VB.2017.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00509
11. Juni 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19933)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00509
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgebehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1957, wird seit Januar 2006 (mit Unterbrüchen)
von der Fürsorgebehörde der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt.
Am 5. August 2014 verpflichtete die Fürsorgebehörde B
A zur Teilnahme am Arbeitsintegrationsprojekt des Vereins C im
Gastronomiebereich in D und drohte ihr bei Nichtteilnahme mit einer Kürzung des
Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate. A weigerte sich teilzunehmen, sodass ihr
Grundbedarf in der Folge gekürzt wurde.
Am 11. März 2015 wurde A erneut die Auflage erteilt,
zu einem 100 %-Pensum am Arbeitsintegrationsprogramm des Vereins C
teilzunehmen. Sollte sie sich (weiterhin) weigern teilzunehmen, werde ihr
Grundbedarf entsprechend des im Programm nicht erwirtschafteten Tagessatzes
gekürzt. A nahm nicht teil und der Grundbedarf wurde ihr in der Folge nicht
mehr ausbezahlt.
Am 15. April 2016 beschloss die Fürsorgebehörde der
Gemeinde B erneut, dass der Grundbedarf nur noch entsprechend der Teilnahme am
Taglohnprogramm ausbezahlt werde. Gleichzeitig stellte sie A in Aussicht, dass
bei fortfolgender Nichtteilnahme am Programm geprüft werde, ob ab Ende Mai [2016]
"neben dem Grundbedarf auch der Mietzinsanteil und die
Krankenkassenprämien in Form einer Taglohnentschädigung ausbezahlt werden
sollen".
Anlässlich eines Gesprächs am 5. Juli 2016 wurde A
von ihrer Sozialarbeiterin gemäss Aktennotiz vom 5. Juli 2016 informiert,
"dass die Fürsorgebehörde B an der nächsten Sitzung vom 14. Juli 2016
voraussichtlich beschliessen wird, dass ab August auch der Mietzins in den
Tagessatz eingerechnet wird. Die Krankenkassenprämie soll weiterhin durch die
Fürsorgebehörde übernommen werden." Es wurde folgende Berechnung in der
Gesprächsnotiz festgehalten: Mietzinsanteil Fr. 600.-, Grundbedarf Fr. 755.-
= Total Fr. 1'355.-. Fr. 1'355.-./.22 Arbeitstage (August) = Fr. 61.60
pro Arbeitstag.
Am 14. Juli 2016 beschloss die Fürsorgebehörde der
Gemeinde B (Dispositiv-Ziffer 2), dass sowohl der Grundbedarf als auch der
Mietzinsanteil nicht mehr ausbezahlt werden, wenn A nicht am
Arbeitsintegrationsprogramm beim Verein C in D teilnimmt.
Erwägungen
II.
A erhob gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde der
Gemeinde B vom 14. Juli 2016 am 16. August 2016 beim Bezirksrat E
Rekurs, welcher diesen am 5. Juli 2017 abwies.
III.
Am 9. August 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht
mit Beschwerde, dass es ihr aufgrund ihres Alters und des Fussmarsches bis zur
Busstation nicht zumutbar sei, an einem 100%-Arbeitseinsatz teilzunehmen,
welcher sodann nur mit Fr. 1'600.- entlöhnt werde.
Am 14. August 2017 reichte der Bezirksrat E dem
Verwaltungsgericht die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die
Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgebehörde, verwies in ihrer
Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 auf ihre Rekursvernehmlassung
zuhanden des Bezirkrats und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 11. Juni 2015,
VB.2015.00204, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts des Streitwerts von Fr. 7'200.-
(12 x Fr. 600.- für den Mietzinsanteil) fällt die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1
SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Gemäss § 3b Abs. 1 und 2 SHG können
die Gemeinden von den Hilfeempfängern Gegenleistungen zur Sozialhilfe
verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der Hilfeempfänger in die
Gesellschaft dienen. Als Massnahmen zur beruflichen Integration kommen
berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,
Einsatz- und Beschäftigungsprogramme und Angebote im zweiten Arbeitsmarkt
infrage. Da sich Art und Umfang solcher Gegenleistungen nach den individuellen
Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person richten,
sind diese individuell festzulegen bzw. zu konkretisieren (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–1; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00775,
E. 4.2). In der Regel setzen die Sozialbehörden die Gegenleistungen
zusammen mit den Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest (§ 3b
Abs. 2 SHG). Die Hilfebedürftigen können allerdings auch nach § 21
SHG mit Auflagen und Weisungen zur Erbringung von Gegenleistungen verpflichtet
werden (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.5).
2.3
Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, gilt als zulässig, wenn es
sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür
entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch
Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern
kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015,
VB.2015.00099, E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und
ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten
und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren
persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein
Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden
Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (VGr, 28. September
2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4
Verstösst
der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde,
die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, können die
Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG
angemessen gekürzt werden. Sodann sind die Leistungen nach § 24a
Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der
Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt
worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der
Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise
zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die
Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,
das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 15. Februar
2016, VB.2015.00634, E. 4.3).
2.5
Die
gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen ist bei Verletzung der
Subsidiarität zulässig (BGE 130 I 71, E. 4.3; BGE 139 I 218 E. 5.2 f.;
VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 29. Mai
2013, VB.2013.00120, E. 6.3). Nach dieser Rechtsprechung fehlt es an der
Bedürftigkeit, wenn die betroffene Person tatsächlich die Möglichkeit hat und
es ihr zumutbar ist, eine andere Hilfsquelle in Anspruch zu nehmen, und die
Inanspruchnahme dieser Hilfsquelle geeignet ist, die Notlage zu überwinden.
Verweigert die betroffene Person die Inanspruchnahme dieser anderen zumutbaren
Hilfsquelle, fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialhilfe (BGE
139.
I 218 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 12 BV kommt auch der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der
Vorrang gegenüber dem Bezug von öffentlichen Unterstützungsleistungen zu, wenn
mit der Teilnahme Erwerbseinkommen erzielt wird, welches zur Überwindung der
Notlage dient (BGE 139 I 218 E. 5.3; BGE 142 I 1 E. 7.2.3).
2.6
Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin indem sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
und den Mietanteil auf die Einsatztage aufteilte und diese der
Beschwerdeführerin bei unentschuldigtem Nichterscheinen nicht auszahlte, eine (teilweise)
Leistungseinstellung vorgenommen. Wie der Bezirksrat in E. 3.5 zutreffend
erwogen hat, auf dessen Ausführungen deshalb verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), handelt es sich bei der Teilnahme
am Arbeitsintegrationsprogramm im Gastronomiebereich in D um eine zumutbare
Arbeit, da andere Massnahmen scheiterten und die Beschwerdeführerin für ihren
Einsatz entschädigt wird. Mit dem Lohn von Fr. 1'600.- wäre es der
Beschwerdeführerin möglich, sogar mehr als ihren Grundbedarf und ihren
Mietanteil zu decken. Das Alter der Beschwerdeführerin per se sowie der
notwendige Fussmarsch bis zur nächsten Bushaltestelle machen die verlangte
Arbeitsleistung als Gegenleitung für den Sozialhilfebezug nicht unzumutbar,
zumal die Beschwerdeführerin nicht krankgeschrieben ist. Vor diesem Hintergrund
ist die Auflage der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin aktiv am
Arbeitsprogramm C teilzunehmen hat, nicht zu beanstanden.
2.7
Die
Beschwerdeführerin hatte wegen ihrer Arbeitsverweigerung im Projekt C im
2014/2015 bereits eine Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. a
SHG hinzunehmen (§ 24a Abs. 1 lit. a und b SHG). Mit Beschluss
vom 11. März 2016 war ihr wegen der anhaltenden Weigerung die
Teileinstellung der Leistungen im Umfang ihres Grundbedarfs von Fr. 755.-
angedroht worden (§ 24a Abs. 1 lit. c SHG). Die
Beschwerdeführerin nahm in der Folge nicht teil und der Grundbedarf wurde ihr
nicht mehr ausbezahlt. Mit Beschluss vom 15. April 2016 erfolgte die
Androhung der Einstellung der Leistungen im Umfang des Grundbedarfs und des
Mietanteils von insgesamt Fr. 1'355.- monatlich (§ 24a Abs. 1
lit. c SHG). Am 5. Juli 2016 wurde ihr detailliert vorgerechnet, wie
die Leistungen ab August 2016 voraussichtlich aussehen werden, wenn sie sich
weiterhin weigern würde, im Projekt C zu arbeiten. Am 14. Juli 2016
verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen im Umfang von Fr. 1'355.-
monatlich. Die Beschwerdegegnerin hat damit das gesetzlich vorgegebene
Verfahren zur Einstellung von Sozialhilfeleistungen eingehalten. Da die
Leistungseinstellung bis zur Höhe des Einkommens (vorliegend Fr. 1'600.-),
das die Beschwerdeführerin wegen ihres Verhaltens nicht erzielt, erfolgen darf,
war es zulässig, gestützt auf Art. 24a Abs. 1 SHG und wegen der Verletzung
der Subsidiarität sowohl den Grundbedarf als auch den Mietanteil zu kürzen bzw.
nicht mehr auszuzahlen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
ihren angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend
besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …