VB.2017.00450
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00450
21. November 2017Deutsch20 min
(URT.2017.19383)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00450
Urteil
vom 21. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch C und D (Eltern),
beide vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt F, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
31. März 2014 deponierte die Primarschule F eine Gefährdungsmeldung
betreffend die beiden Kinder A (geb. 2006) und B (geb. 2003) bei der Kinder-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F. Im Lauf der Abklärungen der KESB ergab
sich, dass der Vater der Kinder, C, aufgrund einer hirnorganischen Erkrankung
mit der Kinderbetreuung überfordert war und die Mutter, D, unregelmässig als
Krankenschwester arbeitete und wegen einer Krebserkrankung in Abklärung stand.
Die Familie C/D wurde deshalb bereits auf freiwilliger Basis durch G vom Zentrum H
beraten.
G stellte am 28. April
2014 mit Ergänzung vom 11. Juni 2014 im Auftrag der Familie C/D das Gesuch
an die Sozialbehörde der Stadt F, die beiden Kinder A und B seien
ausserfamiliär bis auf Widerruf im Hort der Primarschule F ganztägig und
inklusive Ferienhort zu betreuen, und es sei eine subsidiäre Kostengutsprache
von monatlich Fr. 1'900.- für beide hierfür zu gewähren.
Ab Juni 2014 besuchten die
beiden Kinder den Hort der Primarschule F. Mit Beschluss vom 29. Juli 2014
ordnete die KESB eine vorsorgliche Beistandschaft über die Kinder an und
beauftragte den Beistand G, die Hortbetreuung der Kinder zu organisieren, zu
begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Gleichzeitig ersuchte die
KESB die Sozialbehörde, eine entsprechende subsidiäre Kostengutsprache zu
erteilen. Da die Sozialbehörde das Gesuch vorerst informell ablehnte,
beantragte G bei derselben erneut die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache
bzw. den Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids.
B. Die
Sozialbehörde wies den Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache mit Beschluss vom
9. Dezember 2014 im Sinn der Erwägungen ab und teilte dies den Eheleuten C/D,
dem Zentrum H und der KESB mit. Nach Auffassung der Sozialbehörde könne
die Familie C/D selber für die Hortkosten aufkommen, da ihr mit den
Zusatzleistungen zur IV-Rente des Vaters bereits Fremdbetreuungskosten
angerechnet würden.
C. In der
Folge kündigte C den Hortplatz der Kinder per Ende 2014, da er das Geld für die
Hortkosten nicht aufbringen könne. Nachdem die Eltern auf eine Anhörung vor der
KESB verzichtet hatten, ernannte diese ergänzend zur vorsorglichen
Beistandschaft durch G am 13. Januar 2015 RA E als Beiständin der
beiden Kinder mit dem Auftrag, Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der
Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 zu erheben, Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu stellen und die weiteren notwendigen,
rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Finanzierung der ganztägigen
Hortbetreuung vorzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 erhob RA E namens
der beiden Kinder A und B am 14. Januar 2015 Rekurs an den Bezirksrat I.
Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und die Stadt F sei
zu verpflichten, die subsidiäre Kostengutsprache rückwirkend auf Beginn der
Massnahme zu erteilen und die diesbezüglich aufgelaufenen und zukünftigen
Kosten in vollem Umfang subsidiär zu übernehmen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Zudem stellten A und B das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihrer
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Bezirksrat trat auf den
Rekurs mit Beschluss vom 9. September 2015 mangels Legitimation der Kinder
nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab und trat auf das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein.
Gegen diesen
Rekursentscheid erhoben A und B am 14. Oktober 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 14. Januar
2016.
den Entscheid des Bezirksrats betreffend die unentgeltliche Verbeiständung
auf. Bezüglich der im angefochtenen Entscheid verneinten Legitimation wies es
die Beschwerde ab (VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635).
Gegen die Abweisung der
Beschwerde führten A und B Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil vom
13.
Juli 2016 die Legitimation bejahte und den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 und den Entscheid des Bezirksrats I
vom 9. September 2015 aufhob und die Sache an den Bezirksrat I zurückwies
(BGr, 13. Juli 2016,8C_147/2016).
B. Der
Bezirksrat I beurteilte im Beschluss vom 29. Mai 2017 die Sache neu und
wies den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid gelangten A und B mit
Beschwerde vom 10. Juli 2017 erneut an das Verwaltungsgericht. Sie stellen
die Anträge, dass der Rekursentscheid des Bezirksrates aufzuheben und die
Sozialbehörde der Stadt F zu verpflichten sei, die subsidiäre Kostengutsprache
auf den Beginn der Massnahme zu erteilen und die diesbezüglich aufgelaufenen Kosten
in vollem Umfang subsidiär zu übernehmen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Akten der Abteilung Sozialversicherungen
der Stadt F und Einsichtnahme in dieselben sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Mit Eingabe vom 14. Juli
2017.
verwies der Bezirksrat I auf die Begründung seines Entscheides und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt F verwies am 31. Juli
2017.
auf ihre Stellungnahmen vom 5. Februar 2015 und 3. November 2015
und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. A und B verzichteten am
22.
August 2017 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da sich der Streitwert auf Fr. 15'000.- (12 x rund Fr. 1'250.-)
und somit auf unter Fr. 20'000.- beläuft und kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin für die Beurteilung zuständig (§ 38
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die Eltern
haben gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 (ZGB) für den Unterhalt des Kindes aufzukommen,
inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
aufzukommen, leistet die Sozialbehörde (am Unterstützungswohnsitz der Eltern) in
der Regel Kostengutsprache und übernimmt die Kosten der Massnahme als
situationsbedingte Leistung. Ist die Bedürftigkeit der Eltern nicht
ausgewiesen, erteilt die Sozialbehörde subsidiäre Kostengutsprache.
Voraussetzung für die tatsächliche Kostenübernahme ist in diesem Fall der
Nachweis, dass die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können, d. h. die Sozialbehörde
begleicht die Kosten erst, wenn der Nachweis der Uneinbringlichkeit der
Forderung erbracht ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10, Version
vom 3. Januar 2017).
2.2
Die Kostengutsprache dient der Sicherstellung
von notwendigen Leistungen Dritter, damit diese unabhängig davon erbracht
werden, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger selber sichergestellt
ist (§ 16a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
[SHG]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 10.2.01, Version vom
30.
Januar 2013). Subsidiäre Kostengutsprache wird
erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen anderweitig, also durch die
betroffene Person selber oder Dritte, gedeckt werden, somit bleibt die primäre
Leistungspflicht weiterhin bei der betroffenen Person bzw. beim
leistungspflichtigen Dritten (bspw. Versicherung; § 19 Abs. 2 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Das
Gemeinwesen verpflichtet sich gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der
Bedingung, dass die Forderung bei der unterstützten Person oder beim Dritten
uneinbringlich ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 10.2.01, Version
vom 30. Januar 2013 sowie Kap. 10.1.01, Version vom 13. Februar
2017; Hänzi Claudia, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph
Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 108 f.).
3.
3.1
Vorliegend
erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Kindesschutzmassnahmen aufgrund
von Art. 276 Abs. 1 ZGB grundsätzlich von den Eltern zu tragen seien.
Eine subsidiäre Kostengutsprache komme in Betracht, wenn zu erwarten sei, dass
ein Dritter die Kosten übernehmen werde. Die Sozialhilfe springe dann nur ein,
wenn der Dritte die Leistung nicht erbringe. Eine Gegenüberstellung der
Einnahmen und Ausgaben der Familie ergebe, dass diese im Zeitpunkt der
Gesuchsabweisung nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten nicht bedürftig
gewesen sei, was allerdings alleine noch nicht zur Abweisung des Gesuchs führen
dürfe. Vorliegend sei entscheidend, dass die Hortkosten bei der Zusprechung der
Ergänzungsleistungen bereits berücksichtigt worden seien und diese somit nicht
nur bloss voraussichtlich, sondern effektiv von einem Dritten getragen worden
seien, so dass kein Raum mehr für eine subsidiäre Kostengutsprache geblieben
sei. Die subsidiäre Kostengutsprache wäre allerdings zu erteilen gewesen, wenn
der Entscheid vor der (rückwirkenden) Zusprechung der Ergänzungsleistungen
erfolgt wäre.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass das Gesuch um Kostengutsprache bereits
vor dem Entscheid über die Ergänzungsleistungen ergangen sei und zwar erstmals
am 28. April 2014 und wiederum mit Entscheid der KESB F vom 29. Juli
2014.
Das Argument, dass vor dem Entscheid über die Ergänzungsleistungen anders
zu entscheiden gewesen wäre, gehe somit fehl, da die Herauszögerung der
Behandlung des Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin keinen Schutz verdiene. Im
Weiteren sei es falsch, anzunehmen, dass durch die Zusprechung der
Ergänzungsleistungen die Kosten effektiv von einem Dritten bezahlt worden
seien, da die Ergänzungsleistungen nicht an die Schule, sondern an die Eltern
der Beschwerdeführenden ausbezahlt worden seien. Damit habe noch nicht
festgestanden, dass dieser Betrag auch an den Hort überwiesen und die
Durchführung der Kindesschutzmassnahme somit sichergestellt werde. Im Übrigen
werde die Berechnung der Vorinstanz bestritten, soweit sie überhaupt relevant
sei.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Familie der
Beschwerdeführenden nicht bedürftig sei, weil die Hortkosten bereits durch die
Zusatzleistungen entschädigt würden und somit ein Dritter für diese aufkomme.
Zudem sei es stossend, wenn die Hortkosten den Anspruch auf Zusatzleistungen
eigentlich erst begründen würden, aber zusätzlich nochmals durch die
Sozialbehörde F zu finanzieren wären, nur weil die Familie mit der
Einkommensverwaltung überfordert sei. Sie stelle im Weiteren die Notwendigkeit
der Hortbetreuung zwar nicht infrage, allerdings zeige sich, dass die Kinder
den Hort mehrere Monate auch ohne subsidiäre Kostengutsprache besuchen konnten
und die Hortbetreuung somit nicht nur alleine von der Kostengutsprache abhängig
gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Betreuung auch von den im selben
Haushalt wohnenden Grosseltern der Beschwerdeführenden gewährleistet werden
könne, sei die Frage der Notwendigkeit der ganztätigen Hortbetreuung nicht mehr
so klar gegeben wie behauptet.
4.
4.1
Zu prüfen
ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, die
Hortkosten seien effektiv durch einen Dritten (nämlich über die
Zusatzleistungen) finanziert worden, weshalb die subsidiäre Kostengutsprache ausser
Betracht gefallen sei. Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht mit dem Zweck
der subsidiären Kostengutsprache vereinbaren (vgl. E. 2.2).
Mit der Kostengutsprache soll nämlich die Erbringung notwendiger Leistungen
durch Dritte sichergestellt werden, indem dem Leistungserbringer mit der
Kostengutsprache eine zahlungskräftige Gegenpartei geboten und somit eine
Leistungsverweigerung mangels finanziellem Leumund der betroffenen Person
verhindert wird (Hänzi, S. 108; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 10.2.01,
Version vom 30. Januar 2013; vgl. auch VGr, 6. Juni 2008,
VB.2008.00067, E. 4.2). Aus der Einordnung der Bestimmungen über die
Kostengutsprache im SHG unter dem Titel der wirtschaftlichen Hilfe (§§ 14 ff.
SHG) ergibt sich, dass dadurch aber nicht jegliche Leistungen sichergestellt
werden, sondern nur solche, welche im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe
erbracht werden können.
Aus dem Zweck der Kostengutsprache ist ersichtlich, dass
diese auch im Interesse des Leistungserbringers erfolgt und die Begleichung der
Rechnung desselben sicherstellen soll. Die subsidiäre Kostengutsprache fällt
somit bei Leistungen Dritter – und gegebenen weiterer Voraussetzungen – nur
ausser Betracht, wenn die Leistung des Dritten an den Leistungserbringer direkt
erfolgt und die ausstehende Forderung tilgt. Wenn wie vorliegend die Leistung
Dritter direkt an die betroffene Person oder gar zugunsten derer Krankenkasse
(zur Deckung der Prämien) bezahlt wird, hat noch keine anderweitige Deckung der
Kosten stattgefunden, sondern diese ist – wie in § 19 Abs. 2 SHV
vorgesehen – nur zu erwarten.
4.2
Vorliegend
war die Finanzierungsfrage für das Scheitern der Hortbetreuung ausschlaggebend.
Zwar wurde das Betreuungsverhältnis durch den Vater der Beschwerdeführenden
aufgelöst. Allerdings wurde eine Weiterführung der Hortbetreuung von einer
geregelten Finanzierung abhängig gemacht. Mit der subsidiären Kostengutsprache
soll aber gerade verhindert werden, dass notwendige Leistungen nicht erbracht
werden, weil der Leistungserbringer befürchten muss, dass der
Leistungsempfänger die Rechnungen nicht begleichen wird.
4.3
Die
Notwendigkeit der Betreuung der Beschwerdeführenden im Hort ergibt sich aus der
rechtskräftigen Verfügung der KESB vom 29. Juli 2014 und ist
dementsprechend nicht weiter zu prüfen, zumal sie nicht als offensichtlich
unzulässig erscheint.
5.
5.1
Entsprechend
dem Zweck der Sozialhilfe ist auch die Kostengutsprache, als Art der
wirtschaftlichen Hilfe, nur bei Bedürftigkeit der betroffenen Person zu
gewähren (VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.5). Während die
primäre Kostengutsprache, bei welcher sich die Sozialbehörde verpflichtet,
gegenüber dem Leistungserbringer die Kosten in einem bestimmten Umfang zu
übernehmen, nur erfolgt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Bedürftigkeit
der betroffenen Person ausgewiesen ist, sind die Anforderungen bei der
subsidiären Kostengutsprache weniger streng. Sie ist unter gegebenen
Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die finanziellen Verhältnisse unklar
sind, bspw. weil damit gerechnet wird, dass ein Dritter die Kosten trägt oder
es gar möglich ist, dass die betroffene Person selber dafür aufkommen kann.
Insofern unterscheidet sich die subsidiäre von der primären Kostengutsprache.
Die Sozialbehörde ist allerdings nur bei ausgewiesener Bedürftigkeit zur
effektiven Kostentragung verpflichtet.
5.2
Ob die
Familie der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt des Gesuchs bedürftig war oder
nicht, kann demnach zur Beurteilung, ob die subsidiäre Kostengutsprache zu
erteilen gewesen wäre, offenbleiben, da vorliegend im Zeitpunkt der Behandlung
des Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin die Umsetzung der Hortbetreuung
aufgrund der finanziellen Situation der Familie der Beschwerdeführenden
gefährdet erschien. Die Abgabe einer subsidiären Kostengutsprache war somit
angezeigt, um die Hortbetreuung und somit auch das Kindeswohl sicherzustellen.
Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Primarschulgemeinde offenbar nur
bereit erklären würde, die Hortbetreuung weiterzuführen, sofern die
Finanzierung gesichert wäre. Als weitere negative Folge zulasten des
Kindeswohls kommt hinzu, dass die Schulzahnklinik der Primarschule aufgrund der
unbezahlten Rechnungen mittlerweile die Behandlung der Beschwerdeführenden
verweigert.
5.3
Das Gesuch
um subsidiäre Kostengutsprache hat rechtzeitig an die Sozialbehörde zu
erfolgen, ansonsten besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 16 a Abs. 2
SHG; § 19 Abs. 3 SHV). Ein solches Gesuch wurde erstmals am 28. April
2014.
durch G bei der Sozialbehörde eingereicht. Ein zweites Gesuch erfolgte am
29.
Juli 2014 mit Entscheid der KESB F, in welchem sie G als Beistand
einsetzte und diesen auch beauftragte, die Hortbetreuung zu organisieren und
schliesslich wiederum durch G am 27. August 2014. G wurde erst mit
Entscheid vom 29. Juli 2014 als Beistand eingesetzt. Ob bereits der 28. April
2014.
als massgebliches Datum für das Gesuch zu gelten hat, kann allerdings
offenbleiben, da die Rechnungen für die Monate Juni und Juli 2014 mittels
Stiftungsgelder beglichen werden konnten und somit eine Kostengutsprache für
die Zeit vor August 2014 ohnehin nicht mehr notwendig war.
5.4
Somit hat
die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin die Erteilung der subsidiären
Kostengutsprache zu Unrecht verweigert und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
Antragsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die subsidiäre Kostengutsprache
ab August 2014 zu erteilen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden verlangen in ihrem Begehren zudem, dass die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die aufgelaufenen Kosten subsidiär zu
übernehmen.
6.2
Eine
subsidiäre Kostengutsprache hat nicht zur Folge, dass die Sozialbehörde
leistungspflichtig wird, bevor feststeht, ob die Kosten anderweitig (durch
einen Dritten oder die betroffene Person) übernommen werden. Vielmehr kann die
Sozialbehörde darauf beharren, dass die Bedürftigkeit der betroffenen Person
ausgewiesen ist oder die Uneinbringlichkeit der Forderung (bspw. durch
entsprechende Inkassobemühungen) nachgewiesen wird.
6.3
Bedürftigkeit
im Sinn des Sozialhilferechts liegt vor, wenn die eigenen Mittel des
Hilfesuchenden nicht für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen ausreichen (§ 16 Abs. 1 SHV). Bei subsidiärer
Kostengutsprache reicht es für eine Kostenübernahme zugunsten des
Leistungserbringers i. d. R. aus, wenn dieser die
Uneinbringlichkeit der Forderung nachweist, indem bspw. erfolglos gemahnt und
betrieben wurde, ein Verlustschein vorliegt oder die betroffene Person
unauffindbar ist, da in solchen Fällen davon auszugehen ist, dass der
Hilfesuchende nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig für den Lebensunterhalt
aufkommen kann (§ 14 SHG; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 549; VGr, 11. Januar 2006,
VB.2005.00530, E. 5 [nicht publiziert]).
6.4
Die Vorinstanz stellte dem jährlichen
sozialhilferechtlichen Bedarf der Familie der Beschwerdeführenden von Fr. 59'716.-
ein verfügbares Einkommen von Fr. 88'028.- gegenüber und kam zum Schluss,
dass die Familie im Zeitpunkt der Abweisung des Gesuchs nicht bedürftig gewesen
sei. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie indes die kantonalen Durchschnittsprämien
der Krankenkasse, anstelle der effektiven Prämien und bei den Hortkosten den
von der EL errechneten Pauschalbetrag, anstelle der effektiven Kosten. Somit
wäre der aufs Jahr berechnete Bedarf um rund Fr. 2'000.- für die
Hortbetreuung sowie um die Differenz zu den effektiven Krankenkassenprämien zu
erhöhen. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die effektiven
Krankenkassenprämien derart höher liegen, als dass der Bedarf dadurch das
verfügbare Einkommen übersteigen dürfte. Somit ist nicht von der Bedürftigkeit
der Familie der Beschwerdeführenden für die bereits angefallenen Kosten aus der
Hortbetreuung auszugehen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Forderung
aufgrund entsprechender Inkassobemühungen bisher uneinbringlich ist. Somit
besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
aus subsidiärer Kostengutsprache und die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführenden stellen weiter den Verfahrensantrag, die Akten der Stadt F,
Abteilung Sozialversicherungen, beizuziehen und ihnen zur Einsichtnahme
zukommen zu lassen und eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. Die
Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren damit, dass die Berechnung ohne
diese Akten nicht möglich sei, womit wohl die Berechnung der Bedürftigkeit
gemeint ist.
7.2
Die
Verfügung über die Zusatzleistungen, worauf sich die Berechnung der Vorinstanz
abstützt, enthält Angaben über die Einnahmen und Ausgaben der Familie der
Beschwerdeführenden. Wobei die Vorinstanz das dem Vater angerechnete
hypothetische Einkommen unberücksichtigt gelassen hat. Da die Einnahmen der
Familie die Ausgaben einerseits klar übersteigen (um mehr als Fr. 10'000.-
jährlich) und andererseits die Familie seit Januar 2015 unbestritten keine
Zusatzleistungen mehr erhält, kann auf den Beizug der
sozialversicherungsrechtlichen Akten der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Der
Antrag auf Edition der Akten ist somit abzuweisen.
8.
8.1
Die
Beschwerde ist im Hauptpunkt gutzuheissen. Die Abweisung des Antrags zur
Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die bisher aufgelaufenen Kosten
subsidiär zu tragen hat, fällt nicht ins Gewicht, da die Uneinbringlichkeit
auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden kann. Es rechtfertigt
sich somit, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, diese
allerdings wegen teilweiser Gutheissung leicht herabzusetzen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.),
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 53).
Zudem hat die Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für
das Beschwerdeverfahren und Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
für das Rekursverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), welche – wie
sich gleich zeigt – an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
anzurechnen sind. Die Forderung der Rechtsvertreterin für die unentgeltliche
Vertretung im Rekursverfahren reduziert sich entsprechend.
8.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
8.2.1
Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der
Verfahrenskosten wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen.
Die Beschwerdeführenden sind minderjährige Kinder, welche
nicht über eigene Mittel zur Führung eines Prozesses verfügen und aufgrund
ihres Alters auch nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu
wahren. Das Verfahren war angesichts des Ausgangs auch nicht offensichtlich
aussichtslos. Die Voraussetzungen von § 16 VRG sind somit erfüllt. Die
Rechtsanwältin der Beschwerdeführenden ist daher als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
8.2.2
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 10. November
2017.
ihre Kostennote eingereicht, in der sie für ihre Aufwendungen seit Erhalt
des Rekursentscheids einen Aufwand von total 9.08 Stunden sowie Barauslagen von
Fr. 54.10 ausweist. Im Arbeitsaufwand enthalten ist das Studium des
Entscheids der Vorinstanz (45 Minuten). Das Lesen eines Entscheides ist
über eine allfällige Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der
jeweils entscheidenden Instanz abzugelten. Das Studium des Rekursentscheids wäre
somit von der Rekursinstanz zu entschädigen gewesen und fällt nicht unter die
notwendigen Vertretungskosten vor Verwaltungsgericht. Da davon auszugehen ist,
dass ein ähnlicher Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids anfällt
und die geltend gemachten Aufwendungen ansonsten nicht überhöht erscheinen
sowie die aufgeführten Barauslagen nachvollziehbar sind, ist der Kostennote
entsprechend der Entschädigungsanspruch auf Fr. 1'999.20 festzulegen. Die
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ist somit aus der
Gerichtskasse mit Fr. 2'159.15 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu
entschädigen. Die der Rechtsvertreterin gewährte Parteientschädigung ist an deren
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin anzurechnen.
Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4
VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. II des Beschlusses des
Bezirksrates I vom 29. Mai 2017 und die Ziff. 1 des Beschlusses der
Sozialbehörde der Stadt F vom 9. Dezember 2014 werden insoweit aufgehoben,
als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, die subsidiäre Kostengutsprache
für die Betreuung der Beschwerdeführenden im Hort ab August 2014 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
In
Abänderung der Ziff. VI des Beschlusses des Bezirksrates I vom 29. Mai
2017.
wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Vertreterin der
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an die
Rechtsvertreterin innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils. Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin im Rekursverfahren anzurechnen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'350.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das
Verwaltungsgerichtsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführenden
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin innerhalb von 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss
Dispositiv
Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
7. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihnen in
der Person von RA E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese
wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 1'159.15 (inkl. 8 %
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …