VB.2017.00473
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00473
29. August 2017Deutsch28 min
(URT.2017.19179)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00473
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C (geboren 1985) und A (geboren 1980) sind seit dem
23. Juli 2008 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, E (geboren
2009), F (geboren 2010) und G (geboren 2014). Am 19. Mai 2017 zog C
zusammen mit den drei Kindern aus der ehelichen Wohnung aus.
Am 9. Juni 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich
gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1931 ein Kontaktverbot gegenüber C, E, F und G an.
Erwägungen
II.
Am 14. Juni 2017 ersuchte C das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Gesuchsgegners. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 verlängerte
die Haftrichterin die Schutzmassnahmen (Kontaktverbot) ohne vorgängige Anhörung
der Parteien vorläufig bis zum 23. September 2017. Dagegen erhob A am
25.
Juni 2017 fristgerecht Einsprache. Die Parteien wurden daraufhin am
13.
Juli 2017 angehört. Gleichentags wies die Haftrichterin die Einsprache
von A ab und verfügte, dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
9.
Juni 2017 angeordneten und mit Verfügung vom 19. Juni 2017
(vorsorglich) verlängerten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) aufrecht
erhalten werden und bis und mit dem 23. September 2017 gelten. Ausgenommen
vom Kontaktverbot seien Kontaktaufnahmen via Behörden oder Rechtsanwälte.
III.
Dagegen gelangte A am 20. Juli 2017 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die mit Verfügung vom 13. Juni
2017.
verlängerte Schutzmassnahme (Kontaktverbot) gegenüber den Kindern E, F und
G sei aufzuheben. Sodann sei das Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin
und den Kindern E, F und G aufzuheben. Die Aufrechterhaltung und Weitergeltung
der Schutzmassnahme (Kontaktverbot) gegenüber der Beschwerdegegnerin sei auf
den 19. September 2017 zu terminieren; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K
sowie die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 25. bzw. 26. Juli 2017 auf
Vernehmlassung.
Am 15. August 2017 liess C innert erstreckter Frist
beantragen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Honorarnote wurde
gleichzeitig eingereicht. Am 18. August 2017 reichte der Rechtsvertreter
von A seine (erweiterte) Honorarnote ein.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts K (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der
polizeilichen Akten) wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2
Der
Beschwerdeführer ficht die Anordnung und Verlängerung des Kontaktverbots
gegenüber der Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht an. Er beantragt lediglich,
das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sei auf den
19.
September 2017 zu terminieren. Darüber hinaus ist die Verlängerung des
Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin deshalb nicht Streitgegenstand.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das
Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;
§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).
Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;
VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten
gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen
anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1
Gemäss
Verfügung der Mitbeteiligten nötigte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin zur Verschwiegenheit und Duldung seiner Gewaltanwendung,
indem er ihr verbiete, Kontakte zur ihrer Familie oder zu Drittpersonen zu
pflegen, ihr den Lohn wegnehme und die Ausweispapiere der Kinder zurückbehalte.
Der Beschwerdeführer stelle ihr nach und drohe ihr mit dem Tod. So habe er sich
gegenüber der Beschwerdegegnerin oder Drittpersonen dahingehend geäussert, dass
er sie finden und umbringen und seine Kinder nach England oder Salzburg
entführen werde. Seit März 2010 schlage der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin, seit Februar 2016 täglich. Mit den Jahren habe sich die
Gewaltbereitschaft erhöht. Sodann beleidige und beschimpfe er die
Beschwerdegegnerin täglich und in Anwesenheit der Kinder.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte für die Behauptung
des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin leide an Wahnvorstellungen,
entnehmen liessen. Ferner liessen sich den Akten im Wesentlichen keine neuen Argumente
entnehmen, welche nicht bereits als Grundlage für die Verfügung vom
19.
Juni 2017 gedient hätten. Es habe sich gezeigt, dass die Parteien
stark divergierende Ansichten über die Vorkommnisse haben, weshalb von einem
Spannungsverhältnis zwischen ihnen auszugehen sei. Unbestritten sei jedoch,
dass zwischen den Parteien ein anhaltender Paarkonflikt herrsche, welcher
direkt vor den Kindern ausgetragen worden sei. Insbesondere sei dem Bericht des
Frauenhauses zu entnehmen, dass die Kinder wohl Gewalt seitens des
Beschwerdeführers erfahren hätten. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer
anlässlich der polizeilichen Einvernahme eingeräumt, die Beschwerdegegnerin
einmal zur Seite geschoben, sie als "Nutte" bezeichnet und ein paar
Mal Kokain konsumiert zu haben. Folglich sei nicht auszuschliessen, dass es zu
Gewalt und Drohung seitens des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin und den gemeinsamen Kindern gekommen sei. Des Weiteren
erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und
die Kinder durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt und dadurch
ihre psychische Integrität und Gesundheit gefährdet habe. Die Vorinstanz
erachtete auch den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft.
3.3
Der
Beschwerdeführer rügt, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei
in dreierlei Hinsicht falsch. So sei mit der kantonspolizeilichen Verfügung vom
9.
Juni 2017 nur ein Kontaktverbot verfügt worden. Von einem Rayonverbot
sei nie die Rede gewesen. Ein nie angeordnetes Rayonverbot könne konsequenterweise
auch nicht verlängert werden. Sodann seien die Schutzmassnahmen nicht gegenüber
dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Kindern
verfügt worden. Schliesslich sei mit Entscheid vom 19. Juni 2017 das Kontaktverbot
erstmalig gerichtlich verfügt worden. Somit sei eine Verlängerung bis und mit
höchstens 19. September 2017 möglich. Abgesehen von diesen Fehlern im
Dispositiv
Dispositiv sei auch die Beweiswürdigung zu bemängeln. Die überaus belastenden
Beweismittel (Video-, Sprachaufzeichnungen und Bilder) des Beschwerdeführers
seien vollkommen unberücksichtigt gelassen worden. Der Beschwerdegegnerin
gelinge es nicht, ihre Vorwürfe mit Polizeirapporten, Arztberichten oder
dergleichen zu untermauern. Zumindest ein Arztbericht hätte man erwarten
dürfen, wenn der Beschwerdeführer sie sogar blutig geschlagen haben soll. Die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin werde erheblich geschmälert, weil ihre
Aussage, wonach der Beschwerdeführer derzeit Angst vor der Polizei habe, er
aber gesagt habe, er würde sie entweder in der Schweiz oder Land J
umbringen, eindeutig eine Lüge sei, da der Beschwerdeführer das Kontaktverbot
bis dato unbestrittenermassen eingehalten habe. Die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin werde zudem dadurch geschmälert, dass sie in jeder neuen
Rechtsschrift mit weiteren, noch extremeren Vorwürfen an den Beschwerdeführer
herantrete. Die Beschwerdegegnerin habe während acht Wochen genügend Zeit
gehabt, um die Kinder zu instrumentalisieren und ihre Aussagen so zu formen,
dass sie ausschliesslich zulasten des Beschwerdeführers ausfallen würden. Diese
Instrumentalisierung lasse sich durch das Videomaterial beweisen, würden doch
die Kinder im Beisein des Beschwerdeführers erzählen, dass die
Beschwerdegegnerin sie geschlagen habe. Die Aussagen der Kinder könnten deshalb
nicht ohne Hinterfragen übernommen werden. Wieso die Beschwerdegegnerin die
gewichtigsten Vorfälle nicht bereits gegenüber der Mitbeteiligten zu Protokoll
gegeben habe, bleibe wohl ihr Geheimnis, jedoch hinterlasse dieses
Aussageverhalten einen fahlen Beigeschmack und stelle die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin infrage. Im Gegensatz zu ihr habe sich der Beschwerdeführer
in keinerlei Widersprüche begeben. Seine Aussagen seien stringent,
nachvollziehbar und detailreich. Insbesondere seien die bereits vor der Vorinstanz
eingereichten Video- und Sprachaufzeichnungen sowie das Bildmaterial zu
würdigen, was die Vorinstanz offenbar unterlassen habe.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, der offensichtliche Verschrieb in der Klammer
von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Rayonverbot) sei zu
korrigieren. Auch bezüglich des Umstands, dass die Schutzmassnahmen nicht
gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin und
den Kindern angeordnet worden seien, handle es sich um einen offensichtlichen
Verschrieb, der ebenfalls zu korrigieren sei. Eine Verlängerung der
Schutzmassnahmen sei indessen bis am 23. September 2017 möglich, da die
Mitbeteiligte das Kontaktverbot für 14 Tage, d. h. bis 23. Juni 2017 angeordnet habe
und die Verlängerung für drei Monate beantragt worden sei. Die Aussagen der
Beschwerdegegnerin erwiesen sich als detailliert und glaubhaft. Sie würden
zudem durch die Aussagen, die die Kinder gegenüber einer unabhängigen
Fachperson gemacht hätten, gestützt. Es sei zutreffend, dass die
Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz ausgesagt habe, der Beschwerdeführer
habe ihr gesagt, er könne nach Ablauf des dreimonatigen Kontaktverbots mit ihr
machen, was er wolle. Einen direkten Kontakt habe es nicht gegeben. Einmal habe
der Beschwerdeführer aber einen Nachbarn zu ihr geschickt. Darin könne keine
Lüge gesehen werden. Unzutreffend sei, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin
immer extremer würden. Sie habe bereits in der Befragung durch die
Mitbeteiligte geschildert, dass sich der Beschwerdeführer sehr vulgär verhalten
würde. Seit Anfang Juni würden die Kinder durch die Beratungsstelle H unterstützt.
Die zuständige Psychologin halte in ihrem Bericht vom 14. Juli 2017 fest,
dass F und vor allem E von stark vulgären Beschimpfungen sowie Gesten seitens
des Beschwerdeführers ihnen gegenüber berichtet hätten. Alle Kinder hätten
geschildert, dass sie vom Vater geschlagen würden. Hinweise darauf, dass die
Beschwerdegegnerin die Kinder instrumentalisieren und ihre Aussagen
beeinflussen würde, ergäben sich keine. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass
die Beschwerdegegnerin bei einem Gespräch der Kinder mit der Fachperson im
Frauenhaus anwesend gewesen sei, könne noch nicht darauf geschlossen werden,
dass die Äusserungen der Kinder nicht zutreffen würden. Der Bericht des
Frauenhauses stütze sich im Übrigen nicht nur auf die Aussagen der Kinder,
sondern enthalte auch Verhaltensbeobachtungen. Komme hinzu, dass sich die Kinder
auch gegenüber der Fachstelle H in gleicher Weise äussern würden. Bei
diesen Gesprächen sei die Beschwerdegegnerin nicht anwesend gewesen. In den vom
Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen würden die Kinder suggestiv durch
den Beschwerdeführer befragt und hätten sich in dessen Anwesenheit nicht frei
äussern können.
4.
4.1 Unbestrittenermassen
hat die Mitbeteiligte ein Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber der
Beschwerdegegnerin und den drei Kindern angeordnet, nicht aber ein Rayonverbot.
Im Entscheid vom 19. Juni 2017 verlängerte die Vorinstanz das angeordnete
Kontaktverbot vorläufig. Demgegenüber führte die Vorinstanz in
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung in der Klammerbemerkung
neben dem Kontakt- auch ein Rayonverbot auf. Allerdings kann die Vorinstanz
lediglich die von der Mitbeteiligten angeordneten Schutzmassnahmen verlängern,
nicht aber zusätzliche anordnen. Da die Anordnung bzw. Verlängerung des
Rayonverbots in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht begründet
wird und das Rayonverbot auch nicht definiert wird, dürfte es sich wohl um ein
Versehen seitens der Vorinstanz handeln. Dementsprechend ist die Beschwerde in
diesem Punkt gutzuheissen und das Rayonverbot aufzuheben.
4.2 Sodann ist
dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Formulierung von
Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids insofern missverständlich
ist, als die Schutzmassnahmen nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern
gegenüber der Beschwerdegegnerin und den drei Kindern angeordnet wurde. Dies
ergibt sich allerdings ohne Weiteres aus den vorinstanzlichen Erwägungen. Eine
entsprechende Erläuterung erübrigt sich deshalb.
4.3 Hinsichtlich
des bis am 23. September 2017 verlängerten Kontaktverbots gegenüber der
Beschwerdegegnerin rügt der Beschwerdeführer, dieses hätte nur bis zum
19. September 2017 verlängert werden dürfen. Gemäss § 6 Abs. 3
GSG dürfen die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen insgesamt drei
Monate nicht übersteigen. Die Mitbeteiligte ordnete das Kontaktverbot am
9. Juni 2017 für 14 Tage an. Bereits am 19. Juni 2017
verlängerte die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin
vorläufig bis am 23. September 2017; dies bestätigte sie mit Verfügung vom
13. Juli 2017. Die Schutzmassnahmen wurden folglich am 19. Juni 2017
erstmals gerichtlich angeordnet bzw. verlängert. Dementsprechend ist dem
Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die dreimonatige Frist am
19. Juni 2017 zu laufen begann, weshalb die Vorinstanz das Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich bis und mit 19. September 2017
hätte verlängern dürfen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt
gutzuheissen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Ein [die
Beschwerdegegnerin] belastendes Beweismittel (Video-, Sprachaufzeichnungen und
Bilder) sei vollkommen unberücksichtigt gelassen worden. Soweit der
Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügen will,
ist festzuhalten, dass die Behörde sich nicht mit jeder tatbeständlichen
Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Die
Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Gesuchsgegner habe
diverse Video- und Sprachaufnahmen zu den Akten gereicht, in welchen die Kinder
berichten, von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden zu sein. Demgemäss ist
davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Beweismittel zur Kenntnis genommen
hat, es aber schliesslich nicht als wesentlich erachtet hat und sich aus diesem
Grund nicht näher damit auseinandergesetzt hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
Selbst wenn aber eine Gehörsverletzung vorliegen würde,
geht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer angesichts seiner Anträge vor
Verwaltungsgericht offenbar davon aus, dass die geltend gemachte
Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an die Haftrichterin zu korrigieren
sei. Er verlangt vielmehr eine materielle Entscheidung der Streitsache durch
das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung
führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch
möglichst bald wieder Kontakt zu seinen Kindern aufnehmen. Die Gehörsverletzung wäre in diesem Sinn als geheilt zu
betrachten (vgl. dazu VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1).
5.2 Soweit
diese vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel für die Beurteilung durch
das Verwaltungsgericht von Bedeutung sind, wird im Folgenden (E. 6) darauf
Bezug genommen und werden die Beweismittel gewürdigt.
6.
Weiter ist das Kontaktverbot sowie dessen Verlängerung
gegenüber den Kindern E, F und G zu prüfen.
6.1 Zunächst
ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2
Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig
oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der
Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als
gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das
Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei
gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche
Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540).
Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da
das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre
psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).
Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind
stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der
gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines
solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht
mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Sowohl die
Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer berichteten anlässlich der
polizeilichen Einvernahmen von Gewalt gegenüber den drei Kindern. Allerdings
widersprechen sich ihre Aussagen diametral, insbesondere hinsichtlich der
Frage, von wem die Gewalt ausging. So führte die Beschwerdegegnerin bei der
polizeilichen Einvernahme aus, die Kinder würden vom Beschwerdeführer
geschlagen und im (dunklen) Zimmer eingesperrt. Er habe E und F auch an den
Haaren gezogen. Am 18. Mai 2017 habe er E mit dem Fuss in den Rücken
"gekickt", ihr zwei Faustschläge gegen den Kopf gegeben und an ihren
Haaren gezogen. Vor E und F habe er seinen Penis angefasst und gesagt, er werde
auf das Gesicht der Beschwerdegegnerin urinieren. Er verwende vor den Kindern
eine sehr vulgäre Sprache. Die Kinder seien auch bei Gewalttätigkeiten und
Beschimpfungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin anwesend.
Der Beschwerdeführer bestreitet dies und machte geltend, die Beschwerdegegnerin
habe die Kinder geschlagen. Die Kinder seien verängstigt und die
Beschwerdegegnerin sei mit ihnen völlig überlastet. F habe am meisten
"Schimpfe" und Schläge bekommen von der Beschwerdegegnerin. Auch G
habe teilweise "eins geklatscht erhalten".
Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der
Befragungen durch die Polizei und die Haftrichterin sowie im Verlängerungsgesuch
erscheinen detailliert, kohärent und nachvollziehbar. Die Aussage der
Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, nach Ablauf
des dreimonatigen Kontaktverbots könne er mit ihr machen, was er wolle, mutet
zwar insofern unglaubwürdig an, als sich der Beschwerdeführer bislang unbestrittenermassen
an das Kontaktverbot gehalten hat. Alleine daraus kann jedoch nicht darauf
geschlossen werden, dass es nicht zu Gewalt gegenüber den Kindern gekommen ist.
Immerhin werden die Aussagen der Beschwerdegegnerin sowohl durch den Bericht
des Frauenhauses vom 7. Juli 2017 als auch durch jenen der
Beratungsstelle H vom 14. Juli 2017 gestützt. Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass der Bericht des Frauenhauses nicht nur auf die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin abstellt, sondern auch auf Verhaltensbeobachtungen.
Gemäss Bericht des Frauenhauses habe E von den gewalttätigen Handlungen des
Vaters gegenüber ihren Geschwistern erzählt und wie der Vater die Mutter mit
Beschimpfungen und Schlägen erniedrige. Sie sei von ihrem Vater oft mit den
Wörtern "Schlampe" und "Nichtsnutz" beschimpft worden. F
habe der Sozialarbeiterin des Frauenhauses gleich am ersten Tag von den
Gewalterlebnissen zu Hause erzählt. Sie habe auch erzählt, dass ihr Vater ihr
sein Geschlechtsteil gezeigt und der Mutter vulgäre Wörter, wie bspw.
"Schlampe", gesagt habe. G habe in den ersten Wochen nicht ohne seine
Schwestern oder die Mutter sein können. Nach drei Wochen Aufenthalt im
Frauenhaus habe er erzählt, dass sein Vater ihn geschubst, geschlagen und im
dunklen Zimmer eingeschlossen habe. Sodann habe G der Sozialarbeiterin immer
wieder zusammenhangslos von seinen Gewalterlebnissen erzählt. Alle drei Kinder
hätten sich gegenüber der Sozialarbeiterin des Frauenhauses ganz deutlich
dahingehend geäussert, dass sie ihren Vater nicht mehr sehen möchten und Angst
hätten vor ihm. Die ersten Tage hätten alle drei Kinder wiederholt Albträume
gehabt und sich nirgends sicher gefühlt. Mehrmals habe E der Sozialarbeiterin
gesagt, dass ihr Vater klettern könne und sie auch in den oberen Stockwerken
nicht sicher seien. Während des Aufenthalts im Frauenhaus habe sich ihre Angst
gelegt. Diese Aussagen der Kinder werden auch durch den Bericht der
Beratungsstelle H bestätigt. Insbesondere der Umstand, dass F gleich am
ersten Tag im Frauenhaus und G zusammenhangslos von den Gewalterlebnissen
erzählten, lässt darauf schliessen, dass die Kinder von sich aus und ohne die
Einflussnahme der Beschwerdegegnerin von der erlebten Gewalt erzählten. Für die
Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Kinder
instrumentalisiert und ihre Aussagen geformt, gibt es in den Akten keine
Anhaltspunkte. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
Videoaufnahmen und Bilder nichts ändern, zumal die Befragung der Kinder durch
den Beschwerdeführer und eine weitere Frau teilweise suggestiv erscheint Sodann
sagt der Beschwerdeführer zu Beginn von Video 2 folgendes: "Nimm
alles auf was nur geht [...]. Ich glaub, das ist meine einzige Chance [...],
aber das hilft mir". Aufgrund dieser Aussage ist nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer die Kinder im Hinblick auf ein Verfahren gezielt
befragt und sie zuvor instruiert hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wann
die Videos und Bilder aufgenommen wurden. Ohnehin ist aber den Schilderungen der
Kinder gegenüber Dritt- und Fachpersonen mehr Gewicht zuzurechnen als jenen
gegenüber dem Vater oder der Mutter, ist doch zumindest zweifelhaft, ob sich
die Kinder gegenüber einem Elternteil unvoreingenommen äussern können. Hinzu
kommt, dass im Bericht des Frauenhauses vom 7. Juli 2017 eine positive und
tragfähige Mutter-Kind-Beziehung und keinerlei Auffälligkeiten in der
Mutter-Kind-Beziehung beobachtet wurde. Die Kinder seien von der
Beschwerdegegnerin gut und adäquat betreut worden. Vor diesem Hintergrund
erscheinen die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin insgesamt als
glaubwürdig.
Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Polizei und der
Haftrichterin sowie im Rahmen seiner Einsprache erscheinen zwar detailreich und
erweisen sich im Grundsatz auch im Vergleich mit seinen schriftlichen
Stellungnahmen als kohärent. Allerdings verstrickte er sich anlässlich der
polizeilichen Einvernahme hinsichtlich seines Drogenkonsums in Widersprüche und
machte diesbezüglich zu Beginn der Einvernahme offenbar falsche Angaben. Sodann
räumte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor der Haftrichterin ein,
er habe die Glühbirnen rausgedreht, wenn die Kinder nachts nicht geschlafen
hätten. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Schreiben tragen zudem
nicht wesentlich zu seiner Glaubwürdigkeit bei, zumal diese von Freunden,
Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers stammen und es sich deshalb um
Gefälligkeitsschreiben handeln könnte.
Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass
die Haftrichterin die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als
glaubhaft erachtete. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder E, F und G sowohl
direkt als auch mittelbar von Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen
waren, weshalb sie als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu
qualifizieren sind.
6.3 Hinsichtlich
des Fortbestands der Gefährdung der drei Kinder ist zu berücksichtigen, dass
sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im
Eheschutzverfahren damit einverstanden erklärte, dass begleitete Besuche, unter
Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kindeswillens, bereits vor Ablauf
der Gewaltschutzmassnahmen stattfinden. Eine entsprechende Vereinbarung der
Parteien wurde vom Bezirksgericht K mit Verfügung vom 18. Juli 2017 genehmigt.
Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Verfügung in Rechtskraft
erwachsen ist, weshalb das Kontaktverbot nicht bereits aufgrund von § 7
Abs. 1 GSG dahinfällt.
Der Aufhebung des Kontaktverbots steht der Umstand entgegen,
dass die Kinder mit Schlaf- und weiteren Angststörungen auf die Ereignisse
reagiert haben und sie den Vater gemäss Bericht der Beratungsstelle H
nicht sehen wollen. Die zuständige Psychologin der Beratungsstelle H
empfahl daher am 14. Juli 2017, die Kontakte der Kinder zum Vater in einer
ersten Phase noch aufzuschieben. Die Kinder bräuchten noch eine
Verarbeitungszeit. Noch sei die seelische Betroffenheit zu stark, als dass es
im Hinblick auf eine positive kindliche Entwicklung und eine positive
Vater-Kind-Beziehung Sinn mache, den Kontakt sofort wieder aufzunehmen. Nach
dem Gesagten ist die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern E, F
und G im Grundsatz zwar nicht zu beanstanden. Allerdings hätte die
Haftrichterin das Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern lediglich bis zum
19. September 2017 verlängern dürfen (vorn E. 4.3).
7.
7.1 Die
Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen, das Rayonverbot ist
aufzuheben und das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und den
Kindern E, F und G ist lediglich bis und mit dem 19. September 2017 zu
verlängern. Allerdings unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag,
wonach das Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern aufzuheben sei. Angesichts
des Umstands, dass sowohl das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin
als auch jenes gegenüber den drei Kindern aufrecht erhalten bleibt und der
Beschwerdeführer damit im vorinstanzlichen Verfahren die unterliegende Partei
bleibt, ergeben sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen keine Änderungen.
7.2 Im
Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich angesichts des Verfahrensausgangs, die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens
ist damit weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin
ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
8.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren,
haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine Familie benötigt.
Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem
anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Dafür ist
als Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom
16. September 2009 heranzuziehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18 ff., N. 33 f.). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich
dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
8.2 Der
Beschwerdeführer ist zurzeit nicht erwerbstätig und erhielt von der
Arbeitslosenkasse im März 2017 Fr. 4'144.80, im April 2017
Fr. 3'635.45 und im Mai 2017 Fr. 4'144.80. Aus seinem Kontoauszug
geht sodann hervor, dass er am 26. Juni 2017 eine Gutschrift über
Fr. 3'975.- erhielt. Dabei dürfte es sich um das Arbeitslosengeld für den
Monat Juni 2017 handeln. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer am 8. Mai
2017 eine Gutschrift über Fr. 1'500.-, wobei nicht ersichtlich ist, woher
dieses Geld stammt. Unter Anrechnung dieser Gutschrift belaufen sich die
Einkünfte des Beschwerdeführers für die Monate März 2017 bis Juni 2017 auf
durchschnittlich Fr. 4'350.-. Dem stehen folgende monatliche Ausgaben
entgegen: Der Grundbetrag von Fr. 1'200.- für einen alleinstehenden Schuldner
ohne Haushaltsgemeinschaft umfasst Nahrung, Kleidung, Körper- und
Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie
sämtliche Energiekosten. Hinzuzurechnen sind der effektive monatliche Mietzins
von Fr. 2'140.- und die monatlichen Prämien für die Krankenkasse sowie die
Hausratsversicherung. Die geltend gemachten Energiekosten sowie die Ausgaben
für "Kommunikation" (UPC-Abonnement) sind dagegen bereits im
Grundbetrag enthalten und deshalb nicht separat zu berücksichtigen (vgl. VGr,
21. September 2015, VB.2015.00252, E. 4.3). Genauso wenig sind die
Beträge für Versicherung I sowie die gebundene Vorsorge zu berücksichtigen
(vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom
16. September 2009, Ziff. III; Plüss, § 16 N. 36). Da der
Beschwerdeführer derzeit nicht erwerbstätig ist, stellen die Kosten für den
SwissPass keine unumgänglichen Berufsauslagen dar, weshalb diese nicht an den
monatlichen Bedarf anzurechnen sind. Die monatlichen Ausgaben belaufen sich
insgesamt auf Fr. 3'750.70. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Verfahrenskosten innert
angemessener Frist zu tilgen, zumal diese angesichts des kurzen
Gewaltschutzverfahrens nicht allzu hoch ausfallen dürften. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist demnach mangels
Mittellosigkeit abzuweisen.
8.3
8.3.1
Die Beschwerdegegnerin ist im Stundenlohn angestellt und verdiente von März
bis Juli 2017 durchschnittlich Fr. 1'853.60. Ihre Vermögensverhältnisse
legt die Beschwerdegegnerin nicht dar. Sie ist jedoch erst seit Kurzem wieder
im Stundenlohn erwerbstätig und erzielt lediglich ein kleines Einkommen,
weshalb davon auszugehen ist, dass keine Ersparnisse vorhanden sind. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar vom Sozialamt unterstützt wird. Den
Einkünften stehen monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 4'893.60
gegenüber: Da die Kinder gemäss Eheschutzvereinbarung vom 13. Juli 2017
vorläufig unter der Obhut der Beschwerdegegnerin stehen, ist ihr als
alleinerziehende Mutter ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'350.- sowie
für die drei Kinder je Fr. 400.- anzurechnen. Hinzu kommt ein monatlicher
Mietzins von Fr. 1'790.- sowie Krankenkassenprämien für sich selber und
die drei Kinder von monatlich insgesamt Fr. 553.60. Weitere Ausgaben macht
die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Das Kriterium der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung als
Beschwerdegegnerin nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Demnach ist
der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die ihr
auferlegten Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Sodann ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im
Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die
Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen.
Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der Person von RA D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
8.3.2
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der von der Vertreterin der Beschwerdegegnerin in der
Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 7,66 Stunden à Fr. 220.- sowie die
geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 52.30 erweisen sich als
gerechtfertigt. Folglich ist RA D für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1'686.70.- plus Barauslagen von Fr. 52.30, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 139.10), also mit total
Fr. 1'878.10, zu entschädigen.
8.3.3
Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts K vom 13. Juli 2017 wird
insofern abgeändert, als das Rayonverbot aufgehoben und das Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdegegnerin und E, F und G lediglich bis und mit dem
19. September 2017 verlängert werden.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 1'210.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
5. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdegegnerin
wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
8. Der Beschwerdegegnerin wird für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. RA D wird für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1'878.10 (inkl. Fr. 139.10
Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
11. Mitteilung an …