VB.2017.00507
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00507
7. November 2017Deutsch18 min
(URT.2017.19349)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00507
VB.2017.00522
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Sachverhalt
I. Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Erwägungen
II. B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
I. B,
II. Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
B wurde von der Sozialabteilung der Stadt A mit
Leistungsentscheid vom 28. September 2016 wirtschaftliche Hilfe für sie
und ihre beiden Kinder für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli
2017.
zugesprochen.
Dagegen erhob B am 19. Januar 2017 Einsprache an die
Sozialbehörde der Stadt A mit dem Antrag, die wirtschaftliche Hilfe sei
rückwirkend per Anmeldedatum (1. Februar 2016) zu übernehmen. Mit
Beschluss vom 14. März 2017 wies die Sozialbehörde der Stadt A die
Einsprache ab und hielt am Leistungsentscheid vom 28. September 2016 fest.
II.
Dagegen rekurrierte B am 18. April 2017 an den
Bezirksrat C und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde A
vom 14. März 2017 sowie die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe rückwirkend
per Anmeldedatum (1. Februar 2016).
Der Bezirksrat C hiess den Rekurs mit Beschluss vom 12. Juli
2017.
teilweise gut. Die Sozialbehörde habe die wirtschaftliche Hilfe ab dem 11. Juli
2016.
statt dem 1. August 2016 auszurichten und der Differenzbetrag sei B
nachzuzahlen (Dispositivziffer I. a). In zwei weiteren Punkten
(Kinderunterhaltszahlungen und Zusatzversicherungen) wurde das Verfahren an die
Sozialbehörde A zurückgewiesen (Dispositivziffern I. b und c).
III.
Dagegen erhob die Stadt A am 8. August 2017
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von
Dispositiv
Dispositivziffer I. a des Beschlusses des Bezirksrats C vom 12. Juli
2017 und die Bestätigung des Unterstützungsbeginns von B am 1. August 2016
(Verfahren VB.2017.507).
B erhob am 16. August 2017 ebenfalls Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer I. a
des Beschlusses des Bezirksrats C vom 12. Juli 2017 und die Feststellung
des Unterstützungsbeginns am 1. März 2016, eventualiter am 1. Februar
2016. Die Sozialbehörde A sei zu beauftragen, die Leistungen ab diesem
Zeitpunkt ordnungsgemäss zu erfassen (Verfahren VB.2017.522).
Der Bezirksrat C verwies mit Eingaben vom 24. August
2017 und 13. September 2017 in beiden Verfahren auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt A erstattete am 19. September 2017 ihre
Beschwerdeantwort im Verfahren VB.2017.522 und hielt sinngemäss an ihrem
Leistungsentscheid vom 28. September 2016 fest.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2017 wurden die
beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Akten aus VB.2017.522 in
VB.2017.507 integriert und das Verfahren als Letzteres weitergeführt.
B liess sich mit Eingabe vom 1. November 2017 ein
weiteres Mal vernehmen, die Stadt A hingegen nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Beschwerdeführerinnen I und II wehren sich gegen die vorinstanzliche
Festsetzung des Unterstützungsbeginns (Dispositiv-Ziffer I a des
Beschlusses vom 12. Juli 2017), wobei nach den Begehren ein halber bzw.
fünf, eventualiter sechs Monate, in welchen wirtschaftliche Hilfe auszurichten
wäre, im Streit liegen. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718,
E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Da es vorliegend indessen nicht um die Höhe der
monatlichen Sozialhilfeleistungen und damit nicht in erster Linie um die
periodischen Leistungen an sich geht, sondern um den Zeitpunkt, ab dem ein
Anspruch darauf besteht, ist der Streitwert entsprechend der unterschiedlichen
Standpunkte der Beschwerdeführenden auf maximal sechs Monate hochzurechnen. Der
monatliche Unterstützungsbetrag der Beschwerdeführerin II lag bei ca. Fr. 1'200.-.
Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wirtschaftliche
Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt (§ 25 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Erfährt die
Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich
aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht
aufgezwungen werden (§ 25 Abs. 2 SHV).
2.2 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht die
Untersuchungsmaxime. Das bedeutet, dass die sachlich und örtlich zuständige
Sozialbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat. Allerdings kommt
dabei der Mitwirkung der betroffenen Person eine besondere Bedeutung zu, ist
sie doch verpflichtet, das Notwendige für die Abklärungen beizubringen (§ 18
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], § 27 Abs. 1
SHV, § 28 SHV). Zudem entbindet die Untersuchungsmaxime die betroffene
Person nicht davon, den massgeblichen Sachverhalt darzustellen.
Erfüllt die gesuchstellende Person
ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die
Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch auf
Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden (VGr,
21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2, 26. Januar
2014 sowie Kap. 6.2.08, Ziff. 1.2, 1. Juli 2012).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. August
2016 statt per Datum der Gesuchseinreichung (11. Juli 2016) wegen eines
Überschusses von Fr. 945.90 im Monat Juli 2016 sei nicht korrekt. Zur
Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens werde
gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch zu Beginn der Unterstützung oder wenn
eine laufende Unterstützung abgeschlossen werde, den Hilfeempfängern ein
Vermögensfreibetrag zugestanden. Vermögen, welches die im konkreten Fall
anwendbare Freibetragsgrenze nicht überschreite, sei der unterstützten Person
also unangetastet zu überlassen. Die Beschwerdeführerin II habe im Juli
2016 über einen nachgewiesenen Überschuss von Fr. 945.90 verfügt. Da sie
jedoch kein weiteres Vermögen besessen habe, habe ihr dieser Betrag als
Vermögensfreibetrag zugestanden. Damit stehe der Beschwerdeführerin II ab
ihrer Gesuchseinreichung, namentlich ab dem 11. Juli 2016, wirtschaftliche
Hilfe zu.
3.2 Die
Beschwerdeführerin I machte geltend, die Beschwerdeführerin II habe
erstmals am 15. März 2016 am Intake-Schalter der Sozialberatung
vorgesprochen. Das Gesuchsformular für das Gesuch um Sozialhilfeleistungen habe
sie aber erst am 11. Juli 2016 eingereicht, weshalb dieses ab diesem Datum
geprüft worden sei. Aufgrund des im Juni 2016 generierten Lohnes habe sich für
den Monat Juli 2016 jedoch ein Einnahmenüberschuss im Betrag von
Fr. 945.90 ergeben, und aus diesem Grund sei die Sozialhilfe-Unterstützung
ab dem 1. August 2016 ausgerichtet worden. Für die Beschwerdeführerin II
habe dies faktisch bedeutet, dass der Überschuss vollumfänglich zu ihren
Gunsten geblieben sei oder anders ausgedrückt bzw. wie die Vorinstanz dies herleite,
ihr im Sinn des Vermögensfreibetrags überlassen worden sei. Beim Entscheid der
Vorinstanz könne es sich nur um ein Missverständnis bzw. eine Unklarheit in
Bezug auf die Sachlage handeln, denn Lohneinnahmen des Vormonats dienten
grundsätzlich der Bestreitung des Lebensunterhalts des Folgemonats.
Lohneinnahmen würden demzufolge innerhalb der Sozialhilfe aufgrund des
Subsidiaritätsprinzips immer im Folgemonat in die Sozialhilfe-Berechnung als
Einnahme einbezogen. Lohneinahmen seien zudem nicht Vermögen. Warum der
Beschwerdeführerin II der nachgewiesene Einnahmen-Überschussbetrag von Fr. 945.90
ausbezahlt werden sollte, entbehre zudem der Logik, denn der Überschussbetrag
sei der Beschwerdeführerin II durch die Sozialhilfeanspruchsberechnung per
1. August 2016 bereits überlassen worden. Wenn etwas ausbezahlt werden müsste,
dann wäre es ein Sozialhilfebedarf ohne Anrechnung der Lohneinnahmen, was dem
Grundprinzip der Solidarität widerspräche.
3.3 Die
Beschwerdeführerin II machte geltend, sie habe sich im Februar 2016 von
ihrem damaligen Lebenspartner, welcher auch ihr Arbeitgeber gewesen sei,
getrennt und habe mit ihren beiden Kindern ohne Einkommen und ohne Wohnung
dagestanden. Leider sei nicht dokumentiert, wie sie dem Mitarbeiter des
Sozialamtes, als sie dort am 15. März 2016 vorgesprochen habe, ihre
damalige Notlage detailliert unterbreitet habe. Leider sei auch nicht erwähnt,
dass sie mit demjenigen Mitarbeiter von Februar bis April 2016 mehrere, ca.
sechs, Telefonate geführt habe, in welchen situationsbedingte Probleme im
Zusammenhang mit der anstehenden wirtschaftlichen Hilfe besprochen worden
seien. Insbesondere habe sie den Mitarbeiter informiert, dass sie über
keinerlei Unterlagen verfüge, weil ihr ehemaliger Lebenspartner nicht bereit
gewesen sei, diese herauszugeben. Sie sei von dem Mitarbeiter mündlich
dahingehend informiert worden, dass sie ohne die verlangten Unterlagen keinen
Antrag auf Sozialhilfe stellen könne und in der Folge auf ihr Gesuch gar nicht
erst eingetreten würde. Sie habe keinen Grund gehabt, an diesen Aussagen zu
zweifeln, weshalb sie sich auf die Wohnungs- und Stellensuche konzentriert und
die Lebens- und Umzugskosten von Freunden und Familie vorfinanziert bekommen
habe.
4.
4.1 Es ist zu
prüfen, wann die Beschwerdeführerin II das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe
gestellt und ab wann ihr die Beschwerdeführerin I demzufolge die
wirtschaftliche Hilfe auszurichten hatte.
4.2 Die
Sozialhilfeverordnung führt nicht näher aus, wie das Gesuch, auf welches hin
wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird, zu stellen ist (§ 25 Abs. 1
SHV). Der Gesetzgeber liess es damit offen, ob ein solches mündlich oder
schriftlich zu erfolgen hat. Im Kanton Zürich kann zur Auslegung des
Gesetzeswortlauts das Sozialhilfe-Behördenhandbuch herangezogen werden. Der
primäre Zweck des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs besteht darin, die Anwendung
des Sozialhilferechts im Kanton Zürich soweit als möglich zu vereinheitlichen,
zu konkretisieren und zu vereinfachen. Damit dient das Handbuch einer korrekten
Rechtsanwendung und auch der Rechtssicherheit. Darüber hinaus sollen die für
die öffentliche Sozialhilfe wesentlichen Informationen im Handbuch enthalten
sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 0.1.01, 24. September 2014).
Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch meldet sich die
betroffene Person in der Regel persönlich auf dem Sozialdienst, um einen Antrag
auf wirtschaftliche Hilfe zu stellen. Die meisten Sozialdienste verlangen
dabei, dass ein standardisierter Unterstützungsantrag ausgefüllt wird, in
welchem die für die Anspruchsprüfung notwendigen Angaben gemacht werden. Es
kommt aber auch vor, dass die betroffene Person schriftlich um Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Da für die Behandlung des Gesuchs um
wirtschaftliche Hilfe nicht nur die finanziellen, sondern auch die persönlichen
Verhältnisse relevant sind, wird die betroffene Person in diesen Fällen
aufgefordert, persönlich zu erscheinen. Sinnvollerweise teilt man ihr dabei
gleichzeitig mit, welche Unterlagen sie zusätzlich zu allenfalls bereits
eingereichten Belegen mitbringen muss. Dasselbe gilt auch bei telefonischer
Kontaktaufnahme (Kap. 6.1.01, 30. Januar
2013). In jedem Fall erfolgt die Abklärung der Verhältnisse durch Befragung der
hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen (§ 27 Abs. 1 SHV).
Nach § 4 Abs. 2 SHG wird die Hilfe nur dann vorbeugend geleistet,
wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.
4.3 Die
Beschwerdeführerin I anerkennt, dass die Beschwerdeführerin II sich
erstmals am 15. März 2016 am Intake-Schalter gemeldet hatte. Entsprechend
findet sich auch ein offenbar an diesem Tag gedrucktes Blatt mit den Adressangaben
der Beschwerdeführerin II in den Akten, mit dem handschriftlichen Vermerk
"nicht mehr erschienen", visiert am 28. April 2016. Eine erste
Kontaktaufnahme mit der Behörde kann jedoch noch nicht mit einem tatsächlichen
Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Dies umso mehr, als es
die Beschwerdeführerin I gemäss ihren Angaben so handhabt, dass ein
abgegebenes Gesuchsformular innert zwei Wochen einzureichen sei. Die
Beschwerdeführerin II bestreitet nicht, dieses bekommen zu haben.
Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung und die
Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin I ein
schematisches Vorgehen mit der Einreichung eines schriftlichen Gesuchs
vorsieht. Ein rein mündliches Vorsprechen kann vor dem Hintergrund der Praxis
der Beschwerdeführerin I nicht zum Anhängigmachen des Gesuchs genügen. Das
Formular müsste zumindest im Rahmen des mündlichen Vorsprechens bei der Behörde
ausgefüllt werden. Das Verwaltungsgericht hielt so auch in einem früheren
Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie an ihrem Gesuch um
Sozialhilfe festhalten wollen, zumindest das ihr zugestellte Formular und die
eingeforderten Unterlagen der Sozialbehörde hätte zustellen müssen (vgl. VGr,
26. November 2007, VB.2007.00390, E. 3.3). Hätte die
Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Vorsprechen im März 2016 ein Gesuch stellen
wollen, hätte sie demnach mindestens das Formular ausfüllen, mindestens mündlich
Auskunft über ihre Verhältnisse erteilen (vorn E. 4.2 in fine) und
diejenigen Belege einlegen müssen, auf die sie ungeachtet des Verhaltens ihres
damaligen Partners Zugriff gehabt hätte, indem sie sich diese erneut hätte
besorgen können (z. B.
Lohnausweis, Krankenkassenbelege etc.). Bezüglich weiterer Belege hätte sie
darauf verweisen können, dass sie sich um deren Erhalt bemühe.
Mit dem Formular wird die hilfesuchende Person in der Regel
auf ihre Mitwirkungs- und Informationspflichten hingewiesen. Die Sozialbehörde
muss überdies über alle persönlichen Angaben sowie Informationen über Verwandte
und deren finanzielle Verhältnisse, Bankkonti etc. der hilfesuchenden Person
verfügen. Ohne die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, welche in zumutbarer Weise
darin besteht, ein Formular auszufüllen – oder die verlangten Angaben in
vergleichbarer Weise zu liefern –, kann nicht von einem tatsächlich gestellten
Gesuch ausgegangen werden. Unterlässt die
mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung,
hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Im
Übrigen machte die Beschwerdeführerin II keine Notlage geltend, welche die
vorbeu-gende Hilfeleistung gerechtfertigt hätte.
Der Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe fällt
mit der Gesucheinreichung bzw. dem Anhängigmachen des Verfahrens zusammen. Die
wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich
die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.07 Ziff. 3, 31. Januar 2013). Vorausgesetzt ist demnach,
dass die Behörde von einem gestellten Gesuch ausgehen kann. Somit hätte die
Beschwerdeführerin II auch ohne bereits über sämtliche erforderlichen
Unterlagen – wenn z. B.
der neue Mietvertrag noch nicht vorlag – zu verfügen, das Formular ausgefüllt
einreichen können.
Des Weiteren hätte es der
Beschwerdeführerin II offengestanden, sich in der Zeit zwischen März und
Juli 2016 erneut bei der Sozialbehörde zu erkundigen, zumal die wirtschaftliche
Hilfe in dieser Zeit ausblieb. Sie hätte erneut ihre Hilfebedürftigkeit geltend
machen können, hätte sie ihren Lebensunterhalt tatsächlich nicht bestreiten
können.
Die Sozialbehörde ist
schliesslich auch nicht gehalten, über jedes persönliche Vorsprechen einer
Person einen Beschluss zu fällen, wenn kein Gesuch gestellt wird. Der von der
Beschwerdeführerin zitierte Passus aus dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch bezieht
sich auf einen Entscheid über die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe und
nicht darauf, dass der Eingang eines Gesuchs um Sozialhilfe auch schon mit
einem formellen Entscheid bestätigt werden muss.
4.4 Wenn die
Beschwerdeführerin II geltend macht, ein Mitarbeiter der Sozialbehörde
habe ihr die mündliche Auskunft gegeben, ohne die verlangten Unterlagen könne
auf ihr Gesuch ohnehin nicht eingetreten werden, und sie keinen Grund gesehen
habe, daran zu zweifeln, beruft sie sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz.
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Art. 9 BV
schützt Personen in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die
Berufung auf Vertrauensschutz hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Zu
diesen gehören in erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie
die Bestätigung des Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt
darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig
gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 ff.; BGE 137 I 69
E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1). Als
Vertrauensgrundlage gelten auch behördliche Zusicherungen oder sonstiges
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine
konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I
26 E. 8.1). Das behördliche Verhalten muss mit anderen Worten bei den
betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslösen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627).
In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische
Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer
telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte
telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGr, 21. Mai 2010,2C_842/2009, E. 3.2 mit
Hinweis).
Selbst wenn auch die
Beschwerdeführerin II von mehreren Telefonaten spricht, welche
stattgefunden haben, kann die Beschwerdeführerin I nach oben Gesagtem
daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das behördliche Verhalten war nach der
Schilderung der Beschwerdeführerin II in keiner Weise geeignet, eine
bestimmte Erwartung zu begründen. Die Zeugeneinvernahme eines Mitarbeiters der
Sozialbehörde ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
4.5 Des
Weiteren kann vorliegend entgegen den entsprechenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin II, wonach die Beschwerdeführerin I aus eigenem
Antrieb zu weiteren Abklärungen verpflichtet gewesen wäre, auch nicht von einem
Fall im Sinn von § 25 Abs. 2 SHV ausgegangen werden. Die
Beschwerdeführerin I hat nicht anderweitig von der Beschwerdeführerin II
erfahren, und es liegen keine weiteren Umstände vor, welche hier ein Abweichen
von der Regel gemäss § 25 Abs. 1 SHV begründeten.
Folglich kann das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe von der
Beschwerdeführerin II erst mit Einreichung des Formulars am 11. Juli 2016
als gestellt gelten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II ist somit in
diesem Punkt abzuweisen.
4.6 Aus dem Bedarfsdeckungsprinzip der
Sozialhilfe ergibt sich, dass grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende
Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe besteht. Diese wird ab Einleitung des
Sozialhilfeverfahrens, also ab Eingang des Gesuchs um Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe, ausgerichtet (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.05, 21. Dezember 2016). Somit konnte vorliegend frühestens
ab Stellung des Gesuches, was gemäss obigen Ausführungen am 11. Juli 2017
erfolgte, wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet werden.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin I, dass es
sich bei der rückwirkenden Übernahme der KVG-Prämien um eine Ausnahme davon
handelt, sind nicht zu beanstanden und stehen im Einklang mit dem im
Sozialhilfe-Behördenhandbuch beschriebenen Vorgehen, wenn eine Person, die neu
Sozialhilfeleistungen bezieht, aus der Zeit davor noch offene
Prämienforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat (Kap. 11.1.10,
Ziff. 5, 6. Januar 2014). Daraus kann die Beschwerdeführerin II
folglich nichts zu ihren Gunsten bezüglich weiterer oder anderer Leistungen
ableiten.
4.7 Die
Vorinstanz hielt fest, dass der Einnahmenüberschuss von Fr. 945.90 des
Monats Juli 2016 der Beschwerdeführerin II als Vermögensfreibetrag zugestanden
hätte, weshalb ihr die wirtschaftliche Hilfe bereits ab 11. Juli 2016 und
nicht erst ab 1. August 2016 hätte ausgerichtet werden müssen.
Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur
Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung oder wenn
eine laufende Unterstützung abgeschlossen wird, ein Vermögensfreibetrag zugestanden.
Dieser beträgt Fr. 4'000.- für Einzelpersonen, Fr. 8'000.- für
Ehepaare und Fr. 2'000.- für jedes minderjährige Kind, jedoch maximal
Fr. 10'000.- pro Familie. Vermögen, welches die im konkreten Fall anwendbare
Freibetragsgrenze nicht überschreitet, ist der unterstützen Person also
unangetastet zu überlassen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01,
5. Januar 2015).
Das kantonale Sozialhilferecht
definiert nicht, was genau als Vermögen zu verstehen ist (vgl. § 16
Abs. 2 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle Geldmittel, auf die
eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren
Vermögen (Kap. E.2.1). Der Arbeitnehmer, der denjenigen Teil des Lohns zu
Sparzwecken beiseite legt, den er nicht für den Lebensunterhalt benötigt, häuft
damit Kapital an, welches als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn zu
betrachten ist (vgl. VGr, 4. September 2006, VB.2006.00195, E. 4.1 bezüglich der Anhäufung eines
Guthabens aus dem Pekulium im Strafvollzug im Vergleich mit einem
Arbeitnehmer).
Das Erwerbseinkommen dient der (teilweisen) Deckung des
Lebensunterhalts des kommenden Monats (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 9.1.01, 3. Januar 2017; VGr, 25. Oktober 2016,
VB.2016.00117, E. 6.3, wobei es sich hier um ein schwankendes Einkommen
handelte). Das Einkommen, welches zur Deckung der laufenden Kosten im
Folgemonat oder auch noch im darauffolgenden Monat zur Deckung anfallender
nötiger Ausgaben für den Lebensunterhalt verwendet wird, kann deshalb
einhergehend mit der Beschwerdeführerin II noch nicht als angespartes Kapital
im Vermögenssinne – auch nicht im sozialhilferechtlichen Sinn – betrachtet
werden.
Der Entscheid der
Beschwerdeführerin I, den Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung auf den
1. August 2016 festzulegen, womit der Überschuss der Beschwerdeführerin II
verblieb, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der
Beschwerdeführerin II ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
4.8 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin I gutzuheissen und der
Unterstützungsbeginn in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids auf den 1. August
2016 festzulegen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin II aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Gestützt auf § 17
Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz
abzuweichen. Der seitens der Beschwerdeführerin I vor Verwaltungsgericht
geleistete Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin I wird gutgeheissen. Der Beschluss des
Bezirksrats C vom 12. Juli 2017 wird demzufolge in Dispositivziffer I. a)
insofern abgeändert, als die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe ab dem 1. August
2016 auszurichten hat. Die Beschwerde von Beschwerdeführerin II wird
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin II
auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …