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Entscheid

VB.2017.00496

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00496

18. Januar 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19566)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) eröffnete mit

Ausschreibung vom 24 März 2017 ein offenes Submissionsverfahren betreffend

die Erstellung der zentralen Technik im Zusammenhang mit dem Neubau des

Eisstadions in Malley/VD. Innert Frist reichten sechs Unternehmen Offerten ein

mit Preisen zwischen Fr. 3'719'663.50 und Fr. 4'250'000.00. Die D AG

offerierte die Leistungen für Fr. 4'139'860.05 und die A GmbH reichte

ein Angebot über Fr. 3'850'000.00 sowie eine Unternehmervariante für

Fr. 3'828'500.00 ein. Am 12. bzw. 21. Juli 2017 vergab das EWZ die

ausgeschriebenen Arbeiten zu Fr. 4'139'860.- (exkl. MWST) an die D AG.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A GmbH mit Beschwerde vom 2. August

2017.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben und den

Zuschlag ihr zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur rechtskonformen Vergabe

an die Vergabestelle zurückzuweisen. Sodann verlangte sie eine

Parteientschädigung zzgl. 8 % MWST. In prozessualer Hinsicht beantragte

sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle bis

zum Entscheid über das Gesuch den Vertragsschluss einstweilen zu verbieten.

Zudem sei ihr im gesetzlich zulässigen Umfang Einsicht in sämtliche

Verfahrensakten der Vergabestelle zu gewähren, welche über den Verfahrenshergang,

die Bewertung und den Zuschlag Aufschluss gäben.

Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2017 wurde dem EWZ

ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um

aufschiebende Wirkung, untersagt. In seiner Beschwerdeantwort vom 17. August

2017.

beantragte das EWZ, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren; dieses

Begehren bekräftigte es in einem zusätzlichen Schreiben gleichen Datums. Das

Verbot zum Vertragsschluss wurde in der Präsidialverfügung vom 22. August

2017.

aufrechterhalten und der Beschwerdeführerin gleichzeitig teilweise

Einsicht in die Vergabeakten gewährt. Das Akteneinsichtsbegehren der

mitbeteiligten D AG vom 13. September 2017 wurde mit Präsidialverfügung

vom 14. September 2017 ebenfalls teilweise gutgeheissen.

In Replik und Duplik vom 4. September 2017 bzw.

19.

September 2017 hielten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner

an ihren Anträgen fest. Die Mitbeteiligte verzichtete mit Eingabe vom 19. September

2017.

auf das Stellen eigener Anträge. Am 2. Oktober 2017 erfolgte eine

weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Am 16. Oktober 2017 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdegegner

verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 auf eine weitere

Stellungnahme und teilte am 2. November 2017 mit, den Vertrag mit der

Mitbeteiligten abgeschlossen zu haben.

Die

Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler

und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden

die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IvöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen

Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999

Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist

aufgrund der gestellten Anträge und der Parteivorbringen zu prüfen

(BGE 141 II 14, E. 4.9).

2.2

Die gemäss

Auswertung zweitplatzierte Beschwerdeführerin rügt verschiedene

Unregelmässigkeiten bezüglich des Zuschlagskriteriums "Preis, Life Cycle

Cost", welches mit 40 % gewichtet wurde. Ferner bemängelt sie die

Bewertung der Qualität und der Referenzen, welche zu 10 bzw. 20 % in das

Ergebnis einflossen. Gesamthaft erzielte sie mit ihrem Angebot 564,6 Punkte

und liegt damit 10,4 Punkte hinter demjenigen der Mitbeteiligten, welches 575 Punkte erreichte. Erweisen sich die Rügen als

berechtigt, hätte ihr Angebot daher eine realistische Chance auf den Zuschlag.

Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

In den Ausschreibungsunterlagen hat

der Beschwerdegegner folgende Zuschlagskriterien (unter prozentualer Angabe der

Gewichtung) festgelegt und den Interessenten bekanntgegeben:

Qualität,

Referenzen, Leistungsfähigkeit des Unternehmens 50 %

Preis, Life Cycle

Cost 40 %

Ökologie

5.

%

Lehrlingsausbildung

5.

%

3.2

Das Ergebnis der Auswertung

präsentiert sich bezogen auf die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte wie

folgt:

Zuschlagskriterium

Gewicht

Mitbeteiligte

Beschwerdeführerin

Note

Punkte

Note

Punkte

1.1

Qualität

10.

%

6.

60.

5,5

55.

1.2

Referenzen

20.

%

6.

120.

5,5

110.

1.3

Leistungsfähigkeit

20.

%

5,5

110.

6.

120.

2.

Preis, Life Cycle Cost

40.

%

6.

240.

5,87

234,6

3.

Ökologie

5.

%

5.

25.

5.

25.

4.

Lehrlingsausbildung

5.

%

4.

20.

4.

20.

Total

100.

%

575.

564,6

4.

4.1

Für die

Bewertung des Preises im zweiten Zuschlagskriterium "Preis, Life Cycle

Cost" hat der Beschwerdegegner auf die Erstellungskosten abgestellt. Der Berechnung

der Life Cycle Cost hat er sodann die mutmasslichen

Wartungskosten der Anlagen für eine Dauer von 15 Jahren zugrunde gelegt.

4.2

Bei der

gerichtlichen Beurteilung der Bewertung ist vorab zu beachten, dass der

Vergabebehörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5;

28.

August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens

(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.3

Hinsichtlich

des Preises stellt die Beschwerdeführerin die Rabattgewährung von 4,5 %

für das Angebot der Mitbeteiligten infrage und mutmasst zudem über eine

nachträgliche Preisanpassung durch die Mitbeteiligte. Indessen ergibt sich aus

dem Angebot der Mitbeteiligten, dass der Rabatt von 4,5 % bereits im Angebot

vom 4. Mai 2017 enthalten war. Unter Abzug dieses Rabattes offerierte die Mitbeteiligte

ihre Leistung zum Gesamtpreis von Fr. 4'139'860.05. Dies entspricht den

Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen, wonach eventuelle Rabatte auszuweisen

und in der Preiszusammenstellung einzurechnen waren. Eine erneute

Preiszusammenstellung wurde – anders als bei der Beschwerdeführerin – nach den

Unternehmergesprächen vom 22. und 24. Mai 2017 nicht mehr einverlangt.

Zudem ist eine solche Rabattgewährung ohne Weiteres zulässig; ein bestimmter

Grund für die Rabattgewährung ist nicht erforderlich; ebenso wenig muss die

Höhe des Rabattes begründet werden. Hinweise auf ein unlauteres Vorgehen der Mitbeteiligten

oder des Beschwerdegegners sind damit keine vorhanden. Damit hat der Beschwerdegegner

korrekt den von der Mitbeteiligten offerierten Grundpreis von Fr. 4'139'860.05

(ohne Skonto und Mehrwertsteuer) mit demjenigen der Beschwerdeführerin von

Fr. 3'850'00.00 (nach Abzug eines Pauschalrabatts von Fr. 55'201.00

sowie ohne Skonto und Mehrwertsteuer) verglichen.

4.4

Bezüglich

der Bewertung der Life Cycle Cost (LCC) macht die Beschwerdeführerin geltend,

der Beschwerdegegner habe diese nicht vollumfänglich berechnet, sondern

lediglich die Vollwartungskosten berücksichtigt; zur Berechnung der LCC hätten

neben den Wartungskosten unter anderem auch die Energiekosten und die

Entsorgungskosten berücksichtigt werden müssen. Sodann habe die Ausschreibung

hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die LCC bzw. Wartungsleistungen unklare

Vorgaben gemacht. Die Offerten seien angesichts der ungenügenden Spezifikationen

in den Ausschreibungsunterlagen nicht miteinander vergleichbar.

4.4.1

Soweit die Beschwerde die Ausschreibungsunterlagen beanstandet, fällt

zunächst Folgendes in Betracht: Da die Beschwerdeführerin in Kenntnis der

Ausschreibungsunterlagen vorbehaltlos ein Angebot eingereicht hat, widerspricht

die Rügeerhebung nach erfolgtem Vergabeentscheid dem Grundsatz von Treu und

Glauben. Spätestens bei Abgabe der Offerte hätte eine ungenügende

Spezifizierung bei der Vergabestelle beanstandet werden müssen (vgl. zum

Ganzen: VGr, 2. März 2017, VB.2016.00778,

E. 3.2; VGr, 3. April 2017, VB.2013.00758, E. 2.4.1;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 617 f., Rz. 1258 f.,

mit Hinweisen). Die Rügen erweisen sich – wie sich aus dem Folgenden ergibt – auch

in materieller Hinsicht als unbegründet.

4.4.2

Wie gesehen, hat der Beschwerdegegner für die Bewertung des Unterkriteriums

LCC einzig auf die mutmasslichen Wartungskosten für 15 Jahre abgestellt.

Die LCC umfassen zwar mehr als die Wartungs- bzw. Instandhaltungskosten. Da in

den Ausschreibungsunterlagen von den Submittenten jedoch weder zur Lebensdauer

noch zu den Energie- und Entsorgungskosten Angaben für ihre jeweilige Anlage

verlangt wurden, sondern lediglich die Kosten für die Wartung bzw.

Instandhaltung, konnten und mussten sie damit rechnen, dass die Wartungs- bzw.

Instandhaltungskosten als Grundlage für die Bewertung des LCC-Kriteriums dienen

würden. Abgesehen davon trifft die Vergabebehörde

grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien (VGr,

22.

Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen und

auch zum Folgenden). Entscheidend ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird,

welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind, was

vorliegend, wie gesehen, der Fall war.

Dass

nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die längerfristigen

wirtschaftlichen Auswirkungen beachtet werden, entspricht den Zielsetzungen des

Vergaberechts (Art. 1 Abs. 3 IVöB; VGr, 28. September 2011,

VB.2010.00708, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden).

Sollen die längerfristigen finanziellen Konsequenzen einer Beschaffung soweit

möglich bereits zum Vergabezeitpunkt auch zahlenmässig erfasst werden, stellt

dies allerdings hohe Ansprüche an die

Transparenz des Verfahrens, da die Anbietenden wissen müssen, worauf sich die

Bewertung ihrer Angebote stützen wird. Vorliegend enthielt die Ausschreibung nach dem Gesagten weder zur

Lebensdauer noch zu den Energie- und Entsorgungskosten Angaben. Zudem führte

der Beschwerdegegner in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese Kosten stark

auf (unsicheren) Prognosen beruhen würden. Angesichts derer und mit Blick auf

die Ausschreibungsunterlagen war es daher zulässig, diese Kostenfaktoren nicht

zu berücksichtigen.

4.4.3

Hinsichtlich der Berechnung der Wartungskosten beanstandet die

Beschwerdeführerin zunächst die Berücksichtigung eines Zeitraums von

15.

Jahren. Der Beschwerdegegner führte zur Berücksichtigung der

Wartungskosten für die Dauer von 15 Jahren aus, dass dies der Lebensdauer

wesentlicher Teile des Lieferauftrags entspreche; die Kälteanlage als solche

verfüge noch über eine wesentlich längere Lebensdauer. Tatsächlich ergibt sich

bereits aus den Ausschreibungsunterlagen, dass für die Berechnung der

Wirtschaftlichkeit eine Zeitspanne von mindestens 15 Jahren relevant sein

sollte. Es ist denn auch durchaus plausibel, dass die Lebensdauer der zu

liefernden Anlagen mindestens 15 Jahre beträgt. Letztlich hält die

Beschwerdeführerin dem nichts Substanziiertes entgegen. Nachdem der

Beschwerdegegner somit bereits in den Ausschreibungsunterlagen auf eine für die

Berechnung massgebliche Zeitspanne von 15 Jahren Bezug genommen hat,

erscheinen die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach zwischen dem

Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten Absprachen erfolgt seien, nicht als

glaubhaft. Es war keineswegs abwegig, dass die Wartungskosten in der Offerte

für eine Dauer von 15 Jahren beziffert wurden, und es ist nachvollziehbar,

dass der Beschwerdegegner der Kostenbewertung die Dauer von 15 Jahren

zugrunde gelegt hat.

4.4.4

Gegen eine Berechnungsdauer von 15 Jahren wendet die

Beschwerdeführerin sodann ein, eine solch lange Vertragsdauer sei rechtswidrig.

Zwar ist Letzteres nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im

Grundsatz zutreffend (vgl. VGr, 17. September

2015, VB.2015.00395, E. 2.4; 16. Juli 2008, VB.2008.00111, E. 8,

mit weiteren Hinweisen). Ob dies auch für Wartungsverträge langlebiger

Anlagen gilt, kann indessen offengelassen werden. Auch wenn eine 15-jährige

Vertragsdauer unzulässig wäre, hätte dies jedoch keinen Einfluss auf die

Rechtmässigkeit des Zuschlags für den Bau der Kälteanlage. Obschon mit der

Offerte ein Unternehmervorschlag betreffend Servicedienstleistungen inkl.

Vollwartung einzureichen war, ist ein Wartungsvertrag vorliegend nicht

Gegenstand der Vergabe. Dass die Vollwartungskosten in der Vergabeverfügung

genannt wurden, diente dementsprechend einzig der Transparenz. Wenn der

Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Bewertung des LCC-Kriteriums die Dauer

von 15 Jahren als Berechnungsgrundlage verwendet, ist daran nichts

auszusetzen.

4.4.5

Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vertragsdauer habe für die Preisberechnung

eine zentrale Auswirkung. Bei längerer Vertragsdauer würden die jährlichen

Wartungskosten tiefer ausfallen als bei einer kürzeren Vertragsdauer. Dieses

Argument entkräftet sie mit der Replik indessen selbst, macht sie doch geltend,

die jährlichen Wartungskosten würden mit zunehmendem Alter der Anlage

ansteigen. Die Mitbeteiligte gab als jährliche Wartungskosten bis im

Jahr 2033 im Durchschnitt Fr. 48'300.- an; dabei verzeichnete sie

plausibel auf tendenziell ansteigende Wartungskosten und berücksichtigte in

einer detaillierten Servicetabelle die unterschiedlichen Fälligkeiten der

Revisionen einzelner Anlageteile. Die Beschwerdeführerin verzeichnete bei einer

fünfjährigen Wartungsdauer jährliche Wartungskosten von Fr. 72'000.-;

diesen jährlichen Betrag legte der Beschwerdegegner der Kostenberechnung für

eine 15-jährige Dauer zugrunde, obschon – wie gesehen – bei zunehmendem Alter

tendenziell sogar mit ansteigenden Kosten zu rechnen wäre. Nachdem sich die

Dauer von 15 Jahren als Grundlage für die Bewertung als zulässig erwiesen

hat (E. 4.3.3 f.), ist an der Hochrechnung nichts auszusetzen.

Insgesamt lässt sich deshalb nicht erkennen, dass das Angebot der

Mitbeteiligten hier eine Bevorzugung erhalten hätte.

4.4.6

Gemäss Ausschreibungsunterlagen hatten die Parteien wie gesehen einen

Unternehmervorschlag betreffend Servicedienstleistungen einzureichen und darin

die Jahreskosten und den Umfang für die Vollwartung der Anlage anzugeben. Es

trifft zu, dass hierfür in der Ausschreibung lediglich rudimentäre Vorgaben

gemacht wurden, die einen gewissen Spielraum zuliessen und den Anbietenden

insbesondere die betrieblichen Parameter unbekannt waren. Immerhin wurden

diejenigen Teilleistungen, die im Vorschlag enthalten sein mussten,

ausdrücklich aufgeführt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Angebot der

Mitbeteiligten einzelne davon ausgeschlossen hätte. Zudem hat sie beim

Unternehmergespräch vom 24. Mai 2017 den angebotenen Vollwartungsvertrag

als Sorglospaket bestätigt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass Anbietende

den hier bestehenden Spielraum zu ihren Gunsten ausreizen und die

Wartungskosten später dann doch etwas höher ausfallen könnten. Dies ist jedoch

systemimmanent; die Berechnung der Wartungskosten enthält stets

Prognosefaktoren und damit nicht unerhebliche Unsicherheiten. Abgesehen davon

führt der Beschwerdegegner zutreffend aus, dass die Wartungskosten wesentlich

von der angebotenen Anlage abhängen. Auch wenn die Angaben der Mitbeteiligten

hier klar die tiefsten waren, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für

Falschangaben; dies umso weniger, als sich die Zahlen der übrigen fünf

Anbietenden nicht etwa in einem engen Rahmen bewegten und die Angabe der

Mitbeteiligten deshalb nicht als unrealistischer Ausreisser erscheint.

Schliesslich hat auch die Beschwerdeführerin einen mit

"Vollwartungsvertrag" betitelten Unternehmervorschlag eingereicht,

welcher sämtliche nachgefragten (Teil-)Leistungen enthielt. Das Vorbringen, der

Begriff der Vollwartung sei unklar, erweist sich damit als unbehelflich.

4.4.7

Insgesamt lag damit die Bewertung des Kriteriums LCC trotz knapp gehaltener

Vorgaben für die erwarteten Servicedienstleistungen und Kostenangaben noch im

Ermessensspielraum der Vergabebehörde. Die Multiplikation der von der

Beschwerdeführerin verzeichneten jährlichen Vollwartungskosten mit einer Dauer

von 15 Jahren ist nach dem Gesagten nachvollziehbar. Die Bewertung des

LCC-Kriteriums ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Rüge betreffend die

Bewertung des zweiten Zuschlagskriteriums erweist sich damit insgesamt als

unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Bewertung der

Angebote in den Subkriterien "Qualität des Angebotes" und

"Referenzen" des ersten Zuschlagskriteriums.

5.1

Für die Qualität

des Angebots erzielte die Offerte der Beschwerdeführerin die Note 5,5 und

die Offerte der Mitbeteiligten die Maximalnote 6. Zur Begründung der

besseren Benotung verwies der Beschwerdegegner in der Detailauswertung auf eine

Auftragsanalyse der Mitbeteiligten samt Vollwartungsvertrag und Serviceliste

über 15 Jahre. Tatsächlich hat die Mitbeteiligte in ihrer Offerte

detaillierte Überlegungen zu den (jährlich stark variierenden) Wartungs- und

Revisionskosten bis ins Jahr 2033 gemacht. Demgegenüber erweisen sich die

Angaben der Beschwerdeführerin als weniger detailreich bzw. präzis und beziehen

sich lediglich auf einen Horizont von fünf Jahren. Auch war es angesichts des

Hinweises in den Ausschreibungsunterlagen auf eine Berechnung der

Wirtschaftlichkeit für eine Zeitspanne von mindestens 15 Jahren sachgerecht,

die Wartungskostenkosten bis ins Jahr 2033 zu prognostizieren (vgl.

E. 4.4.3). Im Übrigen ist hier die Frage der Zulässigkeit eines

(allfälligen) 15-jährigen Vollwartungsvertrags für die Bewertung des

Zuschlagskriteriums ebenfalls irrelevant und nicht damit zu verwechseln.

Schliesslich war die Auftragsanalyse entgegen dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin kein Unterkriterium und wird lediglich unter den Bemerkungen

in der Gesamtbewertung erwähnt. Davon abgesehen wäre der Beschwerdegegner wie

gesagt nicht dazu verpflichtet gewesen, ein Subkriterium im Voraus

bekanntzugeben (vgl. E. 4.4.2) und handelt es sich dabei um ein zur

Beurteilung der Offerte bzw. deren Qualität gängiges und sachbezogenes

Kriterium. Insgesamt ist es daher vertretbar, das Angebot der Mitbeteiligten im

Kriterium "Qualität des Angebots" leicht besser zu bewerten.

5.2

Für die Referenzen

erhielt das Angebot der Beschwerdeführerin wiederum die Note 5,5 und das

Angebot der Mitbeteiligten die Maximalnote 6. Den Abzug bei der

Beschwerdeführerin wurde in der Detailauswertung damit begründet, dass die

beiden Referenzanlagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Komplexität

(Abwärmenutzung/Wärmepumpe) nicht ganz dem geforderten Leistungsumfang

entsprächen und sich ein drittes Projekt erst in Realisierung befinde. Im

Beschwerdeverfahren wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine umfassende

Wärmerückgewinnung sowie eine umfassende MSRL (= Mess-, Steuer-, Regel- und

Leittechnik) -Leistung in den angegebenen Referenzen fehlen würden. Letzterem

widersprach die Beschwerdeführerin nicht näher. Ferner ist nicht ersichtlich,

dass die Referenzobjekte der Beschwerdeführerin – wie diese anzudeuten scheint

– grösser wären als diejenigen der Mitbeteiligten; die Auftragsvolumina bewegen

sich jedenfalls in ähnlichen Bereichen. Mit Blick auf die von der

Mitbeteiligten eingereichten Referenzprojekte erscheint deren Beurteilung als

dem Umfang der zu erbringenden Leistungen entsprechend als nachvollziehbar. Im

Arbeitsbeschrieb der beiden Referenzprojekte nannte sie insbesondere die MSRL

und wies sie zudem in einer zusätzlichen Liste über dreissig weitere

Kunsteisbahnprojekte der letzten fünf Jahre nach. Insgesamt ist es folglich

auch bezüglich der Referenzen vertretbar, dem Angebot der Mitbeteiligten eine

leicht höhere Note zu erteilen als demjenigen der Beschwerdeführerin. Eine

unterschiedliche Anwendung der Vergleichsparameter Art, Grösse und Komplexität

ist jedenfalls nicht ersichtlich.

5.3

Somit

erweisen sich auch die Rügen hinsichtlich der Bewertung des ersten Zuschlagskriteriums

als unbegründet und bleibt dessen Benotung in den Subkriterien "Qualität

des Angebotes" und "Referenzen" unverändert. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Auch der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung:

Mit der Erstattung der Rechtsschriften ist er im Wesentlichen seiner

Begründungspflicht nachgekommen (vgl. § 38 der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 [SubmV]). Ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17

Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.

7.

Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwert für Bauwerke nicht (Art. 1 lit. c der

Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019

[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83

lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 14'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 14'170.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …