VB.2017.00440
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00440
14. Februar 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19626)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00440
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Verein A Zürich,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Änderung des Handelsregistereintrags,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Verein A Zürich war seit Langem
als Verein mit Sitz in der Stadt Zürich im Handelsregister eingetragen. Am
28. Februar 2017 entschied die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands,
den Sitz des Vereins nach X zu verlegen und die Vereinsstatuten entsprechend zu
ändern. Mit Schreiben vom 24. März 2017 liess der Verein dem
Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Anmeldung zur Eintragung der Änderung
ins Handelsregister mit den dazu notwendigen Beilagen zukommen.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 verweigerte
das Handelsregisteramt die Eintragung. Es begründete dies im Wesentlichen
damit, dass eine nicht mit dem Sitz des Vereins übereinstimmende Gemeinde- oder
Ortsbezeichnung nur unter Berücksichtigung besonderer Umstände in den Namen
aufgenommen werden dürfe. Solche Umstände seien nicht gegeben, weshalb die
Statutenänderung des "Vereins A Zürich" neu mit Sitz in X nicht
eingetragen werden dürfe.
Erwägungen
II.
Am 7. Juli 2017 liess der Verein A
Zürich beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beatragen, unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich MWST" sei die Verfügung vom 31. Mai 2017 aufzuheben
und das Handelsregisteramt anzuweisen, die Eintragung gemäss Anmeldung vom
27.
März 2017 vorzunehmen. Das Handelsregisteramt schloss mit
Beschwerdeantwort vom 11./12. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verein A Zürich hielt mit Stellungnahme vom 18. September 2017 an
seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Nach ständiger Praxis ist das
Verwaltungsgericht für die gesetzeskonformen Direktbeschwerden betreffend Anordnungen
des Handelsregisteramts zuständig gemäss Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411; § 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3
sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015,
VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Vorliegend
geht es um die Zulässigkeit des Namens eines rein ideellen Vereins. Da diese Angelegenheit
keinen Streitwert hat, fällt die Behandlung in die Zuständigkeit der Kammer.
2.
2.1
Nach
Art. 944 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind nur
Geschäftsfirmen zulässig, deren Inhalt der Wahrheit entspricht, keine
Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
Vereine haben im Unterschied zu den juristischen Personen des
Obligationenrechts keine Geschäftsfirma; sie unterstehen grundsätzlich nur dem
Namensrecht (BGE 102 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Die
firmenrechtlichen Anforderungen kommen somit auf die Namen von Vereinen nicht
direkt zur Anwendung. Die in Art. 944 Abs. 1 OR genannten Grundsätze
gelten aber immerhin für Vereine, die sich mit ihrem Namen in das Handelsregister
eintragen lassen (Art. 26 HRegV; Rino Siffert, Berner Kommentar, 2017,
Art. 944 N. 11 mit Hinweisen; vgl. BGE 116 II 605 E. 4a;
BVGer, 12. November 2014, B-633/2013, E. 4.1 f.).
2.2
Das
Wahrheitsgebot schliesst aus, im Inhalt der Firma unwahre, falsche Aussagen zu
machen, damit beim Publikum nicht unrichtige Assoziationen ausgelöst werden
(Siffert, Art. 944 N. 39 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine
Firma ist täuschend, wenn ihr Inhalt zwar wahr ist, aber einen Eindruck
erweckt, der nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Bei der
Prüfung der Täuschungsgefahr ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls
abzustellen (BGE 123 III 220 E. 4b, 117 II 192 E. 4b, 117 II 192
E. 4b/aa; BVGer, 12. November 2014, B-633/2013, E. 5.1 mit
Hinweisen). Unerheblich ist, ob eine Täuschungsabsicht bestand
oder die Täuschungsgefahr den handelnden Personen bewusst war (BGE 123 III
220.
E. 4b).
2.3
Geografische
Bezeichnungen dürfen – ausser sie sollen alleinige Bestandteile einer Firma
sein – grundsätzlich für die Bildung der Geschäftsfirma frei verwendet werden
(Siffert, Art. 944 N. 41). Sie unterstehen jedoch
ebenfalls dem Wahrheitsge- und dem Täuschungsverbot. Dies gilt namentlich dort,
wo sie vom Publikum als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens aufgefasst
werden; wird der Sitz verlegt, ist die Firma zu ändern (BGE 117 II 192
E. 4b/bb, auch zum Folgenden – 113 II 179
E. 2 – BGE 100 Ib 240 E. 4).
Nicht sitz- oder betriebsbezogene Ortsbezeichnungen sind dagegen in einer Firma
im Allgemeinen zulässig, sofern sie nicht zu Täuschungen Anlass geben können,
was anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 108 II 130 E. 4). Zu Täuschungen
Anlass gibt eine Ortsbezeichnung insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht,
dass das Publikum – nicht nur die Kunden (BGE 108
II 130 E. 3a) – dadurch fehlgeleitet oder auf Beziehungen
hingewiesen wird, die den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen.
2.4
2.4.1
Diese Grundsätze finden sich auch in der vom Eidgenössischen Amt für das
Handelsregister (EHRA) herausgegebenen "Anleitung und Weisung an die
Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen"
vom 1. Juli 2016 (nachfolgend Weisung; www.bj.admin.ch).
Gemäss deren Ziff. 2.1.2.2 ist die Angabe des Namens
einer politischen Gemeinde oder einer Ortschaft in dieser Gemeinde als
Bestandteil der Firma zulässig, wenn die Gemeinde oder Ortsbezeichnung dem
tatsächlichen Sitz der Rechtseinheit entspricht. Gestattet ist auch die
Ergänzung der Sitzangabe in der Firma mit einer weiteren geografischen
Ergänzung, sofern diese nach den Umständen wahr ist (beispielsweise
"Comcom AG, Ittingen/Bern"). Eine nicht mit dem Sitz
übereinstimmende Gemeinde- oder Ortsbezeichnung darf hingegen nur unter
Berücksichtigung besonderer Umstände in die Firma aufgenommen werden, wenn die
Leistungen des Unternehmens sich auf die gesamte Region einer bestimmten Stadt
oder Ortschaft beziehen und eine entsprechende Firmenbildung durch öffentliche
Interessen gerechtfertigt ist. Als Beispiel hierfür wird die "Flughafen
Zürich AG" mit Sitz in Kloten genannt sowie der "Aéroport
International de Genève SA" mit Sitz in Le Grand-Saconnex. Verlegt
eine Rechtseinheit ihren Sitz in eine andere politische Gemeinde oder eine
andere Ortschaft in dieser Gemeinde, so muss die bisher in der Firma enthaltene
Gemeinde- oder Ortsbezeichnung an die neuen Gegebenheiten angepasst oder die
Firma mit der Bezeichnung des neuen Sitzes ergänzt werden (Beispiel: Verlegt
die "Porzellan Langenthal AG" mit Sitz in Langenthal ihren Sitz
nach Zürich, so muss sie ihre Firma wie folgt anpassen: "Porzellan Zürich AG"
oder "Porzellan Langenthal AG, Zürich").
2.4.2
Die Weisung stellt in der Form einer Verwaltungsverordnung eine allgemeine
Dienstanweisung an die Handelsregisterbehörden dar, der keine Gesetzeskraft
zukommt (vgl. BVGer, 12. November 2014, B-633/2013, E. 3.2 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung ist dennoch nicht ohne
Not von derartigen Weisungen abzuweichen, soweit sie von Spezialisten nach
Konsultation aller interessierten Kreise ausgearbeitet wurden und eine
langjährige rechtsgleiche Praxis der Behörden festhalten. Die Weisung ist somit
im Rahmen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, wobei die Besonderheiten
des Einzelfalls jeweils zu prüfen sind.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner fasst das Wort "Zürich" im Namen des
Beschwerdeführers als Gemeinde- bzw. Ortsangabe und folglich als Sitzangabe
auf. Gestützt auf die Weisung ist er deshalb zum Schluss gekommen, dass nach
der Verlegung des Sitzes des Beschwerdeführers nach X die bisher im Namen
enthaltene Bezeichnung "Zürich" nicht mehr verwendet werden dürfe.
Der Name müsse den neuen Gegebenheiten angepasst oder mit der Bezeichnung des
neuen Sitzes ergänzt werden. Ein öffentliches Interesse, das es erlauben würde,
eine nicht mit dem Sitz übereinstimmende Gemeinde- oder Ortsbezeichnung in den
Namen aufzunehmen, liege nicht vor.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass er in mehreren Zürcher Gemeinden
tätig sei. Anlässlich der Vereinsgründung sei der Name bewusst so gewählt
worden, um zum Ausdruck zu bringen, dass er als Teil der Organisation A
seine Tätigkeit auf das Gebiet des ganzen Kantons Zürich ausdehne und als
administratives Stammhaus der zahlreichen schweizerischen und internationalen
Vereine diene. Der Name solle die Bewohner des Kantons Zürich und der
sogenannten "Greater Zurich Area" anziehen und nicht nur diejenigen
der Stadt Zürich. Auch nach der Sitzverlegung fänden die Veranstaltungen in der
Stadt Zürich bzw. in der näheren Umgebung statt und seien Personen mit Wohnsitz
im ganzen Kanton Zürich Mitglieder.
4.
4.1
Ob eine Firma täuschend wirkt, ist nach dem Eindruck zu entscheiden,
den sie bei durchschnittlichen Lesenden hervorruft. Unter diesem Gesichtspunkt fragt
sich, ob die geografische Bezeichnung "Zürich" im Namen des
Beschwerdeführers als Hinweis auf den Sitz bzw. als Ortsangabe aufgefasst
werden muss. Denn "Zürich" bezeichnet nicht nur eine Ortschaft bzw.
eine Gemeinde, sondern auch einen Kanton sowie eine Region (vgl. die
Grossregionen der Schweiz gemäss Definition des Bundesamts für Statistik: www.media-stat.admin.ch/web/apps/glossary/assets/glo-657-de.pdf).
4.2
4.2.1
In einem vergleichbaren Fall von 1974 hatte das Bundesgericht
über die Zulässigkeit der Firma "Isolationswerk Bern" zu entscheiden,
nachdem das Unternehmen den Sitz und die Betriebsstätte nach Schüpfen verlegt
hatte (BGE 100 Ib 240). Das Bundesgericht erwog, es stehe ausser
Zweifel, dass der Durchschnittsleser das Wort "Bern" als Ortsangabe
verstehe, nicht als territoriale oder regionale Bezeichnung, wie sie durch den
adjektivischen Zusatz "Berner" oder "bernisch" zum Ausdruck
gebracht werden könnte (E. 5a auch zum Folgenden). Festzuhalten ist
jedoch, dass im damaligen Urteilszeitpunkt – im Unterschied zu heute – in einer
Firma keine schweizerisch-nationalen oder territorialen und regionalen
Bezeichnung aufgenommen werden durften (Art. 45 f. der
Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937, in der bis zum 31. Dezember
1997.
gültigen Fassung [BS 2 684; AS 1997 2230]; vgl. BGE 116 II
605.
E. 4a). Ausnahmen mussten durch das EHRA bewilligt werden und durch
besondere Umstände gerechtfertigt sein. Solche Umstände verneinte das
Bundesgericht. Das Unternehmen sei weder das einzige noch das wirtschaftlich
überragende Werk der Isolationsbranche im Kanton Bern.
4.2.2
Im Unterschied dazu liess das Bundesgericht die Beibehaltung der lokalen
Bezeichnung "Bachtel" in der Firma eines Versandhauses für
Druckerzeugnisse trotz Sitzverlegung von Wetzikon nach Oberuzwil (SG) zu
(BGE 108 II 130). Es erwog, dass "Bachtel-Versand AG" schon
deshalb keineswegs wie "Isolationswerk Bern" auf den Ort von Sitz
oder Betrieb hinweise, weil "Bachtel" keine Ortschaft sei, die für
solche Zwecke in Frage käme, sondern ein 1115 m hoher Berg im Zürcher
Oberland. Die Kundschaft sei gemäss Versandhaus über die ganze Schweiz
verstreut, und "Bachtel" erwecke bei dieser keine lokale Vorstellung.
Andere Dritte, die nicht unmittelbar im Geschäftsverkehr mit dem Versandhaus
stünden (Behörden, öffentliche Dienste, Marktforschungsbetriebe,
Stellensuchende usw.) wendeten sich in der Regel aufgrund der Adresse, nicht
allein aufgrund der Firma an die Gesellschaft (E. 3a). Die Verwendung der
Bezeichnung "Bachtel" bzw. einer Ortsbezeichnung in einer Firma könne
gleichwohl in Verbindung mit anderen Angaben, besonders über die Natur der
Unternehmung, eine täuschende Wirkung entfalten (beispielsweise "Bachtel
Tourismus AG", "Lägern Immobilien AG" oder
"Lägern-Kalksteinbrüche AG", die entsprechende örtliche
Bezeichnungen für die Tätigkeit der Unternehmung voraussetzten). Die Verbindung
"Bachtel-Versand AG" stelle jedoch keinen Zusammenhang zwischen
Ortsangabe und Tätigkeit der Unternehmung her und sei daher auch in dieser
Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 4).
4.2.3
Zum gleichen Schluss wie in BGE 100 Ib 240 kam das Bundesgericht
sodann im Jahr 1987, als es um die Beibehaltung der Firma "Treuhand AG
Bern TAK Immobilien" nach einer Sitzverlegung von Bern nach Wabern
(Gemeinde Köniz) ging (BGE 113 II 179). Eine Ausnahmebewilligung zur
Verwendung einer regionalen oder territorialen Bezeichnung könne nur erteilt
werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe und die Bezeichnung
insbesondere der Individualisierung des Unternehmens durch ein Element diene,
das sie objektiv von anderen unterscheide. Solche Umstände seien nicht dargetan
worden, weshalb die Bezeichnung "Bern" nur als Hinweis auf den Sitz
verstanden werden könne (E. 2).
4.2.4
Ebenfalls mit dem firmenrechtlichen
Wahrheitsgebot befasste sich das Bundesgericht schliesslich im Jahr 1991, wo es
um die Zulässigkeit der Firma "Münsterkellerei AG" für ein
Handelsunternehmen der Wein- und Spirituosenbranche mit Sitz in Bern ging.
Neben der Sachbezeichnung "Kellerei" hatte das Bundesgericht auch den
Wahrheitsgehalt der Ortsangabe "Münster" zu beurteilen (BGE 117
II 192 E. 4b auch zum Folgenden). Das Bundesgericht erwog, dass das
Handelsgeschäft des Unternehmens im Nachbarbereich des Berner Münsters geführt
werde. Dass die Lagerung und die Abfüllung der Weine nicht am Verkaufsort
selbst, sondern einige Kilometer davon entfernt besorgt würden, gebe nicht zu
rechtserheblichen Täuschungen Anlass, da nicht ersichtlich sei, welche
Interessen des Publikums dadurch beeinträchtigt sein könnten.
4.3
Im Unterschied
zu BGE 100 Ib 240 und BGE 113 II 179 ist gemäss heutiger Rechtslage
die Verwendung territorialer und regionaler Bezeichnungen grundsätzlich
erlaubt. Der Name "Verein A Aargau" wäre beispielsweise ohne Weiteres
eintragungsfähig – sofern der Verein seine Tätigkeit tatsächlich auf den ganzen
Kanton Aargau ausrichtete. Gleiches muss grundsätzlich auch für den Namen "Verein A
Zürich" gelten, vorausgesetzt, der Name wirkt nicht täuschend. Aus dem
Fehlen einer (wirtschaftlich) überragenden Stellung oder schutzwürdiger
Interessen kann deshalb nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, ein mit einer
Orts- oder Gemeindebezeichnung identischer Kantons- oder Regionsname müsse per
se als Hinweis auf den Sitz verstanden werden. Vielmehr ist danach zu
fragen, ob die geografische Bezeichnung im konkreten Einzelfall bei der
Kundschaft sowie generell bei Dritten lokale Vorstellungen hervorruft, welche
zu rechtserheblichen Täuschungen Anlass geben.
4.4
Dementsprechend
sieht die Weisung des EHRA vor, dass die Verwendung von Orts- oder
Gemeindebezeichnungen – auch wenn sie mit dem Kantons- oder Regionsnamen
identisch sind – im Grundsatz als Hinweis auf den Sitz der Rechtseinheit zu
verstehen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können aber eine andere
Beurteilung zulassen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich die Leistungen
der Rechtseinheit auf die gesamte Region beziehen. Gemäss Ziff. 2.1.2.2.
Rz. 22 der Weisung muss die entsprechende Firmenbildung zudem durch
öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Nachdem die Verwendung
territorialer und regionaler Bezeichnungen keiner Bewilligung mehr bedarf und
die Firma somit lediglich dem Wahrheitsge- und dem Täuschungsverbot genügen
muss, ist dieses zusätzliche Erfordernis wohl dahingehend zu verstehen, dass
die Verwendung der geografischen Bezeichnung nicht nur nicht täuschend, sondern
vielmehr klärend wirkt und damit im öffentlichen Interesse liegt.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer organisiert insbesondere Veranstaltungen an
verschiedenen Orten im Kanton Zürich und der näheren Umgebung. Zudem stammen – nach unbestritten gebliebener Angabe des Beschwerdeführers – die
Vereinsmitglieder aus dem ganzen Kanton Zürich. Das
Wahrheitsgebot ist demnach gewahrt.
5.2
Wie dem Internetauftritt der Organisation A entnommen werden kann,
gibt es neben dem Verein A Zürich weitere Einheiten in der Schweiz, deren
Tätigkeit sich auf andere Regionen bzw. Kantone beziehen. Der Name des
Beschwerdeführers drückt damit die Zugehörigkeit zur Organisation A in
Verbindung mit der Angabe des räumlichen Tätigkeitgebiets aus. Der Name
unterscheidet ihn dadurch von den in anderen Kantonen/Regionen tätigen Einheiten
der Organisation A (vgl. BGE 98 Ib 298 E. 2 zur Firma Coop
Oberwallis).
5.3
Für Besucher von Veranstaltungen der Organisation A sowie interessierte
Dritte ist nicht der Sitz des Vereins von Bedeutung, sondern der
Durchführungsort dieser Veranstaltungen. Das Durchschnittspublikum verbindet
folglich die geografische Angabe im Namen des Beschwerdeführers mit dem
räumlichen Tätigkeitsgebiet. Da sich dieses nicht nur auf eine einzige
Ortschaft beschränkt, sondern auf den ganzen Kanton bzw. die Region Zürich
erstreckt, wirkt der Name des Beschwerdeführers nicht täuschend. Vielmehr weist
der Name auf die tatsächlichen Gegebenheiten hin und grenzt zudem die Tätigkeit
des Vereins gegenüber weiteren Einheiten der Organisation A in der Schweiz ab;
er wirkt insofern klärend.
Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass
einzelne Dritte, die eine Veranstaltung besuchen wollen, aufgrund des Namens
davon ausgehen könnten, Veranstaltungen würden (auch) in der Stadt Zürich
durchgeführt. Nachdem aber jene zwar nicht inner-, aber knapp ausserhalb der
Stadtgrenzen stattfinden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen
dieser Dritten beeinträchtigt sein könnten.
Andere Dritte wie beispielsweise Behörden, öffentliche
Dienste oder Unternehmen wenden sich schliesslich in der Regel aufgrund der
Adresse und nicht allein aufgrund des Namens an den Verein.
5.4
Nach dem
Gesagten gibt der Name des Beschwerdeführers keinen Anlass zu rechtserheblichen
Täuschungen. Der Beschwerdeführer kann auch nach seiner Sitzverlegung nach X
die geografische Bezeichnung "Zürich" in seinem Namen verwenden. Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung des Beschwerdegegners vom
31.
Mai 2017 aufzuheben und die Statutenänderung des Beschwerdeführers
betreffend Änderung des Vereinssitzes ins Handelsregister einzutragen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung im
nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht
stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere
auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Da die Sache keinen Streitwert hat (vgl. aber BGr,
3.
März 2016,4A_536/2015, E. 1), ist auf das ordentliche
Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
31.
Mai 2017 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die
Eintragung der Statutenänderung des Beschwerdeführers im Handelsregister
vorzunehmen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…