VB.2017.00439
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00439
23. August 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19153)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00439
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch
MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1990 geborene Ausländerin, heiratete am
11. Oktober 2011 in ihrem Heimatland den 1986 geborenen Schweizer C, den
Sohn des damaligen Freunds und heutigen Ehegatten ihrer Mutter. Am
4. November 2011 ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich um eine
Einreise- sowie Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim. Das Migrationsamt
wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ab. Die
Sicherheitsdirektion hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom
22. Oktober 2013 gut und wies das Migrationsamt an, die Einreise von A zu
bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Nachdem A am 19. November 2013 in die Schweiz
eingereist war, erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung, die
später bis zum 18. November 2016 verlängert wurde.
Am 23. September 2015 ersuchte A um Bewilligung des
Familiennachzugs ihrer 2009 bzw. 2012 geborenen Kinder D und E.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, setzte ihr zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 8. September 2016 und wies die
Familiennachzugsgesuche für die Kinder ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 29. Mai 2017 ab, soweit er nicht – nämlich wegen
Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung – gegenstandslos geworden war, und setzte A
zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Juli 2017.
III.
A liess unterm 5. Juli 2016 (richtig: 2017)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an
die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, eventualiter das Migrationsamt
anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Einreisegesuche
für ihre Kinder erneut zu prüfen; zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege
und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12./14. Juli 2017
auf eine Vernehmlassung; die dem Migrationsamt für eine Beschwerdeantwort
angesetzte Frist läuft noch.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a,
19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, haben
ausländische Ehegatten nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen
ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7.
Juli 2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird, zeigt sich in erster Linie am Zusammenwohnen, wobei
nur auf die Dauer der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist
(BGE 136 II 113 E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010,
2C_544/2010, E. 2.2). Die Beweislast für eine mindestens dreijährige
eheliche Gemeinschaft liegt – da es sich dabei um eine rechtsbegründende
Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer (vgl. BGr,
14.
August 2012,2C_1046/2011, E. 4.3).
2.2
Die
vorstehenden Ansprüche stehen sodann gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 je
lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff
des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 5. Oktober 2011,2C_273/2011,
E. 3.2).
Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE
127.
II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können etwa darin
liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der ausländischen Person
zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer Bekanntschaft
erfolgte, sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Umgekehrt
kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon daraus
geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten
und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289
E. 2b mit Hinweisen). Das Vorliegen einer Scheinehe darf jedoch nicht
leichthin angenommen werden. Erforderlich sind vielmehr konkrete Hinweise, welche
darauf schliessen lassen, dass die Eheleute keine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen wollen (BGE 127 II 49 E. 5a). Die vorliegenden
Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde
kann sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es
der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht unter
www.vgrzh.ch]; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130
II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin sah ihren Ehemann zum ersten Mal am 3. Oktober 2011 und
heiratete ihn nur acht Tage später; zuvor will sie mit ihm per Internet und
Telefon kommuniziert haben. Zum Zeitpunkt der Heirat war sie mit ihrem zweiten
Kind schwanger; vom Kindsvater hatte sie sich nur gut fünf Monate vorher
scheiden lassen. Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich sodann um
den Sohn des damaligen Freunds und heutigen Ehemanns ihrer Mutter; er hat eine
geistige Behinderung, deren Schwere unklar ist.
Nach ihrer Einreise zog die Beschwerdeführerin mit ihrem
Ehemann angeblich im gleichen Mehrfamilienhaus in eine Wohnung, in dem auch
ihre Mutter und der Schwiegervater wohnen. Bei einer polizeilichen Kontrolle am
25.
Februar 2016 hielt der Ehemann sich nicht in der ehelichen Wohnung,
sondern beim Vater auf, wo er über ein eigenes Zimmer verfügte; einen
Wohnungsschlüssel für die eheliche Wohnung hatte er nicht. Am 22. März
2016.
befragte die Polizei den Ehemann. Dieser konnte die Mobiltelefonnummer der
Beschwerdeführerin nicht nennen und gab an, diese auch nicht gespeichert zu
haben, weil die Beschwerdeführerin ihm die Nummer nie gegeben habe. Er glaubte,
die Ehefrau habe keine Tätowierung, obwohl auf im Dezember 2015 oder Januar
2016.
aufgenommenen Fotos Tätowierungen erkennbar sind. Weiter gab er an, mit
dem Vater und der Schwiegermutter in der gleichen Wohnung zu leben, während die
Beschwerdeführerin allein wohne, wobei er sich bezüglich Wohnsituation der
Ehefrau nicht ganz sicher sei. In der ehelichen Wohnung sei er zuletzt Anfang
März gewesen. Er liebe die Beschwerdeführerin, und sein Verhältnis zu den
Stiefkindern sei gut. Er verbringe mit der Beschwerdeführerin keine gemeinsame
Freizeit, sondern sehe sie fast nie; intime Kontakte fänden nicht statt. Er
habe keinen Schlüssel für die gemeinsame Wohnung, weil er diesen beim letzten
Aufenthalt im Heimatland seiner Gattin "vergessen" habe; in der
ehelichen Wohnung habe er sodann keine eigenen Gegenstände.
Am gleichen Tag befragte die Polizei auch die
Beschwerdeführerin. Sie bestätigte, dass der Ehemann seinen Schlüssel in ihrem
Heimatland verloren habe. Weiter erklärte sie, ihre Freundin F übernachte hin
und wieder bei ihr und habe deshalb einen Wohnungsschlüssel. Auf die Frage, um
wen es sich bei G – einem im Drogenmilieu tätigen Ausländer – handle, gab sie
an, dies sei ein Freund gewesen, mit dem sie auch eine intime Beziehung geführt
habe; seit der "Geschichte mit den Drogen" habe sie aber nichts mehr
mit ihm zu tun.
3.2
Dieser
Sachverhalt führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann
eine Scheinehe eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin lebt nicht mit ihrem
Ehemann, sondern allein – oder gemeinsam mit einer Landsfrau – in der ehelichen
Wohnung und dürfte mit dem Ehemann – wenn überhaupt – nicht mehr als eine
Freundschaft pflegen, auch wenn der Ehemann davon auszugehen scheint, dass es
sich dabei um eine tatsächliche Ehe handle. Sodann lassen bereits die Umstände
der Heirat auf eine Scheinehe schliessen: Die Ehegatten heirateten nur acht
Tage, nachdem sie sich zum ersten Mal gesehen hatten. Die Beschwerdeführerin
war zu jenem Zeitpunkt von einem anderen Mann schwanger, von dem sie sich nur
wenige Monate zuvor hatte scheiden lassen. Zudem ist ungewöhnlich, dass die
Beschwerdeführerin den Sohn ihres zukünftigen Stiefvaters heiratete.
3.3
Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Aus den
eingereichten Fotos ergibt sich nicht, dass die Ehegatten tatsächlich in einer
ehelichen Gemeinschaft leben; soweit sie neueren Datums sind, dürften sie im
Übrigen einzig für dieses Verfahren aufgenommen worden sein und haben damit nur
geringen Beweiswert. Dass der Ehemann sich bei der Familie der
Beschwerdeführerin in deren Heimatland aufgehalten und sie währenddessen
zumindest zeitweise auch anwesend war, bestätigt noch nicht, dass eine eheliche
Gemeinschaft gelebt wird. Die eingereichten Briefe, in welchen bestätigt wird,
dass die Beschwerdeführerin mit C eine echte Ehe lebe, erscheinen als
Gefälligkeitsschreiben und vermögen die klaren Indizien für eine Scheinehe
nicht zu widerlegen. Sodann ist auch nicht glaubhaft, dass die Aussagen des
Ehemanns eine Folge seiner Eifersucht gewesen seien. Der Ehemann gab anlässlich
der Befragung mehrfach zu verstehen, dass er die Beschwerdeführerin liebe. Auch
betonte er das gute Verhältnis zu seinen Stiefkindern und bestritt
ausdrücklich, eine Scheinehe eingegangen zu sein; seine Aussagen betreffend
Wohnverhältnisse stimmen zudem mit den polizeilichen Feststellungen überein.
Die zahlreichen Hinweise der Beschwerdeführerin auf Ungenauigkeiten bei
Detailfragen vermögen nichts daran zu ändern, dass die Aussagen des Ehemanns
insgesamt stringent sind und nur den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin
eine Scheinehe eingegangen ist.
Der Hinweis, die Ehegatten bemühten sich nunmehr um eine
echte eheliche Gemeinschaft, vermag daran nichts zu ändern, weil dies
offenkundig einzig im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht und
deshalb davon auszugehen ist, dass eine tatsächliche Ehe weiterhin nur
vorgetäuscht wird.
3.4
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin wäre ihr Ehemann sodann nicht auf ein
Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen gewesen, weil ein solches im
Verwaltungsverfahren nicht besteht. Die Polizei wies den Ehemann deshalb zu
Recht auf dessen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG hin. Zur Wahrheit
wurde er entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bei dieser Befragung
nicht ermahnt, sondern nur darauf hingewiesen, dass eine Täuschung der Behörden
im Bewilligungsverfahren nach Art. 118 AuG strafbar sei. Bei einer ersten
Befragung am 1. Juni 2012 – die hier nur von untergeordneter Bedeutung ist
– wurde er sodann einzig darauf hingewiesen, dass er im Sinn von Art. 90
lit. a AuG wahrheitsgemäss aussagen müsse; auch dies ist nicht zu
beanstanden (anders anscheinend VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407,
E. 5.2). Weil die Aussagen des Ehemanns stringent waren, bestand keine
Veranlassung, seinen geistigen Zustand näher abzuklären, und besteht auch kein
Grund, auf diese Aussagen nicht abzustellen. Die Aussagen des Ehemanns sind
damit ohne Weiteres verwertbar; dies gilt auch für nicht wörtlich protokollierte
Aussagen bei Hausbesuchen, zumal der Ehemann diese bei seiner späteren
Befragung bestätigte. Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, die
Ehegatten erneut zu befragen.
3.5
Die
Beschwerdeführerin ist demnach eine Scheinehe eingegangen und hat damit weder
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 noch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
4.
4.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33
AuG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und
66.
ff.).
4.2
Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und
hält sich seit 3 ½ Jahren hier auf, wovon indes ein Jahr auf das
Rechtsmittelverfahren fällt. Während dieser Zeit hat sie sich nicht in
besonderem Mass in die schweizerischen Verhältnisse integriert, sondern wurde
vielmehr mit Strafbefehl vom 3. März 2016 wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit 45 Tagessätzen Geldstrafe bedingt zu je
Fr. 60.- sowie Fr. 500.- Busse bestraft.
Im Heimatland leben neben den Kindern auch noch andere
Familienangehörige der Beschwerdeführerin, weshalb ihr eine Rückkehr ohne Weiteres
zumutbar ist. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, auch im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist
deshalb nicht zu beanstanden.
5.
Weil die Beschwerdeführerin die Schweiz demnach verlassen
muss, entfällt auch ein allfälliger Familiennachzugsanspruch für D und E.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Weil die
von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist mittlerweile ebenfalls abgelaufen
ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen. Diese beträgt gemäss § 64d
Abs. 1 Satz 1 AuG in der Regel sieben bis dreissig Tage. Da die
Beschwerdeführerin keine Gründe anführt, die eine längere Ausreisefrist
erforderlich erscheinen liessen, ist ihr eine Frist bis zum 30. September
2017.
anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das
Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab dem Datum
eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids
aus dem Land zu entfernen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Nach dem vorgängig Ausgeführten erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch
abzuweisen ist.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015,
E. 1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
30.
September 2017 bzw. im Sinn der Erwägung 6.2 angesetzt.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8.
Mitteilung an…