VB.2017.00515
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00515
14. November 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19365)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00515
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 30. März
2017 vorsorglich den bereits hinterlegten
Führerausweis mit Wirkung ab 18. Dezember
2016 auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien und der
Spezialkategorie F. Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei
einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an und machte das
weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser
Untersuchung/Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es die durch den Gutachter
bzw. die Gutachterin zu beantwortenden Fragen. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 20. April 2017 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 13. Juli 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die
aufschiebende Wirkung.
III.
Am 12. August 2017 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Rekursentscheides. Zudem machte er eine Schadenersatzforderung in der Höhe
von Fr. 27'850.- geltend.
Am 1. September 2017 beantragte das
Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten
des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 18. September
2017.
mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Hierzu liess sich A nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund
für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Am
Sonntag, 18. Dezember 2016, um 18.50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in
Schaffhausen von der Verkehrspolizei angehalten und kontrolliert, weil er sich
in seinem Personenwagen "in rasanter Fahrweise" von der B-Strasse in
Richtung C-Strasse entfernt habe. Da die Effekten des Beschwerdeführers nach
Cannabis rochen und sich im Auto zwei Müllsäcke mit – gemäss unbestrittenen
Ausführungen des Beschwerdeführers – THC-freien Hanfstauden befanden, wurde dem
Beschwerdeführer eine Urin- und Blutprobe entnommen. Der Beschwerdeführer gab
gegenüber der Polizei an, er habe am 17. Dezember 2016, um 18.00 Uhr,
1.
bis 2 Gramm Cannabis konsumiert. Weiter führte der Beschwerdeführer aus,
wöchentlich 4 bis 5 Gramm Cannabis (10 bis 12 Joints) zu konsumieren. Ausserdem
konsumiere er ein bis zwei Mal pro Jahr 1 bis 2 Gramm Kokain und Amphetamine.
Die genannten Substanzen nehme er seit etwa 20 Jahren ein.
2.2
Wie dem
forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des
Kantonsspitals St. Gallen zu entnehmen ist, wurde im Rahmen der angeordneten
Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers eine THC-Konzentration von
5,9 µg/l bei einem Vertrauensbereich von 4,1 bis 7,7 µg/l und eine
THC-COOH-Konzentration (Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure) von 86 µg/l
nachgewiesen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der grenzwertüberschreitenden THC-Konzentration am Abend des
18.
Dezember 2016 fahrunfähig gewesen sei. Ausserdem deute die
THC-Carbonsäure-Konzentration von über 40 µg/l im Blut auf einen mehr als
gelegentlichen Cannabiskonsum hin. Daher sei aus rechtsmedizinischer Sicht die
Indikation zur Fahreignungsbegutachtung gegeben.
3.
3.1
Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen
(sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche
die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1959 [SVG])
oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er
künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).
Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des
Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist,
Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c
mit Hinweisen). Der regelmässige Konsum von Drogen wird der Drogenabhängigkeit
gleichgesetzt, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die
Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber
kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den
Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II
559.
E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die
Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und
Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer
Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,
insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt
werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähigkeit
beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung
des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II
122.
E. 4b mit Hinweis).
3.2
Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet,
so ist der Führerausweis nach Art. 30 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
(VZV) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396
E. 3). Da in einem solchen Fall die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft infrage
steht, ist
es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu
verantworten, dem Betroffenen den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses
zu belassen (BGr, 9. Juni 2016,1C_47/2016, E. 2.1).
4.
4.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass das unsubstanziierte, nicht fallbezogene Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Tests zum THC-Gehalt seien nichtig, da es der Staat
"bei Millionen von Fahrzeugen nicht schaffe, effektive Zahlen zu
erhalten", nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens
des IRM des Kantonsspitals St. Gallen zu wecken. Es kann daher im Folgenden auf
die darin festgestellten Betäubungsmittelkonzentrationen sowie die gestützt
hierauf gezogenen Schlussfolgerungen abgestellt werden.
4.2
Ebenfalls
ins Leere zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass Cannabis
keinerlei Einfluss auf die Fahrfähigkeit habe und nur alle vier bis fünf Jahre
ein Mensch wegen einem "Kiffer im Auto" sterbe. Zahlreiche Studien im
In- und Ausland haben nachgewiesen, dass die Einnahme von Cannabis zu
Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik, der
kognitiven und affektiven Funktionen führt, welche die Fahrsicherheit aufheben
können (BGE 124 II 559 E. 4.a mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Gemäss der
Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV) gilt
eine Fahrunfähigkeit grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des
Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird
(Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). In der Strassenverkehrskontrollverordnung
des ASTRA vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) werden sodann die Grenzwerte zum
Nachweis von Betäubungsmitteln festgelegt; für THC liegt dieser Grenzwert bei
1,5 µg/l (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Dieser Grenzwert dient in
erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit
(im Sinn von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und
damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von
Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG).
Der Mittelwert der im Blut des Beschwerdeführers gemessenen
THC-Konzentration liegt mit 5,9 µg/l deutlich über dem in Art. 34
lit. a VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC. Gemäss der
gesetzlichen Regelung war der Beschwerdeführer am Abend des 18. Dezember
2016.
damit fahrunfähig im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG. Die
beschwerdeführerischen Ausführungen, er habe
nach seinem letzten Cannabiskonsum eine genug grosse Pause eingelegt, um wieder
Auto zu fahren können und die THC-Konzentration sei nur deshalb so hoch, weil
er am Sonntag nicht viel gegessen habe, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu
ändern.
4.4
Sodann
fällt vorliegend massgebend ins Gewicht, dass die gemessene
THC-COOH-Konzentration von 86 µg/l gemäss Gutachten auf einen mehr als
gelegentlichen Cannabiskonsum hindeutet. Diese Schlussfolgerung wird durch die
Aussage des Beschwerdeführers im polizeilichen Verfahren bestätigt, wonach er
pro Woche 4 bis 5 Gramm Cannabis bzw. 10 bis 12 Joints konsumiert. Es bestehen
damit klare Anzeichen für einen mehr als mässigen Cannabiskonsum. Ob der
Beschwerdeführer im medizinischen Sinn drogenabhängig ist, ist dagegen gemäss
der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend,
weshalb auf den beschwerdeführerischen Einwand, er sei nicht abhängig, da er
ohne Weiteres Tage oder Wochen ohne Cannabiskonsum habe, nicht weiter
einzugehen ist.
4.5
Insgesamt
ist es nach dem Gesagten fraglich, ob der Beschwerdeführer nur mässig und
kontrolliert Cannabis konsumiert und somit fahrtauglich erscheint. Dies bedarf
der weiteren Klärung. Die Anordnung der Fahreignungsabklärung sowie des
vorsorglichen Führerausweisentzugs erweist sich daher als rechtmässig. Es wird
Sache des Hauptverfahrens sein zu prüfen, wie häufig, in welcher Menge und
unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert, ob er diesen
mit anderen Betäubungsmitteln und/oder Alkohol mischt und wie sich seine
Persönlichkeit auf die Fahreignung auswirkt (vgl. BGr, 18. September 2013,
1C_328/2013, E. 4.3.3).
5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Forderung
"wegen ungerechtfertigtem Entzug des Führerausweises" geltend, wobei
er diese mit Fr. 27'850.- beziffert.
Staatshaftungsansprüche sind – nach durchlaufenem
Vorverfahren (§ 22 ff. des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) –
grundsätzlich durch die Zivilgerichte zu beurteilen (§ 19 Abs. 1
lit. a Haftungsgesetz). Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren
damit zu Recht nicht eingetreten. Entsprechend ist auch auf die vor
Verwaltungsgericht geltend gemachte Schadenersatzforderung mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten.
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni
2012,1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,
wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …