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Entscheid

VB.2017.00515

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00515

14. November 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19365)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 30. März

2017 vorsorglich den bereits hinterlegten

Führerausweis mit Wirkung ab 18. Dezember

2016 auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien und der

Spezialkategorie F. Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei

einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an und machte das

weitere administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser

Untersuchung/Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es die durch den Gutachter

bzw. die Gutachterin zu beantwortenden Fragen. Dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 20. April 2017 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 13. Juli 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die

aufschiebende Wirkung.

III.

Am 12. August 2017 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des Rekursentscheides. Zudem machte er eine Schadenersatzforderung in der Höhe

von Fr. 27'850.- geltend.

Am 1. September 2017 beantragte das

Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten

des Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 18. September

2017.

mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Hierzu liess sich A nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund

für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Am

Sonntag, 18. Dezember 2016, um 18.50 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in

Schaffhausen von der Verkehrspolizei angehalten und kontrolliert, weil er sich

in seinem Personenwagen "in rasanter Fahrweise" von der B-Strasse in

Richtung C-Strasse entfernt habe. Da die Effekten des Beschwerdeführers nach

Cannabis rochen und sich im Auto zwei Müllsäcke mit – gemäss unbestrittenen

Ausführungen des Beschwerdeführers – THC-freien Hanfstauden befanden, wurde dem

Beschwerdeführer eine Urin- und Blutprobe entnommen. Der Beschwerdeführer gab

gegenüber der Polizei an, er habe am 17. Dezember 2016, um 18.00 Uhr,

1.

bis 2 Gramm Cannabis konsumiert. Weiter führte der Beschwerdeführer aus,

wöchentlich 4 bis 5 Gramm Cannabis (10 bis 12 Joints) zu konsumieren. Ausserdem

konsumiere er ein bis zwei Mal pro Jahr 1 bis 2 Gramm Kokain und Amphetamine.

Die genannten Substanzen nehme er seit etwa 20 Jahren ein.

2.2

Wie dem

forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des

Kantonsspitals St. Gallen zu entnehmen ist, wurde im Rahmen der angeordneten

Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers eine THC-Konzentration von

5,9 µg/l bei einem Vertrauensbereich von 4,1 bis 7,7 µg/l und eine

THC-COOH-Konzentration (Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure) von 86 µg/l

nachgewiesen. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

aufgrund der grenzwertüberschreitenden THC-Konzentration am Abend des

18.

Dezember 2016 fahrunfähig gewesen sei. Ausserdem deute die

THC-Carbonsäure-Konzentration von über 40 µg/l im Blut auf einen mehr als

gelegentlichen Cannabiskonsum hin. Daher sei aus rechtsmedizinischer Sicht die

Indikation zur Fahreignungsbegutachtung gegeben.

3.

3.1

Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen

(sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche

die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1959 [SVG])

oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er

künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG).

Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des

Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist,

Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c

mit Hinweisen). Der regelmässige Konsum von Drogen wird der Drogenabhängigkeit

gleichgesetzt, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die

Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber

kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den

Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II

559.

E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die

Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und

Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer

Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit,

insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt

werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähigkeit

beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung

des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II

122.

E. 4b mit Hinweis).

3.2

Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet,

so ist der Führerausweis nach Art. 30 der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

(VZV) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396

E. 3). Da in einem solchen Fall die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft infrage

steht, ist

es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu

verantworten, dem Betroffenen den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses

zu belassen (BGr, 9. Juni 2016,1C_47/2016, E. 2.1).

4.

4.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass das unsubstanziierte, nicht fallbezogene Vorbringen des

Beschwerdeführers, die Tests zum THC-Gehalt seien nichtig, da es der Staat

"bei Millionen von Fahrzeugen nicht schaffe, effektive Zahlen zu

erhalten", nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens

des IRM des Kantonsspitals St. Gallen zu wecken. Es kann daher im Folgenden auf

die darin festgestellten Betäubungsmittelkonzentrationen sowie die gestützt

hierauf gezogenen Schlussfolgerungen abgestellt werden.

4.2

Ebenfalls

ins Leere zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass Cannabis

keinerlei Einfluss auf die Fahrfähigkeit habe und nur alle vier bis fünf Jahre

ein Mensch wegen einem "Kiffer im Auto" sterbe. Zahlreiche Studien im

In- und Ausland haben nachgewiesen, dass die Einnahme von Cannabis zu

Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik, der

kognitiven und affektiven Funktionen führt, welche die Fahrsicherheit aufheben

können (BGE 124 II 559 E. 4.a mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Gemäss der

Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV) gilt

eine Fahrunfähigkeit grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des

Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird

(Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). In der Strassenverkehrskontrollverordnung

des ASTRA vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) werden sodann die Grenzwerte zum

Nachweis von Betäubungsmitteln festgelegt; für THC liegt dieser Grenzwert bei

1,5 µg/l (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA). Dieser Grenzwert dient in

erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit

(im Sinn von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und

damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von

Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG).

Der Mittelwert der im Blut des Beschwerdeführers gemessenen

THC-Konzentration liegt mit 5,9 µg/l deutlich über dem in Art. 34

lit. a VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert zum Nachweis von THC. Gemäss der

gesetzlichen Regelung war der Beschwerdeführer am Abend des 18. Dezember

2016.

damit fahrunfähig im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG. Die

beschwerdeführerischen Ausführungen, er habe

nach seinem letzten Cannabiskonsum eine genug grosse Pause eingelegt, um wieder

Auto zu fahren können und die THC-Konzentration sei nur deshalb so hoch, weil

er am Sonntag nicht viel gegessen habe, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu

ändern.

4.4

Sodann

fällt vorliegend massgebend ins Gewicht, dass die gemessene

THC-COOH-Konzentration von 86 µg/l gemäss Gutachten auf einen mehr als

gelegentlichen Cannabiskonsum hindeutet. Diese Schlussfolgerung wird durch die

Aussage des Beschwer­deführers im polizeilichen Verfahren bestätigt, wonach er

pro Woche 4 bis 5 Gramm Cannabis bzw. 10 bis 12 Joints konsumiert. Es bestehen

damit klare Anzeichen für einen mehr als mässigen Cannabiskonsum. Ob der

Beschwerdeführer im medizinischen Sinn drogenabhängig ist, ist dagegen gemäss

der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend,

weshalb auf den beschwerdeführerischen Einwand, er sei nicht abhängig, da er

ohne Weiteres Tage oder Wochen ohne Cannabiskonsum habe, nicht weiter

einzugehen ist.

4.5

Insgesamt

ist es nach dem Gesagten fraglich, ob der Beschwerdeführer nur mässig und

kontrolliert Cannabis konsumiert und somit fahrtauglich erscheint. Dies bedarf

der weiteren Klärung. Die Anordnung der Fahreignungsabklärung sowie des

vorsorglichen Führerausweisentzugs erweist sich daher als rechtmässig. Es wird

Sache des Hauptverfahrens sein zu prüfen, wie häufig, in welcher Menge und

unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert, ob er diesen

mit anderen Betäubungsmitteln und/oder Alkohol mischt und wie sich seine

Persönlichkeit auf die Fahreignung auswirkt (vgl. BGr, 18. September 2013,

1C_328/2013, E. 4.3.3).

5.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Forderung

"wegen ungerechtfertigtem Entzug des Führerausweises" geltend, wobei

er diese mit Fr. 27'850.- beziffert.

Staatshaftungsansprüche sind – nach durchlaufenem

Vorverfahren (§ 22 ff. des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) –

grundsätzlich durch die Zivilgerichte zu beurteilen (§ 19 Abs. 1

lit. a Haftungsgesetz). Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren

damit zu Recht nicht eingetreten. Entsprechend ist auch auf die vor

Verwaltungsgericht geltend gemachte Schadenersatzforderung mangels

Zuständigkeit nicht einzutreten.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni

2012,1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,

wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …