VB.2017.00438
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00438
10. August 2017Deutsch21 min
(URT.2017.19131)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00438
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei E,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS170081,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A und seine Lebenspartnerin C leben zusammen mit ihrer Tochter D in E.
B. Am 22. Juni
2017 ordnete die Stadtpolizei E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen
die Wegweisung aus der Wohnung in E, ein diese sowie das Schulhaus von D in E
betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C und D an.
Erwägungen
II.
Am 26. Juni 2017 ersuchte C den Haftrichter am
Bezirksgericht E um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Nach Anhörung beider Parteien verlängerte der Haftrichter mit
Verfügung und Urteil vom 3. Juli 2017 die von der Stadtpolizei am
22.
Juni 2017 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis
6.
Oktober 2017 und auferlegte die Gerichtkosten A. Dessen Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies der
Haftrichter ab. Umtriebs- bzw. Prozessentschädigungen sprach er keine zu.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 7. Juli 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, die gemäss Dispositivziffer 1 des haftrichterlichen
Entscheids verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot,
Kontaktverbot) C und D betreffend seien aufzuheben. Das Kontaktverbot zwischen C
und ihm könne aufrechterhalten werden. Ebenso aufzuheben sei die Kostenauflage
gemäss Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids. Sodann sei
er in Aufhebung von Dispositivziffer 5 für das Verfahren vor dem
Haftrichter und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 885.60 (Übersetzungskosten)
sowie Fr. 12'907.05 (Honorarkosten) zu entschädigen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Schliesslich sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
B. Mit
separaten Eingaben vom 12. Juli 2017 verzichteten sowohl Stadtpolizei als
auch der Haftrichter auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.
1.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 28. April 2017,
VB.2017.00199, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein
(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
28.
April 2017, VB.2017.00199, E. 2.2).
2.3
Gilt das
Beweismass der Glaubhaftmachung, so genügt es, wenn gewisse Elemente für das
Vorhandensein einer Tatsache sprechen, selbst wenn die Entscheidinstanz noch
mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die
geringeren Anforderungen an das Beweismass rechtfertigen sich aus Gründen der
Dringlichkeit oder der schwierigen Beweisbarkeit (BGE 139 III 86 E. 4.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons E [VRG], 3. A., E etc. 2014,
§ 7 N. 29).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen
zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt habe. Sodann müsse die
Beschwerdegegnerin seit Jahren den Befehlen und Anweisungen des
Beschwerdeführers aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit gehorchen, bzw.
wolle er, dass sie sich ihm unterwerfe. Weiter erzähle er Freunden und
Bekannten, dass die Beschwerdegegnerin eine "Schlampe" sei und sich
von "schwarzen Männern" für Kokain "vögeln" lasse. Aufgrund
von Kleinigkeiten ohrfeige er D und reisse ihr an den Haaren, dies schon seit
Jahren.
3.2
Der
Haftrichter bezeichnete die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Anhörung
vom 30. Juni 2017, im Verlängerungsgesuch vom 26. Juni 2017 und in
der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2017 als glaubhaft. Demnach
habe sie der Beschwerdeführer regelmässig beschimpft und gedemütigt, ihr
Aussenkontakte verboten und sie kontrolliert, sie immer wieder geschlagen bzw.
geohrfeigt sowie wiederholt gegen ihren Willen den Geschlechtsakt vollzogen. In
letzter Zeit habe er sie in Form von Drohungen, namentlich mit der Entführung
bzw. Wegnahme der Tochter gedroht, weshalb sie sich bis jetzt nicht von ihm
getrennt habe. Auch die gemeinsame Tochter sei Opfer häuslicher Gewalt
geworden, indem sie nicht nur die ihr – der Beschwerdegegnerin – zugefügte
Gewalt von klein auf habe ansehen müssen, sondern selber ebenfalls vom
Beschwerdeführer regelmässig geschlagen, geohrfeigt, an den Haaren gerissen und
zu Boden geworfen worden sei. Der Haftrichter erwog, die familiäre Situation
sei sehr angespannt. Die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin
erschienen weiterhin als angemessen, und der Verlängerung des Kontaktverbots
bis zum 6. Oktober 2017 stehe nichts entgegen, zumal dies auch vom
Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert werde. Da der Beschwerdeführer die
gefährdende Person sei, habe er die gemeinsame Wohnung zu verlassen, weshalb
auch das diesbezügliche Rayonverbot seine Gültigkeit behalte. Unter den von der
Beschwerdegegnerin geschilderten Umständen rechtfertige es sich auch, das
Kontaktverbot betreffend D und das Rayonverbot betreffend die Schule um drei
Monate zu verlängern, zumal D für ein Gespräch mit einer Fachperson sowie für
eine psychosomatische Diagnostik aufgrund der psychosozialen
Belastungssituation bei häuslicher Gewalt angemeldet worden sei.
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift, der Haftrichter
habe, ohne dies zu begründen, von ihm eingereichte Beweismittel nicht
berücksichtigt, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin
widerlegen würden. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs.
4.1.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde
ihre Vorbringen, wozu auch Beweismittel zu zählen sind, tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen
Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die
Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657,
E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
4.1.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des
Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
(statt vieler VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann
indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,
wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren
Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung
führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr,
22.
März 2017, VB.2016.00751, E. 2.4).
4.1.4
Dem Entscheid vom 3. Juli 2017 kann tatsächlich nicht entnommen
werden, dass und inwieweit die vom Beschwerdeführer eingebrachten Dokumente und
Argumente berücksichtigt worden wären. Eine Begründung, weshalb dies nicht der
Fall war, fehlt dabei gänzlich und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Der Haftrichter hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Angesichts seiner Anträge vor
Verwaltungsgericht geht der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer offenbar
davon aus, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine
Rückweisung an den Haftrichter zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr eine
materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine
Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer
kein Interesse haben dürfte, will er doch möglichst bald wieder Kontakt zu
seiner Tochter aufnehmen und in der ehelichen Wohnung leben können. Die Gehörsverletzung ist in diesem Sinn als geheilt zu
betrachten. Dem ist aber immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu
tragen (unten E. 5).
4.2
4.2.1
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht
glaubhaft dargelegt, dass er sie psychisch und physisch und insbesondere in
ihrer sexuellen Integrität verletzt sowie auch D misshandelt habe. Widersprüche
ergäben sich namentlich in Bezug auf die Zeitpunkte der behaupteten Übergriffe.
4.2.2
Die Mitbeteiligte hielt in der Verfügung vom 22. Juni 2017 fest, die
Taten hätten sich zwischen "ca. Dienstag, 2. September 2014,
ca. 1200 Uhr" bis "Freitag, 16. Juni 2017, ca. 1720
Uhr" ereignet und bemerkte hierzu "Zuzug von F bis zur Anzeige auf
dem Polizeiposten G". Dieselben Angaben finden sich in den Rapporten vom
20.
Juni 2017 und 22. Juni 2017. Der Beschwerdeführer und die
Beschwerdegegnerin seien im Jahr 2014 von F nach E gezogen (S. 1 und 4). Die
Beschwerdegegnerin sei am 16. Juni 2017, ca. 17.20 Uhr, auf dem Polizeiposten
erschienen, und sie sei "heute" aufgrund der seit Jahren andauernden
psychischen Gewalt seitens des Beschwerdeführers zu ihrer Mutter nach M
geflüchtet. Zusätzlich wird im Protokoll der polizeilichen Einvernahme der
Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 festgehalten, die Beschwerdegegnerin
habe die Einsatzzentrale der Stadtpolizei E am Freitag, 16. Juni 2017, um
23.35
Uhr darüber informiert, dass sie einen Streit mit dem Beschwerdeführer
habe. Am Samstag, 17. Juni 2017, um ca. 17.20 Uhr, sei sie in
Begleitung ihrer Mutter auf dem Polizeiposten erschienen um Anzeige zu
erstatten (S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer sagte gegenüber der
Mitbeteiligten aus, um 17.20 Uhr habe sich am 16. Juni 2017 gar kein
Streit ereignen können, da er sich zu dieser Zeit nachweislich nicht in der
Schweiz befunden habe. Gleichzeitig bestätigte er jedoch im Wesentlichen die
Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach er am 16. Juni 2017 um
ca. 23.20 Uhr nach Hause gekommen war und sich danach ein Streit
entwickelt hatte, infolgedessen die Polizei erschienen war.
Da die Beschwerdegegnerin
selber an keiner Stelle vorbrachte, es sei am 16. Juni 2017 bereits um
17.20
Uhr zu einem Streit gekommen, und ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer
schon zu dieser Uhrzeit zu Hause gewesen sei, sind die Unstimmigkeiten
hinsichtlich des Zeitpunkts des angeblich letzten (verbalen) Übergriffs auf die
fehlerhafte bzw. bezüglich Tatzeit missverständliche Rapportierung der
Mitbeteiligten und nicht direkt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin zurückzuführen.
Der genaue Beginn der geltend gemachten Übergriffe ist im Rahmen des
Gewaltschutzverfahrens sodann nicht von entscheidender Bedeutung. Es ist aber
nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin diesen in Bezug auf die
vorgebrachten Beschimpfungen, üblen Nachreden und Verleumdungen sowie die
Tätlichkeiten gegenüber D – notabene die Antragsdelikte, und nicht die
Vergewaltigungen – in den Strafanträgen auf den 2. Juni 2014 festlegte,
handelt es sich dabei anscheinend um das Zuzugsdatum aus F und sagte sie doch
gegenüber dem Haftrichter aus, nach dem Strafverfahren in Land N (dazu sogleich
E. 4.3) nunmehr vor allem unter psychischer Gewalt seitens des Beschwerdeführers
gelitten zu haben.
4.2.3
Insgesamt bleiben die vom Beschwerdeführer behaupteten zeitlichen Widersprüche
somit ohne Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdegegnerin.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin seien auch deshalb unglaubhaft, weil diese einerseits
gegenüber der Mitbeteiligten angegeben habe, seit dem Jahr 2011 zum
Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein, andererseits aber im Oktober 2012
in einem Brief an ein Gericht in F im Land N geschrieben habe, er sei nicht
gefährlich. Zudem habe die Beschwerdegegnerin falsche Angaben bezüglich des
Strafmasses des von diesem Gericht gegenüber ihm verhängten Urteils gemacht,
was besonders gravierend, ja beinahe böswillig sei, da sie über eine
juristische Ausbildung verfüge.
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin führte im Verlängerungsgesuch aus, der
Beschwerdeführer habe sie im Jahr 2012 in ihrer gemeinsamen Wohnung in F
dermassen verprügelt, dass auch Nachbarn Zeugen der Gewalt geworden seien. Er
habe zudem versucht, sie aus dem dritten Stock aus dem Fenster zu werfen, was
nur dank der Intervention einer Nachbarin habe verhindert werden können. Die
Polizei habe eingegriffen, und der Beschwerdeführer sei trotz des Rückzugs
ihrer Anklage zu einer Strafe, "bedingt auf 5 Jahre" verurteilt worden.
Anlässlich der Einvernahme durch die Mitbeteiligte hatte die Beschwerdegegnerin
die Geschehnisse in F ausführlicher dargelegt und dabei ausgesagt, der
Beschwerdegegner habe "eine Bewährung von 5 Jahren" erhalten. Das im
Anschluss an den Vorfall angeordnete Kontaktverbot habe sie selbst missachtet,
und der Beschwerdeführer habe ihr eingeredet, dass sie schuld an dieser Sache
sei. Schliesslich habe sie ihm dies geglaubt, zumal sie ihn – zugegebenermassen
– betrogen gehabt habe, und die Anzeige zurückgezogen. Der Beschwerdegegner und
sein Anwalt hätten daraufhin ein Schreiben aufgesetzt, welches sie nur noch
habe unterschreiben müssen. Vor Gericht habe sie dieses Schreiben vorlesen
müssen, und der Richter habe sie gefragt, ob sie einen Übersetzer brauche, da
sie damals offensichtlich noch nicht so gut Französisch gekonnt habe.
4.3.3
Soweit der Begründung des Entscheids vom 3. Juli 2017 entnommen werden
kann, mass der Haftrichter den Ereignissen in F keine entscheidende Bedeutung
zu, was nachvollziehbar ist, da diese nun schon einige Jahre zurückliegen.
Dessen ungeachtet kann dem Beschwerdeführer aber nach dem soeben Gesagten nicht
gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe falsche Angaben
zum Strafmass gemacht. Die "5 Jahre" beziehen sich jeweils klar auf
die Dauer der Bewährung und nicht auf die eigentliche Strafe. Sodann erscheint
nicht unglaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Brief vom
22.
Oktober 2012 auf Veranlassung des Beschwerdeführers unterschrieben
haben will, zumal der Beschwerdeführer eine (noch) nicht unterzeichnete Version
des Briefes zu den Akten gereicht hat, während sich das bei den Strafakten
befindliche Schreiben die Unterschrift der Beschwerdegegnerin trägt. Die
Erklärung des Rechtsanwalts aus F und die Bestätigung der den Beschwerdeführer
behandelnden Psychologin vermögen dies jedenfalls nicht infrage zu stellen, da
sie gar keinen Bezug auf den Brief und dessen Hintergründe nehmen. RA H
spricht lediglich davon, dass der Beschwerdeführer nicht gefährlich sei,
weshalb ihm das Gericht von F erlaubt habe, das Zusammenleben mit der
Beschwerdegegnerin wiederaufzunehmen. Gegenteiliges behauptet die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren jedoch gar nicht. Vielmehr gab sie
ja der Mitbeteiligten an, das Kontaktverbot während des französischen
Strafverfahrens selbst missachtet zu haben (vorn E. 4.3.2). Ausserdem wäre
ein derart widersprüchliches Verhalten geradezu typisch für Opfer häuslicher
Gewalt (vgl. das Informationsblatt 3 "Gewaltspirale, Täter/-innen-
und Opfertypologien" des eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von
Frau und Mann, zu finden unter www.ebg.admin.ch). Geht man von den
Schilderungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Entstehung des Briefes
aus, so ergibt sich im Übrigen auch kein Widerspruch zur Tatsache, dass sie
gegenüber der Mitbeteiligten angab, sie sei im Jahr 2011 zum ersten Mal vom
Beschwerdeführer zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, zumal sie dem
Beschwerdeführer erst die letzten Male klar gesagt habe, dass sie dies nicht
wolle, anfangs jedoch noch nicht. Die strafrechtliche Würdigung dieser Umstände
hat nicht im vorliegenden Verfahren zu erfolgen.
4.4
4.4.1
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Behauptungen der
Beschwerdegegnerin – namentlich, dass sie von ihm beschimpft und gedemütigt
worden sei und er ihr Aussenkontakte verboten und sie kontrolliert habe –
würden durch verschiedene E-Mails und WhatsApp-Nachrichten widerlegt. Die
Beschwerdegegnerin habe vielmehr aus finanziellen Motiven Anzeige erstattet,
nachdem er von ihr tags zuvor einen Beitrag von Fr. 1'900.- an die Haushaltskosten
verlangt habe.
4.4.2
Dem E-Mail vom 16. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals betrogen habe, ihn aber liebe
und nicht verlieren wolle. Nachdem dieses Schreiben beinahe fünf Jahre alt ist
und im Einklang mit dem Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Strafverfahrens in F steht (vgl. E. 4.3.3), kann ihm im vorliegenden
Verfahren keine massgebende Bedeutung zukommen. Dies gilt indes auch für die
übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Nachrichten. Im E-Mail vom
9.
Februar 2016 machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Ausführungen
zu ihren Gefühlen, ihrer Liebe zum Beschwerdeführer und ihrem früheren,
widersprüchlichen Verhalten, welches sie nun aufgeben wolle. Sie wolle mit ihm
zusammenbleiben und ihn nicht mehr betrügen. Gleichzeitig spricht sie aber auch
von einer schmerzhaften Liebe und dass der Beschwerdeführer sie leiden lasse,
wenn er schlecht über sie spreche. RA I aus J hielt fest, dass die
Beschwerdegegnerin den Wunsch geäussert habe, dass der Beschwerdegegner
baldmöglichst geschieden werde, um das Zusammenleben mit ihm regeln zu können.
In den WhatsApp-Nachrichten vom 28. Mai 2017, 19.08 Uhr und 19.10 Uhr,
warf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, er wolle ihr D wegnehmen,
und fragte ihn, ob er dabeibleibe, dass er D "habe" und er ihr
wenigstens am Anfang kein Geld gebe. In der Nachricht vom 19. Juni 2017
verlangt der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin den bereits erwähnten
Beitrag an die Haushaltskosten. In den Mitteilungen vom 14. Oktober 2016,
18.
Oktober 2016, 25. Januar 2017 und 14. Juni 2017 spricht die
Mutter der Beschwerdegegnerin davon, dass diese Probleme verursacht habe, und
äussert ihre Sorgen um D. Sodann ist daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin offenbar verschiedentlich nicht erreichen konnte.
4.4.3
Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Dokumente ernsthaft an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zweifeln liessen.
Einerseits stehen sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachten häuslichen Gewalt. Andererseits stellt und
stellte die Beschwerdegegnerin – wie sich gerade aus dem E-Mail vom
16.
Oktober 2012 – eigenes widersprüchliches oder falsches Verhalten in
der Beziehung darin gar nicht in Abrede (vgl. auch vorn E. 4.3.2) und
erweist sich ein solches Verhalten als typisch für Opfer häuslicher Gewalt
(vorn E. 4.3.3).
4.5
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zur Frage
der häuslichen Gewalt anlässlich der Einvernahmen durch die Mitbeteiligte und
die Anhörung durch den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch keine
Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen lassen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass sie der Haftrichter als glaubhaft und die
Beschwerdegegnerin somit als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes
erachtete. Aufgrund des geringen Beweismasses bedurfte es hierfür keiner
ärztlichen Zeugnisse oder Zeugen (vorn E. 2.3). Angesichts der Umstände,
dass die Situation zwischen den Parteien offenkundig stark belastet ist – im
Raum stehen die schweren Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin und die Frage
der Obhut über D – erweist sich die Schlussfolgerung des Haftrichters, auch der
Fortbestand der Gefährdung sei ausreichend glaubhaft, und die Verlängerung der
die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von
drei Monaten ebenso als rechtmässig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermögen dies nicht infrage zu stellen.
4.6
4.6.1
Ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin auszugehen,
so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter D ebenso als Opfer
häuslicher Gewalt bzw. als gefährdete Person betrachtete (vorn E. 3.2),
zumal die Mutter der Beschwerdegegnerin ähnliche Angaben machte und eine
Situation beschrieb, in der der Beschwerdeführer D eine heftige Ohrfeige
verpasst haben soll.
4.6.2
Zwar ist es richtig, dass im Polizeirapport vom 20. Juni 2017 festgehalten
wurde, dass D fröhlich gewirkt habe und sich keine den Beschwerdeführer
belastenden Aussagen ihrerseits darin finden. Gleichzeitig hielt der
rapportierende Polizeibeamte aber auch fest, dass D ernst geworden sei, als er
sie auf den Grund für den Besuch der Polizei angesprochen habe, und man bei ihr
eine Unsicherheit verspürt habe. Ds Verhalten bei der Polizei kann damit nicht
als Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin interpretiert werden.
4.6.3
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben lassen ebenso wenig an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zweifeln. K, ein
Arbeitskollege des Beschwerdeführers, führte zusammengefasst aus, er habe D
kennengelernt und bei zwei Gelegenheiten aufgrund ihres Verhaltens
festgestellt, dass sie und der Beschwerdeführer eine gesunde Eltern-Kind-Beziehung
führen würden. Über nähere Kenntnisse der familiären Umstände der Parteien
scheint K indes nicht zu verfügen, kennt er den Beschwerdeführer doch auch erst
seit einem Jahr. Sodann schilderte L, ein Schulfreund des Beschwerdeführers,
dass die Beschwerdegegnerin stets Exzessen, Drogen und Alkohol zugänglich
gewesen sei und sich im Herbst 2016 anlässlich von Club-Besuchen in J anstössig
und gegenüber D verantwortungslos benommen habe. Vorliegend geht es jedoch
nicht darum, das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Person und ihre
Qualitäten als Mutter zu beurteilen, sondern darum, ob die den Beschwerdeführer
treffenden Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. Im Übrigen wurde
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt E, die sich um das
Wohlergehen von D zu kümmern hat, von der Mitbeteiligen informiert.
4.6.4
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es bestünde ein
krasser Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdegegnerin und dem
Umstand, dass sie ihm D habe überlassen wollen, kann ihm ebenfalls nicht
gefolgt werden. Eine entsprechende Aussage der Beschwerdegegnerin findet sich
nirgends in den Akten, vielmehr äusserte sie wiederholt ihre Angst, der
Beschwerdeführer könnte ihr D wegnehmen. Sofern sich der Beschwerdeführer auf
die WhatsApp-Nachricht vom 28. Mai 2017 beziehen wollte, gibt die
Beschwerdegegnerin darin offensichtlich nur wieder, was er ihr
"vorher am Bahnhof gesagt" habe.
4.6.5
Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem
Beschwerdeführer und D bis zum 6. Oktober 2017 verhältnismässig ist. In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches
Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren
staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden
Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines
solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht
mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr,
23.
November 2016, VB.2016.00667, E. 4.4).
Es ist davon auszugehen, dass D
angesichts der seit bereits längerer Zeit angespannten Situation zwischen ihren
Eltern eine gewisse Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, zumal die
Beschwerdegegnerin – glaubhaft – aussagte, die Tochter habe Angst vor dem
Beschwerdeführer, weshalb sie auch wieder das Bett nässe. Die Verlängerung des
Kontaktverbots gegenüber D um drei Monate erweist sich darum als
verhältnismässig und liegt im Ermessen des Haftrichters. Mildere Massnahmen als
ein Kontaktverbot, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG
(Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt
betroffen sind) würden, waren vorliegend nicht ersichtlich. Es liegt denn auch
nicht in der Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen,
andere Kindesschutzmassnahmen wie die Ausgestaltung eines Besuchsrechts oder
ähnliches, anzuordnen.
4.7
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.
Der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren muss
bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren durch eine angemessen
reduzierte Gerichtsgebühr und bei der Verlegung der Parteikosten Rechnung
getragen werden (BGr, 20. Januar 2017,1C_233/2016, E. 6.2; 24. Juli
2014,1C_41/2014 E. 7.3; vorn E. 4.1.4). Vorliegend rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten nach dem Unterlieger- und dem Verursacherprinzip je
zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des haftrichterlichen Entscheids sind indes zu
bestätigen, und die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers sind
abzuweisen (vgl. BGr, 19. April 2012,1C_4/2012, E. 8). Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'290.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht E je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …