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Entscheid

VB.2017.00497

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00497

25. Oktober 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19311)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene

kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 26. März 2012 in seinem

Heimatland die in der Schweiz niedergelassene montenegrinische Staatsangehörige

C. Hierauf reiste er am 31. Mai 2012 in die Schweiz ein und erhielt am 12. Juni

2012 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner

Ehefrau, welche zuletzt mit Gültigkeit bis zum 30. Mai 2015 verlängert

wurde.

Nachdem das

Migrationsamt zum Schluss gelangte, dass sich die Ehegatten spätestens im

November 2014 getrennt hätten, lehnte es am 7. Juni 2016 eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist

bis zum 6. August 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 15. September 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 3. August bzw. 7. September

2017.

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter

beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Aus der in

der Beschwerdeschrift beantragten persönlichen Befragung des Beschwerdeführers

ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, konnte sich dieser doch schriftlich

ausführlich zur Sache äussern. Vielmehr erscheint das Verfahren im Sinn

nachfolgender Erwägungen spruchreif, weshalb auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin hat

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese

mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend

ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der

Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer lebt heute getrennt von seiner Ehefrau, hat die Scheidung

eingeleitet und führt gemäss eigenen Angaben seit 2016 eine neue

Liebesbeziehung zu einer hier niedergelassenen Holländerin, weshalb sein

Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG entfällt, sofern er sich

nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AuG berufen

kann.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Bewilligungs­anspruch nach Art. 43

AuG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei

Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht

(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der

Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,

E. 6.2 mit Hin­weisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 31. Mai 2012 in die Schweiz ein, weshalb er

sich nur dann auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG berufen kann, wenn die gelebte Ehegemeinschaft und

das eheliche Zusammenwohnen mindestens bis Ende Mai 2015 gedauert hat.

Der Beschwerdeführer

gibt hierzu an, dass die eheliche Gemeinschaft erst anfangs Juni 2015 aufgelöst

worden sei und er bis zu diesem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter

zusammen in einer 4½-Zimmerwohnung an der D-Strasse 01 in E gewohnt habe.

Er habe vor Juni 2015 auch keine andere Wohnung angemietet. Auf die

abweichenden, widersprüchlichen und falschen Angaben seiner Ehefrau zum

Trennungszeitpunkt könne nicht abgestellt werden, zumal diese erst 2017 auf

Initiative des Beschwerdeführers in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren

eingewilligt habe. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, für den Mietzins der

Wohnung an der D-Strasse 01 in E, den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sowie

für deren Zwillinge aufgekommen zu sein. Sodann sei seine Ehefrau früher für

die An- und Abmeldungen bei der Einwohnerkontrolle zuständig gewesen und habe

es absichtlich oder fahrlässig unterlassen, ihn in E anzumelden.

3.3

Die

Angaben des Beschwerdeführers zum tatsächlichen Trennungszeitpunkt stehen im

Widerspruch zur Faktenlage: So hat dessen Ehefrau den Migrationsbehörden

gegenüber mit Schreiben vom 27. Juni 2015 und 16. Juli 2015 (Datum

Eingangsstempel) mitgeteilt, dass sie seit 1. Juni 2013 nicht mehr mit dem

Beschwerdeführer zusammenlebe und ihr Ehewille erloschen sei.

Eine Trennung vor

Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geht

auch aus weiteren Umständen hervor: So hat die Ehefrau des Beschwerdeführers

bereits am 30. April 2015 ein Eheschutzbegehren eingereicht und geltend

gemacht, dass seit Januar 2014 keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Mit

Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Januar 2016 wurde sodann

per 3. Mai 2015 Gütertrennung angeordnet und das Getrenntleben

(nachträglich) bewilligt.

Die am 19. September

2014.

geborenen Zwillinge seiner Ehefrau stammen gemäss rechtskräftigem Urteil

des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. September 2015 nicht vom

Beschwerdeführer ab. In der Klageschrift vom 2. April 2015 zum

Vaterschaftsprozess wurde zudem angegeben, dass die eheliche Wohngemeinschaft

bereits zum Empfängniszeitpunkt faktisch aufgelöst gewesen sei und die Eheleute

getrennte Wohnungen bezogen, sich aber erst am 11. Juni 2014 umgemeldet

hätten. Während sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. November 2014

und der Vater der Zwillinge am 11. November 2014 offiziell an der D-Strasse 01

in E angemeldet hatten, versuchte der Beschwerdeführer erfolglos, sich am

selben Wohnort anzumelden. Seine Anmeldung scheiterte damals am fehlenden

Einverständnis der Verwaltung, da die Wohnung bereits überbelegt war. Der

Beschwerdeführer ist auch nicht Vertragspartei des Mietvertrages über die

Wohnung an der D-Strasse 01 in E, vielmehr wurde dieser allein mit seiner

Ehefrau und deren neuen Partner (dem Vater der Zwillinge) abgeschlossen.

Sodann hat der

Beschwerdeführer keinerlei Belege dazu eingereicht, in der umstrittenen

Zeitperiode für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und deren Zwillinge sowie

für deren Mietzins aufgekommen zu sein. Entsprechende Unterstützungsleistungen

würden ohnehin eine frühere Trennung der Ehegatten nicht ausschliessen, wäre

doch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht und

seiner finanziellen Möglichkeiten auch in einer Trennungssituation weiterhin

verpflichtet gewesen, seine getrennt von ihm lebende Ehefrau finanziell zu

unterstützen (vgl. Art. 159, 163 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).

3.4

Während

der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran hat, eine Trennung nach Ablauf

der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu behaupten,

ist nicht ersichtlich, weshalb dessen Ehefrau diesbezüglich falsche Angaben

machen sollte. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb diese schon bei ihrer

Anmeldung in E, im Eheschutzverfahren und im Vaterschaftsprozess – zu Zeiten,

wo der Beschwerdeführer eine weiterhin gelebte Ehegemeinschaft behauptet –

diesbezüglich falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben soll.

3.5

Dass die

Eheleute bislang noch nicht geschieden sind und die Initiative für eine

Scheidung zuletzt vom Beschwerdeführer ausgegangen ist, schliesst eine bereits

lange Zeit zuvor erfolgte Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ebenfalls nicht

aus. So hätte die Ehefrau gegen den Willen des Beschwerdeführers eine Scheidung

ohnehin erst nach zweijährigem Getrenntleben durchsetzen können (vgl.

Art. 114 ZGB). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm

behauptet – weiter für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufgekommen sein,

hätte diese zudem auch kaum einen finanziellen Nutzen aus einer Scheidung

gezogen.

3.6

Da die

Ehefrau wiederholt eine Trennung vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG bestätigt hat, eine solche auch aus den

Meldeverhältnissen und den weiteren Umständen hervorgeht und zudem nicht

ersichtlich ist, weshalb sie diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben

sollte, ist eine Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist rechtsgenügend

erwiesen. Hingegen stellen die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers

blosse Schutzbehauptungen dar.

3.7

Der

Beschwerdeführer hat überdies bereits am 22. Mai 2015 einen Mietvertrag

für eine Einzimmerwohnung an der F-Strasse 02 in E mit Mietbeginn per 1. Juni

2015.

unterschrieben. Damit hat er auch selbst bereits vor Ablauf der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG den Willen

bekundet, die eheliche Gemeinschaft – sollte sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt

noch Bestand gehabt haben – aufzulösen. Dass der tatsächliche Mietbeginn einen

Tag nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgte, ist hingegen irrelevant.

Somit hat die gelebte

eheliche Gemeinschaft mit Sicherheit keine drei Jahre gedauert, selbst wenn

sich der genaue Trennungszeit nicht mehr eruieren lässt. Damit ist unabhängig

vom bisherigen Integrationserfolg ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG des Beschwerdeführers zu

verneinen.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der

sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen

namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland

und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen

(Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Der nacheheliche Härtefall muss

hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und

dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem

derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls

von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2

Obwohl der

Beschwerdeführer behauptet, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland Kosovo

nicht zumutbar sei, ist er aufgrund seiner noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer

von rund 5½ Jahren noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner

Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration im Kosovo nicht mehr

zuzumuten wäre. Mit der Wegweisung aus der Schweiz ist auch regelmässig der

Verlust der hiesigen Arbeitsstelle verbunden, ohne dass sich hieraus ein

nachehelicher Härtefall ableiten lässt. Dies gilt umso mehr in der vorliegenden

Konstellation, wo der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz derzeit

erzielten Verdienst nur knapp sein Existenzminimum zu bestreiten vermag. Auch

sein in der Schweiz aufgebautes Beziehungsnetz, insbesondere seine seit 2016

geführte Liebesbeziehung zu einer in der Schweiz wohnhaften Holländerin,

vermögen keinen Härtefall zu begründen (vgl. auch E. 5 nachfolgend).

Weitere Umstände, welche einen nachehelichen oder persönlichen Härtefall

begründen könnten, werden nicht substanziiert geltend gemacht.

5.

5.1

Da der

kinderlose Beschwerdeführer über keine engen Verwandten mit einem gefestigten,

hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)

geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1;

BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Auch seine seit 2016 geführte partnerschaftliche

Beziehung zu einer hier niedergelassenen Holländerin vermag ihm keinen

Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch aufgrund

ihrer noch relativ kurzen Dauer nicht die Qualität eines konventions- oder

verfassungsmässig geschützten gefestigten Konkubinats (BGr, 24. Juni 2015,

2C_208/2015, E. 1.2). Es kann offengelassen werden, ob diese erst vor

Verwaltungsgericht vorgebrachte Beziehung überhaupt hinreichend substanziiert

wurde, wird in der Beschwerdeschrift doch nicht einmal der Name der neuen

Partnerin genannt.

5.2

Eine

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und beim

Beschwerdeführer aufgrund seines noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz

auch nicht zu erwarten. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus

dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281

E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

6.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind

weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …