VB.2017.00484
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00484
25. Oktober 2017Deutsch12 min
(URT.2017.19326)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00484
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 2–4 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1981, Staatsangehörige von Togo, reiste 2005
in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. 2006 kam ihre Tochter B
zur Welt. Der Vater ist unbekannt. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Asylgesuch mit Verfügung
vom 1. November 2006 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2010 ab. In der Folge
setzte das BFM A und B Frist zum Verlassen der Schweiz bis 5. Mai 2010.
Am 1. Dezember 2010 stellten A und B beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch. In der Folge verfügte das BFM am 21. Januar 2010
(recte: 2011) die vorläufige Aufnahme von A und B.
Aus einer Beziehung mit dem Landsmann F, geboren 1984,
gingen zwei Kinder hervor: C, geboren 2013 und D, geboren 2015. Die Eltern
teilen sich das gemeinsame Sorgerecht, die Obhut wurde mit Urteil vom
18. April 2016 des Bezirksgerichts Winterthur A allein zugesprochen und F
verpflichtet, monatlich je Fr. 300.- an den Unterhalt der Kinder zu
bezahlen.
Das am 15. März 2016 gestellte Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt mit Verfügung vom
1. Juni 2016 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Juni 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2017 liessen A und ihre
Kinder beantragen, ihnen sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Weiter sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu Bewilligung und in der Person ihres Rechtsanwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Nachdem die
Beschwerdeführerinnen um eine Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
und damit um eine Ermessensbewilligung ersuchen, kann das Verwaltungsgericht
lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der
Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.
2.
2.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung
stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben
die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration,
der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den
Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Damit wird
kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig
aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden
aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des
Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Rechnung zu tragen (vgl. VGr,
24.
Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1).
2.2
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung
durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer
der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen
und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die
Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich
gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für
sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der
Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man
von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland
– zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr
Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt,
dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig
sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
2.3
Zu prüfen
ist, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben, indem sie
den Beschwerdeführerinnen wegen der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
Nr. 1 eine Härtefallbewilligung verweigert haben.
2.3.1
Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und sein Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung sind zwei eigenständige
Kriterien, die nach Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE bei der Erteilung
einer Härtefallbewilligung zu berücksichtigen sind. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zum Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit (Art. 62 Abs.1
lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) ist die Frage, ob
der Betroffene ein Verschulden am Sozialhilfebezug trifft, erst im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGr, 11. September
2014,2C_1058/2013, E. 2.4). Damit ist der Widerrufsgrund auch bei
unverschuldeter Sozialhilfebezug erfüllt und kann ein Bewilligungswiderruf und
eine Wegweisung trotz fehlendem Verschulden an der Fürsorgeabhängigkeit
erfolgen, wenn sie im konkreten Fall verhältnismässig sind. Folglich darf der
unverschuldete Sozialhilfebezug zulasten des Ausländers berücksichtigt werden
(vgl. VGr, 16. November 2016, VB.2016.00074, E. 2.3.1).
2.3.2
Die Beschwerdeführerin Nr. 1 ist am 12. April 2005 im Alter von
24.
Jahren in die Schweiz gereist. Sie hält sich nun seit 12 Jahren im
Land auf, vorläufig aufgenommen ist sie seit rund sieben Jahren. Die
Beschwerdeführerinnen bringen nicht vor und aus den Akten ergeben sich auch
keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin Nr. 1 in sozialer
Hinsicht in der Schweiz integriert hat. Sie hat hier auch keine weiteren
Familienmitglieder oder Verwandte. Betreffend sprachlicher Integration liegt
ein Zertifikat von der G-Schule vor, wonach die Beschwerdeführerin Nr. 1
von August 2012 bis Februar 2013 einen Deutschkurs mit dem Niveau A1
besucht hat. Gemäss diesem Zertifikat soll die Beschwerdeführerin Nr. 1 am
Kursende schriftlich das Niveau A1.1 und mündlich das Niveau A1.2
beherrschen. Dass sie in der Folge ihre sprachlichen Fähigkeiten weiter
verbessert hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. In
beruflicher Hinsicht ist keine Integration der Beschwerdeführerin Nr. 1
erfolgt und sie musste mit über Fr. 144'000.- unterstützt werden, wobei
ein Teil davon auch zur Unterstützung des Kindsvaters diente. Die Unterstützung
durch die öffentliche Sozialhilfe dauert nach wie vor an. Auch wenn der
Beschwerdeführerin teilweise aufgrund der Betreuung von ihren Kindern nicht
zugemutet werden konnte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ihre
gesundheitliche Verfassung nicht einwandfrei erscheint, ist ihr dennoch
vorzuwerfen, dass sie sich in keiner Weise darum bemühte, sich irgendeinmal
beruflich integrieren zu können. Sie legt auch nicht dar, dass sie überhaupt
gewillt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit ist davon auszugehen,
dass bei der Beschwerdeführerin Nr. 1 auch kein Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben vorliegt.
2.3.3
In Würdigung der genannten Umstände ist das persönliche Interesse der
Beschwerdeführerin Nr. 1 an einer Aufenthaltsbewilligung als eher gering
zu bezeichnen. Trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz hat sie sich
kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert. Demgegenüber besteht ein
gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Aufenthaltstitel eines
Ausländers, der eine erhebliche finanzielle Belastung für das Gemeinwesen
darstellt und dadurch auch einen Widerrufsgrund erfüllt, nicht weiter zu
festigen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr der
Beschwerdeführerinnen als schwierig erweisen würde. Die Beschwerdeführerinnen
Nr. 3 und Nr. 4 befinden sich zwar noch in einem anpassungsfähigen
Alter, die elfjährige Beschwerdeführerin Nr. 2 ist hier geboren und hat
bisher ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Das Kindeswohl ist gemäss
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK) bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein
Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Dem wird in der Praxis insofern Rechnung
getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von
Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (BGr,
3.
Februar 2006,2A.578/2005, E. 3.1; 9. Februar 2007,
2A.679/2006, E. 3). Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerin
Nr. 2 noch für ca. fünf Jahre die Schule besuchen wird. Je nachdem,
welchen schulischen bzw. beruflichen Weg sie einschlagen wird, könnte unter
Umständen bereits in zwei Jahren die Suche nach einer (Schnupper-)Lehrstelle
anstehen. Angesichts der rechtlichen und faktischen Einschränkungen einer
vorläufig Aufgenommenen und des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin
Nr. 2 in der Schweiz könnte dies allenfalls zur Anerkennung eines
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
und damit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen (vgl. E. 3.2
vorstehend). Zum aktuellen Zeitpunkt ist die weitere Anwesenheit der
Beschwerdeführerinnen durch die vorläufige Aufnahme gesichert.
2.4
2.4.1
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden bzw. rügen eine falsche Sachverhaltsfeststellung,
indem die Vorinstanz den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse der
Beschwerdeführerin Nr. 1 als nicht erbracht erachtete, obwohl den Akten zu
entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 Deutschkurse besucht und
das Sprachniveau A1 erreicht habe.
2.4.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nahm die Vorinstanz sehr
wohl Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 Deutschkurse
besucht hatte und hielt dabei fest, dass Letztgenannte ein Zertifikat der G-Schule
einreichte. Inwiefern hier eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorliegen
soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich vorliegend die Frage der
korrekten Würdigung des Sachverhalts (§ 70 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und lit. b VRG).
2.4.3
Für die Gewichtung eines bestimmten Beweismittels ist massgebend, wie
geeignet und verlässlich die Erkenntnisquelle ist, um den betreffenden
Sachverhalt zu belegen (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7
N. 143). Das vorgelegte Zertifikat der G-Schule bestätigt zwar,
dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 einen Deutsch Intensivkurs mit dem
Sprachniveau A1 besuchte. Auch ist diesem Zertifikat zu entnehmen, mit
welchem Niveau das Sprachkompetenzprofil der Beschwerdeführerin Nr. 1 am
Kursende eingeschätzt wurde. Allerdings ergibt sich aus diesem Zertifikat nicht,
ob die Beschwerdeführerin Nr. 1 eine mündliche und oder schriftliche
Prüfung ablegen musste oder wie ihre Sprachkompetenzen geprüft wurden. Auf
welcher Grundlage und anhand welcher Anhaltspunkte die Einschätzung der
sprachlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin Nr. 1 erfolgt ist, bleibt
unklar. Dies ist mithin auch ein Grund dafür, weshalb das Migrationsamt bei der
Beurteilung von Sprachkompetenzen von ausländischen Personen grundsätzlich auf
bestimmte von ihr anerkannte Sprachzertifikate abstellt. Dadurch wird dem
Migrationsamt ermöglicht, in effizienter Weise festzustellen, über welche
sprachlichen Fähigkeiten der Ausländer tatsächlich verfügt. Auf der anderen
Seite ist der betroffene Ausländer vorab informiert, mit welchen Zertifikaten
er den Nachweis ausreichender Sprachkompetenzen problemlos erbringen kann.
Damit wird ein anderweitiger Nachweis über hinreichende sprachliche Fähigkeiten
nicht per se ausgeschlossen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht obliegt es aber
dem um Aufenthaltsbewilligung ersuchenden Ausländer, substanziiert darzulegen,
dass er in der Tat über die entsprechenden sprachlichen Kompetenzen verfügt (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit
§ 70 VRG und Art. 90 AuG). Indem die Beschwerdeführerin
Nr. 1 lediglich ein Zertifikat über den Besuch eines Sprachkurses vorlegt,
auch nachdem das Migrationsamt sie darauf hingewiesen hat, dass dieses
Zertifikat für sich allein nicht ausreichend ist, die Beschwerdeführerin
Nr. 1 keine weiteren Beweise bezüglich ihrer sprachlichen Kompetenzen
anbietet, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres schlussfolgern, dass der Nachweis
ausreichender sprachlicher Kompetenzen nicht erbracht wurde. Damit liegt keine
offensichtlich unhaltbare oder willkürliche Beweiswürdigung im Sinn von
Art. 7 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor und das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen nach Art. 29 Abs. 2 BV
wurde nicht verletzt.
2.5
In
Gesamtwürdigung der genannten Umstände kann den Vorinstanzen keine rechtsverletzende
Ermessensausübung vorgeworfen werden, indem sie den Beschwerdeführerinnen im
heutigen Zeitpunkt wegen des erheblichen Fürsorgebezugs eine
Härtefallbewilligung verweigert haben.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht den Beschwerdeführerinnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde muss
angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs.1 und 2 VRG).
4.
Weil die Beschwerdeführerinnen keinen Rechtsanspruch auf
eine Härtefallbewilligung besitzen (vgl. auch E. 1), kann der vorliegende
Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden (Art.83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …