Sicherung seines Aufenthaltsrechts mittels

Heirat in der Schweiz erbracht: Er "bezahlte alles" und habe bereits

im Jahre 2006 einen ersten Bankkredit in der Höhe von Fr. 10'000.- aufgenommen

und zwei Jahre später einen solchen in der Höhe von Fr. 15'000.-, um

Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Wohl habe die Ex-Ehefrau angegeben, das

Geld sei u. a. für

die Gesundheitskosten eines Familienmitglieds des Beschwerdeführers Nr. 1

verwendet worden. Dies erweise sich angesichts der finanziellen Lage des

vierköpfigen Haushalts kaum als glaubhaft. Gemäss Darstellung der Ex-Ehefrau

soll einzig die Mutter des Beschwerdeführers Nr. 1 krank gewesen sein; er

habe indessen angegeben, ein grosser Teil des Kreditbetrags sei für die

Leukämieerkrankung seines Vaters ausgegeben worden; weiter habe er seine an

Diabetes leidende Mutter unterstützt. Im Scheidungsverfahren sei dann

ausgeführt worden, die Kreditaufnahme bei den Banken sei einzig auf die nicht

finanzierbaren Haushaltskosten zurückzuführen gewesen. Die Höhe des

Gesamtkredits in Verbindung mit den Lebensumständen der Ex-Ehefrau, welche

zwischen 2003 und 2010 nicht mehr arbeitstätig gewesen sei, entspreche einem

bekannten Vorgehensmuster im Hinblick auf eine Scheinehe.

2.7

Wohl

spricht die kurze Zeit des Kennenlernens bis zur Heirat sowie der enge zeitliche

Zusammenhang zwischen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der

Auflösung der Ehe für eine Scheinehe. In ihrer Argumentation übersieht die

Vorinstanz jedoch Folgendes: Der Beschwerdeführer Nr. 1 hielt sich legal

in Italien auf, als er die rund fünf Jahre ältere E in der Schweiz

kennenlernte. Im Heiratszeitpunkt im Januar 2006 war die italienische

Aufenthaltsbewilligung gerade einmal drei Wochen abgelaufen. Angesichts der

bevorstehenden Heirat ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

Nr. 1 sich nicht um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in

Italien bemühte. Nicht gewürdigt wurden sodann die vielen übereinstimmenden Aussagen

zum Kennenlernen, die detailreichen Kenntnisse zum Vorleben und zur Person des

ehemaligen Ehegatten: So gaben der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau

anlässlich der polizeilichen Befragung im Juli 2014 übereinstimmend an, sich im

Juni 2005 (Beschwerdeführer Nr. 1) bzw. am 15. Juni 2005 (Ex-Ehefrau)

anlässlich eines Ferienaufenthalts des Beschwerdeführers Nr. 1 in der

Schweiz im obersten Stock des Einkaufcenters M im Schuhgeschäft N

kennengelernt zu haben. E schilderte glaubhaft, wie sie ihn angesprochen habe,

da er ihr gefallen habe und sie ihn fragte, weshalb er italienisch spreche. Sie

selbst spreche "recht gut" italienisch. Der Beschwerdeführer sei

anschliessend alle zwei Wochen von Italien herkommend mit dem Zug in die

Schweiz gereist, um sie zu besuchen. Zwei Monate nach dem Kennenlernen sei er

bei ihr geblieben; sie habe ja eine grosse Wohnung an der O-Strasse 01

beim Einkaufcenter M gehabt. Diese Adresse konnte der Beschwerdeführer

ebenfalls nennen. Korrekt waren sämtliche persönlichen Daten, wie Geburtsdatum

und Jahrgang des Ex-Ehepartners, Herkunftsort bzw. -stadt, Antragszeitpunkt und

Ort (August 2005 am Bellevue), Hochzeitsdatum, an der Hochzeit anwesende

Personen, Trauzeugen, Familie (Anzahl Geschwister und deren Wohnort), Name der Schwiegereltern,

Arbeitsort des Beschwerdeführers Nr. 1 (E), Religionsausübung. Auch zu den

beiden Kindern der Ex-Ehefrau, P und Q, konnte der Beschwerdeführer Nr. 1

nebst deren Geburtstagen (… 1997 und … 1999) viele Angaben machen: So gab er

etwa an, die Kinder würden in einem Heim an der R-Strasse 02 leben. Er

habe sie jeweils auch zur Schule gebracht. Die Kinder hätten ein Schulhaus an

der Buslinie Nr. 03 besucht. E bestätigte, dass der Beschwerdeführer

Nr. 1 die Kinder zur Schule gebracht habe. Das Scheitern der Ehe

begründete die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Nr. 1 damit, dass sie ab

Mai 2010 eine aussereheliche Beziehung mit H geführt habe. Als sie dies ihrem

damaligen Ehemann im Jahre 2010 mitgeteilt habe, habe er es nicht geglaubt,

selbst als sie ihm Fotos von ihm gezeigt habe. Sie sei zwar dann mit ihrem

Ehemann zusammengeblieben, aber sie hätten kaum mehr intimen Kontakt mehr

gehabt. Er hätte ihr leidgetan, weil er so traurig gewesen sei. Schliesslich

habe sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollen, was der Beschwerdeführer

Nr. 1 seinerseits bestätigte und zu seinem Auszug am 25. Januar 2011

führte. Ferner gaben beide an, der Ehemann habe einen starken Kinderwunsch

gehabt: Diesen habe die Ex-Ehefrau ihm nicht "kaputt" machen wollen.

Erst vier Jahre nach der Eheschliessung habe sie ihm gestanden, dass sie sich

nach dem zweiten Kind unterbunden habe.

2.8

Selbst

wenn die oben aufgeführten zahlreichen Übereinstimmungen in der Befragung vom

15.

Juli 2014 vom Migrationsamt in seiner Verfügung dahingehend gewürdigt

wurden, dass zwischen den Befragungen der beiden Ex-Ehepartner genügend Zeit

gewesen sei, um sich abzusprechen, ist es kaum denkbar, dass diese in lediglich

1.

¾ Stunden derart viele Einzelheiten über das Leben des andern (Vor-, Ehe- und

Familienleben), untermauert mit vielen Datumsangaben, austauschen konnten.

Zudem konnte der Beschwerdeführer Nr. 1 anhand von

Überweisungsbestätigungen der Bank T AG sowie der U AG, die er

dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einreichte, belegen, dass er

seiner Mutter in den Jahren 2006–2008 insgesamt Fr. 24'503.- (inkl.

Überweisungsgebühr von jeweils Fr. 10.- pro Auftrag) ins Heimatland

überwiesen hat. Auch wird von Dr. W, Onkologe des X-Hospitals, beim Vater

des Beschwerdeführers Nr. 1 sei im Alter von 65 Jahren Leberkrebs

diagnostiziert worden, woraufhin dieser schliesslich am 13. Oktober 2014

verstorben sei. Ein weiteres Schreiben eines Spitals bestätigt, dass die Mutter

des Beschwerdeführers Nr. 1 an Diabetes leide. Im Licht dieser neu

eingereichten Unterlagen erweisen sich die Aussagen der früheren Eheleute, der

Beschwerdeführer Nr. 1 habe jeweils Fr. 300.- bis Fr. 400.- an

seine kranke Mutter gesandt, als richtig und lassen sich die Bankschulden des

Beschwerdeführers Nr. 1 im Umfang von Fr. 25'000.- (total

Fr. 35'000.- Schulden) erklären. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer

Nr. 1 habe Bankkredite in der Höhe von Fr. 25'000.- aufgenommen, um

seiner Ex-Ehefrau im Gegenzug für die Sicherung seines Aufenthaltsrechts eine

geldwerte Gegenleistung zu erbringen, lässt sich nicht halten. Bei dieser

Sachlage reichen die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien für die Annahme,

bei der Ehe A/E habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, nicht aus.

Demzufolge ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, mit der Konsequenz, dass der

Beschwerdeführerin Nr. 2 die Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG)

zu erteilen ist. Für die Beschwerdeführerin Nr. 3, welche als Kind unter 12 Jahren

grundsätzlich Anspruch auf eine Niederlassungbewilligung hätte (Art. 43 Abs. 3

AuG), wurde lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt,

weshalb ihr eine solche zu erteilen ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4).

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführenden für das

vorliegende Beschwerdeverfahren sowie das Rekursverfahren angemessen zu

entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, den

Beschwerdeführerinnen Nr. 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …