VB.2017.00496
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00496
18. Januar 2018Deutsch16 min
(URT.2018.19566)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00496
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B und/oder C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
und
D AG, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) eröffnete mit
Ausschreibung vom 24 März 2017 ein offenes Submissionsverfahren betreffend
die Erstellung der zentralen Technik im Zusammenhang mit dem Neubau des
Eisstadions in Malley/VD. Innert Frist reichten sechs Unternehmen Offerten ein
mit Preisen zwischen Fr. 3'719'663.50 und Fr. 4'250'000.00. Die D AG
offerierte die Leistungen für Fr. 4'139'860.05 und die A GmbH reichte
ein Angebot über Fr. 3'850'000.00 sowie eine Unternehmervariante für
Fr. 3'828'500.00 ein. Am 12. bzw. 21. Juli 2017 vergab das EWZ die
ausgeschriebenen Arbeiten zu Fr. 4'139'860.- (exkl. MWST) an die D AG.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A GmbH mit Beschwerde vom 2. August
2017.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben und den
Zuschlag ihr zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur rechtskonformen Vergabe
an die Vergabestelle zurückzuweisen. Sodann verlangte sie eine
Parteientschädigung zzgl. 8 % MWST. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle bis
zum Entscheid über das Gesuch den Vertragsschluss einstweilen zu verbieten.
Zudem sei ihr im gesetzlich zulässigen Umfang Einsicht in sämtliche
Verfahrensakten der Vergabestelle zu gewähren, welche über den Verfahrenshergang,
die Bewertung und den Zuschlag Aufschluss gäben.
Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2017 wurde dem EWZ
ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um
aufschiebende Wirkung, untersagt. In seiner Beschwerdeantwort vom 17. August
2017.
beantragte das EWZ, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren; dieses
Begehren bekräftigte es in einem zusätzlichen Schreiben gleichen Datums. Das
Verbot zum Vertragsschluss wurde in der Präsidialverfügung vom 22. August
2017.
aufrechterhalten und der Beschwerdeführerin gleichzeitig teilweise
Einsicht in die Vergabeakten gewährt. Das Akteneinsichtsbegehren der
mitbeteiligten D AG vom 13. September 2017 wurde mit Präsidialverfügung
vom 14. September 2017 ebenfalls teilweise gutgeheissen.
In Replik und Duplik vom 4. September 2017 bzw.
19.
September 2017 hielten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner
an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligte verzichtete mit Eingabe vom 19. September
2017.
auf das Stellen eigener Anträge. Am 2. Oktober 2017 erfolgte eine
weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Am 16. Oktober 2017 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdegegner
verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 auf eine weitere
Stellungnahme und teilte am 2. November 2017 mit, den Vertrag mit der
Mitbeteiligten abgeschlossen zu haben.
Die
Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler
und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IvöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen
Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999
Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist
aufgrund der gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen
(BGE 141 II 14, E. 4.9).
2.2
Die gemäss
Auswertung zweitplatzierte Beschwerdeführerin rügt verschiedene
Unregelmässigkeiten bezüglich des Zuschlagskriteriums "Preis, Life Cycle
Cost", welches mit 40 % gewichtet wurde. Ferner bemängelt sie die
Bewertung der Qualität und der Referenzen, welche zu 10 bzw. 20 % in das
Ergebnis einflossen. Gesamthaft erzielte sie mit ihrem Angebot 564,6 Punkte
und liegt damit 10,4 Punkte hinter demjenigen der Mitbeteiligten, welches 575 Punkte erreichte. Erweisen sich die Rügen als
berechtigt, hätte ihr Angebot daher eine realistische Chance auf den Zuschlag.
Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
In den Ausschreibungsunterlagen hat
der Beschwerdegegner folgende Zuschlagskriterien (unter prozentualer Angabe der
Gewichtung) festgelegt und den Interessenten bekanntgegeben:
Qualität,
Referenzen, Leistungsfähigkeit des Unternehmens 50 %
Preis, Life Cycle
Cost 40 %
Ökologie
5.
%
Lehrlingsausbildung
5.
%
3.2
Das Ergebnis der Auswertung
präsentiert sich bezogen auf die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte wie
folgt:
Zuschlagskriterium
Gewicht
Mitbeteiligte
Beschwerdeführerin
Note
Punkte
Note
Punkte
1.1
Qualität
10.
%
6.
60.
5,5
55.
1.2
Referenzen
20.
%
6.
120.
5,5
110.
1.3
Leistungsfähigkeit
20.
%
5,5
110.
6.
120.
2.
Preis, Life Cycle Cost
40.
%
6.
240.
5,87
234,6
3.
Ökologie
5.
%
5.
25.
5.
25.
4.
Lehrlingsausbildung
5.
%
4.
20.
4.
20.
Total
100.
%
575.
564,6
4.
4.1
Für die
Bewertung des Preises im zweiten Zuschlagskriterium "Preis, Life Cycle
Cost" hat der Beschwerdegegner auf die Erstellungskosten abgestellt. Der Berechnung
der Life Cycle Cost hat er sodann die mutmasslichen
Wartungskosten der Anlagen für eine Dauer von 15 Jahren zugrunde gelegt.
4.2
Bei der
gerichtlichen Beurteilung der Bewertung ist vorab zu beachten, dass der
Vergabebehörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der
Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5;
28.
August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift
das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.
Zu prüfen ist eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens
(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.3
Hinsichtlich
des Preises stellt die Beschwerdeführerin die Rabattgewährung von 4,5 %
für das Angebot der Mitbeteiligten infrage und mutmasst zudem über eine
nachträgliche Preisanpassung durch die Mitbeteiligte. Indessen ergibt sich aus
dem Angebot der Mitbeteiligten, dass der Rabatt von 4,5 % bereits im Angebot
vom 4. Mai 2017 enthalten war. Unter Abzug dieses Rabattes offerierte die Mitbeteiligte
ihre Leistung zum Gesamtpreis von Fr. 4'139'860.05. Dies entspricht den
Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen, wonach eventuelle Rabatte auszuweisen
und in der Preiszusammenstellung einzurechnen waren. Eine erneute
Preiszusammenstellung wurde – anders als bei der Beschwerdeführerin – nach den
Unternehmergesprächen vom 22. und 24. Mai 2017 nicht mehr einverlangt.
Zudem ist eine solche Rabattgewährung ohne Weiteres zulässig; ein bestimmter
Grund für die Rabattgewährung ist nicht erforderlich; ebenso wenig muss die
Höhe des Rabattes begründet werden. Hinweise auf ein unlauteres Vorgehen der Mitbeteiligten
oder des Beschwerdegegners sind damit keine vorhanden. Damit hat der Beschwerdegegner
korrekt den von der Mitbeteiligten offerierten Grundpreis von Fr. 4'139'860.05
(ohne Skonto und Mehrwertsteuer) mit demjenigen der Beschwerdeführerin von
Fr. 3'850'00.00 (nach Abzug eines Pauschalrabatts von Fr. 55'201.00
sowie ohne Skonto und Mehrwertsteuer) verglichen.
4.4
Bezüglich
der Bewertung der Life Cycle Cost (LCC) macht die Beschwerdeführerin geltend,
der Beschwerdegegner habe diese nicht vollumfänglich berechnet, sondern
lediglich die Vollwartungskosten berücksichtigt; zur Berechnung der LCC hätten
neben den Wartungskosten unter anderem auch die Energiekosten und die
Entsorgungskosten berücksichtigt werden müssen. Sodann habe die Ausschreibung
hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die LCC bzw. Wartungsleistungen unklare
Vorgaben gemacht. Die Offerten seien angesichts der ungenügenden Spezifikationen
in den Ausschreibungsunterlagen nicht miteinander vergleichbar.
4.4.1
Soweit die Beschwerde die Ausschreibungsunterlagen beanstandet, fällt
zunächst Folgendes in Betracht: Da die Beschwerdeführerin in Kenntnis der
Ausschreibungsunterlagen vorbehaltlos ein Angebot eingereicht hat, widerspricht
die Rügeerhebung nach erfolgtem Vergabeentscheid dem Grundsatz von Treu und
Glauben. Spätestens bei Abgabe der Offerte hätte eine ungenügende
Spezifizierung bei der Vergabestelle beanstandet werden müssen (vgl. zum
Ganzen: VGr, 2. März 2017, VB.2016.00778,
E. 3.2; VGr, 3. April 2017, VB.2013.00758, E. 2.4.1;
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 617 f., Rz. 1258 f.,
mit Hinweisen). Die Rügen erweisen sich – wie sich aus dem Folgenden ergibt – auch
in materieller Hinsicht als unbegründet.
4.4.2
Wie gesehen, hat der Beschwerdegegner für die Bewertung des Unterkriteriums
LCC einzig auf die mutmasslichen Wartungskosten für 15 Jahre abgestellt.
Die LCC umfassen zwar mehr als die Wartungs- bzw. Instandhaltungskosten. Da in
den Ausschreibungsunterlagen von den Submittenten jedoch weder zur Lebensdauer
noch zu den Energie- und Entsorgungskosten Angaben für ihre jeweilige Anlage
verlangt wurden, sondern lediglich die Kosten für die Wartung bzw.
Instandhaltung, konnten und mussten sie damit rechnen, dass die Wartungs- bzw.
Instandhaltungskosten als Grundlage für die Bewertung des LCC-Kriteriums dienen
würden. Abgesehen davon trifft die Vergabebehörde
grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien (VGr,
22.
Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen und
auch zum Folgenden). Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird,
welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind, was
vorliegend, wie gesehen, der Fall war.
Dass
nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die längerfristigen
wirtschaftlichen Auswirkungen beachtet werden, entspricht den Zielsetzungen des
Vergaberechts (Art. 1 Abs. 3 IVöB; VGr, 28. September 2011,
VB.2010.00708, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden).
Sollen die längerfristigen finanziellen Konsequenzen einer Beschaffung soweit
möglich bereits zum Vergabezeitpunkt auch zahlenmässig erfasst werden, stellt
dies allerdings hohe Ansprüche an die
Transparenz des Verfahrens, da die Anbietenden wissen müssen, worauf sich die
Bewertung ihrer Angebote stützen wird. Vorliegend enthielt die Ausschreibung nach dem Gesagten weder zur
Lebensdauer noch zu den Energie- und Entsorgungskosten Angaben. Zudem führte
der Beschwerdegegner in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese Kosten stark
auf (unsicheren) Prognosen beruhen würden. Angesichts derer und mit Blick auf
die Ausschreibungsunterlagen war es daher zulässig, diese Kostenfaktoren nicht
zu berücksichtigen.
4.4.3
Hinsichtlich der Berechnung der Wartungskosten beanstandet die
Beschwerdeführerin zunächst die Berücksichtigung eines Zeitraums von
15.
Jahren. Der Beschwerdegegner führte zur Berücksichtigung der
Wartungskosten für die Dauer von 15 Jahren aus, dass dies der Lebensdauer
wesentlicher Teile des Lieferauftrags entspreche; die Kälteanlage als solche
verfüge noch über eine wesentlich längere Lebensdauer. Tatsächlich ergibt sich
bereits aus den Ausschreibungsunterlagen, dass für die Berechnung der
Wirtschaftlichkeit eine Zeitspanne von mindestens 15 Jahren relevant sein
sollte. Es ist denn auch durchaus plausibel, dass die Lebensdauer der zu
liefernden Anlagen mindestens 15 Jahre beträgt. Letztlich hält die
Beschwerdeführerin dem nichts Substanziiertes entgegen. Nachdem der
Beschwerdegegner somit bereits in den Ausschreibungsunterlagen auf eine für die
Berechnung massgebliche Zeitspanne von 15 Jahren Bezug genommen hat,
erscheinen die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach zwischen dem
Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten Absprachen erfolgt seien, nicht als
glaubhaft. Es war keineswegs abwegig, dass die Wartungskosten in der Offerte
für eine Dauer von 15 Jahren beziffert wurden, und es ist nachvollziehbar,
dass der Beschwerdegegner der Kostenbewertung die Dauer von 15 Jahren
zugrunde gelegt hat.
4.4.4
Gegen eine Berechnungsdauer von 15 Jahren wendet die
Beschwerdeführerin sodann ein, eine solch lange Vertragsdauer sei rechtswidrig.
Zwar ist Letzteres nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im
Grundsatz zutreffend (vgl. VGr, 17. September
2015, VB.2015.00395, E. 2.4; 16. Juli 2008, VB.2008.00111, E. 8,
mit weiteren Hinweisen). Ob dies auch für Wartungsverträge langlebiger
Anlagen gilt, kann indessen offengelassen werden. Auch wenn eine 15-jährige
Vertragsdauer unzulässig wäre, hätte dies jedoch keinen Einfluss auf die
Rechtmässigkeit des Zuschlags für den Bau der Kälteanlage. Obschon mit der
Offerte ein Unternehmervorschlag betreffend Servicedienstleistungen inkl.
Vollwartung einzureichen war, ist ein Wartungsvertrag vorliegend nicht
Gegenstand der Vergabe. Dass die Vollwartungskosten in der Vergabeverfügung
genannt wurden, diente dementsprechend einzig der Transparenz. Wenn der
Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Bewertung des LCC-Kriteriums die Dauer
von 15 Jahren als Berechnungsgrundlage verwendet, ist daran nichts
auszusetzen.
4.4.5
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vertragsdauer habe für die Preisberechnung
eine zentrale Auswirkung. Bei längerer Vertragsdauer würden die jährlichen
Wartungskosten tiefer ausfallen als bei einer kürzeren Vertragsdauer. Dieses
Argument entkräftet sie mit der Replik indessen selbst, macht sie doch geltend,
die jährlichen Wartungskosten würden mit zunehmendem Alter der Anlage
ansteigen. Die Mitbeteiligte gab als jährliche Wartungskosten bis im
Jahr 2033 im Durchschnitt Fr. 48'300.- an; dabei verzeichnete sie
plausibel auf tendenziell ansteigende Wartungskosten und berücksichtigte in
einer detaillierten Servicetabelle die unterschiedlichen Fälligkeiten der
Revisionen einzelner Anlageteile. Die Beschwerdeführerin verzeichnete bei einer
fünfjährigen Wartungsdauer jährliche Wartungskosten von Fr. 72'000.-;
diesen jährlichen Betrag legte der Beschwerdegegner der Kostenberechnung für
eine 15-jährige Dauer zugrunde, obschon – wie gesehen – bei zunehmendem Alter
tendenziell sogar mit ansteigenden Kosten zu rechnen wäre. Nachdem sich die
Dauer von 15 Jahren als Grundlage für die Bewertung als zulässig erwiesen
hat (E. 4.3.3 f.), ist an der Hochrechnung nichts auszusetzen.
Insgesamt lässt sich deshalb nicht erkennen, dass das Angebot der
Mitbeteiligten hier eine Bevorzugung erhalten hätte.
4.4.6
Gemäss Ausschreibungsunterlagen hatten die Parteien wie gesehen einen
Unternehmervorschlag betreffend Servicedienstleistungen einzureichen und darin
die Jahreskosten und den Umfang für die Vollwartung der Anlage anzugeben. Es
trifft zu, dass hierfür in der Ausschreibung lediglich rudimentäre Vorgaben
gemacht wurden, die einen gewissen Spielraum zuliessen und den Anbietenden
insbesondere die betrieblichen Parameter unbekannt waren. Immerhin wurden
diejenigen Teilleistungen, die im Vorschlag enthalten sein mussten,
ausdrücklich aufgeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Angebot der
Mitbeteiligten einzelne davon ausgeschlossen hätte. Zudem hat sie beim
Unternehmergespräch vom 24. Mai 2017 den angebotenen Vollwartungsvertrag
als Sorglospaket bestätigt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass Anbietende
den hier bestehenden Spielraum zu ihren Gunsten ausreizen und die
Wartungskosten später dann doch etwas höher ausfallen könnten. Dies ist jedoch
systemimmanent; die Berechnung der Wartungskosten enthält stets
Prognosefaktoren und damit nicht unerhebliche Unsicherheiten. Abgesehen davon
führt der Beschwerdegegner zutreffend aus, dass die Wartungskosten wesentlich
von der angebotenen Anlage abhängen. Auch wenn die Angaben der Mitbeteiligten
hier klar die tiefsten waren, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für
Falschangaben; dies umso weniger, als sich die Zahlen der übrigen fünf
Anbietenden nicht etwa in einem engen Rahmen bewegten und die Angabe der
Mitbeteiligten deshalb nicht als unrealistischer Ausreisser erscheint.
Schliesslich hat auch die Beschwerdeführerin einen mit
"Vollwartungsvertrag" betitelten Unternehmervorschlag eingereicht,
welcher sämtliche nachgefragten (Teil-)Leistungen enthielt. Das Vorbringen, der
Begriff der Vollwartung sei unklar, erweist sich damit als unbehelflich.
4.4.7
Insgesamt lag damit die Bewertung des Kriteriums LCC trotz knapp gehaltener
Vorgaben für die erwarteten Servicedienstleistungen und Kostenangaben noch im
Ermessensspielraum der Vergabebehörde. Die Multiplikation der von der
Beschwerdeführerin verzeichneten jährlichen Vollwartungskosten mit einer Dauer
von 15 Jahren ist nach dem Gesagten nachvollziehbar. Die Bewertung des
LCC-Kriteriums ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Rüge betreffend die
Bewertung des zweiten Zuschlagskriteriums erweist sich damit insgesamt als
unbegründet.
5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Bewertung der
Angebote in den Subkriterien "Qualität des Angebotes" und
"Referenzen" des ersten Zuschlagskriteriums.
5.1
Für die Qualität
des Angebots erzielte die Offerte der Beschwerdeführerin die Note 5,5 und
die Offerte der Mitbeteiligten die Maximalnote 6. Zur Begründung der
besseren Benotung verwies der Beschwerdegegner in der Detailauswertung auf eine
Auftragsanalyse der Mitbeteiligten samt Vollwartungsvertrag und Serviceliste
über 15 Jahre. Tatsächlich hat die Mitbeteiligte in ihrer Offerte
detaillierte Überlegungen zu den (jährlich stark variierenden) Wartungs- und
Revisionskosten bis ins Jahr 2033 gemacht. Demgegenüber erweisen sich die
Angaben der Beschwerdeführerin als weniger detailreich bzw. präzis und beziehen
sich lediglich auf einen Horizont von fünf Jahren. Auch war es angesichts des
Hinweises in den Ausschreibungsunterlagen auf eine Berechnung der
Wirtschaftlichkeit für eine Zeitspanne von mindestens 15 Jahren sachgerecht,
die Wartungskostenkosten bis ins Jahr 2033 zu prognostizieren (vgl.
E. 4.4.3). Im Übrigen ist hier die Frage der Zulässigkeit eines
(allfälligen) 15-jährigen Vollwartungsvertrags für die Bewertung des
Zuschlagskriteriums ebenfalls irrelevant und nicht damit zu verwechseln.
Schliesslich war die Auftragsanalyse entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin kein Unterkriterium und wird lediglich unter den Bemerkungen
in der Gesamtbewertung erwähnt. Davon abgesehen wäre der Beschwerdegegner wie
gesagt nicht dazu verpflichtet gewesen, ein Subkriterium im Voraus
bekanntzugeben (vgl. E. 4.4.2) und handelt es sich dabei um ein zur
Beurteilung der Offerte bzw. deren Qualität gängiges und sachbezogenes
Kriterium. Insgesamt ist es daher vertretbar, das Angebot der Mitbeteiligten im
Kriterium "Qualität des Angebots" leicht besser zu bewerten.
5.2
Für die Referenzen
erhielt das Angebot der Beschwerdeführerin wiederum die Note 5,5 und das
Angebot der Mitbeteiligten die Maximalnote 6. Den Abzug bei der
Beschwerdeführerin wurde in der Detailauswertung damit begründet, dass die
beiden Referenzanlagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Komplexität
(Abwärmenutzung/Wärmepumpe) nicht ganz dem geforderten Leistungsumfang
entsprächen und sich ein drittes Projekt erst in Realisierung befinde. Im
Beschwerdeverfahren wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine umfassende
Wärmerückgewinnung sowie eine umfassende MSRL (= Mess-, Steuer-, Regel- und
Leittechnik) -Leistung in den angegebenen Referenzen fehlen würden. Letzterem
widersprach die Beschwerdeführerin nicht näher. Ferner ist nicht ersichtlich,
dass die Referenzobjekte der Beschwerdeführerin – wie diese anzudeuten scheint
– grösser wären als diejenigen der Mitbeteiligten; die Auftragsvolumina bewegen
sich jedenfalls in ähnlichen Bereichen. Mit Blick auf die von der
Mitbeteiligten eingereichten Referenzprojekte erscheint deren Beurteilung als
dem Umfang der zu erbringenden Leistungen entsprechend als nachvollziehbar. Im
Arbeitsbeschrieb der beiden Referenzprojekte nannte sie insbesondere die MSRL
und wies sie zudem in einer zusätzlichen Liste über dreissig weitere
Kunsteisbahnprojekte der letzten fünf Jahre nach. Insgesamt ist es folglich
auch bezüglich der Referenzen vertretbar, dem Angebot der Mitbeteiligten eine
leicht höhere Note zu erteilen als demjenigen der Beschwerdeführerin. Eine
unterschiedliche Anwendung der Vergleichsparameter Art, Grösse und Komplexität
ist jedenfalls nicht ersichtlich.
5.3
Somit
erweisen sich auch die Rügen hinsichtlich der Bewertung des ersten Zuschlagskriteriums
als unbegründet und bleibt dessen Benotung in den Subkriterien "Qualität
des Angebotes" und "Referenzen" unverändert. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Auch der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung:
Mit der Erstattung der Rechtsschriften ist er im Wesentlichen seiner
Begründungspflicht nachgekommen (vgl. § 38 der Submissionsverordnung vom
23.
Juli 2003 [SubmV]). Ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17
Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
7.
Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert für Bauwerke nicht (Art. 1 lit. c der
Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 14'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 14'170.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …