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Entscheid

VB.2017.00466

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00466

15. November 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19381)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Kantonsschule B teilte den Eltern von

C unterm 15. März 2017 mit, deren Tochter sei mit einem Notendurchschnitt

von 3,95 statt des mindestens erforderlichen von 4,0 durch die Zentrale

Aufnahmeprüfung (ZAP) für die Kurzgymnasien gefallen; die schriftlichen

Arbeiten liessen sich an der Schule montags, 20. und 27. gleichen Monats je von

17.00 bis 18.00 Uhr einsehen; gegen diese Verfügung könne binnen zehn

Tagen rekurriert werden.

C hatte in der Mathematikaufgabe 5 mit

höchstens erreichbaren 4 Punkten deren 0 erzielt, wobei schon einer für

das Bestehen der Prüfung genügt hätte.

A, der Vater von C, machte – offenbar ausgerüstet

mit Korrekturrichtlinien – Gebrauch von der Einsichtsmöglichkeit. Auf seinen

Bewertungseinwand antwortete der Beauftragte der Schulleitung für die

Organisation der Aufnahmeprüfung mit E-Mail vom 28. März 2017, 13.22 Uhr:

"Die korrigierenden Mathematiklehrpersonen sind sich einig, dass die

Punktezahl angemessen ist. Sie haben sich strikt an die Korrekturanweisungen

der ZAP im Lösungsschlüssel gehalten und nach diesem Schema auch andere

ähnliche Fälle bewertet."

Erwägungen

II.

A rekurrierte noch am selben 28. März

2017.

und machte geltend, die Korrekturanweisungen zu Mathematikaufgabe 5

hätten die Vergabe eines Punktes oder von zweien erlaubt; C hätte aber selbst

sonst wenigstens einen Punkt verdient, "[d]enn für die korrekte Punktevergabe

dürfen letztendlich nicht im vornherein festgelegte Korrekturanweisungen als

das alleine entscheidende Kriterium betrachtet werden. Vielmehr ist zu

beurteilen, wie eine Punktevergabe bei objektiver Betrachtung richtig

gewesen wäre". Die Aufforderung an die Kantonsschule B für eine

Rechtsmittelantwort ging ebenso an A mit dem Bemerken, diese werde ihm für eine

freigestellte Vernehmlassung binnen zehn Tagen zugestellt werden, innert

welcher Frist er den Rekurs ohne Kostenfolge auch zurückziehen könne.

Die Kantonsschule führte in der

Rechtsmittelantwort aus, sie dürfe nicht "Punkte vergeben, wo dies laut

Korrekturschema nicht vorgesehen ist". Sie legte in einem Aktenverzeichnis

erwähnte Korrekturrichtlinien-Ergänzungen bei, wonach es für die Lösung der Mathematikaufgabe 5

durch C keinen Punkt gibt. A bekam diese Antwort samt Beilagenverzeichnis,

jedoch ohne Beilagen, und wurde nochmals darauf hingewiesen, dass er binnen der

zehntägigen Vernehmlassungsfrist den Rekurs ohne Kostenfolgen auch

zurückzuziehen vermöge. In einer Eingabe vom 11. April 2017 hielt A indes

an seinem Rechtsmittel fest.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wies

die Bildungsdirektion den Rekurs ab, auferlegte die Verfahrenskosten A und

verkürzte die Rechtsmittelfrist auf zehn Tage. Diesem wurde der Entscheid am 4.

des folgenden Monats eröffnet.

III.

A führte beim Verwaltungsgericht am

14.

Juli 2017 Beschwerde und focht nur die Auferlegung der Rekurskosten zu

seinen Lasten an. Zur Begründung brachte er vor, es habe weder die

Bildungsdirektion ihm je die Korrekturrichtlinien-Ergänzungen zugesandt noch

die Kantonsschule B auf jene oder darauf hingewiesen, dass die

Rechtsmittelbehörde erst einschreiten dürfe, wenn die Prüfungsbewertung

namentlich nicht nachvollziehbar sei oder an offenkundigen Mängeln leide. Sonst

wäre er "allenfalls" gar nicht an die Bildungsdirektion gelangt. Im

Übrigen kritisierte er deren Entscheid in der Sache und die zeitliche

Abwicklung des Verfahrens.

Die Kantonsschule verzichtete

stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Mit Vernehmlassung vom 11./12. September

2017.

schloss die Bildungsdirektion auf Abweisung des Rechtsmittels.

A hielt in seiner Äusserung vom 29. September

2017.

hierzu an seinem Standpunkt fest und ergänzte, er wäre dem

Verwaltungsgericht sehr dankbar, wenn es "weitere als notwendig erachtete

Schritte veranlassen könnte, damit künftig weniger Rekurse gestellt werden und

weniger Frustration […] aufkommt".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer wehrt sich ausschliesslich wegen seiner

Belastung mit den (Rekurs-)"Kosten von Fr. 550.-" (richtig:

Fr. 505.-), also füglich nicht wegen deren Höhe. Nach § 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entscheidet gerichtsintern der

Einzelrichter über Rechtsmittel, die sich wie hier nicht gegen den Regierungsrat

wenden und keine prinzipielle Bedeutung sowie einen Fr. 20'000.- nicht

übersteigenden Streitwert aufweisen. Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der

§§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009,

801.

ff., 972).

Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts

wegen. Diese ist unter anderem gegeben betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen kantonaler

Mittelschulen nach § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom

13.

Juni 1999 (LS 413.21) sowie Anhang 1 lit. F Ziff. 3

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) und den §§ 41–44 in

Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG gegeben.

Das gilt auch, wenn allein die Kostenauflage weitergezogen wird (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 13

N. 94; VGr, 16. August 2017, VB.2016.00483, E. 1).

Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.

Immerhin bleibt ein Zwiefaches anzumerken: Weil erstens der Beschwerdeführer

die vorinstanzliche Verfügung zur Hauptsache nicht anficht, lässt sich sein

Kritisieren von deren Behandlung nicht hören, sondern muss diese –

vorbehältlich (hier nirgends zu erblickender) Nichtigkeit – vielmehr als

richtig gelten. Zweitens verspricht er sich umsonst ein allgemeines Einschreiten

des Verwaltungsgerichts in den ZAP-Prozess; denn Letzteres fungiert jedenfalls

im vorliegenden Zusammenhang nicht als Aufsichtsbehörde (vgl. Martin Bertschi, VRG-Kommentar,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 und 74–76; VGr, 19. November

2015, VB.2015.00121, E. 1 Abs. 2, und 9. Februar 2017,

VB.2016.00651, E. 1.4).

2.

2.1

Laut

§ 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am (Rechtsmittel-)Verfahren Beteiligte

(oder auch bloss einer) die Kosten regelmässig entsprechend ihrem Unterliegen

(erster Satz); Kosten, verursacht durch Verletzung prozeduraler Vorschriften

oder nachträgliches Vor- bzw. Einbringen solcher Tatsachen respektive

Beweismittel, auf die man sich schon früher hätte berufen können, sind ohne

Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (zweiter Satz); Kosten

lassen sich freilich auch ohne Anknüpfen an diese Normen nach

Billigkeitserwägungen belasten. Gesetzlich bildet demnach das

Unterliegerprinzip die Regel, das Verursacherprinzip die Ausnahme; die

Entscheidinstanz verfügt bei der Kostenverteilung über einen grossen

Ermessensspielraum (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 41–43; VGr,

11.

November 2015, VB.2015.00551, E. 4.2, und 17. August 2017,

VB.2017.00323, E. 2.1).

Insofern darf das Verwaltungsgericht mangels einer besonderen

Vorschrift aufgrund des § 50 in Verbindung mit § 20 VRG hier nicht

schon eingreifen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Kostenfolgepunkt ihr

Ermessen lediglich unzweckmässig gehandhabt hat, sondern erst bei

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung (vgl. Marco Donatsch, VRG-Kommentar,

§ 50 N. 15 ff.; VGr, 15. September 2016, VB.2016.00283,

E. 4.3 – 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3 Abs. 1 – 23. August

2017, VB.2017.00439, E. 4.1).

Die Vorinstanz belastet die Rekurskosten nach dem Unterliegerprinzip

dem Beschwerdeführer. Bei diesem Befolgen der Regel lässt sich keine

Rechtsverletzung im Sinn eines qualifizierten Ermessensfehlers ersehen. Das

Rechtsmittel ist schon deshalb abzuweisen.

2.2

Nun dürfte

der Beschwerdeführer das Verursacherprinzip angewendet wissen wollen (zu diesem

Plüss, § 13 N. 55 ff.; VGr, 10. September 2014,

VB.2014.00367, E. 5 und 5.1, sowie 23. November 2016, VB.2016.00317,

E. 5). Vorab hätte er allerdings absolut behaupten sollen, in Kenntnis der

Korrekturrichtlinien-Ergänzungen hätte er nicht rekurriert, statt zu

relativieren, es dann "allenfalls" oder "wohl" nicht getan

zu haben (oben III Abs. 1, ebenso zum Folgenden). Auch eine solche

Behauptung hätte ihm aber nichts genützt; er machte bei der Vorinstanz nämlich

eventualiter geltend, selbst wenn sich seiner Tochter nach den Korrekurrichtlinien

für die Mathematikaufgabe 5 kein Punkt hätte erteilen lassen, hätte C

mindestens einen erhalten müssen (oben II Abs. 1). Im Übrigen hatte die

Beschwerdegegnerin nicht darauf hinzuweisen, "[b]ei der Kontrolle der Ermessensausübung

in Prüfungssachen dürf[t]en sich Rekursbehörden auch ohne gesetzliche Grundlage

eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und erst einschreiten, wenn die

Prüfungsbewertung namentlich nicht nachvollziehbar ist oder offensichtliche

Mängel aufweist" (Zitat aus der angefochtenen Verfügung).

Ohnehin vermochte der Beschwerdeführer dem

Beilagenverzeichnis der Rekursantwort zu entnehmen, dass es

Korrekturrichtlinien-Ergänzungen gebe; Letztere mussten ihm als über keine

anwaltliche Vertretung Verfügendem nicht zugesandt werden; vielmehr hätte er

sie auf Gesuch hin am Sitz der Vorinstanz einsehen und dabei merken können,

dass sie C zu keinem weiteren Punkt verhälfen, um dann sein Rechtsmittel ohne

Kostenfolge zurückziehen zu dürfen (dazu vorn II Abs. 2; Alain Griffel,

VRG-Kommentar, § 8 N. 16 f.; VGr, 21. August 2014,

VB.2013.00541, E. 4.3 Abs. 2 – 2. März 2016, VB.2015.00370,

E. 2.5 Abs. 3 – 25. Oktober 2016, VB.2016.00117, E. 3.2).

Ausserdem stand seiner Tochter schon aufgrund der Korrekturrichtlinien erkennbar

kein zusätzlicher Punkt zu; deren Ergänzungen verdeutlichen das für die durch C

gewählte Lösung nur noch.

Schliesslich fehlt ein Grund, den Beschwerdeführer aus

Billigkeit mit der angefochtenen Kostenbelastung zu verschonen (dazu sowie zum

Folgenden Plüss, § 13 N. 63 f.). Insbesondere konnte sich der

Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht in guten Treuen zum Erheben des

Rekurses bzw. zum Festhalten an diesem veranlasst sehen; ebenso wenig handelt

es sich hier jedenfalls um eine geradezu überlange Dauer des vorinstanzlichen

Verfahrens. Mithin bleibt es bei der Anwendung des Unterliegerprinzips und der

Abweisung des Rechtsmittels.

3.

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe Plüss, § 13 N. 65).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden

Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide – hier

im Hintergrund – über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung

sowie der Berufsausübung ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst

indes nicht auf keiner Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende

Entscheide aus diesen Bereichen (zum Ganzen Hans­jörg Seiler in: derselbe et

al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f.

und 142–144; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit

Hinweisen). Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen

Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

5.

Mitteilung an…