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Entscheid

VB.2017.00490

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00490

6. September 2017Deutsch17 min

(URT.2017.19197)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 1. Juni 2014 durch die Sozialen

Dienste Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015

an das Sozialzentrum B stellte er ein Gesuch um Kostengutsprache für eine

rechtliche Beratung. Am 15. Juli 2015 wies die Stellenleitung des

Sozialzentrums B das Gesuch ab. Dagegen erhob A am 13. August 2015

Einsprache und beantragte, dass der Entscheid der Stellenleitung aufzuheben und

das Gesuch um Kostengutsprache zu bewilligen sei. Mit Entscheid vom

28. April 2016 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Entscheid der SEK reichte A am 11. Juni 2016 Rekurs beim Bezirksrat

Zürich ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Gutheissung seines Gesuchs um Kostengutsprache. Der Bezirksrat habe

unverzüglich Kopien sämtlicher Akten bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich

anzufordern und die Stellungnahme der Stellenleitung des Sozialzentrums mit den

Erwägungen der SEK auf Unbefangenheit und sachliche Beurteilung zu prüfen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für

das Rekursverfahren.

B. Mit

Zwischenentscheid vom 28. Juli 2016 wies der Bezirksrat Zürich das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

das Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2016 ab (Verfahren VB.2016.00449).

C. Am

22.

Juni 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs von A gegen den

Entscheid der SEK vom 28. April 2016 ab. Verfahrenskosten wurde keine

erhoben.

III.

Dagegen gelangte A am 27. Juli 2017 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte das Folgende:

"1. Das Verwaltungsgericht nimmt Akteneinsicht

in die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Dossiers (Verzeichnisse III. und

IV.) und beurteilt ob die Grundlagen für die Bewilligung einer beratenden und

unterstützenden Schweizer Rechtsanwältin gegeben sind. Die Akteneinsichten sind

im Entscheid aufzuführen.

2.

Das Verwaltungsgericht prüft die vorliegende

Beschwerde, erklärt den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 22.6.2017 für

nichtig und erledigt das Verfahren. Von einer Rückweisung an den Bezirksrat

Zürich ist infolge Befangenheit abzusehen.

3.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich ist anzuweisen

das Gesuch der Kostengutsprache von A an die Sozialbehörde für eine beratende

und unterstützende Schweizer Rechtsanwältin gutzuheissen."

Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli

2017.

wurde A Frist angesetzt zur Bekanntgabe einer genügenden (nicht

postlagernden) Zustelladresse. Am 9. August 2017 wurde A diese Frist

abgenommen und er (erneut) darauf hingewiesen, dass postlagernd zugestellte

Sendungen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt gelten.

Am 8. August 2017 reichte der

Bezirksrat Zürich die Akten ein. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels

wurde verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vorliegend

geht es um eine Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung durch eine

Rechtsanwältin unabhängig von einem konkreten, hängigen Verfahren, um die behauptete

Ursache der Notlage des Beschwerdeführers zu eruieren und zu bekämpfen. Der

Streitwert ist zwar unbekannt, weil der Umfang für die juristische Beratung im

Gesuch um Kostengutsprache nicht festgelegt wurde. Allerdings ergibt sich die

Ursache für die Notlage des Beschwerdeführers bereits aus den Akten resp. aus

der Darlegung seiner persönlichen Lage. Für allfällige Gerichtsverfahren kann

der Beschwerdeführer jeweils vor der entsprechenden Instanz die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung beantragen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,

dass der Aufwand einer Rechtsanwältin für die Beratung, unabhängig von einem

konkreten Verfahren, Fr. 20'000.- nicht übersteigt (vgl. dazu VGr,

13.

Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 1.2). Da zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Wie noch

zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet

werden konnte (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 56 N. 27).

2.

Soweit der Beschwerdeführer die Weiterleitung seiner

Strafanzeigen an die zuständige Amtsstelle beantragt, ist festzuhalten, dass

Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich von Amtes wegen

und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige

Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind (§ 5 Abs. 2 VRG). Allerdings

kann auf eine Weiterleitung verzichtet werden, wenn die Eingabe nicht

versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51; VGr, 20. Mai 2010,

VB.2010.00080, E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal eine Strafanzeige erhebt und die

vorliegende Strafanzeige "ausnahmsweise" eingeflochten in dieser

Rechtsschrift erfolge, da der "kausale Zusammenhang" gegeben sei. Der

Beschwerdeführer macht denn auch geltend, das Verwaltungsgericht habe die

Strafanzeige der zuständigen Instanz weiterzuleiten, und nach der Zustellung

habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einzuleiten. Unter diesen Umständen

kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafanzeige im Rahmen des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens irrtümlich erfolgt ist, weshalb

von einer Weiterleitung abzusehen ist. Dem Beschwerdeführer steht es indessen

frei, bei der zuständigen Behörde Strafanzeige zu erstatten.

3.

Mit seinem Begehren, das Verwaltungsgericht habe

Akteneinsicht in die straf- und zivilrechtlichen Dossiers (Verzeichnisse III.

und IV.) zu nehmen, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Einholung

weiterer Akten und Abnahme dieser Beweismittel.

3.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar ein Anspruch auf Abnahme der

von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf

Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014,5A_282/2014, E. 3.2;

BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen

siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

3.2

Aus der

Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass es sich beim Verzeichnis III. um

die vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen handelt und beim

Verzeichnis IV. um "wichtige Eingaben A". Es ist nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese

Beweismittel für die Beurteilung der Kostengutsprache entscheidrelevant sein

bzw. zusätzliche Erkenntnisse bringen sollen. Vielmehr erweist sich der

entscheidrelevante Sachverhalt unter Vornahme einer antizipierten

Beweiswürdigung mit der bestehenden Aktenlage als genügend erstellt, weshalb

auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann. Der Beweisantrag des

Beschwerdeführers ist dementsprechend abzuweisen. Hinzu kommt, dass es sich bei

den einzuholenden Beweismitteln um Eingaben des Beschwerdeführers an

verschiedene Behörden handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese

Beweismittel nicht selber eingereicht hat.

4.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz

habe [zu Unrecht] auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet, und ihr

Beschluss basiere auf einer "fehlenden strafrechtlichen

Sachverhaltsfeststellung". Damit verletze die Vorinstanz die

Sorgfaltspflicht und verweigere das rechtliche Gehör.

4.1

Klärt eine

Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf

fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

vor. Nur wenn die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme

eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, ist auch von einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (Plüss, § 7 N. 36).

Die Entscheidbehörde kann einen Sachverständigen

beiziehen, wenn zur Abklärung des relevanten Sachverhalts besondere

Sachkenntnisse erforderlich sind, über welche sie selber nicht oder nur

teilweise verfügt. Ob der Beizug eines Sachverständigen erforderlich ist, ist

im Einzelfall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches

Ermessen zukommt. Im Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen

dann geboten, wenn die Feststellung der an der vorinstanzlichen Anordnung

mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind (Plüss, § 7

N. 66 f., 71).

4.2

Nachdem

der Beschwerdeführer nicht klar substanziiert, welchen Teilgehalt des

rechtlichen Gehörs die Vorinstanz verletzt haben soll, ist davon auszugehen,

dass er sinngemäss die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beanstandet.

Immerhin rügt der Beschwerdeführer gerade nicht, dass die ungenügende

Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels

zurückzuführen sei. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren den Beizug eines Sachverständigen verlangte.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine sachverständige Person

beigezogen hat, hat sie doch als Rekursinstanz in Sozialhilfefällen die

notwendigen Fachkenntnisse zur Beurteilung einer Kostengutsprache. Dabei war es

insbesondere nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz über die

"Problematik von Körperverletzungen in Staatsverbrechen durch moderne

Militärtechnik" kundig machte, zumal dies bei der Beurteilung der

Kostengutsprache nicht im Vordergrund steht. Vielmehr finden sich die

Grundlagen für eine Kostengutsprache bei Sozialhilfeabhängigkeit im

Sozialhilferecht (vgl. sogleich E. 5). Der Beschwerdeführer legt

schliesslich nicht substanziiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung

der Vorinstanz fehlerhaft oder ungenügend war. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.

Insgesamt ist die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht zu

beanstanden.

5.

5.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

ange­messen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Bemessungsgrundlage für

die wirt­schaftliche Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Okto­ber 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

5.2

Das

individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen

Grundsicherung, also dem Grundbedarf, den Wohnkosten und der medizinischen

Grundversorgung sowie den notwendigen situationsbedingten Leistungen zusammen.

Der Grundbedarf ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen

Verbrauchsaufwendungen, welche allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt

leben, zusteht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.6–1 und B.1–1; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Behördenhandbuch], Kapitel 7.1.01,

Ziff. 1, 15. Juli 2013).

Neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

soll das soziale Existenzminimum auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigen. Dies geschieht in der Regel mittels situationsbedingter Leistungen

gemäss Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien. Situationsbedingte Leistungen

haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen,

persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Diese werden

berücksichtigt, soweit es sich um ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig

wiederkehrende Auslagen handelt, die in der konkreten Lebenssituation notwendig

sind. Dabei müssen die Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten

Nutzen stehen. Bei der Beurteilung, ob Kosten als

situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das Ermessen der

Sozialbehörde eine wichtige Rolle. Der Ermessensspielraum hängt von der Art der

situationsbedingten Leistung ab. In jedem Fall ist das Gewähren oder Verweigern

der Leistung fachlich zu begründen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1; vgl.

auch Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.05, Ziff. 2.1, 21. Dezember

2016.

und Kapitel 8.1.01, Ziff. 1, 3. Ja­nuar 2017). Das

Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Sozialbehörde nach § 50 VRG nur darauf

hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschrit­ten wurde.

5.3

Sind

Leistungen Dritter (z.B. Spitäler, Ärzte, Zahnärzte, Heime oder therapeutische

Einrichtungen) sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel

Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person

bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann,

dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende

Leistung notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden

kann. Für unzweckmässige, überteuerte oder unnötige Leistungen besteht kein

Anspruch auf Kostenübernahme (Behördenhandbuch,

Kapitel 10.1.01, Ziff. 1.1 und 1.2, 13. Februar 2017). Gesuche

um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne

Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs

besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte

medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG).

5.4

Nach § 5 SHG sind die Ursachen einer Notlage zu ermitteln und nach

Möglichkeit zu beseitigen. Eine wirksame und planmässige Hilfe kann nur

erfolgen, wenn bekannt ist, weshalb beim Klienten eine Notlage vorliegt. Dabei

kann es sich um überwiegend individuelle Gründe (z.B. Alter, Krankheit, Sucht)

oder aber um vorwiegend gesellschaftlich bedingte Ursachen (z.B.

Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot) handeln. In vielen Fällen liegen gleichzeitig

mehrere solcher Gründe vor. Im Verlauf des Hilfsprozesses muss versucht werden,

zusammen mit der betroffenen Person an der Neutralisierung von individuell

bedingten und im Einzelfall behebbaren Ursachen zu arbeiten. Je nach den

konkreten Umständen können dabei die unterschiedlichsten Massnahmen in Betracht

fallen (z.B. Unterstützung einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung bzw.

Umschulung, Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes, Budgetberatung; Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.09, 23. Juni

2012).

6.

6.1

Die

Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbrechen

existierten offensichtlich alleine in seiner Vorstellung. Es verstehe sich von

selbst, dass rechtliche Abklärungen diesbezüglich keinen Sinn machten. Eine

Kostengutsprache zur Finanzierung einer Rechtsbeiständin in einer

Angelegenheit, die jeder Grundlage entbehre und von Anfang an aussichtslos sei,

sei weder notwendig noch angemessen. Zweifellos sei die Finanzierung einer

Rechtsbeiständin für derartige Abklärungen keine Leistung, die die Sozialhilfe

als situationsbedingte Leistung zulasten der öffentlichen Hand mittels einer

Kostengutsprache zu finanzieren habe. Es sei zudem nicht zu ersehen, wie eine

solche Abklärung die individuelle Situation des Beschwerdeführers unter

sozialhilferechtlichen Aspekten verbessern oder den Beschwerdeführer von der

Sozialhilfe ablösen könne. Beim Prinzip der Ursachenbekämpfung, auf welches

sich der Beschwerdeführer berufe, gehe es nicht um eine rechtliche Aufarbeitung

der allfälligen Gründe einer Sozialhilfeabhängigkeit. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers blieben angesichts der klaren Rechtslage unbehelflich. Der

angefochtene Entscheid sei nicht zu beanstanden. Auch die prozessualen Anträge

des Beschwerdeführers, wonach alle Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen und

ihm daraufhin Akteneinsicht zu ermöglichen, seien abzuweisen. Für die Behandlung

der von ihm aufgeworfenen rechtlichen Frage, ob er Anspruch auf

Kostengutsprache für eine Rechtsbeiständin habe, müsse nicht sein ganzes

Sozialhilfedossier beigezogen werden. Dafür genügten die von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Akten bei Weitem. Dem Beschwerdeführer stehe es aber jederzeit

frei, einen Termin mit der Beschwerdegegnerin zu vereinbaren und auf diesem Weg

Akteneinsicht zu erhalten.

6.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er habe mit Beschwerdeschrift vom

28.

November 2013 den zweifelsfreien Beweis für die Körperverletzungen

mittels elektromagnetischer Waffen erbracht. Gegenstand der rechtsanwaltlichen

Beratung sei die Ursachenbekämpfung, welche ihn von der Sozialhilfe abhängig

gemacht habe. Sinngemäss macht er geltend, durch die "Staatsverbrechen"

sei ihm ein finanzieller Schaden in Millionenhöhe entstanden, den er einklagen

werde. Diese "Haftungsansprüche" würden ihm eine Ablösung von der

Sozialhilfe und deren Rückzahlung ermöglichen. Die Klage würde er gerne mit

einer Rechtsanwältin besprechen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz wolle

er dieses Verfahren selbständig führen, die Kostengutsprache beziehe sich

lediglich auf Beratung und Unterstützung. Die Vorinstanz habe sich in

Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht nicht über die Problematik von

Körperverletzungen durch moderne Militärtechnik kundig gemacht. Dies dürfe

nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Ohne staatliche

Hilfe mittels Kostengutsprache finde er keine beratende und unterstützende

Rechtsanwältin.

7.

7.1

Gemäss

Aktennotiz der Sozialbehörde vom 23. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer

seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2000 aufgegeben, um sich selbständig zu machen.

Dieses Vorhaben habe er aufgeben müssen, da er Opfer von Gewalttaten geworden

sei. Er habe daraufhin bis im Mai 2014 von seinem Vermögen in Höhe von

Fr. 500'000.- gelebt. Der Beschwerdeführer sieht die Ursache für seine

Abhängigkeit von der Sozialhilfe in den Körperverletzungen durch

elektromagnetische Waffen. Wie sich aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin

ergibt, hat C von der Psychiatrisch-Psychologischen Poliklinik der Stadt Zürich

(PPZ) den Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden

wahnhaften Störung leide. Er habe keine Krankheitseinsicht. Hinzu kommt, dass

sämtliche Strafanzeigen und Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers betreffend

die mutmasslich begangenen Verbrechen unbestrittenermassen erfolglos verliefen.

Nach eigener Aussage des Beschwerdeführers führten zudem medizinische

Untersuchungen, die er infolge von "Staatsverbrechen

(Körperverletzungen)" in Anspruch genommen habe, zum Befund, dass er

"medizinisch kerngesund" sei. Es konnten folglich keine Verletzungen

infolge Verbrechen mittels elektromagnetischer Waffen festgestellt werden. Vor

diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten "Verbrechen" lediglich in dessen

Vorstellung existieren dürften. Nachdem der Beschwerdeführer während über

14.

Jahren unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

dürfte die hauptsächliche Ursache für seine Notlage in der jahrelangen

Erwerbslosigkeit – allenfalls begründet durch eine psychische Erkrankung –

liegen. Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Pflicht zur Abklärung der

Ursache der Bedürftigkeit in hinreichender Weise nachgekommen.

7.2

Gemäss

§ 5 SHG sind die Ursachen der Notlage nach Möglichkeit zu

beseitigen. Aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer mangels Krankheitseinsicht nicht motiviert werden könne, sich

in ärztliche/psychiatrische Behandlung zu begeben. Dieser Schluss ist nicht zu

beanstanden. Demgegenüber will der Beschwerdeführer seine Notlage gemäss

§ 5 SHG mittels Klage beseitigen, weshalb er ein Gesuch um Kostengutsprache

für die Unterstützung durch eine Rechtsanwältin stellte. Seit Jahren geht der

Beschwerdeführer erfolglos gegen die von ihm behaupteten Verbrechen mittels

elektromagnetischer Waffen vor. Die Verfahren diesbezüglich will der

Beschwerdeführer auch bei Kostengutsprache für eine Rechtsanwältin weiterhin

selbständig führen und die Rechtsschriften dazu selber verfassen. Die

Rechtsanwältin soll ihn lediglich beraten und unterstützen. Nachdem der

Beschwerdeführer gemäss Einschätzung von C an einer wahnhaften Störung leidet,

die mutmasslichen Körperverletzungen mittels elektromagnetischer Waffen

medizinisch nicht nachgewiesen werden konnten und seine bisherigen Bemühungen

hinsichtlich der gegen ihn verübten "Staatsverbrechen" erfolglos

waren (vorn E. 7.1), erscheinen die Erfolgschancen einer Klage auf

Schadenersatz und/oder Genugtuung höchst zweifelhaft. Es ist deshalb nicht

davon auszugehen, dass die Situation des Beschwerdeführers durch die

Kostengutsprache für eine ihn unterstützende Rechtsanwältin entscheidend

verbessert werden kann. Insbesondere würde eine Kostengutsprache nicht in einem

sinnvollen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.

7.3

Nach dem

Gesagten erscheint eine Kostengutsprache für eine den Beschwerdeführer

unterstützende und beratende Rechtsanwältin weder zweckmässig noch angemessen,

weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache zu Recht

abgewiesen hat. Entsprechend ist der vorinstanzliche Rekursentscheid nicht zu

beanstanden.

8.

8.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als

unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

8.2

Zumindest

sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf

Seite 1 der Beschwerdeschrift die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein

Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde

oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich

die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten

oder nur geringfügig differieren (Plüss, § 16 N. 46).

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer

offenbar an einer wahnhaften Störung leidet und die geltend gemachten

Verbrechen durch elektromagnetische Waffen offensichtlich nicht stattfanden

(E. 7), waren die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für die

Beratung durch eine Rechtsanwältin im Hinblick auf eine Schadenersatzklage

offensichtlich nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund war das vorliegende

Beschwerdeverfahren offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an