VB.2017.00521
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00521
20. Dezember 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19493)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00521
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsschule E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtpromotion/Schulausschluss,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D, geboren 2000, besuchte als Repetent im Schuljahr
2016/2017 eine Klasse an der Kantonsschule E. Mit Schreiben vom 6. Februar
2017 wurde A und B, den Eltern von D, mitgeteilt, dass dieser aufgrund der
massgebenden Noten des Semesterzeugnisses die Schule definitiv verlassen müsse, da er die Bedingungen für eine
Promotion nicht erfülle.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten dagegen bei der Bildungsdirektion,
welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 5. Juli 2017 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 17. August 2017 liessen A und B
beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
"zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag" sei die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 5. Juli 2017 aufzuheben sowie die Kantonsschule E
zu verpflichten, D für das Herbstsemester 2016/2017 definitiv zu promovieren
und ihn demzufolge an der Schule zu belassen. Die Bildungsdirektion mit
Vernehmlassung vom 28. August 2017 und die Kantonsschule E mit
Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 beantragten je Abweisung der
Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen vom 22. September und 20. Oktober
2017.
liessen A und B an ihren Anträgen festhalten; dasselbe tat die Kantonsschule E
mit Eingabe vom 2./6. Oktober 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der
Schulorgane kantonaler Mittelschulen gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1 und § 19a VRG sowie
§ 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
[LS 413.21]). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile)
auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder
Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,
E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt gemäss § 8 des
Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März
1998.
(PromotionsR, LS 413.251.1) in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher
sich aus allen obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilenden
Lehrpersonen der Klasse sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom
26.
Januar 2000 [LS 413.211]). Die
§§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die
erfolgreiche Promotion.
Es ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden
die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllt hat. Jene machen aber
geltend, er sei gestützt auf § 13 PromotionsR trotzdem zu promovieren.
2.2
Gemäss
§ 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zu Gunsten
der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12
PromotionsR abweichen. Ein solcher besondere Fall ist
nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der
persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation
aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten
ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den
Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden
Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und
ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen
Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00472, E. 4.3, und 29. Mai 2013, VB.2012.00812,
E. 4.3.2).
In einer solchen Ausnahmesituation ist
der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zu Gunsten der Schülerin oder des
Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber
liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu
berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse
eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der
gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert
nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der
Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die
Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb
überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht. Dass ein
Schüler bzw. eine Schülerin beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im
Klassenzug wieder bessere Noten erzielt, ist nicht geeignet, einen besonderen
Fall erst zu begründen (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2
‒ 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff. ‒ 9. März
2005, VB.2004.00548, E. 3.4).
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ihr Sohn
Opfer eines Internetbetrugs geworden sei. Er habe im Rahmen der Vorbereitung
für seine Maturaarbeit im Frühjahr 2016 im Internet nach diversen
Bezahlmethoden recherchiert. Dabei sei er mit Internetbetrügern in Kontakt
geraten, welche ihn dazu verleitet hätten, Bitcoins zu erwerben und zu
transferieren. Ende Mai 2016 habe ihr Sohn jedoch feststellen müssen, dass die
Zahlungen laut PayPal von allen Zahlern beanstandet und die an ihn überwiesenen
Geldbeträge von der Bank ausgebucht worden seien. In der Folge habe das Konto
von D einen Minusstand von über EUR 5'000.- aufgewiesen. Die Bank von D habe
ihn Anfang Juli 2016 zur Begleichung des Minusbetrags aufgefordert, woran die
Bank trotz ihrer Intervention festgehalten habe. Im Lauf des Herbstsemesters
habe ihr Sohn Anzeige bei der Polizei erstattet. Bei polizeilichen Befragungen
sei ihr Sohn selber mit Fragen konfrontiert worden, welche darauf abgezielt
hätten, das Motiv der Betrüger zu verstehen, und es habe das Risiko einer
Selbstanzeige mit Strafverfolgung im Raum gestanden. Die Polizei habe zudem
seine Hoffnung enttäuscht, das Verbrechen aufzuklären. D habe sich nach aussen nichts
anmerken lassen, sich aber verzweifelt und nahezu besessen darangemacht, im
Internet nach Informationen zur Täterschaft zu suchen. Nach Zustellung der
Zwischenzensuren für provisorisch promovierte Schülerinnen und Schüler am
2.
Dezember 2016 sei ihnen klargeworden, dass ihren Sohn etwas bedrücke.
Gemäss einem fachmedizinischen Kurzbericht vom 28. Februar 2017 hätten die
Gedanken von D um den Betrüger Zwangscharakter angenommen, und dessen
Leistungsfähigkeit sei in den letzten Monaten sicher beeinträchtigt gewesen.
3.2
Die Vorinstanz lässt offen, ob überhaupt eine
gewichtige Belastungssituation vorgelegen habe, da es an der Kausalität
zwischen der Belastungssituation und den ungenügenden schulischen Leistungen
fehle. Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang eine falsche
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonderen Falls"
gemäss § 13 PromotionsR und eine ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
4.
4.1
§ 13 PromotionsR erlaubt das Abweichen von den
Promotionsbestimmungen in besonderen Fällen. Es obliegt damit dem
Klassenkonvent, diese offen formulierte Ausnahmebestimmung nach dem Sinn und
Zweck des Promotionsreglements und verfassungskonform zu konkretisieren. Die
Einräumung dieses Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums dient dabei in erster
Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens (vgl. zu diesem Konzept Benjamin
Schindler, Verwaltungsermessen – Gestaltungskompetenzen der öffentlichen
Verwaltung in der Schweiz, Zürich etc. 2010, Rz. 427 ff., auch zum
Folgenden). Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vorne 2.2)
deckt lediglich einen Anwendungsbereich des besonderen Falls ab und soll daher
nicht zwangsläufig eine Schematisierung der Rechtsanwendung zur Folge haben,
welche dem Regelungszweck der offenen Formulierung von § 13 PromotionsR
widerspricht. Daher ist es verfehlt, aus der verwaltungsgerichtlichen Praxis
ein starres normatives Prüfprogramm zur Anwendung dieser Bestimmung abzuleiten.
Vor diesem Hintergrund geht die Kritik der Beschwerdeführenden an der
Begründung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids von vornherein fehl.
4.2
Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers
trotz Nichterreichens der Promotionsvoraussetzungen kommt schon aus Gründen des
rechtsgleichen Gesetzesvollzugs nur dann in Frage, wenn im Bereich der
persönlichen Verhältnisse des betroffenen Kinds eine Ausnahmesituation
eingetreten ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht lag beim Sohn der
Beschwerdeführenden während der für den Promotionsentscheid der
Beschwerdegegnerin relevanten Beurteilungsperiode (August 2016 bis Januar 2017)
eine psychische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor, was auf dem
betrügerischen Vorfall beruhte, der sich bereits im Mai 2016 ereignet hatte. Schon
aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der nicht erkennbaren schwerwiegenden
nachteiligen Folgen für den Sohn der Beschwerdeführenden als Opfer des
Internetbetrugs lässt sich daher aus diesem Ereignis für die relevante
Beurteilungsperiode seiner schulischen Leistungen nicht auf eine
Ausnahmesituation schliessen. Eine eigentliche psychische Erkrankung von D,
welche ihrerseits eine Ausnahmesituation zu begründen vermöchte, wird sodann
nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
Bereits aus diesem Grund ist
der Schluss von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, beim Sohn der
Beschwerdeführenden das Vorliegen eines besonderen Falls im Sinn von § 13
PromotionsR zu
verneinen, nicht zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich
auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit
indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…