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Entscheid

VB.2017.00438

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00438

10. August 2017Deutsch21 min

(URT.2017.19131)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A und seine Lebenspartnerin C leben zusammen mit ihrer Tochter D in E.

B. Am 22. Juni

2017 ordnete die Stadtpolizei E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen

die Wegweisung aus der Wohnung in E, ein diese sowie das Schulhaus von D in E

betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C und D an.

Erwägungen

II.

Am 26. Juni 2017 ersuchte C den Haftrichter am

Bezirksgericht E um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sowie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Nach Anhörung beider Parteien verlängerte der Haftrichter mit

Verfügung und Urteil vom 3. Juli 2017 die von der Stadtpolizei am

22.

Juni 2017 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis

6.

Oktober 2017 und auferlegte die Gerichtkosten A. Dessen Gesuche um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies der

Haftrichter ab. Umtriebs- bzw. Prozessentschädigungen sprach er keine zu.

III.

A. In der

Folge gelangte A am 7. Juli 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, die gemäss Dispositivziffer 1 des haftrichterlichen

Entscheids verlängerten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot,

Kontaktverbot) C und D betreffend seien aufzuheben. Das Kontaktverbot zwischen C

und ihm könne aufrechterhalten werden. Ebenso aufzuheben sei die Kostenauflage

gemäss Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids. Sodann sei

er in Aufhebung von Dispositivziffer 5 für das Verfahren vor dem

Haftrichter und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 885.60 (Übersetzungskosten)

sowie Fr. 12'907.05 (Honorarkosten) zu entschädigen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Schliesslich sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

B. Mit

separaten Eingaben vom 12. Juli 2017 verzichteten sowohl Stadtpolizei als

auch der Haftrichter auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

1.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 28. April 2017,

VB.2017.00199, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein

(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

28.

April 2017, VB.2017.00199, E. 2.2).

2.3

Gilt das

Beweismass der Glaubhaftmachung, so genügt es, wenn gewisse Elemente für das

Vorhandensein einer Tatsache sprechen, selbst wenn die Entscheidinstanz noch

mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die

geringeren Anforderungen an das Beweismass rechtfertigen sich aus Gründen der

Dringlichkeit oder der schwierigen Beweisbarkeit (BGE 139 III 86 E. 4.2;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons E [VRG], 3. A., E etc. 2014,

§ 7 N. 29).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen

zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt habe. Sodann müsse die

Beschwerdegegnerin seit Jahren den Befehlen und Anweisungen des

Beschwerdeführers aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit gehorchen, bzw.

wolle er, dass sie sich ihm unterwerfe. Weiter erzähle er Freunden und

Bekannten, dass die Beschwerdegegnerin eine "Schlampe" sei und sich

von "schwarzen Männern" für Kokain "vögeln" lasse. Aufgrund

von Kleinigkeiten ohrfeige er D und reisse ihr an den Haaren, dies schon seit

Jahren.

3.2

Der

Haftrichter bezeichnete die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Anhörung

vom 30. Juni 2017, im Verlängerungsgesuch vom 26. Juni 2017 und in

der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2017 als glaubhaft. Demnach

habe sie der Beschwerdeführer regelmässig beschimpft und gedemütigt, ihr

Aussenkontakte verboten und sie kontrolliert, sie immer wieder geschlagen bzw.

geohrfeigt sowie wiederholt gegen ihren Willen den Geschlechtsakt vollzogen. In

letzter Zeit habe er sie in Form von Drohungen, namentlich mit der Entführung

bzw. Wegnahme der Tochter gedroht, weshalb sie sich bis jetzt nicht von ihm

getrennt habe. Auch die gemeinsame Tochter sei Opfer häuslicher Gewalt

geworden, indem sie nicht nur die ihr – der Beschwerdegegnerin – zugefügte

Gewalt von klein auf habe ansehen müssen, sondern selber ebenfalls vom

Beschwerdeführer regelmässig geschlagen, geohrfeigt, an den Haaren gerissen und

zu Boden geworfen worden sei. Der Haftrichter erwog, die familiäre Situation

sei sehr angespannt. Die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin

erschienen weiterhin als angemessen, und der Verlängerung des Kontaktverbots

bis zum 6. Oktober 2017 stehe nichts entgegen, zumal dies auch vom

Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert werde. Da der Beschwerdeführer die

gefährdende Person sei, habe er die gemeinsame Wohnung zu verlassen, weshalb

auch das diesbezügliche Rayonverbot seine Gültigkeit behalte. Unter den von der

Beschwerdegegnerin geschilderten Umständen rechtfertige es sich auch, das

Kontaktverbot betreffend D und das Rayonverbot betreffend die Schule um drei

Monate zu verlängern, zumal D für ein Gespräch mit einer Fachperson sowie für

eine psychosomatische Diagnostik aufgrund der psychosozialen

Belastungssituation bei häuslicher Gewalt angemeldet worden sei.

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift, der Haftrichter

habe, ohne dies zu begründen, von ihm eingereichte Beweismittel nicht

berücksichtigt, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin

widerlegen würden. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs.

4.1.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde

ihre Vorbringen, wozu auch Beweismittel zu zählen sind, tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen

Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die

Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657,

E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des

Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten

des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

(statt vieler VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann

indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,

wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat-

als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren

Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung

führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr,

22.

März 2017, VB.2016.00751, E. 2.4).

4.1.4

Dem Entscheid vom 3. Juli 2017 kann tatsächlich nicht entnommen

werden, dass und inwieweit die vom Beschwerdeführer eingebrachten Dokumente und

Argumente berücksichtigt worden wären. Eine Begründung, weshalb dies nicht der

Fall war, fehlt dabei gänzlich und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Der Haftrichter hat damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Angesichts seiner Anträge vor

Verwaltungsgericht geht der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer offenbar

davon aus, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine

Rückweisung an den Haftrichter zu korrigieren sei. Er verlangt vielmehr eine

materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht. Eine

Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer

kein Interesse haben dürfte, will er doch möglichst bald wieder Kontakt zu

seiner Tochter aufnehmen und in der ehelichen Wohnung leben können. Die Gehörsverletzung ist in diesem Sinn als geheilt zu

betrachten. Dem ist aber immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu

tragen (unten E. 5).

4.2

4.2.1

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht

glaubhaft dargelegt, dass er sie psychisch und physisch und insbesondere in

ihrer sexuellen Integrität verletzt sowie auch D misshandelt habe. Widersprüche

ergäben sich namentlich in Bezug auf die Zeitpunkte der behaupteten Übergriffe.

4.2.2

Die Mitbeteiligte hielt in der Verfügung vom 22. Juni 2017 fest, die

Taten hätten sich zwischen "ca. Dienstag, 2. September 2014,

ca. 1200 Uhr" bis "Freitag, 16. Juni 2017, ca. 1720

Uhr" ereignet und bemerkte hierzu "Zuzug von F bis zur Anzeige auf

dem Polizeiposten G". Dieselben Angaben finden sich in den Rapporten vom

20.

Juni 2017 und 22. Juni 2017. Der Beschwerdeführer und die

Beschwerdegegnerin seien im Jahr 2014 von F nach E gezogen (S. 1 und 4). Die

Beschwerdegegnerin sei am 16. Juni 2017, ca. 17.20 Uhr, auf dem Polizeiposten

erschienen, und sie sei "heute" aufgrund der seit Jahren andauernden

psychischen Gewalt seitens des Beschwerdeführers zu ihrer Mutter nach M

geflüchtet. Zusätzlich wird im Protokoll der polizeilichen Einvernahme der

Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 festgehalten, die Beschwerdegegnerin

habe die Einsatzzentrale der Stadtpolizei E am Freitag, 16. Juni 2017, um

23.35

Uhr darüber informiert, dass sie einen Streit mit dem Beschwerdeführer

habe. Am Samstag, 17. Juni 2017, um ca. 17.20 Uhr, sei sie in

Begleitung ihrer Mutter auf dem Polizeiposten erschienen um Anzeige zu

erstatten (S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer sagte gegenüber der

Mitbeteiligten aus, um 17.20 Uhr habe sich am 16. Juni 2017 gar kein

Streit ereignen können, da er sich zu dieser Zeit nachweislich nicht in der

Schweiz befunden habe. Gleichzeitig bestätigte er jedoch im Wesentlichen die

Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach er am 16. Juni 2017 um

ca. 23.20 Uhr nach Hause gekommen war und sich danach ein Streit

entwickelt hatte, infolgedessen die Polizei erschienen war.

Da die Beschwerdegegnerin

selber an keiner Stelle vorbrachte, es sei am 16. Juni 2017 bereits um

17.20

Uhr zu einem Streit gekommen, und ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer

schon zu dieser Uhrzeit zu Hause gewesen sei, sind die Unstimmigkeiten

hinsichtlich des Zeitpunkts des angeblich letzten (verbalen) Übergriffs auf die

fehlerhafte bzw. bezüglich Tatzeit missverständliche Rapportierung der

Mitbeteiligten und nicht direkt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin zurückzuführen.

Der genaue Beginn der geltend gemachten Übergriffe ist im Rahmen des

Gewaltschutzverfahrens sodann nicht von entscheidender Bedeutung. Es ist aber

nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin diesen in Bezug auf die

vorgebrachten Beschimpfungen, üblen Nachreden und Verleumdungen sowie die

Tätlichkeiten gegenüber D – notabene die Antragsdelikte, und nicht die

Vergewaltigungen – in den Strafanträgen auf den 2. Juni 2014 festlegte,

handelt es sich dabei anscheinend um das Zuzugsdatum aus F und sagte sie doch

gegenüber dem Haftrichter aus, nach dem Strafverfahren in Land N (dazu sogleich

E. 4.3) nunmehr vor allem unter psychischer Gewalt seitens des Beschwerdeführers

gelitten zu haben.

4.2.3

Insgesamt bleiben die vom Beschwerdeführer behaupteten zeitlichen Widersprüche

somit ohne Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beschwerdegegnerin.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Aussagen der

Beschwerdegegnerin seien auch deshalb unglaubhaft, weil diese einerseits

gegenüber der Mitbeteiligten angegeben habe, seit dem Jahr 2011 zum

Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein, andererseits aber im Oktober 2012

in einem Brief an ein Gericht in F im Land N geschrieben habe, er sei nicht

gefährlich. Zudem habe die Beschwerdegegnerin falsche Angaben bezüglich des

Strafmasses des von diesem Gericht gegenüber ihm verhängten Urteils gemacht,

was besonders gravierend, ja beinahe böswillig sei, da sie über eine

juristische Ausbildung verfüge.

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin führte im Verlängerungsgesuch aus, der

Beschwerdeführer habe sie im Jahr 2012 in ihrer gemeinsamen Wohnung in F

dermassen verprügelt, dass auch Nachbarn Zeugen der Gewalt geworden seien. Er

habe zudem versucht, sie aus dem dritten Stock aus dem Fenster zu werfen, was

nur dank der Intervention einer Nachbarin habe verhindert werden können. Die

Polizei habe eingegriffen, und der Beschwerdeführer sei trotz des Rückzugs

ihrer Anklage zu einer Strafe, "bedingt auf 5 Jahre" verurteilt worden.

Anlässlich der Einvernahme durch die Mitbeteiligte hatte die Beschwerdegegnerin

die Geschehnisse in F ausführlicher dargelegt und dabei ausgesagt, der

Beschwerdegegner habe "eine Bewährung von 5 Jahren" erhalten. Das im

Anschluss an den Vorfall angeordnete Kontaktverbot habe sie selbst missachtet,

und der Beschwerdeführer habe ihr eingeredet, dass sie schuld an dieser Sache

sei. Schliesslich habe sie ihm dies geglaubt, zumal sie ihn – zugegebenermassen

– betrogen gehabt habe, und die Anzeige zurückgezogen. Der Beschwerdegegner und

sein Anwalt hätten daraufhin ein Schreiben aufgesetzt, welches sie nur noch

habe unterschreiben müssen. Vor Gericht habe sie dieses Schreiben vorlesen

müssen, und der Richter habe sie gefragt, ob sie einen Übersetzer brauche, da

sie damals offensichtlich noch nicht so gut Französisch gekonnt habe.

4.3.3

Soweit der Begründung des Entscheids vom 3. Juli 2017 entnommen werden

kann, mass der Haftrichter den Ereignissen in F keine entscheidende Bedeutung

zu, was nachvollziehbar ist, da diese nun schon einige Jahre zurückliegen.

Dessen ungeachtet kann dem Beschwerdeführer aber nach dem soeben Gesagten nicht

gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe falsche Angaben

zum Strafmass gemacht. Die "5 Jahre" beziehen sich jeweils klar auf

die Dauer der Bewährung und nicht auf die eigentliche Strafe. Sodann erscheint

nicht unglaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Brief vom

22.

Oktober 2012 auf Veranlassung des Beschwerdeführers unterschrieben

haben will, zumal der Beschwerdeführer eine (noch) nicht unterzeichnete Version

des Briefes zu den Akten gereicht hat, während sich das bei den Strafakten

befindliche Schreiben die Unterschrift der Beschwerdegegnerin trägt. Die

Erklärung des Rechtsanwalts aus F und die Bestätigung der den Beschwerdeführer

behandelnden Psychologin vermögen dies jedenfalls nicht infrage zu stellen, da

sie gar keinen Bezug auf den Brief und dessen Hintergründe nehmen. RA H

spricht lediglich davon, dass der Beschwerdeführer nicht gefährlich sei,

weshalb ihm das Gericht von F erlaubt habe, das Zusammenleben mit der

Beschwerdegegnerin wiederaufzunehmen. Gegenteiliges behauptet die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren jedoch gar nicht. Vielmehr gab sie

ja der Mitbeteiligten an, das Kontaktverbot während des französischen

Strafverfahrens selbst missachtet zu haben (vorn E. 4.3.2). Ausserdem wäre

ein derart widersprüchliches Verhalten geradezu typisch für Opfer häuslicher

Gewalt (vgl. das Informationsblatt 3 "Gewaltspirale, Täter/-innen-

und Opfertypologien" des eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von

Frau und Mann, zu finden unter www.ebg.admin.ch). Geht man von den

Schilderungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Entstehung des Briefes

aus, so ergibt sich im Übrigen auch kein Widerspruch zur Tatsache, dass sie

gegenüber der Mitbeteiligten angab, sie sei im Jahr 2011 zum ersten Mal vom

Beschwerdeführer zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, zumal sie dem

Beschwerdeführer erst die letzten Male klar gesagt habe, dass sie dies nicht

wolle, anfangs jedoch noch nicht. Die strafrechtliche Würdigung dieser Umstände

hat nicht im vorliegenden Verfahren zu erfolgen.

4.4

4.4.1

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Behauptungen der

Beschwerdegegnerin – namentlich, dass sie von ihm beschimpft und gedemütigt

worden sei und er ihr Aussenkontakte verboten und sie kontrolliert habe –

würden durch verschiedene E-Mails und WhatsApp-Nachrichten widerlegt. Die

Beschwerdegegnerin habe vielmehr aus finanziellen Motiven Anzeige erstattet,

nachdem er von ihr tags zuvor einen Beitrag von Fr. 1'900.- an die Haushaltskosten

verlangt habe.

4.4.2

Dem E-Mail vom 16. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals betrogen habe, ihn aber liebe

und nicht verlieren wolle. Nachdem dieses Schreiben beinahe fünf Jahre alt ist

und im Einklang mit dem Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen des

Strafverfahrens in F steht (vgl. E. 4.3.3), kann ihm im vorliegenden

Verfahren keine massgebende Bedeutung zukommen. Dies gilt indes auch für die

übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Nachrichten. Im E-Mail vom

9.

Februar 2016 machte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Ausführungen

zu ihren Gefühlen, ihrer Liebe zum Beschwerdeführer und ihrem früheren,

widersprüchlichen Verhalten, welches sie nun aufgeben wolle. Sie wolle mit ihm

zusammenbleiben und ihn nicht mehr betrügen. Gleichzeitig spricht sie aber auch

von einer schmerzhaften Liebe und dass der Beschwerdeführer sie leiden lasse,

wenn er schlecht über sie spreche. RA I aus J hielt fest, dass die

Beschwerdegegnerin den Wunsch geäussert habe, dass der Beschwerdegegner

baldmöglichst geschieden werde, um das Zusammenleben mit ihm regeln zu können.

In den WhatsApp-Nachrichten vom 28. Mai 2017, 19.08 Uhr und 19.10 Uhr,

warf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, er wolle ihr D wegnehmen,

und fragte ihn, ob er dabeibleibe, dass er D "habe" und er ihr

wenigstens am Anfang kein Geld gebe. In der Nachricht vom 19. Juni 2017

verlangt der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin den bereits erwähnten

Beitrag an die Haushaltskosten. In den Mitteilungen vom 14. Oktober 2016,

18.

Oktober 2016, 25. Januar 2017 und 14. Juni 2017 spricht die

Mutter der Beschwerdegegnerin davon, dass diese Probleme verursacht habe, und

äussert ihre Sorgen um D. Sodann ist daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin offenbar verschiedentlich nicht erreichen konnte.

4.4.3

Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Dokumente ernsthaft an der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zweifeln liessen.

Einerseits stehen sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der von der

Beschwerdegegnerin vorgebrachten häuslichen Gewalt. Andererseits stellt und

stellte die Beschwerdegegnerin – wie sich gerade aus dem E-Mail vom

16.

Oktober 2012 – eigenes widersprüchliches oder falsches Verhalten in

der Beziehung darin gar nicht in Abrede (vgl. auch vorn E. 4.3.2) und

erweist sich ein solches Verhalten als typisch für Opfer häuslicher Gewalt

(vorn E. 4.3.3).

4.5

Zusammenfassend

lässt sich festhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zur Frage

der häuslichen Gewalt anlässlich der Einvernahmen durch die Mitbeteiligte und

die Anhörung durch den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch keine

Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen lassen. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass sie der Haftrichter als glaubhaft und die

Beschwerdegegnerin somit als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes

erachtete. Aufgrund des geringen Beweismasses bedurfte es hierfür keiner

ärztlichen Zeugnisse oder Zeugen (vorn E. 2.3). Angesichts der Umstände,

dass die Situation zwischen den Parteien offenkundig stark belastet ist – im

Raum stehen die schweren Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin und die Frage

der Obhut über D – erweist sich die Schlussfolgerung des Haftrichters, auch der

Fortbestand der Gefährdung sei ausreichend glaubhaft, und die Verlängerung der

die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von

drei Monaten ebenso als rechtmässig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

vermögen dies nicht infrage zu stellen.

4.6

4.6.1

Ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin auszugehen,

so ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter D ebenso als Opfer

häuslicher Gewalt bzw. als gefährdete Person betrachtete (vorn E. 3.2),

zumal die Mutter der Beschwerdegegnerin ähnliche Angaben machte und eine

Situation beschrieb, in der der Beschwerdeführer D eine heftige Ohrfeige

verpasst haben soll.

4.6.2

Zwar ist es richtig, dass im Polizeirapport vom 20. Juni 2017 festgehalten

wurde, dass D fröhlich gewirkt habe und sich keine den Beschwerdeführer

belastenden Aussagen ihrerseits darin finden. Gleichzeitig hielt der

rapportierende Polizeibeamte aber auch fest, dass D ernst geworden sei, als er

sie auf den Grund für den Besuch der Polizei angesprochen habe, und man bei ihr

eine Unsicherheit verspürt habe. Ds Verhalten bei der Polizei kann damit nicht

als Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin interpretiert werden.

4.6.3

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben lassen ebenso wenig an der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zweifeln. K, ein

Arbeitskollege des Beschwerdeführers, führte zusammengefasst aus, er habe D

kennengelernt und bei zwei Gelegenheiten aufgrund ihres Verhaltens

festgestellt, dass sie und der Beschwerdeführer eine gesunde Eltern-Kind-Beziehung

führen würden. Über nähere Kenntnisse der familiären Umstände der Parteien

scheint K indes nicht zu verfügen, kennt er den Beschwerdeführer doch auch erst

seit einem Jahr. Sodann schilderte L, ein Schulfreund des Beschwerdeführers,

dass die Beschwerdegegnerin stets Exzessen, Drogen und Alkohol zugänglich

gewesen sei und sich im Herbst 2016 anlässlich von Club-Besuchen in J anstössig

und gegenüber D verantwortungslos benommen habe. Vorliegend geht es jedoch

nicht darum, das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Person und ihre

Qualitäten als Mutter zu beurteilen, sondern darum, ob die den Beschwerdeführer

treffenden Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. Im Übrigen wurde

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt E, die sich um das

Wohlergehen von D zu kümmern hat, von der Mitbeteiligen informiert.

4.6.4

Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es bestünde ein

krasser Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdegegnerin und dem

Umstand, dass sie ihm D habe überlassen wollen, kann ihm ebenfalls nicht

gefolgt werden. Eine entsprechende Aussage der Beschwerdegegnerin findet sich

nirgends in den Akten, vielmehr äusserte sie wiederholt ihre Angst, der

Beschwerdeführer könnte ihr D wegnehmen. Sofern sich der Beschwerdeführer auf

die WhatsApp-Nachricht vom 28. Mai 2017 beziehen wollte, gibt die

Beschwerdegegnerin darin offensichtlich nur wieder, was er ihr

"vorher am Bahnhof gesagt" habe.

4.6.5

Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem

Beschwerdeführer und D bis zum 6. Oktober 2017 verhältnismässig ist. In

diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches

Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren

staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden

Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines

solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht

mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr,

23.

November 2016, VB.2016.00667, E. 4.4).

Es ist davon auszugehen, dass D

angesichts der seit bereits längerer Zeit angespannten Situation zwischen ihren

Eltern eine gewisse Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, zumal die

Beschwerdegegnerin – glaubhaft – aussagte, die Tochter habe Angst vor dem

Beschwerdeführer, weshalb sie auch wieder das Bett nässe. Die Verlängerung des

Kontaktverbots gegenüber D um drei Monate erweist sich darum als

verhältnismässig und liegt im Ermessen des Haftrichters. Mildere Massnahmen als

ein Kontaktverbot, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG

(Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt

betroffen sind) würden, waren vorliegend nicht ersichtlich. Es liegt denn auch

nicht in der Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen,

andere Kindesschutzmassnahmen wie die Ausgestaltung eines Besuchsrechts oder

ähnliches, anzuordnen.

4.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.

Der Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren muss

bei der Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren durch eine angemessen

reduzierte Gerichtsgebühr und bei der Verlegung der Parteikosten Rechnung

getragen werden (BGr, 20. Januar 2017,1C_233/2016, E. 6.2; 24. Juli

2014,1C_41/2014 E. 7.3; vorn E. 4.1.4). Vorliegend rechtfertigt es

sich, die Gerichtskosten nach dem Unterlieger- und dem Verursacherprinzip je

zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des haftrichterlichen Entscheids sind indes zu

bestätigen, und die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers sind

abzuweisen (vgl. BGr, 19. April 2012,1C_4/2012, E. 8). Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'290.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht E je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …