Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00449

7. Dezember 2017Deutsch24 min

(URT.2017.19443)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 26. Februar 2016 ersuchte A die Sozialkommission

der Gemeinde B um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Sie begründete ihre

Mittellosigkeit damit, dass sie aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher

Probleme mit ihrer Wirbelsäule nicht mehr arbeiten könne. Mit Beschluss vom 25. April

2016 gewährte die Sozialkommission ihr rückwirkend ab 1. März 2016

wirtschaftliche Hilfe. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 ersuchte A die

Sozialkommission um Übernahme eines Kostenteils von Fr. 20'000.- für eine

Operation der Wirbelsäule. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte A mit, dass der

operierende Arzt ihr eben mitgeteilt habe, die Operation könne nicht in der

vorgesehenen Klinik C in D stattfinden, sondern müsse in der Klinik E

in R durchgeführt werden, weshalb sie Fr. 80'000.- koste. Die

Sozialkommission B lehnte die Übernahme dieser Kosten nach Einholen eines

Berichtes ihres Vertrauensarztes mit Beschluss vom 4. Juli 2016 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 10. August 2016

Rekurs an den Bezirksrat F, der diesen mit Beschluss vom 7. Juni 2017

abwies.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 7. Juli

2017.

beantragte A, die Gemeinde B sei zu verpflichten, die Kosten für die

Operation zu übernehmen, eventuell als Darlehen.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2017 wurde A

Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt. Diese

reichte sie am 1. August 2017 ein.

Der Bezirksrat F verzichtete mit Schreiben vom 15. August

2017.

auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten (ohne die Akten der Gemeinde B)

ein. Die Sozialkommission der Gemeinde B beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 22. August 2017, ihren Entscheid vom 4. Juli 2016 zu bestätigen,

und reichte ihre Akten ein. A nahm am 31. August 2017 Stellung und liess

sich erneut mit Schreiben vom 21. September 2017 vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert

über Fr. 20'000.- liegt, ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Wer

für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

sind. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die

wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2 SHG auch die notwendige

ärztliche und therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem

Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen.

2.2

Die

medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische

Krankenversicherung abgedeckt. Medizinische Behandlungen, welche im Rahmen des

Leistungskataloges der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch

Sozialhilfebehörden in begründeten Fällen übernommen, das heisst, wenn diese

Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind (Kapitel

C.1.4 der SKOS-Richtlinien; VGr, 22. September 2016, VB.2013.181–184,

E. 3.3; VGr, 10. November 2017, VB.2017.00277, E. 2.3 [zur

Publikation vorgesehen]; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223 E. 2.2;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.03, Stand 3. Januar

2017, www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Zu den medizinischen Sonderleistungen

gehören alle Behandlungen, Kuren, Therapien, Medikamente etc., welche von der

obligatorischen Krankenversicherung nicht oder nicht vollständig übernommen

werden, z. B.

Komplementär- oder Alternativmedizin, Psychotherapien, die nicht von einem Arzt

oder auf ärztliche Anordnung hin durchgeführt werden, oder Behandlung von

Suchterkrankungen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.03 Ziff. 2).

2.3

Bei der

Klärung, ob eine von der Grundversicherung nicht gedeckte medizinische

Behandlung zu übernehmen ist, hat die Sozialbehörde die Notwendigkeit und den

Nutzen der beantragten Leistung zu prüfen. Sie kann die Übernahme von Kosten

ganz oder teilweise verweigern, wenn die beantragte Behandlung nicht

erforderlich ist oder sie eine vertretbare günstigere Alternative anzubieten

vermag. Im letzteren Fall muss die angebotene Alternative allerdings geeignet

sein, das bestehende Problem angemessen anzugehen. Zu prüfen ist im Weiteren,

ob die infrage stehenden Leistungen von dritter Seite übernommen werden. Will

eine unterstützte Person eine medizinische Sonderleistung in Anspruch nehmen,

hat sie grundsätzlich vorgängig bei der Sozialbehörde um Kostengutsprache zu

ersuchen (§ 20 Abs. 1 SHV; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel, 8.1.03

Ziff. 2).

2.4

Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob medizinische

Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind,

Ermessen zu (VGr, 10. November 2017, VB.2017.00277, E. 2.4

[zur Publikation vorgesehen]; VGr, 22. September 2016, VB.2013.181–184,

E. 3.5). Ermessen bedeutet, dass die Behörde über einen Spielraum

für ihren Entscheid im Einzelfall verfügt. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben.

Die Behörde ist dabei an die Verfassung gebunden und muss namentlich das

Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur

Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der

gesetzlichen Ordnung zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 409).

Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid nur auf eine Über- oder

Unterschreitung, einen Missbrauch des Ermessensspielraums sowie auf eine

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Demgegenüber

ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 VRG).

2.5

Die

Fürsorgebehörde hat gemäss § 7 VRG und § 27 SHV den Sachverhalt bzw.

die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der

hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen umfassend abzuklären. Sie kann sich dabei auch auf Erhebungen

anderer Stellen stützen, wie z. B.

der Sozialversicherungen (§ 27 Abs. 2 SHV). Der hilfesuchenden Person

obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und

Auskunftspflicht (§ 7 Abs. 2 VRG; § 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331,

E. 7.3). Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde die

entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen

des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses als erstellt gelten können

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 25). Sind zur Abklärung des relevanten

Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich, über welche die

Entscheidbehörde nicht oder nur teilweise verfügt, namentlich zur Klärung von

medizinischen Fragen, sind erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen

(VGr, 21. August 2014, VB.2014.00113 E. 2.2; Plüss, § 7

N. 66; vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel, 8.1.03 Ziff. 2).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit der Kostenübernahme in

der Beschwerde vor Verwaltungsgericht (wie bereits in ihrem Gesuch sowie im

vorinstanzlichen Verfahren) damit, dass sich als Folge einer im Jahr 2014 von PD Dr. G

durchgeführten notfallmässigen Diskushernienoperation (erste Operation) im

Folgejahr eine Destabilisation der Gesamtwirbelsäule entwickelt habe. Sie habe

in der Folge Prof. H konsultiert, der zur Sanierung der drohenden

Querschnittlähmung mit irreparablem Schaden ein Vorgehen in zwei Schritten (zweite

und dritte Operation) vorgesehen habe: In einer zweiten Operation vom März 2016

seien Schrauben von dorsal (also vom Rücken her) eingeführt und so die

Wirbelsäule auf sieben Etagen stabilisiert worden. Diese Operation sei von

Prof. H, der auf sein Privathonorar verzichtet habe, auf der

Allgemeinabteilung der Klinik C durchgeführt worden, die Kosten der

Implantate von Fr. 15'000.- seien von der FMH Hilfskasse für Ärzte

gespendet und die übrigen Kosten von der Krankenkasse vergütet worden. Die

Übernahme der Kosten durch die Hilfskasse sei deshalb notwendig gewesen, weil

die Klinik die Durchführung der Operation sonst abgelehnt hätte, da der Pauschalpreis

der Allgemeinversicherung für die Operation sonst durch die Implantatkosten

gesprengt worden wäre.

3.1.2

In einem zweiten Schritt sei vorgesehen, Kunstdiskusse auf mehreren Etagen

von ventral (also vom Bauchraum her) einzuführen. Diese Operation sei äusserst

komplex und anspruchsvoll, weil die meisten Chirurgen nur Operationen auf zwei

Etagen vornehmen würden. In der Schweiz seien nur vier bzw. drei Operateure in

der Lage, diese Operation durchzuführen. Zwei davon hätten es aber abgelehnt,

diese Operation zu machen. Der einzige infrage kommende Operateur, Prof. H,

sei nur an den Kliniken N, E und an der Privatklinik C in D

akkreditiert. Letztere verfüge über eine Allgemeinabteilung. Diese dritte

Operation sei von der Krankenkasse gutgeheissen worden und sei am 6. Juni

2016.

auf der Allgemeinabteilung der Klinik geplant gewesen, wobei Prof. H

erneut auf sein Operationshonorar verzichtet hätte. Wiederum wäre eine

Finanzierung der Implantatkosten notwendig gewesen, damit die Operation in der

Klinik C hätte stattfinden können. Der Versicherungsarzt der Versicherung I

habe sich jedoch nicht festlegen wollen, ob die Krankenkasse die

Implantatkosten von rund Fr. 20'000.- extra übernehme, und angesichts der

zugesagten Spenden von dritter Seite hätten noch rund Fr. 10'000.-

gefehlt. In der Folge sei die (dritte) Operation durch die Klinik am 6. Juni

2016.

abgesagt worden. Heute sei die Klinik C nicht mehr bereit, sie zu

operieren. Auch die Klinik J habe es abgelehnt, Prof. H die Operation

an diesem Spital durchführen zu lassen.

3.1.3

In ihrer Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin noch den Schluss gezogen,

es bleibe somit keine andere Operationsmöglichkeit als durch Prof. H in

der Klinik E. Mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 21. September 2017

teilte sie jedoch mit, in der Zwischenzeit habe sich die Möglichkeit ergeben,

dass Prof. H sie auf der Allgemeinabteilung eines anderen Spitals

operieren könne. Ein Verzicht von Prof. H auf sein Honorar besteht dafür offenbar

nicht mehr, wobei die Beschwerdeführerin über die Zusage einer Stiftung zur

Deckung von Fr. 4'000.- des Zusatzhonorars verfügt, welches

Fr. 15'000.- beträgt. Entsprechend ersucht sie in diesem Schreiben nur

noch um die Übernahme eines Betrags von Fr. 11'000.- durch die

Beschwerdegegnerin.

3.1.4

Nach der zweiten Operation im März 2016 habe sie zwar wieder gehen und

Treppensteigen können und keine Blaseninkontinenz mehr gehabt, habe aber nicht

länger als eine oder zwei Stunden sitzen und auch nicht länger gewöhnlichen

Tätigkeiten nachgehen können. Seither sei aber eine Verschlechterung der Gesundheit

eingetreten, weil die dritte Operation mit der Fixierung dieser Schrauben nicht

stattgefunden habe. Die Wirbelsäule sei erneut instabil, die Knochen würden

aufeinander gleiten und zusätzliche Nerven schädigen. Sie sei aktuell 16

Stunden am Tag bettlägrig, könne nicht mehr richtig gehen, nicht richtig

Treppensteigen, habe massive Schmerzen und sei sturzgefährdet. Sie leide an

intermittierenden, partiellen Lähmungen und verlasse die Wohnung tageweise,

manchmal wochenweise nicht. Die Operation müsse so schnell wie möglich

durchgeführt werden, damit die Nerven nicht chronischen Schaden nähmen. Ohne

die Operation sei es nur eine Frage der Zeit, bis sie gelähmt werde.

3.1.5

In ihrem speziellen Fall sei die Übernahme der Implantatkosten durch die

Sozialhilfe gewährleistet. Die vom Vertrauensarzt aufgestellte Behauptung, sie

könne überall im Kanton Zürich operiert werden, entbehre jeder Grundlage. Als

Allgemeinmediziner ohne Ausbildung in der hier relevanten

chirurgisch-orthopädischen Subspezialität sei er nicht qualifiziert, eine

solche hochspezialisierte Beurteilung abzugeben. Seine "Abklärungen bei

der Gesundheitsdirektion" seien allgemeine Empfehlungen, welche aus dem

Kontext gerissen worden seien. Zudem sei nicht klar, ob er überhaupt die drei

vorliegenden ärztlichen Berichte gelesen habe. Zwar müsste aufgrund des

Versicherungsgesetzes bei einer exotischen Operation der Belegarzt in einem

öffentlichen Spital beigezogen werden. Dies habe sie im Februar 2016 im Spital J

probiert, doch sei dies abgelehnt worden.

3.2

Die

Vorinstanz hat unter Verweis auf die Berichte von Dr. med. H, Institut K, vom 19. Januar

2016, von Dr. med. L

von der Klinik J vom 4. Februar 2016 und von PD Dr. G von

der Klinik J vom 11. Februar 2016 erwogen, die Fachärzte seien sich

über das Prozedere nicht einig. Es sei plausibel, dass die Beschwerdegegnerin

der Beurteilung des von ihr beigezogenen Vertrauensarztes, Dr. med. M, vorm 1. Juni

2016.

gefolgt sei, wonach der vorgesehene Eingriff in einer öffentlichen Klink

im Kanton Zürich vorgenommen werden könne und so die Kosten von der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen würden. Somit sei die von

der Beschwerdeführerin beantragte Sonderleistung nicht ausgewiesen. Sie habe

keinen sozialhilferechtlichen Anspruch, von einem Spezialisten ihrer Wahl

operiert zu werden bzw. die dafür notwendigen Gelder darlehenshalber erhältlich

zu machen.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Gesuch um Sozialhilfe datiere vom

26.

Februar 2016. Der Sozialdienst habe im Monat März die Wohnkosten,

Krankenversicherung und situative Leistungen übernommen. Da die anstehende

zweite Operation vom März 2016 über Drittleistungen finanziert worden sei,

hätten diese Kosten nicht durch den Sozialdienst beurteilt werden müssen. Um

die dritte Operation mit Kosten von ca. Fr. 80'000.- zu prüfen, sei

ein Vertrauensarzt beauftragt worden, der bei seiner Stellungnahme auch die

behandelnden Ärzte einbezogen habe und zum Schluss gekommen sei, dass eine

medizinische Behandlung auch an einem öffentlichen Spital durchgeführt werden

könne.

3.3.2

Am 31. März 2017 habe nach der genannten (zweiten) Operation ein

Gespräch stattgefunden. Die dritte Operation vom Juni 2016 sei am 19. Mai

2017.

nach Rücksprache mit der Krankenversicherung für den medizinischen Teil bewilligt

worden, nicht jedoch die Auslagen der Hotellerie und des Operateurs. Bis zum

heutigen Zeitpunkt liege der Sozialkommission kein Beleg vor, ob noch andere

Operationsmöglichkeiten an einem öffentlichen Spital infrage kämen.

Diesbezüglich habe der Sozialdienst im Juni 2017 der Beschwerdeführerin

aufgetragen, die medizinischen Möglichkeiten beim Spital S abzuklären. Eine

Rückmeldung sei aber noch pendent.

3.3.3

Der Unterstützungsrahmen in der Sozialhilfe gebe klar vor, dass die

Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss

KVG zu gewährleisten sei. Auch im Sinn der Gleichbehandlung müsse im

vorliegenden Fall eine Operation im Rahmen des KVG vollumfänglich genügen. Der

Sozialdienst habe der Beschwerdeführerin angesichts der schwierigen Situation

für den 10. Juli 2017 ein Gespräch mit dem Präsidenten der

Sozialkommission angeboten, das jedoch von der Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer persönlichen Situation abgesagt worden sei. Der Sozialdienst habe ihr

angeboten, ein solches Gespräch sofort wieder zu ermöglichen.

3.3.4

Wie erwähnt (vorn E. 3.1.3 in fine), ersuchte die Beschwerdeführerin

im Beschwerdeverfahren um die Übernahme eines Betrags von noch Fr. 11'000.-

durch die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin stellt damit einen neuen Antrag

auf Kostengutsprache von nur noch Fr. 11'000.-. Es wäre eine einfache

Lösung, wenn mit dieser – von der Beschwerdegegnerin wohl rasch zu

beschliessenden – Zahlung der Eingriff bei der Beschwerdeführerin durch

Prof. H vorgenommen werden könnte. Nachdem aber schon die zweite als

bereits gesichert geltende Operation mit Prof. H im letzten Moment aus

Kostengründen abgesagt werden musste (vorn I.) und angesichts der äusserst dürftigen

konkreten Angaben der Beschwerdeführerin über den nunmehr vorgesehenen Ort der Operation

in der Allgemeinabteilung eines anderen Spitals, die Kosten des

Spitalaufenthalts und der nachfolgenden Rehabilitation erscheint ihre Angabe,

dass lediglich noch Fr. 11'000.- zur Durchführung der Operation fehlten,

als zu wenig begründet und verlässlich, um darauf abzustellen. Insofern ist

darauf nicht weiter einzugehen.

4.

4.1

Prof. Dr. med. H, Institut K,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 …. Als Therapie riet

er zu … und hielt fest, dass der Eingriff sehr komplex sei und daher zweizeitig

erfolgen sollte.

Prof. H bestätigte in einem E-Mail vom 8. Juni

2016.

an den stellvertretenden Sekretär der Sozialkommission betreffend

"Darlehen" die Ausführungen der Beschwerdeführerin (wohl in deren

E-Mail vom 7. Juni 2016 an denselben Empfänger) mindestens vordergründig vollumfänglich

(vgl. hinten E. 4.3.2) und wies darauf hin, dass er nur an den drei

Privatspitälern E, N und C akkreditiert sei und dass die Operation aus

technischen Gründen in der Klinik C nicht durchgeführt werden könne. Er

bestätigte zwar seine Bemerkung, dass die Operation grundsätzlich über die

obligatorische Grundversicherung durchgeführt und abgerechnet werden könnte,

hielt aber fest, dass er, wie auch gegenüber dem Vertrauensarzt ausgeführt,

dies aus den obgenannten Gründen nicht anbieten könne. Weiter schrieb er, dass

es "offensichtlich" so sei, dass andere infrage kommende Wirbelsäulenchirurgen

den von ihm technisch so empfohlenen und geplanten Eingriff vom Bauchraum her

nicht ausführen würden.

4.2

PD Dr. G

von der Klinik J, diagnostizierte in seinem Sprechstundenbericht vom 26. Januar

2016: "…". Er erachtete aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht ein

"expektatives Vorgehen als sinnvoller". Weiter führte er aus, dass

eine komplexe chirurgische Aufrichtung der Skoliose nicht zuverlässig die von

der Patientin erwartete Symptomfreiheit erreichen könne. Er bat die Kollegen

der Rheumatologie zur zeitnahen Aufbietung der Patientin in die Sprechstunde.

Er stützte sich dabei auf eigene Untersuchungen, seinen Sprechstundenbericht vom

11.

Februar 2016 sowie den Bericht vom 4. Februar 2016 über die

neurologische und neurophysiologische Untersuchung von PD Dr. med. L.

4.3

4.3.1

Gestützt auf eine Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin

beauftragte die Beschwerdegegnerin ihren Vertrauensarzt Dr. med. M, Allgemeine

Medizin FMH und medizinischer Gutachter SIM, mit Schreiben vom 23. Mai

2016.

mit der Abklärung, ob die Kosten für Implantate in der Höhe von Fr. 20'0000.-,

welche nicht durch die Krankenversicherung getragen werden, von der Sozialbehörde

zu übernehmen seien, weil es keine andere Lösung gebe. Weiter wurde er gefragt,

ob die ganze Behandlung einer kostengünstigen Variante entspreche, um die

gesundheitliche Situation zu verbessern. Zu diesem Zweck sandte ihm die

Sozialbehörde bei ihr vorhandene ärztliche Unterlagen (inkl. CD mit

Röntgenbildern) mit. Hierzu nahm Dr. M mit Schreiben vom 1. Juni 2016

Stellung. Er verwies dazu auf die mittlerweile auf Fr. 80'000.-

angestiegenen Behandlungskosten, auf die ihm zur Verfügung gestellten Krankenakten

sowie auf die telefonischen Auskünfte der behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. H und Dr. med. O. Ohne eigene

Untersuchung der Beschwerdeführerin und ohne in seiner Beurteilung eine weitere

Begründung anzuführen, hielt der Vertrauensarzt in seiner Beurteilung fest,

dass der vorgesehene Eingriff in einer öffentlichen Klinik im Kanton Zürich

vorgenommen werden könne, wo die Kosten durch die obligatorische

Krankenversicherung übernommen würden. Dadurch müsse die Gemeinde B keine

zusätzlichen Behandlungskosten übernehmen.

4.3.2

Mit den von der Beschwerdeführerin teilweise schon damals vorgebrachten

Gründen für die infrage stehende Notwendigkeit der Operation an der Klinik E

setzt sich die vertrauensärztliche Beurteilung nicht auseinander. Diese

ungenügende Darlegung der Gründe, die zu der vom Vertrauensarzt vorgenommenen

Beurteilung führten, wiegt umso schwerer, als dieser zu den wenigen Grundlagen

eine telefonische Auskunft von Prof. H aufführte. Der Beurteilung durch

den Vertrauensarzt scheint Prof. H jedoch mit E-Mail vom 8. Juni 2016

zu widersprechen, indem er die Ausführungen der Beschwerdeführerin

"vollumfänglich" bestätigte, wonach überhaupt nur die von ihm

vorgesehene Operation infrage komme. Tatsächlich erkannte aber Prof. H damals

(vgl. aber E. 3.3.4) in erster Linie, dass er die Beschwerdeführerin nur

in einem der Privatspitäler Klinik E oder N operieren könne, weil er an

keinem öffentlichen Spital akkreditiert sei. Mit diesem bloss formellen

Hindernis ist aber noch nicht gesagt, dass die von ihm vorgesehene operative

Vorgehensweise die einzig mögliche wäre, die der Beschwerdeführerin helfen könnte,

wie sie es darstellt. Prof. H wies vielmehr darauf hin, dass andere

infrage kommende Wirbelsäulenchirurgen den von ihm empfohlenen Eingriff nicht

vom Bauchraum her ausführen würden, was jedoch nicht bedeutet, dass dieser auf

andere Weise nicht auch erfolgversprechend vorgenommen werden könnte.

4.3.3

Sowohl der Sprechstundenbericht von PD Dr. G als auch der ärztliche

Befundbericht von Prof. H bezeichnen den infrage stehenden Eingriff als

komplex bzw. sehr komplex. Während ersterer die operative Behandlung, deren

erster Schritt inzwischen bereits durchgeführt wurde, vor Durchführung dieses

ersten Schrittes nicht empfohlen hatte, weil damit die von der

Beschwerdeführerin erwartete Symptomfreiheit nicht zuverlässig erreicht werden

könne, hielt der zweitgenannte Bericht dieses Vorgehen für zielführend. Da es

somit um die Frage geht, ob ein komplexer Eingriff in einem ausgesprochenen

chirurgischen Spezialgebiet der Wirbelsäulenchirurgie möglich ist, kann die

fachliche Beurteilung, ob die Behandlung notwendig und von wesentlichem Nutzen

ist, nicht einem allgemein praktizierenden Hausarzt übertragen werden. Vielmehr

ist dafür eine Beurteilung durch einen Arzt mit entsprechender Erfahrung und

Spezialisierung im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie vorzunehmen.

4.3.4

Dazu kommt, dass die erwähnten Berichte, auf die sich der Vertrauensarzt

der Beschwerdegegnerin nebst den telefonischen Auskünften der genannten Ärzte

und des Hausarztes stützte, nach der durchgeführten Operation vom März 2016 heute

kaum mehr aktuell sind. Dies gilt im heutigen Zeitpunkt umso mehr, als die

Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Gesundheit habe sich in der Zeit vor

Beschwerdeerhebung verschlechtert. Die genannten Berichte von PD Dr. G und

Prof. H datieren vom Januar und Februar 2016. Seither wurde die

Beschwerdeführerin im März 2016 an der Wirbelsäule ein zweites Mal operiert,

wobei dies den ersten Schritt eines zweiteiligen Vorgehens bildete, wozu nach

ihrer Ansicht und derjenigen von Prof. H eine weitere (dritte) Operation

gehört, für welche das streitgegenständliche Gesuch um Kostenübernahme gestellt

wurde. Zudem hat sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin

gemäss ihren Angaben nach einer anfänglichen Besserung aufgrund der zweiten

Operation stark verschlechtert. Die Berichte von PD Dr. G sind somit nicht mehr

genügend aktuell, um gestützt darauf über die Notwendigkeit der verlangten

Behandlung zu entscheiden.

4.3.5

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Nutzen des infrage stehenden

Eingriffs nicht bereits dadurch widerlegt ist, wenn sich bestätigen sollte,

dass – entsprechend dem Sprechstundenbericht von Dr. G vom 11. Februar

2016.

– nicht zuverlässig eine völlige Symptomfreiheit erreicht werden kann. Entscheidend

ist vielmehr, ob durch die Operation voraussichtlich eine wesentliche

gesundheitliche Besserung erreicht werden kann, was sich beispielsweise in

einer wesentlichen Reduktion von Schmerzen, Lähmungserscheinungen,

Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit oder in den Alltagsverrichtungen

äussern kann. Hingegen hat die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt, keinen sozialhilferechtlichen Anspruch darauf, von einem Spezialisten

ihrer Wahl behandelt zu werden. Sollte sich zeigen, dass eine operative

Aufrichtung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, oder dass sie zwar

erforderlich ist, aber von einem anderen Operateur in einem anderen Spital

wesentlich kostengünstiger bzw. zu Lasten der obligatorischen Krankenkasse

durchgeführt werden kann, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf,

von Prof. H operiert zu werden.

4.3.6

Entgegen der in E. 4.2.4 des vorinstanzlichen Entscheids vertretenen

Auffassung kann aus der Aussage von Dr. H, das Hauptproblem sei die

fehlende Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin, angesichts der

geschilderten Umstände nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die

Operation auch in einem öffentlichen Spital bzw. von einem dort akkreditierten

Arzt durchgeführt werden könne. Solches lässt sich auch nicht aus dem Satz

schliessen, dass andere infrage kommende Wirbelsäulenchirurgen den von ihm

empfohlenen Eingriff vom Bauchraum her nicht ausführen würden. Dass Prof. H

es letztlich als unproblematisch betrachte, dass andere Operateure die von ihm

empfohlene Technik vom Bauchraum her nicht anwenden, ergibt sich aus dem von

der Vorinstanz zitierten E-Mail vom 8. Juni 2016 gerade nicht, wenngleich

ein Vorgehen von dorsal auch nicht unmöglich erscheint (vorn E. 4.3.2).

Prof. H hatte im Gegenteil in diesem E-Mail einleitend den

vorausgegangenen gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich

in allen Punkten zugestimmt. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem E-Mail vom

7.

Juni 2016 unter anderem ausgeführt, dass es im Kanton Zürich keinen

Wirbelsäulenchirurgen gebe, der je eine Implantation von mehr als zwei

Diskussen gemacht habe, während bei ihr eine Stabilisierung auf 7 Etagen mit

der Einfügung von 4 Diskussen erforderlich sei (dazu sogleich E. 4.4.3).

4.3.7

Nach dem

Gesagten bildet die Stellungnahme des von der Beschwerdegegnerin beigezogenen

Vertrauensarztes keine genügende Grundlage, um das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für die Behandlungskosten abzulehnen.

Aufgrund des Berichts von Prof. H vom 19. Januar 2016 und der

weiteren vorerwähnten Akten liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Operation

in der von Prof. H vorgeschlagenen Form möglicherweise erforderlich ist

und in einem öffentlichen Spital nicht durchgeführt werden kann. Indes genügen

diese nicht ausser Acht zu lassenden Anhaltpunkte für eine abschliessende

Beurteilung nicht. Die Angelegenheit ist deshalb zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.4

4.4.1

Gemäss ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin

die dritte Operation am 19. Mai 2017 nach Rücksprache mit der

Krankenversicherung für den medizinischen Teil bewilligt, nicht jedoch die

Auslagen der Hotellerie und des Operateurs. Sie habe der Beschwerdeführerin

Mitte Juni 2017 aufgetragen, die medizinischen Möglichkeiten beim Spital S abzuklären.

Eine Rückmeldung sei aber noch pendent. Bis zum heutigen Zeitpunkt liege der

Sozialkommission kein Beleg vor, ob noch andere Operationsmöglichkeiten an

einem öffentlichen Spital infrage kämen.

4.4.2

Sollten die entsprechenden, von der Beschwerdeführerin selber vorgenommenen

oder veranlassten Abklärungen aus Sicht der Beschwerdegegnerin keine genügende

Klarheit bringen, wird die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung durch einen

Sachverständigen im Sinn von § 7 VRG und § 27 SHV einholen müssen.

Als Sachverständiger ist ein Arzt beizuziehen, der über die erforderliche

Erfahrung und Spezialisierung im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie verfügt. Zu

beachten ist, dass sich dessen Gutachten gemäss § 7 VRG und § 27 SHV

in nachvollziehbarer Weise mit den vorhandenen Berichten und den darin

vertretenen Beurteilungen und Empfehlungen auseinandersetzen muss und auch

seine Grundlagen tatsächlicher Art (beigezogene Berichte, Röntgenbilder und

weitere Unterlagen sowie der Inhalt telefonisch eingeholter Auskünfte und

Ergebnisse allfälliger eigener Untersuchungen usw.) nachvollziehbar aufzuführen

hat.

4.4.3

Der Sachverständige wird sich namentlich dazu äussern müssen, ob und wenn

ja mit welcher konkreten Behandlung die Beschwerdeführerin zu Lasten der

obligatorischen Krankenkasse in einer Weise behandelt werden kann, dass sie

eine vertretbare und günstigere Alternative zu der von Prof. H vorgeschlagenen

Behandlung bildet (vgl. vorn E. 2.3 und 2.4). Die Beschwerdeführerin hat

allerdings in keiner Weise substanziiert dargelegt, dass im ganzen Kanton

Zürich oder gar schweizweit kein anderer Arzt in der Lage wäre, eine Wirbelsäule

über mehr als 2 Ebenen zu stabilisieren, und zwar auch ohne Versteifung (eben

mittels künstlicher Bandscheiben-Einsätze). Auf welche Informationen sie sich

stützt und wen alles sie konkret angefragt hat, ist den Akten nicht zu

entnehmen. Die Angaben der Beschwerdeführerin treffen in diesem Punkt denn auch

nicht zu, wie etwa die operativen Möglichkeiten der Kinik P in R aufzeigen.

Nicht zu bestreiten ist, dass es sich dabei um einen sehr anspruchsvollen

Eingriff handelt, der selbst nach Ansicht von Prof. H jedoch nicht

zwingend vom Bauchraum aus vorgenommen werden muss (vorn E. 4.3.2). Sollte

der Sachverständige demnach eine Behandlung wie von Prof. H vorgeschlagen

oder von ähnlicher Komplexität in Betracht ziehen, so hätte er unter

Berücksichtigung der hohen Anforderungen an einen Operateur aufzuzeigen,

welcher Operateur eine solche Operation an welchem Spital in der allgemeinen

Abteilung durchführen könnte.

4.5

4.5.1

Sollte sich die Behandlung als notwendig erweisen, während gleichzeitig

eine Finanzierung durch die obligatorische Krankenversicherung oder andere

Dritte nicht bzw. nicht vollumfänglich gesichert ist, hätte die Beschwerdegegnerin

angesichts der zeitlichen Dringlichkeit entweder eine subsidiäre

Kostengutsprache nach Massgabe von § 16a SHG und § 19 SHV zu leisten

(vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00450, E. 4 und 5; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.02, Stand 3. Januar

2017) oder eine direkte Kostengutsprache, wobei sich die

Beschwerdegegnerin gestützt auf § 19 SHG die entsprechenden Ansprüche der

Beschwerdeführerin gegen Anspruchsverpflichtete wie z. B. die Krankenversicherung abtreten lassen

kann.

4.5.2

Ist es zwar wahrscheinlich, dass ein Dritter – beispielsweise aufgrund

eines gesetzlichen Auftrags – oder eine Versicherung die Kosten übernehmen

wird, ist dies aber noch nicht gesichert, darf die Erteilung einer subsidiären

Kostengutsprache nicht mit der Begründung verweigert werden, ein anderer

Leistungserbringer sei zuständig. Es liegt im Wesen der subsidiären

Kostengutsprache, dass ein Dritter die Kosten übernehmen und die Sozialhilfe

nur dann einspringen soll, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt (vgl.

VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.2).

5.

5.1

Demzufolge

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur

erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Nach der

Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozess­ausgang in Bezug auf

die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechts­mittelführenden

Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,

28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Dementsprechend sind

die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs.

2.

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die wie vorliegend nicht die

Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, nach Art. 93 Abs. 1 des

Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann anfechtbar sind,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid der Vorinstanz vom

7.

Juni 2017 sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli

2016.

aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zum neuen

Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 4'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an