Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00488

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00488

8. März 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19697)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. März 2016 verfügte die Kantonspolizei Zürich

auf Antrag des Stadtrates D, publiziert am 22. April 2016 in der F-Zeitung

sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich, dass auf bestimmten Strassen im E-Quartier

in D die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festgelegt

werde und diese als Zone signalisiert werden.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

erhob A am 29. April 2016 Rekurs bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion. Ebenso erhob er Einsprache beim Statthalteramt D

gegen die gleichzeitig publizierte Verfügung über die baulichen Massnahmen. Die

Einsprache ist seither hängig.

B. Mit

Entscheid vom 21. Juni 2017 hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs

insoweit teilweise gut, als die angefochtene Verfügung, soweit sie die G-Strasse

betrifft, aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und

zum Neuentscheid an die Kantonspolizei Zürich zurückgewiesen wurde. Im Übrigen

wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens

auferlegte sie zur Hälfte A.

III.

A. Dagegen

erhob A am 27. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, sofern nicht

auf den Rekurs eingetreten und ihm Kosten auferlegt worden seien, und es sei

vollständig auf die Realisierung der Tempo-30-Zone zu verzichten.

Verfahrensmässig beantragte er, es sei ihm Akteneinsicht sowie die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei ein Augenschein vorzunehmen

und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

B. Mit

Schreiben vom 8. August 2017 bzw. 10. August 2017 verzichteten die

Kantonspolizei Zürich sowie die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Am 13. September 2017 reichte der Stadtrat D seine Stellungnahme ein

und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 30. März 2016 zu bestätigen,

subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C. A wurde

am 22. September 2017 am Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt. Darauf

nahm er mit Schreiben vom 27. September 2017 nochmals Stellung. Nachdem

dem Stadtrat D ebenfalls Akteneinsicht gewährt worden war, verzichtete

dieser am 6. Oktober 2017 auf eine erneute Vernehmlassung. Weder A noch

die Kantonspolizei liessen sich daraufhin vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2

Die

Vorinstanz hat die Sache, soweit die G-Strasse betroffen ist, an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Ein Rückweisungsentscheid gilt grundsätzlich

als Zwischenentscheid, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 VRG nur unter den sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Verwaltungsgericht angefochten

werden kann. Entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers (Verzicht auf

Tempo-30-Zone) wendet sich die Beschwerde auch gegen die Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin.

1.3

Gemäss § 49

i. V. m. § 21 Abs. 1

VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat.

Besonders berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als die

Allgemeinheit betroffen ist, mithin in einer spezifischen Beziehung zum

Streitgegenstand steht; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht

(Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 14).

1.3.1

Was die Beschwerdebefugnis bei der Anfechtung funktioneller

Verkehrsanordnungen betrifft, so steht sie allen Verkehrsteilnehmern zu, welche

die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig

benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss

gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539, E. 1.1).

1.3.2

Der Beschwerdeführer wohnt an der G-Strasse. Diese ist eine Sackgasse und

kann nur über die vom angefochtenen Entscheid erfasste H-Strasse befahren

werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Perimeter der

geplanten Tempo-30-Zone deshalb regelmässig befährt, weshalb er zur Beschwerde

legitimiert ist.

1.4

Nicht

einzutreten ist auf den Eventualantrag des Mitbeteiligten vom 13. September

2017, wonach der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 30. März

2016.

zu bestätigen sei. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer im Grundsatz die

Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2016 verlangt, geht der Antrag des

Mitbeteiligten über diese Rechtsbegehren hinaus und handelt es sich um eine unzulässige

Anschlussbeschwerde (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Dem

Mitbeteiligten wäre es unbenommen gewesen, seine Anträge unter Einhaltung der

Beschwerdefrist mittels selbständiger Beschwerde vorzubringen.

2.

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines

Augenscheins beantragt, ist festzuhalten, dass sich ein solcher Termin auf dem

Lokal erübrigt: Die Sachlage erweist sich aus den Akten – insbesondere den

Plänen und dem Gutachten vom 12. November 2015 – als hinreichend geklärt,

weshalb auf einen Augenschein zu verzichten ist (vgl. dazu: BGr, 8. November

2010,1C_192/2010, E. 3.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612,

E. 1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 78 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer verlangt, dass ganz auf die Realisierung der Tempo-30-Zone zu

verzichten sei, da diese gegen den Volkswillen verstosse und die Festlegung

materielle Fehler aufweise. Die Massnahme stütze sich zudem auf ein

ungenügendes Gutachten. Weiter stellt der Beschwerdeführer die Zweck- und

Verhältnismässigkeit der gewählten Massnahme infrage. Insbesondere sei die

Tempo-30-Zone nicht notwendig, weil die genannten Probleme gar nicht

existierten bzw. bereits ein Fahrverbot bestehe. Ansonsten wäre den genannten

Problemen mit milderen Massnahmen zu begegnen (bspw. Zurückschneiden von

Sträuchern, Leitlinien auf der Fahrbahn, vermehrte Geschwindigkeitskontrollen).

Zum fehlenden Volkswillen führt er an, dass vom Gemeinderat, dem in solchen

Angelegenheiten die Budgethoheit obliege, für die Beruhigungsmassnahmen

explizit kein Geld gesprochen worden sei.

3.2

Die

Vorinstanz kam bezüglich des Gutachtens zum Schluss, dass dieses die

Anforderungen von Art. 108 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September

1979.

(SSV) sowie Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die

Begegnungszonen vom 28. September 2001 (Tempo-30-Zonen-VO) erfülle und

dieses ohne Weiteres als Entscheidgrundlage verwendet werden könne

(angefochtener Entscheid, E. 11). Die Tempo-30-Zone diene dem Schutz der

Fussgänger, insbesondere den Jugendlichen und Kindern, und reduziere auch den

Schleichverkehr. Die Verkehrsanordnung erweise sich sei zudem als

verhältnismässig, weil es sich dabei um eine mildere Massnahme als ein

generelles Parkverbot handle und auch vermehrte polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen keine angemessene Lösung seien (angefochtener

Entscheid, E. 12). Bezüglich der G-Strasse hielt die Vorinstanz fest, dass

diese eine im Privateigentum stehende Stichstrasse sei, weshalb der

Beschwerdeführer als Eigentümer vorgängig anzuhören gewesen wäre. Dementsprechend

wies sie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, um abzuklären und zu

entscheiden, ob für die G-Strasse eine Tempobeschränkung zu verfügen ist oder

nicht und sodann die Eigentümer anzuhören (angefochtener Entscheid, E. 13.5).

3.3

Der

Mitbeteiligte führt aus, dass die jetzige Situation für Kinder und Fussgänger

gefährlich und die Tempo-30-Zone zur Behebung dieser Probleme verhältnismässig

sei. Insbesondere sei die Verkehrsanordnung geeignet, durch die mit der

Geschwindigkeitsherabsetzung verbundene Reduktion des Bremswegs die

Verkehrssicherheit zu erhöhen, dazu sei keine andere mildere, gleich geeignete

Alternative ersichtlich.

4.

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. c SSV i. V. m. § 4 Abs. 2 der kantonalen

Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV) ist die

Kantonspolizei zuständig für die Anordnung von dauernden Verkehrsanordnungen

nach Art. 108 SSV auf Gemeindestrassen. Somit lag die Kompetenz zum Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2016 ohne Weiteres bei der

Kantonspolizei, unabhängig einer allenfalls vorausgehenden Abstimmung im

Gemeinderat der Stadt D.

5.

5.1

Die

Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein

vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig (BGE 136 II 539 E. 3.2).

Dieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig

ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De­zember 1958 [SVG] i. V. m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1

SSV). Art. 3 der Tempo-30-Zonen-VO umschreibt den Inhalt des zu

erstellenden Gutachtens näher, demnach reicht ein Kurzbericht aus. Die

Anforderungen, welche Art. 3 der Tempo-30-Zonen-VO an das Gutachten

stellt, sind vor dem Hintergrund des Zwecks der Geschwindigkeitsbeschränkung und

des Zwecks der Tempo-30-Zonen-VO (Erleichterung der Einrichtung von

Tempo-30-Zonen) zu sehen. So hat beispielsweise die Beurteilung bestehender und

absehbarer Sicherheitsdefizite (lit. c der genannten Bestimmung) eine

andere Bedeutung, je nachdem, ob mit der Herabsetzung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit einer Gefahr begegnet oder der Verkehrsablauf verbessert

werden soll (Art. 108 Abs. 2 lit. a und c SSV). Sodann sind die

örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung. Umfangreiche Untersuchungen können

beispielsweise bei Nationalstrassen oder verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig

sein. Dagegen genügt bei wenig befahrenen Quartierstrassen unter Umständen eine

Beschreibung der Örtlichkeiten (BGr, 9. Dezember 2011,1C_370/2011,

E. 2.5; BGr, 9. Oktober 2008,1C_206/2008, E. 2.2). Das geforderte

Gutachten ist zudem nicht isoliert zu betrachten. Zur Ergänzung und

Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere

Erhebungen zurückgegriffen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige

Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der

Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die

Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen

sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGr, 9. Oktober 2008,

1C_206/2008, E. 2.2).

5.2

Das

Gutachten der C AG stimmt im Umfang und inhaltlich mit den eben genannten

Anforderungen überein. Diesbezüglich kann auf die korrekten Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 11.3 ff.; § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) und demzufolge auf das Gutachten

abgestützt werden.

6.

6.1

Bei der

geplanten Verkehrsmassnahme, der Einführung einer Tempo-30-Zone gemäss

Art. 2a und 22a SSV sowie der Tempo-30-Zonen-VO, handelt es sich im

Grundsatz um eine sogenannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von

Art. 3 Abs. 4 SVG. Als Geschwindigkeitsbeschränkung ist sie nur

zulässig, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV

erfüllt ist. Die Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2

SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig

erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a); bestimmte Strassenbenützer

bedürfen eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes (lit. b);

es kann auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf

verbessert (lit. c) oder es kann eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung

übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden (lit. d).

In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede Strassenkategorie die

zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt. Innerorts sind unter

anderem Tempo-30-Zonen zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV).

Verkehrsbeschränkungen wie eine Tempo-30-Zone sind

regelmässig mit komplexen Inter­essenabwägungen verbunden, wobei den

zuständigen Behörden ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 136 II

539.

E. 3.2; BGr, 9. Oktober 2008,1C_206/2008, E. 2.3). Kein

Ermessen – ob die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten herabzusetzen sind –

besteht in Fällen, in denen eine schwerwiegende Gefahr bzw. ein besonderes

gewichtiges Schutzbedürfnis im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. a

und b SSV vorliegt (BGr, 10. Dezember 2012,1C_160/2012, E. 5 in SJZ

2013.

S. 169 ff.). In diesen Fällen ist das Ermessen der Behörde auf

die Wahl der möglichen verhältnismässigen Massnahmen beschränkt (VGr, 9. April

2015, VB.2014.00510, E. 7.3). Ob diese Ermessensausübung angemessen ist

oder nicht, kann vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).

6.2

Das E-Quartier

ist hauptsächlich ein Wohngebiet; in der Umgebung befinden sich diverse

öffentliche Anlagen wie die zwei Kindergärten L und J, die Freizeitanlage K,

der Sportplatz I-Strasse sowie der Friedhof J. Der Friedhof, die

Freizeitanlage sowie der Kindergarten J befinden sich zwar nicht im direkt

betroffenen Perimeter für die geplante Tempo-30-Zone; allerdings ist davon

auszugehen, dass diese Anlagen teilweise via diesen Perimeter besucht werden.

Die betreffenden Anlagen befinden sich im Gebiet J, in welchem bereits

jetzt Tempo 30 gilt. Gemäss Gutachten existieren im E-Quartier sehr viele

Hauseinfahrten, wovon viele direkt auf die Fahrbahn münden, und nur wenige

Strassen verfügen über einen Gehweg. Zudem wird die Fahrbahn teilweise durch

parkierte Fahrzeuge eingeengt. Dadurch sei die Situation sehr unübersichtlich.

Die Geschwindigkeitsmessungen ergaben, dass der V85%-Wert an der H-Strasse

48.

km/h und an der I-Strasse, welche bereits heute teilweise einer

Tempo-30-Zone zugeordnet ist, 28 km/h betrage; der Wert von 48 km/h

an der H-Strasse sei zu hoch für ein solches Quartier. Die H-Strasse wie auch

die I-Strasse werden täglich von rund 1'000 Motorfahrzeugen befahren. Die

Einführung von Tempo 30 im E-Quartier soll demnach die

Verkehrssicherheit v. a.

für Kinder auf dem Schulweg und die Wohnqualität verbessern.

Zwar trifft es zu, dass sich die im Gutachten aufgezeigte

Gefahrensituation bisher nicht verwirklicht hat: Im Zeitraum zwischen dem. 1. August

2010.

und dem 31. Juli 2015 wurden vier Unfälle polizeilich registriert,

bei allen wurde niemand verletzt. Werden jedoch erhebliche Sicherheitsdefizite

im Strassenverkehr erkannt, darf nicht zugewartet werden, bis sich die ersten

Unfälle ereignet haben, sondern es müssen präventive Massnahmen zur

Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen werden. Demnach besteht gemäss

obiger Erwägungen ein Grund für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im

Sinn von Art. 108 Abs. 2 Bst. b SSV.

6.3

Die

Anordnung einer Tempo-30-Zone erscheint durchaus geeignet, die

Verkehrssicherheit zu verbessern. So würde durch das tiefere Tempo einerseits

der Anhalteweg verkürzt und andererseits die Aufmerksamkeit der Autofahrer an

unübersichtlichen Stellen verbessert. Mildere Massnahmen, die

Verkehrssicherheit für Fussgänger und Fahrradfahrer zu verbessern, sind keine

ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Hecken und

Sträucher zurückzuschneiden und Leitlinien anzubringen seien. Diese würden aber

nur teilweise zur besseren Überschaubarkeit der Strassen beitragen; das Problem

der Strassenverengung aufgrund der parkierten Fahrzeuge und der vielen

Dispositiv

Hauseinfahrten bliebe bestehen. Die Vorinstanz hat zudem richtig erkannt, dass

ein Parkverbot entlang der Strasse eine einschneidendere Massnahme wäre als die

Geschwindigkeitsreduktion. Die Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit als

langfristig wirkende Massnahme erscheint zudem auch besser geeignet, das

bestehende Teilfahrverbot (Zubringerdienst gestattet) umzusetzen und die

bestehenden Schleichfahrten zu vermindern, als vermehrte polizeiliche

Kontrollen. Insgesamt ist die streitige Verkehrsanordnung verhältnismässig und

die Beschwerde bezüglich der Nichtrealisierung der Tempo-30-Zone abzuweisen.

6.4 Der

Beschwerdeführer dringt mit seinem Hauptantrag, dass auf die Tempo-30-Zone zu

verzichten sei, nicht durch. Dementsprechend erweist sich auch die durch die

Vorinstanz angeordnete Rückweisung an die Beschwerdegegnerin betreffend die G-Strasse

als rechtmässig.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer

macht im Weiteren geltend, dass auf seinen Rekurs betreffend die baulichen

Massnahmen einzutreten gewesen wäre, da bezüglich der Markierungen sehr wohl

ein Zusammenhang bestehe.

7.2 Die

Vorinstanz trat auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend bauliche

Massnahmen mit dem Hinweis nicht ein, dass gegen die baulichen Massnahmen beim

Baurekursgericht Rekurs einzureichen wäre und die angefochtene Verfügung nur

die funktionelle Verkehrsanordnung festlege.

7.3 Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag

verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des

funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert werden

(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Der Beschwerdeführer verlangte vor der Vorinstanz den Verzicht

auf die Verkehrsanordnung sowie die konsequentere Durchsetzung des Fahrverbots,

nicht aber die Umsetzung von baulichen Massnahmen. Zwar stellte er in seiner

Einsprache an das Statthalteramt D betreffend die baulichen Massnahmen den

Eventualantrag, dass der Rechtsvortritt konsequent mittels baulicher Massnahmen

wie Bordsteine und Leitlinien zu bekräftigen und das Trottoir auf der G-Strasse

aufzuheben sei. Dadurch wurden diese Anträge allerdings nicht Gegenstand des

Rekursverfahrens vor der Vorinstanz. Aber auch wenn man die Rekursschrift vom

29. April 2016 dahingehend interpretieren würde, dass er diese Massnahmen

beantragt hatte, so waren sie trotzdem nicht Gegenstand des Rekursverfahrens,

sondern stellten eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Denn

die vor Vorinstanz angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März

2016 betrifft nur die funktionelle Verkehrsanordnung und beschränkt sich

darauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Signalisation als Zone in

den genannten Strassenabschnitten festzusetzen. Auf Höhe der Zonensignalisation

seien zudem Bodenmarkierungen "ZONE 30" anzubringen. Nicht Gegenstand

der Verfügung waren die baulichen Massnahmen, da diese aufgrund der

unterschiedlichen Verfügungskompetenzen und Rechtsmittelwege getrennt zu

verfügen sind, sowie die Signalisation des Rechtsvortritts (Art. 40 SSV)

und die Markierung von Leitlinien (Art. 73 Abs. 3 SSV), wie sie der

Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 29. April 2016 an das

Statthalteramt D eventualiter verlangte. Solche Vorbringen könnten jedoch

als mildere Massnahmen im Rahmen der Verhältnismässigkeit und somit der

Begründung eines Rechtsmittels zu prüfen sein (vgl. oben, E. 6.3). Die

Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten. Diesbezüglich ist

die Beschwerde abzuweisen.

7.4 Dasselbe

gilt sodann für die Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, dass das Verwaltungsgericht auf die Einsprache

betreffend die baulichen Massnahmen einzutreten habe, ist auf ein solches Begehren

nicht einzutreten, da es zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen

Entscheids war.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

ist ihm nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Dementsprechend

rechtfertigt es sich auch nicht, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu

verlegen. Der Entscheid der Vorinstanz berücksichtigt das teilweise Obsiegen

des Beschwerdeführers bereits angemessen.

8.3 Von der

beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung an den Mitbeteiligten ist

ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung

von Rechtsmitteln doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme

ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem

ausserordentlichen Aufwand verbunden ist. Die Beantwortung der Beschwerde

erforderte jedoch – unabhängig der anwaltlichen Vertretung im

Beschwerdeverfahren – nicht wesentlich mehr Aufwand, als jenen, der dem

Mitbeteiligten im nichtstreitigen bzw. vorinstanzlichen Verfahren entstanden

sein dürfte (zum Ganzen vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).

9.

9.1 Der

Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt.

9.2 Der

Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit,

dass seine Beschwerde nicht aussichtslos sei. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG bedarf

es zum Erlass der Verfahrenskosten allerdings zweier Voraussetzungen: neben der

fehlenden Aussichtslosigkeit müssen dem Gesuchsteller die nötigen finanziellen

Mittel fehlen. Zudem besteht Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands nur, wenn die betroffene Person zusätzlich nicht in der Lage ist,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen

nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu

bezahlen.

9.3 In Bezug

auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person

mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich

zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss die Entscheidinstanz dabei auf

ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie

ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In Bezug auf rechtskundige oder

rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen besteht demgegenüber in der

Regel keine behördliche Hinweispflicht.

9.4 Vorliegend

erübrigte sich ein solcher Hinweis an den Beschwerdeführer aus folgenden

Gründen: Einerseits zeigen die Eingaben des Beschwerdeführers, dass er über gewisse

Rechtskenntnisse verfügt und nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden kann.

Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nicht

bedürftig ist. Gemäss seinen eigenen Ausführungen fährt er Oldtimerfahrzeuge,

was ein finanzintensives Hobby darstellen dürfte. Zudem ist er Hauseigentümer

und Miteigentümer an einer Privatstrasse. Beides deutet darauf hin, dass der

Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ein solches

Verfahren zu finanzieren. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung ist somit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 290.-- Zustellkosten,

Fr. 3'290.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …