VB.2017.00527
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00527
25. Oktober 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19308)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00527
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Dübendorf,
Beschwerdegegner,
betreffend Stimmrechtsrekurs,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 genehmigte der
Gemeinderat Dübendorf (Gemeindeparlament) das Geschäft "Flugplatzrand
Nord: Teilrevision Nutzungsplanung und Teilrevision kommunaler Richtplan".
Der Beschluss wurde am 7. Juli 2017 amtlich publiziert; als mögliche
Rechtsmittel gegen diesen und die gleichzeitig publizierten weiteren Gemeinderatsbeschlüsse
wurden der Stimmrechtsrekurs (§ 151a des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG, LS 131.1]) und die
(Gemeinde-)Beschwerde gemäss § 151 Abs. 1 GG
an den Bezirksrat sowie der Rekurs gemäss § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) angegeben.
Erwägungen
II.
Mit als "Verletzung von Vorschriften über die
politischen Rechte und ihre Ausübung (Stimmrechtsrekurs, § 151 Abs. 1Gemeindegesetz)"
betitelter Eingabe vom 12. Juli 2017 beantragte A dem Bezirksrat Uster:
" 1. Der Genehmigungsentscheid
sei aufzuheben
2.
Es sei ein Augenschein
vorzunehmen, damit die Verhältnisse vor Ort in realiter festge- stellt
werden können. […]
3.
Die Baudirektion sei
einzuladen, die Akten des kantonalen Gestaltungsplanes (Stand öffentliche
Mitwirkungsverfahren) sowie die Gutachten der KDK, der NHK und der EDK
über die Schutzwürdigkeit der bestehenden Bauten dem Bezirksrat zur Verfü- gung
zu stellen bzw. dem Bezirksrat entsprechend Bericht zu erstatten.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Dübendorf bzw. des Staates."
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2017 trat der
Bezirksrat Uster auf das Rechtsmittel nicht ein und überwies die Eingabe
mitsamt Beilagen an das Baurekursgericht. Zur Begründung gab er im Wesentlichen
an, A rüge keine Verletzung politischer Rechte, sondern moniere, die genehmigte
Teilrevision der Nutzungsplanung und des kommunalen Richtplans verletze
planerische und baurechtliche (Verfahrens- und Zuständigkeits-)Bestimmungen,
weshalb der Bezirksrat für die Beurteilung der Streitsache nicht zuständig sei.
III.
Mit Beschwerde vom 17./18. August 2017 ersucht A
beim Verwaltungsgericht um Aufhebung des bezirksrätlichen
Nichteintretensentscheids vom 18. Juli 2017 unter Entschädigungsfolge.
Der Bezirksrat Uster gab am 29. August 2017 Verzicht
auf Vernehmlassung bekannt. Die Stadt Dübendorf liess am 25. September
2017.
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge schliessen. Der
Beschwerdeführer nahm zur genannten Beschwerdeantwort am 6. Oktober 2017
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2 lit. c sowie §§ 42–44 e
contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]) und § 151a Abs. 1 GG ist das Verwaltungsgericht für
die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche
bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig. Ebenfalls in
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt die zweitinstanzliche
Behandlung von Gemeindebeschwerden nach § 151 GG und Rekursen gemäss
§ 152 GG (§ 151 Abs. 2 und § 152 GG in Verbindung mit
§§ 41, 19 Abs. 1 lit. a und 19b Abs. 2 lit. c VRG).
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, so ist die formell
unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58). Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend insofern zur
Beschwerdeerhebung legitimiert, als er sich gegen den Entscheid der Vorinstanz
richtet, auf seinen Rekurs vom 12. Juli 2017 nicht einzutreten.
1.3
Da die
übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand
zu nehmen. Sie erweist sich inhaltlich indessen als offensichtlich unbegründet,
weshalb sie – im Gegensatz zu offensichtlich unzulässigen Rechtsmitteln – zwar
in ordentlicher Kammerbesetzung (§§ 38 und 38b Abs. 1 lit. a
VRG), jedoch mit summarischer Begründung zu erledigen ist (§ 65
Abs. 1 Satz 2 VRG). Für weitere Instruktionsmassnahmen oder Anordnungen
im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, soweit der Beschwerdeführer nachträglich
um solchen ersucht, besteht weder Anlass noch Raum.
2.
Das bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsmittel des
Beschwerdeführers richtet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des
Beschwerdegegners, mit welchem dieser eine Teilrevision der Nutzungsplanung und
eine solche des kommunalen Richtplans betreffend ein Gebiet im Bereich des
Flugplatzes Dübendorf ("Flugplatzrand Nord") genehmigte. Es steht
ausser Zweifel, dass es sich bei diesem Anfechtungsobjekt materiell um eine
raumplanungsrechtliche Festlegung handelt, deren rechtsmittelweise Beurteilung
nicht in die Zuständigkeit des Bezirksrats fällt, sondern gemäss § 329 PBG
in diejenige des Baurekursgerichts, und zwar auch dann, wenn es sich dabei
nicht um einen (Nachbar-)Rekurs gemäss § 338a Abs. 1 PBG, sondern um eine
Gemeindebeschwerde nach § 151 Abs. 1 GG handeln sollte (vgl. VGr,
9.
Juli 2015, VB.2014.00400, E. 2.6 am Ende, und 21. Mai 2014,
VB.2013.00291, E. 2). Soweit der Rekurs des Beschwerdeführers mithin Rügen
enthält, welche nicht die Verletzung politischer Rechte im eigentlichen Sinn
betreffen, zu deren Beurteilung der Bezirksrat als Stimmrechtsrekursinstanz
einzig zuständig bliebe, ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht
zu beanstanden. Das gilt selbst dann, wenn der Auffassung gefolgt würde, wonach
bei planungsrechtlichen Festlegungen der Bezirksrat zum Entscheid über
Gemeindebeschwerden immerhin dann berufen bliebe, wenn einzig Verstösse gegen
das kommunale Verfahrens- oder Organisationsrecht geltend gemacht werden (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 82 bei
Fn. 127), beschränken sich die Rügen des Beschwerdeführers doch nicht
allein auf solche Aspekte, sondern zielen sie zu einem erheblichen Teil auf
eine Verletzung raumplanungs- und baurechtlicher Vorschriften (dazu sogleich 3).
Damit obliegt es auch nach dieser Auffassung dem Baurekursgericht, über jene
Rügen mit zu befinden, welche das kommunale Verfahrens- und Organisationsrecht
betreffen; der Rekurs an das erwähnte Gericht gilt insofern zugleich als
Anwendungsfall von § 151 GG (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19b
N. 82 bei Fn. 128). Vorbehalten bleibt aber – wie erwähnt – in jedem
Fall die Zuständigkeit des Bezirksrats als Stimmrechtsrekursinstanz.
Soweit es dem Bezirksrat an der Zuständigkeit fehlt, ist im
Übrigen auch die Überweisung an das Baurekursgericht nicht zu beanstanden (vgl.
§ 5 Abs. 2 VRG). Ob sich die in Frage stehende planungsrechtliche
Festlegung überhaupt in allen Teilen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt materiell
anfechten lässt (vgl. bezüglich Richtplänen Bosshart/Bertschi, § 19
N. 36, bzw. bezüglich Verhältnis zwischen Planfestsetzung und -genehmigung
§ 19 N. 39), hat das Baurekursgericht als sachkompetente Rechtsmittelinstanz
zu beurteilen und brauchte vom Bezirksrat nicht näher ausgeleuchtet zu werden.
Zu prüfen bleibt, ob sich die Rechtsmitteleingabe an den Bezirksrat tatsächlich
allein in Rügen erschöpfte, welche allesamt nicht im Rahmen eines
Stimmrechtsrekurses erhoben werden können.
3.
3.1
Mit
Stimmrechtsrekurs lassen sich nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und
Wahlrechts rügen (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 64 f.). Der
Beschwerdeführer macht in seinem Rekurs wohl Gründe geltend, weshalb die
betreffende planungsrechtliche Festlegung höherstufigem Recht widerspreche,
nicht in die (alleinige oder abschliessende) Kompetenz der Gemeinde falle bzw.
im Widerspruch zu anderen Festlegungen stehe oder es generell an den
Voraussetzungen und Vorbedingungen für eine derartige Festlegung fehle. Dass
die angefochtene Festlegung in die Kompetenz der Stimmberechtigten fallen würde
bzw. in Umgehung entsprechender Referendumsrechte durch das Gemeindeparlament
erfolgt sei, wird hingegen nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso
bleibt im Dunkeln, inwieweit die planerische Festlegung in dem Sinn
präjudizierend sein sollte, dass politische Rechte künftig nicht mehr ausgeübt
werden könnten. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, es fehle an einer
gesetzlichen Grundlage für finanzielle Aufwendungen auf kommunaler Ebene, worin
die einzig zulässige Rüge liegen könnte, der Gemeindeparlamentsentscheid
missachte dem Volk vorbehaltene Ausgabenkompetenzen, könnte ihm ebenso wenig
gefolgt werden, legt er doch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich,
inwieweit durch den angefochtenen Akt unmittelbar über eine Ausgabe entschieden
oder eine Grundlage für künftige gebundene Gemeindeausgaben im erwähnten
Zusammenhang geschaffen würde, welche eine dereinstige Mitsprache des Souveräns
verunmöglichen würde. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte,
es lägen keine konkreten Angaben unter anderem in finanzieller Hinsicht vor,
verkennt er, dass es vorliegend um einen Parlaments- und keinen Volksentscheid
ging, bei welchem die besonderen Anforderungen an neutrale und vollständige
Abstimmungserläuterungen zum Tragen kämen, um eine unverfälschte Stimmabgabe zu
gewährleisten. Im Übrigen und zu den Vorbringen im Einzelnen lässt sich
ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
3.2
Was der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vorbringt, eignet sich nicht, den
angefochtenen Nichteintretensentscheid als rechtsverletzend erscheinen zu
lassen. Auch beim Einwand, wonach die in Frage stehende Teilrevision in
Verletzung raumplanungsrechtlicher Planungs- und Mitwirkungspflichten erfolgt
und mangelhaft mit der (angeblich revisionsbedürftigen) ortsplanerischen
Grundordnung und der kantonalen Gestaltungsplanung abgestimmt sei, handelt es
sich um materielle und nicht um Rügen, welche auf die Geltendmachung einer
Verletzung politischer Rechte abzielten. Gleiches gilt für die weiteren
Einwände (fehlender Verkehrsrichtplan, fehlende Erschliessungsplanung,
Auswirkungen hinsichtlich Mehrwertabschöpfungen), deren Bezug zu Stimmrechtsrügen
nicht zu erkennen war. Soweit der Beschwerdeführer diese Bezüge nunmehr erst im
Rahmen seiner Eingabe vom 6. Oktober 2017 nachträglich herzustellen
versucht (unter anderem Verletzung der politischen Rechte dadurch, dass die
streitige Teilrevision im Gegensatz zur einstigen ortsplanerischen Grundordnung
nicht dem Referendum unterstellt wurde und dieser widerspricht, angeblicher
stimmrechtsrelevanter Einnahmenverzicht durch fehlende Regelung eines
Mehrwertausgleichs in der Vorlage), kommen diese Darlegungen zu spät. Entgegen
seiner Meinung wurden die betreffenden Einwendungen – wenn überhaupt – im
Rekurs gerade nicht hinreichend konkret geltend gemacht, um einen Zusammenhang
mit dem Stimmrecht erkennen zu lassen. Jedenfalls das Replikrecht kann nicht
dazu dienen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ermangelung
diesbezüglich zulässiger Vorbringen auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.
4.2
Aufgrund
offensichtlicher Aussichtslosigkeit sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 4 e contrario VRG).
Gestützt auf § 17 Abs. 2
lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens
des Beschwerdegegners vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint
nicht als aussergewöhnlich.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…