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Entscheid

VB.2017.00463

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00463

21. Dezember 2017Deutsch22 min

(URT.2018.19521)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 9. Mai 2017 erteilte der Gemeinderat C dem Verein D

unter Auflagen die polizeiliche Bewilligung zur Durchführung der Veranstaltung

"Theaterprojekt D". Diese sah an 15 Abenden oder bei

schlechtem Wetter ausnahmsweise an Sonntagen im August/September 2017 einen

zweieinhalbstündigen Rundgang vor, der eine mit Schauspielern inszenierte

Dampfbahnfahrt und einen mit Spiel, Gesang, Licht und Tanz inszenierten

Rundgang umfasste. Unterwegs mit der Dampfbahn und zu Fuss begegnete das

Publikum Szenen im Eisenbahnwagen, in der Landschaft, in den erhaltenen Räumen

der ehemaligen Spinnerei sowie an weiteren aussagekräftigen Orten innerhalb des

Industrieensembles E. Unter dem Titel "3. Immissionsschutz (innen und

aussen)" ordnete der Gemeinderat C dazu Folgendes an:

"3.1 Die

Nachtruhe für diesen Anlass wird in Anwendung von Art. 55 der

Polizeiverordnung auf 00.30 Uhr festgelegt. Die Nachtruhe der umliegenden

Nachbarschaft darf nach dieser Zeit nicht gestört werden (Motorengeräusche von

Autos, lautes Zuschlagen von Autotüren, Grölen, laute Gespräche etc.). Die

Besucher sind anzuweisen, sich beim Verlassen der Veranstaltung sowie auch im

Freien ruhig zu verhalten und unnötige Lärmimmissionen zu vermeiden. Die Sperrzeiten

gemäss Art. 54 der Polizeiverordnung werden während den Spielzeiten

aufgehoben.

3.2 Der

Veranstalter orientiert die Anwohner über den zu erwartenden Nachtlärm, welcher

möglichst gering zu halten ist. Auf den Zeitpunkt der Nachtruhe hin sind die Musik-

und Lautsprecheranlagen zu drosseln, sodass keinerlei unzumutbare

Lärmimmissionen für die Anwohnerschaft entstehen.

3.3 Veranstaltungen

mit einem Schallpegel von über 93 db (A) sind gemäss Schall- und

Laserverordnung (SLV) vom 1. Mai 2007 der Fachstelle Lärmschutz des

Kantons Zürich mittels separatem Formular zu melden. Gemäss Abklärungen des

Veranstalters und Vorlage der Bestätigung der Fachstelle Lärmschutz des Kantons

Zürich ist diese Veranstaltung nicht meldepflichtig.

3.4 Der

Einsatz von künstlichen Lichtquellen wird in Anwendung von Art. 58 der

Polizeiverordnung bewilligt, (siehe auch Ziff. 7.3).

Bezüglich einer

allfälligen Beeinträchtigung der Naturschutzgebiete sind geeignete Vorkehrungen

in Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde zu treffen."

Erwägungen

II.

A und B erhoben am

22.

Mai 2017 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Rekurs beim Bezirksrat

N und beantragten die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom

9.

Mai 2017.

Mit Präsidialverfügung

vom 16. Juni 2017 trat der Bezirksrat N auf den Rekurs nicht ein, überwies

die Sache dem Statthalteramt N und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die

aufschiebende Wirkung.

III.

Daraufhin gelangten A

und B mit Beschwerde vom 16. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht und

machten geltend, das Baurekursgericht sei zur Beurteilung des Rekurses

zuständig (Verfahren VB.2017.00463).

Der Bezirksrat N verwies am

17.

August 2017 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C liess sich

nicht vernehmen (VB.2017.00463).

IV.

A. Mit

Verfügung vom 11. August 2017 stellte das Statthalteramt N fest, dass die

Dispositiv

Dispositivziffern 1, 2 und 4–10 des Beschlusses des Gemeinderats C

vom 9. Mai 2017 (vgl. I. A.) in Rechtskraft erwachsen seien. Ferner wies

es den Rekurs von A und B ab und bestätigte Dispositivziffer 3 des

angefochtenen Beschlusses. Die Verfahrenskosten auferlegte das Statthalteramt N

A und B, Parteientschädigungen sprach es keine zu. Einem allfälligen

Rechtsmittel gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

B. In

der Folge erhoben A und B mit Schreiben vom 20. August 2017 (persönlich

überbracht am 22. August 2017) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten, die Verfügung des Statthalteramts N vom 11. August 2017 bzw.

Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 9. Mai

2017 seien aufzuheben. Im Sinn einer superprovisorischen Massnahme sei die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats C (Verfahren

VB.2017.00529).

C. Mit

Präsidialverfügung vom 23. August 2017 zog das Verwaltungsgericht die Akten

des Statthalteramts N bei. Dieses teilte daraufhin telefonisch mit, sämtliche

Akten bereits im Verfahren VB.2017.00463 eingereicht zu haben.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 29. August 2017 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A und B, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (VB.2017.00529)

sei superprovisorisch wiederherzustellen, ab. Nach Einräumung einer

Vernehmlassungsfrist werde es über das Gesuch im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme entscheiden.

E. Die

Gemeinde C liess dem Verwaltungsgericht am 31. August 2017 die

bereits zurückerhaltenen Akten zukommen (VB.2017.00529).

F. Mit

Präsidialverfügung vom 12. September 2017 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A und B, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen, ab (VB.2017.00529).

G. Weder

der Gemeinderat C noch das Statthalteramt N liessen sich zur Beschwerde

von A und B vernehmen (VB.2017.00529).

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Die übrigen

Eintretensvoraussetzungen geben mit Ausnahme der Beschwerdelegitimation zu

keinen Bemerkungen Anlass (vgl. hierzu unten E. 3).

2.

2.1 Die

Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn

mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen

aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Eine Vereinigung ist

insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren

von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).

2.2 Vorliegend

sind zwei Entscheide derselben Vorinstanz von denselben Beschwerdeführerinnen

angefochten, welche denselben Themenkomplex betreffen. Da zudem der Entscheid

im Verfahren VB.2017.00529 vom Entscheid im Verfahren VB.2017.00463 abhängt, rechtfertigt es sich, die beiden vorerst separaten

geführten Beschwerdeverfahren mit diesem Entscheid zu vereinigen und gemeinsam

zu behandeln. Verfahren VB.2017.00463 ist somit unter der Nummer VB.2017.00529

weiterzuführen.

3.

3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen über

ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen. Die strittige Veranstaltung D

fand an 15 Abenden in der Zeit zwischen dem 24. August und 30. September

2017 statt.

3.2 Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II

649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 24).

Vom Erfordernis eines aktuellen Interesses kann abgesehen

werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen

Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41

E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die aufgeworfene Frage in künftigen

Fällen unter völlig gleichen Umständen wieder stellen könnte; es genügt, dass

in künftigen Fällen ähnliche Umstände vorliegen könnten.

3.3

In Bezug auf den Beschwerdegegenstand im Verfahren

VB.2017.00463 ist festzuhalten, dass sich die Frage nach der Zuständigkeit der

Rekursinstanz grundsätzlich jederzeit wieder stellen könnte. Bei der Frage, ob

für eine Veranstaltung eine baurechtliche oder polizeirechtliche Bewilligung zu

erteilen wäre, kommt es jedoch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Vorliegend

ist nicht ersichtlich, dass eine Absicht des Vereins zur Erhaltung alter

Handwerks- und Industrieanlagen im F-Gebiet Verein L zur Durchführung

regelmässiger Anlässe besteht (vgl. unten E. 3.4). Bei

regelmässiger Durchführung eines Anlasses wäre ohnehin die

Baubewilligungspflicht zu prüfen. Das Rechts­schutzinteresse der

Beschwerdeführerinnen ist deshalb weggefallen. Zudem wäre, selbst wenn sich

vorliegend das Statthalteramt als unzuständig erwiese, vom Baurekursgericht

kein materieller Entscheid über die Streitsache mehr möglich, weshalb den

Beschwerdeführerinnen auch diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse fehlte. Das

allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet zudem keine

Beschwerdebefugnis (vgl. § 49 VRG).

Überdies wurden den

Beschwerdeführerinnen im Überweisungsentscheid vom 16. Juni 2017 keine

Verfahrenskosten auferlegt, sodass sie auch in dieser Hinsicht kein rechtlich

geschütztes Interesse mehr haben. Demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerinnen in VB.2017.00463 weggefallen, weshalb das Verfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3.4 Bezüglich

des Beschwerdegegenstands in Verfahren VB.2017.00529 ist festzuhalten, dass

zunächst infolge Zeitablaufs ebenfalls kein aktuelles Rechtsschutzinteresse

mehr besteht.

Es ist aus den Akten und den Parteivorbringen nicht

ersichtlich, dass sich die strittige Veranstaltung demnächst oder nächstes Jahr

wiederholen würde. Bei dem Theaterprojekt D scheint es sich um einen einmaligen

Anlass gehandelt zu haben. Allein die Tatsache, dass gemäss dem Schlussbericht

"Vision E" beabsichtigt sei, das Industrieensemble E bzw. das E

selbst bekannt zu machen, kann nicht genügen, um von weiteren Anlässen dieser

Art auszugehen. Zudem sind die in dem Bericht aufgezeigten

Nutzungsmöglichkeiten, wie beispielsweise ein Kulturerlebnispark, nur

Szenarien, welche bei einer zukünftigen Realisierung ohnehin ein

Bewilligungsverfahren zu durchlaufen hätten. Von einer jährlichen oder in

zeitlicher Nähe liegenden Wiederholung der Veranstaltung kann deshalb keine

Rede sein (anders als beispielsweise in VGr, 12. Dezember 2005,

VB.2005.00324, wo der Betrieb eines Openair-Kinos auch für die kommenden Jahre

beabsichtigt war; oder VGr, 2. Oktober 2003, VB.2003.00216, wo die

Openair-Kinoveranstaltung bereits seit fünf Jahren durchgeführt wurde).

3.5 Demzufolge

ist auch im Verfahren VB.2017.00529 in der Hauptsache das aktuelle

Rechtsschutzinteresse dahingefallen, weshalb auch diese Beschwerde in der

Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

In der Verfügung des Statthalteramts vom 11. August 2017

(VB.2017.00529) wurden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 1'080.- je zur Hälfte auferlegt, weshalb diesbezüglich trotz

Gegenstandslosigkeit in der Hauptsache ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Überprüfung besteht.

Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird,

wenn in der Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und

deshalb auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten wird, vor

Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei

ist zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können aber auch, insbesondere bei

Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 26. August

2009, VB.2009.00052, E. 3; VGr, 18. September 2015, VB.2015.00465,

E. 3.1; vgl. VGr, 29. September 2015, VB.2015.00483, E. 9.2;

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 31). Neu festzusetzen sind die

Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die

eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die

Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip

verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der

Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht

haltbar ist. Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen eine summarische

Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor. Für die

Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt eine summarische

Begründung; es muss bei einer knappen Beurteilung durch die Aktenlage sein

Bewenden haben (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.658, E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66 und

N. 77).

4.

4.1 Die

summarische Prüfung bedingt vorliegend, dass das Statthalteramt tatsächlich zur

Fällung des Entscheids zuständig war. Zunächst ist deshalb auf die Beschwerde

vom 16. Juli 2017 einzugehen (VB.2017.00463), mit welcher die

Beschwerdeführerinnen die Überweisung des Verfahrens an das Statthalteramt

rügten und stattdessen die Überweisung des Rekurses an das Baurekursgericht

verlangten.

4.2 Gegen

Anordnungen der Gemeinden im Bereich der Ortspolizei ist das Statthalteramt

Rekursinstanz (§ 19b Abs. 2 lit. d VRG). Anordnungen, die in

Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG),

des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) oder

des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

ergehen, können beim Baurekursgericht angefochten werden (§ 329 PBG).

4.3 Der

Bezirksratspräsident erwog in seiner Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017

(VB.2017.00463) zur Frage nach der zuständigen Instanz, aus der Zielsetzung des

Theaterprojekts ergebe sich, dass damit das in der Leistungsvereinbarung

zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Kantonale Denkmalpflege, und

dem Verein zur Erhaltung alter Handwerks- und Industrieanlagen im F-Gebiet Verein L

enthaltene Ziel verfolgt werden soll. Die Veranstaltung richte sich an die

Öffentlichkeit, um die Industrialisierung im F-Gebiet zu präsentieren. Aufgrund

einer Gesamtbetrachtung sei vorliegend davon auszugehen, die Veranstaltung sei

durch die bestimmungsgemässe Nutzung gedeckt. Aus dem Projekt gehe hervor, dass

die Besucherströme im fraglichen Gebiet zeitlich verteilt und aufgrund der

Anzahl Plätze im Eisenbahnwagen begrenzt seien, sodass pro Abend vier Gruppen à

maximal 100 Personen das Spektakel besuchen könnten. Damit sei nicht von

wesentlich erhöhten Immissionen auszugehen, die sich über einen längeren

Zeitraum erstreckten und die nicht schon durch die ursprüngliche Nutzung

einerseits der Spinnerei, andererseits der Dampfbahnfahrt als solche, abgedeckt

wären. Damit sei eine baurechtliche Bewilligungspflicht der Veranstaltung zu

verneinen. Da für die Veranstaltung dennoch Einschränkungen zu prüfen und

gegebenenfalls anzuordnen seien, sei die Bewilligung der Veranstaltung demnach

im polizeirechtlichen Verfahren zu prüfen. Der Beschwerdegegner verweise daher

zu Recht auf die kommunale Polizeiverordnung. Die Frage der zulässigen

Immissionen beziehungsweise des Immissionsschutzes für die Veranstaltung sei

deshalb ebenfalls im polizeirechtlichen Verfahren zu prüfen.

4.4 Die

Beschwerdeführerinnen machen hingegen geltend, eine Nutzungsänderung mit

baurechtlicher Bedeutung sei zu bejahen. Nach dem Fahrplan des Dampfbahnvereins

F-Gebiet fahre die Dampfbahn für die Öffentlichkeit von Mai bis Oktober jeweils

jeden 1. und 3. Sonntag im Monat von 9.30 bis 17.20 Uhr. Die

Museumsspinnerei E sei von Mai bis Oktober jeden 1. und 3. Sonntag von

10.00 bis 16.00 Uhr und an den darauffolgenden Dienstagen von 10.00 bis

15.00 Uhr geöffnet. Während des Winterbetriebs sei sie an bestimmten Dienstagen

von November bis April von 10.00 bis 15.00 Uhr geöffnet. Gemäss

Kurzdossier zum Theaterprojekt D solle der Betrieb der Dampfbahn sowie der

Museumsspinnerei aufgrund des Theaterprojekts – zusätzlich zu den üblichen

Betriebszeiten – vom 24. August bis 30. September 2017 von Donnerstag

bis Samstag (allenfalls reservehalber am Sonntag), mithin an 15 Abenden

(mit Haupt- und Generalprobe an 17 Tagen) von 19.30 bis 23.24 Uhr

stattfinden. Zudem sollten Lautsprecher sowie Klang- und Lichtinstallationen

zum Einsatz kommen und die Theaterbesucher (400 pro Abend) durchs Wohngebiet G

geführt werden. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass gemäss Art. 53 der

Polizeiverordnung der Gemeinde C die Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr

dauere, sei daher von erhöhten Immissionen auszugehen, die durch die

ursprüngliche Nutzung der Spinnerei einerseits und der Dampfbahnfahrt

andererseits nicht mehr abgedeckt seien. Brächte die Durchführung des

Theaterprojekts keine übermässige Nutzung mit sich, hätte der Beschwerdegegner

kaum die normalerweise geltende Nachtruhe von 22.00 Uhr auf 00.30 Uhr

hinausgeschoben.

4.5

4.5.1

Bewilligungspflichtig sind gemäss Art. 22 Abs. 1 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) Bauten und Anlagen, wobei

auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet

werden, darunterfallen (BGE 123 II 256, E. 3).

Das

Theaterprojekt umfasste die technische Installation von Beamern, Lautsprechern

und Scheinwerfern, wobei diese mobilen Anlagen lediglich kurzfristig temporär

für maximal 17 Tage (Veranstaltungen plus Proben) positioniert wurden, was

für sich gesehen noch keine baurechtliche Bewilligungspflicht auslöste, da die

Ortsbezogenheit fehlte und der Zeitraum nicht erheblich war.

4.5.2

Die Zuständigkeit begründet sich aus der Art des angefochtenen Entscheids. Angefochten

wurde eine Polizeibewilligung (Beschluss vom 9. Mai 2017), weshalb dafür

der Statthalter zuständig war (vgl. oben E. 4.2). Dies ergibt sich, wie zu

zeigen sein wird, auch nach summarischer Prüfung, selbst wenn nicht alle

Unterlagen vorlagen:

Nur wenn bei der Durchführung

der Theaterabende ein baurechtlicher Zusammenhang gegeben gewesen wäre, welcher

zu einer Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung und damit zu einer

baurechtlichen Bewilligungspflicht geführt hätte, hätte eine baurechtliche

Bewilligungspflicht bestanden.

4.6

4.6.1

Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b PBG ist für Nutzungsänderungen

bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, eine

baurechtliche Bewilligung nötig. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn Räume

oder Flächen mit oder ohne Eingriff in die äussere Gestalt einem neuen Zweck

zugeführt werden. Nicht jede Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig.

Vielmehr trifft dies nach Massgabe der gebotenen Gesamtbetrachtung und des

Verhältnismässigkeitsprinzips dann zu, wenn die mit der neuen Bewerbung

verbundenen Auswirkungen in irgendeiner Hinsicht intensiver sind als die

bisherigen oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut

berühren (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 209 ff.;

zum Ganzen BRKE IV Nrn. 0090 und 0091/2007 vom 21. Juni 2007 = BEZ

2008 Nr. 44). Wenn eine Veranstaltung zur bestimmungsgemässen Benützung

der Anlage gehört, ist eine baurechtliche Bewilligung entbehrlich (VGr, 12. Dezember

2005, VB.2005.00324, E. 3.2).

4.6.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es auch auf die

räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an. Die Baubewilligungspflicht

soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine

Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu

unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein

Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle

besteht (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a mit weiteren Hinweisen).

4.6.3

Die baurechtliche Bewilligungspflicht von temporären Veranstaltungen wurde

in der Rechtsprechung bisher unterschiedlich beurteilt. Im Vergleich sind kurz

folgende Entscheide anzusprechen, welche ebenfalls Freiluft-Veranstaltungen

betrafen:

Die baurechtliche Bewilligungspflicht für das "Kino

am Berg" wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. Dezember

2005 bejaht. Dieses fand während der Dauer eines Monats ausserhalb der Bauzone

statt, und es war zu berücksichtigen, dass die befristeten Einrichtungen einer

nächtlichen Openair-Nutzung dienten, die mit Lärm verbunden war und

allabendlich mehrere hundert Personen anlocken sollte. Diese Umstände führten

zur Beurteilung als raumrelevante Nutzungsänderung mit baurechtlicher Bedeutung

(VB.2005.00324, E. 3).

In einem Fall, in welchem eine "Kino am Pool"-Veranstaltung

in einer regionalen Sportanlage zu beurteilen war, liess das Verwaltungsgericht

– jedoch auch wegen der übereinstimmenden Meinungen der Parteien, dass eine

bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliege – die Frage offen (2. Oktober

2003, VB.2003.00216).

Auch in Bezug auf die befristete Umnutzung der Landiwiese

für einen Zirkus und ein Fest bedurfte es gemäss Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 31. März 2010 einer baurechtlichen Bewilligung,

wobei hier jedoch eine Abtragung der Rasenfläche etc. auf einer Fläche von ca.

10'000 m2 vorgesehen war und Zufahrten angepasst bzw. neu erstellt sowie

neue Werkleitungen verlegt und weitere Massnahmen vorgenommen werden mussten

(VB.2010.00079).

Anders lag der Fall, welchen das Baurekursgericht mit

Entscheid vom 10. Juni 2011 beurteilte, in welchem an insgesamt 165 Tagen

im Jahr stattfindende Veranstaltungen zur Verkaufsförderung auf einem Platz und

den Aussenflächen, welche zu einem Einkaufs- und Freizeitzentrum gehörten,

infrage standen. Die geplanten Veranstaltungen hätten, zumal sich auch die Besucherströme

zeitlich verteilen dürften, nicht zu wesentlich erhöhten Immissionen geführt,

die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten und nicht durch die

ursprüngliche Baubewilligung abgedeckt wären. Da die Veranstaltungen der

Verkaufsförderung dienten, standen sie zudem unmittelbar in Zusammenhang mit

den bestehenden Handels- und Dienstleistungsbetrieben, was keine

Nutzungsänderung mit sich brachte (BRGE I, Nr. 0112/2011 = BEZ 2011 Nr. 62).

4.7 Die

Veranstaltung D fand an verschiedenen Plätzen beim und rund um das Industrieensemble

im E statt. Die Veranstaltung fand somit nicht nur an einem Ort statt und ging

nicht von einer Anlage allein aus, sondern umfasste neben der

Dampfbahn auch die Benützung öffentlicher Wege. Die Immissionen wurden

zudem auf mehrere Plätze und damit kurze Zeiträume verteilt. Die Reiter wurden

auch nicht im Gebiet E eingesetzt, und es fand keine Festwirtschaft statt. Zum

Parkieren wurden die Zuschauer auf die bereits bestehenden Parkplätze beim

Bahnhof J verwiesen.

4.8 Die

Dampfbahn wird an jeweils zwei Sonntagen pro Monat tagsüber betrieben. Der Dampfbahn-Verein K

verfügt (unbestrittenermassen) über eine (sich jedoch nicht in den Akten

befindende) Betriebskonzession ohne Einschränkungen auf Tage oder

Betriebszeiten. Der Museumsbetrieb in der Spinnerei ist auf wenige Tage im

Monat tagsüber beschränkt. Es bestand somit mit der abendlichen Durchführung

des Theaterprojekts zwar ein Unterschied zur gewöhnlichen ständigen Nutzung des

Museums und der Dampfbahn, welcher sich primär in zeitlicher Hinsicht und

sodann in Bezug auf die Besucheranzahl auswirkte. Inhaltlich stand das

Theaterprojekt jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den bestehenden

(Fabrik-)Anlagen des Industrieensembles und wurde deswegen auch von der

Denkmalpflege ausdrücklich begrüsst.

Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gemäss der

Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und demVerein Letztererwähnter

grundsätzlich befugt ist, die "ausgewählten Zeugen", sprich die

Webmaschinen-Sammlung im E, der gewerblichen und industriellen Vergangenheit

des F-Gebiets sowie das Industrieensemble E der Öffentlichkeit zugänglich zu

machen. Nebst dem betrifft die aktive Mitarbeit des Vereins L mit dem Kanton

Zürich unter anderem auch Sonderevents. Mit dem Theaterprojekt fand zweifelsohne

ein – zudem einmaliger – Sonderevent statt, der es zum Ziel hatte, der

Öffentlichkeit die Industrialisierung des Gebiets K näher zu bringen. Es

bestand deshalb in dem Leistungsauftrag eine genügende Grundlage für die

Benützung des Industrieareals über den Museumsbetrieb hinaus.

Im Vergleich zur oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 4.6.3)

ist zudem hervorzuheben, dass das vorliegende Projekt als Rundgang konzipiert

war, weshalb sich die Immissionen – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt –

nicht auf einen Ort beschränkten und von dort aus über einen längeren Zeitraum

erstreckten, sondern die Besucher stets in Bewegung waren und nur kurz an einem

Ort (1 bis 20 Minuten) – und damit auch nur kurz in der Nähe des Wohnorts

der Beschwerdeführerinnen – verweilten. Den längsten Teil der Veranstaltung

bildete der Rundgang durchs Industrieensemble E (1 Stunde 18 bis 30 Minuten),

was sich nicht wesentlich von der ursprünglichen Nutzung der Anlage als Museum

unterscheidet. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die Veranstaltung

nach einer Gesamtbetrachtung durch die bestimmungsgemässe Nutzung gedeckt war.

4.9 Es kann

somit vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Inszenierungen des

Theaterprojektes noch von dem Nutzungszweck des Industrieensembles E erfasst

wurden. Damit entfällt eine baurechtliche Bewilligungspflicht, und der

Statthalter war zum Entscheid in dieser Sache zuständig.

5.

5.1 Demzufolge

bleibt nur noch die summarische Beurteilung der Beschwerde im Verfahren

VB.2017.00529 zur Beurteilung der Kostenfolgen gemäss der Verfügung des

Statthalteramts N vom 11. August 2017.

5.2 Die

Vorinstanz erwog (VB.2017.00529), das Interesse an der Einhaltung der Nachtruhe

bzw. der Schutz der Wohnbevölkerung und das Interesse der Bevölkerung an der

Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Abendveranstaltungen seien

gegeneinander abzuwägen. Vorliegend sei nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner die Veranstaltung als wertvollen Kulturanlass qualifiziert

habe, der ein zahlreiches Publikum anspreche, einem breiten Bedürfnis und einem

öffentlichen Interesse entspreche und im Einklang mit der beabsichtigten

Entwicklung "Vision E" stehe. Weiter sei der gesamte Ablauf des

Theaterprojektes zu berücksichtigen. Der Lärm werde auf verschiedene Stationen

verteilt. Betreffend die allgemeinen Risiken im Bereich der Verkehrssicherheit

sei die Kantonspolizei Zürich beigezogen worden. Die kantonale Fachstelle

Lärmschutz habe die Veranstaltung, die zeitlich begrenzt sei und nur

ausnahmsweise an Sonntagen im August/

September stattfinde, als nicht meldepflichtig taxiert. Unter all diesen

Umständen sei davon auszugehen, dass die tatsächlich hörbaren Geräusche nicht

derart intensiv und häufig seien, dass sie als unzumutbar zu qualifizieren

seien. Mit den Auflagen in der Bewilligung hinsichtlich Immissionsschutz habe

der Beschwerdegegner der Situation bzw. dem Ruhebedürfnis der

Beschwerdeführerinnen jedenfalls zureichend Rechnung getragen.

5.3 Es ist

davon auszugehen, dass mindestens ein beträchtliches öffentliches Interesse an

der Durchführung der Veranstaltung über die bestehenden Zeitzeugen der

Industrie im F-Gebiet vorhanden war, das von demjenigen der

Beschwerdeführerinnen am Schutz ihrer Ruhe jedenfalls nicht von vornherein

überwogen wurde. Sodann erwiesen sich die zu erwartenden Immissionen aufgrund

der Anordnungen im Beschluss vom 9. Mai 2017 für die Beschwerdeführerinnen

nicht geradezu als unhaltbar, da nicht die gesamte Veranstaltung ihren Wohnort

tangierte. Darüber hinaus weilten die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen

Angaben vom 31. August bis und mit 9. September 2017 in den Ferien,

womit sie während eines Grossteils der Veranstaltungsdauer abwesend waren.

Zudem dürften die zu erwartenden Immissionen unter

Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner betreffend den Immissionsschutz

erlassenen Auflagen und der beschränkten Dauer der Veranstaltung nicht zu einer

geradezu unzumutbaren bzw. unerträglichen Beeinträchtigung ihrer Situation oder

gar einer existenziellen Bedrohung geführt haben. Auf der anderen Seite stand

demgegenüber nicht nur das Interesse des Beschwerdegegners selbst, sondern auch

– wie erwähnt – ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse am bisher wenig

bekannten Industrieensemble E.

5.4 Die

Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz hält deshalb einer Prüfung stand.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 der

Verfügung des Statthalteramts Bezirk N vom 11. August 2017 sind deshalb zu

bestätigen.

5.5 Wenn die

Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2017 schliesslich

noch geltend machen, Naturschutzorganisationen hätten ihr ideelles

Verbandsbeschwerderecht nicht wahrnehmen können, da der Beschluss des

Beschwerdegegners vom 9. Mai 2017 nicht in vollem Wortlaut publiziert

worden sei, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass auch hier ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse infolge Zeitablaufs zu verneinen wäre.

Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie allgemein

verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen werden unter Bekanntgabe der

Beschwerde- oder Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf

die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem

Hinweis, dass der Beschluss in der Gemeinderatskanzlei aufliegt (§ 68a des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG]). Eine Publikation des gesamten Wortlauts

ist deshalb nicht zwingend. Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Hinweis auf

die Rekursfrist in der Publikation unterblieb. Dies führt jedoch noch nicht –

wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt – zur Ungültigkeit des Beschlusses.

6.

6.1 Schliesslich ist

über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

zu befinden.

6.2 Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine

summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder

welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013,

VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2;

Plüss, § 13 N. 74 ff.).

6.3 Das

Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen ist aufgrund der bereits in der

Vergangenheit liegenden Veranstaltung dahingefallen (E. 3 hiervor). Im

Übrigen erscheint aufgrund einer summarischen Prüfung der vorinstanzliche

Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft und die Abweisung des Rekurses als

gerechtfertigt (E. 5 hiervor). Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos

geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen. Folglich sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen,

und sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Verfahren VB.2017.00463 und VB.2017.00529 werden

miteinander vereinigt. Die Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den

Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des Statthalteramts Bezirk N vom

11. August 2017 werden bestätigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 4'200.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur

Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …