VB.2017.00436
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00436
5. Oktober 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19277)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00436
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
3.1 E,
3.2 F,
4.1 G,
4.2 H,
5. I,
alle vertreten durch RA J,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Seuzach,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Seuzach erteilte der Gemeinde Seuzach mit
Beschluss vom 27. Oktober 2016 unter Nebenbestimmungen die baurechtliche
Bewilligung für die Umnutzung des Kindergartens zu einer Notunterkunft für
Asylsuchende sowie den Neubau einer solchen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 4963
an der Schulstrasse 67 in Oberohringen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben B und A, D und C, F und E, H und G sowie I
mit Eingabe vom 30. November 2016 Rekurs an das Baurekursgericht und
beantragten, diese aufzuheben. Nach Durchführung eines Augenscheins am 6. April
2017.
wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel am 1. Juni 2017 ab.
III.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erhoben B und A, D und C,
F und E, H und G sowie I dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragten, die angefochtenen Entscheide aufzuheben, eventuell die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
verlangten sie die Durchführung eines Augenscheins sowie die Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht schloss am 21. Juli 2017 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Seuzach
beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 14. August 2017, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen sowie eine Parteientschädigung. Am 7. September
2017.
reichten B und A, D und C, F und E, H und G sowie I Replik ein und hielten
an den gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Als unmittelbare Nachbarn und Adressaten des angefochtenen
Entscheids sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG], § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt.
2.
Das streitbetroffene Baugrundstück befindet sich in der Zone
für öffentliche Bauten und ist mit einem Schulgebäude aus dem Jahr 1864
überstellt, welches im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte
von kommunaler Bedeutung verzeichnet ist. Die Gemeinde plant, das leerstehende
Gebäude in eine Notunterkunft für Asylsuchende umzunutzen. Der ehemalige Kindergarten
im Erdgeschoss ist als Aufenthalts-, Küchen- und Sanitärbereich vorgesehen. In
der ehemaligen Lehrerwohnung im Obergeschoss sollen sechs Personen Platz
finden. Sodann ist auf der Westseite ein rund 30 m langer, 11 m
breiter und 3 m hoher, durch eine Schleuse mit dem bestehenden Gebäude
verbundener eingeschossiger Holzbau mit Flachdach vorgesehen. Dieser soll weitere
sechs Zimmer, einen Aufenthaltsraum, ein Büro sowie Technik- und Nassräume
enthalten.
3.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der §§ 204
Abs. 1 und 211 Abs. 2 sowie von § 238 Abs. 2 (PBG). Sie bringen vor, die Gemeinde habe zwar vor
der Bewilligung des Vorhabens ein Gutachten zur Beurteilung der
Schutzwürdigkeit eingeholt, welches das Gebäude als wichtigen schul- und
sozialgeschichtlichen Zeugen mit für das Ortsbild wichtigen Stellung bezeichne.
In der Folge habe sie jedoch, ohne sich damit auseinanderzusetzen und ohne sich
in ihrem Beschluss zum Schutzumfang und zur Schutzzweckverträglichkeit zu
äussern, die Bewilligung erteilt und damit keinen eigentlichen Entscheid über
den Schutzumfang des Gebäudes respektive dessen Umgebung gefällt. Dieser Mangel
sei auch im Rekursverfahren nicht geheilt worden. Materiell sind sie der
Ansicht, das Bauprojekt tangiere das Schutzobjekt und dessen Umgebung in
unhaltbarer Weise.
4.
4.1
Gemäss § 203
Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden
Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden
Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme
als solche bewirkt (noch) keinen Schutz (VGr, 27. März 2013,
VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1,
je mit weiteren Hinweisen). Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, begründet
das Inventar lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten
Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung
auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob
eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dass vorliegend mittels
sogenanntem projektbezogenen Schutzentscheid der
materielle Schutzentscheid in der Baubewilligung erfolgen durfte, ist zwischen
den Parteien im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr strittig (vgl. VGr,
27.
März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1 mit Hinweis auf VGR, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.3 und
20.
Mai 2010, VB.2009.00691,
E. 6.3).
4.2
Zwar ist die
Bewilligungsbehörde auch bei einem projektbezogenen
Schutzentscheid verpflichtet, die Überlegungen, wie sie ein (negativer)
Schutzentscheid erfordert, anzustellen und ihren Entscheid entsprechend zu
begründen. Dieser Pflicht ist sie jedoch im vorliegenden Fall, wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nachgekommen.
4.3
Der vorliegend unbestrittenermassen
zuständige Gemeinderat (§ 211 Abs. 2 PBG) hat im Vorfeld seines
Beschlusses ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit eingeholt, sich gestützt darauf
mit den Fragen des Denkmalschutzes befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass
die geplanten baulichen Massnahmen zur Realisierung einer Notunterkunft das
geschützte Schulhaus nicht negativ beeinträchtigen würden. In seiner Rekursantwort hat er seinen Entscheid präzisiert und
ausgeführt, der Eigen- und Situationswert des Gebäudes sei gemäss Inventarblatt
Nr. 73 vom November 1985 erhaltenswert. Sodann komme dem Schulhaus
gemäss Gutachten eine architekturhistorisch wichtige Zeugenschaft sowie eine
wichtige schul- und sozialgeschichtliche Bedeutung zu, weshalb auf eine
Inventarentlassung verzichtet worden sei. Er legte im Weiteren dar, dass
in schützenswerte Teile, namentlich in die Fassadengestaltung und die
funktionale Gliederung des Inventarobjekts nicht wesentlich eingegriffen werde. Dazu konnten die Beschwerdeführenden im Rahmen des
Rekursverfahrens Stellung nehmen.
Mit seinem Beschluss vom 27. Oktober 2016 und den darin
enthaltenen Auflagen hat der Gemeinderat bezogen auf die eingereichten
Bauprojekte einen materiellen Schutzentscheid hinsichtlich des Schulgebäudes und
dessen Umschwung gefällt. Zwar hatte er diesen unbegründet gelassen, doch hat
er mit seinen Ausführungen im Rekursverfahren eine jedenfalls ausreichende
Begründung nachgereicht. Mit dem Entscheid des Baurekursgerichts, welches den
Ausführungen des Gemeinderats folgte, ist ein allfälliger Begründungsmangel der
erstinstanzlichen Verfügung geheilt worden.
5.
Die Parteien sind sich einig, dass es sich beim
streitbetroffenen Schulhaus um ein schutzwürdiges Objekt handelt, weshalb sich
im Weiteren die Frage nach dem konkreten Schutzumfang stellt.
5.1
Da
vorliegend die Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks ist, ergibt sich der
Schutzumfang aus der ihr gemäss § 204 PBG zukommenden Selbstbindung.
Danach haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo
das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204
Abs. 1 PBG).
5.1.1
Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach § 203 Abs. 1
lit. c PBG voraus, dass es sich dabei unter denkmalpflegerischen
Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeugen handelt oder dieses die Landschaften
oder Siedlungen wesentlich mitprägt. Wo das Bauprojekt – wie vorliegend – die
Gesamtwirkung des Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ergibt sich der
Schutzumfang nicht nur aus § 203 Abs. 1 lit. c PBG, sondern gleichzeitig
auch aus § 238 Abs. 2 PBG (VGr, 25. Oktober 2006,
VB.2005.00368, E. 5.2 mit Hinweisen = RB 2006 Nr. 66). So ist
einerseits auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu
nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG) und andererseits auch die für dessen Wirkung
wesentliche Umgebung zu berücksichtigen (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG).
5.1.2
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger
Zeuge" zu qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich
mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche
Bedeutung zu (VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00380, E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen). In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen als
Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das
Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).
5.1.3
Sodann verlangt die Anwendung von § 204 eine Abwägung mit allenfalls
entgegenstehenden (anderen) öffentlichen Interessen, welche die entscheidende
Behörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat (VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00669, E. 5.3 mit weiterem Hinweis). Gegen
die Erhaltung des Schutzobjekts kann insbesondere eine dem betreffenden
Gemeinwesen obliegende öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen
Umgangs mit öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 29. September 2004,
VB.2004.00119, E. 2.1; 27. September 1996, BEZ 1996 Nr. 23).
5.2
Eine
solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht
überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden
Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume,
welche in erster Linie von den Bewilligungsbehörden auszufüllen sind. Dieses
Ermessen beurteilt das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit
voller Kognition, während das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Rekursentscheid nur noch auf Rechtsverletzungen überprüft (§ 50
Abs. 2 VRG). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.3
Der
Gemeinderat verwies in seinem Beschluss hinsichtlich der denkmalpflegerischen
Aspekte auf das Inventar und entschied, dass dieses nicht aus dem Inventar zu
entlassen sei. Sodann beschloss er, dass das Bauprojekt das Schutzobjekt nicht
negativ beeinträchtige und daher bewilligt werden könne. Zum genauen Umfang der
Schutzwürdigkeit sprach er sich im Entscheid indessen nicht aus.
Das Schulhaus weist gemäss Inventar vom November 1985 einen
erhaltenswerten Eigen- und Situationswert auf und ist äusserlich unverändert zu
erhalten. Als Schutzzweck wird darin die unveränderte Erhaltung des Äusseren des
Schulhauses definiert. So soll die Fensteranordnung auf allen Fassadenseiten
unverändert belassen, Fensterflügel mit originaler Sprosseneinteilung
eingesetzt und die Gestaltung des Hauseingangs mit Ausnahme der Überdachung
sowie die Dachform erhalten werden. Bezüglich der Umgebung hält das Inventar
fest, der Vorplatz sei gekiest zu belassen und die Linde sei schutzwürdig.
5.4
In seiner
Rekursantwort führte der Gemeinderat aus, gemäss dem aufgrund des
Inventareintrags eingeholten Fachgutachtens komme dem Schulhaus eine
architekturhistorisch wichtige Zeugenschaft sowie eine wichtige schul- und
sozialgeschichtliche Bedeutung zu. Der geplante Anbau der Notunterkunft werde
daher mittels Schleuse an die westliche Fassade des Gebäudes angebunden, damit
diese möglichst geringfügig verändert werden müsse. Der Neubau würde so
angeordnet, dass das Schulhaus in seiner Erscheinung nicht benachteiligt werde.
Im Weiteren werde die innere Raumaufteilung des Erd- und Obergeschosses
belassen, womit die ursprüngliche funktionale Gliederung weiterhin ablesbar
bleibe. Der Bau ordne sich im Grundsatz gut in die Umgebung ein, müsse jedoch
bezüglich Fassadengestaltung nochmals überarbeitet werden.
5.5
Unter
Bezugnahme auf die Ausführungen des Gemeinderats in der Rekursantwort sowie die
eingereichten Akten und nach Durchführung eines Augenscheins erwog das
Baurekursgericht zutreffend, die ursprüngliche funktionale Gliederung mit einer
grossen Schulstube im Erd- und einer Lehrerwohnung im Obergeschoss bleibe
erhalten. Die gewählte Inneneinteilung mit einem offenen Ess- und Kochbereich
im Erdgeschoss sowie die Nutzung der sechs bestehenden Zimmer im Obergeschoss
als Schlafräume belässt die ursprüngliche Aufteilung unverändert und erfordert
lediglich den Einbau einer Trennwand mit Türe im Obergeschoss. Das
Baurekursgericht führte weiter aus, der geplante Verbindungsbau zwischen dem
alten Schulhaus und dem Neubau führe zu keinen wesentlichen Eingriffen in das
äussere Erscheinungsbild. Diese ebenfalls zutreffende Erwägung ist dahingehend
zu präzisieren, dass durch diese Lösung lediglich ein Fenster nicht erhalten
wird, die Anordnung der übrigen Fenster jedoch ansonsten unverändert belassen
wird. Durch den Verbindungsbau erhält der Neubau einen Abstand zur Fassade,
sodass diese im Übrigen keine Beeinträchtigung erleidet.
5.5.1
Hinsichtlich der Türen und des Wandtäfers im ersten Stockwerk des
Schulgebäudes, welche gemäss Gutachten vom 16. Juni 2016 erhalten geblieben
sind, äussern sich zwar weder der Gemeinderat noch das Baurekursgericht. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass diese nicht als schutzwürdig bzw. erhaltenswert
einzustufen sind, da sie in der Würdigung des Gutachtens nicht genannt werden:
Im Innern des Schulhauses wird lediglich die funktionale Gliederung als
schutzwürdig bezeichnet, welche nach dem Gesagten erhalten bleibt
(E. 5.5). Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für deren
Schutzwürdigkeit, womit sich die Rüge als unbegründet erweist. Die Würdigung
des Entscheids des Gemeinderats, die baulichen Massnahmen tangierten den Eigenwert
des Schutzobjekts nicht, erweist sich deshalb als vertretbar und nicht
rechtsverletzend.
5.5.2
Dasselbe gilt hinsichtlich dessen Situationswerts. Auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demnach ist der Neubau nicht
geeignet, den Schutzzweck der Erhaltung des Schulhauses und dessen
siedlungsprägenden Wirkung zu vereiteln. So wird durch dessen Platzierung im
nordwestlichen, strassenabgewandten Bereich des Grundstücks die prägende
Stellung des frei und erhöht am nördlichen Dorfrand stehenden Schulhauses nicht
beeinträchtigt. Aufgrund der geringen Gebäudehöhe von 3 m verdeckt der
Neubau die Westfassade zudem nur im Bereich des Erdgeschosses und behindert die
langgestreckte Bauweise die Sicht auf die übrigen Fassaden des Schutzobjekts
nicht.
5.5.3
Der bestehende Baumbestand parallel zur Westfassade wird zwar – wie den
Fotos des Augenscheins zu entnehmen ist – zumindest teilweise gerodet werden,
doch weist der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort zutreffend darauf hin,
dass lediglich die auf der Ostseite des Gebäudes liegende Linde schützenswert
ist, nicht jedoch der übrige Baumbestand. Das Baurekursgericht hat sodann zutreffend
erkannt, dass durch die gewählte Platzierung der das Schutzobjekt umgebende
Grünraum zu einem grossen Teil erhalten bleibt. So werden nach den zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdeantwort rund 80 % des 2'715 m2
grossen Baugrundstücks unbebaut bleiben. Daher ist auch unter diesem Aspekt
eine übermässige Beeinträchtigung für das Ortsbild zu verneinen.
5.5.4
Sodann macht der Gemeinderat mit der Realisierung der Notunterkunft ein
gewichtiges öffentliches Interesse geltend. Er führt überzeugend aus, dass er
verpflichtet sei, Wohnraum für 51 Asylsuchende bereitzuhalten und für den
dazu dringend benötigten zusätzlichen Wohnraum verschiedene Optionen geprüft
und sich für die Umnutzung des leerstehenden Schulgebäudes entschieden zu
haben. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden sind sämtliche Plätze
belegt und wird die Benutzung der Zivilschutzanlage aufgrund von im
Jahr 2018 beginnenden Bauarbeiten am Alterszentrum verunmöglicht. Die
diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich daher als unbehelflich. Hinzu kommt,
dass sich diese Option als die im Vergleich kostengünstigste erwiesen hat.
5.5.5
Hinsichtlich der Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG kann
vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts verwiesen werden,
wonach der Neubau insgesamt trotz seiner grossen Grundfläche unaufdringlich
wirkt und sich gut im grosszügigen Umschwung integriert (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zudem hat der
Gemeinderat auflageweise eine Pflicht der Bauherrschaft zur vorgängigen
Einreichung von revidierten Grundriss- und Fassadenplänen sowie zur Bestimmung
der Material- und Farbwahl im Einvernehmen mit dem Bauressortvorsteher
statuiert, nachdem er die Fassadengestaltung als mangelhaft eingestuft hatte.
Anzufügen bleibt, dass auch unter dem Aspekt der erhöhten
Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG eine Erhaltung des
rückwärtigen Baumbestands nicht verlangt werden kann, welcher dem Bauvorhaben
teilweise zu weichen hat. Wenn die Vorinstanz dem Projekt für sich selbst
betrachtet eine gute Einordnung zuerkannt hat, erscheint diese Würdigung nachvollziehbar
und hält der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle
stand.
5.5.6
Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun, inwiefern der
Baubehörde als zuständiger Bewilligungsinstanz in Denkmalpflegesachen das
erforderliche Fachwissen fehlen sollte. Einerseits setzt sich diese aus einem
Bauingenieuren, einer Hochbauzeichnerin, einer Immobilientreuhänderin sowie
zwei Architekten zusammen. Andererseits übersehen die Beschwerdeführenden, wenn
sie deren Erfahrung mit geschützten Objekten anzweifeln, dass sich diese auf
das eingeholte Fachgutachten stützten, welches zu Recht nicht infrage gestellt
wurde.
5.6
Insgesamt
erweist sich damit die vorinstanzliche Interessenabwägung als rechtskonform und
das umstrittene Bauprojekt als mit § 203 Abs. 1 lit. c und
§ 238 Abs. 2 PBG vereinbar. Das Schutzobjekt wird durch das
vorliegende Bauprojekt im Sinn von § 204 Abs. 1 PBG ausreichend
geschont. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zu einem Fünftel aufzuerlegen unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden
Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu. Mangels erheblicher Umtriebe ist
der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 f. VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 8'080.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu
einem Fünftel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …