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Entscheid

VB.2017.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00509

11. Juni 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19933)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1957, wird seit Januar 2006 (mit Unterbrüchen)

von der Fürsorge­behörde der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt.

Am 5. August 2014 verpflichtete die Fürsorgebehörde B

A zur Teilnahme am Arbeitsintegrationsprojekt des Vereins C im

Gastronomiebereich in D und drohte ihr bei Nichtteilnahme mit einer Kürzung des

Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate. A weigerte sich teilzunehmen, sodass ihr

Grundbedarf in der Folge gekürzt wurde.

Am 11. März 2015 wurde A erneut die Auflage erteilt,

zu einem 100 %-Pensum am Arbeitsintegrationsprogramm des Vereins C

teilzunehmen. Sollte sie sich (weiterhin) weigern teilzunehmen, werde ihr

Grundbedarf entsprechend des im Programm nicht erwirtschafteten Tagessatzes

gekürzt. A nahm nicht teil und der Grundbedarf wurde ihr in der Folge nicht

mehr ausbezahlt.

Am 15. April 2016 beschloss die Fürsorgebehörde der

Gemeinde B erneut, dass der Grundbedarf nur noch entsprechend der Teilnahme am

Taglohnprogramm ausbezahlt werde. Gleichzeitig stellte sie A in Aussicht, dass

bei fortfolgender Nichtteilnahme am Programm geprüft werde, ob ab Ende Mai [2016]

"neben dem Grundbedarf auch der Mietzinsanteil und die

Krankenkassenprämien in Form einer Taglohnentschädigung ausbezahlt werden

sollen".

Anlässlich eines Gesprächs am 5. Juli 2016 wurde A

von ihrer Sozialarbeiterin gemäss Aktennotiz vom 5. Juli 2016 informiert,

"dass die Fürsorgebehörde B an der nächsten Sitzung vom 14. Juli 2016

voraussichtlich beschliessen wird, dass ab August auch der Mietzins in den

Tagessatz eingerechnet wird. Die Krankenkassenprämie soll weiterhin durch die

Fürsorgebehörde übernommen werden." Es wurde folgende Berechnung in der

Gesprächsnotiz festgehalten: Mietzinsanteil Fr. 600.-, Grundbedarf Fr. 755.-

= Total Fr. 1'355.-. Fr. 1'355.-./.22 Arbeitstage (August) = Fr. 61.60

pro Arbeitstag.

Am 14. Juli 2016 beschloss die Fürsorgebehörde der

Gemeinde B (Dispositiv-Ziffer 2), dass sowohl der Grundbedarf als auch der

Mietzinsanteil nicht mehr ausbezahlt werden, wenn A nicht am

Arbeitsintegrationsprogramm beim Verein C in D teilnimmt.

Erwägungen

II.

A erhob gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde der

Gemeinde B vom 14. Juli 2016 am 16. August 2016 beim Bezirksrat E

Rekurs, welcher diesen am 5. Juli 2017 abwies.

III.

Am 9. August 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerde, dass es ihr aufgrund ihres Alters und des Fussmarsches bis zur

Busstation nicht zumutbar sei, an einem 100%-Arbeitseinsatz teilzunehmen,

welcher sodann nur mit Fr. 1'600.- entlöhnt werde.

Am 14. August 2017 reichte der Bezirksrat E dem

Verwaltungsgericht die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die

Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgebehörde, verwies in ihrer

Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 auf ihre Rekursvernehmlassung

zuhanden des Bezirkrats und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015,

VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts des Streitwerts von Fr. 7'200.-

(12 x Fr. 600.- für den Mietzinsanteil) fällt die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1

SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richt­linien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Gemäss § 3b Abs. 1 und 2 SHG können

die Gemeinden von den Hilfeempfängern Gegenleistungen zur Sozialhilfe

verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger in die

Gesellschaft dienen. Als Massnahmen zur beruflichen Integration kommen

berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,

Einsatz- und Beschäftigungsprogramme und Angebote im zweiten Arbeitsmarkt

infrage. Da sich Art und Umfang solcher Gegenleistungen nach den individuellen

Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person richten,

sind diese individuell festzulegen bzw. zu konkretisieren (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–1; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00775,

E. 4.2). In der Regel setzen die Sozialbehörden die Gegenleistungen

zusammen mit den Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest (§ 3b

Abs. 2 SHG). Die Hilfebedürftigen können allerdings auch nach § 21

SHG mit Auflagen und Weisungen zur Erbringung von Gegenleistungen verpflichtet

werden (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.5).

2.3

Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, gilt als zulässig, wenn es

sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür

entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch

Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern

kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015,

VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen

Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und

ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten

und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren

persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein

Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden

Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (VGr, 28. September

2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4

Verstösst

der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde,

die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, können die

Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG

angemessen gekürzt werden. Sodann sind die Leistungen nach § 24a

Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der

Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt

worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der

Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise

zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die

Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,

das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 15. Februar

2016, VB.2015.00634, E. 4.3).

2.5

Die

gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen ist bei Verletzung der

Subsidiarität zulässig (BGE 130 I 71, E. 4.3; BGE 139 I 218 E. 5.2 f.;

VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai

2013, VB.2013.00120, E. 6.3). Nach dieser Rechtsprechung fehlt es an der

Bedürftigkeit, wenn die betroffene Person tatsächlich die Möglichkeit hat und

es ihr zumutbar ist, eine andere Hilfsquelle in Anspruch zu nehmen, und die

Inanspruchnahme dieser Hilfsquelle geeignet ist, die Notlage zu überwinden.

Verweigert die betroffene Person die Inanspruchnahme dieser anderen zumutbaren

Hilfsquelle, fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialhilfe (BGE

139.

I 218 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

Art. 12 BV kommt auch der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der

Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zu, wenn

mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, welches zur Überwindung der

Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.3).

2.6

Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin indem sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt

und den Mietanteil auf die Einsatztage aufteilte und diese der

Beschwerdeführerin bei unentschuldigtem Nichterscheinen nicht auszahlte, eine (teilweise)

Leistungseinstellung vorgenommen. Wie der Bezirksrat in E. 3.5 zutreffend

erwogen hat, auf dessen Ausführungen deshalb verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), handelt es sich bei der Teilnahme

am Arbeitsintegrationsprogramm im Gastronomie­bereich in D um eine zumutbare

Arbeit, da andere Massnahmen scheiterten und die Beschwerdeführerin für ihren

Einsatz entschädigt wird. Mit dem Lohn von Fr. 1'600.- wäre es der

Beschwerdeführerin möglich, sogar mehr als ihren Grundbedarf und ihren

Mietanteil zu decken. Das Alter der Beschwerdeführerin per se sowie der

notwendige Fussmarsch bis zur nächsten Bushaltestelle machen die verlangte

Arbeitsleistung als Gegenleitung für den Sozialhilfebezug nicht unzumutbar,

zumal die Beschwerdeführerin nicht krankgeschrieben ist. Vor diesem Hintergrund

ist die Auflage der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aktiv am

Arbeitsprogramm C teilzunehmen hat, nicht zu beanstanden.

2.7

Die

Beschwerdeführerin hatte wegen ihrer Arbeitsverweigerung im Projekt C im

2014/2015 bereits eine Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. a

SHG hinzunehmen (§ 24a Abs. 1 lit. a und b SHG). Mit Beschluss

vom 11. März 2016 war ihr wegen der anhaltenden Weigerung die

Teileinstellung der Leistungen im Umfang ihres Grundbedarfs von Fr. 755.-

angedroht worden (§ 24a Abs. 1 lit. c SHG). Die

Beschwerdeführerin nahm in der Folge nicht teil und der Grundbedarf wurde ihr

nicht mehr ausbezahlt. Mit Beschluss vom 15. April 2016 erfolgte die

Androhung der Einstellung der Leistungen im Umfang des Grundbedarfs und des

Mietanteils von insgesamt Fr. 1'355.- monatlich (§ 24a Abs. 1

lit. c SHG). Am 5. Juli 2016 wurde ihr detailliert vorgerechnet, wie

die Leistungen ab August 2016 voraussichtlich aussehen werden, wenn sie sich

weiterhin weigern würde, im Projekt C zu arbeiten. Am 14. Juli 2016

verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen im Umfang von Fr. 1'355.-

monatlich. Die Beschwerdegegnerin hat damit das gesetzlich vorgegebene

Verfahren zur Einstellung von Sozialhilfeleistungen eingehalten. Da die

Leistungseinstellung bis zur Höhe des Einkommens (vorliegend Fr. 1'600.-),

das die Beschwerdeführerin wegen ihres Verhaltens nicht erzielt, erfolgen darf,

war es zulässig, gestützt auf Art. 24a Abs. 1 SHG und wegen der Verletzung

der Subsidiarität sowohl den Grundbedarf als auch den Mietanteil zu kürzen bzw.

nicht mehr auszuzahlen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

ihren angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend

besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …