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Entscheid

VB.2017.00508

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00508

30. November 2017Deutsch10 min

(URT.2017.19437)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss des Gemeinderats C vom 21. Februar

2017 wurde B und A befohlen, das Materialisierungskonzept (gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2.8 der Baubewilligung vom 16. Mai 2001) sowie den

Umgebungsplan (gemäss Dispositiv-Ziffer 2.13 der Baubewilligung vom 16. Mai

2001) innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses

einzureichen und genehmigen respektive bewilligen zu lassen, unter Androhung

der Ersatzvornahme im Unterlassungsfalle.

II.

Hiergegen erhoben B und A mit Eingabe vom 25. März

2017 Rekurs ans Baurekursgericht und beantragten, es sei erstens festzustellen,

dass die Liegenschaft das Einordnungsgebot erfüllt und nicht den Charakter

einer Baustelle aufweise; das Gebäude sei fertiggestellt und der Umschwung in

einem ordentlichen Zustand. Der Befehl mit Androhung der Ersatzvornahme sei

aufzuheben und die Baubehörde auf das ordentliche Bauverfahren mit dem

anzuwendenden Verständigungsprinzip zu verweisen. Des Weiteren beantragten B

und A eine Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wurde der

Rekurs abgewiesen.

III.

Am 9. August 2017 erhoben B und A gegen den Entscheid

des Baurekursgerichts Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragten, den

Entscheid aufzuheben, den Rekurs anzuerkennen sowie eine Parteientschädigung.

Mit Schreiben vom 16. August 2017 beantragte der

Gemeinderat C die Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung;

ebenso beantragte das Baurekursgericht am 6. September 2017 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. B und A verpassten in der Folge die

Frist zur freigestellten Vernehmlassung (B infolge Auslandsabwesenheit),

reichten aber am 3. Oktober 2017 ein Schreiben bezüglich der

Beschwerdeantwort des Gemeinderats C ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die

Erwägungen der Vorinstanz basierten auf Fotoaufnahmen der Baukontrolle vom 22. Dezember

2016; diese Fotos stellten einen verzerrten und nicht mehr aktuellen Zustand

der Liegenschaft dar. Durch den Verzicht auf einen Augenschein sei nie die

Wahrheit über den baulichen Zustand der Liegenschaft ermittelt worden. Am 1. April

2015 habe die Baubehörde die gleiche Baukontrolle wie am 22. Dezember 2016

durchgeführt, ohne dass in der Folge die Baubehörde etwas bemängelt habe. Dieser

erhebliche Beweis sei durch die Vorinstanz nicht abgenommen worden und deshalb

liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Des Weiteren liege kein Zuwiderhandlungsfall gemäss Entscheid

der Vorinstanz vom 17. Dezember 2013 vor. Die Bauarbeiten seien inzwischen

abgeschlossen, weshalb keine Ersatzvornahme bezüglich des Bauprojekts von Nöten

sei. Auch die Prüfung, ob ein solcher Zuwiderhandlungsfall eingetreten sei, sei

durch die Vorinstanz nicht vorgenommen worden, wodurch erneut eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliege.

2.2 Mit

Beschluss vom 16. Mai 2001 erteilte der Gemeinderat C den

Beschwerdeführenden die Baubewilligung (Stammbewilligung) für die Erstellung

eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in

C. Die Stammbewilligung enthielt unter anderem folgende Auflagen:

2.8 Putzstruktur,

Farben, Materialien und die Art der Dacheindeckung sind rechtzeitig von der

Bauvorsteherin, Gemeinderätin F, genehmigen zu lassen.

2.13. Mit

der Fertigstellung des Rohbaus (vor Ausführung der Umgebungsarbeiten) ist ein

Umgebungsplan zur Bewilligung vorzulegen, aus dem auch die Art der vorgesehenen

Bepflanzung hervorgeht. Es ist darauf zu achten, dass zur Vermeidung von

Gitterrost und Feuerbrand die anfälligen Wacholderarten und Cotoneaster

Salicifolius nicht angepflanzt werden sollen.

Die Stammbewilligung erwuchs im Jahr 2003 mitsamt den

massgeblichen Auflagen in Rechtskraft; im März 2003 wurde den

Beschwerdeführenden die Baufreigabe erteilt und es wurde mit den Aushubarbeiten

begonnen.

In den darauffolgenden Jahren kam es zwischen den Parteien

mehrfach zu behördlichen und gerichtlichen Streitigkeiten betreffend die

Wiederaufnahme und Fortführung der Bauarbeiten. Mit Entscheid der Vorinstanz

vom 17. Dezember 2013 (BRGE II Nr. 0186/2013) wurde der Bauherrschaft

schliesslich befohlen, die Bauarbeiten bis spätestens 30. September 2014

abzuschliessen. Für den Zuwiderhandlungsfall wurde die Fertigstellung des

Gebäudeäusseren sowie die Versetzung des Umschwungs in einen ordnungsgemässen

Zustand auf Kosten der Grundeigentümerschaft ersatzweise durch die Gemeinde

angedroht. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit VB.2014.00026 vom

22. Mai 2014 bestätigt und die Frist für die Fertigstellungsarbeiten neu auf

den 31. Januar 2015 festgesetzt. Mit Entscheid vom 21. Juli 2014 trat

das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGr,

1C_351/2014).

Anlässlich einer am 22. Dezember 2016 durchgeführten

Baukontrolle wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden der Aufforderung zur

fristgerechten Fertigstellung der Bauarbeiten nach wie vor nicht nachgekommen

sind, wobei der bauliche Zustand der Liegenschaft mit diversen Fotoaufnahmen

dokumentiert wurde. Hierauf gewährte der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und erliess den angefochtenen

Entscheid.

2.3 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem ebenso ein

Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen

relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, wie die Pflicht der Behörde,

die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen

(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit

Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be­schränken.

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör ergibt sich zudem zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten

beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der Anspruch

auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014,5A_282/2014, E. 3.2;

BGE 117 Ia 262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 18; zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192,

E. 3.3; BGr, 10. August 2010,5C_512/2009, E. 2.3; VGr,

19. April 2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass sich

eine Rechts­mittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das

Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung

eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der

massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den

übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 81).

2.4 Der Rüge

der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz richtig

festhält, wurde der vorliegend angefochtene Beschluss im Anschluss an eine am

22. Dezember 2016 durchgeführten Baukontrolle erlassen, wo festgestellt

worden war, dass die Fertigstellung der Bauarbeiten nach wie vor nicht erfolgt

war. Im angefochtenen Beschluss wurde deshalb angeordnet, das

Materialisierungskonzept und einen Umgebungsplan, welche bereits in der

Stammbewilligung von 2001 gefordert worden waren, zur Genehmigung bzw. zur

Bewilligung einzureichen. Diese Einreichung war noch ausstehend, was die

Beschwerdeführenden in einem Schreiben vom 14. Februar 2017 (eine Woche

vor dem angefochtenen Entscheid am 21. Februar 2017) an den Beschwerdegegner

selbst bestätigten und dabei in Aussicht stellten, die erforderlichen Gesuche

gemäss Dispositiv-Ziffer 2.8 und 2.13 der Stammbewilligung vollständig

nachzureichen. Diese Einreichung hat somit noch zu erfolgen, was ja die

Beschwerdeführenden auch in der Beschwerdeschrift nicht bestreiten. Über die

Frage der genügenden Einordnung der Liegenschaft war bzw. ist weder im

Rekursverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

Aus den vorliegenden Fotoaufnahmen vom 22. Dezember

2016 geht zudem eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführenden die ihnen mit

Entscheid vom 22. Mai 2014 bis zum 31. Januar 2015 gesetzte Frist zur

Fertigstellung des Bauvorhabens nicht eingehalten hatten. Aufgrund der

vorliegenden Fotografien war die Feststellung des Beschwerdegegners und der

Vorinstanz, das Bauvorhaben sei nicht wie vereinbart fertiggestellt,

nachvollziehbar und vertretbar.

Selbst wenn der bauliche Zustand der Liegenschaft sich in

der Zwischenzeit geändert haben sollte, ändert dies – wie auch der

Beschwerdegegner festhält – jedoch nichts an der Verpflichtung der

Bauherrschaft zur Einreichung der verlangten Pläne und Unterlagen (welche sie

wie erwähnt in einem Schreiben vom 14. Februar 2017 selbst in Aussicht

stellten). Ein von den Beschwerdeführenden geforderter Augenschein war deshalb

bezüglich dieser Frage nicht von Nöten. Inwiefern hier eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.

Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, wurde den

Beschwerdeführenden mit der Aufforderung, die fehlenden Planunterlagen innert

30 Tagen nach Rechtskraft einzureichen, die Möglichkeit eingeräumt, die

Materialisierung und Umgebungsgestaltung nach ihren Wünschen zu planen. Nur für

den Fall, dass innert Frist kein solcher Vorschlag einträfe, wäre seitens der

Baubehörde eine Ersatzplanung auf Kosten der Bauherrschaft angezeigt. Das

Vorgehen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz erweist sich somit als

rechtens.

2.5 Im

Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2013 wurde angeordnet, dass die

Beschwerdeführenden das Bauvorhaben bis zum 30. September 2014 zu beenden

hätten und für den Zuwiderhandlungsfall angedroht werde, dass die

Fertigstellung des Gebäudeäusseren und die Versetzung des Umschwungs in einen

ordnungsgemässen Zustand auf Kosten der Grundeigentümerschaft

ersatzvornahmeweise durch die Gemeinde veranlasst werde. Auch die Frage des

Zuwiderhandlungsfalls hat in der Sache nichts mit der vorliegend

streitgegenständlichen Einforderung der noch fehlenden Unterlagen zu tun, da

diese seit der Stammbewilligung ausstehen. Den Beanstandungen in Ziff. 4

und 5 der Beschwerde kann deshalb ebenfalls nicht gefolgt werden. Angefochten

und somit Streitgegenstand sind die Anordnungen des Dispositivs des Beschlusses

vom 21. Februar 2017, welche sich ausschliesslich auf die Einreichung der

genannten beiden Unterlagen beziehen. In welchem baulichen Zustand sich das

Gebäude ein paar Wochen nach der Baukontrolle vom 22. Dezember 2016

befand, und ob durch den Zustand ein Zuwiderhandlungsfall oder nicht vorliegt,

ist deshalb nicht entscheidrelevant für die Einreichung des

Materialisierungskonzepts und des Umgebungsplans.

Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung und je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Parteientschädigung zu.

Hingegen sind sie unter solidarischer Haftung und je zur

Hälfte nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG verpflichtet, dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.-

als angemessen erweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch und im gleichen Verhältnis verpflichtet,

dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …