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Entscheid

VB.2017.00447

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00447

27. Dezember 2017Deutsch22 min

(URT.2017.19514)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1985, reiste am 22. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo er

gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. November

2004 wies das Bundesamt für Migration das Gesuch von A ab und verfügte dessen

Wegweisung. Seit dem 30. Juli 2015 befindet sich A in der Notunterkunft

(NUK) C, wo ihm Nothilfe gewährt wird. Seit dem 1. Februar 2017 sieht das

"Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen

Notunterkünften" (fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, tägliche

Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vor. Wer nicht

anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung. Dies wurde A zudem

mündlich von einem Mitarbeiter der D AG mitgeteilt.

B. Am

8. März 2017 beantragte A beim Kantonalen Sozialamt, die Leitung der

Notunterkunft sei anzuweisen, ihm die finanzielle Nothilfe ab sofort dreimal

wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten.

Eventualiter sei festzustellen, dass die über die in Ziffer 1 hiervor

erwähnten hinausgehenden Einschränkungen des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe

rechtswidrig seien. Subeventualiter sei A eine anfechtbare Verfügung bezüglich

allfällige über die in Ziffer 1 hiervor erwähnten hinausgehenden

Einschränkungen des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe zu eröffnen. Sodann sei

ihm Einsicht in die vollständigen Akten sowie die unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom

21. März 2017 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 21. April 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich und stellte unter anderem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen, wobei das Kantonale Sozialamt und die D AG ohne Verzug

anzuweisen seien, dem Rekurrenten für die Dauer des Rekursverfahrens die

finanzielle Nothilfe dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je

Fr. 20.- zu leisten. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wies die

Sicherheitsdirektion die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der

Entscheid in der Hauptsache ist noch ausstehend.

III.

Dagegen gelangte A am 10. Juli 2017 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids

vom 6. Juni 2017. Es sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde

aufschiebende Wirkung habe. Das Kantonale Sozialamt und die D AG seien

anzuweisen, dem Beschwerdeführer die finanzielle Nothilfe dreimal wöchentlich

jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag zwischen 9.00 Uhr und

12.00

Uhr zu je Fr. 20.- unabhängig von weiteren Präsenzpflichten zu

leisten. Eventualiter seien das Kantonale Sozialamt und die D AG im Sinn

von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, dem Beschwerdeführer die finanzielle

Nothilfe dreimal wöchentlich jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag zwischen

9.00

Uhr und 12.00 Uhr zu je Fr. 20.- unabhängig von weiteren

Präsenzpflichten zu leisten. Sodann sei ihm eine angemessene

Prozessentschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen und für das

vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

Die Sicherheitsdirektion übermittelte am 18. Juli

2017.

die Akten und verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung. Am

2.

August 2017 reichte das Kantonale Sozialamt die Beschwerdeantwort ein

und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu entziehen, sollte auf sie eingetreten und auf eine

positive Anordnung erkannt werden. Eventualiter sei festzustellen, dass die

aufschiebende Wirkung nur den Auszahlungsmodus (Montag, Mittwoch, Freitag) beschlage;

unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A replizierte am

28.

August 2017. Das Kantonale Sozialamt reichte am 7. September 2017

die Duplik ein. Mit Eingaben vom 22. September 2017 und 12. Oktober

2017.

liessen sich die Parteien erneut vernehmen. Am 27. Oktober 2017

verzichtete A auf eine weitere Vernehmlassung. Auf telefonische Aufforderung

hin reichte der Rechtsvertreter von A am 29. November 2017 seine

Honorarnote ein.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

VRG zuständig. Auch wenn es nicht als solcher bezeichnet ist, stellt das

Schreiben der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2017

einen Zwischenentscheid im Rekursverfahren dar. So erfüllt es die inhaltlichen

und formalen Anforderungen von § 28 Abs. 1 VRG und enthält zumindest

eine Art Rubrum, aus welchem das Datum des Entscheids, die Geschäftsnummer, die

zuständige Rekursinstanz sowie die Verfahrensbeteiligten hervorgehen. Sodann

enthält das Schreiben Erwägungen bzw. eine Begründung, den Entscheid, keine

vorsorglichen Massnahmen anzuordnen (Dispositiv), sowie eine

Rechtsmittelbelehrung (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 2 ff.; Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 41 N. 15 f.).

Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert

der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b

N. 12). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer die seit

1.

Februar 2017 geltenden Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine

Missachtung der von ihm als rechtswidrig gerügten Auszahlungsmodalitäten hätte

zur Folge, dass er keine Nothilfegelder erhalten würde. Der Beschwerdeführer

selbst beantragt die Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro Woche. Da der

Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und darüber hinaus kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit c und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Entscheid vom 6. Juni 2017 stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid

dar (vorn E. 1.1). Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1

lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur

dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung

offensichtlich nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei Erlass und

Verweigerung vorsorglicher Massnahmen regelmässig ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil. Das Vorliegen des nicht wiedergutzumachenden

Nachteils ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche

Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 47 f.).

Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer lege

die Eintretensvoraussetzung (nicht wiedergutzumachender Nachteil) nicht dar.

Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde ausführt, die ihm neu auferlegten massiven Präsenzpflichten

schränkten sein verfassungsmässiges Recht auf Bewegungsfreiheit sowie auf Hilfe

in Notlagen ein. Der mögliche Nachteil ergibt sich damit aus der

Beschwerdeschrift und dürfte darüber hinaus ohnehin offensichtlich sein.

Durch die im Merkblatt vorgeschriebenen

und ihm mündlich mitgeteilten Auszahlungsmodalitäten hat der Beschwerdeführer

seine Präsenz am Morgen und Abend sowie durch die Übernachtung in der

Notunterkunft zu bestätigen, ansonsten er das Nothilfegeld nicht ausbezahlt

erhält. Dadurch wird der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit

eingeschränkt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer täglich in der Notunterkunft

aufhalten und dort übernachten würde, würde er durch die Präsenzkontrollen in

seiner Bewegungsfreiheit insofern eingeschränkt, als diese zu festgelegten

Zeiten am Morgen und Abend – hier innerhalb eines grosszügigen Zeitrahmens – stattfinden.

Mindestens vor Ablauf der angegebenen Zeiten kann er sich nicht ausserhalb des

Notunterkunft bewegen, sofern er nicht die Auszahlung seines Nothilfegeldes

riskieren will. Zwar ist dem Beschwerdegegner insofern zuzustimmen, als sich

abgewiesene Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den

Behörden befinden und daher gewisse Freiheitseinschränkungen in Kauf nehmen müssen

(BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies ändert aber

nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die Auszahlungsmodalitäten

grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und dadurch einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Die Frage, ob der

Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen

Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen

der Eintretensfrage nicht zu prüfen.

Demnach kann der angefochtene Entscheid durch die

Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar im Sinn von § 19a

Abs. 2 VRG.

1.3

Nachdem

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz sein Gesuch um

Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen habe, ohne sich auch nur im Ansatz

mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen.

2.2

Aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem

Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde

ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln,

sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I

232.

E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich

Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und

402.

ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher

grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr,

28.

Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz

die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht

schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer

Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf

darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133

I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751,

E. 2.4).

2.3

Tatsächlich

ist der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid äusserst knapp begründet.

Über die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ist zwar in einem einfachen und

raschen Verfahren mit einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage

zu befinden. Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, den Entscheid so zu

begründen, dass dem Adressaten die sachgerechte Anfechtung der Verfügung

möglich ist (Kiener, § 6 N. 31 ff.). Die Vorinstanz erwog lediglich,

entgegen der Eingabe des Beschwerdeführers weise die angefochtene Verfügung

keine klaren und offensichtlichen Schwachpunkte auf, die es sofort zu

beseitigen gälte. Zudem verwies sie auf einen früheren, dem Vertreter des

Beschwerdeführers bekannten Rekursentscheid und die Ausführungen des

Beschwerdegegners. Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen setzte sich die Vorinstanz damit nicht genügend auseinander.

Sie hätte mindestens kurz festhalten müssen, weshalb sie die Vorbringen des

Beschwerdeführers als unbegründet erachtet. Mit dem blossen Verweis auf einen

früheren Rekursentscheid wird der Begründungspflicht nicht Genüge getan, auch

wenn dieser dem Beschwerdeführer bekannt sein sollte. Damit verletzte die

Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

Angesichts seiner Anträge vor Verwaltungsgericht geht der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass die geltend gemachte

Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an die Vorinstanz zu korrigieren

sei. Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung führen, an der der Beschwerdeführer

kein Interesse haben kann, zumal es um die Feststellung der aufschiebenden

Wirkung bzw. die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen geht. Da die Gehörsverletzung zudem insgesamt nicht allzu schwer

wiegt, steht einer Heilung im Beschwerdeverfahren nichts entgegen (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1175 f.). Dem

ist aber immerhin im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (hinten

E. 7.1).

3.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses

kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG).

Greift die aufschiebende Wirkung nicht, ist allenfalls die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen gemäss § 6 VRG möglich. Die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche

Massnahmen sind dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst

dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren

sind und der definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich

getroffen werden kann (Kiener, § 6 N. 16 f.). Sie beruhen auf einer

bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Beim Entscheid über den

Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann die Hauptsachenprognose

berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder

rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf. Vorsorgliche

Massnahmen müssen insbesondere dann unterbleiben, wenn das Begehren in der

Hauptsache als aussichtslos erscheint (Kiener, § 6 N. 16 f.; Regina

Kiener, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen

2008, Art. 56 N. 8; BGE 130 II 149 E. 2.2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es bestünde nur Anlass zum Erlass

vorsorglicher Massnahmen, wenn die angefochtene Verfügung klar unhaltbar wäre.

Eine erste Sichtung der Verfügung ergebe, dass diese wohl keine klaren und

offensichtlichen Schwachpunkte aufweise, die es sofort zu beseitigen gälte.

Bezüglich des Intervalls der Ausrichtung von Barbeträgen der Nothilfe verwies

die Vorinstanz auf ihren Rekursentscheid 2017.0067, bezüglich der Höhe des

Nothilfebetrags verwies sie auf die Ausführungen des Beschwerdegegners.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem Zwischenentscheid des

Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299 sei von einer positiven

Anordnung auszugehen, weshalb der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme. Diese Erwägungen liessen sich ohne Weiteres auf den

vorliegenden Fall übertragen, wobei nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht

nur der Auszahlungsrhythmus, sondern auch die Anwesenheitspflichten als

positive Anordnungen zu qualifizieren seien. Der Beschwerdegegner habe dem Lauf

der Rekursfrist und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Dem

Rekurs komme somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Hinsichtlich

der vorsorglichen Massnahmen sei kein öffentliches Interesse ersichtlich, das

es rechtfertigen würde, den Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens

dem für ihn wesentlich nachteiligeren Nothilfe-Regime zu unterwerfen, das

Gegenstand des Rekursverfahrens sei. Die ihm neu auferlegten massiven

Präsenzpflichten schränkten seine verfassungsmässigen Rechte auf

Bewegungsfreiheit sowie auf Hilfe in Notlagen ein. Dabei sei von Bedeutung,

dass Schutzbereich und Kerngehalt des Rechts auf Hilfe in Notlagen

zusammenfallen, weshalb eine Einschränkung des Rechts auf Hilfe in Notlagen

nicht zulässig sei. Nach dem Gesagten würden die privaten Interessen des

Beschwerdeführers am Erlass der vorsorglichen Massnahmen überwiegen.

4.3

Der

Beschwerdegegner macht in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, dass die

Vorfrage, ob die neue Nothilfepraxis eine positive Anordnung darstelle,

Gegenstand des Rekursverfahrens sei. Bevor diese Frage nicht geklärt sei, könne

auch die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine positive Anordnung keine

Wirkung zeigen. Es werde bestritten, dass die Praxisänderung eine positive

Anordnung darstelle. Daran ändere auch der Zwischenentscheid des

Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299 nichts. Sodann sei dem

Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er dafürhalte, die angefochtene

Verfügung vom 21. März 2017 stelle sowohl mit Bezug auf den

Auszahlungsrhythmus als auch hinsichtlich der Präsenzkontrollen eine positive

Anordnung dar, die der aufschiebenden Wirkung von § 25 Abs. 1 VRG

unterliege. Die Abweisung des Antrags um Erlass vorsorglicher Massnahmen durch

die Vorinstanz sei zu Recht erfolgt, da weder Dringlichkeit noch ein schwerer

nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege.

5.

Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem auf den

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2017.00299. Hierzu

ist vorab festzuhalten, dass Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft

erwachsen. Mittlerweile ist ohnehin der Endentscheid im Verfahren VB.2017.00299

ergangen, weshalb der Zwischenentscheid dahingefallen ist (vgl. Bertschi,

§ 19a N. 31). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht im

betreffenden Zwischenentscheid nicht geprüft, ob es sich beim Merkblatt um eine

anfechtbare Verfügung handelt und ausdrücklich offengelassen, ob das Vorgehen

der Vorinstanz [im Hinblick auf die Qualifikation der Rekursvernehmlassung als

Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG] korrekt war. Es war lediglich

"einstweilen" von einer anfechtbaren, positiven Anordnung ausgegangen.

Unter diesen Umständen hat der Zwischenentscheid im Verfahren VB.2017.00299

keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren.

6.

6.1

Dem

vorinstanzlichen Verfahren liegt eine Verfügung des Beschwerdegegners zugrunde,

mit welcher dieser den Rechtsweg gemäss § 10c VRG geöffnet und das Gesuch

des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Im Verfahren um Erlass einer Anordnung

gemäss § 10c Abs. 2 VRG besteht keine aufschiebende Wirkung. Wird die

Anordnung mit einem Rechtsmittel angefochten, kommt diesem grundsätzlich

aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG und § 55 in Verbindung

mit § 25 VRG; vgl. Griffel, § 10c N. 32). Allerdings greift die

aufschiebende Wirkung bei negativen Anordnungen, d. h. Anordnungen, mit welchen ein Begehren um

Änderung der geltenden Rechtslage oder um Begründung von Rechten abgelehnt oder

darauf nicht eingetreten wird, nicht (Kiener, § 25 N. 17). Mit seinen

Anträgen vor dem Beschwerdegegner ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung

bzw. Änderung der seit dem 1. Februar 2017 geltenden

Auszahlungsmodalitäten. Der Beschwerdegegner wies diese Begehren ab, weshalb

eine negative Verfügung vorliegt. Die aufschiebende Wirkung soll nicht

gestaltend auf das Rechtsverhältnis einwirken, sondern lediglich den

bestehenden Rechtszustand für die Verfahrensdauer erhalten. Dementsprechend hat

die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall nicht zur Folge, dass dem

Beschwerdeführer die Nothilfe wie vor der Änderung der Auszahlungsmodalitäten,

d. h. dreimal

wöchentlich, ausbezahlt wird. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer kein

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Insofern

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Da die

aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall nicht greift, stellt sich die Frage,

ob die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen hätte anordnen müssen.

Die Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen setzt einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus.

Der Beschwerdeführer sieht einen schweren Nachteil in der Einschränkung seines

Rechts auf Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV sowie auf Hilfe

in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Diesbezüglich ist allerdings zu

berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber

in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden befindet. Dies

führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits zu einem Anspruch

auf (Nothilfe-)Leistungen. Andererseits muss sich der Betroffene gewissen

Zwängen unterziehen, die seine Freiheit einschränken können. Dies darf aber

nicht zu schwerwiegenden Verletzungen von Grundrechten führen (BGE 139 I

272.

= Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Der Beschwerdeführer legt in der

Beschwerde nicht substanziiert dar, dass und inwiefern ihn die zweimal täglich

stattfindenden Anwesenheitskontrollen in schwerer Weise in seiner

Bewegungsfreiheit einschränken würde. Im Rekursverfahren machte er geltend, er

leide seit Jahren an unspezifischen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel,

kardiologischen Beschwerden, etc. Ausserdem habe er in der Vergangenheit

chronisch an Augenentzündungen gelitten. Als Folge dieser gesundheitlichen

Beeinträchtigungen sei es ihm nicht möglich, ununterbrochen in der

Notunterkunft zu übernachten. Allerdings geht aus einem Arztbericht vom

30.

Juni 2015 hervor, dass keine erheblichen gesundheitlichen

Einschränkungen diagnostiziert worden sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers leichterer Art sind und

nicht gegen eine Übernachtung in der Notunterkunft sprechen. Hinzu kommt, dass

er 32 Jahre alt und ledig ist sowie keinen Unterhaltspflichten nachkommen

muss. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, die

Nacht in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verbringen (vgl. BGE 139 I 272 = Pra

103.

[2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies umso mehr, als die Nothilfe an den

von den Kantonen bezeichneten Orten auszurichten ist (Art. 82 Abs. 4

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Dabei ist ausserdem zu

bedenken, dass er aufgrund seiner Stellung als illegal anwesender und

mittelloser Staatsangehöriger gewissen Zwängen unterliegt und dass nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem abgewiesenen Asylbewerber, der die

Schweiz zu verlassen hätte, bei Festlegung und Ausrichtung der

Nothilfeleistungen weder Integrationsinteressen berücksichtigt noch dauerhafte

Sozialkontakte gewährleistet werden müssen (BGE 131 I 166 E. 8.2). Übernachtet

der Beschwerdeführer auswärts bei Freunden oder Bekannten, darf zudem vermutet

werden, dass ihm mit der Übernachtungsmöglichkeit auch eine Waschgelegenheit

und Nahrung geboten werden. Entsprechend ist er für diesen Tag nicht bedürftig.

Der Gegenbeweis steht ihm jedoch offen (vgl. VGr, 27. Oktober 2017,

VB.2017.00299, E. 3.9 f.). Unter diesen Umständen ist vorliegend keine

schwerwiegende Beeinträchtigung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit oder des

Anspruchs auf Hilfe in Notlagen im Sinn einer bedeutenden Einschränkung dieser

Grundrechte durch die Anwesenheitspflichten zum Bezug der Nothilfe zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt

es sich, die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen zu prüfen. Zumindest im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verfügung

nicht zu beanstanden, ist doch das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen

mangels eines drohenden schweren Nachteils abzuweisen.

6.3

Zusammengefasst

ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die

Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch das Verwaltungsgericht, da solche

ohnehin nur bis zum Entscheid Bestand gehabt hätten (vgl. Kiener, § 6

N. 29). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen

ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.

7.1

Der Heilung

einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren muss bei der Kostenregelung für

das Beschwerdeverfahren durch eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr und bei

der Verlegung der Parteikosten Rechnung getragen werden (BGr, 20. Januar

2017,1C_233/2016, E. 6.2; BGr, 24. Juli 2014,1C_41/2014 E. 7.3;

vorn E. 2.3). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nach dem

Unterlieger- und dem Verursacherprinzip je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und

der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem

Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

7.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender

Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern

(Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.2.2

Der Beschwerdeführer ist nothilfeabhängig, weshalb von seiner Mittellosigkeit

auszugehen ist. Die Beschwerde erschien zumindest nicht als geradezu

offensichtlich aussichtslos, zumal umstritten war, ob dem Rechtsmittelverfahren

eine positive oder negative Anordnung zugrunde liegt und die Wirksamkeit der

aufschiebenden Wirkung von dieser strittigen Frage abhängt. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die

ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des

Beschwerdeführers ist angesichts seiner fehlenden Rechtskenntnisse sowie der

nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen.

Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der

Person seines derzeitigen Vertreters zu gewähren.

7.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich bezahlte

Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für

Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht

relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,

unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.;

§ 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht

zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers

anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des

Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr

Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen

Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen

erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, Rz. 1414 f.).

7.2.4

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote vom

29.

November 2017 einen Stundenaufwand von 18 Stunden und

10.

Minuten zu Fr. 220.- aus sowie Auslagen in Höhe von Fr. 106.70

Für das Verfassen der Beschwerdeschrift macht der Rechtsvertreter einen Aufwand

von fünf Stunden geltend. Dies erscheint angesichts der Schwierigkeit des

vorliegenden Falls angemessen. Hingegen erscheint der geltend gemachte Aufwand

für die Stellungnahmen vom 28. August 2017 und 22. September 2017 von

je 4,5 Stunden als zu hoch, zumal die Eingaben eher kurz sind und das Aktenstudium

separat ausgewiesen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, den Stundenaufwand für

diese beiden Eingaben um je 2 Stunden zu kürzen. Demgemäss ergibt sich ein

Stundenaufwand von insgesamt 14 Stunden und 10 Minuten. Die

Barauslagen sind ausgewiesen. Nach dem Gesagten ist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'116.65 plus

Barauslagen von Fr. 106.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf den

Gesamtbetrag (Fr. 257.85), also mit total Fr. 3'481.20, zu

entschädigen.

7.2.5

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Das vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der

wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.1;

VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren bestellt.

7.

RA B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'223.35, zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer (Fr. 257.85), insgesamt Fr. 3'481.20, aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.

Mitteilung an …