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Entscheid

VB.2017.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00521

20. Dezember 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19493)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D, geboren 2000, besuchte als Repetent im Schuljahr

2016/2017 eine Klasse an der Kantonsschule E. Mit Schreiben vom 6. Februar

2017 wurde A und B, den Eltern von D, mitgeteilt, dass dieser aufgrund der

massgebenden Noten des Semesterzeugnisses die Schule definitiv verlassen müsse, da er die Bedingungen für eine

Promotion nicht erfülle.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten dagegen bei der Bildungsdirektion,

welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 5. Juli 2017 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 17. August 2017 liessen A und B

beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

"zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag" sei die Verfügung der

Bildungsdirektion vom 5. Juli 2017 aufzuheben sowie die Kantonsschule E

zu verpflichten, D für das Herbstsemester 2016/2017 definitiv zu promovieren

und ihn demzufolge an der Schule zu belassen. Die Bildungsdirektion mit

Vernehmlassung vom 28. August 2017 und die Kantonsschule E mit

Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 beantragten je Abweisung der

Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen vom 22. September und 20. Oktober

2017.

liessen A und B an ihren Anträgen festhalten; dasselbe tat die Kantonsschule E

mit Eingabe vom 2./6. Oktober 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der

Schulorgane kantonaler Mittelschulen gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1 und § 19a VRG sowie

§ 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999

[LS 413.21]). Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile)

auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder

Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,

E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt gemäss § 8 des

Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März

1998.

(PromotionsR, LS 413.251.1) in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher

sich aus allen obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilenden

Lehrpersonen der Klasse sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt

(§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom

26.

Januar 2000 [LS 413.211]). Die

§§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die

erfolgreiche Promotion.

Es ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden

die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllt hat. Jene machen aber

geltend, er sei gestützt auf § 13 PromotionsR trotzdem zu promovieren.

2.2

Gemäss

§ 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zu Gunsten

der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12

PromotionsR abweichen. Ein solcher besondere Fall ist

nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der

persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation

aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten

ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den

Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden

Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und

ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen

Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00472, E. 4.3, und 29. Mai 2013, VB.2012.00812,

E. 4.3.2).

In einer solchen Ausnahmesituation ist

der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zu Gunsten der Schülerin oder des

Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber

liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu

berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse

eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der

gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert

nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der

Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die

Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb

überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht. Dass ein

Schüler bzw. eine Schülerin beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im

Klassenzug wieder bessere Noten erzielt, ist nicht geeignet, einen besonderen

Fall erst zu begründen (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2

‒ 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff. ‒ 9. März

2005, VB.2004.00548, E. 3.4).

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass ihr Sohn

Opfer eines Internetbetrugs geworden sei. Er habe im Rahmen der Vorbereitung

für seine Maturaarbeit im Frühjahr 2016 im Internet nach diversen

Bezahlmethoden recherchiert. Dabei sei er mit Internetbetrügern in Kontakt

geraten, welche ihn dazu verleitet hätten, Bitcoins zu erwerben und zu

transferieren. Ende Mai 2016 habe ihr Sohn jedoch feststellen müssen, dass die

Zahlungen laut PayPal von allen Zahlern beanstandet und die an ihn überwiesenen

Geldbeträge von der Bank ausgebucht worden seien. In der Folge habe das Konto

von D einen Minusstand von über EUR 5'000.- aufgewiesen. Die Bank von D habe

ihn Anfang Juli 2016 zur Begleichung des Minusbetrags aufgefordert, woran die

Bank trotz ihrer Intervention festgehalten habe. Im Lauf des Herbstsemesters

habe ihr Sohn Anzeige bei der Polizei erstattet. Bei polizeilichen Befragungen

sei ihr Sohn selber mit Fragen konfrontiert worden, welche darauf abgezielt

hätten, das Motiv der Betrüger zu verstehen, und es habe das Risiko einer

Selbstanzeige mit Strafverfolgung im Raum gestanden. Die Polizei habe zudem

seine Hoffnung enttäuscht, das Verbrechen aufzuklären. D habe sich nach aussen nichts

anmerken lassen, sich aber verzweifelt und nahezu besessen darangemacht, im

Internet nach Informationen zur Täterschaft zu suchen. Nach Zustellung der

Zwischenzensuren für provisorisch promovierte Schülerinnen und Schüler am

2.

Dezember 2016 sei ihnen klargeworden, dass ihren Sohn etwas bedrücke.

Gemäss einem fachmedizinischen Kurzbericht vom 28. Februar 2017 hätten die

Gedanken von D um den Betrüger Zwangscharakter angenommen, und dessen

Leistungsfähigkeit sei in den letzten Monaten sicher beeinträchtigt gewesen.

3.2

Die Vorinstanz lässt offen, ob überhaupt eine

gewichtige Belastungssituation vorgelegen habe, da es an der Kausalität

zwischen der Belastungssituation und den ungenügenden schulischen Leistungen

fehle. Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang eine falsche

Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonderen Falls"

gemäss § 13 PromotionsR und eine ungenügende Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts.

4.

4.1

§ 13 PromotionsR erlaubt das Abweichen von den

Promotionsbestimmungen in besonderen Fällen. Es obliegt damit dem

Klassenkonvent, diese offen formulierte Ausnahmebestimmung nach dem Sinn und

Zweck des Promotionsreglements und verfassungskonform zu konkretisieren. Die

Einräumung dieses Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums dient dabei in erster

Linie der Umsetzung eines Einzelfallermessens (vgl. zu diesem Konzept Benjamin

Schindler, Verwaltungsermessen – Gestaltungskompetenzen der öffentlichen

Verwaltung in der Schweiz, Zürich etc. 2010, Rz. 427 ff., auch zum

Folgenden). Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vorne 2.2)

deckt lediglich einen Anwendungsbereich des besonderen Falls ab und soll daher

nicht zwangsläufig eine Schematisierung der Rechtsanwendung zur Folge haben,

welche dem Regelungszweck der offenen Formulierung von § 13 PromotionsR

widerspricht. Daher ist es verfehlt, aus der verwaltungsgerichtlichen Praxis

ein starres normatives Prüfprogramm zur Anwendung dieser Bestimmung abzuleiten.

Vor diesem Hintergrund geht die Kritik der Beschwerdeführenden an der

Begründung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids von vornherein fehl.

4.2

Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers

trotz Nichterreichens der Promotionsvoraussetzungen kommt schon aus Gründen des

rechtsgleichen Gesetzesvollzugs nur dann in Frage, wenn im Bereich der

persönlichen Verhältnisse des betroffenen Kinds eine Ausnahmesituation

eingetreten ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht lag beim Sohn der

Beschwerdeführenden während der für den Promotionsentscheid der

Beschwerdegegnerin relevanten Beurteilungsperiode (August 2016 bis Januar 2017)

eine psychische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vor, was auf dem

betrügerischen Vorfall beruhte, der sich bereits im Mai 2016 ereignet hatte. Schon

aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der nicht erkennbaren schwerwiegenden

nachteiligen Folgen für den Sohn der Beschwerdeführenden als Opfer des

Internetbetrugs lässt sich daher aus diesem Ereignis für die relevante

Beurteilungsperiode seiner schulischen Leistungen nicht auf eine

Ausnahmesituation schliessen. Eine eigentliche psychische Erkrankung von D,

welche ihrerseits eine Ausnahmesituation zu begründen vermöchte, wird sodann

nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

Bereits aus diesem Grund ist

der Schluss von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, beim Sohn der

Beschwerdeführenden das Vorliegen eines besonderen Falls im Sinn von § 13

PromotionsR zu

verneinen, nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich

auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit

indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…

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