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Entscheid

VB.2017.00525

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00525

1. März 2018Deutsch27 min

(URT.2018.19670)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 erteilte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur der Stiftung E und der Stiftung F

die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Kindertagesstätte und eines

Ausstellungsraums anstelle des Gebäudes J und der Garage auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der H-Strasse 03 in Winterthur.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben die A AG, B und C mit

Eingabe vom 29. Juli 2016 gemeinsamen Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragten die Aufhebung des genannten Beschlusses sowie eine

Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 wurde der Rekurs

abgewiesen.

III.

Mit Eingabe vom 21. August 2017 erhoben die A AG,

B und C gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die

Aufhebung sowohl des angefochtenen Entscheids als auch des

Bauausschussbeschlusses vom 30. Juni 2016 sowie eine Parteientschädigung.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie einen Augenschein.

Das Baurekursgericht beantragte am 29. August 2017 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die E-Stiftung und die Stiftung F

(private Beschwerdegegnerschaft 1 und 2) beantragten mit Beschwerdeantwort

vom 22. September 2017 die Abweisung der Beschwerde sowie eine

Parteientschädigung. Mit Eingabe des gleichen Tages beantragte auch der

Bauausschuss der Stadt Winterthur (Beschwerdegegner 3) die Abweisung der

Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Mit Replik vom 19. Oktober 2017

hielten die A AG, B und C (Beschwerdeführende) an ihren Anträgen fest.

Die E-Stiftung und die Stiftung F verzichteten am 3. November 2017

auf eine Duplik, während der Bauausschuss der Stadt Winterthur mit Duplik des

gleichen Datums an seinen Anträgen festhielt. Mit Triplik vom 3. Januar

2018.

hielten die A AG, B und C an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

In

prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines

Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht

im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192,

E. 3.3; BGr, 10. August 2010,5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April

2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass sich eine

Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des

vorinstanzlichen Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen

Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt

aus dem vor­instanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014, § 7 N. 81).

2.2

Im

vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bereits einen Augenschein durchgeführt.

Insgesamt liegen verschiedene Pläne, Skizzen und Fotografien der

streitbetroffenen Grundstücke vor. Der Sachverhalt ergibt sich somit in

genügender Deutlichkeit aus den Akten, sodass auf die Durchführung eines

Augenscheins verzichtet werden kann.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden bringen in materieller Hinsicht zunächst vor, dass es sich

beim streitbetroffenen Gebäude J um ein inventarisiertes Schutzobjekt

handle, welches nicht abgerissen werden dürfe. Dazu bringen sie einen

Internetausdruck der kommunalen Inventarobjekte des Amtes für Städtebau ein,

auf welchem das Gebäude J als Inventarobjekt bezeichnet ist. Das Gebäude J

sei auf diesem Auszug mit einem blauen Punkt versehen gewesen. Ein blauer Punkt

bedeute gemäss Legende zum Inventar der kommunalen Schutzobjekte, dass es sich

um ein Schutzobjekt handle. Auch in einer Präsentation des zuständigen

Denkmalpflegers des Amtes für Städtebau der Stadt Winterthur aus dem Jahr 2012

sei das Gebäude J als Schutzobjekt geführt.

Entsprechend willkürlich seien deshalb die Schlussfolgerungen

der Vorinstanz, dass das Gebäude J im Rahmen der Unterschutzstellung der Villa U

vom Schutzumfang ausgenommen worden seien und auch kein Inventarobjekt

darstellten. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, das Gebäude J

sei bis anhin nicht formell unter Schutz gestellt worden, so müsste eine

Inventarentlassung erfolgen, bevor das Gebäude J abgebrochen werden

könnte.

3.2

Die

streitbetroffenen Baugrundstücke sind der Quartiererhaltungszone QEZ "N-Strasse/O-Strasse

" (dreigeschossiger Bereich) mit Baumschutz gemäss der kommunalen Bau- und

Zonenordnung (BZO) zugeteilt. Das weiter westlich gelegene Grundstück Kat.-Nr. 01

weist die Form eines Rechtecks auf und stösst im Westen an die H-Strasse, im

Norden an ein befestigtes, aber unüberbautes Grundstück und im Süden an ein mit

einer inventarisierten Villa überstelltes Grundstück. Es ist ebenfalls mit

einer inventarisierten Villa sowie einem Garagengebäude überbaut. Letzteres

steht an der Grenze zum zweiten Baugrundstück Kat.-Nr. 02 und ist mit dem

dort befindlichen Gebäude J, welches heute ebenfalls als Garage genutzt

wird, zusammengebaut. Das Gebäude J gehörte ursprünglich zur Villa U

(auf dem südlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 04, L-Strasse 05),

einem Denkmalschutzobjekt. Das zweite Baugrundstück stösst im Norden an die M-Strasse

sowie im Osten getrennt durch einen Weg an weitere mit Denkmalschutzobjekten

überstellte Parzellen.

Die private Beschwerdegegnerschaft plant den Abbruch

sowohl des Garagengebäudes als auch des Gebäudes J. An deren Stelle soll

ein neues Gebäude errichtet werden, das annähernd die Form eines Kreuzes

aufweist. Während der von Norden nach Süden ausgerichtete Haupttrakt ein Unter-

und zwei Vollgeschosse aufweisen soll, sollen daran zwei eingeschossige

Seitenflügel angebaut werden. Der westliche Flügel wird dabei rund 1 m weiter

nördlich liegen als der östliche. Die Seitenflügel weisen jeweils eine Länge

von knapp 13 m sowie eine Breite von rund 6,3 m auf. Der Haupttrakt

soll rund 9,3 m breit sowie 21,5 m lang werden. Im östlichen

Seitenflügel ist die Einrichtung eines Ateliers sowie eines Lagers vorgesehen.

Im übrigen Gebäude soll eine Kindertagesstätte untergebracht werden.

3.3

Den

Ausführungen der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Wie die Vor­instanz

und die Beschwerdegegnerschaft richtig feststellen, die Beschwerdeführenden

auch nicht bestreiten und sich aus dem aktuellen Inventar schutzwürdiger Bauten

der Stadt Winterthur zweifelsfrei feststellen lässt, ist das Gebäude J im

offiziellen Inventar der kommunalen Baudenkmäler gerade nicht als

"Inventarobjekt" verzeichnet. Das Inventar der kommunalen

Denkmalschutzobjekte wurde im Jahr 2004/2005 umfassend überarbeitet und vom

Stadtrat im März 2006 neu festgesetzt. Im Zuge dieses Bereinigungsverfahrens

bzw. bei der Festsetzung des kommunalen Inventars schutzwürdiger Baudenkmäler

durch den Stadtrat am 22. März 2006 wurde das ehemalige Gebäude J

Assek.-Nr. 06 nicht als Inventarobjekt erfasst bzw. gerade kein

"Antrag auf Inventaraufnahme" gestellt. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss

publizierte die Abteilung Denkmalpflege das öffentliche Inventar in Buchform.

Auch hier ist das Gebäude J nicht verzeichnet.

Von dem als Gebäude J zur Villa U (H-Strasse 07)

erstellten Gebäudeteil sind nur noch Fragmente erhalten, der gesamte auf Kat.-Nr. 02

gelegene westliche Teil des ehemaligen Gebäudes J wurde bereits vor

Jahrzehnten in Garagen umgebaut. Den Dokumenten um den Stadtratsbeschluss 2006

lässt sich entnehmen, dass bezüglich des Objekts L-Strasse 05 deshalb keine

Veränderung bzw. Inventarisierung geplant war und somit bezüglich dieses

streitbetroffenen Grundstücks einzig der Schutzvertrag von 1998 von Relevanz

ist. Dieser stellt das Gebäude J, wie nachfolgend sogleich erläutert wird,

ebenfalls klar nicht unter Schutz (vgl. nachfolgend E. 3.4). Für eine nach

diesem Vertrag beabsichtigte Unterschutzstellung im Jahr 2006 wäre eine

formelle Schutzabklärung mit Publikation erforderlich gewesen, was vorliegend

nicht erfolgt ist.

Der vorgebrachte alte Internetplan (und die von den

Beschwerdeführenden erwähnte, auf dem alten Internetplan basierende

Präsentation des Denkmalpflegers des Amtes für Städtebau der Stadt Winterthur)

enthielt somit offensichtlich einen Fehler. Der Bauausschuss Winterthur

bestätigt dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich und weist

richtigerweise darauf hin, dass ein falscher Interneteintrag keine

rechtsverbindliche Wirkung mit sich bringt, sondern allein die entsprechenden

Beschlüsse der massgeblichen Stellen. Wie erwähnt hat der zuständige Stadtrat

2006.

das Gebäude J im offiziellen Inventar nicht als Inventarobjekt

erfasst. Aus dem falschen und inzwischen gelöschten Eintrag im Internetplan

rechtfertigt sich die Folgerung der Beschwerdeführenden nicht, es handle sich

beim Gebäude J um ein inventarisiertes Objekt. Ein Versehen der

städtischen Verwaltung macht aus dem Gebäude J kein Schutz- bzw.

Inventarobjekt.

3.4

Wie die

Vorinstanz zu Recht festhält, ergibt sich nicht nur aus dem offiziellen

Inventareintrag der Stadt Winterthur, sondern auch aus dem 1998 abgeschlossenen

Schutzvertrag zur Villa U von 1998 indirekt, dass hierbei auch über das

denkmalpflegerische Schicksal des Gebäudes J entschieden und dieses gerade

nicht unter Schutz gestellt wurde. Dem Schutzvertrag lässt sich entnehmen, dass

die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 (L-Strasse 05) und 02 (heutiges

Baugrundstück) Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens und insgesamt

Gegenstand von umfassenden denkmalpflegerischen Abklärungen waren. Es wurden

dabei Vereinbarungen über die Villa, die südliche Gartenanlage und den Hofraum nördlich

der Villa getroffen. Dabei wurde bezüglich des nördlichen Hofraums

festgehalten:

"Nördlich

der Villa L-Strasse 05 wird der bekieste Hofraum mit Nussbaum erhalten. Es

ist ein nördlicher Anbau an den heutigen Gartenhallenteil denkbar, welcher die

Nordfassade des Hauptgebäudes und den bestehenden Hofraum im Bereich des zu

erhaltenden Walnussbaums in einer Tiefe von 16 m freilässt. Bei einem

reduzierten, eingeschossigen Bauvolumen kann der Hofraum verkleinert werden.

[…] Die Grundeigentümerin ist sich bewusst, dass sich auf Kat.-Nr. 02 ein

Landschaftsgartenfragment mit schutzwürdigen Bäumen befindet. Bei einer

allfällig weiteren Überbauung der Parzellen wird dieses Gebiet erst in 2. Priorität

überbaut."

Aus dem Wortlaut der dargelegten Passagen bzw. des

gesamten Schutzvertrages geht hervor, dass sowohl ein Anbau als auch andere

bauliche Erweiterungsmöglichkeiten ("Verkleinerung des Hofraums bei einem

reduzierten, eingeschossigen Bauvolumen", "weitere Überbauung")

auf dem fraglichen Grundstück als denkbar bzw. zulässig erachtet wurden. Des

Weiteren ergibt sich aus dem Schutzvertrag und den Passagen bezüglich der

gesamten Gartenanlage (und somit auch des darauf befindlichen Gebäudes J),

dass das Gebäude J im Vertrag nicht unter Schutz gestellt worden war, was

der Bauausschuss Winterthur in seiner Vernehmlassung wiederum bestätigt. Im

Schutzvertrag wurden zahlreiche Elemente der Gartenanlage zusätzlich zur Villa

unter Schutz gestellt, das Gebäude J wurde bezüglich Schutzerklärungen

jedoch nicht erwähnt. Gerade hieraus ergibt sich eindeutig, dass das gesamte

Grundstück und nicht nur das Haupthaus auf eine allfällige Schutzwürdigkeit

untersucht wurden und das Gebäude J offensichtlich nicht unter Schutz

gestellt worden war. Dass es im Zuge dieser sorgfältigen denkmalpflegerischen

Abklärungen versehentlich als nicht schutzwürdig erkannt worden wäre, ist

auszuschliessen.

3.5

Ein

Verstoss gegen den Schutzvertrag liegt mit dem vorliegenden Bauprojekt entgegen

der Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht vor: Der Wortlaut des

Schutzvertrags lässt nicht nur einen Anbau zu, wie die Beschwerdeführenden

geltend machen möchten, sondern auch weitere Bauvorhaben ("Verkleinerung

des Hofraums bei einem reduzierten, eingeschossigen Bauvolumen",

"weitere Überbauung"). Der geplante Gebäudetrakt auf Kat.-Nr. 02

ist eingeschossig – wie im Schutzvertrag vorgesehen – geplant (die

zweigeschossigen Teile befinden sich nur auf Kat.-Nr. 01). Frei bleibt

auch der östliche Hofraum mit dem bestehenden Walnussbaum. Schliesslich bleibt

auch der Grundgedanke des Schutzvertrages, nämlich die Erhaltung der Villa in

ihrer Struktur und ihrem Charakter bzw. zumindest teilweise die Freihaltung der

Nordfassade der Villa, mit dem geplanten Vorhaben respektiert.

3.6

Im

Zusammenhang mit der eventuellen Unterschutzstellung des Gebäudes J rügen

die Beschwerdeführenden weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Sie

hätten im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ein Begehren um Edition der

Akten zum Schutzvertrag durch die Stadt Winterthur gestellt; diesem Begehren

sei jedoch durch die Vorinstanz nicht entsprochen worden. Somit liege eine

Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.

3.7

Aus

Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ebenso ein Anspruch der

Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen, wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der

vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu

prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann,

Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54

E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte be­schränken.

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör ergibt sich zudem zwar ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten

beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der

Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des

Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der Beweis keine

Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was

mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr,

21.

August 2014,5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262

E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen siehe

VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

3.8

Im

vorliegenden Fall ergibt sich die fehlende Unterschutzstellung des Gebäudes J

zweifelsfrei (keine Unterschutzstellung des Gebäudes J durch den Stadtratsbeschluss,

fehlender aktueller offizieller Inventareintrag der Stadt Winterthur und klarer

Wortlaut des Schutzvertrags von 1998). Der Beizug weiterer Akten über frühere

Schutzabklärungen bezüglich des Schutzvertrages ist somit überflüssig. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verzicht auf weiteren Aktenbeizug liegt

deshalb nicht vor.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen des Weiteren eine ungenügende Einordnung des

geplanten Bauprojekts gemäss § 238 Abs. 1 und 2 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Es nehme zu wenig Rücksicht auf

die Schutzobjekte in der Nachbarschaft. Das geplante Gebäude greife in die

Gartenanlage ein und verzahne sich mit dieser. Der Freiraum zwischen den vier

betroffenen Villen werde regelrecht zugebaut. Der geplante Bau könne keineswegs

als Nebengebäude qualifiziert werden. Die bestehende Bebauungs- und

Gartenstruktur werde schlicht negiert. Gemäss Schutzvertrag sei ohnehin nur ein

Anbau, nicht aber ein alleinstehender Bau zulässig. Insgesamt könne die

geplante Baute deshalb nicht hingenommen werden.

4.2

Gemäss § 238

Abs. 1 PGB sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und ihren

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht

wird. Diese Anordnung gilt auch für Materialien und Farben (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, Bau-

und Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 652). Nach § 238

Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rück­sicht

zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Un­terhaltsarbeiten

nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurecht­liche Bewilligung nötig

ist.

§ 238 PBG ist eine positive ästhetische

Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt

eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007, E. 3.3.1;

VGr, 6 Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit

einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2;

VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März 2006,

VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller

massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000

Nr. 17 E. 5 und 6b).

4.3

Den Gemeinden

steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der

Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten

offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses

Ermessensspielraums der Gemeinden ist die Vorinstanz seit der mit Urteil

VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des

Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,

ihre gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine

Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei

der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vor­instanz die

angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien

auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Abgesehen von

der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich allerdings keine

weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz

(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen

Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern

kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese

eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.4

Nach voran

Gesagtem hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der

erwähnten Kognitionspraxis die Untersuchung des Bauentscheids unter gebührender

Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe vornahm.

4.5

Die

Vorinstanz hat im vorliegenden Fall die vom Beschwerdegegner 3 angeführten

Argumente für eine gute Einordnung des geplanten Bauprojekts ausführlich

berücksichtigt. Sie griff hierzu zahlreiche Begründungen des Beschwerdegegners 3

auf. So führte sie aus, das Bauvorhaben ordne sich (wie Beschwerdegegner 3

festhielt) bereits auf seiner deutlich geringeren Höhe und aufgrund seiner

überwiegenden Eingeschossigkeit mit einem pavillonartigen Charakter den

umliegenden stattlichen Villen unter. Die Gliederung des Baukörpers in drei

Trakte und verschiedene Ebenen führe dazu, dass sein Volumen nicht in seiner

Gesamtheit erfasst werde. Mit seiner zurückhaltenden, aber dennoch

eigenständigen Gestaltung trete das Gebäude nicht in Konkurrenz zu den

Denkmalschutzobjekten, sondern füge sich in die Bebauungs- und Gartenstruktur

ein. Dass dabei die südöstliche Ecke des Haupttrakts in einer Entfernung von

nur gerade 4, 22 m zur geschützten Villa U zu stehen komme, könne aus

ästhetischer Sicht hingenommen werden (so auch das Argument des Beschwerdegegners 3).

Zum einen betreffe der Gebäudeabstand aufgrund des seitlichen Versatzes der

betroffenen Gebäude nur gerade die Gebäudeecke. Zum anderen stehe heute das

Garagengebäude um weitere rund 0,7 m näher an der Villa U, ohne dass

es letztere bedrängen würde. Mit dem Neubau trete diesbezüglich eine

Verbesserung ein. Die nordwestliche Ecke des Haupttrakts weise gegenüber der

Villa F ebenfalls eine Gebäudeabstandunterschreitung auf. Anstatt der

erforderlichen 7 m stehe es in einer Entfernung von 6, 2 m zu dieser.

Hierbei handle es sich um eine minimale Abstandunterschreitung in einem kleinen

Bereich, welche gestalterisch unproblematisch sei.

4.6

Die

Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als

rechtmässig. Ein Blick auf den Baueingabeplan "Situation" und auf die

Fotografien des Augenscheins vor der Vorinstanz zeigt, dass die geplante Baute

am Ort des heute noch existierenden Garagengebäudes auf Kat.-Nr. 01 und

des Gebäudes J auf Kat.-Nr. 02 zu stehen kommt. Der zweigeschossige

Haupttrakt auf Kat.-Nr. 01 und die eingeschossigen Nebentrakte auf

Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02 nehmen einen Teil der Hofräume in

Anspruch. Die bestehende Grünfläche wird durch die geplante Baute zwar um

Einiges, jedoch nicht übermässig verkleinert. Auch wenn die geplante Baute

deutlich grösser als das bisherig existierende Garagengebäude und als das Gebäude J

ist, wird die Massigkeit des Gebäudekörpers durch die vorgesehene Gliederung

und vorherrschende Eingeschossigkeit minimiert und ordnet sich den angrenzenden,

deutlich höheren Villen unter. Was die Zulässigkeit nicht nur eines Anbaus,

sondern auch weiterer baulicher Erweiterungen angeht, so kann auf E. 3.5

dieses Urteils verwiesen werden. Die geltend gemachten Abstandsunterschreitungen

sind in gestalterischer Hinsicht deshalb nicht problematisch, weil sie sich

lediglich an zwei Ecken des Gebäudes in untergeordneter Weise äussern. Wenn die

Vorinstanz insgesamt diesen Entscheidgründen des Beschwerdegegners 3 folgt,

ist jedenfalls keine Rechtsverletzung ihrerseits bezüglich § 238

Abs. 1 und 2 PBG ersichtlich. Eine Angemessenheitsprüfung nimmt das

Verwaltungsgericht wie erwähnt nicht vor.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, dass die mittlerweile in Kraft stehenden

neuen Bestimmungen über die Quartiererhaltungszone verletzt würden. Der

geplante Neubau nehme dem Quartier seine charakteristische Erscheinung mit den

zusammenhängenden Freiraumstrukturen und den grossen, freistehenden

Solitärbauten. Somit entstehe ein klarer Widerspruch zum Gebietscharakter und

liege eine Verletzung von Art. 34 der revidierten BZO der Stadt Winterthur

vor. Der vorhandene Bestand auf den Baugrundstücken werde um ein Mehrfaches

überschritten, was gemäss Art. 38 Abs. 2 der revidierten BZO der

Stadt Winterthur unzulässig sei. Diesbezüglich seien die Ausführungen der

Vorinstanz bezüglich Eingeschossigkeit und geringer Höhe des Neubaus nicht

stichhaltig. Eine Ausnahme nach Art. 38 Abs. 3 der revidierten BZO

könne ebenfalls nicht gewährt werden. Es liege kein begründeter Fall vor, weil

die Gartenstadtqualität dadurch nicht geschont, sondern im Gegenteil der

fragliche Gartenteil zerstört werde.

5.2

Gemäss

Art. 34 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Ok­tober

2000.

(BZO Winterthur) sind Quartiererhaltungszonen Strukturerhaltungszonen,

nicht Schutzzonen. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung in

sich geschlossener Ortsteile mit hoher Gartenstadt- und Siedlungsqualität, die

in ihrer Nutzungsstruktur sowie in ihrer baulichen Gliederung und Qualität

erhalten werden sollen. Nach Art. 34 Abs. 2 BZO Winterthur ist im

Rahmen der Siedlungsstruktur der Erhaltung von quartierbestimmenden Grünräumen

besondere Beachtung zu schenken. Der Gebietscharakter der hier betroffenen Quartiererhaltungszone

N-Strasse/O-Strasse wird in Art. 35 lit. c BZO Winterthur wie folgt

beschrieben: Neben herrschaftlichen Villen mit Haupt- und Nebengebäuden stehen

mehrheitlich zweigeschossige, grosszügig angelegte Einfamilienhäuser.

Repräsentierende Solitärbauten sind von bedeutender Gartenarchitektur umge­ben.

Die Strassenräume werden durch Sockelmauern mit Zäunen oder Hecken gefasst. Der

hohe Frei- und Grünraumanteil ist für den Gesamteindruck des Quartieres

bestimmend. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BZO Winterthur richtet sich das

zulässige Bauvolumen nach dem Bestand auf der betroffenen Parzelle; das

zulässige Bauvolumen kann gemäss Abs. 3 in begründeten Fällen bis auf das

orts- und quartierübliche Mass erhöht werden, wenn dadurch insgesamt eine

bessere Gestaltung und Einordnung erreicht und die Gartenstadtqualität gestärkt

wird.

5.3

Der Rüge

der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass

der geplante Neubau eine deutlich grössere Fläche belegen wird als die

bisherige Garage und das bisherige Gebäude J. Wie die Vorinstanz richtig

festhielt, schliessen die revidierten Vorschriften der BZO Winterthur dies aber

gerade nicht aus. Nach den revidierten Vorschriften sind nicht mehr die

quartierüblichen Bauten, sondern der Bestand auf dem Baugrundstück Massstab für

das Volumen eines Neu- oder Ersatzbaus (Art. 38 Abs. 2 BZO

Winterthur). Für die Beurteilung eines zulässigen Bauvolumens darf also nur die

betreffende Bauparzelle betrachtet werden. Wie der Beschwerdegegner 3

ausführt, hatte sich unter früherem Recht die Praxis entwickelt, dass für die

Beurteilung eines zulässigen Bauvolumens die Vorschriften einer entsprechenden

Wohnzone herangezogen wurden. Damit seien die in der Nachbarschaft möglichen

Bauvolumen als Massstab benutzt worden und die Baubewilligungsbehörde hätte

teilweise übermässig grosse Baukörper akzeptieren müssen. Gerade dieser

Problematik sei mit den neuen Bestimmungen der BZO Winterthur begegnet worden.

Dadurch, dass nun eine Einzelfallbetrachtung über das jeweilige Baugrundstück

stattfinde, würden solche Missstände verhindert. Dies bedeute jedoch

keinesfalls, dass eine bauliche Entwicklung des fraglichen Grundstücks nicht

mehr möglich sei. Denn gemäss Art. 34 Abs. 1 BZO Winterthur soll nun

neu eine massvolle bauliche Entwicklung möglich sein.

Das geplante Gebäude kann als Teil einer solch massvollen

baulichen Entwicklung verstanden werden. Wie der Beschwerdegegner zutreffend

anführt, wäre unter den ehemaligen BZO-Bestimmungen noch ein wesentlich

grösserer Neubau möglich gewesen. Zum gleichen Resultat gelangte man, nähme man

die umgebenden Villen als Massstab. Das geplante Gebäude wurde aufgrund eines

sorgfältig durchgeführten Wettbewerbs ausgewählt, in welchem sich ergab, dass

das projektierte Bauvolumen grundstücks- und quartierverträglich ist. Lediglich

an zwei Ecken des Haupttrakts entsteht eine untergeordnete Unterschreitung des

Gebäudeabstands. Durch die pavillonartige, vornehmlich eingeschossige Form wird

der Neubau zudem nicht als überdimensioniert wahrgenommen, insbesondere durch

das Fehlen eines Sockelgeschosses und durch die niedrigen Geschoss- und

Gesamthöhen. Der Neubau ist kaum höher als der First des Gebäudes J. Die

eingeschossigen Nebentrakte erreichen etwa das mittlere Erdgeschossniveau der

benachbarten Hauptbauten. Es handelt sich um ein untergeordnetes Gebäude, wobei

der im Zusammenhang mit dem Schutzvertrag oft erwähnte nördliche Raum um den

geschützten Nussbaum zu einem eigentlichen Hof gestaltet wird. Die

Gartenstadtqualität wird durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht infrage

gestellt, da der bisher vernachlässigte nördliche Gartenteil der Villa U

aufgewertet wird.

Eine Verletzung der Art. 34 und Art. 38

Abs. 2 der BZO Winterthur ist somit nicht ersichtlich, ebenso wenig

willkürliche oder anderweitig zu beanstandende Ausführungen der Vor­instanz.

6.

6.1

Schliesslich

rügen die Beschwerdeführenden die fehlende Zonenkonformität des Bauvorhabens.

Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Lärm von 20 schreienden

Krippenkindern auch in ruhigen Wohnzonen als ortsüblich und nicht störend

empfunden werde und lärmrechtlich unproblematisch sei, könne nicht gefolgt

werden. Ausserdem sei auch der geplante Ausstellungsraum in die Frage der

Zonenkonformität miteinzubeziehen. Bei einer Gesamtbetrachtung des multifunktionalen

Angebots der Villa U inklusive Kinderkrippe und Ausstellungsraum müsse man

eindeutig zum Schluss kommen, dass kein nicht störendes Gesamtgewerbe mehr

vorliege. Dieses sei nicht mehr zonenkonform. Sollte das Verwaltungsgericht

anderer Ansicht sein, so wäre die Baubewilligung zumindest mit den nötigen

Auflagen zu versehen, welche einen lärmrechtlich verträglichen Betrieb

sicherstellen würden.

6.2

Gemäss Art

40.

BZO Winterthur entspricht die zulässige Nutzungsweise in den

Quartiererhaltungszonen der zulässigen Nutzweise in den Wohnzonen. Mässig

störende Gewerbe sind – ausser für die Quartierversorgung – nur im Rahmen der

bestehenden Nutzungsstruktur in Teilbereichen der QEZ P, Q und R zulässig.

Art. 54 Abs. 4 BZO Winterthur besagt, dass Wohnungen, nicht störende

Gewerbe sowie Läden und Gaststätten zur Quartierversorgung zulässig sind.

Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt.

Dieser Nutzweise werden gemäss § 52 Abs. 1 PBG auch Arbeitsräume

zugerechnet, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen

Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. Die kommunale Bau- und

Zonenordnung kann in Wohnzonen mässig störende Betriebe zulassen; stark

störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind

gemäss § 52 Abs. 3 PBG hingegen nicht zulässig. Die BZO kann des

Weiteren für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung

zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zulassen, vorschreiben oder

beschränken (§ 49a Abs. 3 PBG). Unter Gewerbe bzw. Betrieb im Sinn

dieser Regelungen versteht das Gesetz in umfassender Weise jede Art von

Arbeitsplatznutzung, also Produktion, Verkauf, Dienstleistungen, freie Berufe

etc. (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz des

Kantons Zürich, VLP-Schriftenfolge Nr. 58, Bern 1992, N. 154 und

160).

Die Begriffe "nicht störend" und "mässig

störend" haben mit dem Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung ihre

immissionsrechtliche Bedeutung verloren (BGE 114 IB 214, E. 4a). Ein

raumplanerischer Gehalt kommt ihnen jedoch weiterhin zu, durch welchen die

Zulässigkeit betrieblicher Nutzungen in dem Wohnen dienenden Zonen mitbestimmt

wird. Zu den Auswirkungen von Betrieben, welche die Wohnnutzung beeinträchtigen

können, zählen beispielsweise ein ungewöhnlich intensiver Fahrzeugverkehr,

ideelle Immissionen, und ästhetische Beeinträchtigungen (vgl. z. B. BGE 117 Ib 147).

Erlaubt eine Gemeinde in einer Wohnzone nur nicht störende

Betriebe, sind an deren Vereinbarkeit mit der Wohnnutzung höhere Anforderungen

zu stellen, als wenn auch mässig störende Betriebe zugelassen sind. Diese

Anforderungen lassen sich etwa dahingehend umschreiben, dass Betriebe ihrem

Wesen nach einwandfrei in eine Wohnzone passen müssen. Demgegenüber ist mit der

Zulassung mässig störender Betriebe ein deutlich höheres Konfliktpotenzial

hinzunehmen (VG, 26. Januar 2011, BV.2010.00470, E. 2.2; 30. August

2011, VB.2010.00652, E. 4.2; BRKE III Nr. 0064/2010 = BEZ 2010

Nr. 45).

6.3

Für die Beurteilung der Zonenkonformität einer Nutzung ist

von einem weiten Betriebsbegriff auszugehen, welcher die Zusammenfassung

personeller und sachlicher Mittel für einen wirtschaftlichen Zweck und damit

jede Art von Arbeitsplatznutzung umfasst (VGr, 9. Dezember 1998, BEZ 1999

Nr. 1; Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz

[PBG] des Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 160). Bei der von der privaten

Beschwerdegegnerschaft geplanten Kindertagesstätte handelt es sich um einen

Betrieb im hier interessierenden Zusammenhang. Es ist somit zu prüfen, ob die

Nutzung der Liegenschaft als Kindertagesstätte bzw. Kindergarten mit dem

Zonenzweck vereinbar ist.

Aufgrund der gesellschaftlichen

Entwicklung, in der neue Familienmodelle (Alleinerziehende, Berufstätigkeit von

beiden Elternteilen, fehlende Möglichkeiten innerfamiliärer Kinderbetreuung)

auch neue Bedürfnisse bei der Betreuung von Kindern auslösen, besteht eine

steigende Nachfrage nach Kindertagesstätten bzw. Kindergärten mit

professioneller Ganztagesbetreuung, welche der organisatorischen Entlastung von

Familien dienen und damit Eltern die Berufstätigkeit ermöglichen (vgl. zur

demografischen Entwicklung: Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche

Entlastung von Familien mit Kindern vom 20. Mai 2009 [BBl 2009, 4738 ff.

und 4770 f.]). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die

Nutzung einer Liegenschaft als Kindertagesstätte mit der Wohnnutzung eng

verwandt. Anstelle der Eltern erfolgt die Betreuung

der Kinder durch die Kindertagesstätte bzw. den Kindergarten. Der Lärm

von Kindern, die in Nachbargärten, Innenhöfen oder auf dem Trottoir spielen,

ist für ein Wohnquartier typisch und wird gemäss herrschender Praxis von der

Mehrheit der Bevölkerung als ortsüblich und weniger als störend empfunden (BGR,

15.

Mai 2001,1A.282/2000, E. 5b; VGr, 18. November 2009,

VB.2009.00324, E. 4.4). Die Nutzung der

Liegenschaft als Kindertagesstätte bzw. Kindergarten und damit auch deren

räumliche Erweiterung ist somit von der Vorinstanz ohne Rechtsverletzung als

mit dem Zonenzweck vereinbar qualifiziert worden (vgl. ähnliche Schlussfolgerung

in VGr, 18. November 2009, VB.2009.00324, E. 4.4).

6.4

Eine

strikte Obergrenze, dass Kindertagesstätten mit mehr als 20 Kindern mit

Wohnzonen nicht zonenkonform wären, lässt sich der Rechtsprechung entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entnehmen. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Nachbarn auch in einer ruhigen Wohnzone

zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 6:30 bis 12:00 und 13:00 bis 19:00 Uhr

den Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern

zu dulden (BGr, 6. September 2010,1C_148/2010 E. 2.2.3). Die

vorliegend geplante Kindertagesstätte soll maximal 22 Kinder aufnehmen

können, die in zwei Gruppen aufgeteilt sind. Selbst bei der unwahrscheinlichen

Annahme, dass alle 22 Kinder mit dem Auto gebracht und geholt würden,

würde dies gemäss vorherrschender Praxis nicht zu ungewöhnlich intensivem

Fahrzeugverkehr führen (BGr, 9. August 2016,1C_521/2015 E. 4.4).

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle 22 Kinder beider Gruppen

sich gleichzeitig im Garten aufhalten werden. Zudem handelt es sich beim

Geviert H-Strasse/L-Strasse/M-Strasse/S-Strasse ohnehin nicht um ein besonders

ruhiges Wohnquartier; direkt benachbart befindet sich die Kulturstätte T

mit eigenem Parkhaus. Aufgrund all dieser Umstände erweisen sich die

Ausführungen der Vorinstanz als rechtmässig, wenn sie davon ausging, dass die

Kindertagesstätte mit der Wohnnutzung eng verwandt sei und demnach als in einer

Quartiererhaltungszone, in der Wohnen und nicht störendes Gewerbe zulässig

sind, zonenkonform zu erachten sei.

6.5

Was den

geplanten Ausstellungsraum betrifft, so ist der Vorinstanz beizupflichten, dass

dieser für sich allein auf seine Übereinstimmung mit den Bauvorschriften bzw.

der Zonenkonformität zu prüfen ist und nicht etwa im Zusammenhang mit dem

bereits vorhandenen Betrieb der Villa U. Der auf Kat.-Nr. 02 geplante

Ausstellungsraum bildet mit der Villa U keine bauliche Einheit; im

Ausstellungsraum sind zudem keine Infrastrukturen geplant, wie sie für einen

Gastrobetrieb nötig wären. Das aktuell bereits existierende (bereits seit

Jahren bewilligte) Veranstaltungsangebot der Villa U ist nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens, sondern lediglich die neu geplante

Kindertagesstätte und der neu geplante Ausstellungsraum. Der angefochtene

Beschluss bewilligte neben der Krippe einen Ausstellungsraum mit einer

maximalen Belegung von 50 Personen. Ein solcher Raum ist in einer Zone, welche

nicht störendes Gewerbe unbeschränkt zulässt und sich zudem die Kulturstätte T

befindet, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zweifellos als

quartierüblich und zonenkonform zu erachten.

Bezüglich der von den Beschwerdeführenden befürchteten

Lärmemissionen sind keine Auflagen für die Baubewilligung vonnöten. Beim

Betrieb eines Ausstellungsraums muss nicht bereits von vornherein mit

übermässigem Lärm gerechnet werden. Die geltenden polizeilichen Bestimmungen

bezüglich Ruhevorschriften bzw. Nachtruhezeiten sollten ausreichen, um

übermässigen Lärm zu verhindern.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt

abzuweisen ist.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine

Parteientschädigung zu. Vielmehr sind sie antragsgemäss

zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich insgesamt Fr. 3'500.- als

angemessen erweisen (inkl. MWST; § 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner 3

ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er in einer

Rechtsstreitigkeit zwischen zwei privaten Parteien gemäss § 17 Abs. 3

VRG grundsätzlich keine Entschädigungsberechtigung hat (Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 8'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …