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Entscheid

VB.2017.00446

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00446

21. November 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19390)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

E absolvierte an der Kantonsschule F im Frühjahr 2017 die

Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien. Mit Verfügung vom 16. März

2017 teilte die Kantonsschule den Eltern von E, A und B, mit, dass E für das

Verfassen eines Textes die Note 2,5, in der Sprachprüfung die Note 4 und in Mathematik

die Note 3,75 erzielt habe. Unter Berücksichtigung der Erfahrungsnote ergebe

dies einen Notendurchschnitt von 4,375, womit E den für die Aufnahme

notwendigen Notendurchschnitt von 4,5 nicht erreicht habe.

Erwägungen

II.

A und B liessen hiergegen am 23. März 2017 bei der

Bildungsdirektion rekurrieren, welche den Rekurs mit Verfügung vom

28.

Juni 2017 abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 631.- A und B

auferlegte und diesen keine Parteientschädigung zusprach.

III.

A und B liessen am 10. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid

sowie die Ausgangsverfügung aufzuheben und die Aufnahme von E ans Langgymnasium

anzuordnen; zudem ersuchten sie für die Dauer des Verfahrens um vorläufige Aufnahme

von E ans Langgymnasium. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom

19.

Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde sowie des Massnahmebegehrens; die

Kantonsschule F nahm zum Massnahmebegehren keine Stellung. Mit Verfügung vom

27.

Juli 2017 wies der Abteilungsvorsitzende die Kantonsschule an, E ab

Beginn des Schuljahrs 2017/2018 einstweilen in eine erste Klasse des

Langgymnasiums aufzunehmen. Am 15. August 2017 verzichtete die

Kantonsschule auf eine Beschwerdeantwort. A und B äusserten sich am

25.

August 2017 zur Vernehmlassung der Bildungsdirektion. Hierzu nahm die

Kantonsschule wiederum am 7. September 2017 Stellung und beantragte zudem

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen etwa betreffend die Aufnahme in ein Gymnasium nach § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

1999.

(LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden

Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen einer Rechtsverletzung grundsätzlich mit

freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall (vgl. VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1, sowie

30.

September 2009, VB.2009.00430, E. 3.2; BGE 106 Ia 1

E. 3c; Donatsch, § 20 N. 88). Geht es in diesem Zusammenhang um

die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, beschränkt sich das Gericht

trotz voller Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw.

Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommen Auslegung, was im

Ergebnis zu einer Angleichung der richterlichen Kontrolldichte bei der

Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diejenige bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden

führt (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00431, E. 2, nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht).

2.3

Kein

Anlass für eine solche Zurückhaltung besteht demgegenüber, wenn im Zusammenhang

mit Prüfungsleistungen Verfahrensmängel gerügt werden. In diesen Fällen muss

die Rechtsmittelinstanz ihre Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (BGr,

19.

Oktober 2004,2P.137/2004 und 2P.278/2003, E. 2, sowie

2.

August 2007,2P.44/2007, E. 2.1). Verfahrensfragen sind solche,

die mit dem äusseren Ablauf der Prüfung bzw. der Bewertung zusammenhängen,

beispielsweise die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsorgans oder die

rechtsungleiche Abweichung von festgeschriebenen Bewertungsvorgaben (Stephan

Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht,

in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/

St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).

3.

3.1

Gemäss

§ 6 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an

die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010

(LS 413.250.1) sind für die Anfor­derungen, die an der Aufnahmeprüfung

gestellt werden, der Lehrplan und die obliga­torischen Lehrmittel der

zürcherischen Primarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm

für den Übertritt von der Primarstufe an zürcherische Mittelschulen (Anschlussprogramm

[www.zentraleaufnahmepruefung.ch/tl_files/zap_pdf/reglemente/

Primarstufe.pdf]) massgebend.

3.2

Strittig

ist hier einzig die Bewertung des Deutschaufsatzes. E wählte dafür folgende

Aufgabenstellung:

"1 Verspätetes Wiedersehen

Nora hatte sich schon lange darauf

gefreut, ihre Cousine Lea wiederzusehen. Vier Stunden hatte die Zugfahrt

gedauert und nun stand sie endlich mit Rucksack und Zeltausrüstung auf dem

Bahnhof der kleinen Ortschaft, in der Lea lebte. Doch von Lea war nichts zu

sehen. Auch per Handy war sie nicht erreichbar. Nora machte sich deshalb zu Fuss

auf den Weg. …

Schreibe weiter und

erzähl davon, wie sich Nora und Lea nach einigen Verwicklungen doch noch

treffen. […]

Verwende das Präteritum."

In der Geschichte von E gelangt Nora in einen Wald, wo sie

zunächst Schreie und später eine Stimme hört, die sie in eine Höhle lockt. Dort

findet sie die geknebelte und gefesselte Lea, die von einer Frau und einem Mann

gefangen gehalten wird. Dank Kenntnissen in Karate gelingt es ihr, den Mann zu

überwältigen und anschliessend die mit Lea flüchtende Frau zu stoppen. Die

Geschichte endet damit, dass die Mädchen aus der Höhle wegrennen und dann doch

noch zelten können.

Der Deutschaufsatz wurde mit der Note 2,5 bewertet. E

müsste mindestens die Note 3,5 erreichen, um den für die Aufnahme ans

Langgymnasium notwendigen Notendurchschnitt zu erreichen. Im Folgenden ist

deshalb nur zu prüfen, ob die Bewertung mit einer tieferen Note als 3,5

vertretbar erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine durchschnittliche

Leistung gemäss Korrekturvorgaben mit einer Note zwischen 3,5 und 4,0 bewertet

wird, ein unterdurchschnittlicher Aufsatz also grundsätzlich mit einer Note

unter 3,5 zu bewerten ist.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Notengebung im Rekursverfahren im Wesent­lichen

damit, dass aufgrund der Aufgabenstellung eine Geschichte hätte geschrieben

werden müssen, bei der sich Nora und Lea erst am Schluss – nach einigen

Verwicklungen – getroffen hätten; E habe demgegenüber eine Geschichte

geschrieben, bei der sich Mädchen zuerst getroffen hätten und sich erst anschliessend

Verwicklungen ergeben hätten. Die Weitererzählung habe sodann keinen Bezug zum

vorgegebenen Anfang. Zudem hätte aufgrund des vorgegebenen Anfangs eine

realistische Geschichte erzählt werden müssen, was E unterlassen habe. Der

vorgegebene Titel finde im Aufsatz "lediglich marginal Platz"; E habe

damit an der gestellten Aufgabe vorbeigeschrieben. Die Geschichte sei sodann

fragmentarisch aufgebaut und bleibe erklärungsbedürftig. Auch sei die Wahl der

Wortbilder "eher sperrig […] oder einfach".

Diese Begründung ist schlüssig. Gemäss Anschlussprogramm

müssen die Kandidatinnen und Kandidaten unter anderem den Text auf das Thema

und die Aufgabenstellung ausrichten sowie Relevantes, sachlich Richtiges und im

Zusammenhang Plausibles schreiben können; zudem wird eine abwechslungsreiche

und anschauliche Sprache erwartet (Anschlussprogramm, S. 2). Angesichts

der Aufgabenstellung durfte die Beschwerdegegnerin eine Geschichte verlangen,

in der sich zuerst einige Verwicklungen ergeben und die Mädchen sich erst danach

treffen. In der Geschichte von E findet das Treffen hingegen schon früh statt

und stehen die Verwicklungen erst im Zusammenhang mit dem Treffen. Sodann ist

auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine realistische

Geschichte erwartete, was auf die Erzählung von E (Lea gefangen in einer Höhle

ohne erkennbaren Grund hierfür, Nora besiegt zwei Erwachsene im Alleingang)

nicht zutrifft. Schliesslich ist auch der Vorwurf nachvollziehbar, die Wahl der

Wortbilder sei eher sperrig oder einfach. Insbesondere unter Berücksichtigung

der bei Aufnahmeprüfungen an Gymnasien ohnehin strengen Bewertung erweist sich

die Bewertung des Aufsatzes mit einer Note unter 3,5 – und damit als

unterdurchschnittliche Leistung – als statthaft. Die Beschwerde ist deshalb

abzuweisen.

4.

4.1

Nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen mehrere am

Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Nach dem Verursacherprinzip können die Kosten indes auch (teilweise) anderen

Personen auferlegt werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht haben

(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 13

N. 55 ff.). Hier konnte die Präsidialverfügung vom 27. Juli

2017, mit welcher die einstweilige Aufnahme von E ins Langgymnasium angeordnet

wurde, der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt werden, weil diese trotz

Kenntnis des Verfahrens und entsprechender Pflicht, erreichbar zu sein, das

Sekretariat während der Sommerferien schloss. Dies führte zu zusätzlichem

Aufwand des Gerichts, weil sichergestellt werden musste, dass E mit Beginn des

Schuljahrs auch tatsächlich einer Klasse zugeteilt sei. Es rechtfertigt sich,

die – entsprechend erhöhten – Gerichtskosten im Umfang von Fr. 200.- der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Gerichtskosten ausgangs­gemäss

den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (Plüss, § 14 N. 6, 9 ff. und 14).

4.2

Den

unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem Gemein­wesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2).

Entsprechend ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

5.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel

ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'880.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin und

im Umfang von Fr. 2'680.- den Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…