VB.2017.00497
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00497
25. Oktober 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19311)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00497
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene
kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 26. März 2012 in seinem
Heimatland die in der Schweiz niedergelassene montenegrinische Staatsangehörige
C. Hierauf reiste er am 31. Mai 2012 in die Schweiz ein und erhielt am 12. Juni
2012 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner
Ehefrau, welche zuletzt mit Gültigkeit bis zum 30. Mai 2015 verlängert
wurde.
Nachdem das
Migrationsamt zum Schluss gelangte, dass sich die Ehegatten spätestens im
November 2014 getrennt hätten, lehnte es am 7. Juni 2016 eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 6. August 2016.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 15. September 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 3. August bzw. 7. September
2017.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter
beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Aus der in
der Beschwerdeschrift beantragten persönlichen Befragung des Beschwerdeführers
ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, konnte sich dieser doch schriftlich
ausführlich zur Sache äussern. Vielmehr erscheint das Verfahren im Sinn
nachfolgender Erwägungen spruchreif, weshalb auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin hat
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese
mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend
ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der
Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer lebt heute getrennt von seiner Ehefrau, hat die Scheidung
eingeleitet und führt gemäss eigenen Angaben seit 2016 eine neue
Liebesbeziehung zu einer hier niedergelassenen Holländerin, weshalb sein
Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG entfällt, sofern er sich
nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG berufen
kann.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Bewilligungsanspruch nach Art. 43
AuG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der
Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,
E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer reiste am 31. Mai 2012 in die Schweiz ein, weshalb er
sich nur dann auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG berufen kann, wenn die gelebte Ehegemeinschaft und
das eheliche Zusammenwohnen mindestens bis Ende Mai 2015 gedauert hat.
Der Beschwerdeführer
gibt hierzu an, dass die eheliche Gemeinschaft erst anfangs Juni 2015 aufgelöst
worden sei und er bis zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter
zusammen in einer 4½-Zimmerwohnung an der D-Strasse 01 in E gewohnt habe.
Er habe vor Juni 2015 auch keine andere Wohnung angemietet. Auf die
abweichenden, widersprüchlichen und falschen Angaben seiner Ehefrau zum
Trennungszeitpunkt könne nicht abgestellt werden, zumal diese erst 2017 auf
Initiative des Beschwerdeführers in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren
eingewilligt habe. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, für den Mietzins der
Wohnung an der D-Strasse 01 in E, den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sowie
für deren Zwillinge aufgekommen zu sein. Sodann sei seine Ehefrau früher für
die An- und Abmeldungen bei der Einwohnerkontrolle zuständig gewesen und habe
es absichtlich oder fahrlässig unterlassen, ihn in E anzumelden.
3.3
Die
Angaben des Beschwerdeführers zum tatsächlichen Trennungszeitpunkt stehen im
Widerspruch zur Faktenlage: So hat dessen Ehefrau den Migrationsbehörden
gegenüber mit Schreiben vom 27. Juni 2015 und 16. Juli 2015 (Datum
Eingangsstempel) mitgeteilt, dass sie seit 1. Juni 2013 nicht mehr mit dem
Beschwerdeführer zusammenlebe und ihr Ehewille erloschen sei.
Eine Trennung vor
Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geht
auch aus weiteren Umständen hervor: So hat die Ehefrau des Beschwerdeführers
bereits am 30. April 2015 ein Eheschutzbegehren eingereicht und geltend
gemacht, dass seit Januar 2014 keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Mit
Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Januar 2016 wurde sodann
per 3. Mai 2015 Gütertrennung angeordnet und das Getrenntleben
(nachträglich) bewilligt.
Die am 19. September
2014.
geborenen Zwillinge seiner Ehefrau stammen gemäss rechtskräftigem Urteil
des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. September 2015 nicht vom
Beschwerdeführer ab. In der Klageschrift vom 2. April 2015 zum
Vaterschaftsprozess wurde zudem angegeben, dass die eheliche Wohngemeinschaft
bereits zum Empfängniszeitpunkt faktisch aufgelöst gewesen sei und die Eheleute
getrennte Wohnungen bezogen, sich aber erst am 11. Juni 2014 umgemeldet
hätten. Während sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. November 2014
und der Vater der Zwillinge am 11. November 2014 offiziell an der D-Strasse 01
in E angemeldet hatten, versuchte der Beschwerdeführer erfolglos, sich am
selben Wohnort anzumelden. Seine Anmeldung scheiterte damals am fehlenden
Einverständnis der Verwaltung, da die Wohnung bereits überbelegt war. Der
Beschwerdeführer ist auch nicht Vertragspartei des Mietvertrages über die
Wohnung an der D-Strasse 01 in E, vielmehr wurde dieser allein mit seiner
Ehefrau und deren neuen Partner (dem Vater der Zwillinge) abgeschlossen.
Sodann hat der
Beschwerdeführer keinerlei Belege dazu eingereicht, in der umstrittenen
Zeitperiode für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und deren Zwillinge sowie
für deren Mietzins aufgekommen zu sein. Entsprechende Unterstützungsleistungen
würden ohnehin eine frühere Trennung der Ehegatten nicht ausschliessen, wäre
doch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht und
seiner finanziellen Möglichkeiten auch in einer Trennungssituation weiterhin
verpflichtet gewesen, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau finanziell zu
unterstützen (vgl. Art. 159, 163 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).
3.4
Während
der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran hat, eine Trennung nach Ablauf
der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu behaupten,
ist nicht ersichtlich, weshalb dessen Ehefrau diesbezüglich falsche Angaben
machen sollte. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb diese schon bei ihrer
Anmeldung in E, im Eheschutzverfahren und im Vaterschaftsprozess – zu Zeiten,
wo der Beschwerdeführer eine weiterhin gelebte Ehegemeinschaft behauptet –
diesbezüglich falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben soll.
3.5
Dass die
Eheleute bislang noch nicht geschieden sind und die Initiative für eine
Scheidung zuletzt vom Beschwerdeführer ausgegangen ist, schliesst eine bereits
lange Zeit zuvor erfolgte Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ebenfalls nicht
aus. So hätte die Ehefrau gegen den Willen des Beschwerdeführers eine Scheidung
ohnehin erst nach zweijährigem Getrenntleben durchsetzen können (vgl.
Art. 114 ZGB). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm
behauptet – weiter für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufgekommen sein,
hätte diese zudem auch kaum einen finanziellen Nutzen aus einer Scheidung
gezogen.
3.6
Da die
Ehefrau wiederholt eine Trennung vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG bestätigt hat, eine solche auch aus den
Meldeverhältnissen und den weiteren Umständen hervorgeht und zudem nicht
ersichtlich ist, weshalb sie diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben
sollte, ist eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist rechtsgenügend
erwiesen. Hingegen stellen die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers
blosse Schutzbehauptungen dar.
3.7
Der
Beschwerdeführer hat überdies bereits am 22. Mai 2015 einen Mietvertrag
für eine Einzimmerwohnung an der F-Strasse 02 in E mit Mietbeginn per 1. Juni
2015.
unterschrieben. Damit hat er auch selbst bereits vor Ablauf der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG den Willen
bekundet, die eheliche Gemeinschaft – sollte sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt
noch Bestand gehabt haben – aufzulösen. Dass der tatsächliche Mietbeginn einen
Tag nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgte, ist hingegen irrelevant.
Somit hat die gelebte
eheliche Gemeinschaft mit Sicherheit keine drei Jahre gedauert, selbst wenn
sich der genaue Trennungszeit nicht mehr eruieren lässt. Damit ist unabhängig
vom bisherigen Integrationserfolg ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG des Beschwerdeführers zu
verneinen.
4.
4.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der
sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen
namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland
und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen
(Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Der nacheheliche Härtefall muss
hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und
dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem
derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls
von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.2
Obwohl der
Beschwerdeführer behauptet, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland Kosovo
nicht zumutbar sei, ist er aufgrund seiner noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer
von rund 5½ Jahren noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner
Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration im Kosovo nicht mehr
zuzumuten wäre. Mit der Wegweisung aus der Schweiz ist auch regelmässig der
Verlust der hiesigen Arbeitsstelle verbunden, ohne dass sich hieraus ein
nachehelicher Härtefall ableiten lässt. Dies gilt umso mehr in der vorliegenden
Konstellation, wo der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz derzeit
erzielten Verdienst nur knapp sein Existenzminimum zu bestreiten vermag. Auch
sein in der Schweiz aufgebautes Beziehungsnetz, insbesondere seine seit 2016
geführte Liebesbeziehung zu einer in der Schweiz wohnhaften Holländerin,
vermögen keinen Härtefall zu begründen (vgl. auch E. 5 nachfolgend).
Weitere Umstände, welche einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall
begründen könnten, werden nicht substanziiert geltend gemacht.
5.
5.1
Da der
kinderlose Beschwerdeführer über keine engen Verwandten mit einem gefestigten,
hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)
geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1;
BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Auch seine seit 2016 geführte partnerschaftliche
Beziehung zu einer hier niedergelassenen Holländerin vermag ihm keinen
Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch aufgrund
ihrer noch relativ kurzen Dauer nicht die Qualität eines konventions- oder
verfassungsmässig geschützten gefestigten Konkubinats (BGr, 24. Juni 2015,
2C_208/2015, E. 1.2). Es kann offengelassen werden, ob diese erst vor
Verwaltungsgericht vorgebrachte Beziehung überhaupt hinreichend substanziiert
wurde, wird in der Beschwerdeschrift doch nicht einmal der Name der neuen
Partnerin genannt.
5.2
Eine
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und beim
Beschwerdeführer aufgrund seines noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz
auch nicht zu erwarten. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus
dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
6.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …