VB.2017.00506
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00506
8. November 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19352)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00506
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege E,
vertreten durch
RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Klassenzuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Geschäftsleitung der Schulpflege E teilte mit
Beschluss vom 15. Mai 2017 die 2010 geborene F für den Besuch der
1. Primarklasse dem Schulhaus G zu. Eine dagegen erhobene Einsprache
wies der Schulpflegepräsident mit Verfügung vom 12. Juni 2017 ab.
Erwägungen
II.
A und B, die Eltern von F, liessen hiergegen am 25./26. Juni
2017.
beim Bezirksrat I rekurrieren. Dieser wies das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 2. August 2017 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die
Verfahrenskosten A und B (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete die
Schulpflege in Dispositiv-Ziff. III, A und B eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
III.
A und B liessen am 9. August 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids aufzuheben und sei F ins
Schulhaus H umzuteilen. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2017
entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die
Schulpflege E schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 auf
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, eventualiter auf hälftige
Belastung des Bezirksrats I bzw. der Staatskasse mit den Kosten des
erstinstanzlichen (recte: des Rekurs-)Verfahrens. Der Bezirksrat verzichtete am
21. August 2017 unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheids
grundsätzlich auf Vernehmlassung, merkte jedoch an, dass die Kosten gemäss
Erwägung 4 seines Entscheids und entgegen Dispositiv-Ziff. II von
beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen seien. A und B hielten mit Eingabe vom
28. August 2017 an ihren Anträgen fest. Der Bezirksrat und die Schulpflege
verzichteten am 31. August bzw. 5. September 2017 je auf eine weitere
Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa
betreffend Schulhauszuteilung nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1 Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der
Unterricht muss entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen
Kindes angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf
ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133
I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3).
Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich
unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren
Schulweg (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.1; VGr, 21. Januar 2009,
VB.2008.00537, E. 3.1). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach
den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, Höhendifferenz
und Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die
Gesundheit des jeweils betroffenen Kindes (vgl. BGr, 27. März 2008,
2C_495/2007, E. 2.2, und 14. Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.1
mit Hinweisen; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern
2003, S. 226 ff.; Regula Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur
Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 19 N. 52 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). In diesem Sinn ist bei der Zuteilung von Schülerinnen
und Schülern zu den Schulhäusern unter anderem auf die Länge und Gefährlichkeit
des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Dabei steht
der Schulpflege jedoch ein Ermessensspielraum zu, den die Rechtsmittelbehörden
zu beachten haben.
3.2 Die
Beschwerdegegnerin hat die Zuteilung zu den einzelnen Schulhäusern nach
geografischen Kriterien vorgenommen, wobei sie dem Umstand Rechnung tragen
musste, dass viele Kinder in der Nähe des Schulhauses H wohnen, weshalb im
Vergleich zu früheren Jahren die geografische Zuteilung angepasst wurde. Eine
Zuteilung weiterer Schülerinnen und Schüler zum Schulhaus H lehnt die
Beschwerdegegnerin ab, weil die entsprechende Klasse schon jetzt
25 Schülerinnen und Schüler aufweise. Die Einteilung nach geografischen
Kriterien unter zusätzlicher Berücksichtigung der sich dadurch ergebenden
Klassengrössen entspricht den Vorgaben des übergeordneten Rechts. Dass die
Zuteilungsgebiete in der Gemeinde E nicht jedes Jahr gleich sind, sondern an
die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden müssen, um eine gleichmässige
Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Klassen zu erreichen,
liegt in der Natur der Sache.
Einklassige Klassen der Primarstufe dürfen in der Regel nicht
mehr als 25 Schülerinnen und Schüler aufweisen (§ 21 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 VSV). Es bräuchte deshalb besondere Gründe, um die
Tochter der Beschwerdeführerin dennoch der schon 25 Schülerinnen und
Schüler aufweisenden Klasse im Schulhaus H zuzuteilen. Wie sich sogleich zeigt,
sind solche besonderen Gründe hier nicht ersichtlich.
3.3 F wurde
dem Schulhaus G zugeteilt. Der Weg dorthin beträgt 1,1 km. Dass der
Schulweg gefährlich wäre, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und
ergibt sich auch nicht aus den Akten. Hingegen rügen die Beschwerdeführenden
sinngemäss, der Schulweg sei zu lang, weil es sich bei F um ein verträumtes
Mädchen handle, das für den Schulweg 30 Minuten benötige. Bei Schülerinnen
und Schülern der ersten Klasse der Primarstufe ist grundsätzlich von einer
Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h auszugehen (VGr, 21. Dezember
2011, VB.2011.00395, E. 7.2, und 29. August 2017, VB.2017.00044,
E. 3.3.3 Abs. 2 mit weiteren Hinweisen). Demnach dauert der Schulweg
zwischen 19 und 22 Minuten und ist damit zumutbar. Selbst wenn man mit den
Beschwerdeführenden davon ausginge, dass F für den Schulweg 30 Minuten
benötige, läge die Dauer damit noch im zumutbaren Rahmen (vgl. VGr,
21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 7.2). Daran vermag im Übrigen
auch der Umstand, dass ein in der Nachbarschaft wohnender Schüler der gleichen
Klasse Ende Jahr umziehen soll, nichts zu ändern.
3.4 Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, sie müssten aufgrund ihrer
Arbeitstätigkeit beide das Haus früh (zwischen 6 und 7 Uhr) verlassen,
weshalb sie F für den Frühstückstisch im Schulhaus H angemeldet hätten; im
Schulhaus G gebe es kein solches Angebot und werde erst um 8 Uhr eine
Betreuung angeboten.
Gemäss § 26 Abs. 3 Satz 1 VSV dauern die
Unterrichts- und Betreuungszeiten am Vormittag von 8 bis 12 Uhr. Die
Beschwerdegegnerin ist somit nicht verpflichtet, vor 8 Uhr
Betreuungsmöglichkeiten anzubieten. Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführenden F für den Frühstückstisch im Schulhaus H angemeldet
haben, können sie sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist zunächst
unbestritten, dass F und ihre grössere Schwester den Frühstückstisch bisher
nicht besuchten und die Beschwerdegegnerin demnach auch nicht gehalten war,
diesen Umstand bei der Zuteilung zu berücksichtigen. Im Übrigen meldeten die
Beschwerdeführenden F erst am 14. Juli 2017 – während des Rekursverfahrens
– für den Frühstückstisch an. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
schliesslich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Massnahmen getroffen habe
oder treffen müsste, um auch Schülerinnen und Schülern den Besuch eines
Frühstückstischs zu ermöglichen, die einem Schulhaus zugeteilt sind, in dem
kein solches Angebot existiert.
3.5 Nicht
stichhaltig ist sodann das Argument, die Beschwerdeführenden hätten nach Treu
und Glauben davon ausgehen dürfen, dass F dem Schulhaus H zugeteilt werde,
nachdem sie dort den Kindergarten besucht habe und ihre ältere Schwester
ebenfalls diesem Schulhaus zugeteilt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
sich aus diesen Umständen ein Vertrauenstatbestand ergeben sollte, zumal die
Schulhauszuteilung für jeden Jahrgang wieder von Neuem vorgenommen werden muss,
weil die Schülerinnen und Schüler sich nie genau gleich über das Gemeindegebiet
verteilen. Die Beschwerdegegnerin weist denn auch darauf hin, dass die ältere
Schwester von F einen zur Schuleinheit G gehörenden Kindergarten besuchte,
beim Übertritt in die Primarstufe aber dem Schulhaus H zugeteilt wurde.
Den Beschwerdeführenden musste demnach bewusst sein, dass F nicht allein
deshalb dem Schulhaus H zugeteilt werde, weil sie einen Kindergarten
dieser Schuleinheit besuchte.
Soweit die Beschwerdeführenden sodann rügen, die
Beschwerdegegnerin habe über die "Änderung" der Zuteilungsgrenzen
nicht vorgängig informiert, verkennen sie, dass es sich beim entsprechenden
Dokument um ein verwaltungsinternes Hilfsmittel handelt. Zu den darin
enthaltenen Zuteilungskriterien musste den Eltern kein rechtliches Gehör
gewährt werden; eine Überprüfung derselben erfolgt vielmehr erst im Rahmen der
Anfechtung einer konkreten Schul- und Klassenzuteilung. Dass die Zuteilung zu
den Schuleinheiten nach sachfremden Kriterien erfolgt wäre, machen die
Beschwerdeführenden im Übrigen (zu Recht) nicht geltend.
Die Zuteilung zu einer Primarklasse im Schulhaus G ist
demnach jedenfalls nicht rechtsverletzend.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden rügen weiter, der Bezirksrat habe ihnen im Dispositiv die
gesamten Kosten des Rekursverfahrens auferlegt, obwohl er in seiner Begründung
zum Schluss gekommen sei, die Kosten seien wegen einer Gehörsverletzung zur
Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Bezirksrat führt hierzu in
seiner Vernehmlassung vom 21. August 2017 aus: "Zu Dispo.-Ziff. 2
ist anzumerken, dass die Kosten entgegen dem Wortlaut nicht vollständig von den
Rekurrenten, sondern entsprechend Ziff. 4 der Erwägungen von den Parteien
je hälftig zu tragen sind." Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin – die
keine selbständige Beschwerde eingereicht hat – ist die Kostenfolge des
vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht vollständig neu zu
beurteilen, weil einzig das Dispositiv des Rekursentscheids massgebend sei und
die Beschwerdegegnerin deshalb keine Veranlassung gehabt habe, die zu ihren
Gunsten lautende Kostenverteilung anzufechten.
4.2 Es ist
unbestritten, dass die Erwägungen des Rekursentscheids und dessen
Dispositiv-Ziff. II insofern im Widerspruch zueinander stehen, als die
Kosten gemäss Erwägung 4 den Parteien je hälftig hätten auferlegt werden
sollen, im Dispositiv indes vollständig den Beschwerdeführenden auferlegt
wurden. Dieser offenkundige Widerspruch hätte grundsätzlich auf dem Weg der
Erläuterung durch die Vorinstanz korrigiert werden können, womit eine neue
Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hätte (vgl. Martin Bertschi,
VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 ff.). Die
Beschwerdeführenden wählten – zulässigerweise – nicht diesen Weg, sondern
fechten die Kostenverlegung gemäss Dispositiv beim Verwaltungsgericht an. Vor
Verwaltungsgericht ist damit nicht eine Erläuterung Verfahrensgegenstand,
sondern die Frage, ob die Kosten des Rekursverfahrens im Dispositiv zu Recht
den Beschwerdeführenden auferlegt wurden. Diese Frage prüft das
Verwaltungsgericht frei, das heisst, ohne an die Begründung der Vorinstanz gebunden
zu sein. Es kann damit die Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführenden ohne
Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG)
auch schützen, falls es der im Rekursentscheid für eine hälftige Kostenauflage
angeführten Begründung nicht beitritt. Wie die Beschwerdegegnerin nämlich zu
Recht geltend macht, war dieser bis anhin gar nicht möglich, den
Rekursentscheid im Kostenpunkt anzufechten, weil das Dispositiv zu ihren
Gunsten lautet und allein die Begründung eines Entscheids nicht Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens sein kann. Insofern kann der Beschwerdegegnerin
auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte selber Beschwerde erheben müssen,
wenn sie mit der für sie nachteiligen Begründung der Vorinstanz nicht
einverstanden gewesen wäre.
4.3 Die
Vorinstanz begründete die hälftige Kostenauflage damit, dass die
Beschwerdegegnerin die Ausgangsverfügung nicht hinreichend begründet habe.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.
Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen,
prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler
Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54
E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin
führte in der Ausgangsverfügung aus, die Wohnadresse der Beschwerdeführenden
liege im Einzugsgebiet des Schulhauses G. Bei der Festlegung der Einzugsgebiete
werde eine möglichst gleichmässige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf
die einzelnen Klassen angestrebt. Die 1. Primarklasse im Schulhaus H weise
bereits 25 Schülerinnen und Schüler auf. Es hätten deshalb auch andere Umteilungsgesuche
abgewiesen werden müssen. Die in der Einsprache geltend gemachten Gründe
(Besuch des Kindergartens H, die ältere Schwester im gleichen Schulhaus, Aufbau
eines Beziehungsnetzes zu Eltern anderer Kinder, Mitwirkung im Elternrat,
Probleme bei der Kinderbetreuung) stellten keine Zuteilungskriterien dar. Zudem
sei ein Knabe aus der unmittelbaren Nachbarschaft der gleichen Klasse zugeteilt
worden. Aus dieser Begründung ergibt sich ohne Weiteres, weshalb F dem
Schulhaus G zugeteilt wurde und eine Umteilung aus Sicht der Beschwerdegegnerin
nicht möglich ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die
Beschwerdegegnerin deshalb die Begründungspflicht nicht verletzt. Daran vermag
auch der Umstand, dass die Grundlage des kantonalen Rechts für die Schulhauszuteilung
– die ohnehin sehr allgemein gehalten ist – nicht genannt wurde, nichts zu
ändern.
Damit fehlte es im
Rekursverfahren an einer Grundlage, um der obsiegenden Beschwerdegegnerin
gestützt auf das Verursacherprinzip einen Teil der Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Im Ergebnis ist die Kostenauflage an die Beschwerdeführenden
deshalb nicht zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar
Plüss, VRG-Kommentar, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem
Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört
und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen
(RB 2008 Nr. 2). Entsprechend ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…