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Entscheid

VB.2017.00442

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00442

20. September 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1972 und montenegrinischer Staatsangehöriger, hielt sich erstmals 1997

in der Schweiz auf. Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde

am 25. März 1997 seine formlose Wegweisung und eine dreijährige

Einreisesperre verfügt. In der Folge wurde A nach Frankreich ausgeschafft, da

er dort als Inhaber einer "carte de résident" seinen Wohnsitz hatte.

Am 13. Februar 2004 heiratete A in seiner Heimat die

Schweizerin B und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde und am 10. Mai

2010 auslief. Das Ehepaar A/B hat zwei gemeinsame Kinder: E, geboren 2005, und F,

geboren 2009.

Am 22. Januar 2010 wurde A durch das französische

Tribunal de Grande Instance de G wegen illegalen Imports, Transports und des

Besitzes von 4.765 kg Kokain zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe und

einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt. Nachdem er am 10. Dezember

2011 vorzeitig und bedingt aus dem französischen Strafvollzug entlassen wurde,

reiste er am 7. Januar 2012 wieder in die Schweiz und stellte am

6. März 2012 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau, welches am 22. Mai 2012

aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung durch das Migrationsamt abgewiesen

wurde.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

19. Februar 2013 wurde A wegen einfacher Körperverletzung mit einer

bedingten Geldstrafe von 90 Tages­sätzen zu je Fr. 50.-, unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.-

bestraft.

B. Den

gegen die Verfügung vom 22. Mai 2012 des Migrationsamts erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

7. März 2013 ab.

C. Mit

Urteil vom 18. September 2013 wies das Verwaltungsgericht die hiergegen

erhobene Beschwerde vom 22. April 2013 ab.

Am 21. Januar 2014 verfügte das damalige Bundesamt

für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein bis am

20. Januar 2017 gültiges Einreiseverbot gegen A. Zur Wahrung der

öffentlichen Sicherheit entzog das BFM einer Beschwerde die aufschiebende

Wirkung. Ende Januar 2014 verliess A die Schweiz.

Mit Urteil vom 22. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht

die von A erhobene Beschwerde gegen das Einreiseverbot des BFM ab.

D. Mit

Verfügung vom 13. Dezember 2016 hob das SEM das Einreiseverbot auf

Begehren von A hin per 21. Dezember 2016 auf. In der Folge reiste A am

21. Dezember 2016 in die Schweiz und stellte am 8. Februar 2017 ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Familie.

Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 10. März

2017 das Gesuch ab, entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines

Rekurses die aufschiebende Wirkung und setzte A eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 9. April 2017.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juni 2017 ab, soweit dieser

nicht gegenstandslos geworden war, entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies A an, die

Schweiz unverzüglich zu verlassen.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 liessen A und seine

Ehefrau, B, dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In

prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung und dem Migrationsamt seien Vollzugsvorkehrungen zu untersagen. Weiter

sei dem Ehepaar A/B eine Parteientschädigung für das Beschwerde- und das

vorinstanzliche Rekursverfahren zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und wies A

an die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen

Endentscheid gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) rechtskräftig widerrufen

(vgl. VGr, 18. September 2013, VB.2013.00301).

Mit letztinstanzlichem Urteil C-984/2014 vom

22.

Januar 2015 beurteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass die

Anordnung eines Einreiseverbots von drei Jahren dem öffentlichen

Fernhalteinteresse in Würdigung der gesamten Umstände hinreichend Rechnung

trage. Das Einreiseverbot für den Beschwerdeführer wurde per 21. Dezember

2016.

vom SEM aufgehoben.

2.2

Der

Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende

Aufenthaltsberechtigung und wirkt damit pro futuro, indem ab der Rechtskraft

des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von

einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG) der

Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden. Wird

dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene

Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die

voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Einreichen eines neuen Gesuchs

darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage

zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf

ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand

(BGr, 17. Februar 2016,2C_111/2016, E. 2.1; BGr, 1. Dezember

2015,2C_424/2015, E. 2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. August 2016,

VB.2016.00231, E. 1.2).

2.3

Eine

strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen)

Aufenthaltsbewilligung damit nicht zwingend ein für alle Mal. Soweit der

Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen

Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen

hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu

folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung

angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw.

Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner

Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen

Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar

erscheint (BGr, 15. Mai 2015,2C_714/2014, E. 3.3).

Für die Bemessung dieser ausländerrechtlichen

Bewährungsfrist wird mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung

praxisgemäss an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren

(Art. 67 Abs. 3 AuG) angeknüpft. Hat sich der Betroffene während fünf

Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug

neu zu prüfen. Das schliesst eine frühere Prüfung nicht aus, soweit das

Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt ist oder eine Änderung

der Sachlage eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis

ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGr,

12.

Dezember 2014,2C_1224/2013, E. 5.1.2; 24. Mai 2013,2C_1170/2012,

E. 3.4.1 f.). Ein Anspruch auf erneute Prüfung besteht allerdings nur,

wenn der Betroffene die Schweiz tatsächlich verlassen hat, nachdem der Widerruf

seiner Bewilligung oder deren Nichtverlängerung in Rechtskraft erwachsen ist

(BGr, 21. August 2015,2C_956/2014, E. 3.1.2; 12. Dezember 2014,

2C_1224/2013, E. 5.1.2).

2.4

Der

Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, kann somit dazu führen, dass die Interessenabwägung

anders ausfällt als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der

Entlassung aus dem Strafvollzug. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass

die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten der

ausländischen Person beim bewilligungsrechtlichen Entscheid

mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5; BGr, 24. Mai 2013,

2C_1170/2012, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Vorliegend

hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2017, also nach Aufhebung der

Einreisesperre um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs ersucht. Die Vorinstanzen sind auf das drei Jahre nach dem

Verlassen der Schweiz eingereichte Gesuch eingetreten und haben dieses

materiell geprüft. Damit haben sie die allenfalls erforderliche Neubeurteilung

vorgenommen.

3.2

Bei der

Interessenabwägung fällt hauptsächlich die Verurteilung des Beschwerdeführers

zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren ins Gewicht. Dabei bildet die vom

Strafrichter verhängte Strafe und nicht die schliesslich im Gefängnis

abgesessene Zeit Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens

und die fremdenpolizeiliche Interessensabwägung (vgl. BGE 134 II 10

E. 4.3). Bereits die Höhe der ausgesprochenen Strafe widerspiegelt ein

erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1).

Die französischen strafrechtlichen Behörden sind von einem schweren Verschulden

ausgegangen. Erschwerend trat hinzu, dass der Beschwerdeführer die Straftat

rein aus finanziellen Interessen begangen hat. Da bei Drogendelikten aus rein

finanziellen Motiven aber auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf

genommen werden muss, besteht angesichts der infrage stehenden Rechtsgüter

weiterhin eine relevante Rückfallgefahr. Indem der Beschwerdeführer mit einer

grossen Menge an Kokain die Landesgrenze von Frankreich überquert hatte, nahm

er zudem ein erhebliches Risiko auf sich. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach Verbüssung der Freiheitsstrafe in

Frankreich und noch während dem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren in der

Schweiz erneut straffällig geworden ist und wegen einfacher Körperverletzung

rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein

Betäubungsmitteldelikt und sein Verschulden wiegt nicht schwer, es offenbart

aber dennoch die Geringschätzung des Beschwerdeführers gegenüber der

Rechtsordnung. Nicht zu vergessen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im

Jahr 1997 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus der Schweiz

weggewiesen und mit einer Einreisesperre belegt wurde. Dem Beschwerdeführer

musste bereits schon damals bewusst werden, welche Konsequenzen

Drogendelinquenz nach sich ziehen kann. Trotz intakten familiären und stabilen

finanziellen Verhältnissen hat er das Betäubungsmitteldelikt im Jahr 2010

begangen. Damit ist auch die seit diesem Delikt vergangene Zeit zu

relativieren, da sich der Beschwerdeführer trotz Erfahrung aus dem Jahr 1997

und zwischenzeitlicher Gründung einer Familie zu einem weiteren noch viel

schwerwiegenderen Betäubungsmitteldelikt hinreissen liess und sich nicht einmal

nach Verbüssung der Strafe in Frankreich an die Rechtsordnung halten konnte.

Was die Bewährung im Heimatland betrifft, legt der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Bescheinigung vom 10. Juli

2017.

des Justizministeriums von Montenegro vor. Danach hat der Beschwerdeführer

"lediglich" die Straftat in Frankreich begangen, ansonsten werden

keine weiteren Straftaten aufgeführt. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer zumindest in seinem Heimatland nicht weiter straffällig

geworden ist. Weitere Belege zu seinem Wohlverhalten legt der Beschwerdeführer

nicht vor, obwohl ihm eine entsprechende Obliegenheit zukommt (Art. 90

AuG; BGr, 12. März 2012,2C_1007/2011, E. 4.4 mit Hinweisen). Die

Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimat diversen

Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei und kostenfrei in einer Wohnung eines

Bekannten wohnen durfte, werden nicht weiter substanziiert belegt. Die Frage,

ob der Beschwerdeführer sich eines Besseren belehren lassen hat und nun gewillt

ist, sich gänzlich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, bleibt damit nach

wie vor offen. Es erscheint daher auch fraglich, ob eine erneute hiesige

berufliche Integration des Beschwerdeführers besser verlaufen könnte oder er

stattdessen wieder in deliktische Verhaltensmuster zurückfallen würde.

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz nach wie vor von einem erhöhten öffentlichen Fernhalteinteresse

ausgeht.

3.3

Sodann

sind im Sinn von Art. 96 AuG das öffentliche Interesse an der Fernhaltung

der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familien an einem

Nachzug in die Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

Bei der Interessenabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des

Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) zu berücksichtigen. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK

sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben

gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. b AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der

öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz

der Gesundheit und Moral sowie der Rechts und Freiheiten anderer notwendig

erscheinen.

Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 25 Jahren

erstmals in die Schweiz gereist. Mit einem geregelten Aufenthaltsstatus lebte

er hier für rund sechs Jahre und ging während dieser Zeit grösstenteils auch

einer Erwerbstätigkeit nach. Allein damit ist aber noch nicht davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz bereits besonders verwurzelt ist.

Den Kontakt zu seiner hier verbliebenen Familie hat der Beschwerdeführer nicht

abgebrochen und über die Distanz aufrechterhalten, womit grundsätzlich von

einem intakten, konventions- und verfassungsmässig geschützten Familienleben

auszugehen ist. Seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern ist eine Ausreise nach

Montenegro nicht zumutbar. Die Ehegattin musste bereits während des

Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers und kurz nach seiner Entlassung

aufgrund des Einreiseverbots, mit Hilfe der Grossmutter, für ihre Kinder und

den Familienunterhalt sorgen, was ihr offensichtlich sehr gut gelungen ist.

Anhaltspunkte, welche die dauernde physische Anwesenheit des Beschwerdeführers

bei seiner Familie in der Schweiz zum aktuellen Zeitpunkt unabdingbar machen,

sind nicht ersichtlich. Das Gericht verkennt nicht, dass sich alle Beteiligten

ein Zusammenleben wünschen und eine Bewilligungsverweigerung die

Familienmitglieder hart treffen würde. Die Kinder des Beschwerdeführers haben

zudem ein grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran,

künftig mit ihrem Vater aufzuwachsen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über

die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 [KRK]). Dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung kommt

im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden

Massnahme zwar eine gewichtige Bedeutung zu, bei schwerer bzw. häufiger

Delinquenz überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausreise des

Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen

zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit

weiteren Hinweisen). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen

in der Schweiz aufzuwachsen, kann in der Interessenabwägung nur dann

überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der

Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter

Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum

geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer

gewichtiger Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145). Die Ausweisung

des Beschwerdeführers wurde auf drei Jahre beschränkt, doch geschah dies im

Hinblick darauf, dass er seine Angehörigen in der Schweiz danach wieder sollte

besuchen und seine Verbundenheit mit den hiesigen Werten besuchsweise aktiv

belegen können. Allein aus der zeitlichen Limitierung der Ausweisung durch das

Bundesverwaltungsgericht können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Damit wurde die Fernhaltewirkung der Massnahme relativiert, indessen

aber keine Grundlage dafür geschaffen, dass ein allfälliges Familienleben

danach vorbehaltlos in der Schweiz möglich würde. Die im konkreten Fall

aufgrund der gesamten Umstände zu bestimmenden Dauer der Bewährung ist eine

Frage der Verhältnismässigkeit und es geht um eine prognostische Einschätzung,

wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der aufenthaltsbeendenden

Massnahme zugrunde liegt, im öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr die

Fernhaltung (weiterhin) gebietet bzw. rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist es

erst seit dem 21. Dezember 2016 überhaupt erlaubt in die Schweiz reisen zu

können. Damit fällt das öffentliche Fernhalteinteresse noch lange nicht dahin.

Generalpräventive Überlegungen treten mit zunehmenden Zeitablauf zwar in den

Hintergrund und die Gefahr eines Rückfalls sinkt durch fortdauerndes Wohlverhalten

weiter. Die bisherige Bewährungszeit des Beschwerdeführers in Montenegro lässt

aber (noch) keine aussagekräftigen Schlüsse über sein künftiges Wohlverhalten

zu. Angesichts des nach wie vor erhöhten öffentlichen Fernhalteinteresses ist

ein Anspruch auf Familiennachzug zum aktuellen Zeitpunkt noch zu verneinen und

der Familie weiterhin zuzumuten den Kontakt über die Distanz, durch

gegenseitige Besuche und Nutzung moderner Kommunikationsmitteln

aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang kann auf die Erwägung 13.3 des

vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden, wonach es dem Beschwerdeführer

nun grundsätzlich erlaubt ist, seine Familie für mehrere Monate im Jahr in der

Schweiz zu besuchen (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ohne wesentliche Änderung der

Sachlage wird sich der Beschwerdeführer während den nächsten zwei Jahren

weiterhin im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zu

bewähren haben.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid

als bundes- und konventionsrechtskonform.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG), und es steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …