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Entscheid

VB.2017.00477

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00477

23. August 2017Deutsch7 min

(URT.2017.19150)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1973 geborener Ausländer, heiratete am

28. März 2002 im Heimatland die 1976 geborene Landsfrau C. Aus der Ehe

ging am 14. Mai 2002 das Kind D hervor. Die Ehe wurde mit am 9. Mai

2005 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21. April 2005 geschieden. Am

21. Mai 2005 ging aus der Beziehung das Kind E hervor.

Am 30. Mai 2005 heiratete A im Heimatland die 1959

geborene Schweizerin F. Nachdem er im November 2005 in die Schweiz eingereist

war, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung

und am 15. November 2010 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Gerichts

G vom 16. Dezember 2011 wurde die Ehe geschieden.

A heiratete am 2. Januar 2014 im Heimatland erneut C

und ersuchte am 23. Januar 2014 um eine Einreisebewilligung für C, D und E.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

von A, setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. März 2016

und wies die Nachzugsgesuche ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 ab und setzte A zum Verlassen

der Schweiz eine neue Frist bis 28. Februar 2017.

III.

A. A liess

am 21. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die

Verfügung vom 13. Januar 2016 aufzuheben, eventualiter sei die

Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem sei

festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Das Verwaltungsgericht

wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2017 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und setzte A in Dispositiv-Ziff. 2 (in

Verbindung mit E. 5.2) zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

28.

Februar 2017 bzw. von einem Monat ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt

nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids (VB.2016.00815, nicht unter

www.vgrzh.ch).

B. Das

Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

14.

Juli 2017 insofern gut, als es Dispositiv-Ziff. 2 des

Verwaltungsgerichtsurteils aufhob und die Angelegenheit zur Ansetzung einer

neuen Ausreisefrist ans Verwaltungsgericht zurückwies (2C_200/2017).

C. Das

Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den

eigenen Entscheid vom 20. Januar 2017 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen

bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Im Sinn der

bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2016.00815 als Geschäft

VB.2017.00477 teilweise wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Das

Bundesgericht erwägt zur vom Verwaltungsgericht angesetzten Ausreisefrist

Folgendes (E. 4.3): "[…] Der Beschwerdeführer hält sich seit elf Jahren in

der Schweiz auf, was eine lange Aufenthaltsdauer im Sinn von Art. 64d

Abs. 1 AuG [Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005, SR 142.20]

darstellt. Er verdient hier […] seinen Lebensunterhalt […]. Die allgemeine

Lebenserfahrung legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts bei

dieser Ausgangslage länger als einen Monat beansprucht. In diese Richtung

deuten im konkreten Fall auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen

sowie die unterinstanzlichen Entscheide der kantonalen Behörden, mit denen

deutlich längere Ausreisefristen angesetzt wurden. Der vorinstanzlich

festgestellte Sachverhalt lässt keinerlei Gründe erkennen, die in Abweichung von

den Entscheiden der unteren kantonalen Instanzen eine massgebliche Verkürzung

der Ausreisefrist rechtfertigen könnten. Bei dieser Sachlage erweist es sich

mit Blick auf Art. 64d Abs. 1 AuG als unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit offensichtlich unhaltbar, dem Beschwerdeführer eine

Ausreisefrist von lediglich 30 Tagen anzusetzen."

2.2

Gemäss

Art. 64d Abs. 1 AuG ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen

sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist

ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern

(Satz 2).

Nach der verbindlichen (Art. 190 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [SR 101]) gesetzlichen Regelung bedarf es somit

besonderer Umstände, um eine mehr als dreissig Tage dauernde Ausreisefrist

anzusetzen; bei weggewiesenen ausländischen Personen regelmässig auftretende

Umstände genügen dafür nicht.

Ausländische Personen, deren Aufenthaltsberechtigung

entzogen wird, dürften in den meisten Fällen in einem unbefristeten oder

jedenfalls auf längere Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und eine

Wohnung mit längeren Kündigungsfristen gemietet haben. Es handelt sich damit

nicht per se um besondere Umstände, welche eine längere Ausreisefrist

rechtfertigen könnten. Darüber hinaus entfällt bei arbeitstätigen ausländischen

Personen aus einem Drittstatt wie dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen

Wegfall ihres Aufenthaltstitels auch das Recht zur Erwerbstätigkeit; eine

längere Wegweisungsfrist vermöchte deshalb nichts daran zu ändern, dass die

ausländische Person ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft eines den Aufenthaltstitel

entziehenden oder nicht mehr verlängernden Entscheids unter Strafandrohung

(Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) nicht mehr zur Erwerbstätigkeit

berechtigt und der Arbeitgeber sie – ebenfalls unter Strafandrohung (Art. 116

Abs. 1 lit. b bzw. Art. 117 AuG) – nicht mehr beschäftigen darf.

Der Beschwerdeführer wohnt in X, wo die Wohnungsknappheit

notorisch ist. Es sollte ihm deshalb ohne Weiteres möglich sein, Nachmieter zu

finden, welche bereit sind, die Wohnung umgehend zu übernehmen, weshalb der

bestehende Mietvertrag einer Ausreise innert der Regelfrist nicht

entgegensteht.

Sodann ist beim Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und

Kinder im Heimatland leben und der sich in der Schweiz nur wegen einer

Täuschung der Behörden aufhalten konnte, für die Kammer auch nicht ersichtlich,

weshalb allein die Aufenthaltsdauer von elf Jahren als besonderer Umstand im

Sinn von Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AuG zu qualifizieren wäre.

Die Kammer ist aufgrund der bundesgerichtlichen Anweisung

jedoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine längere Ausreisefrist

anzusetzen. Dies hat im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung wohl derart zu

geschehen, dass die verwaltungsgerichtliche nicht "massgeblich"

kürzer ausfallen darf als die von den Vorinstanzen ab deren Entscheid gewährte

Frist, was sich immerhin so verstehen lässt, dass eine massvoll kürzere

Ausreisefrist zulässig sei.

2.3

Das

bundesgerichtliche Urteil datiert vom 14. Juli 2017. Die Vorinstanz hatte

dem Beschwerdeführer – wohl unter Berücksichtigung der Feiertage – ab dem Datum

des Rekursentscheids eine Frist von 89 Tagen für die Ausreise angesetzt,

der Beschwerdegegner ab dem Datum der Ausgangsverfügung eine Frist von 78 Tagen.

Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer im Sinn der bundesgerichtlichen

Anweisung zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. September 2017

anzusetzen, womit ihm ab dem Datum des bundesgerichtlichen Entscheids – und damit

ab Rechtskraft der Wegweisung (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) – 78 Tage verbleiben, um die

Schweiz zu verlassen.

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer

versagt, weil die Ansetzung einer längeren Ausreisefrist nichts an seinem

Unterliegen in der Hauptsache ändert (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Weil nur noch die

Wegweisung Streitgegenstand bildet, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung

auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu

verweisen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGr, 14. Juli

2017,2C_200/2017, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2016.00815 wird als Geschäft VB.2017.00477 teilweise

wiederaufgenommen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

30.

September 2017 angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an…