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Entscheid

VB.2017.00467

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00467

20. November 2017Deutsch5 min

(URT.2017.19380)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Verein B mit Sitz in Zürich wurde im

Frühling des laufenden Jahres von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht,

nachdem ein Konkursverfahren stattgefunden hatte. Schon vor diesem hatte sich

der Verein aufgelöst. Hierbei traten alle Mitglieder des Vorstands ausser A

zurück, der darin fortan mit Einzelunterschrift verblieb und sich mit

ebensolcher als Liquidator einsetzten liess. Er meldete die einschlägigen

Änderungen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich an. Die entsprechenden

Kosten von Fr. 392.- blieb der Verein schuldig. Das Handelsregisteramt

stellte in der Folge A Rechnung, der auch auf Mahnung hin nicht bezahlte.

Deshalb verlangte es von ihm mit Verfügung vom 14. Juni 2017

einschliesslich Fr. 100.- für eine zweite Mahnung Fr. 492.-.

Erwägungen

II.

A führte dagegen am 12. Juni/14. Juli

2017.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, gemäss Vereinsstatuten

hafte für die Verbindlichkeiten des Vereins einzig dessen Vermögen und sei eine

persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. In der Beschwerdeantwort vom

8.

September dieses Jahres schloss das Handelsregisteramt auf Abweisung

des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) entscheidet gerichtsintern der Einzelrichter über

Rechtsmittel, die sich wie hier nicht gegen den Regierungsrat wenden und keine

prinzipielle Bedeutung sowie einen Fr. 20'000.- nicht übersteigenden

Streitwert aufweisen. Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung des § 58

Satz 2 sowie der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe

ABl 2009, 801 ff., 972).

Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts

wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei der gesetzeskonformen

Direktbeschwerde gegen Verfügungen kantonaler Handelsregisterämter nach

Art. 165 Abs. 1 f. der Handelsregisterverordnung vom

17.

Oktober 2007 (SR 221.411; § 1, § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1

und Abs. 3 sowie §§ 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 6. April

2016, VB.2015.00759, E. 1.1 mit Hinweisen, und 18. Juli 2017,

VB.2017.00267, E. 1.1).

Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen ebenso erfüllt.

2.

Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die

Gebühren für das Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (GebV HReg, SR 221.411.1)

haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen, wer zur

Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist, eine Anmeldung

einreicht oder eine Amtshandlung verlangt (Satz 1); ebenso haftet solidarisch

die Firma, für welche die Eintragung befugtermassen erbeten oder von Amts wegen

angeordnet worden ist (Satz 3). Unstrittig machte hier der

Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner Anmeldungen, was er tun sowohl durfte

als auch musste (vgl. Lukas Berger in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.],

Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 93 N. 2,

5.

f., 8 sowie 10). Letzterer wies Ersteren schon bei der Rechnungsstellung

und dann wieder in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf Art. 21

Abs. 1 (Satz 1) GebV HReg hin.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass er insofern nicht für

eine Schuld des Vereins einstehen müsse, sondern unabhängig von einer

Mitgliedschaft bei diesem persönlich als Anmelder für eine eigene (siehe BGr,

30.

Oktober 2012,4D_82/2012, E. 3). Der Verein wiederum haftet

aufgrund des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GebV HReg zwar solidarisch

mit ihm, aber nur diesbezüglich vermöchte der Haftungsausschluss laut Statuten

dem Beschwerdeführer wie jedem andern Vereinsmitglied zu helfen.

Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer gegen die Höhe der

beschwerdegegnerischen Forderung füglich nichts ein. Mithin ist das

Rechtsmittel abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss im Sinn des § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (siehe Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13

N. 65; VGr, 26. September

2016, VB.2016.00569, E. 3 Abs. 1).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden

Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit.

b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des

Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.-

unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Wird von beiden

Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in

der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an…