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Entscheid

VB.2017.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00458

15. November 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19366)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1985, Staatsangehörige von Serbien, heiratete am 29. Dezember 2006

C, der damals im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war. Am 23. August

2007 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs

eine Aufenthaltsbewilligung. Ende Juni 2009 verliess C die Schweiz (ohne sich

abzumelden). Infolgedessen widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni

2010 die Aufenthaltsbewilligung von A. Dagegen erhob A am 28. Juli 2010

Rekurs beim Regierungsrat. Am 30. September 2010 reiste C erneut in die

Schweiz ein und nahm das eheliche Zusammenleben wieder auf.

B. Mit

Verfügung vom 10. August 2011 stellte das Migrationsamt fest, dass die

Niederlassungsbewilligung von C erloschen ist und erteilte ihm gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 lit. k des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005 (AuG; Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die

im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren) eine

Aufenthaltsbewilligung. Infolgedessen ersuchte A am 8. Dezember 2011 um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann

(Familiennachzugsgesuch). Dieses Familiennachzugsgesuch wies das Migrationsamt

mit Verfügung vom 17. Januar 2012 aufgrund der nicht ausreichenden

finanziellen Mittel der Eheleute ab. Gegen diese Verfügung erhob A am

14. Februar 2012 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.

Diese hiess den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung vom 17. Januar

2012 auf und überwies die Akten an den Regierungsrat zuhanden des hängigen

Rekursverfahrens.

C. Am

3. September 2012 ersuchte C um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hiess der

Regierungsrat den Rekurs von A gegen die Verfügungen vom 25. Juni 2010

bzw. 17. Januar 2012 teilweise gut, hob diese auf soweit sie nicht

gegenstandslos geworden waren, wies den Rekurs im Übrigen ab und wies die Sache

zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurück. Mit Verfügung vom

24. September 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von C um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung ab, worauf dieser am 5. November 2015 die

Schweiz verliess.

D. Mit

Verfügung 14. März 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung von A vom 8. Dezember 2011 ab und setzte ihr

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Mai 2016. Weiter stellte es

fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende

Wirkung entfalte.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juni 2017 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 15. September 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2017 beantragte A, es

sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

formeller Hinsicht beantragte sie, es sei festzustellen, dass der vorliegenden

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und ihr den weiteren Aufenthalt

sowie die Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens ausdrücklich zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wurde

angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass die Besonderheit des

Falles darin liege, dass das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat insgesamt

über fünf Jahre in Anspruch genommen habe und sich in der Zwischenzeit der

Sachverhalt verändert habe. Zum Zeitpunkt der Einreichung des

Familiennachzugsgesuchs sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung gewesen und in der Folge habe er die Schweiz am

5.

November 2015 verlassen. Er habe somit nicht über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin auch

keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus

Art. 8 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) habe

ableiten können und die Erteilung im Ermessen der zuständigen Behörde gelegen

habe. Der überlangen und nicht von der Beschwerdeführerin verschuldeten

Verfahrensdauer sei jedoch insoweit Rechnung zu tragen, als dass die

Beschwerdeführerin so zu behandeln sei, als wäre sie während dieser Zeit im

Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 44 AuG gewesen. Die

Vorinstanz prüfte in der Folge die "Verlängerung" der

Aufenthaltsbewilligung analog zu Art. 77 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und kam zum Schluss, dass

die Voraussetzungen für eine "Verlängerung" der

Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien. Es liege auch kein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vor, weshalb ihr auch nach pflichtgemässem Ermessen

keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

2.2

2.2.1

Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien

Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV;

§ 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Die Vorinstanz ist zwar zu Recht von

einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen, dauerte das Rekursverfahren beim

Regierungsrat über fünf Jahre, jedoch kann die Beschwerdeführerin wegen einer Missachtung des Beschleunigungsgebotes nicht so behandelt

werden, als hätte sie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Aus

einer allfälligen Missachtung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 29

Abs. 1 BV lässt sich grundsätzlich kein absoluter Anspruch auf eine

positive Leistung des Staates – wie namentlich die Bewilligung eines

Familiennachzugsgesuchs – ableiten (BGE 139 V 411 E. 3.4; BGr,

26.

August 2013,2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr, 30. August 2011,

2C_189/2011, E. 4). Eine allfällige Verletzung dieser Norm

vermittelt somit keinen Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs. Umso mehr kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht dazu

führen, dass ein Familiennachzugsgesuch im Nachhinein (hypothetisch) bewilligt

wird, wenn wie im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kein

Anspruch auf Bewilligung bestand und die Bewilligungsvoraussetzungen nicht

erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin ist aus

der Verfahrensdauer auch kein Nachteil erwachsen, zumal sie während des

Verfahrens in der Schweiz verbleiben durfte und auch keine

Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat. Sie kann daher aus dem Umstand, dass

der Regierungsrat das Beschleunigungsgebot verletzt hat, bezüglich des Familiennachzugsgesuchs

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen den

Erwägungen der Vorinstanz sind daher die Voraussetzungen für einen

nachehelichen Aufenthalt (Art. 77 Abs. 1 lit. a [erfolgreiche

Integration] oder lit. b [wichtige persönliche Gründe] VZAE) für die

Bewilligungserteilung nicht massgebend, sondern ist zu prüfen, ob ihr nach

pflichtgemässem Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

2.2.2

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann im Rahmen von Art. 96 AuG von den Zulassungsvoraussetzungen

(Art. 18 – 29 AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Für die Beurteilung, ob ein

Härtefall vorliegt, werden die Kriterien nach Art. 31 VZAE berücksichtigt

(Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder

der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie

sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat). Der massgebliche Härtefall setzt gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer

in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und

Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der

Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE

119.

Ib 33 E. 4c). Bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren

in der Schweiz aufhalten, ist in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial

und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben

(vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Die Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht

nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

2.2.3

Die Vorinstanz hat die Erteilung einer

Ermessenbewilligung verweigert. Es bestehen keine

Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen dabei in rechtsverletzender Weise

ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG

alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung genügend

begründet. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht massgeblich in die

hiesigen Verhältnisse integrieren konnte. Die heute fast 32-jährige

Beschwerdeführerin ist im August 2007 im Alter von 22 Jahren erstmals in

die Schweiz eingereist. Im Juni 2009 kehrte sie in ihr Heimatland zurück und

reiste im September 2010 erneut in die Schweiz ein. Sie hält sich somit seit

über sieben Jahren hier auf, insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer in der

Schweiz über neun Jahre. Die relativ lange Aufenthaltsdauer ist indes insofern

zu relativieren, als dass sich die Beschwerdeführerin seit über sieben Jahren

ohne gültigen Aufenthaltstitel hier aufhält und ihr

Anwesenheitsrecht bloss aus der aufschiebenden Wirkung der langdauernden Rechtsmittelverfahren

herleiten kann (BGr, 24. September 2013,

2C_23/2013, E. 3.1). Unter Berücksichtigung der Umstände dieses

Einzelfalls, namentlich aufgrund der übermässigen Verfahrensdauer beim

Regierungsrat, ist diese Zeit dennoch mitzuberücksichtigen (vgl. VGr,

12.

Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2; 10. Juli 2013,

VB.2013.00106, E. 5). Trotz der neunjährigen Anwesenheit kann dennoch

nicht von einer Verwurzelung die Rede sein. Die Beschwerdeführerin ist ihren

finanziellen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen. Gemäss

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 vom

28.

August 2014 hat sie Betreibungen im Gesamtbetrag vom Fr. 60'473.60

und existieren Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'696.50. Zwar

schliessen Schulden eine Integration nicht aus, wenn die ausländische

Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (BGr, 30. Oktober

2015,2C_175/2015, E. 2.3). Wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat, fallen die bis anhin durch Lohnpfändung

etc. erfolgten Zahlungen in der Höhe von Fr. 9'354.- im Verhältnis zu den

Gesamtschulden nur marginal ins Gewicht. Zudem lässt sich dem von ihr

eingereichten Schreiben des Betreibungsamts Zürich 11 vom 12. Juni

2017.

entnehmen, dass sie die gepfändeten Lohnquoten von Fr. 339.10 im

April und Mai 2017 nicht überwiesen hat. Die Beschwerdeführerin verdient

aktuell netto ca. Fr. 2'600.- und hat gemäss eigenen Angaben Aussicht auf

eine weitere kleine Teilzeitstelle. Damit liegt zwar eine gewisse berufliche

Integration vor, jedoch ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin

könne aufgrund der massiven Schulden in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als

integriert geltend, nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die unsubstanziiert

vorgebrachte Behauptung, der Ehemann habe das finanzielle

Chaos verursacht, nichts zu ändern. Ebenso erhellt sich nicht, inwiefern die

Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung gegen das Diskriminierungsverbot

verstossen haben soll. Der nicht weiter ausgeführte Vorwurf, Sans Papiers

könnten ihre Schulden angeblich über Asylorganisationen abwickeln, während ihr nur vorgeworfen werden könne, den

falschen Mann geheiratet zu haben, vermag jedenfalls solches nichts zu

beweisen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass weder

ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin behauptet wird, dass sie in

sozialer Hinsicht integriert ist. Unbestritten ist hingegen eine gewisse

sprachliche Integration. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz,

es liege keine gute Integration vor, nicht zu beanstanden. Auch sind keine

Gründe ersichtlich, welche gegen eine Wiedereingliederung im Heimatland

sprechen. Die Beschwerdeführerin hat die prägenden Jahre in ihrem Heimatland

verbracht und besuchte ihre Eltern und ihren Bruder, die nach wie vor dort leben,

regelmässig. Sie ist mit den dortigen Verhältnissen somit bestens vertraut und

es ist ihr ohne Weiteres zumutbar, nach Serbien zurückzukehren. Soweit sie

vorbringt, ihre Wiedereingliederung in Serbien sei stark

gefährdet, da ihre Chancen als 32-jährige geschiedene und massiv überschuldete

Frau auf dem Heiratsmarkt nicht die Vorteilhaftesten seien, ist nicht

ersichtlich, dass sich dadurch ihr Schicksal von demjenigen anderer Ausländer

in vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nach dem

Gesagten nicht rechtsverletzend ausgeübt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …