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Entscheid

VB.2017.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00440

14. Februar 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19626)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Verein A Zürich war seit Langem

als Verein mit Sitz in der Stadt Zürich im Handelsregister eingetragen. Am

28. Februar 2017 entschied die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands,

den Sitz des Vereins nach X zu verlegen und die Vereinsstatuten entsprechend zu

ändern. Mit Schreiben vom 24. März 2017 liess der Verein dem

Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Anmeldung zur Eintragung der Änderung

ins Handelsregister mit den dazu notwendigen Beilagen zukommen.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 verweigerte

das Handelsregisteramt die Eintragung. Es begründete dies im Wesentlichen

damit, dass eine nicht mit dem Sitz des Vereins übereinstimmende Gemeinde- oder

Ortsbezeichnung nur unter Berücksichtigung besonderer Umstände in den Namen

aufgenommen werden dürfe. Solche Umstände seien nicht gegeben, weshalb die

Statutenänderung des "Vereins A Zürich" neu mit Sitz in X nicht

eingetragen werden dürfe.

Erwägungen

II.

Am 7. Juli 2017 liess der Verein A

Zürich beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beatragen, unter Entschädigungsfolge

"zuzüglich MWST" sei die Verfügung vom 31. Mai 2017 aufzuheben

und das Handelsregisteramt anzuweisen, die Eintragung gemäss Anmeldung vom

27.

März 2017 vorzunehmen. Das Handelsregisteramt schloss mit

Beschwerdeantwort vom 11./12. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verein A Zürich hielt mit Stellungnahme vom 18. September 2017 an

seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Nach ständiger Praxis ist das

Verwaltungsgericht für die gesetzeskonformen Direktbeschwerden betreffend Anordnungen

des Handelsregisteramts zuständig gemäss Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411; § 41

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3

sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015,

VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzu­treten.

1.2

Vorliegend

geht es um die Zulässigkeit des Namens eines rein ideellen Vereins. Da diese Angelegenheit

keinen Streitwert hat, fällt die Behandlung in die Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Nach

Art. 944 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind nur

Geschäftsfirmen zulässig, deren Inhalt der Wahrheit entspricht, keine

Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

Vereine haben im Unterschied zu den juristischen Personen des

Obligationenrechts keine Geschäftsfirma; sie unterstehen grundsätzlich nur dem

Namensrecht (BGE 102 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Die

firmenrechtlichen Anforderungen kommen somit auf die Namen von Vereinen nicht

direkt zur Anwendung. Die in Art. 944 Abs. 1 OR genannten Grundsätze

gelten aber immerhin für Vereine, die sich mit ihrem Namen in das Handelsregister

eintragen lassen (Art. 26 HRegV; Rino Siffert, Berner Kommentar, 2017,

Art. 944 N. 11 mit Hinweisen; vgl. BGE 116 II 605 E. 4a;

BVGer, 12. November 2014, B-633/2013, E. 4.1 f.).

2.2

Das

Wahrheitsgebot schliesst aus, im Inhalt der Firma unwahre, falsche Aussagen zu

machen, damit beim Publikum nicht unrichtige Assoziationen ausgelöst werden

(Siffert, Art. 944 N. 39 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine

Firma ist täuschend, wenn ihr Inhalt zwar wahr ist, aber einen Eindruck

erweckt, der nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Bei der

Prüfung der Täuschungsgefahr ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls

abzustellen (BGE 123 III 220 E. 4b, 117 II 192 E. 4b, 117 II 192

E. 4b/aa; BVGer, 12. November 2014, B-633/2013, E. 5.1 mit

Hinweisen). Unerheblich ist, ob eine Täuschungsabsicht bestand

oder die Täuschungsgefahr den handelnden Personen bewusst war (BGE 123 III

220.

E. 4b).

2.3

Geografische

Bezeichnungen dürfen – ausser sie sollen alleinige Bestandteile einer Firma

sein – grundsätzlich für die Bildung der Geschäftsfirma frei verwendet werden

(Siffert, Art. 944 N. 41). Sie unterstehen jedoch

ebenfalls dem Wahrheitsge- und dem Täuschungsverbot. Dies gilt namentlich dort,

wo sie vom Publikum als Hinweis auf den Sitz des Unternehmens aufgefasst

werden; wird der Sitz verlegt, ist die Firma zu ändern (BGE 117 II 192

E. 4b/bb, auch zum Folgenden – 113 II 179

E. 2 – BGE 100 Ib 240 E. 4).

Nicht sitz- oder betriebsbezogene Ortsbezeichnungen sind dagegen in einer Firma

im Allgemeinen zulässig, sofern sie nicht zu Täuschungen Anlass geben können,

was anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 108 II 130 E. 4). Zu Täuschungen

Anlass gibt eine Ortsbezeichnung insbesondere dann, wenn die Gefahr besteht,

dass das Publikum – nicht nur die Kunden (BGE 108

II 130 E. 3a) – dadurch fehlgeleitet oder auf Beziehungen

hingewiesen wird, die den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechen.

2.4

2.4.1

Diese Grundsätze finden sich auch in der vom Eidgenössischen Amt für das

Handelsregister (EHRA) herausgegebenen "Anleitung und Weisung an die

Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen"

vom 1. Juli 2016 (nachfolgend Weisung; www.bj.admin.ch).

Gemäss deren Ziff. 2.1.2.2 ist die Angabe des Namens

einer politischen Gemeinde oder einer Ortschaft in dieser Gemeinde als

Bestandteil der Firma zulässig, wenn die Gemeinde oder Ortsbezeichnung dem

tatsächlichen Sitz der Rechtseinheit entspricht. Gestattet ist auch die

Ergänzung der Sitzangabe in der Firma mit einer weiteren geografischen

Ergänzung, sofern diese nach den Umständen wahr ist (beispielsweise

"Comcom AG, Ittingen/Bern"). Eine nicht mit dem Sitz

übereinstimmende Gemeinde- oder Ortsbezeichnung darf hingegen nur unter

Berücksichtigung besonderer Umstände in die Firma aufgenommen werden, wenn die

Leistungen des Unternehmens sich auf die gesamte Region einer bestimmten Stadt

oder Ortschaft beziehen und eine entsprechende Firmenbildung durch öffentliche

Interessen gerechtfertigt ist. Als Beispiel hierfür wird die "Flughafen

Zürich AG" mit Sitz in Kloten genannt sowie der "Aéroport

International de Genève SA" mit Sitz in Le Grand-Saconnex. Verlegt

eine Rechtseinheit ihren Sitz in eine andere politische Gemeinde oder eine

andere Ortschaft in dieser Gemeinde, so muss die bisher in der Firma enthaltene

Gemeinde- oder Ortsbezeichnung an die neuen Gegebenheiten angepasst oder die

Firma mit der Bezeichnung des neuen Sitzes ergänzt werden (Beispiel: Verlegt

die "Porzellan Langenthal AG" mit Sitz in Langenthal ihren Sitz

nach Zürich, so muss sie ihre Firma wie folgt anpassen: "Porzellan Zürich AG"

oder "Porzellan Langenthal AG, Zürich").

2.4.2

Die Weisung stellt in der Form einer Verwaltungsverordnung eine allgemeine

Dienstanweisung an die Handelsregisterbehörden dar, der keine Gesetzeskraft

zukommt (vgl. BVGer, 12. November 2014, B-633/2013, E. 3.2 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung ist dennoch nicht ohne

Not von derartigen Weisungen abzuweichen, soweit sie von Spezialisten nach

Konsultation aller interessierten Kreise ausgearbeitet wurden und eine

langjährige rechtsgleiche Praxis der Behörden festhalten. Die Weisung ist somit

im Rahmen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, wobei die Besonderheiten

des Einzelfalls jeweils zu prüfen sind.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner fasst das Wort "Zürich" im Namen des

Beschwerdeführers als Gemeinde- bzw. Ortsangabe und folglich als Sitzangabe

auf. Gestützt auf die Weisung ist er deshalb zum Schluss gekommen, dass nach

der Verlegung des Sitzes des Beschwerdeführers nach X die bisher im Namen

enthaltene Bezeichnung "Zürich" nicht mehr verwendet werden dürfe.

Der Name müsse den neuen Gegebenheiten angepasst oder mit der Bezeichnung des

neuen Sitzes ergänzt werden. Ein öffentliches Interesse, das es erlauben würde,

eine nicht mit dem Sitz übereinstimmende Gemeinde- oder Ortsbezeichnung in den

Namen aufzunehmen, liege nicht vor.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass er in mehreren Zürcher Gemeinden

tätig sei. Anlässlich der Vereinsgründung sei der Name bewusst so gewählt

worden, um zum Ausdruck zu bringen, dass er als Teil der Organisation A

seine Tätigkeit auf das Gebiet des ganzen Kantons Zürich ausdehne und als

administratives Stammhaus der zahlreichen schweizerischen und internationalen

Vereine diene. Der Name solle die Bewohner des Kantons Zürich und der

sogenannten "Greater Zurich Area" anziehen und nicht nur diejenigen

der Stadt Zürich. Auch nach der Sitzverlegung fänden die Veranstaltungen in der

Stadt Zürich bzw. in der näheren Umgebung statt und seien Personen mit Wohnsitz

im ganzen Kanton Zürich Mitglieder.

4.

4.1

Ob eine Firma täuschend wirkt, ist nach dem Eindruck zu entscheiden,

den sie bei durchschnittlichen Lesenden hervorruft. Unter diesem Gesichtspunkt fragt

sich, ob die geografische Bezeichnung "Zürich" im Namen des

Beschwerdeführers als Hinweis auf den Sitz bzw. als Ortsangabe aufgefasst

werden muss. Denn "Zürich" bezeichnet nicht nur eine Ortschaft bzw.

eine Gemeinde, sondern auch einen Kanton sowie eine Region (vgl. die

Grossregionen der Schweiz gemäss Definition des Bundesamts für Statistik: www.media-stat.admin.ch/web/apps/glossary/assets/glo-657-de.pdf).

4.2

4.2.1

In einem vergleichbaren Fall von 1974 hatte das Bundesgericht

über die Zulässigkeit der Firma "Isolationswerk Bern" zu entscheiden,

nachdem das Unternehmen den Sitz und die Betriebsstätte nach Schüpfen verlegt

hatte (BGE 100 Ib 240). Das Bundesgericht erwog, es stehe ausser

Zweifel, dass der Durchschnittsleser das Wort "Bern" als Ortsangabe

verstehe, nicht als territoriale oder regionale Bezeichnung, wie sie durch den

adjektivischen Zusatz "Berner" oder "bernisch" zum Ausdruck

gebracht werden könnte (E. 5a auch zum Folgenden). Festzuhalten ist

jedoch, dass im damaligen Urteilszeitpunkt – im Unterschied zu heute – in einer

Firma keine schweizerisch-nationalen oder territorialen und regionalen

Bezeichnung aufgenommen werden durften (Art. 45 f. der

Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937, in der bis zum 31. Dezember

1997.

gültigen Fassung [BS 2 684; AS 1997 2230]; vgl. BGE 116 II

605.

E. 4a). Ausnahmen mussten durch das EHRA bewilligt werden und durch

besondere Umstände gerechtfertigt sein. Solche Umstände verneinte das

Bundesgericht. Das Unternehmen sei weder das einzige noch das wirtschaftlich

überragende Werk der Isolationsbranche im Kanton Bern.

4.2.2

Im Unterschied dazu liess das Bundesgericht die Beibehaltung der lokalen

Bezeichnung "Bachtel" in der Firma eines Versandhauses für

Druckerzeugnisse trotz Sitzverlegung von Wetzikon nach Oberuzwil (SG) zu

(BGE 108 II 130). Es erwog, dass "Bachtel-Versand AG" schon

deshalb keineswegs wie "Isolationswerk Bern" auf den Ort von Sitz

oder Betrieb hinweise, weil "Bachtel" keine Ortschaft sei, die für

solche Zwecke in Frage käme, sondern ein 1115 m hoher Berg im Zürcher

Oberland. Die Kundschaft sei gemäss Versandhaus über die ganze Schweiz

verstreut, und "Bachtel" erwecke bei dieser keine lokale Vorstellung.

Andere Dritte, die nicht unmittelbar im Geschäftsverkehr mit dem Versandhaus

stünden (Behörden, öffentliche Dienste, Marktforschungsbetriebe,

Stellensuchende usw.) wendeten sich in der Regel aufgrund der Adresse, nicht

allein aufgrund der Firma an die Gesellschaft (E. 3a). Die Verwendung der

Bezeichnung "Bachtel" bzw. einer Ortsbezeichnung in einer Firma könne

gleichwohl in Verbindung mit anderen Angaben, besonders über die Natur der

Unternehmung, eine täuschende Wirkung entfalten (beispielsweise "Bachtel

Tourismus AG", "Lägern Immobilien AG" oder

"Lägern-Kalksteinbrüche AG", die entsprechende örtliche

Bezeichnungen für die Tätigkeit der Unternehmung voraussetzten). Die Verbindung

"Bachtel-Versand AG" stelle jedoch keinen Zusammenhang zwischen

Ortsangabe und Tätigkeit der Unternehmung her und sei daher auch in dieser

Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 4).

4.2.3

Zum gleichen Schluss wie in BGE 100 Ib 240 kam das Bundesgericht

sodann im Jahr 1987, als es um die Beibehaltung der Firma "Treuhand AG

Bern TAK Immobilien" nach einer Sitzverlegung von Bern nach Wabern

(Gemeinde Köniz) ging (BGE 113 II 179). Eine Ausnahmebewilligung zur

Verwendung einer regionalen oder territorialen Bezeichnung könne nur erteilt

werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe und die Bezeichnung

insbesondere der Individualisierung des Unternehmens durch ein Element diene,

das sie objektiv von anderen unterscheide. Solche Umstände seien nicht dargetan

worden, weshalb die Bezeichnung "Bern" nur als Hinweis auf den Sitz

verstanden werden könne (E. 2).

4.2.4

Ebenfalls mit dem firmenrechtlichen

Wahrheitsgebot befasste sich das Bundesgericht schliesslich im Jahr 1991, wo es

um die Zulässigkeit der Firma "Münsterkellerei AG" für ein

Handelsunternehmen der Wein- und Spirituosenbranche mit Sitz in Bern ging.

Neben der Sachbezeichnung "Kellerei" hatte das Bundesgericht auch den

Wahrheitsgehalt der Ortsangabe "Münster" zu beurteilen (BGE 117

II 192 E. 4b auch zum Folgenden). Das Bundesgericht erwog, dass das

Handelsgeschäft des Unternehmens im Nachbarbereich des Berner Münsters geführt

werde. Dass die Lagerung und die Abfüllung der Weine nicht am Verkaufsort

selbst, sondern einige Kilometer davon entfernt besorgt würden, gebe nicht zu

rechtserheblichen Täuschungen Anlass, da nicht ersichtlich sei, welche

Interessen des Publikums dadurch beeinträchtigt sein könnten.

4.3

Im Unterschied

zu BGE 100 Ib 240 und BGE 113 II 179 ist gemäss heutiger Rechtslage

die Verwendung territorialer und regionaler Bezeichnungen grundsätzlich

erlaubt. Der Name "Verein A Aargau" wäre beispielsweise ohne Weiteres

eintragungsfähig – sofern der Verein seine Tätigkeit tatsächlich auf den ganzen

Kanton Aargau ausrichtete. Gleiches muss grundsätzlich auch für den Namen "Verein A

Zürich" gelten, vorausgesetzt, der Name wirkt nicht täuschend. Aus dem

Fehlen einer (wirtschaftlich) überragenden Stellung oder schutzwürdiger

Interessen kann deshalb nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, ein mit einer

Orts- oder Gemeindebezeichnung identischer Kantons- oder Regionsname müsse per

se als Hinweis auf den Sitz verstanden werden. Vielmehr ist danach zu

fragen, ob die geografische Bezeichnung im konkreten Einzelfall bei der

Kundschaft sowie generell bei Dritten lokale Vorstellungen hervorruft, welche

zu rechtserheblichen Täuschungen Anlass geben.

4.4

Dementsprechend

sieht die Weisung des EHRA vor, dass die Verwendung von Orts- oder

Gemeindebezeichnungen – auch wenn sie mit dem Kantons- oder Regionsnamen

identisch sind – im Grundsatz als Hinweis auf den Sitz der Rechtseinheit zu

verstehen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können aber eine andere

Beurteilung zulassen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich die Leistungen

der Rechtseinheit auf die gesamte Region beziehen. Gemäss Ziff. 2.1.2.2.

Rz. 22 der Weisung muss die entsprechende Firmenbildung zudem durch

öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Nachdem die Verwendung

territorialer und regionaler Bezeichnungen keiner Bewilligung mehr bedarf und

die Firma somit lediglich dem Wahrheitsge- und dem Täuschungsverbot genügen

muss, ist dieses zusätzliche Erfordernis wohl dahingehend zu verstehen, dass

die Verwendung der geografischen Bezeichnung nicht nur nicht täuschend, sondern

vielmehr klärend wirkt und damit im öffentlichen Interesse liegt.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer organisiert insbesondere Veranstaltungen an

verschiedenen Orten im Kanton Zürich und der näheren Umgebung. Zudem stammen – nach unbestritten gebliebener Angabe des Beschwerdeführers – die

Vereinsmitglieder aus dem ganzen Kanton Zürich. Das

Wahrheitsgebot ist demnach gewahrt.

5.2

Wie dem Internetauftritt der Organisation A entnommen werden kann,

gibt es neben dem Verein A Zürich weitere Einheiten in der Schweiz, deren

Tätigkeit sich auf andere Regionen bzw. Kantone beziehen. Der Name des

Beschwerdeführers drückt damit die Zugehörigkeit zur Organisation A in

Verbindung mit der Angabe des räumlichen Tätigkeitgebiets aus. Der Name

unterscheidet ihn dadurch von den in anderen Kantonen/Regionen tätigen Einheiten

der Organisation A (vgl. BGE 98 Ib 298 E. 2 zur Firma Coop

Oberwallis).

5.3

Für Besucher von Veranstaltungen der Organisation A sowie interessierte

Dritte ist nicht der Sitz des Vereins von Bedeutung, sondern der

Durchführungsort dieser Veranstaltungen. Das Durchschnittspublikum verbindet

folglich die geografische Angabe im Namen des Beschwerdeführers mit dem

räumlichen Tätigkeitsgebiet. Da sich dieses nicht nur auf eine einzige

Ortschaft beschränkt, sondern auf den ganzen Kanton bzw. die Region Zürich

erstreckt, wirkt der Name des Beschwerdeführers nicht täuschend. Vielmehr weist

der Name auf die tatsächlichen Gegebenheiten hin und grenzt zudem die Tätigkeit

des Vereins gegenüber weiteren Einheiten der Organisation A in der Schweiz ab;

er wirkt insofern klärend.

Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass

einzelne Dritte, die eine Veranstaltung besuchen wollen, aufgrund des Namens

davon ausgehen könnten, Veranstaltungen würden (auch) in der Stadt Zürich

durchgeführt. Nachdem aber jene zwar nicht inner-, aber knapp ausserhalb der

Stadtgrenzen stattfinden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen

dieser Dritten beeinträchtigt sein könnten.

Andere Dritte wie beispielsweise Behörden, öffentliche

Dienste oder Unternehmen wenden sich schliesslich in der Regel aufgrund der

Adresse und nicht allein aufgrund des Namens an den Verein.

5.4

Nach dem

Gesagten gibt der Name des Beschwerdeführers keinen Anlass zu rechtserheblichen

Täuschungen. Der Beschwerdeführer kann auch nach seiner Sitzverlegung nach X

die geografische Bezeichnung "Zürich" in seinem Namen verwenden. Die

Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung des Beschwerdegegners vom

31.

Mai 2017 aufzuheben und die Statutenänderung des Beschwerdeführers

betreffend Änderung des Vereinssitzes ins Handelsregister einzutragen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung im

nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht

stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere

auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2

lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Da die Sache keinen Streitwert hat (vgl. aber BGr,

3.

März 2016,4A_536/2015, E. 1), ist auf das ordentliche

Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74

Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom

31.

Mai 2017 aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die

Eintragung der Statutenänderung des Beschwerdeführers im Handelsregister

vorzunehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…