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Entscheid

VB.2017.00450

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00450

21. November 2017Deutsch20 min

(URT.2017.19383)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

31. März 2014 deponierte die Primarschule F eine Gefährdungsmeldung

betreffend die beiden Kinder A (geb. 2006) und B (geb. 2003) bei der Kinder-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F. Im Lauf der Abklärungen der KESB ergab

sich, dass der Vater der Kinder, C, aufgrund einer hirnorganischen Erkrankung

mit der Kinderbetreuung überfordert war und die Mutter, D, unregelmässig als

Krankenschwester arbeitete und wegen einer Krebserkrankung in Abklärung stand.

Die Familie C/D wurde deshalb bereits auf freiwilliger Basis durch G vom Zentrum H

beraten.

G stellte am 28. April

2014 mit Ergänzung vom 11. Juni 2014 im Auftrag der Familie C/D das Gesuch

an die Sozialbehörde der Stadt F, die beiden Kinder A und B seien

ausserfamiliär bis auf Widerruf im Hort der Primarschule F ganztägig und

inklusive Ferienhort zu betreuen, und es sei eine subsidiäre Kostengutsprache

von monatlich Fr. 1'900.- für beide hierfür zu gewähren.

Ab Juni 2014 besuchten die

beiden Kinder den Hort der Primarschule F. Mit Beschluss vom 29. Juli 2014

ordnete die KESB eine vorsorgliche Beistandschaft über die Kinder an und

beauftragte den Beistand G, die Hortbetreuung der Kinder zu organisieren, zu

begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Gleichzeitig ersuchte die

KESB die Sozialbehörde, eine entsprechende subsidiäre Kostengutsprache zu

erteilen. Da die Sozialbehörde das Gesuch vorerst informell ablehnte,

beantragte G bei derselben erneut die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache

bzw. den Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids.

B. Die

Sozialbehörde wies den Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache mit Beschluss vom

9. Dezember 2014 im Sinn der Erwägungen ab und teilte dies den Eheleuten C/D,

dem Zentrum H und der KESB mit. Nach Auffassung der Sozialbehörde könne

die Familie C/D selber für die Hortkosten aufkommen, da ihr mit den

Zusatzleistungen zur IV-Rente des Vaters bereits Fremdbetreuungskosten

angerechnet würden.

C. In der

Folge kündigte C den Hortplatz der Kinder per Ende 2014, da er das Geld für die

Hortkosten nicht aufbringen könne. Nachdem die Eltern auf eine Anhörung vor der

KESB verzichtet hatten, ernannte diese ergänzend zur vorsorglichen

Beistandschaft durch G am 13. Januar 2015 RA E als Beiständin der

beiden Kinder mit dem Auftrag, Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der

Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 zu erheben, Antrag auf unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu stellen und die weiteren notwendigen,

rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Finanzierung der ganztägigen

Hortbetreuung vorzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 erhob RA E namens

der beiden Kinder A und B am 14. Januar 2015 Rekurs an den Bezirksrat I.

Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und die Stadt F sei

zu verpflichten, die subsidiäre Kostengutsprache rückwirkend auf Beginn der

Massnahme zu erteilen und die diesbezüglich aufgelaufenen und zukünftigen

Kosten in vollem Umfang subsidiär zu übernehmen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Zudem stellten A und B das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihrer

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Bezirksrat trat auf den

Rekurs mit Beschluss vom 9. September 2015 mangels Legitimation der Kinder

nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab und trat auf das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein.

Gegen diesen

Rekursentscheid erhoben A und B am 14. Oktober 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 14. Januar

2016.

den Entscheid des Bezirksrats betreffend die unentgeltliche Verbeiständung

auf. Bezüglich der im angefochtenen Entscheid verneinten Legitimation wies es

die Beschwerde ab (VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635).

Gegen die Abweisung der

Beschwerde führten A und B Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil vom

13.

Juli 2016 die Legitimation bejahte und den Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 und den Entscheid des Bezirksrats I

vom 9. September 2015 aufhob und die Sache an den Bezirksrat I zurückwies

(BGr, 13. Juli 2016,8C_147/2016).

B. Der

Bezirksrat I beurteilte im Beschluss vom 29. Mai 2017 die Sache neu und

wies den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid gelangten A und B mit

Beschwerde vom 10. Juli 2017 erneut an das Verwaltungsgericht. Sie stellen

die Anträge, dass der Rekursentscheid des Bezirksrates aufzuheben und die

Sozialbehörde der Stadt F zu verpflichten sei, die subsidiäre Kostengutsprache

auf den Beginn der Massnahme zu erteilen und die diesbezüglich aufgelaufenen Kosten

in vollem Umfang subsidiär zu übernehmen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Akten der Abteilung Sozialversicherungen

der Stadt F und Einsichtnahme in dieselben sowie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

Mit Eingabe vom 14. Juli

2017.

verwies der Bezirksrat I auf die Begründung seines Entscheides und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt F verwies am 31. Juli

2017.

auf ihre Stellungnahmen vom 5. Februar 2015 und 3. November 2015

und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort. A und B verzichteten am

22.

August 2017 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da sich der Streitwert auf Fr. 15'000.- (12 x rund Fr. 1'250.-)

und somit auf unter Fr. 20'000.- beläuft und kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin für die Beurteilung zuständig (§ 38

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die Eltern

haben gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) für den Unterhalt des Kindes aufzukommen,

inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

Sind die Eltern nicht in der Lage, für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen

aufzukommen, leistet die Sozialbehörde (am Unterstützungswohnsitz der Eltern) in

der Regel Kostengutsprache und übernimmt die Kosten der Massnahme als

situationsbedingte Leistung. Ist die Bedürftigkeit der Eltern nicht

ausgewiesen, erteilt die Sozialbehörde subsidiäre Kostengutsprache.

Voraussetzung für die tatsächliche Kostenübernahme ist in diesem Fall der

Nachweis, dass die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können, d. h. die Sozialbehörde

begleicht die Kosten erst, wenn der Nachweis der Uneinbringlichkeit der

Forderung erbracht ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10, Version

vom 3. Januar 2017).

2.2

Die Kostengutsprache dient der Sicherstellung

von notwendigen Leistungen Dritter, damit diese unabhängig davon erbracht

werden, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger selber sichergestellt

ist (§ 16a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 10.2.01, Version vom

30.

Januar 2013). Subsidiäre Kostengutsprache wird

erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen anderweitig, also durch die

betroffene Person selber oder Dritte, gedeckt werden, somit bleibt die primäre

Leistungspflicht weiterhin bei der betroffenen Person bzw. beim

leistungspflichtigen Dritten (bspw. Versicherung; § 19 Abs. 2 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Das

Gemeinwesen verpflichtet sich gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der

Bedingung, dass die Forderung bei der unterstützten Person oder beim Dritten

uneinbringlich ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 10.2.01, Version

vom 30. Januar 2013 sowie Kap. 10.1.01, Version vom 13. Februar

2017; Hänzi Claudia, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph

Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 108 f.).

3.

3.1

Vorliegend

erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Kindesschutzmassnahmen aufgrund

von Art. 276 Abs. 1 ZGB grundsätzlich von den Eltern zu tragen seien.

Eine subsidiäre Kostengutsprache komme in Betracht, wenn zu erwarten sei, dass

ein Dritter die Kosten übernehmen werde. Die Sozialhilfe springe dann nur ein,

wenn der Dritte die Leistung nicht erbringe. Eine Gegenüberstellung der

Einnahmen und Ausgaben der Familie ergebe, dass diese im Zeitpunkt der

Gesuchsabweisung nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten nicht bedürftig

gewesen sei, was allerdings alleine noch nicht zur Abweisung des Gesuchs führen

dürfe. Vorliegend sei entscheidend, dass die Hortkosten bei der Zusprechung der

Ergänzungsleistungen bereits berücksichtigt worden seien und diese somit nicht

nur bloss voraussichtlich, sondern effektiv von einem Dritten getragen worden

seien, so dass kein Raum mehr für eine subsidiäre Kostengutsprache geblieben

sei. Die subsidiäre Kostengutsprache wäre allerdings zu erteilen gewesen, wenn

der Entscheid vor der (rückwirkenden) Zusprechung der Ergänzungsleistungen

erfolgt wäre.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass das Gesuch um Kostengutsprache bereits

vor dem Entscheid über die Ergänzungsleistungen ergangen sei und zwar erstmals

am 28. April 2014 und wiederum mit Entscheid der KESB F vom 29. Juli

2014.

Das Argument, dass vor dem Entscheid über die Ergänzungsleistungen anders

zu entscheiden gewesen wäre, gehe somit fehl, da die Herauszögerung der

Behandlung des Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin keinen Schutz verdiene. Im

Weiteren sei es falsch, anzunehmen, dass durch die Zusprechung der

Ergänzungsleistungen die Kosten effektiv von einem Dritten bezahlt worden

seien, da die Ergänzungsleistungen nicht an die Schule, sondern an die Eltern

der Beschwerdeführenden ausbezahlt worden seien. Damit habe noch nicht

festgestanden, dass dieser Betrag auch an den Hort überwiesen und die

Durchführung der Kindesschutzmassnahme somit sichergestellt werde. Im Übrigen

werde die Berechnung der Vorinstanz bestritten, soweit sie überhaupt relevant

sei.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Familie der

Beschwerdeführenden nicht bedürftig sei, weil die Hortkosten bereits durch die

Zusatzleistungen entschädigt würden und somit ein Dritter für diese aufkomme.

Zudem sei es stossend, wenn die Hortkosten den Anspruch auf Zusatzleistungen

eigentlich erst begründen würden, aber zusätzlich nochmals durch die

Sozialbehörde F zu finanzieren wären, nur weil die Familie mit der

Einkommensverwaltung überfordert sei. Sie stelle im Weiteren die Notwendigkeit

der Hortbetreuung zwar nicht infrage, allerdings zeige sich, dass die Kinder

den Hort mehrere Monate auch ohne subsidiäre Kostengutsprache besuchen konnten

und die Hortbetreuung somit nicht nur alleine von der Kostengutsprache abhängig

gewesen sei. Auf­grund der Tatsache, dass die Betreuung auch von den im selben

Haushalt wohnenden Gross­eltern der Beschwerdeführenden gewährleistet werden

könne, sei die Frage der Notwendigkeit der ganztätigen Hortbetreuung nicht mehr

so klar gegeben wie behauptet.

4.

4.1

Zu prüfen

ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, die

Hortkosten seien effektiv durch einen Dritten (nämlich über die

Zusatzleistungen) finanziert worden, weshalb die subsidiäre Kostengutsprache ausser

Betracht gefallen sei. Diese Schlussfolgerung lässt sich nicht mit dem Zweck

der subsidiären Kostengutsprache vereinbaren (vgl. E. 2.2).

Mit der Kostengutsprache soll nämlich die Erbringung notwendiger Leistungen

durch Dritte sichergestellt werden, indem dem Leistungserbringer mit der

Kostengutsprache eine zahlungskräftige Gegenpartei geboten und somit eine

Leistungsverweigerung mangels finanziellem Leumund der betroffenen Person

verhindert wird (Hänzi, S. 108; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 10.2.01,

Version vom 30. Januar 2013; vgl. auch VGr, 6. Juni 2008,

VB.2008.00067, E. 4.2). Aus der Einordnung der Bestimmungen über die

Kostengutsprache im SHG unter dem Titel der wirtschaftlichen Hilfe (§§ 14 ff.

SHG) ergibt sich, dass dadurch aber nicht jegliche Leistungen sichergestellt

werden, sondern nur solche, welche im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe

erbracht werden können.

Aus dem Zweck der Kostengutsprache ist ersichtlich, dass

diese auch im Interesse des Leistungserbringers erfolgt und die Begleichung der

Rechnung desselben sicherstellen soll. Die subsidiäre Kostengutsprache fällt

somit bei Leistungen Dritter – und gegebenen weiterer Voraussetzungen – nur

ausser Betracht, wenn die Leistung des Dritten an den Leistungserbringer direkt

erfolgt und die ausstehende Forderung tilgt. Wenn wie vorliegend die Leistung

Dritter direkt an die betroffene Person oder gar zugunsten derer Krankenkasse

(zur Deckung der Prämien) bezahlt wird, hat noch keine anderweitige Deckung der

Kosten stattgefunden, sondern diese ist – wie in § 19 Abs. 2 SHV

vorgesehen – nur zu erwarten.

4.2

Vorliegend

war die Finanzierungsfrage für das Scheitern der Hortbetreuung ausschlaggebend.

Zwar wurde das Betreuungsverhältnis durch den Vater der Beschwerdeführenden

aufgelöst. Allerdings wurde eine Weiterführung der Hortbetreuung von einer

geregelten Finanzierung abhängig gemacht. Mit der subsidiären Kostengutsprache

soll aber gerade verhindert werden, dass notwendige Leistungen nicht erbracht

werden, weil der Leistungserbringer befürchten muss, dass der

Leistungsempfänger die Rechnungen nicht begleichen wird.

4.3

Die

Notwendigkeit der Betreuung der Beschwerdeführenden im Hort ergibt sich aus der

rechtskräftigen Verfügung der KESB vom 29. Juli 2014 und ist

dementsprechend nicht weiter zu prüfen, zumal sie nicht als offensichtlich

unzulässig erscheint.

5.

5.1

Entsprechend

dem Zweck der Sozialhilfe ist auch die Kostengutsprache, als Art der

wirtschaftlichen Hilfe, nur bei Bedürftigkeit der betroffenen Person zu

gewähren (VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.5). Während die

primäre Kostengutsprache, bei welcher sich die Sozialbehörde verpflichtet,

gegenüber dem Leistungserbringer die Kosten in einem bestimmten Umfang zu

übernehmen, nur erfolgt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Bedürftigkeit

der betroffenen Person ausgewiesen ist, sind die Anforderungen bei der

subsidiären Kostengutsprache weniger streng. Sie ist unter gegebenen

Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die finanziellen Verhältnisse unklar

sind, bspw. weil damit gerechnet wird, dass ein Dritter die Kosten trägt oder

es gar möglich ist, dass die betroffene Person selber dafür aufkommen kann.

Insofern unterscheidet sich die subsidiäre von der primären Kostengutsprache.

Die Sozialbehörde ist allerdings nur bei ausgewiesener Bedürftigkeit zur

effektiven Kostentragung verpflichtet.

5.2

Ob die

Familie der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt des Gesuchs bedürftig war oder

nicht, kann demnach zur Beurteilung, ob die subsidiäre Kostengutsprache zu

erteilen gewesen wäre, offenbleiben, da vorliegend im Zeitpunkt der Behandlung

des Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin die Umsetzung der Hortbetreuung

aufgrund der finanziellen Situation der Familie der Beschwerdeführenden

gefährdet erschien. Die Abgabe einer subsidiären Kostengutsprache war somit

angezeigt, um die Hortbetreuung und somit auch das Kindeswohl sicherzustellen.

Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Primarschulgemeinde offenbar nur

bereit erklären würde, die Hortbetreuung weiterzuführen, sofern die

Finanzierung gesichert wäre. Als weitere negative Folge zulasten des

Kindeswohls kommt hinzu, dass die Schulzahnklinik der Primarschule aufgrund der

unbezahlten Rechnungen mittlerweile die Behandlung der Beschwerdeführenden

verweigert.

5.3

Das Gesuch

um subsidiäre Kostengutsprache hat rechtzeitig an die Sozialbehörde zu

erfolgen, ansonsten besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 16 a Abs. 2

SHG; § 19 Abs. 3 SHV). Ein solches Gesuch wurde erstmals am 28. April

2014.

durch G bei der Sozialbehörde eingereicht. Ein zweites Gesuch erfolgte am

29.

Juli 2014 mit Entscheid der KESB F, in welchem sie G als Beistand

einsetzte und diesen auch beauftragte, die Hortbetreuung zu organisieren und

schliesslich wiederum durch G am 27. August 2014. G wurde erst mit

Entscheid vom 29. Juli 2014 als Beistand eingesetzt. Ob bereits der 28. April

2014.

als massgebliches Datum für das Gesuch zu gelten hat, kann allerdings

offenbleiben, da die Rechnungen für die Monate Juni und Juli 2014 mittels

Stiftungsgelder beglichen werden konnten und somit eine Kostengutsprache für

die Zeit vor August 2014 ohnehin nicht mehr notwendig war.

5.4

Somit hat

die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin die Erteilung der subsidiären

Kostengutsprache zu Unrecht verweigert und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

Antragsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die subsidiäre Kostengutsprache

ab August 2014 zu erteilen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden verlangen in ihrem Begehren zudem, dass die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die aufgelaufenen Kosten subsidiär zu

übernehmen.

6.2

Eine

subsidiäre Kostengutsprache hat nicht zur Folge, dass die Sozialbehörde

leistungspflichtig wird, bevor feststeht, ob die Kosten anderweitig (durch

einen Dritten oder die betroffene Person) übernommen werden. Vielmehr kann die

Sozialbehörde darauf beharren, dass die Bedürftigkeit der betroffenen Person

ausgewiesen ist oder die Uneinbringlichkeit der Forderung (bspw. durch

entsprechende Inkassobemühungen) nachgewiesen wird.

6.3

Bedürftigkeit

im Sinn des Sozialhilferechts liegt vor, wenn die eigenen Mittel des

Hilfesuchenden nicht für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen ausreichen (§ 16 Abs. 1 SHV). Bei subsidiärer

Kostengutsprache reicht es für eine Kostenübernahme zugunsten des

Leistungserbringers i. d. R. aus, wenn dieser die

Uneinbringlichkeit der Forderung nachweist, indem bspw. erfolglos gemahnt und

betrieben wurde, ein Verlustschein vorliegt oder die betroffene Person

unauffindbar ist, da in solchen Fällen davon auszugehen ist, dass der

Hilfesuchende nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig für den Lebensunterhalt

aufkommen kann (§ 14 SHG; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 549; VGr, 11. Januar 2006,

VB.2005.00530, E. 5 [nicht publiziert]).

6.4

Die Vorinstanz stellte dem jährlichen

sozialhilferechtlichen Bedarf der Familie der Beschwerdeführenden von Fr. 59'716.-

ein verfügbares Einkommen von Fr. 88'028.- gegenüber und kam zum Schluss,

dass die Familie im Zeitpunkt der Abweisung des Gesuchs nicht bedürftig gewesen

sei. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie indes die kantonalen Durchschnittsprämien

der Krankenkasse, anstelle der effektiven Prämien und bei den Hortkosten den

von der EL errechneten Pauschalbetrag, anstelle der effektiven Kosten. Somit

wäre der aufs Jahr berechnete Bedarf um rund Fr. 2'000.- für die

Hortbetreuung sowie um die Differenz zu den effektiven Krankenkassenprämien zu

erhöhen. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die effektiven

Krankenkassenprämien derart höher liegen, als dass der Bedarf dadurch das

verfügbare Einkommen übersteigen dürfte. Somit ist nicht von der Bedürftigkeit

der Familie der Beschwerdeführenden für die bereits angefallenen Kosten aus der

Hortbetreuung auszugehen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Forderung

aufgrund entsprechender Inkassobemühungen bisher uneinbringlich ist. Somit

besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

aus subsidiärer Kostengutsprache und die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden stellen weiter den Verfahrensantrag, die Akten der Stadt F,

Abteilung Sozialversicherungen, beizuziehen und ihnen zur Einsichtnahme

zukommen zu lassen und eine Frist zur Stellungnahme zu setzen. Die

Beschwerdeführenden begründen ihr Begehren damit, dass die Berechnung ohne

diese Akten nicht möglich sei, womit wohl die Berechnung der Bedürftigkeit

gemeint ist.

7.2

Die

Verfügung über die Zusatzleistungen, worauf sich die Berechnung der Vorinstanz

abstützt, enthält Angaben über die Einnahmen und Ausgaben der Familie der

Beschwerdeführenden. Wobei die Vorinstanz das dem Vater angerechnete

hypothetische Einkommen unberücksichtigt gelassen hat. Da die Einnahmen der

Familie die Ausgaben einerseits klar übersteigen (um mehr als Fr. 10'000.-

jährlich) und andererseits die Familie seit Januar 2015 unbestritten keine

Zusatzleistungen mehr erhält, kann auf den Beizug der

sozialversicherungsrechtlichen Akten der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Der

Antrag auf Edition der Akten ist somit abzuweisen.

8.

8.1

Die

Beschwerde ist im Hauptpunkt gutzuheissen. Die Abweisung des Antrags zur

Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die bisher aufgelaufenen Kosten

subsidiär zu tragen hat, fällt nicht ins Gewicht, da die Uneinbringlichkeit

auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden kann. Es rechtfertigt

sich somit, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, diese

allerdings wegen teilweiser Gutheissung leicht herabzusetzen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.),

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 53).

Zudem hat die Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für

das Beschwerdeverfahren und Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)

für das Rekursverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), welche – wie

sich gleich zeigt – an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

anzurechnen sind. Die Forderung der Rechtsvertreterin für die unentgeltliche

Vertretung im Rekursverfahren reduziert sich entsprechend.

8.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

8.2.1

Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der

Verfahrenskosten wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen.

Die Beschwerdeführenden sind minderjährige Kinder, welche

nicht über eigene Mittel zur Führung eines Prozesses verfügen und aufgrund

ihres Alters auch nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu

wahren. Das Verfahren war angesichts des Ausgangs auch nicht offensichtlich

aussichtslos. Die Voraussetzungen von § 16 VRG sind somit erfüllt. Die

Rechtsanwältin der Beschwerdeführenden ist daher als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

8.2.2

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV

VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat am 10. November

2017.

ihre Kostennote eingereicht, in der sie für ihre Aufwendungen seit Erhalt

des Rekursentscheids einen Aufwand von total 9.08 Stunden sowie Barauslagen von

Fr. 54.10 ausweist. Im Arbeitsaufwand enthalten ist das Studium des

Entscheids der Vorinstanz (45 Minuten). Das Lesen eines Entscheides ist

über eine allfällige Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der

jeweils entscheidenden Instanz abzugelten. Das Studium des Rekursentscheids wäre

somit von der Rekursinstanz zu entschädigen gewesen und fällt nicht unter die

notwendigen Vertretungskosten vor Verwaltungsgericht. Da davon auszugehen ist,

dass ein ähnlicher Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids anfällt

und die geltend gemachten Aufwendungen ansonsten nicht überhöht erscheinen

sowie die aufgeführten Barauslagen nachvollziehbar sind, ist der Kostennote

entsprechend der Entschädigungsanspruch auf Fr. 1'999.20 festzulegen. Die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ist somit aus der

Gerichtskasse mit Fr. 2'159.15 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu

entschädigen. Die der Rechtsvertreterin gewährte Parteientschädigung ist an deren

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin anzurechnen.

Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4

VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. II des Beschlusses des

Bezirksrates I vom 29. Mai 2017 und die Ziff. 1 des Beschlusses der

Sozialbehörde der Stadt F vom 9. Dezember 2014 werden insoweit aufgehoben,

als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, die subsidiäre Kostengutsprache

für die Betreuung der Beschwerdeführenden im Hort ab August 2014 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

In

Abänderung der Ziff. VI des Beschlusses des Bezirksrates I vom 29. Mai

2017.

wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Vertreterin der

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an die

Rechtsvertreterin innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils. Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin im Rekursverfahren anzurechnen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'350.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das

Verwaltungsgerichtsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführenden

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen, zahlbar an die Rechtsvertreterin innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

7. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihnen in

der Person von RA E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese

wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der

Parteientschädigung mit insgesamt Fr. 1'159.15 (inkl. 8 %

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …