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Entscheid

VB.2017.00435

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00435

16. November 2017Deutsch5 min

(URT.2017.19382)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 forderte das Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich A auf, für die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,

C-Strasse 02, im Aussenbereich installierte

Wärmepumpe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses beim Amt für

Baubewilligungen der Stadt Zürich ein vollständiges Baugesuch einzureichen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 erhob A Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die

Feststellung, dass die Wärmepumpe nicht der

Baubewilligungspflicht unterliege. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit

Entscheid vom 2. Juni 2017 ab.

III.

Dagegen erhob A am 6. Juli 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich,

1.

Abteilung, vom 2. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (C-Strasse 02)

im Aussenbereich installierte Wärmepumpe nicht der Baubewilligungspflicht

unterliegt;

2.

Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons

Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Juni 2017 aufzuheben und es sei die

Angelegenheit zur Neuentscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Baurekursgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.

Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der

gesetzlichen Mehrwertsteuer)."

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Juli

2017.

die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Baubewilligungen beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 ebenso die Abweisung der Beschwerde.

A reichte am 19. September 2017 eine Replik ein, das Amt für

Baubewilligungen am 2. Oktober 2017 eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Dem

Beschwerdeführer wurde 1982 im Anzeigeverfahren eine Baubewilligung für das

Aufstellen von zwei Wärmepumpen nördlich des Wohnhauses bewilligt. Nach Angaben

des Beschwerdeführers wurden die zwei ursprünglichen Pumpen 2008 durch eine

einzige Pumpe an gleicher Stelle ersetzt. Aufgrund von technischen Problemen

wurde die Anlage 2016 ausgewechselt. Die Beschwerdegegnerin verlangte für diese

Wärmepumpe ein Baugesuch, da der Ersatz nicht als bewilligungsfreie Reparatur

oder Instandsetzung verstanden werden könne. Von ihrer Ausdehnung her könnte

die Wärmepumpe zwar als baubewilligungsfreie Anlage im Sinn von § 1

lit. a der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) angesehen

werden. Jedoch seien lärmverursachende Anlagen in einem ordentlichen

Baubewilligungsverfahren zu prüfen, bevor sie installiert bzw. ersetzt werden.

Nachbarn müssten die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Aufgrund des hohen Schalleistungspegels der Pumpe von 67 dB(A) könne eine

Überschreitung der massgebenden Planungswerte bei den nächstliegenden

lärmempfindlichen Räumen nicht ausgeschlossen werden.

Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid

und ergänzte, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Besitzstandsgarantie nur

bei Bauteilen untergeordneter Art greife, was vorliegend klarerweise nicht

zutreffe.

1.2

In seiner

Replik bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Zwischenzeit einen

sogenannten Lärmhutzen montiert, welcher die Immissionen um weitere 7 dB(A)

herabgesetzt habe. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin eine

Baubewilligungspflicht in der Hauptsache damit begründet habe, eine

Überschreitung der Planungswerte könnte nicht ausgeschlossen werden, bzw. das

Vorsorgeprinzip müsse eingehalten werden. Insgesamt reduziere sich der

Lärmpegel im Vergleich zum Jahr 2009 somit um rund 9 dB(A). Eine

Überschreitung der Planungswerte könne somit ausgeschlossen werden.

1.3

Die

Beschwerdegegnerin nimmt dies in ihrer Duplik zur Kenntnis und führt aus, dass

für sie die Sachlage, wie sie sich am 9. Januar 2017 präsentierte,

massgebend war. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss käme, aufgrund

der geänderten tatsächlichen Verhältnisse erübrige sich die Durchführung eines

Baubewilligungsverfahrens, wären die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren vom

Beschwerdeführer zu tragen und wäre diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

2.

Die Installation der Lärmschutzhutzen durch den Beschwerdeführer

hat zur Folge, dass sich die zu beurteilende Wärmepumpe in qualitativer

Hinsicht massgeblich von der durch die Vorinstanzen beurteilten unterscheidet. Dessen

Beurteilung würde dazu führen, dass die Rechtsmittelinstanz wie als

erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte, womit die funktionelle

Zuständigkeit nicht gewahrt werden könnte. Die Berücksichtigung von

Projektänderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens ist nur zulässig, wenn sie

in einem Verzicht auf die Ausführung klar umschriebener Teile des Projekts

bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen

(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], VRG,

§ 20a N. 11). Demzufolge ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

3.

Im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet

das Verwaltungsgericht nach ständiger Praxis mangels einer gesetzlichen

Regelung nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da bei ihm

die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

geführt haben. Es ist ihm zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7). Eine Änderung der

vorinstanzlichen Kostenregelung drängt sich sodann nicht auf: Wird ein

Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung

der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann,

wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als

unzutreffend herausstellt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

Davon ist hier nicht auszugehen. Mit der Installation von Lärmschutzhutzen ist der

Bauherr dem Entscheid des Baurekursgerichts nachgekommen, welcher die

Bewilligungspflicht hauptsächlich damit begründete, dass eine Überschreitung

der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden könne.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …