VB.2017.00455
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00455
28. August 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20124)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00455
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1966, von Nigeria, pflegte eine Beziehung zu C, nigerianische Staatsangehörige
(geb. 1980), aus der die beiden Söhne D (geb. 2006) und E (geb. 2008) stammen.
Im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts aus der inzwischen aufgelösten
Beziehung zu C brachte A seine beiden Söhne, die er am 15. Oktober 2011 zu
sich auf Besuch gehabt hatte, entgegen der Vereinbarung nicht über die
involvierte Beiständin der Mutter zurück, sondern reiste ohne deren Wissen mit
ihnen nach Nigeria und gab sie in die Hände seiner Familienangehörigen, wo sie
sich seither befinden. Seit Ende November 2011 trägt C zwar die alleinige elterliche
Sorge über die beiden Söhne, ohne sie allerdings ausüben zu können.
B. Nach
dem Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 3. Juni 2013) wurde A schliesslich
vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Oktober 2015 der
mehrfachen qualifizierten Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2 in
Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des
mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB
schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren
bestraft (abzüglich 1'453 Tage bereits erstandene Haft). Eine Beschwerde
von A gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April
2016 ab.
C. Seit
dem 26. Mai 2015 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei
Drittel seiner Freiheitsstrafe waren am 8. Juli 2016 verbüsst. Das ordentliche
Strafende fällt auf den 31. Oktober 2018. Am 9. Juni 2016 ersuchte A
um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühestmöglichen Termin,
die ihm das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 29. Juni 2016 verweigerte.
Nach der Direktion der Justiz und des Innern (Verfügung vom 7. September
2016; fortan Justizdirektion) verweigerte auch das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 29. Dezember 2016 A die beantragte bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde von A
mit Urteil vom 19. Juli 2017 ab. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wies
das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen
Überprüfung ab (Art. 86 Abs. 3 StGB). Den Akten lässt sich nicht
entnehmen, dass A diesen Entscheid inzwischen angefochten hätte.
D. Mit
Gesuch vom 17. März 2017 (Eingang) verlangte A die Gewährung eines
begleiteten Beziehungsurlaubs für Dienstag, 11. April 2017, ab 7.30 Uhr.
Gestützt auf den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 4. April
2017 wies deren Direktion das Urlaubsgesuch von A mit Verfügung vom 7. April
2017 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. April 2017 Rekurs
bei der Justizdirektion und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 7. April
2017.
und die Gewährung des beantragten Urlaubs aus dem Strafvollzug. Mit
Verfügung vom 22. Juni 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit
sie darauf eintrat.
III.
A. Dagegen
erhob A mit Eingabe vom 11. Juli 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht und
verlangte, (1.) die Verfügung der – recte – Justizdirektion vom
22.
Juni 2017 sei aufzuheben, und es sei unverzüglich der Urlaub/die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen. Ausserdem seien (2.) von
der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich die vollständigen Akten
in Sachen D und E zu edieren. Es seien ferner (3.) alle "frühere
Beweisen Anträgen ZBW-Tradition Heirat Dokuments", drei Fotoaufnahmen der
Hochzeit in Nigeria etc. beizuziehen. Schliesslich sei ihm (4.) eine
angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag
erlittener [wohl Strafvollzug] zuzusprechen, und (5.) seien ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu erlassen.
B. Weiter
stellte er das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, nämlich (1.) eine
Klarstellung bezüglich C betreffend ihre Heirat in der Schweiz am
12.
Januar 2012; (2.) die Abänderung der Beschlüsse des Bezirksrats [wohl
Zürich] vom 26. Januar 2012; schliesslich (3.) die Edition sämtlicher
Akten durch die KESB der Stadt Zürich in Sachen D und E; und (4.) einen
"Vorschlag Plan" für D und E betreffend Rückreise in die Schweiz nach
seiner bedingten Entlassung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Staates.
C. Die
Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 19. Juli 2017 die Abweisung der
Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Das Amt
für Justizvollzug verlangte mit Eingabe vom 8. August 2017 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom
8.
September 2017 ausführlich vernehmen und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Hierzu äusserte sich A mit Eingaben vom 21. und 22. September
2017.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 verzichtete die
Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu. Am 18. Oktober 2017
(Poststempel) reichte A unaufgefordert und ohne weitere Bemerkungen weitere
Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Termin, für den der Beschwerdeführer Urlaub verlangt hatte (11. April
2017), war schon im Zeitpunkt des Rekursverfahrens überholt (vorn II.). Es
stellt sich somit die Frage, ob sich der Beschwerdeführer zur Beurteilung
seines abgelehnten Gesuchs um Beziehungsurlaub auf ein Rechtsschutzinteresse
stützen kann. Vom Erfordernis eines aktuellen
Interesses kann abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich
nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst
der behördlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;
RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 25; VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 3.2). Es ist
jederzeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um
Beziehungsurlaub stellt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3
Streitgegenstand
der vorliegenden Beschwerde bildet allein die Verfügung der Justizdirektion vom
22.
Juni 2017, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines
Beziehungsurlaubs abgewiesen wurde. Rekurs- wie Beschwerdeantrag dürfen nur
Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte
entscheiden müssen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10).
Soweit der Beschwerdeführer neben der Gewährung des verlangten Urlaubs
beantragt, er sei bedingt zu entlassen, ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten, war doch die bedingte Entlassung vor Vorinstanz nicht zu
beurteilen.
1.4
Der Antrag
muss klar, eindeutig und unbedingt sein (Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 23 N. 15, § 54 N. 1). Der Beschwerdeführer verlangt im
Beschwerdeverfahren erstmals eine "Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag
erlittener" – vermutlich – Freiheitsstrafe, nachdem er das Strafurteil des
Obergerichts vom 21. Oktober 2015 bis heute nicht akzeptiert (dazu hinten
E. 4.4). In finanziellen Streitigkeiten muss der Antrag betragsmässig
bestimmt oder bestimmbar sein (Griffel, § 23 N. 15; VGr, 15. Dezember
2003, VB.2003.00362, E. 1.2). Das ist vorliegend nicht der Fall, gibt der
Beschwerdeführer doch weder an, für welche Anzahl Tage er eine Genugtuung
verlangt, noch begründet er seinen Antrag überhaupt. Vor allem aber geht auch
dieser Antrag über den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand hinaus und bildet
ein neues, rechtlich unzulässiges Begehren (Donatsch, § 52 N. 11,
§ 20a N. 9 f.; vgl. dazu BGr, 12. Juli 2016,2C_575/2016,
E. 1.2). Auch insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. An
der Zuständigkeit des Einzelrichters ändert sich sodann nichts (vgl. § 38b
Abs. 1 lit. c VGR).
1.5
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, es seien sämtliche Akten der KESB betreffend seine
beiden Söhne beizuziehen – derselbe prozessuale Antrag wird im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen gestellt (vorn III.B.) –, hat dieser Antrag mit dem
Streitgegenstand nichts zu tun, weshalb er abzuweisen ist. Dasselbe gilt für
den prozessualen Antrag, wonach Beweise und Dokumente über die Heirat in
Nigeria mit C beizuziehen seien.
1.6
Der
Beschwerdeführer verlangt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Deren Zweck
liegt darin, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit
des Verfahrens einstweilen zu regeln. Sie gewähren vorläufigen Rechtsschutz,
bis das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist. Entsprechend können sie nur
zum Schutz jener Interessen angeordnet werden, die innerhalb des
Verfahrensgegenstands liegen, wie er durch das Rechtsbegehren festgelegt ist.
Mehr, als im Hauptverfahren in der Sache zu erreichen ist, kann auch
vorsorglich nicht erwirkt werden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 2, 15). Die vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen,
welche vornehmlich die Heirat von C sowie Beschlüsse und Aktenedition in
Zusammenhang mit seinen Söhnen betreffen, stehen in keinem Zusammenhang mit der
Gewährung eines Beziehungsurlaubs. Darauf ist daher nicht einzutreten.
1.7
Soweit der
Beschwerdeführer das Strafurteil vom 21. Oktober 2015 kritisiert, kann
darauf nicht mehr eingegangen werden, ist dieses doch mit dem Urteil des
Bundesgerichts vom 14. April 2016 rechtskräftig geworden (BGr, 19. Juli
2017,6B_215/2017, E. 1.3) und bildete damit rechtsgültige Basis für den
anschliessenden Strafvollzug.
1.8
Der
Beschwerdeführer verlangt schliesslich unter Hinweis darauf, dass er
rechtsunkundig sei, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Bei der Klärung der
Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind
die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 77). Während die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die
Verweigerung eines Beziehungsurlaubs bejaht werden kann, bietet das vorliegende
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, die
den Beizug einer Rechtsvertretung notwendig machten. Auch wenn der
Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist, zeigen seine Rechtsschriften, dass er
sich durchaus mit den rechtlichen Problemen auseinanderzusetzen und seinen
Standpunkt geltend zu machen weiss, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist.
2.
2.1
Vollzugsöffnungen
sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich – neben anderen – die Gewährung
von Urlaub und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Dem
Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner
Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu
gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und
keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84
Abs. 6 StGB). Dabei müssen Flucht- und Rückfallgefahr im Einzelfall sorgfältig
geprüft werden (BGr, 17. Juli 2015,6B_1028/2014, E. 3.5).
2.2
Art. 84
Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Die
Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den
für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 18. Dezember
2015,6B_619/2015, E. 2.5). Nach § 56 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs-
und Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1 JVV).
Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61
Abs. 4 JVV).
2.3
Die
Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess unter dem 7. April 2006
Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan Richtlinien),
welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und
geschlossener Strafvollzug) und unter den Voraussetzungen von Art. 84
Abs. 6 StGB Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte
Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung regeln (Ziff. 1.1 und 1.2 der
Richtlinien). Eingewiesenen Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem
bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr
einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder
einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen
ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der
Richtlinien). Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen,
kann für Ausgang und Urlaub eine Begleitung der eingewiesenen Person angeordnet
werden (Ziff. 4.2 der Richtlinien).
3.
3.1
Die
Vorinstanz berief sich im angefochtenen Entscheid vorab auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2016, wonach die Tat des
Beschwerdeführers ein sogenanntes Dauerdelikt sei. Dauerdelikte sind erst
beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört. Die Vorinstanz gestand
dem Beschwerdeführer den ernsthaften Willen, sich um eine Rückkehr der Kinder
aus Nigeria in die Schweiz einzusetzen, nicht zu, womit er die rechtswidrige
Situation bezüglich Unterbringung der Kinder fortsetzt. Dies führte im Hinblick
auf eine mögliche Rückfallgefahr zur Annahme einer schlechten Legalprognose,
was die Gewährung von Urlaub verbiete.
3.2
Die
Vorinstanz ging zudem von Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer aus. Dieser habe
einen Bruder, der in der Schweiz wohne, und weitere Verwandte in Nigeria und Europa.
Ob er nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz bleiben könne oder mit einer
ausländerrechtlichen Massnahme (Ausweisung) rechnen müsse, habe das Migrationsamt
noch nicht entschieden, doch könne diese Frage als Rechtsfrage ohne Auskunft
des Migrationsamtes beantwortet werden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Freiheitsstrafe kaum damit
rechnen könne, nach Verbüssung der Strafe in der Schweiz zu verbleiben.
Ausgehend vom begangenen Dauerdelikt und der Fortdauer der Entführung müsse er
gar damit rechnen, nach der Strafverbüssung erneut verurteilt zu werden (so
auch das Bundesgericht im Urteil vom 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.3).
Er hätte demnach durch eine Flucht anlässlich eines Urlaubs nichts zu
verlieren, was ebenfalls gegen die Gewährung eines Urlaubs spreche.
3.3
Schliesslich
wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine (unbewaffnete) Begleitperson
anlässlich der Urlaubsbegleitung höchstens einem minimen, impulsiven
Fluchtgedanken des Beschwerdeführers begegnen, eine Flucht tatsächlich aber
nicht – etwa durch physischen Einsatz – verhindern könnte. Sie kam zum Schluss,
dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Weiterführung des
Strafvollzugs den spezialpräventiven Zweck der Gewährung von Beziehungsurlauben
klar überwiege.
4.
Diesen ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, ist nicht geeignet, vom wohlbegründeten Entscheid der Vorinstanz
abzuweichen.
4.1
Vorab ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften die
Verweigerung des beantragten Urlaubs kaum erwähnt. Seine Begründung beruht
offensichtlich darauf, das dem Strafvollzug zugrunde liegende Strafurteil und
damit generell seine Inhaftierung infrage zu stellen. Darauf ist nicht
einzugehen (vorn E. 1.7).
4.2
Der
Beschwerdeführer beharrt darauf, mit C nach nigerianischem Recht verheiratet zu
sein. Entsprechend sei diese von ihm bis heute nicht geschieden. Nach wie vor
wirft er ihr vor, dass sie sich gesetzeswidrig und in Verneinung der
bestehenden (traditionellen) Ehe im Januar 2012 mit einem Schweizer
verheiratet, Sozialgelder missbraucht, sich in der Prostitution und mit den
Kindern im Drogenhandel betätigt habe. Ähnliche Vorwürfe bildeten schon Teil
seiner Verteidigung im Strafverfahren. Das Obergericht erachtete in seinem
Urteil vom 21. Oktober 2015 die Vorwürfe an C, sie sei in Drogengeschäfte
verwickelt, allerdings als Schutzbehauptungen. Das immer wieder vorgebrachte
Argument des Klägers, er habe seine Kinder als verantwortungsvoller Vater zum
Schutz vor ihrer Mutter nach Nigeria verbringen müssen, erweist sich daher
schlichtweg als falsch, abgesehen davon, dass es sein Vorgehen in keiner Weise
rechtfertigen könnte.
Tatsache ist weiter, dass der Beschwerdeführer und C nie –
mindestens nie in nach Schweizer Recht anerkannter Weise – verheiratet waren.
Dass die traditionelle Ehe hier anerkannt worden wäre, belegt der
Beschwerdeführer nicht. Vielmehr musste mangels ehelicher Partnerschaft die
elterliche Sorge und Obhut durch die Vormundschaftsbehörde Zürich geregelt
werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tragen die Kinder deshalb
den Namen von C, auch wenn er sie nach seinem Namen benennt.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, er müsste sich nur persönlich vor Ort in
Nigeria gegenüber den Oberhäuptern seiner Stammesgemeinschaft und dem
Familiengericht (Customary Court) in F, Nigeria, für eine Rückreise seiner
Söhne einsetzen, was durch den weiteren Gefängnisaufenthalt nicht möglich sei.
Inwiefern dies mit der Gewährung des beantragten Urlaubs von einem Tag zu tun
hat, geht aus diesen Vorbringen nicht hervor.
4.4
Dasselbe
gilt für den Vorwurf des Beschwerdeführers, seine Unschuldsvermutung sei (durch
das Strafurteil) verletzt worden. Man habe das manipulierte Strafverfahren dazu
missbraucht, seinen Widerstand zu brechen und ihn mit rassistischen Motiven zu
erpressen. Er sei nach "schweizerischen und nigerianischen
Rechtsexperten" berechtigt gewesen, seine Söhne nach Nigeria zu
verbringen, was nichts mit einer Entführung zu tun habe.
Diese Ausführungen zeigen lediglich, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich – und entgegen anderslautenden Beteuerungen –
nicht gewillt ist, an der bestehenden Situation mit den Kindern das Geringste
zu ändern, da er sich wie schon im Strafverfahren vor Obergericht im Recht
fühlt. Die Motivation, seine Söhne nach Afrika zu verbringen, liegt denn auch
darin, dass seine "Machtposition gestützt auf nigerianisches Recht
rechtskonform" sei. Das deckt sich mit den Feststellungen im obergerichtlichen
Strafurteil, wonach es dem Beschwerdeführer beim Verbringen der Kinder nach
Nigeria mitnichten um deren Wohl gegangen sei, sondern darum, C und den
schweizerischen Behörden klarzumachen, dass das Sorgerecht über die beiden
Kinder ihm alleine zustehe und er nicht daran denke, sich an Entscheide
schweizerischer Behörden zu halten. Daran hat sich bis heute offenkundig nichts
geändert, auch nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine Adresse
bezeichnet hat, wo sich die Kinder in Nigeria aufhalten sollen. Dies ist
insofern von Bedeutung, als sich damit das Dauerdelikt fortsetzt. Die Gefahr
der Begehung weiterer Straftaten ist damit akut, was gegen eine Gewährung von
Urlaub spricht (vorn E. 2.2, 2.3), wie dies die Vorinstanz zu Recht
ausführte.
4.5
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass in seinem Fall
punkto Strafmass aus rassistischen Gründen andere Massstäbe als in anderen
Fällen angewandt würden. In einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall
wurde der Täter, der seine Kinder nach Tunesien entführt hatte, nach einer
ersten Freiheitsstrafe von sechs Jahren erneut mit einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren bestraft, nachdem er keine Anstalten getroffen hatte, seine Kinder
zur sorgeberechtigten Mutter in die Schweiz zurückzuführen (BGr, 17. Mai
2017,6B_248/2017). Daraus lässt sich vielmehr eine erhebliche Fluchtgefahr
ableiten, könnte sich der Beschwerdeführer mit einer Flucht doch einer weiteren
Bestrafung entziehen.
4.6
Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Allerdings stellte er das Gesuch, die Kosten seien ihm zu erlassen (vorn
III.A.), unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit. Nach § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Die
vorliegende Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten jedoch als
aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt
werden kann. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …