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Entscheid

VB.2017.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00439

23. August 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19153)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, eine 1990 geborene Ausländerin, heiratete am

11. Oktober 2011 in ihrem Heimatland den 1986 geborenen Schweizer C, den

Sohn des damaligen Freunds und heutigen Ehegatten ihrer Mutter. Am

4. November 2011 ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich um eine

Einreise- sowie Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim. Das Migrationsamt

wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ab. Die

Sicherheitsdirektion hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom

22. Oktober 2013 gut und wies das Migrationsamt an, die Einreise von A zu

bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Nachdem A am 19. November 2013 in die Schweiz

eingereist war, erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung, die

später bis zum 18. November 2016 verlängert wurde.

Am 23. September 2015 ersuchte A um Bewilligung des

Familiennachzugs ihrer 2009 bzw. 2012 geborenen Kinder D und E.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, setzte ihr zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis 8. September 2016 und wies die

Familiennachzugsgesuche für die Kinder ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 29. Mai 2017 ab, soweit er nicht – nämlich wegen

Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung – gegenstandslos geworden war, und setzte A

zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Juli 2017.

III.

A liess unterm 5. Juli 2016 (richtig: 2017)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an

die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, eventualiter das Migra­tionsamt

anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Einreisegesuche

für ihre Kinder erneut zu prüfen; zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege

und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12./14. Juli 2017

auf eine Vernehmlassung; die dem Migrationsamt für eine Beschwerdeantwort

angesetzte Frist läuft noch.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a,

19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,

SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung

(Art. 42 Abs. 3 AuG). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, haben

ausländische Ehegatten nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht

(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen

ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen, wobei

nur auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist

(BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,

2C_544/2010, E. 2.2). Die Beweislast für eine mindestens dreijährige

eheliche Gemeinschaft liegt – da es sich dabei um eine rechtsbegründende

Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer (vgl. BGr,

14.

August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3).

2.2

Die

vorstehenden Ansprüche stehen sodann gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 je

lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff

des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 5. Oktober 2011,2C_273/2011,

E. 3.2).

Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE

127.

II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin

liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der ausländischen Person

zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft

erfolgte, sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen

wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt

kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus

geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten

und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur

vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289

E. 2b mit Hinweisen). Das Vorliegen einer Scheinehe darf jedoch nicht

leichthin angenommen werden. Erforderlich sind vielmehr konkrete Hinweise, welche

darauf schliessen lassen, dass die Eheleute keine eigentliche

Lebensgemeinschaft führen wollen (BGE 127 II 49 E. 5a). Die vorliegenden

Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde

kann sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu

schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die

aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine

vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es

der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen

(VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht unter

www.vgrzh.ch]; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130

II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin sah ihren Ehemann zum ersten Mal am 3. Oktober 2011 und

heiratete ihn nur acht Tage später; zuvor will sie mit ihm per Internet und

Telefon kommuniziert haben. Zum Zeitpunkt der Heirat war sie mit ihrem zweiten

Kind schwanger; vom Kindsvater hatte sie sich nur gut fünf Monate vorher

scheiden lassen. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich sodann um

den Sohn des damaligen Freunds und heutigen Ehemanns ihrer Mutter; er hat eine

geistige Behinderung, deren Schwere unklar ist.

Nach ihrer Einreise zog die Beschwerdeführerin mit ihrem

Ehemann angeblich im gleichen Mehrfamilienhaus in eine Wohnung, in dem auch

ihre Mutter und der Schwiegervater wohnen. Bei einer polizeilichen Kontrolle am

25.

Februar 2016 hielt der Ehemann sich nicht in der ehelichen Wohnung,

sondern beim Vater auf, wo er über ein eigenes Zimmer verfügte; einen

Wohnungsschlüssel für die eheliche Wohnung hatte er nicht. Am 22. März

2016.

befragte die Polizei den Ehemann. Dieser konnte die Mobiltelefonnummer der

Beschwerdeführerin nicht nennen und gab an, diese auch nicht gespeichert zu

haben, weil die Beschwerdeführerin ihm die Nummer nie gegeben habe. Er glaubte,

die Ehefrau habe keine Tätowierung, obwohl auf im Dezember 2015 oder Januar

2016.

aufgenommenen Fotos Tätowierungen erkennbar sind. Weiter gab er an, mit

dem Vater und der Schwiegermutter in der gleichen Wohnung zu leben, während die

Beschwerdeführerin allein wohne, wobei er sich bezüglich Wohnsituation der

Ehefrau nicht ganz sicher sei. In der ehelichen Wohnung sei er zuletzt Anfang

März gewesen. Er liebe die Beschwerdeführerin, und sein Verhältnis zu den

Stiefkindern sei gut. Er verbringe mit der Beschwerdeführerin keine gemeinsame

Freizeit, sondern sehe sie fast nie; intime Kontakte fänden nicht statt. Er

habe keinen Schlüssel für die gemeinsame Wohnung, weil er diesen beim letzten

Aufenthalt im Heimatland seiner Gattin "vergessen" habe; in der

ehelichen Wohnung habe er sodann keine eigenen Gegenstände.

Am gleichen Tag befragte die Polizei auch die

Beschwerdeführerin. Sie bestätigte, dass der Ehemann seinen Schlüssel in ihrem

Heimatland verloren habe. Weiter erklärte sie, ihre Freundin F übernachte hin

und wieder bei ihr und habe deshalb einen Wohnungsschlüssel. Auf die Frage, um

wen es sich bei G – einem im Drogenmilieu tätigen Ausländer – handle, gab sie

an, dies sei ein Freund gewesen, mit dem sie auch eine intime Beziehung geführt

habe; seit der "Geschichte mit den Drogen" habe sie aber nichts mehr

mit ihm zu tun.

3.2

Dieser

Sachverhalt führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann

eine Scheinehe eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin lebt nicht mit ihrem

Ehemann, sondern allein – oder gemeinsam mit einer Landsfrau – in der ehelichen

Wohnung und dürfte mit dem Ehemann – wenn überhaupt – nicht mehr als eine

Freundschaft pflegen, auch wenn der Ehemann davon auszugehen scheint, dass es

sich dabei um eine tatsächliche Ehe handle. Sodann lassen bereits die Umstände

der Heirat auf eine Scheinehe schliessen: Die Ehegatten heirateten nur acht

Tage, nachdem sie sich zum ersten Mal gesehen hatten. Die Beschwerdeführerin

war zu jenem Zeitpunkt von einem anderen Mann schwanger, von dem sie sich nur

wenige Monate zuvor hatte scheiden lassen. Zudem ist ungewöhnlich, dass die

Beschwerdeführerin den Sohn ihres zukünftigen Stiefvaters heiratete.

3.3

Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Aus den

eingereichten Fotos ergibt sich nicht, dass die Ehegatten tatsächlich in einer

ehelichen Gemeinschaft leben; soweit sie neueren Datums sind, dürften sie im

Übrigen einzig für dieses Verfahren aufgenommen worden sein und haben damit nur

geringen Beweiswert. Dass der Ehemann sich bei der Familie der

Beschwerdeführerin in deren Heimatland aufgehalten und sie währenddessen

zumindest zeitweise auch anwesend war, bestätigt noch nicht, dass eine eheliche

Gemeinschaft gelebt wird. Die eingereichten Briefe, in welchen bestätigt wird,

dass die Beschwerdeführerin mit C eine echte Ehe lebe, erscheinen als

Gefälligkeitsschreiben und vermögen die klaren Indizien für eine Scheinehe

nicht zu widerlegen. Sodann ist auch nicht glaubhaft, dass die Aussagen des

Ehemanns eine Folge seiner Eifersucht gewesen seien. Der Ehemann gab anlässlich

der Befragung mehrfach zu verstehen, dass er die Beschwerdeführerin liebe. Auch

betonte er das gute Verhältnis zu seinen Stiefkindern und bestritt

ausdrücklich, eine Scheinehe eingegangen zu sein; seine Aussagen betreffend

Wohnverhältnisse stimmen zudem mit den polizeilichen Feststellungen überein.

Die zahlreichen Hinweise der Beschwerdeführerin auf Ungenauigkeiten bei

Detailfragen vermögen nichts daran zu ändern, dass die Aussagen des Ehemanns

insgesamt stringent sind und nur den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin

eine Scheinehe eingegangen ist.

Der Hinweis, die Ehegatten bemühten sich nunmehr um eine

echte eheliche Gemeinschaft, vermag daran nichts zu ändern, weil dies

offenkundig einzig im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht und

deshalb davon auszugehen ist, dass eine tatsächliche Ehe weiterhin nur

vorgetäuscht wird.

3.4

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre ihr Ehemann sodann nicht auf ein

Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen gewesen, weil ein solches im

Verwaltungsverfahren nicht besteht. Die Polizei wies den Ehemann deshalb zu

Recht auf dessen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG hin. Zur Wahrheit

wurde er entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bei dieser Befragung

nicht ermahnt, sondern nur darauf hingewiesen, dass eine Täuschung der Behörden

im Bewilligungsverfahren nach Art. 118 AuG strafbar sei. Bei einer ersten

Befragung am 1. Juni 2012 – die hier nur von untergeordneter Bedeutung ist

– wurde er sodann einzig darauf hingewiesen, dass er im Sinn von Art. 90

lit. a AuG wahrheitsgemäss aussagen müsse; auch dies ist nicht zu

beanstanden (anders anscheinend VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407,

E. 5.2). Weil die Aussagen des Ehemanns stringent waren, bestand keine

Veranlassung, seinen geistigen Zustand näher abzuklären, und besteht auch kein

Grund, auf diese Aussagen nicht abzustellen. Die Aussagen des Ehemanns sind

damit ohne Weiteres verwertbar; dies gilt auch für nicht wörtlich protokollierte

Aussagen bei Hausbesuchen, zumal der Ehemann diese bei seiner späteren

Befragung bestätigte. Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, die

Ehegatten erneut zu befragen.

3.5

Die

Beschwerdeführerin ist demnach eine Scheinehe eingegangen und hat damit weder

gestützt auf Art. 42 Abs. 1 noch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

4.

4.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter

Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33

AuG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das

Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und

66.

ff.).

4.2

Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und

hält sich seit 3 ½ Jahren hier auf, wovon indes ein Jahr auf das

Rechtsmittelverfahren fällt. Während dieser Zeit hat sie sich nicht in

besonderem Mass in die schweizerischen Verhältnisse integriert, sondern wurde

vielmehr mit Strafbefehl vom 3. März 2016 wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit 45 Tagessätzen Geldstrafe bedingt zu je

Fr. 60.- sowie Fr. 500.- Busse bestraft.

Im Heimatland leben neben den Kindern auch noch andere

Familienangehörige der Beschwerdeführerin, weshalb ihr eine Rückkehr ohne Weiteres

zumutbar ist. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, auch im Rahmen

des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist

deshalb nicht zu beanstanden.

5.

Weil die Beschwerdeführerin die Schweiz demnach verlassen

muss, entfällt auch ein allfälliger Familiennachzugsanspruch für D und E.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Weil die

von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist mittlerweile ebenfalls abgelaufen

ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen. Diese beträgt gemäss § 64d

Abs. 1 Satz 1 AuG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Da die

Beschwerdeführerin keine Gründe anführt, die eine längere Ausreisefrist

erforderlich erscheinen liessen, ist ihr eine Frist bis zum 30. September

2017.

anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das

Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab dem Datum

eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundes­gerichtlichen Endentscheids

aus dem Land zu entfernen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Nach dem vorgängig Ausgeführten erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch

abzuweisen ist.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015,

E. 1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

30.

September 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 6.2 angesetzt.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.

Mitteilung an…