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Entscheid

VB.2017.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00436

5. Oktober 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19277)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Seuzach erteilte der Gemeinde Seuzach mit

Beschluss vom 27. Oktober 2016 unter Nebenbestimmungen die baurechtliche

Bewilligung für die Umnutzung des Kindergartens zu einer Notunterkunft für

Asylsuchende sowie den Neubau einer solchen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4963

an der Schulstrasse 67 in Oberohringen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben B und A, D und C, F und E, H und G sowie I

mit Eingabe vom 30. November 2016 Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragten, diese aufzuheben. Nach Durchführung eines Augenscheins am 6. April

2017.

wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel am 1. Juni 2017 ab.

III.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erhoben B und A, D und C,

F und E, H und G sowie I dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragten, die angefochtenen Entscheide aufzuheben, eventuell die Sache zur

Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

verlangten sie die Durchführung eines Augenscheins sowie die Zusprechung einer

angemessenen Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht schloss am 21. Juli 2017 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Seuzach

beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 14. August 2017, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Am 7. September

2017.

reichten B und A, D und C, F und E, H und G sowie I Replik ein und hielten

an den gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Als unmittelbare Nachbarn und Adressaten des angefochtenen

Entscheids sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG], § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 1 VRG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt.

2.

Das streitbetroffene Baugrundstück befindet sich in der Zone

für öffentliche Bauten und ist mit einem Schulgebäude aus dem Jahr 1864

überstellt, welches im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte

von kommunaler Bedeutung verzeichnet ist. Die Gemeinde plant, das leerstehende

Gebäude in eine Notunterkunft für Asylsuchende umzunutzen. Der ehemalige Kindergarten

im Erdgeschoss ist als Aufenthalts-, Küchen- und Sanitärbereich vorgesehen. In

der ehemaligen Lehrerwohnung im Obergeschoss sollen sechs Personen Platz

finden. Sodann ist auf der Westseite ein rund 30 m langer, 11 m

breiter und 3 m hoher, durch eine Schleuse mit dem bestehenden Gebäude

verbundener eingeschossiger Holzbau mit Flachdach vorgesehen. Dieser soll weitere

sechs Zimmer, einen Aufenthaltsraum, ein Büro sowie Technik- und Nassräume

enthalten.

3.

Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der §§ 204

Abs. 1 und 211 Abs. 2 sowie von § 238 Abs. 2 (PBG). Sie bringen vor, die Gemeinde habe zwar vor

der Bewilligung des Vorhabens ein Gutachten zur Beurteilung der

Schutzwürdigkeit eingeholt, welches das Gebäude als wichtigen schul- und

sozialgeschichtlichen Zeugen mit für das Ortsbild wichtigen Stellung bezeichne.

In der Folge habe sie jedoch, ohne sich damit auseinanderzusetzen und ohne sich

in ihrem Beschluss zum Schutzumfang und zur Schutzzweckverträglichkeit zu

äussern, die Bewilligung erteilt und damit keinen eigentlichen Entscheid über

den Schutzumfang des Gebäudes respektive dessen Umgebung gefällt. Dieser Mangel

sei auch im Rekursverfahren nicht geheilt worden. Materiell sind sie der

Ansicht, das Bauprojekt tangiere das Schutzobjekt und dessen Umgebung in

unhaltbarer Weise.

4.

4.1

Gemäss § 203

Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden

Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden

Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme

als solche bewirkt (noch) keinen Schutz (VGr, 27. März 2013,

VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1,

je mit weiteren Hinweisen). Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, begründet

das Inventar lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten

Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung

auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob

eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dass vorliegend mittels

sogenanntem projektbezogenen Schutzentscheid der

materielle Schutzentscheid in der Baubewilligung erfolgen durfte, ist zwischen

den Parteien im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr strittig (vgl. VGr,

27.

März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1 mit Hinweis auf VGR, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.3 und

20.

Mai 2010, VB.2009.00691,

E. 6.3).

4.2

Zwar ist die

Bewilligungsbehörde auch bei einem projektbezogenen

Schutzentscheid verpflichtet, die Überlegungen, wie sie ein (negativer)

Schutzentscheid erfordert, anzustellen und ihren Entscheid entsprechend zu

begründen. Dieser Pflicht ist sie jedoch im vorliegenden Fall, wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nachgekommen.

4.3

Der vorliegend unbestrittenermassen

zuständige Gemeinderat (§ 211 Abs. 2 PBG) hat im Vorfeld seines

Beschlusses ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit eingeholt, sich gestützt darauf

mit den Fragen des Denkmalschutzes befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass

die geplanten baulichen Massnahmen zur Realisierung einer Notunterkunft das

geschützte Schulhaus nicht negativ beeinträchtigen würden. In seiner Rekursantwort hat er seinen Entscheid präzisiert und

ausgeführt, der Eigen- und Situationswert des Gebäudes sei gemäss Inventarblatt

Nr. 73 vom November 1985 erhaltenswert. Sodann komme dem Schulhaus

gemäss Gutachten eine architekturhistorisch wichtige Zeugenschaft sowie eine

wichtige schul- und sozialgeschichtliche Bedeutung zu, weshalb auf eine

Inventarentlassung verzichtet worden sei. Er legte im Weiteren dar, dass

in schützenswerte Teile, namentlich in die Fassadengestaltung und die

funktionale Gliederung des Inventarobjekts nicht wesentlich eingegriffen werde. Dazu konnten die Beschwerdeführenden im Rahmen des

Rekursverfahrens Stellung nehmen.

Mit seinem Beschluss vom 27. Oktober 2016 und den darin

enthaltenen Auflagen hat der Gemeinderat bezogen auf die eingereichten

Bauprojekte einen materiellen Schutzentscheid hinsichtlich des Schulgebäudes und

dessen Umschwung gefällt. Zwar hatte er diesen unbegründet gelassen, doch hat

er mit seinen Ausführungen im Rekursverfahren eine jedenfalls ausreichende

Begründung nachgereicht. Mit dem Entscheid des Baurekursgerichts, welches den

Ausführungen des Gemeinderats folgte, ist ein allfälliger Begründungsmangel der

erstinstanzlichen Verfügung geheilt worden.

5.

Die Parteien sind sich einig, dass es sich beim

streitbetroffenen Schulhaus um ein schutzwürdiges Objekt handelt, weshalb sich

im Weiteren die Frage nach dem konkreten Schutzumfang stellt.

5.1

Da

vorliegend die Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks ist, ergibt sich der

Schutzumfang aus der ihr gemäss § 204 PBG zukommenden Selbstbindung.

Danach haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo

das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204

Abs. 1 PBG).

5.1.1

Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach § 203 Abs. 1

lit. c PBG voraus, dass es sich dabei unter denkmalpflegerischen

Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeugen handelt oder dieses die Landschaften

oder Siedlungen wesentlich mitprägt. Wo das Bauprojekt – wie vorliegend – die

Gesamtwirkung des Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ergibt sich der

Schutzumfang nicht nur aus § 203 Abs. 1 lit. c PBG, sondern gleichzeitig

auch aus § 238 Abs. 2 PBG (VGr, 25. Oktober 2006,

VB.2005.00368, E. 5.2 mit Hinweisen = RB 2006 Nr. 66). So ist

einerseits auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu

nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG) und andererseits auch die für dessen Wirkung

wesentliche Umgebung zu berücksichtigen (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG).

5.1.2

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger

Zeuge" zu qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich

mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche

Bedeutung zu (VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00380, E. 4.1 mit weiteren

Hinweisen). In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen als

Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das

Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).

5.1.3

Sodann verlangt die Anwendung von § 204 eine Abwägung mit allenfalls

entgegenstehenden (anderen) öffentlichen Interessen, welche die entscheidende

Behörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat (VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00669, E. 5.3 mit weiterem Hinweis). Gegen

die Erhaltung des Schutzobjekts kann insbesondere eine dem betreffenden

Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen

Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 29. September 2004,

VB.2004.00119, E. 2.1; 27. September 1996, BEZ 1996 Nr. 23).

5.2

Eine

solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht

überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden

Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume,

welche in erster Linie von den Bewilligungsbehörden auszufüllen sind. Dieses

Ermessen beurteilt das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit

voller Kognition, während das Verwaltungsgericht den angefochtenen

Rekursentscheid nur noch auf Rechtsverletzungen überprüft (§ 50

Abs. 2 VRG). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.3

Der

Gemeinderat verwies in seinem Beschluss hinsichtlich der denkmalpflegerischen

Aspekte auf das Inventar und entschied, dass dieses nicht aus dem Inventar zu

entlassen sei. Sodann beschloss er, dass das Bauprojekt das Schutzobjekt nicht

negativ beeinträchtige und daher bewilligt werden könne. Zum genauen Umfang der

Schutzwürdigkeit sprach er sich im Entscheid indessen nicht aus.

Das Schulhaus weist gemäss Inventar vom November 1985 einen

erhaltenswerten Eigen- und Situationswert auf und ist äusserlich unverändert zu

erhalten. Als Schutzzweck wird darin die unveränderte Erhaltung des Äusseren des

Schulhauses definiert. So soll die Fensteranordnung auf allen Fassadenseiten

unverändert belassen, Fensterflügel mit originaler Sprosseneinteilung

eingesetzt und die Gestaltung des Hauseingangs mit Ausnahme der Überdachung

sowie die Dachform erhalten werden. Bezüglich der Umgebung hält das Inventar

fest, der Vorplatz sei gekiest zu belassen und die Linde sei schutzwürdig.

5.4

In seiner

Rekursantwort führte der Gemeinderat aus, gemäss dem aufgrund des

Inventareintrags eingeholten Fachgutachtens komme dem Schulhaus eine

architekturhistorisch wichtige Zeugenschaft sowie eine wichtige schul- und

sozialgeschichtliche Bedeutung zu. Der geplante Anbau der Notunterkunft werde

daher mittels Schleuse an die westliche Fassade des Gebäudes angebunden, damit

diese möglichst geringfügig verändert werden müsse. Der Neubau würde so

angeordnet, dass das Schulhaus in seiner Erscheinung nicht benachteiligt werde.

Im Weiteren werde die innere Raumaufteilung des Erd- und Obergeschosses

belassen, womit die ursprüngliche funktionale Gliederung weiterhin ablesbar

bleibe. Der Bau ordne sich im Grundsatz gut in die Umgebung ein, müsse jedoch

bezüglich Fassadengestaltung nochmals überarbeitet werden.

5.5

Unter

Bezugnahme auf die Ausführungen des Gemeinderats in der Rekursantwort sowie die

eingereichten Akten und nach Durchführung eines Augenscheins erwog das

Baurekursgericht zutreffend, die ursprüngliche funktionale Gliederung mit einer

grossen Schulstube im Erd- und einer Lehrerwohnung im Obergeschoss bleibe

erhalten. Die gewählte Inneneinteilung mit einem offenen Ess- und Kochbereich

im Erdgeschoss sowie die Nutzung der sechs bestehenden Zimmer im Obergeschoss

als Schlafräume belässt die ursprüngliche Aufteilung unverändert und erfordert

lediglich den Einbau einer Trennwand mit Türe im Obergeschoss. Das

Baurekursgericht führte weiter aus, der geplante Verbindungsbau zwischen dem

alten Schulhaus und dem Neubau führe zu keinen wesentlichen Eingriffen in das

äussere Erscheinungsbild. Diese ebenfalls zutreffende Erwägung ist dahingehend

zu präzisieren, dass durch diese Lösung lediglich ein Fenster nicht erhalten

wird, die Anordnung der übrigen Fenster jedoch ansonsten unverändert belassen

wird. Durch den Verbindungsbau erhält der Neubau einen Abstand zur Fassade,

sodass diese im Übrigen keine Beeinträchtigung erleidet.

5.5.1

Hinsichtlich der Türen und des Wandtäfers im ersten Stockwerk des

Schulgebäudes, welche gemäss Gutachten vom 16. Juni 2016 erhalten geblieben

sind, äussern sich zwar weder der Gemeinderat noch das Baurekursgericht. Es ist

jedoch davon auszugehen, dass diese nicht als schutzwürdig bzw. erhaltenswert

einzustufen sind, da sie in der Würdigung des Gutachtens nicht genannt werden:

Im Innern des Schulhauses wird lediglich die funktionale Gliederung als

schutzwürdig bezeichnet, welche nach dem Gesagten erhalten bleibt

(E. 5.5). Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für deren

Schutzwürdigkeit, womit sich die Rüge als unbegründet erweist. Die Würdigung

des Entscheids des Gemeinderats, die baulichen Massnahmen tangierten den Eigenwert

des Schutzobjekts nicht, erweist sich deshalb als vertretbar und nicht

rechtsverletzend.

5.5.2

Dasselbe gilt hinsichtlich dessen Situationswerts. Auf die entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach ist der Neubau nicht

geeignet, den Schutzzweck der Erhaltung des Schulhauses und dessen

siedlungsprägenden Wirkung zu vereiteln. So wird durch dessen Platzierung im

nordwestlichen, strassenabgewandten Bereich des Grundstücks die prägende

Stellung des frei und erhöht am nördlichen Dorfrand stehenden Schulhauses nicht

beeinträchtigt. Aufgrund der geringen Gebäudehöhe von 3 m verdeckt der

Neubau die Westfassade zudem nur im Bereich des Erdgeschosses und behindert die

langgestreckte Bauweise die Sicht auf die übrigen Fassaden des Schutzobjekts

nicht.

5.5.3

Der bestehende Baumbestand parallel zur Westfassade wird zwar – wie den

Fotos des Augenscheins zu entnehmen ist – zumindest teilweise gerodet werden,

doch weist der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin,

dass lediglich die auf der Ostseite des Gebäudes liegende Linde schützenswert

ist, nicht jedoch der übrige Baumbestand. Das Baurekursgericht hat sodann zutreffend

erkannt, dass durch die gewählte Platzierung der das Schutzobjekt umgebende

Grünraum zu einem grossen Teil erhalten bleibt. So werden nach den zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdeantwort rund 80 % des 2'715 m2

grossen Baugrundstücks unbebaut bleiben. Daher ist auch unter diesem Aspekt

eine übermässige Beeinträchtigung für das Ortsbild zu verneinen.

5.5.4

Sodann macht der Gemeinderat mit der Realisierung der Notunterkunft ein

gewichtiges öffentliches Interesse geltend. Er führt überzeugend aus, dass er

verpflichtet sei, Wohnraum für 51 Asylsuchende bereitzuhalten und für den

dazu dringend benötigten zusätzlichen Wohnraum verschiedene Optionen geprüft

und sich für die Umnutzung des leerstehenden Schulgebäudes entschieden zu

haben. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden sind sämtliche Plätze

belegt und wird die Benutzung der Zivilschutzanlage aufgrund von im

Jahr 2018 beginnenden Bauarbeiten am Alterszentrum verunmöglicht. Die

diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich daher als unbehelflich. Hinzu kommt,

dass sich diese Option als die im Vergleich kostengünstigste erwiesen hat.

5.5.5

Hinsichtlich der Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG kann

vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts verwiesen werden,

wonach der Neubau insgesamt trotz seiner grossen Grundfläche unaufdringlich

wirkt und sich gut im grosszügigen Umschwung integriert (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zudem hat der

Gemeinderat auflageweise eine Pflicht der Bauherrschaft zur vorgängigen

Einreichung von revidierten Grundriss- und Fassadenplänen sowie zur Bestimmung

der Material- und Farbwahl im Einvernehmen mit dem Bauressortvorsteher

statuiert, nachdem er die Fassadengestaltung als mangelhaft eingestuft hatte.

Anzufügen bleibt, dass auch unter dem Aspekt der erhöhten

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG eine Erhaltung des

rückwärtigen Baumbestands nicht verlangt werden kann, welcher dem Bauvorhaben

teilweise zu weichen hat. Wenn die Vorinstanz dem Projekt für sich selbst

betrachtet eine gute Einordnung zuerkannt hat, erscheint diese Würdigung nachvollziehbar

und hält der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle

stand.

5.5.6

Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun, inwiefern der

Baubehörde als zuständiger Bewilligungsinstanz in Denkmalpflegesachen das

erforderliche Fachwissen fehlen sollte. Einerseits setzt sich diese aus einem

Bauingenieuren, einer Hochbauzeichnerin, einer Immobilientreuhänderin sowie

zwei Architekten zusammen. Andererseits übersehen die Beschwerdeführenden, wenn

sie deren Erfahrung mit geschützten Objekten anzweifeln, dass sich diese auf

das eingeholte Fachgutachten stützten, welches zu Recht nicht infrage gestellt

wurde.

5.6

Insgesamt

erweist sich damit die vorinstanzliche Interessenabwägung als rechtskonform und

das umstrittene Bauprojekt als mit § 203 Abs. 1 lit. c und

§ 238 Abs. 2 PBG vereinbar. Das Schutzobjekt wird durch das

vorliegende Bauprojekt im Sinn von § 204 Abs. 1 PBG ausreichend

geschont. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden je zu einem Fünftel aufzuerlegen unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden

Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu. Mangels erheblicher Umtriebe ist

der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 f. VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 8'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu

einem Fünftel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …