VB.2017.00524
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00524
6. Dezember 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19432)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00524
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1989 und serbische Staatsangehörige, reiste am
1. September 2015 von Italien in die Schweiz. Am 29. September 2015
heiratete sie den hier aufenthaltsberechtigten Landsmann D, geboren 1989, und
stellte gleichentags ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann. Im Jahr 2015 kam die gemeinsame Tochter der Ehegatten
A/D, B, zur Welt.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A ab, wies sie und ihre Tochter
aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
4. April 2016. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist
entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Juni 2017 ab und setzte A
und ihrer Tochter Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. August 2017.
III.
Mit Eingang vom 22. August 2017 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 und 2 des
Dispositiv
Dispositivs des Entscheids der Rekursabteilung seien aufzuheben und es sei ihr
und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter stellte sie
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und in der Person ihres
Rechtsanwalts sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c) und
der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3
AuG). Der Nachzug hat nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der
familiären Bindungen des Kindes zu erfolgen. Ferner darf der Anspruch nicht
rechtsmissbräuchlich angerufen werden und es darf kein Widerrufsgrund im Sinn
von Art. 62 AuG bestehen (BGE 137 I 284 E. 2.7).
2.2 Gemäss der
letzten Abrechnung der Sozialberatung der Stadt E vom 24. Februar 2017 ist
die Familie A/D auf ein monatliches Budget in der Höhe von
Fr. 4'398.- angewiesen. Nach Abzug der Einnahmen (Kinderzulage und Entschädigung
für die Haushaltsführung) beträgt die wirtschaftliche Sozialhilfe pro Monat
Fr. 3'376.-. Vor Verwaltungsgericht legen die Beschwerdeführerinnen einen
Arbeitsvertrag des Ehemannes bzw. Vaters vor, wonach er seit dem 9. August
2017 bei einem Reinigungsunternehmen angestellt ist. Der Beschwerdeschrift
lässt sich hierzu entnehmen, dass der Ehemann bzw. Vater zurzeit zwei
Arbeitsstunden pro Tag an sieben Tagen in der Woche arbeitet. Dies entspricht
einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 1'400.- brutto. Weiter bringen
die Beschwerdeführerinnen vor, dass sie den Grosseltern bzw. Schwiegereltern,
mit welchen die Familie A/D zusammenlebt, keine Miete mehr bezahlen
müssten und der monatliche Bedarf dementsprechend zu reduzieren sei. Eine
Bestätigung der Grosseltern bzw. Schwiegereltern legen die
Beschwerdeführerinnen indes nicht vor. Auch wurde die in der Beschwerdeschrift
erwähnte Bestätigung der Sozialhilfe betreffend Wegfall des Aufwandes für die
Miete nicht nachgereicht. Auch unter Berücksichtigung des monatlichen
Bruttoeinkommens des Vaters bzw. Ehemannes und der angeblich nicht mehr zu
bezahlenden Miete weist die Familie A/D nach wie vor ein Defizit von rund
Fr. 830.- pro Monat auf. Die Beschwerdeführerinnen vermögen damit nicht
substanziiert darzulegen und zu begründen, dass die Familie A/D in absehbarer
Zeit selbständig für ihren gesamten Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Es
steht ausser Frage, dass es sich für gehörlose Personen als schwierig erweisen
kann, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Dem Ehemann bzw. Vater ist es aber
offenbar immer wieder gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Dass er oder die
Beschwerdeführerin Nr. 1 aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung
nicht in der Lage sein sollte, eine ihren Lebensunterhalt deckende
Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, wird nicht geltend gemacht. Im Gegenteil,
die Beschwerdeführerinnen führen hierzu aus, dass sowohl die Beschwerdeführerin
Nr. 1 sowie ihr Ehemann je einer Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum
nachgehen könnten. Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeführerin Nr. 1
überhaupt gewillt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie legt keine
Belege für ihre Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle vor. Mit der Vorinstanz
ist nicht absehbar, dass sich die Familie A/D von der wirtschaftlichen Sozialhilfe
loslösen könnte und sie selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen
vermag. Die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 44
lit. c AuG wird somit nicht erfüllt und die Beschwerdeführerinnen können
keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 44 AuG geltend machen.
3.
3.1 Auf den
durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch
auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten,
minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz
(Schweizer Bürgerrecht; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht) hat oder selbst über
ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei
von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE
120 Ib 257 E. 1 f.).
3.2 Gemäss dem
durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten
Recht auf Privatleben steht einer Person – auch ausserhalb einer
Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive,
über die normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich
aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
3.3 Wie die
Vorinstanz zunächst festhielt, ist der Ehemann bzw. Vater der
Beschwerdeführerinnen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Diese wurde ihm vor mehr als
10 Jahren erteilt und er hält sich bereits seit 20 Jahren, seit
seinem achten Lebensjahr, in der Schweiz auf. Er ist wiederholt straffällig
geworden und erwirkte eine längerfristige Freiheitsstrafe, aufgrund welcher er
auch ausländerrechtlich verwarnt wurde. Zu seinen inzwischen eingebürgerten
Eltern scheint er eine intakte Beziehung zu pflegen und lebt mit ihnen und
seiner Familie in derselben Wohnung. Dass es sich dabei allerdings um ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis handeln soll, wird nicht substanziiert
begründet und weitere Anhaltspunkte lassen sich auch den Akten nicht entnehmen.
Die blosse Wohnsituation genügt für sich allein nicht, um ein solches
Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass dereinst eine Nichtverlängerung oder gar ein Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes bzw. Vaters gerechtfertigt sein könnte.
Demzufolge verfügt Letztgenannter zum aktuellen Zeitpunkt nicht über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch
ableiten können. Ausserdem lässt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein
generelles Recht ableiten, ein Familienleben in einem bestimmten Staat zu leben.
Gleiches gilt für den Anspruch auf Achtung des
Privatlebens, welcher sich ebenfalls aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV ableiten lässt. Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführerinnen über besonders intensive, über die normale Integration
hinausgehende private Bindungen zum ausserfamiliären Bereich in der Schweiz
aufweisen, liegen nicht vor.
4.
4.1 Es bleibt
zu prüfen, ob bei den Beschwerdeführerinnen ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Bei der Figur des Härtefalls handelt es sich um einen
Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition
überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der persönliche Härtefall voraus, dass
sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet,
dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen
bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere
Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle
Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 119
Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) konkretisiert.
4.2 Die
Beschwerdeführerin Nr. 1 reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz
und hält sich seit zwei Jahren hier auf. Zuvor lebte und arbeitete sie in
Italien und verfügte auch über eine italienische Aufenthaltsbewilligung. Gemäss
ihren eigenen Angaben leben dort nach wie vor zahlreiche Verwandte und sie kann
auf soziales Netzwerk zurückgreifen. Es liegen keine Hinweise vor, dass eine Wiedereingliederung
in Italien oder allenfalls in ihrem Heimatland gefährdet wäre. Dahingehende
Ausführungen werden von den Beschwerdeführerinnen denn auch nicht gemacht. Die
Beschwerdeführerin Nr. 2 befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung das Familienleben nur eingeschränkt gelebt werden kann.
Der Kontakt kann mittels gegenseitigen Besuchen und Nutzung moderner
Kommunikationsmittel, wie beispielsweise Skype, auch durch gehörlose Personen
aufrechterhalten werden. Ausserdem steht es dem Ehemann bzw. Vater der
Beschwerdeführerinnen frei, seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind nach
Italien oder in ihr Heimatland zu folgen. Nach dem Gesagten liegen keine
hinreichenden Gründe vor, die darauf schliessen lassen, dass sich das Schicksal
der Beschwerdeführerinnen von denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren
Situationen abhebt. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist vorliegend
zu verneinen und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen zu Recht keine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
erteilt.
4.3 Zusammenfassend
erweist sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als zumutbar und
verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der vorinstanzliche Entscheid
liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin Nr. 1
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführerinnen die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Die
Beschwerdeführerin Nr. 1 ist auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen,
weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gilt. Auch erscheinen die gestellten
Begehren nicht von vornherein aussichtslos und musste aufgrund der neuen
Ausgaben- und Einkommensverhältnisse der Familie A/D eine nähere Prüfung
vorgenommen werden. Somit ist den Beschwerdeführerinnen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin Nr. 1 ist damit
in der Person ihres Rechtsanwalts C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
5.3 Rechtsanwalt C
weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von rund 5,6 Stunden
aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'339.50.- (inkl. Barauslagen von
Fr. 8.30 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint
für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz
von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m.
§ 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
[AnwGebV]
Die Beschwerdeführerin
Nr. 1 wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Den
Beschwerdeführerinnen wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt, jedoch
einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwalt C
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'339.50
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …