VB.2017.00477
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00477
23. August 2017Deutsch7 min
(URT.2017.19150)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00477
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist
(teilweise Wiederaufnahme von VB.2016.00815),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1973 geborener Ausländer, heiratete am
28. März 2002 im Heimatland die 1976 geborene Landsfrau C. Aus der Ehe
ging am 14. Mai 2002 das Kind D hervor. Die Ehe wurde mit am 9. Mai
2005 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21. April 2005 geschieden. Am
21. Mai 2005 ging aus der Beziehung das Kind E hervor.
Am 30. Mai 2005 heiratete A im Heimatland die 1959
geborene Schweizerin F. Nachdem er im November 2005 in die Schweiz eingereist
war, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung
und am 15. November 2010 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Gerichts
G vom 16. Dezember 2011 wurde die Ehe geschieden.
A heiratete am 2. Januar 2014 im Heimatland erneut C
und ersuchte am 23. Januar 2014 um eine Einreisebewilligung für C, D und E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A, setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. März 2016
und wies die Nachzugsgesuche ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 ab und setzte A zum Verlassen
der Schweiz eine neue Frist bis 28. Februar 2017.
III.
A. A liess
am 21. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die
Verfügung vom 13. Januar 2016 aufzuheben, eventualiter sei die
Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem sei
festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Das Verwaltungsgericht
wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2017 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und setzte A in Dispositiv-Ziff. 2 (in
Verbindung mit E. 5.2) zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
28.
Februar 2017 bzw. von einem Monat ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt
nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids (VB.2016.00815, nicht unter
www.vgrzh.ch).
B. Das
Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
14.
Juli 2017 insofern gut, als es Dispositiv-Ziff. 2 des
Verwaltungsgerichtsurteils aufhob und die Angelegenheit zur Ansetzung einer
neuen Ausreisefrist ans Verwaltungsgericht zurückwies (2C_200/2017).
C. Das
Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den
eigenen Entscheid vom 20. Januar 2017 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen
bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Im Sinn der
bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2016.00815 als Geschäft
VB.2017.00477 teilweise wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Das
Bundesgericht erwägt zur vom Verwaltungsgericht angesetzten Ausreisefrist
Folgendes (E. 4.3): "[…] Der Beschwerdeführer hält sich seit elf Jahren in
der Schweiz auf, was eine lange Aufenthaltsdauer im Sinn von Art. 64d
Abs. 1 AuG [Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005, SR 142.20]
darstellt. Er verdient hier […] seinen Lebensunterhalt […]. Die allgemeine
Lebenserfahrung legt nahe, dass eine geordnete Beendigung des Aufenthalts bei
dieser Ausgangslage länger als einen Monat beansprucht. In diese Richtung
deuten im konkreten Fall auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
sowie die unterinstanzlichen Entscheide der kantonalen Behörden, mit denen
deutlich längere Ausreisefristen angesetzt wurden. Der vorinstanzlich
festgestellte Sachverhalt lässt keinerlei Gründe erkennen, die in Abweichung von
den Entscheiden der unteren kantonalen Instanzen eine massgebliche Verkürzung
der Ausreisefrist rechtfertigen könnten. Bei dieser Sachlage erweist es sich
mit Blick auf Art. 64d Abs. 1 AuG als unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit offensichtlich unhaltbar, dem Beschwerdeführer eine
Ausreisefrist von lediglich 30 Tagen anzusetzen."
2.2
Gemäss
Art. 64d Abs. 1 AuG ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen
sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist
ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern
(Satz 2).
Nach der verbindlichen (Art. 190 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [SR 101]) gesetzlichen Regelung bedarf es somit
besonderer Umstände, um eine mehr als dreissig Tage dauernde Ausreisefrist
anzusetzen; bei weggewiesenen ausländischen Personen regelmässig auftretende
Umstände genügen dafür nicht.
Ausländische Personen, deren Aufenthaltsberechtigung
entzogen wird, dürften in den meisten Fällen in einem unbefristeten oder
jedenfalls auf längere Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und eine
Wohnung mit längeren Kündigungsfristen gemietet haben. Es handelt sich damit
nicht per se um besondere Umstände, welche eine längere Ausreisefrist
rechtfertigen könnten. Darüber hinaus entfällt bei arbeitstätigen ausländischen
Personen aus einem Drittstatt wie dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen
Wegfall ihres Aufenthaltstitels auch das Recht zur Erwerbstätigkeit; eine
längere Wegweisungsfrist vermöchte deshalb nichts daran zu ändern, dass die
ausländische Person ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft eines den Aufenthaltstitel
entziehenden oder nicht mehr verlängernden Entscheids unter Strafandrohung
(Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) nicht mehr zur Erwerbstätigkeit
berechtigt und der Arbeitgeber sie – ebenfalls unter Strafandrohung (Art. 116
Abs. 1 lit. b bzw. Art. 117 AuG) – nicht mehr beschäftigen darf.
Der Beschwerdeführer wohnt in X, wo die Wohnungsknappheit
notorisch ist. Es sollte ihm deshalb ohne Weiteres möglich sein, Nachmieter zu
finden, welche bereit sind, die Wohnung umgehend zu übernehmen, weshalb der
bestehende Mietvertrag einer Ausreise innert der Regelfrist nicht
entgegensteht.
Sodann ist beim Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und
Kinder im Heimatland leben und der sich in der Schweiz nur wegen einer
Täuschung der Behörden aufhalten konnte, für die Kammer auch nicht ersichtlich,
weshalb allein die Aufenthaltsdauer von elf Jahren als besonderer Umstand im
Sinn von Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AuG zu qualifizieren wäre.
Die Kammer ist aufgrund der bundesgerichtlichen Anweisung
jedoch verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine längere Ausreisefrist
anzusetzen. Dies hat im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung wohl derart zu
geschehen, dass die verwaltungsgerichtliche nicht "massgeblich"
kürzer ausfallen darf als die von den Vorinstanzen ab deren Entscheid gewährte
Frist, was sich immerhin so verstehen lässt, dass eine massvoll kürzere
Ausreisefrist zulässig sei.
2.3
Das
bundesgerichtliche Urteil datiert vom 14. Juli 2017. Die Vorinstanz hatte
dem Beschwerdeführer – wohl unter Berücksichtigung der Feiertage – ab dem Datum
des Rekursentscheids eine Frist von 89 Tagen für die Ausreise angesetzt,
der Beschwerdegegner ab dem Datum der Ausgangsverfügung eine Frist von 78 Tagen.
Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer im Sinn der bundesgerichtlichen
Anweisung zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. September 2017
anzusetzen, womit ihm ab dem Datum des bundesgerichtlichen Entscheids – und damit
ab Rechtskraft der Wegweisung (Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) – 78 Tage verbleiben, um die
Schweiz zu verlassen.
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer
versagt, weil die Ansetzung einer längeren Ausreisefrist nichts an seinem
Unterliegen in der Hauptsache ändert (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Weil nur noch die
Wegweisung Streitgegenstand bildet, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung
auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu
verweisen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGr, 14. Juli
2017,2C_200/2017, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2016.00815 wird als Geschäft VB.2017.00477 teilweise
wiederaufgenommen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
30.
September 2017 angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an…