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Entscheid

VB.2017.00473

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00473

29. August 2017Deutsch28 min

(URT.2017.19179)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C (geboren 1985) und A (geboren 1980) sind seit dem

23. Juli 2008 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, E (geboren

2009), F (geboren 2010) und G (geboren 2014). Am 19. Mai 2017 zog C

zusammen mit den drei Kindern aus der ehelichen Wohnung aus.

Am 9. Juni 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich

gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1931 ein Kontaktverbot gegenüber C, E, F und G an.

Erwägungen

II.

Am 14. Juni 2017 ersuchte C das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Gesuchsgegners. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 verlängerte

die Haftrichterin die Schutzmassnahmen (Kontaktverbot) ohne vorgängige Anhörung

der Parteien vorläufig bis zum 23. September 2017. Dagegen erhob A am

25.

Juni 2017 fristgerecht Einsprache. Die Parteien wurden daraufhin am

13.

Juli 2017 angehört. Gleichentags wies die Haftrichterin die Einsprache

von A ab und verfügte, dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom

9.

Juni 2017 angeordneten und mit Verfügung vom 19. Juni 2017

(vorsorglich) verlängerten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) aufrecht

erhalten werden und bis und mit dem 23. September 2017 gelten. Ausgenommen

vom Kontaktverbot seien Kontaktaufnahmen via Behörden oder Rechtsanwälte.

III.

Dagegen gelangte A am 20. Juli 2017 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die mit Verfügung vom 13. Juni

2017.

verlängerte Schutzmassnahme (Kontaktverbot) gegenüber den Kindern E, F und

G sei aufzuheben. Sodann sei das Rayonverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin

und den Kindern E, F und G aufzuheben. Die Aufrechterhaltung und Weitergeltung

der Schutzmassnahme (Kontaktverbot) gegenüber der Beschwerdegegnerin sei auf

den 19. September 2017 zu terminieren; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht

ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K

sowie die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 25. bzw. 26. Juli 2017 auf

Vernehmlassung.

Am 15. August 2017 liess C innert erstreckter Frist

beantragen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Honorarnote wurde

gleichzeitig eingereicht. Am 18. August 2017 reichte der Rechtsvertreter

von A seine (erweiterte) Honorarnote ein.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts K (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der

polizeilichen Akten) wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Der

Beschwerdeführer ficht die Anordnung und Verlängerung des Kontaktverbots

gegenüber der Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht an. Er beantragt lediglich,

das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin sei auf den

19.

September 2017 zu terminieren. Darüber hinaus ist die Verlängerung des

Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin deshalb nicht Streitgegenstand.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das

Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,

um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;

§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).

Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;

VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten

gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen

anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Gemäss

Verfügung der Mitbeteiligten nötigte der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin zur Verschwiegenheit und Duldung seiner Gewaltanwendung,

indem er ihr verbiete, Kontakte zur ihrer Familie oder zu Drittpersonen zu

pflegen, ihr den Lohn wegnehme und die Ausweispapiere der Kinder zurückbehalte.

Der Beschwerdeführer stelle ihr nach und drohe ihr mit dem Tod. So habe er sich

gegenüber der Beschwerdegegnerin oder Drittpersonen dahingehend geäussert, dass

er sie finden und umbringen und seine Kinder nach England oder Salzburg

entführen werde. Seit März 2010 schlage der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin, seit Februar 2016 täglich. Mit den Jahren habe sich die

Gewaltbereitschaft erhöht. Sodann beleidige und beschimpfe er die

Beschwerdegegnerin täglich und in Anwesenheit der Kinder.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte für die Behauptung

des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin leide an Wahnvorstellungen,

entnehmen liessen. Ferner liessen sich den Akten im Wesentlichen keine neuen Argumente

entnehmen, welche nicht bereits als Grundlage für die Verfügung vom

19.

Juni 2017 gedient hätten. Es habe sich gezeigt, dass die Parteien

stark divergierende Ansichten über die Vorkommnisse haben, weshalb von einem

Spannungsverhältnis zwischen ihnen auszugehen sei. Unbestritten sei jedoch,

dass zwischen den Parteien ein anhaltender Paarkonflikt herrsche, welcher

direkt vor den Kindern ausgetragen worden sei. Insbesondere sei dem Bericht des

Frauenhauses zu entnehmen, dass die Kinder wohl Gewalt seitens des

Beschwerdeführers erfahren hätten. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer

anlässlich der polizeilichen Einvernahme eingeräumt, die Beschwerdegegnerin

einmal zur Seite geschoben, sie als "Nutte" bezeichnet und ein paar

Mal Kokain konsumiert zu haben. Folglich sei nicht auszuschliessen, dass es zu

Gewalt und Drohung seitens des Beschwerdeführers gegenüber der

Beschwerdegegnerin und den gemeinsamen Kindern gekommen sei. Des Weiteren

erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und

die Kinder durch sein Verhalten in Angst und Schrecken versetzt und dadurch

ihre psychische Integrität und Gesundheit gefährdet habe. Die Vorinstanz

erachtete auch den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft.

3.3

Der

Beschwerdeführer rügt, Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei

in dreierlei Hinsicht falsch. So sei mit der kantonspolizeilichen Verfügung vom

9.

Juni 2017 nur ein Kontaktverbot verfügt worden. Von einem Rayonverbot

sei nie die Rede gewesen. Ein nie angeordnetes Rayonverbot könne konsequenterweise

auch nicht verlängert werden. Sodann seien die Schutzmassnahmen nicht gegenüber

dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Kindern

verfügt worden. Schliesslich sei mit Entscheid vom 19. Juni 2017 das Kontaktverbot

erstmalig gerichtlich verfügt worden. Somit sei eine Verlängerung bis und mit

höchstens 19. September 2017 möglich. Abgesehen von diesen Fehlern im

Dispositiv

Dispositiv sei auch die Beweiswürdigung zu bemängeln. Die überaus belastenden

Beweismittel (Video-, Sprachaufzeichnungen und Bilder) des Beschwerdeführers

seien vollkommen unberücksichtigt gelassen worden. Der Beschwerdegegnerin

gelinge es nicht, ihre Vorwürfe mit Polizeirapporten, Arztberichten oder

dergleichen zu untermauern. Zumindest ein Arztbericht hätte man erwarten

dürfen, wenn der Beschwerdeführer sie sogar blutig geschlagen haben soll. Die

Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin werde erheblich geschmälert, weil ihre

Aussage, wonach der Beschwerdeführer derzeit Angst vor der Polizei habe, er

aber gesagt habe, er würde sie entweder in der Schweiz oder Land J

umbringen, eindeutig eine Lüge sei, da der Beschwerdeführer das Kontaktverbot

bis dato unbestrittenermassen eingehalten habe. Die Glaubwürdigkeit der

Beschwerdegegnerin werde zudem dadurch geschmälert, dass sie in jeder neuen

Rechtsschrift mit weiteren, noch extremeren Vorwürfen an den Beschwerdeführer

herantrete. Die Beschwerdegegnerin habe während acht Wochen genügend Zeit

gehabt, um die Kinder zu instrumentalisieren und ihre Aussagen so zu formen,

dass sie ausschliesslich zulasten des Beschwerdeführers ausfallen würden. Diese

Instrumentalisierung lasse sich durch das Videomaterial beweisen, würden doch

die Kinder im Beisein des Beschwerdeführers erzählen, dass die

Beschwerdegegnerin sie geschlagen habe. Die Aussagen der Kinder könnten deshalb

nicht ohne Hinterfragen übernommen werden. Wieso die Beschwerdegegnerin die

gewichtigsten Vorfälle nicht bereits gegenüber der Mitbeteiligten zu Protokoll

gegeben habe, bleibe wohl ihr Geheimnis, jedoch hinterlasse dieses

Aussageverhalten einen fahlen Beigeschmack und stelle die Glaubwürdigkeit der

Beschwerdegegnerin infrage. Im Gegensatz zu ihr habe sich der Beschwerdeführer

in keinerlei Widersprüche begeben. Seine Aussagen seien stringent,

nachvollziehbar und detailreich. Insbesondere seien die bereits vor der Vor­instanz

eingereichten Video- und Sprachaufzeichnungen sowie das Bildmaterial zu

würdigen, was die Vorinstanz offenbar unterlassen habe.

3.4 Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, der offensichtliche Verschrieb in der Klammer

von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Rayonverbot) sei zu

korrigieren. Auch bezüglich des Umstands, dass die Schutzmassnahmen nicht

gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin und

den Kindern angeordnet worden seien, handle es sich um einen offensichtlichen

Verschrieb, der ebenfalls zu korrigieren sei. Eine Verlängerung der

Schutzmassnahmen sei indessen bis am 23. September 2017 möglich, da die

Mitbeteiligte das Kontaktverbot für 14 Tage, d. h. bis 23. Juni 2017 angeordnet habe

und die Verlängerung für drei Monate beantragt worden sei. Die Aussagen der

Beschwerdegegnerin erwiesen sich als detailliert und glaubhaft. Sie würden

zudem durch die Aussagen, die die Kinder gegenüber einer unabhängigen

Fachperson gemacht hätten, gestützt. Es sei zutreffend, dass die

Beschwerdegegnerin vor der Vor­instanz ausgesagt habe, der Beschwerdeführer

habe ihr gesagt, er könne nach Ablauf des dreimonatigen Kontaktverbots mit ihr

machen, was er wolle. Einen direkten Kontakt habe es nicht gegeben. Einmal habe

der Beschwerdeführer aber einen Nachbarn zu ihr geschickt. Darin könne keine

Lüge gesehen werden. Unzutreffend sei, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin

immer extremer würden. Sie habe bereits in der Befragung durch die

Mitbeteiligte geschildert, dass sich der Beschwerdeführer sehr vulgär verhalten

würde. Seit Anfang Juni würden die Kinder durch die Beratungsstelle H unterstützt.

Die zuständige Psychologin halte in ihrem Bericht vom 14. Juli 2017 fest,

dass F und vor allem E von stark vulgären Beschimpfungen sowie Gesten seitens

des Beschwerdeführers ihnen gegenüber berichtet hätten. Alle Kinder hätten

geschildert, dass sie vom Vater geschlagen würden. Hinweise darauf, dass die

Beschwerdegegnerin die Kinder instrumentalisieren und ihre Aussagen

beeinflussen würde, ergäben sich keine. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass

die Beschwerdegegnerin bei einem Gespräch der Kinder mit der Fachperson im

Frauenhaus anwesend gewesen sei, könne noch nicht darauf geschlossen werden,

dass die Äusserungen der Kinder nicht zutreffen würden. Der Bericht des

Frauenhauses stütze sich im Übrigen nicht nur auf die Aussagen der Kinder,

sondern enthalte auch Verhaltensbeobachtungen. Komme hinzu, dass sich die Kinder

auch gegenüber der Fachstelle H in gleicher Weise äussern würden. Bei

diesen Gesprächen sei die Beschwerdegegnerin nicht anwesend gewesen. In den vom

Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen würden die Kinder suggestiv durch

den Beschwerdeführer befragt und hätten sich in dessen Anwesenheit nicht frei

äussern können.

4.

4.1 Unbestrittenermassen

hat die Mitbeteiligte ein Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber der

Beschwerdegegnerin und den drei Kindern angeordnet, nicht aber ein Rayonverbot.

Im Entscheid vom 19. Juni 2017 verlängerte die Vorinstanz das angeordnete

Kontaktverbot vorläufig. Demgegenüber führte die Vorinstanz in

Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung in der Klammerbemerkung

neben dem Kontakt- auch ein Rayonverbot auf. Allerdings kann die Vorinstanz

lediglich die von der Mitbeteiligten angeordneten Schutzmassnahmen verlängern,

nicht aber zusätzliche anordnen. Da die Anordnung bzw. Verlängerung des

Rayonverbots in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht begründet

wird und das Rayonverbot auch nicht definiert wird, dürfte es sich wohl um ein

Versehen seitens der Vorinstanz handeln. Dementsprechend ist die Beschwerde in

diesem Punkt gutzuheissen und das Rayonverbot aufzuheben.

4.2 Sodann ist

dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Formulierung von

Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids insofern missverständlich

ist, als die Schutzmassnahmen nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern

gegenüber der Beschwerdegegnerin und den drei Kindern angeordnet wurde. Dies

ergibt sich allerdings ohne Weiteres aus den vorinstanzlichen Erwägungen. Eine

entsprechende Erläuterung erübrigt sich deshalb.

4.3 Hinsichtlich

des bis am 23. September 2017 verlängerten Kontaktverbots gegenüber der

Beschwerdegegnerin rügt der Beschwerdeführer, dieses hätte nur bis zum

19. September 2017 verlängert werden dürfen. Gemäss § 6 Abs. 3

GSG dürfen die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen insgesamt drei

Monate nicht übersteigen. Die Mitbeteiligte ordnete das Kontaktverbot am

9. Juni 2017 für 14 Tage an. Bereits am 19. Juni 2017

verlängerte die Vor­instanz das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin

vorläufig bis am 23. September 2017; dies bestätigte sie mit Verfügung vom

13. Juli 2017. Die Schutzmassnahmen wurden folglich am 19. Juni 2017

erstmals gerichtlich angeordnet bzw. verlängert. Dementsprechend ist dem

Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die dreimonatige Frist am

19. Juni 2017 zu laufen begann, weshalb die Vor­instanz das Kontaktverbot

gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich bis und mit 19. September 2017

hätte verlängern dürfen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt

gutzuheissen.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung der Vor­instanz. Ein [die

Beschwerdegegnerin] belastendes Beweismittel (Video-, Sprachaufzeichnungen und

Bilder) sei vollkommen unberücksichtigt gelassen worden. Soweit der

Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügen will,

ist festzuhalten, dass die Behörde sich nicht mit jeder tatbeständlichen

Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel

auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Die

Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Gesuchsgegner habe

diverse Video- und Sprachaufnahmen zu den Akten gereicht, in welchen die Kinder

berichten, von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden zu sein. Demgemäss ist

davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Beweismittel zur Kenntnis genommen

hat, es aber schliesslich nicht als wesentlich erachtet hat und sich aus diesem

Grund nicht näher damit auseinandergesetzt hat. Dies ist nicht zu beanstanden.

Selbst wenn aber eine Gehörsverletzung vorliegen würde,

geht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer angesichts seiner Anträge vor

Verwaltungsgericht offenbar davon aus, dass die geltend gemachte

Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an die Haftrichterin zu korrigieren

sei. Er verlangt vielmehr eine materielle Entscheidung der Streit­sache durch

das Verwaltungsgericht. Eine Rückweisung würde denn auch zu einer Verzögerung

führen, an der der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte, will er doch

möglichst bald wieder Kontakt zu seinen Kindern aufnehmen. Die Gehörsverletzung wäre in diesem Sinn als geheilt zu

betrachten (vgl. dazu VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1).

5.2 Soweit

diese vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel für die Beurteilung durch

das Verwaltungsgericht von Bedeutung sind, wird im Folgenden (E. 6) darauf

Bezug genommen und werden die Beweismittel gewürdigt.

6.

Weiter ist das Kontaktverbot sowie dessen Verlängerung

gegenüber den Kindern E, F und G zu prüfen.

6.1 Zunächst

ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen,

sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2

Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig

oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der

Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als

gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das

Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die

Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen

Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei

gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche

Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die

gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,

Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540).

Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da

das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre

psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind

stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der

gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines

solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht

mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. September 2016,

VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

6.2 Sowohl die

Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer berichteten anlässlich der

polizeilichen Einvernahmen von Gewalt gegenüber den drei Kindern. Allerdings

widersprechen sich ihre Aussagen diametral, insbesondere hinsichtlich der

Frage, von wem die Gewalt ausging. So führte die Beschwerdegegnerin bei der

polizeilichen Einvernahme aus, die Kinder würden vom Beschwerdeführer

geschlagen und im (dunklen) Zimmer eingesperrt. Er habe E und F auch an den

Haaren gezogen. Am 18. Mai 2017 habe er E mit dem Fuss in den Rücken

"gekickt", ihr zwei Faustschläge gegen den Kopf gegeben und an ihren

Haaren gezogen. Vor E und F habe er seinen Penis angefasst und gesagt, er werde

auf das Gesicht der Beschwerdegegnerin urinieren. Er verwende vor den Kindern

eine sehr vulgäre Sprache. Die Kinder seien auch bei Gewalttätigkeiten und

Beschimpfungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin anwesend.

Der Beschwerdeführer bestreitet dies und machte geltend, die Beschwerdegegnerin

habe die Kinder geschlagen. Die Kinder seien verängstigt und die

Beschwerdegegnerin sei mit ihnen völlig überlastet. F habe am meisten

"Schimpfe" und Schläge bekommen von der Beschwerdegegnerin. Auch G

habe teilweise "eins geklatscht erhalten".

Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der

Befragungen durch die Polizei und die Haftrichterin sowie im Verlängerungsgesuch

erscheinen detailliert, kohärent und nachvollziehbar. Die Aussage der

Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, nach Ablauf

des dreimonatigen Kontaktverbots könne er mit ihr machen, was er wolle, mutet

zwar insofern unglaubwürdig an, als sich der Beschwerdeführer bislang unbestrittenermassen

an das Kontaktverbot gehalten hat. Alleine daraus kann jedoch nicht darauf

geschlossen werden, dass es nicht zu Gewalt gegenüber den Kindern gekommen ist.

Immerhin werden die Aussagen der Beschwerdegegnerin sowohl durch den Bericht

des Frauenhauses vom 7. Juli 2017 als auch durch jenen der

Beratungsstelle H vom 14. Juli 2017 gestützt. Dabei ist insbesondere

zu berücksichtigen, dass der Bericht des Frauenhauses nicht nur auf die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin abstellt, sondern auch auf Verhaltensbeobachtungen.

Gemäss Bericht des Frauenhauses habe E von den gewalttätigen Handlungen des

Vaters gegenüber ihren Geschwistern erzählt und wie der Vater die Mutter mit

Beschimpfungen und Schlägen erniedrige. Sie sei von ihrem Vater oft mit den

Wörtern "Schlampe" und "Nichtsnutz" beschimpft worden. F

habe der Sozialarbeiterin des Frauenhauses gleich am ersten Tag von den

Gewalterlebnissen zu Hause erzählt. Sie habe auch erzählt, dass ihr Vater ihr

sein Geschlechtsteil gezeigt und der Mutter vulgäre Wörter, wie bspw.

"Schlampe", gesagt habe. G habe in den ersten Wochen nicht ohne seine

Schwestern oder die Mutter sein können. Nach drei Wochen Aufenthalt im

Frauenhaus habe er erzählt, dass sein Vater ihn geschubst, geschlagen und im

dunklen Zimmer eingeschlossen habe. Sodann habe G der Sozialarbeiterin immer

wieder zusammenhangslos von seinen Gewalterlebnissen erzählt. Alle drei Kinder

hätten sich gegenüber der Sozialarbeiterin des Frauenhauses ganz deutlich

dahingehend geäussert, dass sie ihren Vater nicht mehr sehen möchten und Angst

hätten vor ihm. Die ersten Tage hätten alle drei Kinder wiederholt Albträume

gehabt und sich nirgends sicher gefühlt. Mehrmals habe E der Sozialarbeiterin

gesagt, dass ihr Vater klettern könne und sie auch in den oberen Stockwerken

nicht sicher seien. Während des Aufenthalts im Frauenhaus habe sich ihre Angst

gelegt. Diese Aussagen der Kinder werden auch durch den Bericht der

Beratungsstelle H bestätigt. Insbesondere der Umstand, dass F gleich am

ersten Tag im Frauenhaus und G zusammenhangslos von den Gewalterlebnissen

erzählten, lässt darauf schliessen, dass die Kinder von sich aus und ohne die

Einflussnahme der Beschwerdegegnerin von der erlebten Gewalt erzählten. Für die

Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Kinder

instrumentalisiert und ihre Aussagen geformt, gibt es in den Akten keine

Anhaltspunkte. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten

Videoaufnahmen und Bilder nichts ändern, zumal die Befragung der Kinder durch

den Beschwerdeführer und eine weitere Frau teilweise suggestiv erscheint Sodann

sagt der Beschwerdeführer zu Beginn von Video 2 folgendes: "Nimm

alles auf was nur geht [...]. Ich glaub, das ist meine einzige Chance [...],

aber das hilft mir". Aufgrund dieser Aussage ist nicht auszuschliessen,

dass der Beschwerdeführer die Kinder im Hinblick auf ein Verfahren gezielt

befragt und sie zuvor instruiert hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wann

die Videos und Bilder aufgenommen wurden. Ohnehin ist aber den Schilderungen der

Kinder gegenüber Dritt- und Fachpersonen mehr Gewicht zuzurechnen als jenen

gegenüber dem Vater oder der Mutter, ist doch zumindest zweifelhaft, ob sich

die Kinder gegenüber einem Elternteil unvoreingenommen äussern können. Hinzu

kommt, dass im Bericht des Frauenhauses vom 7. Juli 2017 eine positive und

tragfähige Mutter-Kind-Beziehung und keinerlei Auffälligkeiten in der

Mutter-Kind-Beziehung beobachtet wurde. Die Kinder seien von der

Beschwerdegegnerin gut und adäquat betreut worden. Vor diesem Hintergrund

erscheinen die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin insgesamt als

glaubwürdig.

Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Polizei und der

Haftrichterin sowie im Rahmen seiner Einsprache erscheinen zwar detailreich und

erweisen sich im Grundsatz auch im Vergleich mit seinen schriftlichen

Stellungnahmen als kohärent. Allerdings verstrickte er sich anlässlich der

polizeilichen Einvernahme hinsichtlich seines Drogenkonsums in Widersprüche und

machte diesbezüglich zu Beginn der Einvernahme offenbar falsche Angaben. Sodann

räumte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor der Haftrichterin ein,

er habe die Glühbirnen rausgedreht, wenn die Kinder nachts nicht geschlafen

hätten. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Schreiben tragen zudem

nicht wesentlich zu seiner Glaubwürdigkeit bei, zumal diese von Freunden,

Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers stammen und es sich deshalb um

Gefälligkeitsschreiben handeln könnte.

Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass

die Haftrichterin die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als

glaubhaft erachtete. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder E, F und G sowohl

direkt als auch mittelbar von Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen

waren, weshalb sie als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu

qualifizieren sind.

6.3 Hinsichtlich

des Fortbestands der Gefährdung der drei Kinder ist zu berücksichtigen, dass

sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im

Eheschutzverfahren damit einverstanden erklärte, dass begleitete Besuche, unter

Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kindeswillens, bereits vor Ablauf

der Gewaltschutzmassnahmen stattfinden. Eine entsprechende Vereinbarung der

Parteien wurde vom Bezirksgericht K mit Verfügung vom 18. Juli 2017 genehmigt.

Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Verfügung in Rechtskraft

erwachsen ist, weshalb das Kontaktverbot nicht bereits aufgrund von § 7

Abs. 1 GSG dahinfällt.

Der Aufhebung des Kontaktverbots steht der Umstand entgegen,

dass die Kinder mit Schlaf- und weiteren Angststörungen auf die Ereignisse

reagiert haben und sie den Vater gemäss Bericht der Beratungsstelle H

nicht sehen wollen. Die zuständige Psychologin der Beratungsstelle H

empfahl daher am 14. Juli 2017, die Kontakte der Kinder zum Vater in einer

ersten Phase noch aufzuschieben. Die Kinder bräuchten noch eine

Verarbeitungszeit. Noch sei die seelische Betroffenheit zu stark, als dass es

im Hinblick auf eine positive kindliche Entwicklung und eine positive

Vater-Kind-Beziehung Sinn mache, den Kontakt sofort wieder aufzunehmen. Nach

dem Gesagten ist die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern E, F

und G im Grundsatz zwar nicht zu beanstanden. Allerdings hätte die

Haftrichterin das Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern lediglich bis zum

19. September 2017 verlängern dürfen (vorn E. 4.3).

7.

7.1 Die

Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen, das Rayonverbot ist

aufzuheben und das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und den

Kindern E, F und G ist lediglich bis und mit dem 19. September 2017 zu

verlängern. Allerdings unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag,

wonach das Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern aufzuheben sei. Angesichts

des Umstands, dass sowohl das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin

als auch jenes gegenüber den drei Kindern aufrecht erhalten bleibt und der

Beschwerdeführer damit im vorinstanzlichen Verfahren die unterliegende Partei

bleibt, ergeben sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen keine Änderungen.

7.2 Im

Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich angesichts des Verfahrensausgangs, die

Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens

ist damit weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerde­gegnerin eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin

ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

8.1 Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren,

haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine Familie benötigt.

Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem

anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Dafür ist

als Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom

16. September 2009 heranzuziehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18 ff., N. 33 f.). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich

dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

8.2 Der

Beschwerdeführer ist zurzeit nicht erwerbstätig und erhielt von der

Arbeitslosenkasse im März 2017 Fr. 4'144.80, im April 2017

Fr. 3'635.45 und im Mai 2017 Fr. 4'144.80. Aus seinem Kontoauszug

geht sodann hervor, dass er am 26. Juni 2017 eine Gutschrift über

Fr. 3'975.- erhielt. Dabei dürfte es sich um das Arbeitslosengeld für den

Monat Juni 2017 handeln. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer am 8. Mai

2017 eine Gutschrift über Fr. 1'500.-, wobei nicht ersichtlich ist, woher

dieses Geld stammt. Unter Anrechnung dieser Gutschrift belaufen sich die

Einkünfte des Beschwerdeführers für die Monate März 2017 bis Juni 2017 auf

durchschnittlich Fr. 4'350.-. Dem stehen folgende monatliche Ausgaben

entgegen: Der Grundbetrag von Fr. 1'200.- für einen alleinstehenden Schuldner

ohne Haushaltsgemeinschaft umfasst Nahrung, Kleidung, Körper- und

Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie

sämtliche Energiekosten. Hinzuzurechnen sind der effektive monatliche Mietzins

von Fr. 2'140.- und die monatlichen Prämien für die Krankenkasse sowie die

Hausratsversicherung. Die geltend gemachten Energiekosten sowie die Ausgaben

für "Kommunikation" (UPC-Abonnement) sind dagegen bereits im

Grundbetrag enthalten und deshalb nicht separat zu berücksichtigen (vgl. VGr,

21. September 2015, VB.2015.00252, E. 4.3). Genauso wenig sind die

Beträge für Versicherung I sowie die gebundene Vorsorge zu berücksichtigen

(vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom

16. September 2009, Ziff. III; Plüss, § 16 N. 36). Da der

Beschwerdeführer derzeit nicht erwerbstätig ist, stellen die Kosten für den

SwissPass keine unumgänglichen Berufsauslagen dar, weshalb diese nicht an den

monatlichen Bedarf anzurechnen sind. Die monatlichen Ausgaben belaufen sich

insgesamt auf Fr. 3'750.70. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Verfahrenskosten innert

angemessener Frist zu tilgen, zumal diese angesichts des kurzen

Gewaltschutzverfahrens nicht allzu hoch ausfallen dürften. Das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist demnach mangels

Mittellosigkeit abzuweisen.

8.3

8.3.1

Die Beschwerdegegnerin ist im Stundenlohn angestellt und verdiente von März

bis Juli 2017 durchschnittlich Fr. 1'853.60. Ihre Vermögensverhältnisse

legt die Beschwerdegegnerin nicht dar. Sie ist jedoch erst seit Kurzem wieder

im Stundenlohn erwerbstätig und erzielt lediglich ein kleines Einkommen,

weshalb davon auszugehen ist, dass keine Ersparnisse vorhanden sind. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar vom Sozialamt unterstützt wird. Den

Einkünften stehen monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 4'893.60

gegenüber: Da die Kinder gemäss Eheschutzvereinbarung vom 13. Juli 2017

vorläufig unter der Obhut der Beschwerdegegnerin stehen, ist ihr als

alleinerziehende Mutter ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'350.- sowie

für die drei Kinder je Fr. 400.- anzurechnen. Hinzu kommt ein monatlicher

Mietzins von Fr. 1'790.- sowie Krankenkassenprämien für sich selber und

die drei Kinder von monatlich insgesamt Fr. 553.60. Weitere Ausgaben macht

die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Das Kriterium der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung als

Beschwerdegegnerin nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Demnach ist

der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die ihr

auferlegten Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Sodann ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im

Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die

Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen.

Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der Person von RA D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

8.3.2

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der von der Vertreterin der Beschwerdegegnerin in der

Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 7,66 Stunden à Fr. 220.- sowie die

geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 52.30 erweisen sich als

gerechtfertigt. Folglich ist RA D für das Beschwerdeverfahren mit

Fr. 1'686.70.- plus Barauslagen von Fr. 52.30, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 139.10), also mit total

Fr. 1'878.10, zu entschädigen.

8.3.3

Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts K vom 13. Juli 2017 wird

insofern abgeändert, als das Rayonverbot aufgehoben und das Kontaktverbot

gegenüber der Beschwerdegegnerin und E, F und G lediglich bis und mit dem

19. September 2017 verlängert werden.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 1'210.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

5. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdegegnerin

wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

8. Der Beschwerdegegnerin wird für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. RA D wird für das Beschwerdeverfahren mit

Fr. 1'878.10 (inkl. Fr. 139.10

Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdegegnerin

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

11. Mitteilung an …