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Entscheid

VB.2017.00451

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00451

28. Dezember 2017Deutsch23 min

(URT.2017.19517)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A am 29. November 2002

wegen Geiselnahme, versuchter Erpressung, bandenmässigen versuchten und

vollendeten Raubes, versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen

Verweisungsbruchs, Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen

und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthausstrafe von

20 Jahren, wovon 924 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft

erstanden waren, und verwies ihn lebenslänglich des Landes. Die dagegen von A

erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Verfügung vom 29. Dezember

2004 widerrief das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) zudem die A

mit Entscheid des Consiglio di Vigilanza Lugano vom 12. Februar 1999

gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug des

noch nicht verbüssten Strafrests von 820 Tagen Zuchthaus an. Dem Entscheid

vom 12. Februar 1999 zugrunde lagen das Urteil des Corte delle Assise

Criminali di Lugano vom 24. März 1994, der A zu sieben Jahren und sechs Monaten

Zuchthaus (abzüglich 145 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) wegen

wiederholten schweren Raubes etc. verurteilt hatte, sowie die Strafverfügung

des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 24. August 1998, das ihn wegen

Hehlerei, verbotenen Waffentragens etc. zu drei Monaten Gefängnis (abzüglich

31 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt hatte.

Zurzeit befindet sich A in der JVA B. Zwei Drittel

der Strafen waren am 19. März 2015 verbüsst. Das ordentliche Strafende

fällt auf den 16. August 2022.

B. Mit

Verfügung vom 11. April 2017 lehnte das JUV die bedingte Entlassung von A

gemäss Art. 86 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ab.

Erwägungen

II.

Am 15. Mai 2017 erhob A Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, er sei in

Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2017 per sofort aus dem Strafvollzug

bedingt zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JUV.

Zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu

gewähren. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wies die Justizdirektion den

Rekurs ab (Dispositivziffer I). Desgleichen wies sie die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung sprach

sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III).

III.

A. A

gelangte daraufhin am 11. Juli 2017 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I der Verfügung der

Justizdirektion vom 12. Juni 2017 sei aufzuheben, und er sei umgehend im

Sinn von Art. 86 StGB aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Sodann sei ihm in

Aufhebung der Dispositivziffern II und III der angefochtenen Verfügung die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zu gewähren.

B. Am

17.

Juli 2017 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellten am 14. August 2017 bzw. 5. September 2017

auch das JUV und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A nahm zu

diesen Eingaben am 22. September 2017 Stellung. Das JUV und die

Oberstaatsanwaltschaft liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

C. Am

5.

Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter von A auf telefonische

Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin seine Honorarnote für das

Beschwerdeverfahren ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr,

22.

September 2016,6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2

und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob

die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,

gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017,

E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom

Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3;

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, Basler

Kommentar Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 7).

Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung,

wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert

(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).

2.4

Hat der

Gefangene – wie vorliegend – ein Delikt begangen, das unter den Katalog von

Art. 64 Abs. 1 StGB fällt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der

Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat hinsichtlich des

Entscheids über die bedingte Entlassung die Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit durch die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB

zu erfolgen (Art. 75a StGB).

3.

Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe

verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB

erfüllt ist. Sodann steht sein seit dem Jahr 2009 nicht zu beanstandendes

Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung

nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig

davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von

Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.

4.1

Die Vorinstanz verwies zunächst auf ihren (rechtskräftigen) Rekursentscheid

vom 22. November 2016, der sich bereits auf das psychiatrische Gutachten

vom 28. April 2016 und den Bericht der Fachkommission vom 5. August

2016.

gestützt habe und womit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers

letztmals abgewiesen worden sei. Damals sei dargelegt worden, dass zwar von

einer verbesserten Legalprognose auszugehen sei, das Rückfallrisiko, namentlich

bezüglich Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw. Waffeneinsatz bis hin

zur Gefahr tötungsnaher Handlung, aber immer noch als moderat und für weniger

schwer ausgeprägte Varianten als moderat-deutlich beurteilt werde. Auch neige

der Beschwerdeführer nach wie vor dazu, seinen Tatanteil zu bagatellisieren,

und der Leistung von Wiedergutmachungszahlungen wäre nichts im Weg gestanden.

Zudem würde eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht eher einen

Beitrag zu dessen Resozialisierung darstellen als die weitere Verbüssung der

Strafe. Diese im Rekursentscheid vom 22. November 2016 getroffenen

Feststellungen hätten nach wie vor Gültigkeit.

4.2

Sodann legte die Vorinstanz

eingehend das Vorleben des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der

psychiatrischen Gutachten vom 25. Juli 2001 und 9. Dezember 2013 mit

den Ergänzungen vom 9. Januar 2014 und 28. April 2016 dar. Ferner

nahm sie Bezug auf den Arztbericht vom 21. Januar 2016 und die Besprechung

mit der Therapeutin vom 31. August 2016 den Vollzugsbericht vom

20.

Januar 2017 und die Stellungnahme der Fachkommission vom

5.

August 2016. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG kann grundsätzlich auf diese zutreffenden Ausführungen

verwiesen werden. An dieser Stelle sei jedoch Folgendes wiederholt und

teilweise ergänzt:

4.2.1

Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom

28.

April 2016 ergebe sich für den Beschwerdeführer auf der Basis des seit

den letzten gutachterlichen Einschätzungen anhaltend konstruktiven Auftretens

mit fehlenden Disziplinierungen, respektvoller, nicht impulsiver, schlichtender

Grundhaltung und fehlenden Hinweisen auf Impulsivität unter etwas erhöhtem

Stressbelastungsniveau sowie des wohl eher erfreulichen Wissenstands um seine

Deliktsproblematik folgende Prognose: Die Rückfallgefahr für Geiselnahme mit

Erpressung sei als gering-moderat, für Erpressung ohne Geiselnahme als

allenfalls moderat, für erneute Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw.

Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlungen als moderat zu

bezeichnen, weniger schwer ausgeprägte Varianten seien als moderat-deutlich

einzustufen. Bezüglich Verstössen gegen den Landesverweis sei von einer

moderat-deutlichen Rückfallgefahr auszugehen, ebenso bezüglich Verstösse gegen

das Waffengesetz. Bezüglich Rückfallgefahr für das Herstellen, Verbergen und

Beschaffen von Sprengstoffen sei von einer geringeren Wahrscheinlichkeit als

für den Besitz von Waffen auszugehen und diese daher als etwa gering-moderat zu

veranschlagen. Die Möglichkeiten zur Verbesserung der Legalprognose seien einerseits

aufgrund fehlender Massnahmen begrenzt, des Weiteren stelle sich die

Legalprognose bereits günstiger dar und der Fokus sollte wohl vielmehr auf

einer Festigung erreichter Fortschritte gelegt werden. Die Weiterführung der

auch legalprognostisch günstigen therapeutischen Anbindung durch die

psychiatrische Grundversorgung sollte daher weitergeführt werden, da bei

Beibehalten des Gesprächsfokus auch die Auseinandersetzung mit seinen

prognoserelevanten Problembereichen und eine nachhaltigere und tiefergehende

Distanzierung von deliktbegünstigenden Entwicklungen und Haltungen gefördert

werden könnten. Die gemachten therapeutischen Erfahrungen würden die Annahme

stützen, dass die günstige Entwicklung seit 2009 nicht einer Anpassungsleistung

entspreche, sondern dass es sich hierbei um eine echte, konstruktive

Entwicklung der Persönlichkeit handle, woraus sich eine verbesserte

Legalprognose ergebe. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sich die

Legalprognose signifikant weiter verbessern würde, wenn die bedingte Entlassung

auf einen späteren Zeitpunkt verlegt würde. Unter dieser Annahme könne die

Vorbereitung für eine bedingte Entlassung aus der Haft mit anschliessender

Ausschaffung empfohlen werden.

4.2.2

Die Fachkommission kam zum Schluss, dass eine bedingte Entlassung nicht

befürwortet werden könne. Legalprognostisch negativ seien die Deliktserie mit

zufälliger Opferauswahl, das mehrfache Mitführen und der Einsatz von Waffen,

die kriminelle Vergangenheit mit mehreren, teils einschlägigen Vorstrafen, das

eindeutige Lockerungs- und Bewährungsversagen, der kriminelle Lebensstil, die

in der Vergangenheit gezeigten kriminellen Einstellungen und die

Unbeeindruckbarkeit durch eine langjährige Freiheitsstrafe, die mangelnde Reue

und Empathiefähigkeit, die mangelnde Verantwortungsübernahme, die im Vollzug

gezeigten aggressiven Durchbrüche, die offenbarte Fluchtgefährlichkeit, die

unrealistischen Zukunftspläne, die fehlenden Kontrollmöglichkeiten nach einer

Entlassung aus dem Strafvollzug, die fehlende langfristige Nachsorge, die

fehlende Leistung von Wiedergutmachungszahlungen, die mangelnde

Deliktaufarbeitung sowie das Fehlen eines Risikomanagements zu werten.

Demgegenüber seien das seit September 2009 gezeigte gute Vollzugsverhalten ohne

Disziplinierungen, die sehr guten Arbeitsleistungen, die intramurale

Suchtmittelabstinenz, die seit April 2015 gezeigte Bereitschaft, sich im Rahmen

der psychiatrischen Grundversorgung mit den begangenen Straftaten

auseinanderzusetzen, sowie die regelmässige Kontaktpflege zur Familie zur Partnerin

legalprognostisch positive Faktoren. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller

prognostisch relevanter Aspekte sei von einer erheblich belasteten

Legalprognose auszugehen. Der im aktuellen Gutachten (vom 28. April 2016)

dargelegten Ansicht, dass beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren des

Strafvollzugs eine Persönlichkeitsreifung stattgefunden haben soll, könne man

nicht ohne Weiteres zustimmen. Wohl sei er seit Ende August 2009

disziplinarisch nicht mehr in Erscheinung getreten und grundsätzlich ruhiger

geworden zu sein, was ihm zugute zu halten sei. Allerdings gelte es zu

bedenken, dass er aufgrund der im Vollzug gezeigten aggressiven Durchbrüche und

der Fluchtgefährlichkeit beinahe während des gesamten Freiheitsentzugs in

Sicherheitsabteilungen bzw. in der Abteilung für Fluchtgefährliche – mithin in

einem hochstrukturierten Setting – untergebracht gewesen sei, das in der Regel

mit Anpassungsleistungen einhergehe. Erst am 5. März 2013 habe der

Beschwerdeführer in den Normalvollzug wechseln können. In den Gesprächen im

Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung habe eine gewisse Auseinandersetzung

mit den begangenen Taten stattgefunden. Allerdings seien solche Gespräche erst

ab April 2015 erfolgt, was in Anbetracht der Tragweite der kriminellen Anlasstaten

und der bisherigen Delinquenz sehr kurz anmute. Bei diesen Gesprächen scheine

es denn auch in erster Linie um die psychische Befindlichkeit des

Beschwerdeführers gegangen zu sein, zumal die behandelnde Therapeutin angebe,

dass eine tiefgründige Bearbeitung deliktrelevanter Problembereiche innerhalb

der Konsultationen nicht möglich gewesen sei und innerhalb der psychiatrischen

Grundversorgung keine Angaben bezüglich der Legalprognose oder

deliktspezifischer Inhalte gemacht werden könnten. Die Fachkommission habe

erhebliche Zweifel an der intrinsischen Motivation der bisher gezeigten

Gesprächsbereitschaft in Bezug auf Deliktsbearbeitung. Insbesondere seien echte

Reue, Opferempathie und Verantwortungsübernahme für die begangenen Taten nicht

erkennbar, zumal der Beschwerdeführer bis heute keine

Wiedergutmachungszahlungen geleistet habe, obwohl er dazu offenbar in der Lage

gewesen wäre und er seine Schwester beinahe monatlich und gelegentlich auch

seine Partnerin finanziell unterstützt habe. Im Weiteren verfüge der

Beschwerdeführer über keine realistischen Zukunftsvorstellungen. Es sei nicht

davon auszugehen, dass es ihm ohne Weiteres möglich sein werde, im Land H eine

Farm zu erwerben und ein Leben als Selbstversorger zu führen. Auch hinsichtlich

der in diesem Zusammenhang dargelegten Unterstützung durch seine Schwester

ergäben sich gewisse Bedenken, nachdem er doch bis anhin sie unterstützt habe.

Es scheine denn auch fraglich, ob beim Beschwerdeführer von einem sozial

stützenden Umfeld auszugehen sei, zumal ihn die familiären und

partnerschaftlichen Bindungen in der Vergangenheit nicht von kriminellem Tun

abgehalten hätten. Zusammenfassend sei die im Gutachten dargelegte Nachreifung

nicht ersichtlich. Es seien keine deliktpräventiven Fortschritte erkennbar, die

auf eine Verbesserung der Legalprognose schliessen liessen. Darüber hinaus

schätze der Gutachter die Rückfallgefahr auch unter Einbezug der fraglichen

Nachreifung in Bezug auf erneute Raubüberfälle mit ausgeprägterem Gewalt- bzw.

Waffeneinsatz bis hin zur Gefahr tötungsnaher Handlungen nach wie vor als

moderat ein.

4.2.3

Die Therapeutin des Beschwerdeführers führte im Rahmen der Besprechung vom

31.

August 2016 aus, dass bis anhin keine deliktorientierte Therapie

stattgefunden habe, vielmehr eine detaillierte Deliktanalyse. Weitere

therapeutische Schritte würden aber durchaus Sinn machen.

4.2.4

Der Vollzugsbericht vom 20. Januar 2017 attestiert dem

Beschwerdeführer ein sehr gutes Vollzugsverhalten. Legalprognostisch negativ

ins Gewicht fielen indes die einschlägigen Vorstrafen, die vormals gezeigte

Unbeindruckbarkeit durch Bestrafung sowie die Nichtbewährung im Rahmen einer

früher gewährten bedingten Entlassung, ebenso die weitgehend fehlende

Tataufarbeitung. Obwohl sich der Beschwerdeführer in Gesprächen mit der Sozialarbeiterin

mit deliktfreien Zukunftsperspektiven auseinandergesetzt habe und über eine

gewisse soziale Einbindung zu verfügen scheine, lasse sich nicht abschätzen,

inwieweit es ihm gelingen werde, seine Pläne umzusetzen. Die Legalprognose sei

belastet, allerdings sei im weiteren Vollzug keine massgebliche Verbesserung zu

erwarten. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers werde empfohlen.

4.3

Zusammenfassend

hielt die Vorinstanz fest, das Vorleben des Beschwerdeführers falle negativ in

Betracht. Die weiter bestehenden familiären Kontakte und die geltend gemachten

Berufskontakte seien eher positiv zu werten, allerdings habe sich der

Beschwerdeführer auch angesichts solcher Faktoren bisher nicht von deliktischer

Tätigkeit abhalten lassen. Das sehr gute Vollzugsverhalten seit dem Jahr 2009

sei wiederum positiv zu werten, für die Frage der bedingten Entlassung jedoch

nicht allein ausschlaggebend. Entgegen der Einschätzung im Gutachten vom

28.

April 2016, wonach von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung auszugehen

sei, gehe die Fachkommission eher von einer Anpassungsleistung des

Beschwerdeführers aus. Unstrittig sei jedenfalls, dass dessen Legalprognose

weiterhin belastet sei, zumal selbst der Gutachter weiterhin von einem

zumindest moderaten bis moderat-deutlichen Rückfallrisiko für Taten ähnlich der

Anlassdelikte ausgehe. Mit Blick auf die geltend gemachte prosoziale

Entwicklung erstaune, dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Tatbeitrag

offenbar immer noch bagatellisieren wolle. Hinsichtlich der Tataufarbeitung

falle sodann nicht gerade positiv auf, dass der Beschwerdeführer keine

Wiedergutmachungszahlungen getätigt, dagegen aber Verwandte und Bekannte aus

dem Strafvollzug heraus finanziell unterstützt habe. Angesichts der infrage

stehenden hochwertigen Rechtsgüter (Leib und Leben) müsse das prognostizierte

Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Schliesslich brächte die bedingte

Entlassung gegenüber der weiteren Verbüssung der Strafe keine Vorteile:

Einerseits seien die Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers vage.

Andererseits kämen mangels Kontrollmöglichkeiten in dessen Heimat auch

Bewährungshilfe oder Weisungen nicht infrage. Im Übrigen bestehe bei einem

weiteren Strafvollzug allenfalls doch die Möglichkeit, dass der

Beschwerdeführer (wieder) die psychiatrische Grundversorgung in Anspruch nehme

und so eine gewisse Verbesserung der Legalprognose bewirken könne.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, für die Prognose über sein künftiges Verhalten

sei sein seit dem Jahr 2009 nicht zu beanstandendes Verhalten im Strafvollzug

und nicht die begangenen Straftaten massgebend. Sodann gehe es nicht an, mit

dem Risiko zu rechnen, er könne bei einer bedingten Entlassung noch schlimmere

als die verübten Delikte begehen. Wesentlich sei, dass der Psychiater ihm eine

"echte Weiterreifung" und eine "günstige Entwicklung" seit

2009.

attestiere und keine Gründe dafür erkenne, die für eine Verschiebung der

Entlassung auf einen späteren Zeitpunkt sprächen, zumal die Legalprognose durch

eine Fortsetzung des Gefängnisaufenthalts nicht signifikant verbessert würde.

Woher die Zweifel der Fachkommission an seiner intrinsischen Motivation in

Bezug auf die Deliktsaufarbeitung herrührten, sei rätselhaft. Er sei gern in

die Therapie gegangen und habe sogar über das Soll hinaus therapeutische

Gespräche geführt. Eine weitere therapeutische Behandlung und Betreuung sei

nicht notwendig, zumal er sich der Brutalität und Unmenschlichkeit seiner Taten

durchaus bewusst sei. Die Rückfallrisikoprognose, wie sie dem angefochtenen

Entscheid zugrunde liege, sei weit davon entfernt als erstellt, zumindest aus

seinen Ausführungen ableitbar, gelten zu können. Als nicht schlüssig und zu

weitgehend erscheine sodann auch die Interpretation der Vorinstanz, die

bedingte Entlassung werde mit Bezug auf die Resozialisierung keine Vorteile

gegenüber dem Verbleib im Gefängnis bringen. Jetzt habe er noch Chancen, im

normalen Leben Fuss zu fassen, sowohl hinsichtlich der Schaffung eines neuen

Domizils als auch des Erhalts eines Arbeitsplatzes und dem Aufbau neuer

menschlicher Beziehungen.

5.2

Die

Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose

über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander.

Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im

Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte

Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende

Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Zwar ist das

Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers unbestrittenermassen seit mehreren

Jahren als gut zu bezeichnen. Dies allein spricht jedoch nicht für seine

künftige Bewährung. Doch auch zusammen mit den positiv zu wertenden weiter bestehenden

familiären Kontakte und den im Hinblick auf eine bedingte Entlassung

geäusserten positiven Absichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein

straffreies Leben zu führen, vermag dies die Legalprognose nicht entscheidend

zu verbessern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Vorleben

bzw. die begangenen Straftaten nämlich ebenso relevant und ein wesentlicher

Bestandteil bei der Erstellung der Legalprognose (vorn E. 2.2). Vorliegend

fällt dieser Aspekt besonders negativ ins Gewicht, ist der Beschwerdeführer

doch einschlägig vorbestraft und beging er die Anlasstaten während der

Probezeit der ihm per September 1999 gewährten bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug. Zu beachten ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang

mit dem Raubüberfall anfangs Mai 2000 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

verurteilt wurde, weil er auf eines der Opfer aus einer Maschinenpistole

Schüsse abgegeben hatte. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht festhält,

erweist sich damit die Rüge des Beschwerdeführers, es gehe nicht an, mit dem

Risiko zu rechnen, er könne bei einer bedingten Entlassung noch schlimmere als

die verübten Delikte begehen, als unbehelflich. Steht aber wie hier das

hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben infrage – das psychiatrische Gutachten

spricht diesbezüglich immerhin von einem moderaten Rückfallrisiko (vorn

E. 4.2.1) –, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf

genommen werden (BGr, 31. März 2014,6B_842/2013, E. 3). Weiter sind

sowohl gemäss dem Gutachter als auch der Therapeutin gewisse Verbesserungen im

Hinblick auf die Legalprognose möglich, sodass auch die Differenzialprognose

nicht gegen den (vorläufigen) Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug

spricht (vorn E. 4.2.1 und E. 4.2.3). Zu berücksichtigen ist

schliesslich, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die

Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein

Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur

schwer vollstreckbar wäre (vgl. BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015,

E. 5.7).

5.3

Nach dem

Gesagten durfte die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1 ausgehend von

den möglichen Straftaten und den betroffenen Rechtsgütern dem

Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung den

Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern.

Die Beschwerde ist demzufolge insofern abzuweisen.

6.

Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht die Gesuche

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies.

6.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2

Die

Vorinstanz erwog, von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei auszugehen,

da er sich seit längerer Zeit im Strafvollzug befinde, und verwies dabei auf

einen Verlustschein über rund Fr. 300'000.-. Die Rekursbegehren müssten

indes als aussichtslos beurteilt werden, da sich seit dem Rekursentscheid vom

22.

November 2016 keine massgeblichen Veränderungen ergeben hätten und der

Beschwerdeführer deshalb nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Begehren

habe rechnen können.

6.3

Nicht zu

beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

bejahte, obwohl dieser dank seines hohen Pekuliums zumindest im Jahr 2013 seine

Schwester beinahe monatlich und gelegentlich auch seine Partnerin unterstützt

hatte und im Land H eine Farm erwerben möchte. Hingegen ist ihr nicht zu

folgen, wenn sie den Rekurs – trotz der rechtmässigen Abweisung – als

offensichtlich aussichtslos im umschriebenen Sinn bezeichnete. Zwar ist es

richtig, dass seit dem rechtskräftigen Rekursentscheid vom 22. November

2016.

und der neuerlichen Verweigerung der bedingten Entlassung am

11.

April 2017 bzw. der Rekurserhebung am 15. Mai 2017 nur gerade

etwa ein halbes Jahr verstrichen war. Dies beruht jedoch auf dem Umstand, dass

der Beschwerdegegner 1 von Gesetzes wegen erneut dazu verpflichtet gewesen

war, die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu prüfen (Art. 86

Abs. 3 StGB). Angesichts der vom Gutachter attestierten Fortschritte in

den letzten beiden Jahren vor Erstattung des Gutachtens vom 28. April 2016

(vgl. vorn E. 4.2.1) scheint diese Zeitspanne indes nicht derart kurz,

dass sich keine entscheidenden Veränderungen hätten ergeben können und die

Aussichten auf eine Gutheissung des Rekurses aus Sicht des Beschwerdeführers

damit kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Notwendigkeit des

Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als

einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der

bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Folglich

hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewähren müssen. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen. Demgemäss sind

die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens einstweilen

auf die Staatskasse zu nehmen, und es ist ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und

in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dieser hat seine Forderung gegenüber der Vorinstanz geltend zu machen, weshalb

die Sache zur Festlegung der Entschädigung für das Rekursverfahren an dieselbe

zu zurückzuweisen ist.

7.

7.1

Da das

Obsiegen des Beschwerdeführers ausschliesslich einen prozessualen Punkt

betrifft und damit als gering zu bezeichnen ist, rechtfertigt es sich, ihm die

Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamthaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels

überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat

keine solche beantragt.

7.2

Der Beschwerdeführer

ersucht auch mit Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit ist als gegeben zu erachten, und die

Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal

sie sich hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege als

begründet erweist. Nach dem Gesagten (vorn E. 6.3) erweist sich auch der

Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von RA C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 12,17

Stunden erweist sich angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zuletzt

im Herbst 2016 Rekurs gegen die ihm verweigerte bedingte Entlassung führen und

sein Rechtsvertreter damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das

Verwaltungsgericht (11. Juli 2017) noch gut mit der Angelegenheit vertraut

sein musste, zwar als hoch, aber gerade knapp noch gerechtfertigt. Die geltend

gemachten Barauslagen (Fr. 39.50) sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer ist RA C deshalb mit Fr. 2'934.25 aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II. der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. Januar 2016 wird

insoweit aufgehoben, als die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. Die dem

Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens werden einstweilen auf

die Staatskasse genommen, und es wird ihm für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser hat

seine Entschädigungsforderung gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern

geltend zu machen, weshalb die Sache diesbezüglich an dieselbe zurückgewiesen

wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und ihm in der Person von RA C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'934.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an…