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Entscheid

VB.2017.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00478

12. September 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19208)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erhob am

17. Februar 2016 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs

gegen eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes betreffend die Anordnung einer "Sperrfrist

für immer" zur Wiedererlangung des Führerausweises. Darin verlangte er die

Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes und ersuchte um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters. Mit Zwischenentscheid vom

20. Juni 2017 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss

von Fr. 2'000.- zu leisten, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten

werde.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 21. Juli 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Sicherheitsdirektion sowie die Feststellung, dass A im Rekursverfahren Anspruch

auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) habe. Weiter verlangte er die

Zusprechung einer Parteientschädigung (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)

zulasten der Staatskasse. Überdies sei ihm im Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm für das Beschwerdeverfahren

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, bevorzugt in der Person von RA B,

beizugeben.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Juli 2017

auf eine Stellungnahme hierzu. Das Strassenverkehrsamt tat es ihr

stillschweigend gleich.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegenstand

der vorliegenden Beschwerde ist ein Zwischenentscheid, der in einem

Massnahmenverfahren gemäss Strassenverkehrsrecht ergangen ist. Da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, der eine Übertragung des Entscheids an die

Kammer rechtfertigen würde, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des

Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 sowie

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Bei der

angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), der sich nur anfechten

lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher Nachteil wird bei der

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege jedenfalls dann angenommen, wenn

zugleich ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dessen Nichtbezahlung zu einem

Nichteinretensentscheid führen würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).

2.

2.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unent­geltliche Prozessführung. Eine Person ist mittellos, wenn sie zum

Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch nicht in der Lage ist, für die

Prozess- und Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen

muss, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind

(BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

Verhältnisse unter Gegenüberstellung der finanziellen Verpflichtungen

einerseits mit der Einkommens- und Vermögenslage andererseits zu beurteilen

(BGr, 6. Dezember 2006,5P.458/2006, E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 20).

Die gesuchstellende Person ist hinsichtlich des Nachweises

der Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG).

Sie muss sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen

Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darstellen und soweit möglich – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen oder

Kontoauszügen – belegen. Die Mittellosigkeit muss damit mindestens glaubhaft

gemacht werden (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 mit weiteren

Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Rekursverfahren damit, dass er 2015

seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe und sich seither im europäischen

Ausland als Tagelöhner durchs Leben schlage; bisher jedoch ohne grossen Erfolg.

Er verfüge über kein regelmässiges Einkommen und habe kein Vermögen. Aufgrund

seiner finanziellen Verhältnisse verfüge er damit nicht über die erforderlichen

Mittel, um die Kosten des Rekursverfahrens sowie die Anwaltskosten zu bezahlen.

Als Beilage reichte er ein vom ihm handschriftlich ausgefülltes

Datenerfassungsblatt des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2015

ein. Darauf hatte er angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen von

Fr. 20'000.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu haben, jedoch über kein

Vermögen und keine Liegenschaften zu verfügen. Weiter legte der

Beschwerdeführer das ebenfalls handschriftlich ausgefüllte Formular

"Erklärung zur Situation des Gesuchstellers um amtliche Verteidigung"

vom 28. Oktober 2015 zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Zürich ins Recht. Darin hatte der Beschwerdeführer bei den Zeilen "Nettoeinkommen"

und "derzeitiger Vermögensstand" lediglich "kein" bzw.

"keinen" hingeschrieben. Den Rest liess er leer.

2.3

Gestützt

hierauf wies die Vorinstanz das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege am 20. Juni 2017 wegen fehlender Mittellosigkeit ab. Zur

Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer erziele gemäss den

eingereichten Unterlagen ein Einkommen von Fr. 20'000.- aus selbständiger

Erwerbstätigkeit. Dafür, dass er derzeit weder über Einkommen noch Vermögen

verfüge, bringe er keine Belege vor.

2.4

Der

Beschwerdeführer wendet gegen diesen Entscheid ein, die Vorinstanz verkenne offenbar

den Rechtsgrundsatz negativa non sunt probanda. So sei unklar, mit welchen

Belegen die negativen Umstände des fehlenden Einkommens und Vermögens zu

beweisen wären. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht nur auf das ältere

Dokument vom 23. März 2015 abgestellt, bei dem fälschlicherweise ein

dannzumal erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 20'000.- als Monatseinkommen

angegeben worden sei. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer Auszüge aus

zwei Strafurteilen vom 23. September 2014 bzw. 20. November 2015 ein,

in denen die Gerichte von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 36'000.-

ausgingen. Sodann legt er auszugsweise einen Beschluss des Obergerichts

betreffend amtliche Verteidigung vom 2. Mai 2016 ins Recht, in dem

festgehalten wurde, dass die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer als

Tagelöhner arbeite und über kein geregeltes Einkommen verfüge, glaubhaft seien.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers erhellt aus diesen Vorbringen und

Beweismitteln, dass er bereits vor Verlassen der Schweiz im März 2015 nur über

ein geringes Einkommen und über kein Vermögen verfügt habe. Mit der Aufnahme

der Taglöhnerei im Ausland habe sich daran nichts geändert. Auch seit seiner

Rückkehr in die Schweiz Ende März 2017 habe er kein nennenswertes Einkommen

erzielen und schon gar kein Vermögen bilden können.

2.5

Es ist dem Beschwerdeführer insoweit

zuzustimmen, dass aufgrund seiner Ausführungen im Beschwerdeverfahren nun

glaubhaft erscheint, dass er auf dem Datenerfassungsblatt des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 23. März 2015 versehentlich Fr. 20'000.- als

Monatseinkommen anstatt als Nettojahreseinkommen deklariert hat. Es ist

daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 monatlich

Fr. 20'000.- verdient hat. Dennoch ist der vorinstanzliche Schluss, der

Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, nicht zu

beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nämlich weder vor der Vorinstanz noch

vor Verwaltungsgericht konkrete Angaben zu den ihm anfallenden

regelmässigen Kosten oder den ihm zukommenden Einnahmen gemacht. Eine

Gegenüberstellung von Ausgaben einerseits und Einnahmen sowie Vermögen

andererseits kann damit vorliegend gar nicht vorgenommen werden. Es ist zudem

völlig ungewiss, aus welchen Einkünften der Beschwerdeführer seinen

Lebensunterhalt bestritten hat.

Auch die im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen erweisen sich als wenig

aussagekräftig: Plausibilisierbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen

finden sich auch dort nicht. Sodann kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden,

wenn er sich bezüglich der praktisch gänzlich fehlenden Angaben auf den

Grundsatz negativa non sunt probanda beruft. Der Beschwerdeführer macht nämlich

gar nicht geltend, im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet und deshalb keinen

Lohn erhalten zu haben. Vielmehr führt er aus, dass er seit seiner Rückkehr in

die Schweiz versuche, sich als … ins Erwerbsleben zu integrieren, wobei er kein

nennenswertes bzw. regelmässiges Einkommen erziele. Damit ist

aber e contrario auch gesagt, dass der Beschwerdeführer über ein gewisses

Einkommen verfügt, welches folglich mit Abrechnungen oder Kontoauszügen hätte

belegt werden können. Überhaupt ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in

der Schweiz oder einem anderen europäischen Land über ein Bank- oder Postkonto

verfügt. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder die entsprechenden Bankbelege

eingereicht noch behauptet, über kein solches Konto zu verfügen.

Insgesamt ist der

Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Aussagen, er habe ab April 2015 "von

der Hand ins Maul gelebt" bzw. er habe seit seiner Rückkehr in die Schweiz

"kein nennenswertes Erwerbseinkommen" erzielt, seiner Mitwirkungs-

bzw. Substanziierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Mithin hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht

glaubhaft dargetan.

2.6

Nicht zu überzeugen vermag sodann das

beschwerdeführerische Argument, wonach die Vorinstanz verpflichtet gewesen

wäre, ihn zur Einreichung "weiterer sachdienlicher Belege"

aufzufordern, wenn sie die eingereichten Unterlagen nicht als genügend

erachtete. Zwar ist es zutreffend, dass das Gericht den Sachverhalt – trotz der

umfassenden Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers – dort weiter abzuklären hat,

wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Vorliegend fehlten aber schon

grundlegende Angaben dazu, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt

bestreitet. Eine gerichtliche Pflicht auf diejenigen Angaben hinzuweisen, die

das Gericht zur Beurteilung des Gesuchs benötigt, besteht sodann – wenn

überhaupt – nur bei unbeholfenen Rechtsuchenden. Bei einer anwaltlich

vertretenen Partei ist das Gericht hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist

anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (BGr, 28. No­vember

2016,4D_69/2016, E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen).

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz nicht diskutiert habe, weshalb sie das

jüngere Dokument unberücksichtigt liess und einzig auf das Dokument vom März

2015.

abstellte, habe sie seinen Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung

verletzt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Aus dem rechtlichen Gehör folgt

die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung

muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Jedoch müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 141 III 28

E. 3.2.4 mit Hinweisen). Obwohl der vorinstanzliche Entscheid sehr knapp

ist und ausführlichere Erwägungen zur fehlenden Mittellosigkeit wünschenswert

gewesen wären, wusste der Beschwerdeführer dennoch

mit genügender Klarheit, weshalb sein Gesuch abgelehnt worden ist und er

vermochte den Entscheid denn auch durchaus

sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt

damit nicht vor.

2.7

Zusammengefasst

sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im

vorinstanzlichen Verfahren somit nicht gegeben; der Entscheid der Vor­instanz

erweist sich damit als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Da die Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses mittlerweile abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue

Frist von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids anzusetzen,

um die Kosten des Rekursverfahrens sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs

nicht eingetreten würde.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17

Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt. Jedoch finden sich auch in diesem Gesuch keine

substanziierten Tatsachenbehauptungen, aus denen sich seine finanziellen

Verpflichtungen und/oder seine Einkünfte ergeben würden. Vielmehr beschränkt

sich der Beschwerdeführer darauf, auszuführen, dass er über kein regelmässiges

Einkommen verfüge und kein Vermögen habe. Somit hat der Beschwerdeführer seine

Mittellosigkeit auch in seinem vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nicht glaubhaft dargelegt. Da damit schon die

notwendigen Tatsachenbehauptungen fehlen, erübrigt es sich auch, dem

Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, "die von der angerufenen Instanz

angeforderten Unterlagen nachzureichen", wie er dies in seiner Beschwerdeschrift

beantragt. Ein solcher "Vorbehalt" kann zweifelslos nicht zur Folge

haben, dass einer anwaltlich vertretenen Partei die Möglichkeit gegeben wird,

ungenügend substanziierte Angaben im Nachhinein zu verbessern. Das

Verwaltungsgericht ist damit – wie die Vorinstanz (vgl. hierzu die obenstehende

Erwägung 2.6) – nicht dazu verpflichtet, beim Beschwerdeführer weitere

Unterlagen anzufordern. Im Übrigen hätte der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, welche

Anforderungen das Verwaltungsgericht an ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege stellt (vgl. etwa VGr, 24. November

2014, VB.2014.00525; 23. September 2009, VB.2009.00461; 5. Oktober 2000,

VB.2000.00268). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im

Beschwerdeverfahren ist damit abzuweisen.

5.

Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist, da die Verfügung der

Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ebenfalls ein Zwischenentscheid

im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008,

E. 1 f., und 4. Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1.1). Er

lässt sich daher nur an das Bundesgericht weiterziehen, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- im

Rekursverfahren innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids zu

bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an …