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Entscheid

VB.2017.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00513

20. September 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19237)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1988 geborene kanadische Staatsangehörige A reiste am

12. Januar 2014 (bzw. gemäss ihren eigenen Angaben Mitte November 2013)

visumsfrei in die Schweiz ein und heiratete am 19. Juni 2014 in Zürich den

Schweizer B. Gestützt auf diese Ehe wurde ihr am 14. August 2014 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt und

letztmals mit Gültigkeit bis zum 18. Juni 2016 verlängert. Da die

Ehegatten das eheliche Zusammenwohnen jedoch im Juni 2015 aufgegeben hatten,

verweigerte das Migrationsamt am 28. Juni 2016 eine weitere Verlängerung

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. August 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Juli 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. August 2017 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat sie zudem Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).

2.2

Da das

eheliche Zusammenleben und die gelebte Ehegemeinschaft gemäss übereinstimmender

Angaben der damaligen Ehegatten seit Juni 2015 definitiv aufgegeben wurde und

die Ehegatten seit 7. Dezember 2016 auch rechtskräftig geschieden sind,

ist der entsprechende Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zum Verbleib

bei ihrem Schweizer Ehemann erloschen.

3.

3.1

Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe

oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration besteht.

3.2

Die

Ehegatten lebten lediglich vom 19. Juni 2014 bis Juni 2015 – und damit

weniger als die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderten drei

Jahre – in einer Ehegemeinschaft in der Schweiz zusammen. Die von der

Beschwerdeführerin angeführte erfolgreiche Integration ist hierzu kumulativ

erforderliches, aber nicht hinreichendes Kriterium zur Begründung eines

nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG. Insofern reicht der Umstand, sich hier erfolgreich beruflich, sprachlich

und sozial integriert zu haben, für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch

nicht aus, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, welche eine Wegweisung im

Sinn eines Härtefalls unzumutbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist anzumerken,

dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Deutschkenntnisse nicht

weiter belegt hat und bislang weitgehend in ihrer englischen Muttersprache mit

den Migrationsbehörden kommunizierte.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der

sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen

namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im

Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei

zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]).

4.2

Die

Beschwerdeführerin sieht einen nachehelichen Härtefall darin begründet, dass

sie bei einer Rückkehr nach Kanada ihren hiesigen Job und ihre Wohnung aufgeben

und sich von ihrem neuen Schweizer Partner trennen müsste. Sodann macht sie

geltend, dass ihr früherer Schweizer Ehemann sie betrogen und belogen habe und

unter anderem heimlich mit Prostituierten verkehrt haben soll. Die

Manipulationen und Lügen ihres früheren Ehemannes seien als eheliche Gewalt

einzustufen, hätten sie emotional stark belastet und eine Depression sowie

Angstzustände ausgelöst.

4.3

Mit der

Wegweisung aus der Schweiz ist regelmässig der Verlust der hiesigen

Arbeitsstelle und einer hier angemieteten Wohnung verbunden. Allein hieraus

lässt sich kein nachehelicher Härtefall ableiten. Auch eine Trennung von in der

Schweiz lebenden, nahestehenden Personen begründet in der Regel keinen

nachehelichen Härtefall (vgl. hierzu auch E. 5 untenstehend).

4.4

Selbst

wenn der heimliche Besuch von Prostituierten in einer Ehe regelmässig einem

schweren Vertrauensbruch gleichkommt und den betrogenen Partner nach der

Aufdeckung der ausserehelichen Kontakte psychisch schwer belasten kann, ist

dies nicht mit ehelicher oder häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50

Abs. 2 AuG gleichzusetzen (vgl. hierzu auch VGr, 16. März 2016,

VB.2015.00782, E. 4.3). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ist vielmehr im Sinn

der vorinstanzlichen Erwägungen als physische oder psychische Zwangsausübung

bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu

verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138

II 229 E. 3.2).

Eine solch intensive Gewaltausübung ist vorliegend nicht

ersichtlich, ist das Verschweigen ausserehelicher Sexualkontakte – u.a. mit

Prostituierten – doch noch keine Oppression und ist die Erniedrigung und

psychische Demütigung des Partners in einer solchen Konstellation nicht

Druckmittel des anderen Ehepartners. Zwar kann auch einer "bloss"

betrogenen Ehefrau allenfalls objektiv nicht mehr zugemutet werden, allein aus

bewilligungsrechtlichen Gründen in der ehelichen Beziehung zu verharren. Jedoch

ist dies Folge eines (ent)täuschenden und nicht eines gewalttätigen Verhaltens

des Ehepartners. Derartiges Verhalten ist schon vom Wortlaut her nicht als

Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG mitumfasst. Anders wäre

allenfalls der Fall zu beurteilen, wo der eine Ehepartner gerade dadurch

fortlaufend gedemütigt und unter Druck gesetzt werden soll, indem der andere

offen die Dienste von Prostituierten in Anspruch nimmt.

Sodann ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den

eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung zur Begründung

eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der

Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Gerade aussereheliche

Sexualkontakte bilden häufig einen Scheidungsgrund, wobei Besuche bei Prostituierten

von den Betrogenen nicht zwangsläufig als schwerwiegender empfunden werden als

z.B. eine verheimlichte Parallelbeziehung mit entsprechender emotionaler

Bindung des betrügenden Ehegatten. Damit bilden die Umstände der Trennung und

die behauptete Untreue des Ehegatten keinen hinreichenden Grund zur Annahme

eines nachehelichen Härtefalls, selbst wenn die Beschwerdeführerin dadurch in

nachvollziehbarer Weise emotional stark belastet wurde.

4.5

Die

Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland Kanada erst vor wenigen Jahren verlassen

und verfügt dort nach wie vor über familiäre Kontakte. So hat sie gemäss

eigenen Angaben ihre Heimat im August 2016 besucht und dort ihrem Vater ihren

neuen Partner vorgestellt. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihres noch jungen

Alters dürfte die Beschwerdeführerin sich auch beruflich problemlos in ihrem

Heimatland reintegrieren können. Damit sind keine einen Härtefall begründende

Reintegrationshindernisse ersichtlich.

4.6

Weitere

Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründen könnten, werden weder

substanziiert geltend gemacht noch sind solche er­sichtlich.

Da die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe im Sinn

obenstehender Erwägungen nicht geeignet sind, einen nachehelichen Härtefall

aufgrund von erlittener ehelicher Gewalt zu begründen, kann offenbleiben, ob

die erstmals vor Vorinstanz behauptete eheliche Gewalt hinreichend

substanziiert und glaubhaft gemacht wurde. Aus demselben Grund kann auch in

antizipierter Beweiswürdigung von einer weiteren Beweiserhebung – namentlich

der anerbotenen Befragungen der Schwester und der Psychologin der

Beschwerdeführerin – abgesehen werden.

5.

5.1

Da die

kinderlose Beschwerdeführerin über keine engen Verwandten mit einem

gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann sie auch keinen

Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben

ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Auch

ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier lebenden Schweizer vermag ihr

keinen Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch

aufgrund ihrer noch relativ kurzen Dauer und der nur kurzzeitig aufgenommenen

gemeinsamen Haushaltsführung nicht die Qualität eines konventions- oder

verfassungsmässig geschützten gefestigten Konkubinats (BGr, 24. Juni 2015,

2C_208/2015, E. 1.2).

5.2

Eine

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich und bei

der Beschwerdeführerin trotz ihrer bisherigen Integrationsbemühungen aufgrund

ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch nicht zu erwarten.

Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf

Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1,

BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

5.3

Andere

staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen, welche der Beschwer­deführerin

einen Bewilligungs- respektive Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind

nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

6.

6.1

Die Praxis

des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen

Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann

im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer

Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise

darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form

unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven

hätte leiten lassen. Namentlich durfte der Beschwerdeführerin auch angesichts

ihrer Integrationsleistung und unter Würdigung der speziellen Umstände der

Auflösung der Ehegemeinschaft die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung

versagt werden.

6.2

Schliesslich

sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG

ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des

Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …