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Entscheid

VB.2017.00492

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00492

22. November 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19388)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1979 geborene Angehörige eines Staats ausserhalb EU/EFTA, reiste Anfang

November 2008 als Sängerin und Folkloretänzerin in die Schweiz ein, wo sie nach

der Heirat mit dem aus ihrem Heimatland stammenden Schweizer C eine zuletzt bis

19. Februar 2014 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

erhielt. Im Jahr 2010 wurde den Eheleuten die Tochter D geboren, welche – neben

der türkischen – auch die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt.

Seit Ende August 2009 wurde A durch die öffentliche

Fürsorge unterstützt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte sie

deshalb mit Verfügung vom 3. Mai 2012 und stellte ihr schwerer wiegende

ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, falls sie oder ihre Familie weiterhin

auf Sozialhilfe angewiesen sei oder ihr Verhalten zu anderen berechtigten Klagen

Anlass geben sollte.

Nachdem es ihr auch in der Folge nicht gelungen war, sich

vollumfänglich von der Sozialhilfe zu lösen, wurde A am 24. September 2013

abermals ausländerrechtlich verwarnt und ihr der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht. Anfang Februar 2014

meldete C seine bereits seit Anfang Juli 2013 getrennt von ihm lebende Ehefrau

und die gemeinsame Tochter per 31. Januar 2014 in deren Heimatland ab; die

Sozialbehörden hatten die Mutter und Kind gewährten Leistungen bereits im

November 2013 infolge Ausreise ins Ausland eingestellt.

B. Am

14. Januar 2015 ersuchte A um eine Einreisebewilligung für langfristigen

Aufenthalt. Noch während der Bearbeitung des Gesuchs wurde die Ehe A-C am

19. Februar 2016 von einem Gericht in der Heimat von A geschieden; die

Tochter D wurde unter die (alleinige) elterliche Sorge der Mutter gestellt und

dem Kindsvater ein Besuchsrecht eingeräumt.

Mit Verfügung vom 21. April 2016 wies das

Migrationsamt das Einreisegesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 29. Juni 2017 ab.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 26./27. Juli 2017

Beschwerde führen und diesem sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 3./4. August 2017 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zwischen

der Schweiz und dem Heimatland von A besteht kein Staatsvertrag im Sinn von

Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,

SR 142.20), welcher der Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch

vermittelte.

2.2

Die

Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2014 in ihr

Heimatland aus, um dort insbesondere einen viermonatigen Kurs "für

Maniküre- und Pediküretechnik" zu absolvieren. Nach sieben Monaten – die

Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung war längst abgelaufen – sprach

sie erstmals bei einer schweizerischen Auslandvertretung vor, um ein

Rückreisevisum zu beantragen. Selbst wenn sie ihr früherer Ehemann daher gegen

ihren Willen aus der Schweiz abgemeldet haben sollte, war die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des

Einreisegesuchs bereits erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 Satz 1 AuG). Ein selbständiger Anspruch auf Wiedererteilung der

Aufenthaltsbewilligung kommt ihr ebenfalls nicht zu; es fragt sich jedoch, ob die

sorge-berechtigte Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrer Tochter ein

Anwesen­heitsrecht in der Schweiz ableiten kann. Da diese Schweizerbürgerin ist

und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hierzulande verfügt, kommt ein

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht

("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143

E. 1.3.1 f.).

3.

3.1

Die Europäische

Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf

Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Weder

ergibt sich daraus ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das

Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 Abs. 1

EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden,

wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung einer

ausländischen Person von ihren in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Familienmitgliedern führt. Kann Letzteren zugemutet werden, ihr gemeinsames (Familien-)Leben

im Ausland zu führen, liegt daher regelmässig kein staatlicher Eingriff vor. Anders

verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen einer

ausländischen Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert

worden ist, "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint.

In diesem Fall ist ein Eingriff in das Rechtsgut

des Familienlebens gegeben, welcher nach Art. 8

Abs. 2 EMRK nur statthaft ist, soweit er eine Massnahme darstellt,

die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum

Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer

notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich

gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung

einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits,

wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als

notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143

E. 2.1, 122 II 1 E. 2, 116 Ib 353 E. 3).

Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei

grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in

Betracht (vgl. BGr, 19. Mai 2011,2C_841/2009, E. 2.2; BGE 137 I

247.

E. 4.1.2). Handelt es sich bei dem von der ausländerrechtlichen

Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied allerdings um ein Kind mit Schweizerbürgerrecht,

genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine

restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht, um der

sorgeberechtigten ausländischen Person die Anwesenheit mit ihrem Kind zu

verweigern. Da diesem ein staatsbürgerrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in

der Schweiz zukommt, bedarf es vielmehr besonderer Gründe, um die mit der

Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu

rechtfertigen. So darf ein Schweizer Kind rechtsprechungsgemäss nur dann dazu

verpflichtet werden, dem sorgeberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu

folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich

ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für

das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu

rechtfertigen vermögen (BGE 136 I 285 E. 5.2, 135 I 153 E. 2.2.4).

Bagatelldelikte oder blosse Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften

durch den sorgeberechtigten Elternteil gehören nicht dazu (BGE 137 I 247

E. 5.2.2, 136 I 285 E. 5). Nur Verfehlungen von einer gewissen

Schwere überwiegen das Interesse des Schweizer Kinds, mit dem sorgeberechtigten

Elternteil hier aufwachsen zu können (BGE 136 I 285 E. 5.2; BGr,

7.

Juni 2010,2C_660/2009, E. 2.2 und 2.3). Ebenso kann eine

fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62

Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) dem

Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds

im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar

erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2 mit Hinweisen; BGr, 11. Juli

2011,2C_234/2010, E. 2.4.3, und 16. Juni 2011,2C_54/2011, E. 2.2).

3.2

Der im vorigen

Absatz wiedergegebenen Praxis und ebenso ähnlichen bundesgerichtlichen Urteilen

lag jeweils die Fragestellung zugrunde, ob sich der sorgeberechtigte Elternteil

eines Kinds mit Schweizerbürgerrecht aus der Schweiz entfernen müsse. Hier

verhält es sich indes anders, wird die Beschwerdeführerin doch nicht aus der

Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in das Heimatland

die Wiedereinreise verweigert. Da die Beschwerdeführerin das alleinige

Sorgerecht über ihre Tochter innehat, bedeutet dies für das Kind

schweizerischer Staatsangehörigkeit, dass es faktisch gezwungen ist, mit der

Mutter in der gemeinsamen Heimat zu verbleiben. Die strittige

Fernhaltemassnahme mag insofern in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der aus

der Staatsbürgerschaft fliessenden Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) der

Tochter der Beschwerdeführerin stehen, ihr konventionsrechtlich geschütztes Familienleben

aber wird von der Massnahme nicht berührt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter

leben seit ihrer Ausreise aus der Schweiz vor bald vier Jahren gemeinsam bei

der Mutter bzw. Grossmutter in der Heimat von A, wo die Beschwerdeführerin

einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Coiffeuse nachgeht. Zum Kindsvater unterhalten

beide keinen Kontakt mehr; den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hat ihr

früherer Ehemann inzwischen wieder geheiratet und stellt er sich einer Rückkehr

von ihr und ihrer Tochter sogar vehement entgegen. Anderweitige massgebliche

Bindungen privater Natur in der Schweiz werden nicht geltend gemacht und sind

auch nicht ersichtlich.

Dass auch den Kindsinteressen (vgl. Art. 3 Abs. 1

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

[Kinderrechtekonvention, SR 0.107]) mit einer neuerlichen

Wohnsitzverlegung in die Schweiz besser gedient wäre, lässt sich vor diesem

Hintergrund daher nicht ohne Weiteres sagen. Freilich mag die inzwischen

siebenjährige Tochter der Beschwerdeführerin ein offenkundiges Interesse daran

haben, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten

und Lebensbedingungen profitieren zu können. Dem steht jedoch das gewichtige

Interesse des Kinds an Konstanz im persönlichen und räumlichen Umfeld

gegenüber. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die heutige Wohn- bzw.

Aufenthaltssituation Folge des freien Entscheids der Beschwerdeführerin ist, mit

ihrer Tochter nicht nur besuchs- bzw. ferienhalber in die gemeinsame Heimat

zurückzukehren, sondern dort (für längere Zeit) Wohnsitz zu nehmen. Aus den Bestimmungen

der Kinderrechtekonvention bzw. aus Art. 24 BV ergibt sich sodann ohnehin

kein (mittelbarer) Anwesenheitsanspruch in der Schweiz; die entsprechenden

Vorgaben wären einzig bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK zu berücksichtigen, läge – was vorliegend nicht der Fall ist – ein

Eingriff in das in Abs. 1 geschützte Rechtsgut, das heisst den Anspruch

auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vor (vgl. BGE 135 I 153

E. 2.2.2 am Ende).

3.3

Die

Beschwerdeführerin vermag sich demnach zur Begründung eines

Anwesenheitsanspruchs in der Schweiz nicht auf die (Doppel-)Staatsbürgerschaft

ihrer Tochter zu berufen.

4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin weder aus dem

Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der

Schweiz ableiten kann, ist die Frage der

(Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde

nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AuG

und damit im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Vorliegend stellt sich die

Frage, ob aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30

Abs. 1 lit. b) oder aufgrund des Wiederzulassungstatbestands

(Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG) allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht

die Ermessensausübung der kantonalen Migrationsbehörden nur auf das

Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen darf,

hin­gegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.).

4.2

Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung einer

Anwesenheitsbewilligung sind bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben.

Ihre Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 lit. k AuG wiederum drängte

sich nur auf, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG gegeben wäre. Dies

ist aber gerade mit Blick auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht

der Fall, wonach die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen kann, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen

hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Vorinstanz ist aufgrund der langjährigen

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit davon

ausgegangen, dass diese bei ihrer Rückkehr in die Schweiz mit grosser

Wahrscheinlichkeit erneut in erheblichem Mass Unterstützungsleistungen in

Anspruch nehmen müsste. Diese Beurteilung ist zumindest nicht qualifiziert

fehlerhaft. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der vorinstanzlichen

Verweigerung der Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung aufgrund der Annahme

eines schwerwiegenden persön­lichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG). Zu Recht erwog die Vorinstanz hier, dass sich die

Beschwerdeführerin gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen

und Ausländern in der gleichen Situation nicht in einer persönlichen Notlage

befinde, welche für sie ein Leben ausserhalb der Schweiz unzumutbar erscheinen lasse.

Dies zeigt sich bereits an ihrer freiwilligen Ausreise in das Heimatland im

Jahr 2014. Dass die Beschwerdeführerin sich nun zu einer Rückkehr in die

Schweiz entschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in

der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erscheint

vorliegend ausgewiesen, und der angehobene Prozess ist nicht als offensichtlich

aussichtslos zu betrachten. Somit ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unent­geltliche Rechts­pflege zu gewähren. Es gilt die Beschwerdeführerin

dabei auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015,

E. 1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

7.

Mitteilung an…

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS

211.

])

Aus nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen:

1.

Der vorliegende Entscheid verstösst gegen Art. 24

Abs. 2 BV. Dem Schweizer Kind den Aufenthalt in der Schweiz zu

verunmöglichen, verletzt seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende

Niederlassungsfreiheit (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.2.3).

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat als Schweizerin das

Recht, jederzeit in die Schweiz einzureisen, sich hier aufzuhalten sowie –

selbstverständlich auch – nach einer Ausreise jederzeit wieder in die Schweiz

zurückzukehren (Art. 24 Abs. 2 BV). Der Aufenthalt einer bzw. eines

Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz (statt im Ausland) braucht keine

besonderen Gründe oder Rechtfertigungen. Um vom Recht auf

Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen zu können, genügt der Besitz der

Schweizerischen Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 1 BV). Damit

unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch nicht von den beurteilten

Situationen in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden. Ein Schweizer oder eine

Schweizerin darf auch "nur" in der Schweiz leben, um von den hiesigen

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Das Recht

auf Aufenthalt hierzulande darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob dem

Wohl des Schweizer Kinds in der Schweiz oder im Ausland mehr gedient wäre. Das

würde zu einer Diskriminierung von Auslandschweizerinnen und -schweizern führen

bzw. zu einem Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht jedes Schweizers und

jeder Schweizerin auf Rückkehr (und damit auch auf Ausreise).

2.

Liegt gegen die sorgeberechtigte

Beschwerdeführerin nichts vor, was sie als "unerwünschte" Ausländerin

erscheinen lässt, ist es damit nicht zulässig, ihrer Schweizer Tochter die

Rückkehr in die Schweiz bis zu ihrer Volljährigkeit (faktisch) zu verunmöglichen,

indem ihrer Mutter der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor

ihrer Ausreise ins Heimatland während mehr als vier Jahren auf Sozialhilfe

angewiesen war; bis 30. November 2013 betrugen die ihr und ihrer Tochter

ausgerichteten Fürsorgeleistungen knapp Fr. 50'000.-. Nachdem ihr früherer

Ehemann bei einem Nettoeinkommen von rund Fr. 2'500.- offenbar schon bei

ihrem Eheschluss Sozialhilfe bezogen hatte, vermochte auch die

Beschwerdeführerin seit dem Verlust ihres eigenen bescheidenen

Erwerbseinkommens aus ihrer Tätigkeit als Folkloretänzerin bzw. Sängerin im

Frühjahr/Sommer 2009 nicht mehr ohne staatliche Unterstützung für ihren Lebensunterhalt

aufzukommen. Laut den Angaben der zuständigen Sozialbehörde vom 11. März

2013.

hat sie sich im Folgenden zwar immer wieder um eine existenzsichernde

Anstellung bemüht; insbesondere aufgrund ihrer (zu) geringen Deutschkenntnisse

habe es jedoch nie zu mehr als einer Teilzeitanstellung gereicht. Für den Fall,

dass sie eine Kinderbetreuung finden und ihre Sprachkenntnisse verbessern

sollte, schätze die Sozialbehörde die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem

1.

Arbeitsmarkt damals jedoch als sehr gut ein; auch sei diese ihrer

Schadensminderungspflicht bislang nachgekommen. So hatte die Beschwerdeführerin

etwa bis zur Geburt ihrer Tochter sowie von Januar 2012 bis März 2013 (zweimal

in der Woche) einen Deutschkurs besucht.

Noch im März 2013 nahm die Beschwerdeführerin schliesslich

eine unselbständige und ab Juni 2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit als

Coiffeuse auf, wobei sie früher (wohl in der Heimat) bereits "mehrere

Jahre im Beauty- und Coiffeur-Beruf" gearbeitet haben will. Neben der

Betreuung ihrer damals erst knapp dreijährigen Tochter ging die Beschwerdeführerin

insofern seither bis zur Ausreise in das Heimatland an drei Tagen in der Woche

einer Erwerbstätigkeit nach und vermochte so ein – wenn auch geringfügiges –

Einkommen zu erzielen. Von ihrem früheren Ehemann erfuhr die Beschwerdeführerin

dabei keinen entscheidenden Beistand. So leistete ihr jener weder vor noch nach

ihrer Trennung im Juli 2013 finanzielle Unterstützung, und auch bei der

Kinderbetreuung vermochte er die Beschwerdeführerin – entgegen dem

Beschwerdegegner – jedenfalls während des Bestands der Ehegemeinschaft nicht

beliebig zu unterstützen bzw. zu entlasten. So befand sich C vom 8. August

2011.

bis zum 11. Mai 2012 in Haft und ging hernach bis Ende Februar 2013

einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Nach Beginn des Getrenntlebens wiederum

musste das Kind während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin zumindest

zeitweise in einer Kinderkrippe betreut werden.

Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass das Einkommen

der Beschwerdeführerin auch nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

nicht ausreichte, um ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter ohne

Unterstützung der öffentlichen Hand zu bestreiten. Nach ihrer zweiten

ausländerrechtlichen Verwarnung im September 2013 entschloss sich die

Beschwerdeführerin daher eigenen Angaben zufolge, im Heimatland eine

"Ausbildung" im Bereich Maniküre bzw. Pediküre zu absolvieren, um auf

diese Weise ihre Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu erhöhen. Besagter

Kurs fand vom 13. März bis zum 9. Juli 2014 statt; am 11. Juli

2014.

wurde der Beschwerdeführerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche

Kursteilnahme ausgestellt. Heute lebt sie – wie sie sagt

"erzwungenermassen" – mit ihrer Tochter bei ihrer Mutter in der

Heimat, wo sie einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Coiffeuse nachgeht.

Wie die vorstehenden Schilderungen zeigen, hat sich die

Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz im Rahmen ihrer

beschränkten Möglichkeiten ernsthaft um sprachliche wie auch wirtschaftliche

bzw. finanzielle Integration bemüht. Dass ihr insbesondere Letztere nicht

gelungen ist, lässt sich im Wesentlichen auf ihre fehlende Berufsausbildung,

die Betreuungs- und Unterhaltspflichten gegenüber ihrer Tochter sowie die

ungenügende Unterstützung ihres Ehemanns dabei zurückführen. Ungeachtet dieser

erschwerenden Faktoren aber vermochte sich die Beschwerdeführerin zuletzt

zumindest teilweise von der Sozialhilfe zu lösen und keine (neuen) Schulden

gegenüber Dritten mehr zu begründen. Abgesehen von drei Betreibungen aus dem

Jahr 2011 im Umfang von insgesamt Fr. 2'697.85 sowie einer weiteren über

Fr. 207.85 im Jahr 2012 weist ihr Betreibungsregister keine Einträge auf.

Auch wenn der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in

der Vergangenheit als fortgesetzt und erheblich bezeichnet werden muss (vgl.

BGE 119 Ib 1 E. 3a; BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014,

E. 3.2 f. mit Hinweisen), lässt sich demnach zum gegenwärtigen

Zeitpunkt nicht sagen, dass sich hieran im Fall ihrer Rückkehr in die Schweiz

in absehbarer Zeit nichts ändern könnte. Dies gilt umso eher, als die Beschwerdeführerin

unterdessen nicht nur eine Ausbildung im Bereich Maniküre und Pediküre

absolviert hat, sondern in den letzten Jahren in der Heimat auch weitere

Berufspraxis als Coiffeuse sammeln konnte, was sie bei der (Wieder-)Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und dem Aufbau eines Kundenstamms in

dieser Branche bevorteilen dürfte. Nachdem die Tochter der Beschwerdeführerin

inzwischen das schulpflichtige Alter erreicht hat, sollte der

Beschwerdeführerin überdies eine deutliche Steigerung ihres Arbeitspensums

möglich sein. Bei der Prognose der künftigen wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu berücksichtigen ist

ferner, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin mit Scheidungsurteil

vom 19. Februar 2016 zu Kindesunterhaltszahlungen im Umfang von

umgerechnet knapp Fr. 200.- pro Monat verpflichtet wurde; die Anerkennung

und Vollstreckbarkeit des ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz

vorausgesetzt, könnte sich die Beschwerdeführerin diese – an die Lebenshaltungskosten

in der Schweiz anzupassenden – Leistungen erforderlichenfalls bevorschussen

lassen.

Nach dem Gesagten sollte die Beschwerdeführerin bei einer

Rückkehr in die Schweiz ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Tochter ohne

Sozialhilfeleistungen bestreiten können. Damit liegt derzeit nichts (mehr)

gegen die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin vor, was die mit der Verweigerung

ihrer Anwesenheit in der Schweiz verbundenen weitreichenden Folgen für ihre

Tochter zu rechtfertigen vermöchte. Würde sich die Annahme der künftigen

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht

bestätigen, bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer neuen Beurteilung –

wiederum unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Schweizer Tochter

– die Aufenthaltsbewilligung allenfalls zu widerrufen oder nicht mehr zu

verlängern, wessen sich die Beschwerdeführerin bei der Gestaltung ihres

weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein muss.

Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin deshalb zu

Unrecht keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.