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Entscheid

VB.2017.00487

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00487

15. Februar 2018Deutsch21 min

(URT.2018.19785)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 12. April 2016 gewährte die Sozialbehörde B A

rückwirkend ab 1. April 2016 wirtschaftliche Hilfe. Gleichzeitig wies sie A

an, am Arbeitsprojekt D teilzunehmen und machte sie darauf aufmerksam, dass bei

unbegründeten Absenzen das mögliche Lohneinkommen an den Unterstützungsanspruch

angerechnet werde. Zudem werde ihr Unterstützungsanspruch pro Arbeitstag um Fr. 10.-

für das dort eingenommene Mittagessen reduziert.

B. Gegen

diesen Beschluss erhoben sowohl A am 6. Mai 2016 wie auch ihre Beiständin

am 22. April 2016 Einsprache beim Gemeinderat B. Die Beiständin

ergänzte ihre Einspracheanträge mit Schreiben vom 2. Mai 2016 sowie 19. Mai

2016.

C. Daraufhin

korrigierte die Sozialbehörde B rückwirkend das Unterstützungsbudget in

einigen Punkten. Der Gemeinderat B wies die Einsprache am 18. Juli

2016 ab bzw. schrieb diese in Bezug auf die angepassten Punkte als

gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid des Gemeinderates B erhob die

Beiständin mit Wirkung für A am 10. August 2016 Rekurs, welchen der

Bezirksrat C mit Beschluss vom 23. Juni 2017 abwies.

III.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 (Poststempel: 27. Juli

2017) gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

Beschluss des Bezirksrates C sei aufzuheben. Der Bezirksrat C

verzichtete am 10. August 2017 auf eine Vernehmlassung und verwies auf den

angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde B verzichtete am 16. August

2017.

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da sich vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen,

wurde die Entscheidung ungeachtet des Streitwerts der Kammer übertragen

(§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Für die

Beschwerdeführerin besteht eine Vertretungsbeistandschaft, wobei ihre

Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

1.3

Als

formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen Antrag

und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Anforderungen an

den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind

weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt.

So reicht es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung mindestens

im Ansatz entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid

angefochten wird (Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1).

Die Begründung der Beschwerde ist kurz gehalten,

insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht detailliert mit dem

vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie macht hauptsächlich geltend, dass

die ausbezahlten Beträge zu tief gewesen seien und nicht zum Überleben

ausgereicht hätten. Dadurch sei die Fürsorgepflicht ihr gegenüber verletzt

worden. Zudem seien Kürzungen nicht förmlich verfügt worden, und der Bezirksrat

sei bezüglich der Mietzinse von falschen Tatsachen ausgegangen. Dies wirkt sich

für die Beschwerdeführerin als juristische Laiin jedoch nicht nachteilig aus,

kommt doch in ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck, weshalb sie mit dem Entscheid

der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Begründung der Beschwerde ist somit

als genügend zu erachten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom

12.

April 2016 an, beim Arbeitsprojekt D an fünf Tagen in der Woche

teilzunehmen. Dafür werde ihr pro Einsatztag durch die Sozialabteilung ein noch

festzusetzender Betrag als Anteil an ihr Unterstützungsbudget entschädigt. Für

unbegründete Absenzen werde das mögliche Lohneinkommen vom

Unterstützungsanspruch abgezogen. Die Beschwerdegegnerin passte ihre Anweisung

entsprechend an, nachdem ein Arzt der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit

für nur drei Tage in der Woche attestiert hatte. Den jeweiligen Abrechnungen

für die Monate April bis Juli 2016 ist zu entnehmen, dass bei

(unentschuldigten) Absenzen der Beschwerdeführerin ein Abzug vom Grundbetrag

für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 30.- je Absenztag (bzw. Fr. 20.-

bis 29. April 2016) auch tatsächlich vorgenommen wurde. Die

Beschwerdegegnerin stützt ihr Vorgehen auf das Fehlen einer Notlage, welches

sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe, weil die Beschwerdeführerin

die Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle bzw. Teilnahme an einem

Beschäftigungsprogramm verweigert habe und es ihr somit möglich gewesen wäre,

die nötigen Mittel selbst zu beschaffen.

2.2

Die

Vorinstanz erwog, dass die Auflage an die Beschwerdeführerin, am

Arbeitsprogramm D teilzunehmen, zumutbar gewesen sei. Es sei zulässig

gewesen, die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm mit einer Taglohnauszahlung zu

verknüpfen. Anlässlich des Gesprächs vom 28. April 2016 sei mit allen

Beteiligten besprochen worden, dass der Tageslohnansatz Fr. 30.- betrage,

womit bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit von drei Tagen in der Woche von

einem maximalen Verdienst bzw. Abzug bei unentschuldigter Absenz von monatlich

Fr. 390.- auszugehen gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin in den Monaten

Mai bis Juli 2016 grösstenteils unbegründet dem Beschäftigungsprogramm

ferngeblieben sei, sei auch die daraus resultierende Kürzung des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt nicht zu beanstanden, weil es der Beschwerdeführerin im

Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit möglich gewesen wäre, die

Abwesenheiten medizinisch zu begründen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr die Beschwerdegegnerin für die

Kürzungen keine rekursfähige Verfügung zugestellt habe und die jeweiligen

Auszahlungen der wirtschaftlichen Hilfe nicht den minimalen Anforderungen

entsprochen und nicht zum Leben ausgereicht hätten. Ihre Einsprache vom 6. Mai

2016.

richtete sich gegen den gesamten Beschluss der Beschwerdegegnerin. Sie

brachte darin vor, dass der ganze Beschluss die Erkenntnisse von Fachstellen

(u. a. Ärzte,

Beiständin etc.) missachte und vor Erlass der Weisung eine Zielvereinbarung zu

erstellen gewesen wäre. Somit richtet sich vorliegende Beschwerde nicht nur

gegen die Höhe der ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe, sondern auch gegen die

erlassene Weisung zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm, da diese beiden

Fragen vorliegend eng miteinander verknüpft sind.

3.

3.1

Der

Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass wirtschaftliche

Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die betroffene Person sich nicht

selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht

rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; sowie Art. 12 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV] zur Nothilfe). Weigert sich die betroffene Person, eine ihr mögliche,

zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr

zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen

geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich

selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine

Bedürftigkeit (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], Kap. A.8–6 f.). Die Inanspruchnahme anderer

Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark

mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer,

Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP (2016) S. 1391).

3.2

Sowohl das

Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht anerkennen eine Leistungseinstellung

aufgrund der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips als rechtmässig (BGE 130 I

71, E. 4.3; BGE 139 I 218 E. 5.2 f.; VGr, 29. Mai 2013,

VB.2013.00120, E. 6.3). Nach dieser Rechtsprechung fehlt es an der

Bedürftigkeit, wenn die betroffene Person tatsächlich die Möglichkeit hat, eine

andere Hilfsquelle in Anspruch zu nehmen und die Inanspruchnahme dieser

Hilfsquelle geeignet ist, die Notlage zu überwinden. Verweigert die betroffene

Person die Inanspruchnahme dieser anderen Hilfsquelle, fehlt es an den

Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialhilfe (BGE 139 I 218 E. 3.4). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 BV kommt auch der

Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der Vorrang gegenüber dem Bezug von

öffentlichen Unterstützungsleistungen zu, wenn mit der Teilnahme

Erwerbseinkommen erzielt wird, welches zur Überwindung der Notlage dient (BGE

139.

I 218 E. 5.3). Ist die Arbeit in einem solchen Beschäftigungsprogramm

nicht entlohnt, kommt der Grundsatz der Subsidiarität nicht zum Tragen (BGE 142

I 1 E. 7.2.3).

3.3

In ein

Spannungsverhältnis zum Subsidiaritätsprinzip tritt das sozialhilferechtliche

Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe ungeachtet des Grundes der Notlage

auszurichten ist. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip soll die Sozialhilfe einer

individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend

bemessen werden. Das Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und

Glauben haben zur Folge, dass bei der erstmaligen Ermittlung des

Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und von den tatsächlichen

Lebenshaltungskosten auszugehen ist (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 211 ff.; VGr, 14. September

2016, VB.2016.00315, E. 2.2; VGr, 8. Dezember 2000, VB.2000.00348, E. 2e).

3.4

Auch der kantonale Gesetzgeber greift das

Prinzip der Subsidiarität in § 2 Abs. 2 und § 14 SHG auf und

konkretisiert es in § 24a SHG. Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann.

Verstösst der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und

Weisungen der Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt

wurden, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Sodann sind die Leistungen nach § 24a

Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der

Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt

worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der

Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise

zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die

Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,

das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die

gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als

Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig

(VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 2.4; VGr, 22. August

2013, VB.2013.00150, E. 3.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8–6).

3.5

Ergänzend zum Subsidiaritätsprinzip kommt das

Prinzip der Leistung und Gegenleistung zur Anwendung. Gemäss § 3b Abs. 1

und 2 SHG können die Gemeinden von den Hilfeempfängern Gegenleistungen zur

Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger

in die Gesellschaft dienen. Als Massnahmen zur beruflichen Integration kommen

berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten

Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme und Angebote im zweiten

Arbeitsmarkt infrage. Da sich Art und Umfang solcher Gegenleistungen nach den

individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der betroffenen

Person richten, sind diese individuell festzulegen bzw. zu konkretisieren (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–1; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00775, E. 4.2).

In der Regel setzen die Sozialbehörden die Gegenleistungen zusammen mit den

Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest (§ 3b Abs. 2

SHG). Die Hilfebedürftigen können allerdings auch nach § 21 SHG mit

Auflagen und Weisungen zur Erbringung von Gegenleistungen verpflichtet werden.

4.

4.1

Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verletzung der Subsidiarität bezieht sich

jeweils auf die Nothilfe nach Art. 12 BV (oder allenfalls nach der

entsprechenden kantonalen Verfassungsbestimmung). Art. 12 BV gewährt

das Recht auf Hilfe in Notlagen (sog. Nothilfe). Eine Notlage liegt vor, wenn

einer Person die Mittel fehlen, die für ein menschenwürdiges Dasein

unerlässlich sind; keine Notlage liegt vor, wenn die betroffene Person objektiv

und subjektiv in der Lage ist, diese Mittel selber zu beschaffen (BGE 130 I 71,

E. 4.1 ff.). Bei Verletzung der Subsidiarität und somit fehlender

Notlage ist aufgrund des Wortlauts von Art. 12 BV der Schutzbereich des

Grundrechts (welcher auch mit dessen Kerngehalt übereinstimmt) nicht betroffen,

und die Verweigerung der Nothilfe stellt deshalb auch keinen Eingriff dar,

welcher nach den Voraussetzungen von Art. 36 BV (insb. gesetzliche

Grundlage) zu beurteilen wäre. Dementsprechend stützt sich eine Einstellung der

Nothilfe bei Verletzung der Subsidiarität direkt auf Art. 12 BV.

Die Nothilfe nach Art. 12 BV ist von der Sozialhilfe

abzugrenzen. Die Kompetenzen im Bereich der Sozialhilfe liegen bei den

Kantonen; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 BV

i. V. m. Art. 42 Abs. 1

BV, vgl. Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Art. 12 BV stellt im Gegensatz zur

Sozialhilfe, welche umfassender ist, bloss einen Mindeststandard dar (BGE 142 I

1, E. 7.2.1; BGE 138 V 310, E. 2.1; BGr, 4. August 2008,

8C_347/2007, E. 6.2; Lucien Müller, in: Bernhard Ehrenzeller et. al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St.

Gallen 2014, Art. 12 N. 9). Daraus ergibt sich auch, dass

sozialhilferechtliche Sanktionen und Rückerstattungspflichten nicht in den

Bereich eingreifen dürfen, welcher von Art. 12 BV umfasst ist.

4.2

Die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Verletzung der Subsidiarität betraf

bislang insbesondere Fälle, in welchen für die Leistungseinstellung ebenso die

Voraussetzungen von § 24a SHG erfüllt gewesen wären (bspw. VGr, 23. April

2015, VB.2015.00022, E. 7; VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634; VGr,

22.

August 2013, VB.2013.00150; aber auch: BGE 139 I 218; BGE 130 I 71).

Vorliegender Fall unterscheidet sich von diesen Fällen insofern, als mit

derselben Verfügung, mit welcher die teilweise Einstellung verfügt wurde, der

Beschwerdeführerin erstmals wirtschaftliche Hilfe zugesprochen und ihr die

Auflage zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm gemacht worden war. Diese

Rechtsprechung ist somit zu präzisieren.

4.3

Aus den

Materialien zum kantonalen Sozialhilfegesetz (insb. zu § 24 und 24a SHG) ergibt

sich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, vor dem Hintergrund der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verletzung der Subsidiarität (namentlich

BGE 130 I 71 [Taglohnprogramm Schaffhausen] sowie BGr, 4. März 2003,

2P.147/2002 [Citypflege Bern]) diese über § 24a SHG aufzufangen und dieser

Rechtsprechung eine Verfahrensform zu geben sowie mit § 24a SHG eine

gesetzliche Grundlage zu schaffen, die den durch die Einstellung entstehenden

erheblichen Eingriff in die Rechtsposition des Hilfsbedürftigen rechtfertigt

(vgl. ABl 2006 1113; Votum Urs Lauffer, Protokoll des Zürcher Kantonsrates zur

185.

Sitzung vom 15. Januar 2007, S. 13271). Folglich kann die

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbesehen auf das kantonale Recht

übertragen werden. Zumal Art. 12 BV bloss einen Mindeststandard darstellt

(oben, E. 4.1).

Dasselbe ergibt sich auch aus der Systematik des SHG: § 24a

SHG befindet sich unter dem Titel "D. Wirtschaftliche Hilfe". Wer

somit einen grundsätzlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gemäss § 14

SHG hat, dem gegenüber können die Leistungen nur in den Schranken von § 24a

eingestellt werden. Besteht allerdings von vornherein kein Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, bspw. weil aufgrund anderweitig bestehender

Vermögenswerte oder wegen Ausschlagens eines bestehenden konkreten

Stellenangebots die Bedürftigkeit infrage gestellt wird, kann die Sozialhilfe in

direkter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Umfang, in welchem die

betroffene Person nicht bedürftig ist, verweigert werden, da bei diesen

Personen keine Notlage im Sinn des SHG besteht (vgl. §§ 11 und 14 SHG).

Personen, die durch die Sozialbehörde in den zweiten

Arbeitsmarkt vermittelt werden, sind in der Regel bedürftig. Dies zeigt sich

darin, dass solche Arbeitsleistungen eine Gegenleistung im Rahmen der

Sozialhilfe darstellen. Gegenleistungen werden nur gegenüber

Hilfsbedürftigen eingefordert und setzen somit voraus, dass die Person

überhaupt bedürftig ist (§ 3b SHG, oben E. 3.5). In solchen Fällen

rechtfertigt sich aufgrund obiger Überlegungen und der Abgrenzung der

Sozialhilfe zur Nothilfe i. S. v. Art. 12 BV bei

einer Verweigerung der Teilnahme an einem Integrations- oder

Beschäftigungsprogramm ein Vorgehen nach § 24 und 24a SHG. Im Sinn einer

Präzisierung der Rechtsprechung ist demzufolge festzuhalten, dass das

Subsidiaritätsprinzip nur direkte Anwendung findet, wenn an der Bedürftigkeit

grundsätzliche und begründete Zweifel bestehen. Bei Personen, die grundsätzlich

Anspruch auf Sozialhilfe haben, was der Fall ist, wenn diese durch die

Sozialbehörde einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm im zweiten

Arbeitsmarkt zugewiesen werden, ist nach den Vorschriften von §§ 24 und

24a SHG vorzugehen.

4.4

Indem die

Beschwerdegegnerin den Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf die Einsatztage

aufteilte und diese dann bei unentschuldigtem Nichterscheinen der

Beschwerdeführerin nicht auszahlte, hat sie eine (teilweise)

Leistungseinstellung vorgenommen. Eine solche Einstellung kann nur unter den

Voraussetzungen von § 24a SHG erfolgen (zu den Voraussetzungen: E. 3.4).

Mangels vorgängig rechtskräftig verfügter Kürzung waren diese allerdings nicht

erfüllt (§ 24a lit. b SHG; VGr, 11. April 2013, VB.2012.00523,

E. 2.3).

4.5

Sind die

Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nach § 24a SHG nicht

erfüllt, ist zu prüfen, ob allenfalls eine Kürzung nach § 24 SHG infrage kommt

und der Betrag der (Teil-)Einstellung auf das gemäss § 24 SHG i. V. m. § 17 Abs. 1 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) i. V. m. SKOS-Richtlinien, A.8–4 zulässige Mass zu begrenzen ist.

4.5.1

Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen

Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss

zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden

sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der mit der Anordnung, Auflage oder

Weisung verbunden werden kann.

4.5.2

Angesichts der einschneidenden Wirkung bei Verweigerung der Teilnahme an

einem Beschäftigungsprogramm und der Qualifikation der Integrationsprogramme

als konkretisierungsbedürftige Gegenleistungen (vgl. E. 3.5) sind solche

Weisungen und Auflagen schriftlich zu verfügen und ist die hilfsbedürftige

Person auf die Folgen einer Verletzung der Weisung aufmerksam zu machen (VGr,

12.

Dezember 2017, VB.2017.00533, E. 5.1; VGr, 28. Oktober 2015,

VB.2015.00580, E. 5.2 ff.; VGr, 30. Januar 2014, VB.2013.00372,

E. 5.3 f.). Danach erst kann die Verweigerung der Teilnahme der

betroffenen Person vorgeworfen werden. Die betroffene Person hat insbesondere

Anspruch darauf, die Zumutbarkeit einer Weisung, die in ihre Persönlichkeit

eingreift, vorgängig, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen lassen,

ohne dass sie bereits in dieser Zeit in Not gerät, andernfalls sie gezwungen wäre,

ihr Verhalten bereits anzupassen, bevor über die Rechtmässigkeit der Weisung

entschieden worden ist (vgl. VGr, 5. November 2014, VB.2014.00122, E. 4;

VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4, BGr, 21. Januar 2010,

8C_650/2009, E. 6.2).

4.5.3

Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin sowohl die Weisung an die

Beschwerdeführerin als auch die daraus resultierende Teileinstellung der Unterstützungsleistungen

in demselben Beschluss. Da dieser Beschluss angefochten wurde, entfaltete die

Weisung (aber auch die Teileinstellung) bis heute keine Rechtswirkungen. Demzufolge

wäre auch eine Kürzung mangels vorgängig erlassener Weisung zur

Teilnahme am Beschäftigungsprogramm sowie vorgängiger Kürzungsandrohung

nicht zulässig gewesen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

4.5.4

In der Folge ist die Zumutbarkeit der an die Beschwerdeführerin gerichteten

Weisung nicht mehr zu überprüfen, da diese mangels rechtmässiger

Kürzung/Einstellung keine negativen Wirkungen zeitigte und andererseits

aufgrund des Wegzugs der Beschwerdeführerin aus der Gemeinde der

Beschwerdegegnerin zum heutigen Zeitpunkt keine Gültigkeit mehr hat und es

somit an einem entsprechenden Rechtschutzinteresse fehlt.

4.6

Die

Beschwerdegegnerin brachte für unentschuldigte Absenztage im Monat April

Fr. 80.-, im Monat Mai Fr. 360.-, im Monat Juni Fr. 390.- und im

Monat Juli Fr. 360.- in Abzug (vgl. 8/8/18). Insgesamt wurden Fr. 1'190.-

des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt unrechtmässig nicht ausbezahlt; dieser

Betrag ist durch die Beschwerdegegnerin nachzubezahlen.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin ordnete in ihrer Verfügung vom 12. April 2016 an, dass

der Beschwerdeführerin ein Abzug von Fr. 10.- pro Tag für das Mittagessen

gemacht werde, welches Bestandteil des Arbeitsprojekts sei. Indem die

Beschwerdeführerin geltend macht, die ihr gemachten Auszahlungen hätten nicht

zum Leben ausgereicht, ficht sie dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin

ebenfalls an. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass im Grundbedarf für

den Lebensunterhalt bereits ein Betrag für Essen enthalten sei, womit es sich

rechtfertige, für jede unentgeltlich eingenommene Mahlzeit einen Betrag vom

Grundbedarf abzuziehen. Der Betrag von Fr. 10.- je Mittagessen sei zwar am

oberen Rahmen angesiedelt, entspreche allerdings den SKOS-Richtlinien und sei

vertretbar.

5.2

Der

Grundbedarf für den Lebensbedarf umfasst die Ausgaben für Nahrung, Bekleidung,

Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände,

Gesundheitspflege (ohne medizinische Grundversorgung), öffentlichen Nahverkehr,

Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung sowie Körperpflege. Der

Grundbedarf wird durch monatliche Pauschalen abgedeckt, welche nach der Grösse

des Haushalts (der Anzahl der in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen)

abgestuft sind. Die Höhe der Pauschalbeträge richtet sich nach den Auslagen der

einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen (SKOS-Richtlinien,

Kap. B.2–1 ff.). Die Pauschalbeträge ermöglichen es unterstützten

Personen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung

dafür zu übernehmen. Die Ausgaben hängen somit im Einzelfall nach den

individuellen Vorlieben und Bedürfnissen der jeweiligen Person ab. Ein

Sozialhilfeempfänger kann daher aus einem persönlichen Mehrbedarf für eine

bestimmte Warengruppe in aller Regel keinen Anspruch auf Erhöhung des

Monatsbudgets ableiten. Auf der anderen Seite muss er aber auch bei einem Minderbedarf

für einzelne Bedarfspositionen nicht befürchten, dass ihm der Grundbedarf

gekürzt wird, solange kein Überschuss resultiert, welcher nicht mehr mit den

Grundsätzen der Sozialhilfe vereinbar ist (VGr, 29. Mai 2006,

VB.2006.00162, E. 2.3; VGr, 2. Juni 2009, VB.2009.00178, E. 5).

5.3

Der

Pauschalbetrag steht grundsätzlich jedem Sozialhilfeempfänger zu. Dies

ermöglicht eine einheitliche Behandlung aller Hilfesuchenden (vgl. Claudia Hänzi,

Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das

schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 118). Der GBL-Betrag

sichert zusammen mit den Wohn- und Gesundheitskosten sowie situationsbedingten

Leistungen das soziale Existenzminimum (vgl. § 15 SHG). Dieses

gewährleistet neben den notwendigen Gütern zum Überleben auch eine Teilnahme am

wirtschaftlichen und sozialen Leben. Der Grundbetrag darf deshalb nur in

begründeten Fällen und zeitlich befristet um einen bestimmten Prozentsatz

unterschritten werden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–3).

5.4

Wie die

Vorinstanz anmerkt, ist der Ansatz von Fr. 8.- bis Fr. 10.- je Mahlzeit

gem. SKOS-Richtlinien für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung vorgesehen und

kann somit nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Situation übertragen werden.

Ausgehend vom Grundbetrag für den Lebensbedarf, welcher der Beschwerdeführerin

damals gewährt wurde (monatlich Fr. 755.-, ohne Kürzung), betrug der

Anteil für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Fr. 300.50 (39.8 %

gem. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.1.01, 15. Juli 2013) und

somit rund Fr. 10.- im Tag. Ein Abzug von Fr. 10.- je Arbeitstag

allein für das Mittagessen erscheint nur schon aufgrund dieser Berechnung

unverhältnismässig.

5.4.1

Im Weiteren ist es in Übereinstimmung mit obigen Erwägungen dem einzelnen

Sozialhilfeempfänger überlassen, wie die wirtschaftliche Hilfe eingeteilt und

wie viel z. B. für

Nahrungsmittel ausgegeben wird bzw. ob überhaupt ein zur Verfügung gestelltes

Mittagessen eingenommen wird oder nicht. Es liegen keine Gründe vor, die es

rechtfertigen würden, aufgrund des Mittagessens eine Kürzung des Grundbedarfs

vorzunehmen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.4.2

Die Beschwerdegegnerin brachte in den Monaten April bis Juli 2016 insgesamt

Fr. 60.- für Mittagessen in Abzug, dieser Betrag ist durch die

Beschwerdegegnerin nachzubezahlen.

6.

6.1

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon

ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin die Miete nach dem Tod ihres

Mitbewohners entsprechend angepasst habe. Zudem bemängelt sie, in den Monaten

Mai bis Oktober 2016 jeweils nur zwischen Fr. 150.- und Fr. 417.-

erhalten zu haben.

6.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen

Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung

hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen

befassen, mit denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht

auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der

Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert

werden kann (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 45).

Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die Vorinstanz

fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Miete

im Unterstützungsbudget umgehend nach dem Tod ihres Mitbewohners angepasst habe

und das Budget in den Monaten November, Dezember 2016 sowie Januar 2017 höher

hätte ausfallen sollen, betrifft dies einen Sachverhalt, welcher noch nicht von

der angefochtenen Verfügung erfasst war, da der Tod des Mitbewohners erst im

August 2016 eingetreten ist, und stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands

dar. Gleiches gilt für die von ihr als zu tief empfundenen Auszahlungen, soweit

die Beschwerdegegnerin Kürzungen der Auszahlungen vorgenommen haben sollte, die

nicht Gegenstand des durch die Beiständin eingereichten Rekurses sowie auch

nicht der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2016 waren. Sofern solche

allfälligen Kürzungen nicht bereits mittels rechtskräftiger Verfügung vorgenommen

worden sind, könnte die Beschwerdeführerin eine solche verlangen und anfechten.

Auf die damit zusammenhängenden Begehren kann demzufolge nicht eingetreten

werden.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Aufgrund des mit der Beschwerde einhergehenden besonderen

Aufwands, welcher nicht mehr im Verhältnis zum Streitwert steht, rechtfertigt

es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) zu verdoppeln.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer I

des Beschlusses des Bezirksrates C vom 23. Juni 2017,

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderates B vom 18. Juli

2016 sowie Dispositiv-Ziffer 4, soweit darin die Anrechnung der möglichen

Lohnentschädigung vorgesehen wurde,

und

5 des Beschlusses des Sozialausschusses der Gemeinde B vom 12. April

2016 werden aufgehoben.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin insgesamt

Fr. 1'250.- an wirtschaftlicher Hilfe nachzubezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an