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Entscheid

VB.2017.00519

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00519

20. Dezember 2017Deutsch17 min

(URT.2017.19481)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1955 geborene A, Angehörige eines Staats ausserhalb von

EU/EFTA, reiste am 20. Mai 2001 mit einem Touristenvisum für einen

bewilligten Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz ein. Am

19. September 2001 heiratete sie den hier als Flüchtling anerkannten

Landsmann D, worauf ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton X erteilt wurde. Im März 2007 erhielt sie

trotz jahrelangem Sozialhilfebezug im Kanton Y die Niederlassungsbewilligung.

Nach der noch im gleichen Jahr erfolgten Scheidung ihrer Ehe nahm A per Anfang

Oktober 2007 eine Erwerbstätigkeit als Restaurant-Küchenhilfe im Kanton Zürich

auf, weshalb sie am 20. Mai 2008 beim hiesigen Migrationsamt um

Kantonswechsel ersuchte. Zunächst mit Blick auf ihre Fürsorgeabhängigkeit in

der Vergangenheit abschlägig beurteilt, wurde das Gesuch mit Verfügung vom

20. Oktober 2008 wiedererwägungsweise gutgeheissen und A der

Kantonswechsel bewilligt.

Da ihr Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2010 aus

wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, musste A in der Folge bis Ende

Februar 2012 Arbeitslosengelder und ab 1. März 2012 erneut Sozialhilfe

beziehen; bis 22. Juni 2015 betrug ihr Sozialhilfebezug im Kanton Zürich

Fr. 33'609.85. Das Migrationsamt ermahnte sie deshalb mit Schreiben vom

28. Juli 2015 und wies darauf hin, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren

Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Nachdem

der Gesamtbetrag ihres Sozialhilfebezugs bis 23. Dezember 2015 auf

Fr. 87'547.10 und bis 17. Mai 2016 auf Fr. 97'417.65 angestiegen

war, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung gleichen Datums die

Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 20. August 2016.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom

15.

Juni 2017 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs

in der Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

15.

September 2017.

III.

A liess am 16. August

2017.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom

17.

Mai 2016 aufzuheben und sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24./25. August 2017 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren

Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten

und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken

genügen nicht. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist auf längere

Sicht abzuwägen (BGr, 9. April 2009,2C_672/2008, E. 2.2).

Dieser Widerrufsgrund greift indes nur, wenn die auslän­dische

Person sich nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in

der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Massgebend für die

Einhaltung dieser Frist ist das Datum des erstinstanzlichen Widerrufs der

Bewilligung (BGE 137 II 10 E. 4.2 mit Hinweisen; BGr, 18. Mai

2015,2C_727/2014, E. 3.1; Marc Spescha in:

derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG

N. 13).

2.2

Die

Ausgangsverfügung datiert vom 17. Mai 2016 und erging demzufolge kurz

bevor sich die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zum 15. Mal

jährte. Dass die Verfügung die Beschwerdeführerin in der Folge aufgrund eines

von ihrem damaligen Rechtsvertreter bei der Post in Auftrag gegebenen

Sendungsrückbehalts erst am 23. Mai 2016 erreichte (Eilauftrag vom

17.

Mai 2016), vermag daran – entgegen der Beschwerdeführerin und der

Vorinstanz – nichts zu ändern; wie die Kammer bereits in einem Urteil vom

19.

Juli 2017 erwog, ist einzig entscheidend, dass die Migrationsbehörde

den Widerruf noch vor Ablauf der Frist angeordnet hat (VB.2017.00279,

E. 3.1.2). Nur so ist gewährleistet, dass der zuständigen Behörde der

vollständige zeitliche Handlungsspielraum für ein Eingreifen gestützt auf

Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zur Verfügung steht bzw. dieser nicht

durch Verzögerungsmöglichkeiten in sachfremder Weise verkürzt wird (vgl. BGr,

29.

April 2002,5A.3/2002, E. 3b). Nicht beurteilt zu werden braucht

daher, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits ab ihrer

Einreise am 20. Mai 2001 als ununterbrochen und ordnungsgemäss im Sinn von

Art. 63 Abs. 2 AuG zu gelten habe oder erst nach ihrem Eheschluss im

September 2001.

Zu prüfen bleibt, ob der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin als erheblich und dauerhaft einzustufen sei.

2.3

Die

Beschwerdeführerin bezog im Kanton Zürich von Anfang März 2012 bis Ende Juli

2017.

ohne Unterbruch Sozialhilfe; bis zum 22. Mai 2017 beliefen sich die

ihr ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf insgesamt Fr. 130'460.65. Schon

vor ihrem Zuzug aus dem Kanton Y war die Beschwerdeführerin zudem gemeinsam mit

ihrem früheren Ehemann von August 2002 bis Januar 2007 im Gesamtbetrag von

Fr. 40'500.30 von den dortigen Sozialbehörden unterstützt worden. Damit

ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als erheblich im

Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 119

Ib 1 E. 3a; BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 5.2).

Bezüglich des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist

unbestritten, dass eine Unterstützung von mehr als fünf Jahren als lang gilt

sowie dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt

aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustands sowie ihrer langjährigen

Fürsorgeabhängigkeit ausgeschlossen erscheint. Vor Verwaltungsgericht macht die

heute knapp 62-Jährige allerdings neu geltend, seit dem 1. Juli 2017 von ihrem

in der Schweiz niedergelassenen, alleinerziehenden Sohn F Fr. 3'000.- für

die Betreuung ihres Enkelkinds zu erhalten, weshalb sie sich per 1. August

2017.

von der Sozialhilfe habe lösen können. Hinzu komme, dass sie Ende 2017

ihre AHV-Rente vorbeziehen könne; ab diesem Zeitpunkt habe sie auch Anspruch

auf Ergänzungsleistungen und sei sie in jedem Fall nicht mehr auf Sozialhilfe

angewiesen. Dass die Gefahr einer weiteren bzw. erneuten Abhängigkeit der

Beschwerdeführerin von der öffentlichen Hand auf lange Sicht hin gebannt wäre,

lässt sich damit indes – wie sich sogleich zeigt – nicht mit hinreichender

Gewissheit sagen.

2.3.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger

Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt

des migrationsrechtlichen Entscheids Sozialhilfe bezogen wird oder nicht;

andernfalls könnte die ausländische Person den Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung bzw. ihre Wegweisung dadurch verhindern, dass sie

vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar 2007,

2A.639/2006, E. 2.2). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der

Bewilligungswiderruf – wie vorliegend nach heutiger Rechtslage – zu einem

späteren Zeitpunkt auch bei erneutem Sozialhilfebezug nicht mehr möglich ist

(vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).

Vorliegend gelang der

Beschwerdeführerin die Loslösung von der Sozialhilfe erst während der

Beschwerdefrist und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung,

weshalb diesem Umstand bereits aus diesem Grund die Massgeblichkeit im

vorliegenden Verfahren abzusprechen ist (vgl. auch BGr, 31. Oktober 2014,

2D_12/2014, E. 3.7.1). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin

unterlässt es alsdann darzutun, wie es um die Finanzkraft ihres Sohns F

bestellt und ob es diesem überhaupt möglich ist, den Lebensunterhalt seiner

Mutter auf Dauer (mit) zu finanzieren. Anlässlich der Gehörsgewährung Mitte

März 2016 führte diese jedenfalls noch aus, dass ihre drei erwachsenen Söhne sie

finanziell nicht unterstützen könnten, da sie nur "mit Ach und Krach für

sich zurecht" kämen; sie hätten auch eigene Kinder und dementsprechend

Auslagen. Auch die in diesem Zusammenhang eingereichte Betreuungsvereinbarung

vom 1. Juli 2017 äusserst sich nicht zu den Einkommensverhältnissen von F;

das darin vereinbarte monatliche Betreuungsgeld von Fr. 3'000.- wäre zudem

wohl rechtlich nicht durchsetzbar, basiert dieser Betrag doch auf einem

Betreuungsumfang (45 Stunden pro Woche von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr),

welcher sich seit dem Schuleintritt des Knaben im August 2017 grundlegend

verändert haben dürfte.

Schliesslich sei angemerkt,

dass F auch der Inhaber jenes Restaurants war, in welchem die

Beschwerdeführerin von Oktober 2007 bis Januar 2010 als Küchenhilfe tätig und

unter dessen Adresse sie bis Ende 2009 gemeldet war. Die damalige

vorübergehende Erwerbstätigkeit für ihren Sohn ermöglichte der

Beschwerdeführerin mithin überhaupt erst den Erwerb der

Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Ein gutes Jahr nach der

Bewilligungserteilung wurde die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen

entlassen; fortan war sie – bis Juli dieses Jahres – erneut auf staatliche

Unterstützung angewiesen. Vor diesem Hintergrund deutet einiges darauf hin,

dass die "Anstellung" der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn rein migrationsrechtlich

motiviert ist.

2.3.2

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne demnächst ihre AHV-Rente

vorbeziehen und werde infolge Anspruchsberechtigung für den Bezug von Ergänzungsleistungen

"in jedem Fall" nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein, greift

ebenfalls ins Leere. Wenn die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 ihre

AHV-Rente vorbezieht (was allerdings noch keineswegs sicher ist), ginge damit

nicht nur eine lebenslange Kürzung der Rente einher; die Beschwerdeführerin

wäre bis dahin auch keine drei Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesen; ihr

Lebensunterhalt würde demzufolge künftig fast vollständig – das heisst zu weit über

90.

% – mit Ergänzungsleistungen gedeckt (vgl. ESCAL Rentenschätzung

www.ahv-iv.ch > Merkblätter & Formulare > Online

Rentenschätzung). Durch den voraussichtlich lebenslang andauernden Bezug dieser

beitragsunabhängigen Sonderleistungen belastete sie die öffentliche Hand auch

weiterhin in erheblichem Umfang (vgl. BGr, 22. Mai 2017,2C_1018/2016,

E. 6.2, und 14. Dezember 2016,2C_562/2016, E. 3.1.2). Die

Ergänzungsleistungen lösten hier zudem praktisch nahtlos eine vorbestehende

jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ab; die Situation der Beschwerdeführerin ist

insofern nicht vergleichbar mit derjenigen einer zuvor während Jahren arbeitstätigen

Person, die mit dem Eintritt eines rentenauslösenden Ereignisses (Erreichen des

Rentenalters oder Erleiden einer Invalidität) auf Ergänzungsleistungen

angewiesen ist, weil die Rente den Existenzbedarf nicht zu decken vermag. Unter

solchen Umständen sind die Ergänzungsleistungen als Fürsorgeleistungen im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu betrachten (zum Ganzen und auch

zum Folgenden VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5 Abs. 4 f.).

Der vorzeitige Rentenbezug diente

hier denn auch offenkundig einzig dazu, sich vordergründig der Gefahr eines

neuerlichen Sozialhilfebezugs zu entledigen und auf diese Weise dem Widerruf

der Niederlassungsbewilligung zu entgehen. Würde die Beschwerdeführerin die

Altersrente erst ab Eintritt des ordentlichen Rentenalters beziehen, ist nach

dem oben Gesagten davon auszugehen, dass sie über kurz oder lang wieder auf

Sozialhilfe angewiesen wäre. Unter diesen Umständen wäre der vorzeitige

Rentenbezug in migrationsrechtlicher Hinsicht rechtsmissbräuchlich.

2.4

Insgesamt

vermöchte nicht zu überzeugen, wenn die ausländische Person in Konstellationen

wie der vorliegenden allein durch (die erneute) vorübergehende finanzielle

Unterstützung durch ein Familienmitglied sowie den Vorbezug ihrer Altersrente

inklusive Ergänzungsleistungen dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung

entgehen könnte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AuG ist deshalb als erfüllt anzusehen.

3.

3.1

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Massnahme auch

verhältnismässig sei (Art. 96 Abs. 1 AuG; Art. 8 Abs. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei eröffnetem

Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. BGr, 14. Dezember 2016,2C_562/2016,

E. 2.2, und 20. Juli 2015,2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor

allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig

wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der

Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.1

– 20. Juli 2015,2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,

2C_1058/2013, E. 2.5).

3.2

Die

Beschwerdeführerin hält sich seit bald 17 Jahren in der Schweiz auf; davon

musste sie während rund zehn Jahren von der öffentlichen Sozialhilfe

unterstützt werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr jüngster Sohn

bei der Einreise über 14 Jahre alt war und selbst nicht in der ehelichen

Wohnung Wohnsitz nahm, wäre ihr eine regelmässige (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit

bereits relativ kurz nach der Heirat zumutbar gewesen. Ein Tätigwerden der

Beschwerdeführerin wäre umso eher angezeigt gewesen, als ihr früherer Ehemann schon

bei ihrem Kennenlernen von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Bis zum

vorliegenden Verfahren konnte die Beschwerdeführerin jedoch nur einen insgesamt

zwei Jahre und vier Monate dauernden Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt

vorweisen (oben 2.3.1). Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses im

Januar 2010 lebte sie bis zu ihrer Aussteuerung im Februar 2012 von den

Leistungen der Arbeitslosenkasse; während dieser Zeit nahm sie von August 2010

bis Februar 2011 an einem im Auftrag des Amts für Wirtschaft und Arbeit

organisierten Erwerbslosenprojekt teil und absolvierte in diesem Zusammenhang

einen Deutschkurs (Niveau A1) sowie ein Beschäftigungsprogramm. Ab März

2012.

bezog die Beschwerdeführerin – wie schon zuvor gemeinsam mit ihrem

früheren Ehemann im Kanton Y – wieder Sozial­hilfe. Den Angaben der

Sozialbehörde ihrer Wohngemeinde im Januar 2016 zufolge ist sie während dieser

Zeit ihrer Schadenminderungspflicht bloss teilweise nachgekommen. Seit ihrer

Aussteuerung im März 2012 habe die Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr

gefunden; solches sei heute auch nicht mehr zu erwarten. Die Beschwerdeführerin

habe regelmässig Arztzeugnisse vorgelegt und ihre Arbeitsunfähigkeit beklagt,

sodass im Juli 2014 entsprechende Abklärungen bei der Invalidenversicherung in

die Wege geleitet worden seien. Mit Verfügung vom 27. November 2015 sei

der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 0,0 % festgelegt und ihr

Antrag auf Invalidenrente abgelehnt worden. Aus der genannten Verfügung der

IV-Stelle geht diesbezüglich hervor, bei der Beschwerdeführerin könne – aufgrund

von Schulterproblemen – von einer seit Mai 2012 bestehenden 100%-igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als

Küchenhilfe ausgegangen werden. Ohne repetitives Tragen und Heben von Lasten

über 5 kg über Schulterhöhe und über 15 kg über Beckenhöhe bestehe

indes eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit.

Wie die Vorinstanz zutreffend

erwägt, ist der Beschwerdeführerin ihre engagierte Teilnahme am erwähnten Eingliederungsprogramm

zugutezuhalten; weitere Anstrengungen, sich im hiesigen Arbeitsmarkt zu

integrieren, sind jedoch trotz langjährigem Aufenthalt nicht ersichtlich und

werden auch nicht substanziiert dargetan. Die Beschwerdeführerin scheint sich

vielmehr während ihrer gesamten bisherigen Anwesenheit in der Schweiz auf die

Unterstützung ihres früheren Ehemanns, ihrer erwachsenen Söhne sowie des Staats

verlassen zu haben, ohne sich aus eigenem Antrieb um eine Integration in der

Schweiz in beruflicher oder sprachlicher Hinsicht zu bemühen. Auch heute

spricht sie daher kaum bzw. "nicht gut" Deutsch und unterhält – wie

sie sagt – aus diesem Grund ausserhalb ihrer Familie keine sozialen Kontakte.

Betrachtet man den gesamten

Zeitraum des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin und nicht nur deren Alter

und Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs (so ausdrücklich

BGr, 22. Mai 2017,2C_1018/2016, E. 6.3.2), erscheint ihre

Bedürftigkeit deshalb (auch) als verschuldet.

3.3

Die

Beschwerdeführerin kam erst im Alter von gut 45 Jahren in die Schweiz. Wie

bereits dargelegt, ist sie hier jedoch trotz langjähriger Anwesenheit nur

ungenügend integriert (3.2). Den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die

prägenden Kinder- und Jugendjahre, verbrachte sie im Heimatland, wo sie nach

der Grundschule während rund 30 Jahren auf dem elterlichen

Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitete. Dort wohnen heute noch ihre Eltern, ein

Onkel, eine Tante sowie zwei ihrer Schwestern, mit denen sie in regelmässigem

telefonischen Kontakt steht. Zuletzt in der Heimat war sie eigenen Angaben

zufolge im Jahr 2015 für einen Krankenbesuch. Die Beschwerdeführerin müsste

demnach nicht in ein ihr völlig fremdes Land zurückkehren, und ihre

Familienangehörigen könnten ihr bei der Wiedereingliederung in der Heimat

behilflich sein, zumal auch ihre Eltern angesichts ihres hohen Alters dort kaum

auf sich allein gestellt sein dürften. Ihre Söhne können ihr sodann auch von

hier aus finanziell zur Seite stehen. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – laut ihrem Hausarzt leidet sie

an chronischen lumbosakralen Schmerzen vor allem linksseitig bei breitbasiger

Diskushernie L3-L4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 links, einem

cerviko-thorakovertebralen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Arme, einer

medial betonten Gonarthrose links, einer chronischen Periarthropathia

humeroscarapularis, arterieller Hypertonie, Diabestes mellitus Typ II

sowie möglicherweise einer koronaren Herzkrankheit – einer Rückkehr ins

Heimatland entgegenstehen sollte. So legt die Beschwerdeführerin insbesondere

nicht näher dar, weshalb die derzeit rein medikamentöse Behandlung (Blutdruck-

und Magenmedikamente, Schmerzmittel) ihrer Leiden nicht auch dort sollte weitergeführt

werden können. Die Ansprüche aus der AHV bleiben ihr sodann auch nach Verlassen

der Schweiz weitgehend erhalten (vgl. das einschlägige Abkommen zwischen der

Schweiz und dem Heimatland von A).

Im Weiteren trifft zu, dass sich die Lage Angehöriger der Ethnie von A in deren Heimatland

zugespitzt hat; die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, inwiefern sich dieser

allgemeine Aspekt eignen könnte, ihre persönliche Situation oder ihre medizinische

Betreuung zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine

Wegweisung in das Heimatland von A – mit Ausnahme bestimmter in über 400 km

Entfernung vom Heimatdorf der Beschwerdeführerin entfernter Gebiete – denn auch

grundsätzlich als zumutbar.

Die Beschwerdeführerin kann

sich schliesslich auch nicht auf den Anspruch auf Schutz ihres Familienlebens

(Art. 8 Abs. 1 EMRK) berufen. Ihre in der Schweiz lebenden Söhne sind

alle volljährig, und es besteht zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin kein

besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes

Abhängigkeitsverhältnis (zum Erfordernis BGr, 23. Juni 2017,2C_5/2017,

E. 2, und 5. Dezember 2013,2C_546/2013, E. 4.1). Zwar nimmt

sich die Beschwerdeführerin seit diesem Sommer der Betreuung des Kinds ihres

Sohns F an, was diesem erleichtert, berufstätig zu sein; es ist jedoch nicht

davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Betreuungsalternativen bestünden,

zumal der Knabe früher offenbar auch durch jemand anderen betreut worden ist.

Im Rahmen der Gehörsgewährung im März 2016 gab die Beschwerdeführerin

jedenfalls noch zu Protokoll, "ihren Sohn" lediglich manchmal wegen

der Grosskinder besuchen zu gehen. Die Trennung von ihren Söhnen und

Enkelkindern dürfte die Beschwerdeführerin zwar treffen. In Anbetracht der

langen Dauer des zumindest teilweise selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs

erweist sich die Trennung von der Familie aber als zumutbar. Den Kontakt kann

die Beschwerdeführerin mittels Telefon und Internet sowie regelmässigen Ferienbesuchen

aufrechterhalten.

3.4

Unter

diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des

Aufenthalts der Beschwerdeführerin deren private Interessen an einem Verbleib

in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als

verhältnismässig.

Hinweise auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG

bestehen nicht (vgl. oben 3.3).

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Da die der

Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der

Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist

anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4

Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Eine

solche beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG in der Regel sieben bis

dreissig Tage (Satz 1); da die Beschwerdeführerin keine besonderen

Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne erforderlich

erscheinen liessen (Satz 2), ist ihr Zeit bis zum 31. Januar 2018 zu

gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht

erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat

die Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den

Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land

zu entfernen (zum Ganzen VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 5.2 –

23.

August 2017, VB.2017.00439, E. 6.2 – 23. August 2017,

VB.2017.00477, E. 2).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

6.

Gegen Entscheide über den

Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig,

weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben

ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009,

E. 1.1). Ansonsten und soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet,

steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 31. Januar 2018 bzw. im Sinn der

Erwägung 4.2 angesetzt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an…