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Entscheid

VB.2017.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00455

28. August 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20124)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1966, von Nigeria, pflegte eine Beziehung zu C, nigerianische Staatsangehörige

(geb. 1980), aus der die beiden Söhne D (geb. 2006) und E (geb. 2008) stammen.

Im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts aus der inzwischen aufgelösten

Beziehung zu C brachte A seine beiden Söhne, die er am 15. Oktober 2011 zu

sich auf Besuch gehabt hatte, entgegen der Vereinbarung nicht über die

involvierte Beiständin der Mutter zurück, sondern reiste ohne deren Wissen mit

ihnen nach Nigeria und gab sie in die Hände seiner Familienangehörigen, wo sie

sich seither befinden. Seit Ende November 2011 trägt C zwar die alleinige elterliche

Sorge über die beiden Söhne, ohne sie allerdings ausüben zu können.

B. Nach

dem Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 3. Juni 2013) wurde A schliesslich

vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Oktober 2015 der

mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in

Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des

mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB

schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren

bestraft (abzüglich 1'453 Tage bereits erstandene Haft). Eine Beschwerde

von A gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April

2016 ab.

C. Seit

dem 26. Mai 2015 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei

Drittel seiner Freiheitsstrafe waren am 8. Juli 2016 verbüsst. Das ordentliche

Strafende fällt auf den 31. Oktober 2018. Am 9. Juni 2016 ersuchte A

um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühestmöglichen Termin,

die ihm das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 29. Juni 2016 verweigerte.

Nach der Direktion der Justiz und des Innern (Verfügung vom 7. September

2016; fortan Justizdirektion) verweigerte auch das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 29. Dezember 2016 A die beantragte bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde von A

mit Urteil vom 19. Juli 2017 ab. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wies

das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen

Überprüfung ab (Art. 86 Abs. 3 StGB). Den Akten lässt sich nicht

entnehmen, dass A diesen Entscheid inzwischen angefochten hätte.

D. Mit

Gesuch vom 17. März 2017 (Eingang) verlangte A die Gewährung eines

begleiteten Beziehungsurlaubs für Dienstag, 11. April 2017, ab 7.30 Uhr.

Gestützt auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 4. April

2017 wies deren Direktion das Urlaubsgesuch von A mit Verfügung vom 7. April

2017 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. April 2017 Rekurs

bei der Justizdirektion und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 7. April

2017.

und die Gewährung des beantragten Urlaubs aus dem Strafvollzug. Mit

Verfügung vom 22. Juni 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit

sie darauf eintrat.

III.

A. Dagegen

erhob A mit Eingabe vom 11. Juli 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht und

verlangte, (1.) die Verfügung der – recte – Justizdirektion vom

22.

Juni 2017 sei aufzuheben, und es sei unverzüglich der Urlaub/die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen. Ausserdem seien (2.) von

der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich die vollständigen Akten

in Sachen D und E zu edieren. Es seien ferner (3.) alle "frühere

Beweisen Anträgen ZBW-Tradition Heirat Dokuments", drei Fotoaufnahmen der

Hochzeit in Nigeria etc. beizuziehen. Schliesslich sei ihm (4.) eine

angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag

erlittener [wohl Strafvollzug] zuzusprechen, und (5.) seien ihm die Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu erlassen.

B. Weiter

stellte er das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich (1.) eine

Klarstellung bezüglich C betreffend ihre Heirat in der Schweiz am

12.

Januar 2012; (2.) die Abänderung der Beschlüsse des Bezirksrats [wohl

Zürich] vom 26. Januar 2012; schliesslich (3.) die Edition sämtlicher

Akten durch die KESB der Stadt Zürich in Sachen D und E; und (4.) einen

"Vorschlag Plan" für D und E betreffend Rückreise in die Schweiz nach

seiner bedingten Entlassung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Staates.

C. Die

Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 19. Juli 2017 die Abweisung der

Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Das Amt

für Justizvollzug verlangte mit Eingabe vom 8. August 2017 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom

8.

September 2017 ausführlich vernehmen und beantragte die Abweisung der

Beschwerde. Hierzu äusserte sich A mit Eingaben vom 21. und 22. September

2017.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 verzichtete die

Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu. Am 18. Oktober 2017

(Poststempel) reichte A unaufgefordert und ohne weitere Bemerkungen weitere

Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Termin, für den der Beschwerdeführer Urlaub verlangt hatte (11. April

2017), war schon im Zeitpunkt des Rekursverfahrens überholt (vorn II.). Es

stellt sich somit die Frage, ob sich der Beschwerdeführer zur Beurteilung

seines abgelehnten Gesuchs um Beziehungsurlaub auf ein Rechtsschutzinteresse

stützen kann. Vom Erfordernis eines aktuellen

Interesses kann abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich

nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst

der behördlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;

RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 25; VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 3.2). Es ist

jederzeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um

Beziehungsurlaub stellt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3

Streitgegenstand

der vorliegenden Beschwerde bildet allein die Verfügung der Justizdirektion vom

22.

Juni 2017, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines

Beziehungsurlaubs abgewiesen wurde. Rekurs- wie Beschwerdeantrag dürfen nur

Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte

entscheiden müssen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10).

Soweit der Beschwerdeführer neben der Gewährung des verlangten Urlaubs

beantragt, er sei bedingt zu entlassen, ist daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten, war doch die bedingte Entlassung vor Vor­instanz nicht zu

beurteilen.

1.4

Der Antrag

muss klar, eindeutig und unbedingt sein (Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 23 N. 15, § 54 N. 1). Der Beschwerdeführer verlangt im

Beschwerdeverfahren erstmals eine "Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag

erlittener" – vermutlich – Freiheitsstrafe, nachdem er das Strafurteil des

Obergerichts vom 21. Oktober 2015 bis heute nicht akzeptiert (dazu hinten

E. 4.4). In finanziellen Streitigkeiten muss der Antrag betragsmässig

bestimmt oder bestimmbar sein (Griffel, § 23 N. 15; VGr, 15. Dezember

2003, VB.2003.00362, E. 1.2). Das ist vorliegend nicht der Fall, gibt der

Beschwerdeführer doch weder an, für welche Anzahl Tage er eine Genugtuung

verlangt, noch begründet er seinen Antrag überhaupt. Vor allem aber geht auch

dieser Antrag über den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand hinaus und bildet

ein neues, rechtlich unzulässiges Begehren (Donatsch, § 52 N. 11,

§ 20a N. 9 f.; vgl. dazu BGr, 12. Juli 2016,2C_575/2016,

E. 1.2). Auch insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. An

der Zuständigkeit des Einzelrichters ändert sich sodann nichts (vgl. § 38b

Abs. 1 lit. c VGR).

1.5

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, es seien sämtliche Akten der KESB betreffend seine

beiden Söhne beizuziehen – derselbe prozessuale Antrag wird im Rahmen

vorsorglicher Massnahmen gestellt (vorn III.B.) –, hat dieser Antrag mit dem

Streitgegenstand nichts zu tun, weshalb er abzuweisen ist. Dasselbe gilt für

den prozessualen Antrag, wonach Beweise und Dokumente über die Heirat in

Nigeria mit C beizuziehen seien.

1.6

Der

Beschwerdeführer verlangt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Deren Zweck

liegt darin, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit

des Verfahrens einstweilen zu regeln. Sie gewähren vorläufigen Rechtsschutz,

bis das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist. Entsprechend können sie nur

zum Schutz jener Interessen angeordnet werden, die innerhalb des

Verfahrensgegenstands liegen, wie er durch das Rechtsbegehren festgelegt ist.

Mehr, als im Hauptverfahren in der Sache zu erreichen ist, kann auch

vorsorglich nicht erwirkt werden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6

N. 2, 15). Die vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen,

welche vornehmlich die Heirat von C sowie Beschlüsse und Aktenedition in

Zusammenhang mit seinen Söhnen betreffen, stehen in keinem Zusammenhang mit der

Gewährung eines Beziehungsurlaubs. Darauf ist daher nicht einzutreten.

1.7

Soweit der

Beschwerdeführer das Strafurteil vom 21. Oktober 2015 kritisiert, kann

darauf nicht mehr eingegangen werden, ist dieses doch mit dem Urteil des

Bundesgerichts vom 14. April 2016 rechtskräftig geworden (BGr, 19. Juli

2017,6B_215/2017, E. 1.3) und bildete damit rechtsgültige Basis für den

anschliessenden Strafvollzug.

1.8

Der

Beschwerdeführer verlangt schliesslich unter Hinweis darauf, dass er

rechtsunkundig sei, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Klärung der

Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind

die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 77). Während die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die

Verweigerung eines Beziehungsurlaubs bejaht werden kann, bietet das vorliegende

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, die

den Beizug einer Rechtsvertretung notwendig machten. Auch wenn der

Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist, zeigen seine Rechtsschriften, dass er

sich durchaus mit den rechtlichen Problemen auseinanderzusetzen und seinen

Standpunkt geltend zu machen weiss, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist.

2.

2.1

Vollzugsöffnungen

sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich – neben anderen – die Gewährung

von Urlaub und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Dem

Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner

Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu

gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und

keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84

Abs. 6 StGB). Dabei müssen Flucht- und Rückfallgefahr im Einzelfall sorgfältig

geprüft werden (BGr, 17. Juli 2015,6B_1028/2014, E. 3.5).

2.2

Art. 84

Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Die

Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den

für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 18. Dezember

2015,6B_619/2015, E. 2.5). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs-

und Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV).

Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61

Abs. 4 JVV).

2.3

Die

Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess unter dem 7. April 2006

Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan Richtlinien),

welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und

geschlossener Strafvollzug) und unter den Voraussetzungen von Art. 84

Abs. 6 StGB Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte

Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung regeln (Ziff. 1.1 und 1.2 der

Richtlinien). Eingewiesenen Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem

bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr

einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder

einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen

ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der

Richtlinien). Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen,

kann für Ausgang und Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person angeordnet

werden (Ziff. 4.2 der Richtlinien).

3.

3.1

Die

Vorinstanz berief sich im angefochtenen Entscheid vorab auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2016, wonach die Tat des

Beschwerdeführers ein sogenanntes Dauerdelikt sei. Dauerdelikte sind erst

beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört. Die Vorinstanz gestand

dem Beschwerdeführer den ernsthaften Willen, sich um eine Rückkehr der Kinder

aus Nigeria in die Schweiz einzusetzen, nicht zu, womit er die rechtswidrige

Situation bezüglich Unterbringung der Kinder fortsetzt. Dies führte im Hinblick

auf eine mögliche Rückfallgefahr zur Annahme einer schlechten Legalprognose,

was die Gewährung von Urlaub verbiete.

3.2

Die

Vorinstanz ging zudem von Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer aus. Dieser habe

einen Bruder, der in der Schweiz wohne, und weitere Verwandte in Nigeria und Europa.

Ob er nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz bleiben könne oder mit einer

ausländerrechtlichen Massnahme (Ausweisung) rechnen müsse, habe das Migrationsamt

noch nicht entschieden, doch könne diese Frage als Rechtsfrage ohne Auskunft

des Migrationsamtes beantwortet werden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass

der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Freiheitsstrafe kaum damit

rechnen könne, nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz zu verbleiben.

Ausgehend vom begangenen Dauerdelikt und der Fortdauer der Entführung müsse er

gar damit rechnen, nach der Strafverbüssung erneut verurteilt zu werden (so

auch das Bundesgericht im Urteil vom 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.3).

Er hätte demnach durch eine Flucht anlässlich eines Urlaubs nichts zu

verlieren, was ebenfalls gegen die Gewährung eines Urlaubs spreche.

3.3

Schliesslich

wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine (unbewaffnete) Begleitperson

anlässlich der Urlaubsbegleitung höchstens einem minimen, impulsiven

Fluchtgedanken des Beschwerdeführers begegnen, eine Flucht tatsächlich aber

nicht – etwa durch physischen Einsatz – verhindern könnte. Sie kam zum Schluss,

dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Weiterführung des

Strafvollzugs den spezialpräventiven Zweck der Gewährung von Beziehungsurlauben

klar überwiege.

4.

Diesen ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der

Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, ist nicht geeignet, vom wohlbegründeten Entscheid der Vorinstanz

abzuweichen.

4.1

Vorab ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften die

Verweigerung des beantragten Urlaubs kaum erwähnt. Seine Begründung beruht

offensichtlich darauf, das dem Strafvollzug zugrunde liegende Strafurteil und

damit generell seine Inhaftierung infrage zu stellen. Darauf ist nicht

einzugehen (vorn E. 1.7).

4.2

Der

Beschwerdeführer beharrt darauf, mit C nach nigerianischem Recht verheiratet zu

sein. Entsprechend sei diese von ihm bis heute nicht geschieden. Nach wie vor

wirft er ihr vor, dass sie sich gesetzeswidrig und in Verneinung der

bestehenden (traditionellen) Ehe im Januar 2012 mit einem Schweizer

verheiratet, Sozialgelder missbraucht, sich in der Prostitution und mit den

Kindern im Drogenhandel betätigt habe. Ähnliche Vorwürfe bildeten schon Teil

seiner Verteidigung im Strafverfahren. Das Obergericht erachtete in seinem

Urteil vom 21. Ok­tober 2015 die Vorwürfe an C, sie sei in Drogengeschäfte

ver­wickelt, allerdings als Schutzbehauptungen. Das immer wieder vorgebrachte

Argument des Klägers, er habe seine Kinder als verantwortungsvoller Vater zum

Schutz vor ihrer Mutter nach Nigeria verbringen müssen, erweist sich daher

schlichtweg als falsch, abgesehen davon, dass es sein Vorgehen in keiner Weise

rechtfertigen könnte.

Tatsache ist weiter, dass der Beschwerdeführer und C nie –

mindestens nie in nach Schweizer Recht anerkannter Weise – verheiratet waren.

Dass die traditionelle Ehe hier anerkannt worden wäre, belegt der

Beschwerdeführer nicht. Vielmehr musste mangels ehelicher Partnerschaft die

elterliche Sorge und Obhut durch die Vormundschaftsbehörde Zürich geregelt

werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tragen die Kinder deshalb

den Namen von C, auch wenn er sie nach seinem Namen benennt.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, er müsste sich nur persönlich vor Ort in

Nigeria gegenüber den Oberhäuptern seiner Stammesgemeinschaft und dem

Familiengericht (Customary Court) in F, Nigeria, für eine Rückreise seiner

Söhne einsetzen, was durch den weiteren Gefängnisaufenthalt nicht möglich sei.

Inwiefern dies mit der Gewährung des beantragten Urlaubs von einem Tag zu tun

hat, geht aus diesen Vorbringen nicht hervor.

4.4

Dasselbe

gilt für den Vorwurf des Beschwerdeführers, seine Unschuldsvermutung sei (durch

das Strafurteil) verletzt worden. Man habe das manipulierte Strafverfahren dazu

missbraucht, seinen Widerstand zu brechen und ihn mit rassistischen Motiven zu

erpressen. Er sei nach "schweizerischen und nigerianischen

Rechtsexperten" berechtigt gewesen, seine Söhne nach Nigeria zu

verbringen, was nichts mit einer Entführung zu tun habe.

Diese Ausführungen zeigen lediglich, dass der

Beschwerdeführer tatsächlich – und entgegen anderslautenden Beteuerungen –

nicht gewillt ist, an der bestehenden Situation mit den Kindern das Geringste

zu ändern, da er sich wie schon im Strafverfahren vor Obergericht im Recht

fühlt. Die Motivation, seine Söhne nach Afrika zu verbringen, liegt denn auch

darin, dass seine "Machtposition gestützt auf nigerianisches Recht

rechtskonform" sei. Das deckt sich mit den Feststellungen im obergerichtlichen

Strafurteil, wonach es dem Beschwerdeführer beim Verbringen der Kinder nach

Nigeria mitnichten um deren Wohl gegangen sei, sondern darum, C und den

schweizerischen Behörden klarzumachen, dass das Sorgerecht über die beiden

Kinder ihm alleine zustehe und er nicht daran denke, sich an Entscheide

schweizerischer Behörden zu halten. Daran hat sich bis heute offenkundig nichts

geändert, auch nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine Adresse

bezeichnet hat, wo sich die Kinder in Nigeria aufhalten sollen. Dies ist

insofern von Bedeutung, als sich damit das Dauerdelikt fortsetzt. Die Gefahr

der Begehung weiterer Straftaten ist damit akut, was gegen eine Gewährung von

Urlaub spricht (vorn E. 2.2, 2.3), wie dies die Vorinstanz zu Recht

ausführte.

4.5

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass in seinem Fall

punkto Strafmass aus rassistischen Gründen andere Massstäbe als in anderen

Fällen angewandt würden. In einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall

wurde der Täter, der seine Kinder nach Tunesien entführt hatte, nach einer

ersten Freiheitsstrafe von sechs Jahren erneut mit einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren bestraft, nachdem er keine Anstalten getroffen hatte, seine Kinder

zur sorgeberechtigten Mutter in die Schweiz zurückzuführen (BGr, 17. Mai

2017,6B_248/2017). Daraus lässt sich vielmehr eine erhebliche Fluchtgefahr

ableiten, könnte sich der Beschwerdeführer mit einer Flucht doch einer weiteren

Bestrafung entziehen.

4.6

Die

Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Allerdings stellte er das Gesuch, die Kosten seien ihm zu erlassen (vorn

III.A.), unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit. Nach § 16 Abs. 1

VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Die

vorliegende Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten jedoch als

aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt

werden kann. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …