VB.2017.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00478
12. September 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19208)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00478
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege (Führerausweisentzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erhob am
17. Februar 2016 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs
gegen eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes betreffend die Anordnung einer "Sperrfrist
für immer" zur Wiedererlangung des Führerausweises. Darin verlangte er die
Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes und ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters. Mit Zwischenentscheid vom
20. Juni 2017 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.- zu leisten, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten
werde.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 21. Juli 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Sicherheitsdirektion sowie die Feststellung, dass A im Rekursverfahren Anspruch
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) habe. Weiter verlangte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)
zulasten der Staatskasse. Überdies sei ihm im Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm für das Beschwerdeverfahren
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, bevorzugt in der Person von RA B,
beizugeben.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Juli 2017
auf eine Stellungnahme hierzu. Das Strassenverkehrsamt tat es ihr
stillschweigend gleich.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde ist ein Zwischenentscheid, der in einem
Massnahmenverfahren gemäss Strassenverkehrsrecht ergangen ist. Da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, der eine Übertragung des Entscheids an die
Kammer rechtfertigen würde, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 sowie
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Bei der
angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von
§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), der sich nur anfechten
lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher Nachteil wird bei der
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege jedenfalls dann angenommen, wenn
zugleich ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dessen Nichtbezahlung zu einem
Nichteinretensentscheid führen würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).
2.
2.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Eine Person ist mittellos, wenn sie zum
Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch nicht in der Lage ist, für die
Prozess- und Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
muss, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind
(BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
Verhältnisse unter Gegenüberstellung der finanziellen Verpflichtungen
einerseits mit der Einkommens- und Vermögenslage andererseits zu beurteilen
(BGr, 6. Dezember 2006,5P.458/2006, E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 20).
Die gesuchstellende Person ist hinsichtlich des Nachweises
der Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG).
Sie muss sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darstellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen oder
Kontoauszügen – belegen. Die Mittellosigkeit muss damit mindestens glaubhaft
gemacht werden (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Rekursverfahren damit, dass er 2015
seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe und sich seither im europäischen
Ausland als Tagelöhner durchs Leben schlage; bisher jedoch ohne grossen Erfolg.
Er verfüge über kein regelmässiges Einkommen und habe kein Vermögen. Aufgrund
seiner finanziellen Verhältnisse verfüge er damit nicht über die erforderlichen
Mittel, um die Kosten des Rekursverfahrens sowie die Anwaltskosten zu bezahlen.
Als Beilage reichte er ein vom ihm handschriftlich ausgefülltes
Datenerfassungsblatt des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2015
ein. Darauf hatte er angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen von
Fr. 20'000.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu haben, jedoch über kein
Vermögen und keine Liegenschaften zu verfügen. Weiter legte der
Beschwerdeführer das ebenfalls handschriftlich ausgefüllte Formular
"Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung"
vom 28. Oktober 2015 zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich ins Recht. Darin hatte der Beschwerdeführer bei den Zeilen "Nettoeinkommen"
und "derzeitiger Vermögensstand" lediglich "kein" bzw.
"keinen" hingeschrieben. Den Rest liess er leer.
2.3
Gestützt
hierauf wies die Vorinstanz das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege am 20. Juni 2017 wegen fehlender Mittellosigkeit ab. Zur
Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer erziele gemäss den
eingereichten Unterlagen ein Einkommen von Fr. 20'000.- aus selbständiger
Erwerbstätigkeit. Dafür, dass er derzeit weder über Einkommen noch Vermögen
verfüge, bringe er keine Belege vor.
2.4
Der
Beschwerdeführer wendet gegen diesen Entscheid ein, die Vorinstanz verkenne offenbar
den Rechtsgrundsatz negativa non sunt probanda. So sei unklar, mit welchen
Belegen die negativen Umstände des fehlenden Einkommens und Vermögens zu
beweisen wären. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht nur auf das ältere
Dokument vom 23. März 2015 abgestellt, bei dem fälschlicherweise ein
dannzumal erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 20'000.- als Monatseinkommen
angegeben worden sei. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer Auszüge aus
zwei Strafurteilen vom 23. September 2014 bzw. 20. November 2015 ein,
in denen die Gerichte von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 36'000.-
ausgingen. Sodann legt er auszugsweise einen Beschluss des Obergerichts
betreffend amtliche Verteidigung vom 2. Mai 2016 ins Recht, in dem
festgehalten wurde, dass die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer als
Tagelöhner arbeite und über kein geregeltes Einkommen verfüge, glaubhaft seien.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers erhellt aus diesen Vorbringen und
Beweismitteln, dass er bereits vor Verlassen der Schweiz im März 2015 nur über
ein geringes Einkommen und über kein Vermögen verfügt habe. Mit der Aufnahme
der Taglöhnerei im Ausland habe sich daran nichts geändert. Auch seit seiner
Rückkehr in die Schweiz Ende März 2017 habe er kein nennenswertes Einkommen
erzielen und schon gar kein Vermögen bilden können.
2.5
Es ist dem Beschwerdeführer insoweit
zuzustimmen, dass aufgrund seiner Ausführungen im Beschwerdeverfahren nun
glaubhaft erscheint, dass er auf dem Datenerfassungsblatt des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 23. März 2015 versehentlich Fr. 20'000.- als
Monatseinkommen anstatt als Nettojahreseinkommen deklariert hat. Es ist
daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 monatlich
Fr. 20'000.- verdient hat. Dennoch ist der vorinstanzliche Schluss, der
Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nämlich weder vor der Vorinstanz noch
vor Verwaltungsgericht konkrete Angaben zu den ihm anfallenden
regelmässigen Kosten oder den ihm zukommenden Einnahmen gemacht. Eine
Gegenüberstellung von Ausgaben einerseits und Einnahmen sowie Vermögen
andererseits kann damit vorliegend gar nicht vorgenommen werden. Es ist zudem
völlig ungewiss, aus welchen Einkünften der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt bestritten hat.
Auch die im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen erweisen sich als wenig
aussagekräftig: Plausibilisierbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen
finden sich auch dort nicht. Sodann kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden,
wenn er sich bezüglich der praktisch gänzlich fehlenden Angaben auf den
Grundsatz negativa non sunt probanda beruft. Der Beschwerdeführer macht nämlich
gar nicht geltend, im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet und deshalb keinen
Lohn erhalten zu haben. Vielmehr führt er aus, dass er seit seiner Rückkehr in
die Schweiz versuche, sich als … ins Erwerbsleben zu integrieren, wobei er kein
nennenswertes bzw. regelmässiges Einkommen erziele. Damit ist
aber e contrario auch gesagt, dass der Beschwerdeführer über ein gewisses
Einkommen verfügt, welches folglich mit Abrechnungen oder Kontoauszügen hätte
belegt werden können. Überhaupt ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz oder einem anderen europäischen Land über ein Bank- oder Postkonto
verfügt. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder die entsprechenden Bankbelege
eingereicht noch behauptet, über kein solches Konto zu verfügen.
Insgesamt ist der
Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Aussagen, er habe ab April 2015 "von
der Hand ins Maul gelebt" bzw. er habe seit seiner Rückkehr in die Schweiz
"kein nennenswertes Erwerbseinkommen" erzielt, seiner Mitwirkungs-
bzw. Substanziierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Mithin hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht
glaubhaft dargetan.
2.6
Nicht zu überzeugen vermag sodann das
beschwerdeführerische Argument, wonach die Vorinstanz verpflichtet gewesen
wäre, ihn zur Einreichung "weiterer sachdienlicher Belege"
aufzufordern, wenn sie die eingereichten Unterlagen nicht als genügend
erachtete. Zwar ist es zutreffend, dass das Gericht den Sachverhalt – trotz der
umfassenden Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers – dort weiter abzuklären hat,
wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Vorliegend fehlten aber schon
grundlegende Angaben dazu, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt
bestreitet. Eine gerichtliche Pflicht auf diejenigen Angaben hinzuweisen, die
das Gericht zur Beurteilung des Gesuchs benötigt, besteht sodann – wenn
überhaupt – nur bei unbeholfenen Rechtsuchenden. Bei einer anwaltlich
vertretenen Partei ist das Gericht hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist
anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (BGr, 28. November
2016,4D_69/2016, E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen).
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz nicht diskutiert habe, weshalb sie das
jüngere Dokument unberücksichtigt liess und einzig auf das Dokument vom März
2015.
abstellte, habe sie seinen Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung
verletzt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Aus dem rechtlichen Gehör folgt
die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Jedoch müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 141 III 28
E. 3.2.4 mit Hinweisen). Obwohl der vorinstanzliche Entscheid sehr knapp
ist und ausführlichere Erwägungen zur fehlenden Mittellosigkeit wünschenswert
gewesen wären, wusste der Beschwerdeführer dennoch
mit genügender Klarheit, weshalb sein Gesuch abgelehnt worden ist und er
vermochte den Entscheid denn auch durchaus
sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
damit nicht vor.
2.7
Zusammengefasst
sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorinstanzlichen Verfahren somit nicht gegeben; der Entscheid der Vorinstanz
erweist sich damit als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Da die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses mittlerweile abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue
Frist von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids anzusetzen,
um die Kosten des Rekursverfahrens sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs
nicht eingetreten würde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17
Abs. 2 VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Jedoch finden sich auch in diesem Gesuch keine
substanziierten Tatsachenbehauptungen, aus denen sich seine finanziellen
Verpflichtungen und/oder seine Einkünfte ergeben würden. Vielmehr beschränkt
sich der Beschwerdeführer darauf, auszuführen, dass er über kein regelmässiges
Einkommen verfüge und kein Vermögen habe. Somit hat der Beschwerdeführer seine
Mittellosigkeit auch in seinem vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht glaubhaft dargelegt. Da damit schon die
notwendigen Tatsachenbehauptungen fehlen, erübrigt es sich auch, dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, "die von der angerufenen Instanz
angeforderten Unterlagen nachzureichen", wie er dies in seiner Beschwerdeschrift
beantragt. Ein solcher "Vorbehalt" kann zweifelslos nicht zur Folge
haben, dass einer anwaltlich vertretenen Partei die Möglichkeit gegeben wird,
ungenügend substanziierte Angaben im Nachhinein zu verbessern. Das
Verwaltungsgericht ist damit – wie die Vorinstanz (vgl. hierzu die obenstehende
Erwägung 2.6) – nicht dazu verpflichtet, beim Beschwerdeführer weitere
Unterlagen anzufordern. Im Übrigen hätte der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, welche
Anforderungen das Verwaltungsgericht an ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellt (vgl. etwa VGr, 24. November
2014, VB.2014.00525; 23. September 2009, VB.2009.00461; 5. Oktober 2000,
VB.2000.00268). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren ist damit abzuweisen.
5.
Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist, da die Verfügung der
Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ebenfalls ein Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008,
E. 1 f., und 4. Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1.1). Er
lässt sich daher nur an das Bundesgericht weiterziehen, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- im
Rekursverfahren innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids zu
bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an …