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Entscheid

VB.2017.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00507

7. November 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19349)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Erwägungen

II. B,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

I. B,

II. Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend

Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

I.

B wurde von der Sozialabteilung der Stadt A mit

Leistungsentscheid vom 28. September 2016 wirtschaftliche Hilfe für sie

und ihre beiden Kinder für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli

2017.

zugesprochen.

Dagegen erhob B am 19. Januar 2017 Einsprache an die

Sozialbehörde der Stadt A mit dem Antrag, die wirtschaftliche Hilfe sei

rückwirkend per Anmeldedatum (1. Februar 2016) zu übernehmen. Mit

Beschluss vom 14. März 2017 wies die Sozialbehörde der Stadt A die

Einsprache ab und hielt am Leistungsentscheid vom 28. September 2016 fest.

II.

Dagegen rekurrierte B am 18. April 2017 an den

Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde A

vom 14. März 2017 sowie die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe rückwirkend

per Anmeldedatum (1. Februar 2016).

Der Bezirksrat C hiess den Rekurs mit Beschluss vom 12. Juli

2017.

teilweise gut. Die Sozialbehörde habe die wirtschaftliche Hilfe ab dem 11. Juli

2016.

statt dem 1. August 2016 auszurichten und der Differenzbetrag sei B

nachzuzahlen (Dispositivziffer I. a). In zwei weiteren Punkten

(Kinderunterhaltszahlungen und Zusatzversicherungen) wurde das Verfahren an die

Sozialbehörde A zurückgewiesen (Dispositivziffern I. b und c).

III.

Dagegen erhob die Stadt A am 8. August 2017

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositivziffer I. a des Beschlusses des Bezirksrats C vom 12. Juli

2017 und die Bestätigung des Unterstützungsbeginns von B am 1. August 2016

(Verfahren VB.2017.507).

B erhob am 16. August 2017 ebenfalls Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer I. a

des Beschlusses des Bezirksrats C vom 12. Juli 2017 und die Feststellung

des Unterstützungsbeginns am 1. März 2016, eventualiter am 1. Februar

2016. Die Sozialbehörde A sei zu beauftragen, die Leistungen ab diesem

Zeitpunkt ordnungsgemäss zu erfassen (Verfahren VB.2017.522).

Der Bezirksrat C verwies mit Eingaben vom 24. August

2017 und 13. September 2017 in beiden Verfahren auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt A erstattete am 19. September 2017 ihre

Beschwerdeantwort im Verfahren VB.2017.522 und hielt sinngemäss an ihrem

Leistungsentscheid vom 28. September 2016 fest.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2017 wurden die

beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Akten aus VB.2017.522 in

VB.2017.507 integriert und das Verfahren als Letzteres weitergeführt.

B liess sich mit Eingabe vom 1. November 2017 ein

weiteres Mal vernehmen, die Stadt A hingegen nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Beschwerdeführerinnen I und II wehren sich gegen die vorinstanzliche

Festsetzung des Unterstützungsbeginns (Dispositiv-Ziffer I a des

Beschlusses vom 12. Juli 2017), wobei nach den Begehren ein halber bzw.

fünf, eventualiter sechs Monate, in welchen wirtschaftliche Hilfe auszurichten

wäre, im Streit liegen. Bei Streitigkeiten über

periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718,

E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 65a N. 17). Da es vorliegend indessen nicht um die Höhe der

monatlichen Sozialhilfeleistungen und damit nicht in erster Linie um die

periodischen Leistungen an sich geht, sondern um den Zeitpunkt, ab dem ein

Anspruch darauf besteht, ist der Streitwert entsprechend der unterschiedlichen

Standpunkte der Beschwerdeführenden auf maximal sechs Monate hochzurechnen. Der

monatliche Unterstützungsbetrag der Beschwerdeführerin II lag bei ca. Fr. 1'200.-.

Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1 Wirtschaftliche

Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt (§ 25 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Erfährt die

Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich

aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht

aufgezwungen werden (§ 25 Abs. 2 SHV).

2.2 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht die

Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die sachlich und örtlich zuständige

Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Allerdings kommt

dabei der Mitwirkung der betroffenen Person eine besondere Bedeutung zu, ist

sie doch verpflichtet, das Notwendige für die Abklärungen beizubringen (§ 18

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], § 27 Abs. 1

SHV, § 28 SHV). Zudem entbindet die Untersuchungsmaxime die betroffene

Person nicht davon, den massgeblichen Sachverhalt darzustellen.

Erfüllt die gesuchstellende Person

ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die

Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf

Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden (VGr,

21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2, 26. Januar

2014 sowie Kap. 6.2.08, Ziff. 1.2, 1. Juli 2012).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. August

2016 statt per Datum der Gesuchseinreichung (11. Juli 2016) wegen eines

Überschusses von Fr. 945.90 im Monat Juli 2016 sei nicht korrekt. Zur

Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens werde

gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch zu Beginn der Unterstützung oder wenn

eine laufende Unterstützung abgeschlossen werde, den Hilfeempfängern ein

Vermögensfreibetrag zugestanden. Vermögen, welches die im konkreten Fall

anwendbare Freibetragsgrenze nicht überschreite, sei der unterstützten Person

also unangetastet zu überlassen. Die Beschwerdeführerin II habe im Juli

2016 über einen nachgewiesenen Überschuss von Fr. 945.90 verfügt. Da sie

jedoch kein weiteres Vermögen besessen habe, habe ihr dieser Betrag als

Vermögensfreibetrag zugestanden. Damit stehe der Beschwerdeführerin II ab

ihrer Gesuchseinreichung, namentlich ab dem 11. Juli 2016, wirtschaftliche

Hilfe zu.

3.2 Die

Beschwerdeführerin I machte geltend, die Beschwerdeführerin II habe

erstmals am 15. März 2016 am Intake-Schalter der Sozialberatung

vorgesprochen. Das Gesuchsformular für das Gesuch um Sozialhilfeleistungen habe

sie aber erst am 11. Juli 2016 eingereicht, weshalb dieses ab diesem Datum

geprüft worden sei. Aufgrund des im Juni 2016 generierten Lohnes habe sich für

den Monat Juli 2016 jedoch ein Einnahmenüberschuss im Betrag von

Fr. 945.90 ergeben, und aus diesem Grund sei die Sozialhilfe-Unterstützung

ab dem 1. August 2016 ausgerichtet worden. Für die Beschwerdeführerin II

habe dies faktisch bedeutet, dass der Überschuss vollumfänglich zu ihren

Gunsten geblieben sei oder anders ausgedrückt bzw. wie die Vorinstanz dies herleite,

ihr im Sinn des Vermögensfreibetrags überlassen worden sei. Beim Entscheid der

Vorinstanz könne es sich nur um ein Missverständnis bzw. eine Unklarheit in

Bezug auf die Sachlage handeln, denn Lohneinnahmen des Vormonats dienten

grundsätzlich der Bestreitung des Lebensunterhalts des Folgemonats.

Lohneinnahmen würden demzufolge innerhalb der Sozialhilfe aufgrund des

Subsidiaritätsprinzips immer im Folgemonat in die Sozialhilfe-Berechnung als

Einnahme einbezogen. Lohneinahmen seien zudem nicht Vermögen. Warum der

Beschwerdeführerin II der nachgewiesene Einnahmen-Überschussbetrag von Fr. 945.90

ausbezahlt werden sollte, entbehre zudem der Logik, denn der Überschussbetrag

sei der Beschwerdeführerin II durch die Sozialhilfeanspruchsberechnung per

1. August 2016 bereits überlassen worden. Wenn etwas ausbezahlt werden müsste,

dann wäre es ein Sozialhilfebedarf ohne Anrechnung der Lohneinnahmen, was dem

Grundprinzip der Solidarität widerspräche.

3.3 Die

Beschwerdeführerin II machte geltend, sie habe sich im Februar 2016 von

ihrem damaligen Lebenspartner, welcher auch ihr Arbeitgeber gewesen sei,

getrennt und habe mit ihren beiden Kindern ohne Einkommen und ohne Wohnung

dagestanden. Leider sei nicht dokumentiert, wie sie dem Mitarbeiter des

Sozialamtes, als sie dort am 15. März 2016 vorgesprochen habe, ihre

damalige Notlage detailliert unterbreitet habe. Leider sei auch nicht erwähnt,

dass sie mit demjenigen Mitarbeiter von Februar bis April 2016 mehrere, ca.

sechs, Telefonate geführt habe, in welchen situationsbedingte Probleme im

Zusammenhang mit der anstehenden wirtschaftlichen Hilfe besprochen worden

seien. Insbesondere habe sie den Mitarbeiter informiert, dass sie über

keinerlei Unterlagen verfüge, weil ihr ehemaliger Lebenspartner nicht bereit

gewesen sei, diese herauszugeben. Sie sei von dem Mitarbeiter mündlich

dahingehend informiert worden, dass sie ohne die verlangten Unterlagen keinen

Antrag auf Sozialhilfe stellen könne und in der Folge auf ihr Gesuch gar nicht

erst eingetreten würde. Sie habe keinen Grund gehabt, an diesen Aussagen zu

zweifeln, weshalb sie sich auf die Wohnungs- und Stellensuche konzentriert und

die Lebens- und Umzugskosten von Freunden und Familie vorfinanziert bekommen

habe.

4.

4.1 Es ist zu

prüfen, wann die Beschwerdeführerin II das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe

gestellt und ab wann ihr die Beschwerdeführerin I demzufolge die

wirtschaftliche Hilfe auszurichten hatte.

4.2 Die

Sozialhilfeverordnung führt nicht näher aus, wie das Gesuch, auf welches hin

wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird, zu stellen ist (§ 25 Abs. 1

SHV). Der Gesetzgeber liess es damit offen, ob ein solches mündlich oder

schriftlich zu erfolgen hat. Im Kanton Zürich kann zur Auslegung des

Gesetzeswortlauts das Sozialhilfe-Behördenhandbuch herangezogen werden. Der

primäre Zweck des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs besteht darin, die Anwendung

des Sozialhilferechts im Kanton Zürich soweit als möglich zu vereinheitlichen,

zu konkretisieren und zu vereinfachen. Damit dient das Handbuch einer korrekten

Rechtsanwendung und auch der Rechtssicherheit. Darüber hinaus sollen die für

die öffentliche Sozialhilfe wesentlichen Informationen im Handbuch enthalten

sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 0.1.01, 24. September 2014).

Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch meldet sich die

betroffene Person in der Regel persönlich auf dem Sozialdienst, um einen Antrag

auf wirtschaftliche Hilfe zu stellen. Die meisten Sozialdienste verlangen

dabei, dass ein standardisierter Unterstützungsantrag ausgefüllt wird, in

welchem die für die Anspruchsprüfung notwendigen Angaben gemacht werden. Es

kommt aber auch vor, dass die betroffene Person schriftlich um Ausrichtung von

wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Da für die Behandlung des Gesuchs um

wirtschaftliche Hilfe nicht nur die finanziellen, sondern auch die persönlichen

Verhältnisse relevant sind, wird die betroffene Person in diesen Fällen

aufgefordert, persönlich zu erscheinen. Sinnvollerweise teilt man ihr dabei

gleichzeitig mit, welche Unterlagen sie zusätzlich zu allenfalls bereits

eingereichten Belegen mitbringen muss. Dasselbe gilt auch bei telefonischer

Kontaktaufnahme (Kap. 6.1.01, 30. Januar

2013). In jedem Fall erfolgt die Abklärung der Verhältnisse durch Befragung der

hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen (§ 27 Abs. 1 SHV).

Nach § 4 Abs. 2 SHG wird die Hilfe nur dann vorbeugend geleistet,

wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.

4.3 Die

Beschwerdeführerin I anerkennt, dass die Beschwerdeführerin II sich

erstmals am 15. März 2016 am Intake-Schalter gemeldet hatte. Entsprechend

findet sich auch ein offenbar an diesem Tag gedrucktes Blatt mit den Adressangaben

der Beschwerdeführerin II in den Akten, mit dem handschriftlichen Vermerk

"nicht mehr erschienen", visiert am 28. April 2016. Eine erste

Kontaktaufnahme mit der Behörde kann jedoch noch nicht mit einem tatsächlichen

Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Dies umso mehr, als es

die Beschwerdeführerin I gemäss ihren Angaben so handhabt, dass ein

abgegebenes Gesuchsformular innert zwei Wochen einzureichen sei. Die

Beschwerdeführerin II bestreitet nicht, dieses bekommen zu haben.

Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung und die

Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin I ein

schematisches Vorgehen mit der Einreichung eines schriftlichen Gesuchs

vorsieht. Ein rein mündliches Vorsprechen kann vor dem Hintergrund der Praxis

der Beschwerdeführerin I nicht zum Anhängigmachen des Gesuchs genügen. Das

Formular müsste zumindest im Rahmen des mündlichen Vorsprechens bei der Behörde

ausgefüllt werden. Das Verwaltungsgericht hielt so auch in einem früheren

Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie an ihrem Gesuch um

Sozialhilfe festhalten wollen, zumindest das ihr zugestellte Formular und die

eingeforderten Unterlagen der Sozialbehörde hätte zustellen müssen (vgl. VGr,

26. November 2007, VB.2007.00390, E. 3.3). Hätte die

Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Vorsprechen im März 2016 ein Gesuch stellen

wollen, hätte sie demnach mindestens das Formular ausfüllen, mindestens mündlich

Auskunft über ihre Verhältnisse erteilen (vorn E. 4.2 in fine) und

diejenigen Belege einlegen müssen, auf die sie ungeachtet des Verhaltens ihres

damaligen Partners Zugriff gehabt hätte, indem sie sich diese erneut hätte

besorgen können (z. B.

Lohnausweis, Krankenkassenbelege etc.). Bezüglich weiterer Belege hätte sie

darauf verweisen können, dass sie sich um deren Erhalt bemühe.

Mit dem Formular wird die hilfesuchende Person in der Regel

auf ihre Mitwirkungs- und Informationspflichten hingewiesen. Die Sozialbehörde

muss überdies über alle persönlichen Angaben sowie Informationen über Verwandte

und deren finanzielle Verhältnisse, Bankkonti etc. der hilfesuchenden Person

verfügen. Ohne die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, welche in zumutbarer Weise

darin besteht, ein Formular auszufüllen – oder die verlangten Angaben in

vergleichbarer Weise zu liefern –, kann nicht von einem tatsächlich gestellten

Gesuch ausgegangen werden. Unterlässt die

mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung,

hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Im

Übrigen machte die Beschwerdeführerin II keine Notlage geltend, welche die

vorbeu-gende Hilfeleistung gerechtfertigt hätte.

Der Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe fällt

mit der Gesucheinreichung bzw. dem Anhängigmachen des Verfahrens zusammen. Die

wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich

die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 6.2.07 Ziff. 3, 31. Januar 2013). Vorausgesetzt ist demnach,

dass die Behörde von einem gestellten Gesuch ausgehen kann. Somit hätte die

Beschwerdeführerin II auch ohne bereits über sämtliche erforderlichen

Unterlagen – wenn z. B.

der neue Mietvertrag noch nicht vorlag – zu verfügen, das Formular ausgefüllt

einreichen können.

Des Weiteren hätte es der

Beschwerdeführerin II offengestanden, sich in der Zeit zwischen März und

Juli 2016 erneut bei der Sozialbehörde zu erkundigen, zumal die wirtschaftliche

Hilfe in dieser Zeit ausblieb. Sie hätte erneut ihre Hilfebedürftigkeit geltend

machen können, hätte sie ihren Lebensunterhalt tatsächlich nicht bestreiten

können.

Die Sozialbehörde ist

schliesslich auch nicht gehalten, über jedes persönliche Vorsprechen einer

Person einen Beschluss zu fällen, wenn kein Gesuch gestellt wird. Der von der

Beschwerdeführerin zitierte Passus aus dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch bezieht

sich auf einen Entscheid über die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe und

nicht darauf, dass der Eingang eines Gesuchs um Sozialhilfe auch schon mit

einem formellen Entscheid bestätigt werden muss.

4.4 Wenn die

Beschwerdeführerin II geltend macht, ein Mitarbeiter der Sozialbehörde

habe ihr die mündliche Auskunft gegeben, ohne die verlangten Unterlagen könne

auf ihr Gesuch ohnehin nicht eingetreten werden, und sie keinen Grund gesehen

habe, daran zu zweifeln, beruft sie sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz.

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen

nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Art. 9 BV

schützt Personen in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen

oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die

Berufung auf Vertrauensschutz hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Zu

diesen gehören in erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie

die Bestätigung des Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt

darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig

gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 ff.; BGE 137 I 69

E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1). Als

Vertrauensgrundlage gelten auch behördliche Zusicherungen oder sonstiges

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine

konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I

26 E. 8.1). Das behördliche Verhalten muss mit anderen Worten bei den

betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslösen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627).

In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische

Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer

telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz

des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte

telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGr, 21. Mai 2010,2C_842/2009, E. 3.2 mit

Hinweis).

Selbst wenn auch die

Beschwerdeführerin II von mehreren Telefonaten spricht, welche

stattgefunden haben, kann die Beschwerdeführerin I nach oben Gesagtem

daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das behördliche Verhalten war nach der

Schilderung der Beschwerdeführerin II in keiner Weise geeignet, eine

bestimmte Erwartung zu begründen. Die Zeugeneinvernahme eines Mitarbeiters der

Sozialbehörde ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

4.5 Des

Weiteren kann vorliegend entgegen den entsprechenden Ausführungen der

Beschwerdeführerin II, wonach die Beschwerdeführerin I aus eigenem

Antrieb zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, auch nicht von einem

Fall im Sinn von § 25 Abs. 2 SHV ausgegangen werden. Die

Beschwerdeführerin I hat nicht anderweitig von der Beschwerdeführerin II

erfahren, und es liegen keine weiteren Umstände vor, welche hier ein Abweichen

von der Regel gemäss § 25 Abs. 1 SHV begründeten.

Folglich kann das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe von der

Beschwerdeführerin II erst mit Einreichung des Formulars am 11. Juli 2016

als gestellt gelten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II ist somit in

diesem Punkt abzuweisen.

4.6 Aus dem Bedarfsdeckungsprinzip der

Sozialhilfe ergibt sich, dass grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende

Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe besteht. Diese wird ab Einleitung des

Sozialhilfeverfahrens, also ab Eingang des Gesuchs um Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe, ausgerichtet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 6.2.05, 21. Dezember 2016). Somit konnte vorliegend frühestens

ab Stellung des Gesuches, was gemäss obigen Ausführungen am 11. Juli 2017

erfolgte, wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet werden.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin I, dass es

sich bei der rückwirkenden Übernahme der KVG-Prämien um eine Ausnahme davon

handelt, sind nicht zu beanstanden und stehen im Einklang mit dem im

Sozialhilfe-Behördenhandbuch beschriebenen Vorgehen, wenn eine Person, die neu

Sozialhilfeleistungen bezieht, aus der Zeit davor noch offene

Prämienforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat (Kap. 11.1.10,

Ziff. 5, 6. Januar 2014). Daraus kann die Beschwerdeführerin II

folglich nichts zu ihren Gunsten bezüglich weiterer oder anderer Leistungen

ableiten.

4.7 Die

Vorinstanz hielt fest, dass der Einnahmenüberschuss von Fr. 945.90 des

Monats Juli 2016 der Beschwerdeführerin II als Vermögensfreibetrag zugestanden

hätte, weshalb ihr die wirtschaftliche Hilfe bereits ab 11. Juli 2016 und

nicht erst ab 1. August 2016 hätte ausgerichtet werden müssen.

Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur

Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung oder wenn

eine laufende Unterstützung abgeschlossen wird, ein Vermögensfreibetrag zugestanden.

Dieser beträgt Fr. 4'000.- für Einzelpersonen, Fr. 8'000.- für

Ehepaare und Fr. 2'000.- für jedes minderjährige Kind, jedoch maximal

Fr. 10'000.- pro Familie. Vermögen, welches die im konkreten Fall anwendbare

Freibetragsgrenze nicht überschreitet, ist der unterstützen Person also

unangetastet zu überlassen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01,

5. Januar 2015).

Das kantonale Sozialhilferecht

definiert nicht, was genau als Vermögen zu verstehen ist (vgl. § 16

Abs. 2 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle Geldmittel, auf die

eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren

Vermögen (Kap. E.2.1). Der Arbeitnehmer, der denjenigen Teil des Lohns zu

Sparzwecken beiseite legt, den er nicht für den Lebensunterhalt benötigt, häuft

damit Kapital an, welches als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn zu

betrachten ist (vgl. VGr, 4. September 2006, VB.2006.00195, E. 4.1 bezüglich der Anhäufung eines

Guthabens aus dem Pekulium im Strafvollzug im Vergleich mit einem

Arbeitnehmer).

Das Erwerbseinkommen dient der (teilweisen) Deckung des

Lebensunterhalts des kommenden Monats (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 9.1.01, 3. Januar 2017; VGr, 25. Oktober 2016,

VB.2016.00117, E. 6.3, wobei es sich hier um ein schwankendes Einkommen

handelte). Das Einkommen, welches zur Deckung der laufenden Kosten im

Folgemonat oder auch noch im darauffolgenden Monat zur Deckung anfallender

nötiger Ausgaben für den Lebensunterhalt verwendet wird, kann deshalb

einhergehend mit der Beschwerdeführerin II noch nicht als angespartes Kapital

im Vermögenssinne – auch nicht im sozialhilferechtlichen Sinn – betrachtet

werden.

Der Entscheid der

Beschwerdeführerin I, den Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung auf den

1. August 2016 festzulegen, womit der Überschuss der Beschwerdeführerin II

verblieb, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der

Beschwerdeführerin II ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

4.8 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin I gutzuheissen und der

Unterstützungsbeginn in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids auf den 1. August

2016 festzulegen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin II aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Gestützt auf § 17

Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz

abzuweichen. Der seitens der Beschwerdeführerin I vor Verwaltungsgericht

geleistete Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist

ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin I wird gutgeheissen. Der Beschluss des

Bezirksrats C vom 12. Juli 2017 wird demzufolge in Dispositivziffer I. a)

insofern abgeändert, als die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. August

2016 auszurichten hat. Die Beschwerde von Beschwerdeführerin II wird

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin II

auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …