VB.2017.00488
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00488
8. März 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19697)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00488
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich Verkehrstechnische Abteilung,
und
Stadtrat D, vertreten durch RA B,
Mitbeteiligter,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 30. März 2016 verfügte die Kantonspolizei Zürich
auf Antrag des Stadtrates D, publiziert am 22. April 2016 in der F-Zeitung
sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich, dass auf bestimmten Strassen im E-Quartier
in D die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festgelegt
werde und diese als Zone signalisiert werden.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
erhob A am 29. April 2016 Rekurs bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion. Ebenso erhob er Einsprache beim Statthalteramt D
gegen die gleichzeitig publizierte Verfügung über die baulichen Massnahmen. Die
Einsprache ist seither hängig.
B. Mit
Entscheid vom 21. Juni 2017 hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs
insoweit teilweise gut, als die angefochtene Verfügung, soweit sie die G-Strasse
betrifft, aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
zum Neuentscheid an die Kantonspolizei Zürich zurückgewiesen wurde. Im Übrigen
wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens
auferlegte sie zur Hälfte A.
III.
A. Dagegen
erhob A am 27. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, sofern nicht
auf den Rekurs eingetreten und ihm Kosten auferlegt worden seien, und es sei
vollständig auf die Realisierung der Tempo-30-Zone zu verzichten.
Verfahrensmässig beantragte er, es sei ihm Akteneinsicht sowie die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei ein Augenschein vorzunehmen
und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
B. Mit
Schreiben vom 8. August 2017 bzw. 10. August 2017 verzichteten die
Kantonspolizei Zürich sowie die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Am 13. September 2017 reichte der Stadtrat D seine Stellungnahme ein
und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die
Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 30. März 2016 zu bestätigen,
subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
C. A wurde
am 22. September 2017 am Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt. Darauf
nahm er mit Schreiben vom 27. September 2017 nochmals Stellung. Nachdem
dem Stadtrat D ebenfalls Akteneinsicht gewährt worden war, verzichtete
dieser am 6. Oktober 2017 auf eine erneute Vernehmlassung. Weder A noch
die Kantonspolizei liessen sich daraufhin vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz hat die Sache, soweit die G-Strasse betroffen ist, an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Ein Rückweisungsentscheid gilt grundsätzlich
als Zwischenentscheid, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG nur unter den sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Verwaltungsgericht angefochten
werden kann. Entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers (Verzicht auf
Tempo-30-Zone) wendet sich die Beschwerde auch gegen die Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin.
1.3
Gemäss § 49
i. V. m. § 21 Abs. 1
VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat.
Besonders berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als die
Allgemeinheit betroffen ist, mithin in einer spezifischen Beziehung zum
Streitgegenstand steht; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht
(Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 14).
1.3.1
Was die Beschwerdebefugnis bei der Anfechtung funktioneller
Verkehrsanordnungen betrifft, so steht sie allen Verkehrsteilnehmern zu, welche
die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig
benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss
gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539, E. 1.1).
1.3.2
Der Beschwerdeführer wohnt an der G-Strasse. Diese ist eine Sackgasse und
kann nur über die vom angefochtenen Entscheid erfasste H-Strasse befahren
werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Perimeter der
geplanten Tempo-30-Zone deshalb regelmässig befährt, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist.
1.4
Nicht
einzutreten ist auf den Eventualantrag des Mitbeteiligten vom 13. September
2017, wonach der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 30. März
2016.
zu bestätigen sei. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer im Grundsatz die
Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2016 verlangt, geht der Antrag des
Mitbeteiligten über diese Rechtsbegehren hinaus und handelt es sich um eine unzulässige
Anschlussbeschwerde (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 22). Dem
Mitbeteiligten wäre es unbenommen gewesen, seine Anträge unter Einhaltung der
Beschwerdefrist mittels selbständiger Beschwerde vorzubringen.
2.
Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines
Augenscheins beantragt, ist festzuhalten, dass sich ein solcher Termin auf dem
Lokal erübrigt: Die Sachlage erweist sich aus den Akten – insbesondere den
Plänen und dem Gutachten vom 12. November 2015 – als hinreichend geklärt,
weshalb auf einen Augenschein zu verzichten ist (vgl. dazu: BGr, 8. November
2010,1C_192/2010, E. 3.3; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00612,
E. 1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 78 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verlangt, dass ganz auf die Realisierung der Tempo-30-Zone zu
verzichten sei, da diese gegen den Volkswillen verstosse und die Festlegung
materielle Fehler aufweise. Die Massnahme stütze sich zudem auf ein
ungenügendes Gutachten. Weiter stellt der Beschwerdeführer die Zweck- und
Verhältnismässigkeit der gewählten Massnahme infrage. Insbesondere sei die
Tempo-30-Zone nicht notwendig, weil die genannten Probleme gar nicht
existierten bzw. bereits ein Fahrverbot bestehe. Ansonsten wäre den genannten
Problemen mit milderen Massnahmen zu begegnen (bspw. Zurückschneiden von
Sträuchern, Leitlinien auf der Fahrbahn, vermehrte Geschwindigkeitskontrollen).
Zum fehlenden Volkswillen führt er an, dass vom Gemeinderat, dem in solchen
Angelegenheiten die Budgethoheit obliege, für die Beruhigungsmassnahmen
explizit kein Geld gesprochen worden sei.
3.2
Die
Vorinstanz kam bezüglich des Gutachtens zum Schluss, dass dieses die
Anforderungen von Art. 108 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979.
(SSV) sowie Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die
Begegnungszonen vom 28. September 2001 (Tempo-30-Zonen-VO) erfülle und
dieses ohne Weiteres als Entscheidgrundlage verwendet werden könne
(angefochtener Entscheid, E. 11). Die Tempo-30-Zone diene dem Schutz der
Fussgänger, insbesondere den Jugendlichen und Kindern, und reduziere auch den
Schleichverkehr. Die Verkehrsanordnung erweise sich sei zudem als
verhältnismässig, weil es sich dabei um eine mildere Massnahme als ein
generelles Parkverbot handle und auch vermehrte polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen keine angemessene Lösung seien (angefochtener
Entscheid, E. 12). Bezüglich der G-Strasse hielt die Vorinstanz fest, dass
diese eine im Privateigentum stehende Stichstrasse sei, weshalb der
Beschwerdeführer als Eigentümer vorgängig anzuhören gewesen wäre. Dementsprechend
wies sie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, um abzuklären und zu
entscheiden, ob für die G-Strasse eine Tempobeschränkung zu verfügen ist oder
nicht und sodann die Eigentümer anzuhören (angefochtener Entscheid, E. 13.5).
3.3
Der
Mitbeteiligte führt aus, dass die jetzige Situation für Kinder und Fussgänger
gefährlich und die Tempo-30-Zone zur Behebung dieser Probleme verhältnismässig
sei. Insbesondere sei die Verkehrsanordnung geeignet, durch die mit der
Geschwindigkeitsherabsetzung verbundene Reduktion des Bremswegs die
Verkehrssicherheit zu erhöhen, dazu sei keine andere mildere, gleich geeignete
Alternative ersichtlich.
4.
Nach Art. 1 Abs. 2 lit. c SSV i. V. m. § 4 Abs. 2 der kantonalen
Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV) ist die
Kantonspolizei zuständig für die Anordnung von dauernden Verkehrsanordnungen
nach Art. 108 SSV auf Gemeindestrassen. Somit lag die Kompetenz zum Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2016 ohne Weiteres bei der
Kantonspolizei, unabhängig einer allenfalls vorausgehenden Abstimmung im
Gemeinderat der Stadt D.
5.
5.1
Die
Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten ist nur gestützt auf ein
vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig (BGE 136 II 539 E. 3.2).
Dieses hat aufzuzeigen, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig
ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG] i. V. m. Art. 108 Abs. 4 Satz 1
SSV). Art. 3 der Tempo-30-Zonen-VO umschreibt den Inhalt des zu
erstellenden Gutachtens näher, demnach reicht ein Kurzbericht aus. Die
Anforderungen, welche Art. 3 der Tempo-30-Zonen-VO an das Gutachten
stellt, sind vor dem Hintergrund des Zwecks der Geschwindigkeitsbeschränkung und
des Zwecks der Tempo-30-Zonen-VO (Erleichterung der Einrichtung von
Tempo-30-Zonen) zu sehen. So hat beispielsweise die Beurteilung bestehender und
absehbarer Sicherheitsdefizite (lit. c der genannten Bestimmung) eine
andere Bedeutung, je nachdem, ob mit der Herabsetzung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit einer Gefahr begegnet oder der Verkehrsablauf verbessert
werden soll (Art. 108 Abs. 2 lit. a und c SSV). Sodann sind die
örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung. Umfangreiche Untersuchungen können
beispielsweise bei Nationalstrassen oder verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig
sein. Dagegen genügt bei wenig befahrenen Quartierstrassen unter Umständen eine
Beschreibung der Örtlichkeiten (BGr, 9. Dezember 2011,1C_370/2011,
E. 2.5; BGr, 9. Oktober 2008,1C_206/2008, E. 2.2). Das geforderte
Gutachten ist zudem nicht isoliert zu betrachten. Zur Ergänzung und
Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere
Erhebungen zurückgegriffen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige
Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der
Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die
Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen
sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGr, 9. Oktober 2008,
1C_206/2008, E. 2.2).
5.2
Das
Gutachten der C AG stimmt im Umfang und inhaltlich mit den eben genannten
Anforderungen überein. Diesbezüglich kann auf die korrekten Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen (angefochtener Entscheid, E. 11.3 ff.; § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) und demzufolge auf das Gutachten
abgestützt werden.
6.
6.1
Bei der
geplanten Verkehrsmassnahme, der Einführung einer Tempo-30-Zone gemäss
Art. 2a und 22a SSV sowie der Tempo-30-Zonen-VO, handelt es sich im
Grundsatz um eine sogenannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von
Art. 3 Abs. 4 SVG. Als Geschwindigkeitsbeschränkung ist sie nur
zulässig, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV
erfüllt ist. Die Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2
SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig
erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a); bestimmte Strassenbenützer
bedürfen eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes (lit. b);
es kann auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf
verbessert (lit. c) oder es kann eine im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung
übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden (lit. d).
In Art. 108 Abs. 5 SSV werden für jede Strassenkategorie die
zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt. Innerorts sind unter
anderem Tempo-30-Zonen zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV).
Verkehrsbeschränkungen wie eine Tempo-30-Zone sind
regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden, wobei den
zuständigen Behörden ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 136 II
539.
E. 3.2; BGr, 9. Oktober 2008,1C_206/2008, E. 2.3). Kein
Ermessen – ob die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten herabzusetzen sind –
besteht in Fällen, in denen eine schwerwiegende Gefahr bzw. ein besonderes
gewichtiges Schutzbedürfnis im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. a
und b SSV vorliegt (BGr, 10. Dezember 2012,1C_160/2012, E. 5 in SJZ
2013.
S. 169 ff.). In diesen Fällen ist das Ermessen der Behörde auf
die Wahl der möglichen verhältnismässigen Massnahmen beschränkt (VGr, 9. April
2015, VB.2014.00510, E. 7.3). Ob diese Ermessensausübung angemessen ist
oder nicht, kann vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).
6.2
Das E-Quartier
ist hauptsächlich ein Wohngebiet; in der Umgebung befinden sich diverse
öffentliche Anlagen wie die zwei Kindergärten L und J, die Freizeitanlage K,
der Sportplatz I-Strasse sowie der Friedhof J. Der Friedhof, die
Freizeitanlage sowie der Kindergarten J befinden sich zwar nicht im direkt
betroffenen Perimeter für die geplante Tempo-30-Zone; allerdings ist davon
auszugehen, dass diese Anlagen teilweise via diesen Perimeter besucht werden.
Die betreffenden Anlagen befinden sich im Gebiet J, in welchem bereits
jetzt Tempo 30 gilt. Gemäss Gutachten existieren im E-Quartier sehr viele
Hauseinfahrten, wovon viele direkt auf die Fahrbahn münden, und nur wenige
Strassen verfügen über einen Gehweg. Zudem wird die Fahrbahn teilweise durch
parkierte Fahrzeuge eingeengt. Dadurch sei die Situation sehr unübersichtlich.
Die Geschwindigkeitsmessungen ergaben, dass der V85%-Wert an der H-Strasse
48.
km/h und an der I-Strasse, welche bereits heute teilweise einer
Tempo-30-Zone zugeordnet ist, 28 km/h betrage; der Wert von 48 km/h
an der H-Strasse sei zu hoch für ein solches Quartier. Die H-Strasse wie auch
die I-Strasse werden täglich von rund 1'000 Motorfahrzeugen befahren. Die
Einführung von Tempo 30 im E-Quartier soll demnach die
Verkehrssicherheit v. a.
für Kinder auf dem Schulweg und die Wohnqualität verbessern.
Zwar trifft es zu, dass sich die im Gutachten aufgezeigte
Gefahrensituation bisher nicht verwirklicht hat: Im Zeitraum zwischen dem. 1. August
2010.
und dem 31. Juli 2015 wurden vier Unfälle polizeilich registriert,
bei allen wurde niemand verletzt. Werden jedoch erhebliche Sicherheitsdefizite
im Strassenverkehr erkannt, darf nicht zugewartet werden, bis sich die ersten
Unfälle ereignet haben, sondern es müssen präventive Massnahmen zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit getroffen werden. Demnach besteht gemäss
obiger Erwägungen ein Grund für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit im
Sinn von Art. 108 Abs. 2 Bst. b SSV.
6.3
Die
Anordnung einer Tempo-30-Zone erscheint durchaus geeignet, die
Verkehrssicherheit zu verbessern. So würde durch das tiefere Tempo einerseits
der Anhalteweg verkürzt und andererseits die Aufmerksamkeit der Autofahrer an
unübersichtlichen Stellen verbessert. Mildere Massnahmen, die
Verkehrssicherheit für Fussgänger und Fahrradfahrer zu verbessern, sind keine
ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Hecken und
Sträucher zurückzuschneiden und Leitlinien anzubringen seien. Diese würden aber
nur teilweise zur besseren Überschaubarkeit der Strassen beitragen; das Problem
der Strassenverengung aufgrund der parkierten Fahrzeuge und der vielen
Dispositiv
Hauseinfahrten bliebe bestehen. Die Vorinstanz hat zudem richtig erkannt, dass
ein Parkverbot entlang der Strasse eine einschneidendere Massnahme wäre als die
Geschwindigkeitsreduktion. Die Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit als
langfristig wirkende Massnahme erscheint zudem auch besser geeignet, das
bestehende Teilfahrverbot (Zubringerdienst gestattet) umzusetzen und die
bestehenden Schleichfahrten zu vermindern, als vermehrte polizeiliche
Kontrollen. Insgesamt ist die streitige Verkehrsanordnung verhältnismässig und
die Beschwerde bezüglich der Nichtrealisierung der Tempo-30-Zone abzuweisen.
6.4 Der
Beschwerdeführer dringt mit seinem Hauptantrag, dass auf die Tempo-30-Zone zu
verzichten sei, nicht durch. Dementsprechend erweist sich auch die durch die
Vorinstanz angeordnete Rückweisung an die Beschwerdegegnerin betreffend die G-Strasse
als rechtmässig.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer
macht im Weiteren geltend, dass auf seinen Rekurs betreffend die baulichen
Massnahmen einzutreten gewesen wäre, da bezüglich der Markierungen sehr wohl
ein Zusammenhang bestehe.
7.2 Die
Vorinstanz trat auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend bauliche
Massnahmen mit dem Hinweis nicht ein, dass gegen die baulichen Massnahmen beim
Baurekursgericht Rekurs einzureichen wäre und die angefochtene Verfügung nur
die funktionelle Verkehrsanordnung festlege.
7.3 Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag
verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert werden
(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
Der Beschwerdeführer verlangte vor der Vorinstanz den Verzicht
auf die Verkehrsanordnung sowie die konsequentere Durchsetzung des Fahrverbots,
nicht aber die Umsetzung von baulichen Massnahmen. Zwar stellte er in seiner
Einsprache an das Statthalteramt D betreffend die baulichen Massnahmen den
Eventualantrag, dass der Rechtsvortritt konsequent mittels baulicher Massnahmen
wie Bordsteine und Leitlinien zu bekräftigen und das Trottoir auf der G-Strasse
aufzuheben sei. Dadurch wurden diese Anträge allerdings nicht Gegenstand des
Rekursverfahrens vor der Vorinstanz. Aber auch wenn man die Rekursschrift vom
29. April 2016 dahingehend interpretieren würde, dass er diese Massnahmen
beantragt hatte, so waren sie trotzdem nicht Gegenstand des Rekursverfahrens,
sondern stellten eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Denn
die vor Vorinstanz angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März
2016 betrifft nur die funktionelle Verkehrsanordnung und beschränkt sich
darauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Signalisation als Zone in
den genannten Strassenabschnitten festzusetzen. Auf Höhe der Zonensignalisation
seien zudem Bodenmarkierungen "ZONE 30" anzubringen. Nicht Gegenstand
der Verfügung waren die baulichen Massnahmen, da diese aufgrund der
unterschiedlichen Verfügungskompetenzen und Rechtsmittelwege getrennt zu
verfügen sind, sowie die Signalisation des Rechtsvortritts (Art. 40 SSV)
und die Markierung von Leitlinien (Art. 73 Abs. 3 SSV), wie sie der
Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 29. April 2016 an das
Statthalteramt D eventualiter verlangte. Solche Vorbringen könnten jedoch
als mildere Massnahmen im Rahmen der Verhältnismässigkeit und somit der
Begründung eines Rechtsmittels zu prüfen sein (vgl. oben, E. 6.3). Die
Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten. Diesbezüglich ist
die Beschwerde abzuweisen.
7.4 Dasselbe
gilt sodann für die Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, dass das Verwaltungsgericht auf die Einsprache
betreffend die baulichen Massnahmen einzutreten habe, ist auf ein solches Begehren
nicht einzutreten, da es zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids war.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung
ist ihm nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Dementsprechend
rechtfertigt es sich auch nicht, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu
verlegen. Der Entscheid der Vorinstanz berücksichtigt das teilweise Obsiegen
des Beschwerdeführers bereits angemessen.
8.3 Von der
beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung an den Mitbeteiligten ist
ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, gehört die Erhebung und Beantwortung
von Rechtsmitteln doch zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme
ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden ist. Die Beantwortung der Beschwerde
erforderte jedoch – unabhängig der anwaltlichen Vertretung im
Beschwerdeverfahren – nicht wesentlich mehr Aufwand, als jenen, der dem
Mitbeteiligten im nichtstreitigen bzw. vorinstanzlichen Verfahren entstanden
sein dürfte (zum Ganzen vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).
9.
9.1 Der
Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt.
9.2 Der
Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit,
dass seine Beschwerde nicht aussichtslos sei. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG bedarf
es zum Erlass der Verfahrenskosten allerdings zweier Voraussetzungen: neben der
fehlenden Aussichtslosigkeit müssen dem Gesuchsteller die nötigen finanziellen
Mittel fehlen. Zudem besteht Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands nur, wenn die betroffene Person zusätzlich nicht in der Lage ist,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen
nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu
bezahlen.
9.3 In Bezug
auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person
mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss die Entscheidinstanz dabei auf
ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie
ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In Bezug auf rechtskundige oder
rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen besteht demgegenüber in der
Regel keine behördliche Hinweispflicht.
9.4 Vorliegend
erübrigte sich ein solcher Hinweis an den Beschwerdeführer aus folgenden
Gründen: Einerseits zeigen die Eingaben des Beschwerdeführers, dass er über gewisse
Rechtskenntnisse verfügt und nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden kann.
Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nicht
bedürftig ist. Gemäss seinen eigenen Ausführungen fährt er Oldtimerfahrzeuge,
was ein finanzintensives Hobby darstellen dürfte. Zudem ist er Hauseigentümer
und Miteigentümer an einer Privatstrasse. Beides deutet darauf hin, dass der
Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ein solches
Verfahren zu finanzieren. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung ist somit abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 3'290.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …