VB.2017.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00434
6. Dezember 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19430)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00434
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nrn. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1974, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 2. Januar 2006
von Italien herkommend in die Schweiz ein. Zuvor hielt er sich zu Studienzwecken
in Italien auf, wo er über eine bis am 15. Dezember 2005 gültige
Aufenthaltsbewilligung verfügte. Am 5. Januar 2006 heiratete er in der
Stadt Zürich die ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammende
Schweizerische Staatsangehörige E geboren 1969. Diese war zuvor von 1990–1998
mit dem Schweizer F verheiratet. Von 1998–2003 war sie mit dem Dominikaner G
verheiratet; aus der Ehe stammen zwei Kinder (geboren 1997 und 1999). A,
welchem zunächst gestützt auf die Ehe mit E eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich erteilt wurde, wurde am 26. Oktober 2010 die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Im Januar 2011 verliess A den gemeinsamen ehelichen Haushalt. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2011 wurde die Ehe A/E
geschieden. E heiratete daraufhin am 30. Juni 2011 den Landsmann H,
welcher am 4. August 2011 ein Gesuch um Einreise in die Schweiz zum
Verbleib bei der Ehefrau stellte. A ehelichte am 7. Mai 2012 in Italien
die Landsfrau B (geboren 1984). Aus der Ehe entsprang am 26. September
2014 die Tochter C. Nach der Scheidung von H heiratete E am 26. April 2014
den sri-lankischen Staatsbürger J in dessen Heimat.
B. B
reiste am 9. Mai 2012 von Italien herkommend in die Schweiz ein und
stellte am 11. Mai 2012 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann.
C. Mit
Verfügung vom 6. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und wies das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung von B zum Verbleib bei ihrem Ehegatten bzw. von C zum
Verbleib beim Vater ab. Ferner wies es die Genannten aus der Schweiz weg und
setzte ihnen hierzu eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
6. Dezember 2015. Zur Begründung wurde angeführt, die Ehe von A und E habe
ausschliesslich ehefremden Zwecken gedient bzw. es habe eine Scheinehe
vorgelegen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Juni 2017 ab. A, B und C
wurde eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2017
angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2017 beantragten A, B und C
(nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid
der Vorinstanz sei aufzuheben und von einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von A sei abzusehen; eventualiter sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei B und C eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Da der Beschwerdeführer Nr. 1 dem Obergericht noch
Kosten aus früheren Verfahren schuldete, wurden die Beschwerdeführenden mit
Präsidialverfügung vom 7. Juli 2017 aufgefordert, die mutmasslichen
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'060.- sicherzustellen. Die Kaution
ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, verzichtete das Migrationsamt auf Erstattung einer
Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 wurden
die Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle Angaben zur wirtschaftlichen,
beruflichen und sozialen Integration zu machen und mittels geeigneter Belege
nachzuweisen. Mit Eingabe vom 20. November 2017 kamen die
Beschwerdeführenden der Aufforderung nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Eheband zwischen
den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Dieser Rechtsanspruch
steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem
die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur
Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft
zu beabsichtigen (BGr, 4. April 2017,2C_1020/2016, E. 4.1), sowie
die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2).
2.2
Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte
Niederlassungsbewilli-gung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter
anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG). Nach Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im
Rahmen des Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die
für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind
nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern
auch solche, von denen der Ausländer wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die
Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre
(vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014,2C_944/2013, E. 2.1; BGr,
24.
Januar 2012,2C_595/2011, E. 3.3). Das Eingehen
einer Scheinehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung fällt
typischerweise unter den Widerrufsgrund des Verschweigens von wesentlichen
Tatsachen im Bewilligungsverfahren (BGr, 10. Oktober 2016,2C_894/2016,
E. 2.1).
2.3
Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II
113.
E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter
anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von
einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze
Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den
anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass
die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145
E. 3.1; BGr, 17. September
2015,2C_770/2015, E. 2.2.1;
BGr, 20. April 2015,2C_564/2014, E. 4.1). Die vorliegenden Indizien sind
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur
Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,
1.
Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4
Die
Vorinstanz wertete als gewichtiges Scheineheindiz, dass die Lebensführung von E
und ihrer Halbschwester K zahlreiche Parallelen aufwies. Beide hätten sich
aufgrund der Heirat mit den Schweizer Brüdern F bzw. L in erster Ehe die
Schweizer Staatsangehörigkeit gesichert. In dritter Ehe seien beide mit
bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. In zeitlicher Hinsicht
erweise sich die Lebensführung der Halbschwestern als praktisch identisch. Noch
während der ersten Ehe hätten sie je ein Kind zur Welt gebracht, deren Väter
aus der Dominikanischen Republik stammten. In zweiter Ehe hätten sie die
Kindsväter geheiratet und in die Schweiz nachgezogen. Schliesslich sei noch
einmal ein Kind mit den dominikanischen Ehemännern gezeugt worden. Nach fünf-
bis sechsjähriger Ehedauer sei die Scheidung erfolgt. Noch vor Eingehung der
Ehe mit den bangladeschischen Ehegatten hätten sich die Halbschwestern
Pensionskassengelder ausbezahlen lassen. Nach Eheschluss hätten sie ihre
Arbeitstätigkeit massiv eingeschränkt oder gar aufgegeben; hernach sei der
bangladeschische Ehemann allein für die Lebenshaltungskosten zuständig gewesen.
Um angeblich Lebenshaltungskosten zu decken, hätten beide Ehemänner Kredite in
der Höhe von rund Fr. 30'000.- aufgenommen. Anlässlich der Ehescheidung
hätten beide Halbschwestern auf Unterhalt verzichtet. Die Höhe der Schulden der
bangladeschischen Ehegatten von K und E als auch die weiteren finanziellen
Regelungen entsprächen damit einem bekannten Vorgehensmuster im Hinblick auf
die geldwerte Gegenleistung für die Sicherung eines Aufenthaltsrechts mittels
Heirat in der Schweiz. Ferner hätten sich beide Frauen noch vor der Ehe mit den
bangladeschischen Männern unterbinden lassen und diese erst nach mehrjähriger
Ehedauer darüber in Kenntnis gesetzt. Beide hätten dann die Ehen mit den
bangladeschischen Ehemännern von sich aus beendet, primär wegen Mitleids wegen
des unerfüllten Kinderwunschs der Ehepartner. Auch hätten beide Familien keine
gemeinsamen Ferien im (Ursprungs-)Heimatstaat verbracht. In Verbindung dieser
Gesamtumstände mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom
11.
Dezember 2015 (VB.2015.00616) festgehalten habe, die Familie F/L als
auch die dominikanische Grossfamilie von E würden ein eigentliches
"Nachzugsgeschäft" betreiben, sei davon auszugehen, dass Letztere mit
dem Beschwerdeführer Nr. 1 eine Scheinehe eingegangen sei.
2.5
Zu Recht
kritisieren die Beschwerdeführenden, dass die praktisch identische Biographie
der Halbschwestern dem Beschwerdeführer Nr. 1 nicht angelastet werden
kann. Offenbar erblickte die Vorinstanz in der Lebensgestaltung der beiden
Halbschwestern ein systematisches, planmässiges Vorgehen, mit dem Ziel,
ausländischen Drittstaatsangehörigen ein Verbleiberecht in der Schweiz zu
sichern. Damit verknüpfte sie die beiden Lebensgeschichten der Halbschwestern
in unzulässiger Weise, indem es vom mutmasslich rechtsmissbräuchlichen
Verhalten der einen Halbschwester auf ein ebenso rechtsmissbräuchliches
Verhalten der anderen Halbschwester schloss. Einzig entscheidend ist jedoch, ob
hinsichtlich der inzwischen geschiedenen Ehe A/E genügend Indizien vorliegen,
um eine Scheinehe anzunehmen, was nachfolgend zu prüfen sein wird.
2.6
Die
Vorinstanz führte zur weiteren Begründung einer Scheinehe an, A sei als
Angehöriger eines Drittstaats ab dem 15. Dezember 2005 ohne gültigen
Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum bzw. die Schweiz gewesen; als unqualifizierte
Arbeitskraft hätte er ohne Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau
keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Ferner seien
zwischen dem Kennenlernen und dem Entschluss zur Heirat lediglich zwei Monate
vergangen. Die Eheleute hätten sodann anfänglich in Italienisch und danach teilweise
auch Deutsch kommuniziert. Das Sprachniveau in der deutschen Sprache habe
allerdings nicht ausgereicht, um die polizeiliche Befragung im Juni (recte:
Juli) 2014 ohne Übersetzer durchführen zu können. Zudem habe A der Ex-Ehefrau
eine geldwerte Gegenleistung für die Sicherung seines Aufenthaltsrechts mittels
Heirat in der Schweiz erbracht: Er "bezahlte alles" und habe bereits
im Jahre 2006 einen ersten Bankkredit in der Höhe von Fr. 10'000.- aufgenommen
und zwei Jahre später einen solchen in der Höhe von Fr. 15'000.-, um
Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Wohl habe die Ex-Ehefrau angegeben, das
Geld sei u. a. für
die Gesundheitskosten eines Familienmitglieds des Beschwerdeführers Nr. 1
verwendet worden. Dies erweise sich angesichts der finanziellen Lage des
vierköpfigen Haushalts kaum als glaubhaft. Gemäss Darstellung der Ex-Ehefrau
soll einzig die Mutter des Beschwerdeführers Nr. 1 krank gewesen sein; er
habe indessen angegeben, ein grosser Teil des Kreditbetrags sei für die
Leukämieerkrankung seines Vaters ausgegeben worden; weiter habe er seine an
Diabetes leidende Mutter unterstützt. Im Scheidungsverfahren sei dann
ausgeführt worden, die Kreditaufnahme bei den Banken sei einzig auf die nicht
finanzierbaren Haushaltskosten zurückzuführen gewesen. Die Höhe des
Gesamtkredits in Verbindung mit den Lebensumständen der Ex-Ehefrau, welche
zwischen 2003 und 2010 nicht mehr arbeitstätig gewesen sei, entspreche einem
bekannten Vorgehensmuster im Hinblick auf eine Scheinehe.
2.7
Wohl
spricht die kurze Zeit des Kennenlernens bis zur Heirat sowie der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der
Auflösung der Ehe für eine Scheinehe. In ihrer Argumentation übersieht die
Vorinstanz jedoch Folgendes: Der Beschwerdeführer Nr. 1 hielt sich legal
in Italien auf, als er die rund fünf Jahre ältere E in der Schweiz
kennenlernte. Im Heiratszeitpunkt im Januar 2006 war die italienische
Aufenthaltsbewilligung gerade einmal drei Wochen abgelaufen. Angesichts der
bevorstehenden Heirat ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
Nr. 1 sich nicht um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in
Italien bemühte. Nicht gewürdigt wurden sodann die vielen übereinstimmenden Aussagen
zum Kennenlernen, die detailreichen Kenntnisse zum Vorleben und zur Person des
ehemaligen Ehegatten: So gaben der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau
anlässlich der polizeilichen Befragung im Juli 2014 übereinstimmend an, sich im
Juni 2005 (Beschwerdeführer Nr. 1) bzw. am 15. Juni 2005 (Ex-Ehefrau)
anlässlich eines Ferienaufenthalts des Beschwerdeführers Nr. 1 in der
Schweiz im obersten Stock des Einkaufcenters M im Schuhgeschäft N
kennengelernt zu haben. E schilderte glaubhaft, wie sie ihn angesprochen habe,
da er ihr gefallen habe und sie ihn fragte, weshalb er italienisch spreche. Sie
selbst spreche "recht gut" italienisch. Der Beschwerdeführer sei
anschliessend alle zwei Wochen von Italien herkommend mit dem Zug in die
Schweiz gereist, um sie zu besuchen. Zwei Monate nach dem Kennenlernen sei er
bei ihr geblieben; sie habe ja eine grosse Wohnung an der O-Strasse 01
beim Einkaufcenter M gehabt. Diese Adresse konnte der Beschwerdeführer
ebenfalls nennen. Korrekt waren sämtliche persönlichen Daten, wie Geburtsdatum
und Jahrgang des Ex-Ehepartners, Herkunftsort bzw. -stadt, Antragszeitpunkt und
Ort (August 2005 am Bellevue), Hochzeitsdatum, an der Hochzeit anwesende
Personen, Trauzeugen, Familie (Anzahl Geschwister und deren Wohnort), Name der Schwiegereltern,
Arbeitsort des Beschwerdeführers Nr. 1 (E), Religionsausübung. Auch zu den
beiden Kindern der Ex-Ehefrau, P und Q, konnte der Beschwerdeführer Nr. 1
nebst deren Geburtstagen (… 1997 und … 1999) viele Angaben machen: So gab er
etwa an, die Kinder würden in einem Heim an der R-Strasse 02 leben. Er
habe sie jeweils auch zur Schule gebracht. Die Kinder hätten ein Schulhaus an
der Buslinie Nr. 03 besucht. E bestätigte, dass der Beschwerdeführer
Nr. 1 die Kinder zur Schule gebracht habe. Das Scheitern der Ehe
begründete die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Nr. 1 damit, dass sie ab
Mai 2010 eine aussereheliche Beziehung mit H geführt habe. Als sie dies ihrem
damaligen Ehemann im Jahre 2010 mitgeteilt habe, habe er es nicht geglaubt,
selbst als sie ihm Fotos von ihm gezeigt habe. Sie sei zwar dann mit ihrem
Ehemann zusammengeblieben, aber sie hätten kaum mehr intimen Kontakt mehr
gehabt. Er hätte ihr leidgetan, weil er so traurig gewesen sei. Schliesslich
habe sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollen, was der Beschwerdeführer
Nr. 1 seinerseits bestätigte und zu seinem Auszug am 25. Januar 2011
führte. Ferner gaben beide an, der Ehemann habe einen starken Kinderwunsch
gehabt: Diesen habe die Ex-Ehefrau ihm nicht "kaputt" machen wollen.
Erst vier Jahre nach der Eheschliessung habe sie ihm gestanden, dass sie sich
nach dem zweiten Kind unterbunden habe.
2.8
Selbst
wenn die oben aufgeführten zahlreichen Übereinstimmungen in der Befragung vom
15.
Juli 2014 vom Migrationsamt in seiner Verfügung dahingehend gewürdigt
wurden, dass zwischen den Befragungen der beiden Ex-Ehepartner genügend Zeit
gewesen sei, um sich abzusprechen, ist es kaum denkbar, dass diese in lediglich
1.
¾ Stunden derart viele Einzelheiten über das Leben des andern (Vor-, Ehe- und
Familienleben), untermauert mit vielen Datumsangaben, austauschen konnten.
Zudem konnte der Beschwerdeführer Nr. 1 anhand von
Überweisungsbestätigungen der Bank T AG sowie der U AG, die er
dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einreichte, belegen, dass er
seiner Mutter in den Jahren 2006–2008 insgesamt Fr. 24'503.- (inkl.
Überweisungsgebühr von jeweils Fr. 10.- pro Auftrag) ins Heimatland
überwiesen hat. Auch wird von Dr. W, Onkologe des X-Hospitals, beim Vater
des Beschwerdeführers Nr. 1 sei im Alter von 65 Jahren Leberkrebs
diagnostiziert worden, woraufhin dieser schliesslich am 13. Oktober 2014
verstorben sei. Ein weiteres Schreiben eines Spitals bestätigt, dass die Mutter
des Beschwerdeführers Nr. 1 an Diabetes leide. Im Licht dieser neu
eingereichten Unterlagen erweisen sich die Aussagen der früheren Eheleute, der
Beschwerdeführer Nr. 1 habe jeweils Fr. 300.- bis Fr. 400.- an
seine kranke Mutter gesandt, als richtig und lassen sich die Bankschulden des
Beschwerdeführers Nr. 1 im Umfang von Fr. 25'000.- (total
Fr. 35'000.- Schulden) erklären. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer
Nr. 1 habe Bankkredite in der Höhe von Fr. 25'000.- aufgenommen, um
seiner Ex-Ehefrau im Gegenzug für die Sicherung seines Aufenthaltsrechts eine
geldwerte Gegenleistung zu erbringen, lässt sich nicht halten. Bei dieser
Sachlage reichen die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien für die Annahme,
bei der Ehe A/E habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, nicht aus.
Demzufolge ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, mit der Konsequenz, dass der
Beschwerdeführerin Nr. 2 die Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG)
zu erteilen ist. Für die Beschwerdeführerin Nr. 3, welche als Kind unter 12 Jahren
grundsätzlich Anspruch auf eine Niederlassungbewilligung hätte (Art. 43 Abs. 3
AuG), wurde lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt,
weshalb ihr eine solche zu erteilen ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4).
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführenden für das
vorliegende Beschwerdeverfahren sowie das Rekursverfahren angemessen zu
entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, den
Beschwerdeführerinnen Nr. 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …