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Entscheid

VB.2017.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00530

6. Dezember 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19424)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Zollikon vom

22. März 2017 nahm eine Initiative mit folgendem Wortlaut an:

"Die Gemeinde Zollikon überlässt die als 'Areal Beugi' in Zollikon

bekannte Grundstücksfläche von ca. 6'239 m2 im Baurecht den interessierten

Zolliker Baugenossenschaften. Basierend auf dem Entwurf des bereits bestehenden

Gestaltungsplans sollen darauf Wohnungen für alle Altersstufen realisiert

werden. Mindestens je ein Drittel ist für Senioren- und Familienwohnungen

vorzusehen. In den Erdgeschossen können publikumswirksame Gewerbeflächen

verwirklicht werden. Ausdrücklich verzichtet wird auf einen Grossverteiler. Und

der bestehende Vorvertrag ist aufzulösen. Der vergünstigte Baurechtszins stützt

sich auf die Regelungen, die zwischen den Zolliker Baugenossenschaften und der

Gemeinde im Juni 2014 erarbeitet wurde. Der Gemeinderat wird beauftragt, mit

den Zolliker Baugenossenschaften die entsprechenden Verhandlungen zu führen und

die Umsetzung des Begehrens unter Einbezug der zuständigen Instanzen Zug um Zug

in angemessener Frist zu erfüllen."

In der Folge beantragte ein

Stimmberechtigter der Versammlung, diesen Beschluss der nachträglichen

Urnenabstimmung zu unterstellen; dieser Antrag wurde mit 332 Stimmen

angenommen.

Erwägungen

II.

A.

A erhob am 22./24. April 2017 Gemeindebeschwerde

beim Bezirksrat Meilen und beantragte, der Beschluss betreffend nachträgliche

Urnenabstimmung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 wies der

Bezirksrat die Gemeindebeschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei, und

auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 536.50. Er begründete

seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A eine Verletzung seiner

politischen Rechte rüge, was er nicht mit Gemeindebeschwerde, sondern mit

Stimmrechtsrekurs hätte tun müssen; dafür habe er indes die Rekursfrist

verpasst.

B.

Am 12. Juli 2017 ersuchte A den Bezirksrat darum,

die Frist für einen Stimmrechtsrekurs wiederherzustellen und die Eingabe vom

22.

/24. April 2017 als Stimmrechtsrekurs entgegenzunehmen. Mit Beschluss

vom 24. Juli 2017 wies der Bezirksrat das Fristwiederherstellungsgesuch

ab, soweit es an die Hand zu nehmen sei, trat auf den Stimmrechtsrekurs nicht

ein und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse.

III.

A.

A führte gegen den Beschluss vom 24. Juli 2017 am

20.

/21. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es

sei die Angelegenheit an den Bezirksrat Meilen zurückzuweisen, eventualiter dem

Fristwiederherstellungsgesuch stattzugeben. In der Folge wurde unter der

Geschäftsbezeichnung VB.2017.00530 ein Verfahren angelegt. Die Gemeinde Zollikon

und der Bezirksrat – Letzterer unter Verweis auf die Begründung seines

Entscheids – verzichteten je am 28. August 2017 auf eine Vernehmlassung

bzw. Beschwerdeantwort. A äusserte sich am 6. Oktober 2017 erneut.

B.

Am 4. September 2017 erhob A auch gegen den

Beschluss vom 30. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung an den Bezirksrat Meilen

zurückzuweisen. In der Folge wurde unter der Geschäftsbezeichnung VB.2017.00565

ein Verfahren angelegt. Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 19. September

2017.

auf eine Vernehmlassung; die Gemeinde Zollikon schloss mit

Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde

unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom

6.

/9. Oktober 2017 und der Gemeinde Zollikon vom 16. Oktober 2017 wurde

an den jeweiligen Anträgen festgehalten; der Bezirksrat Meilen hatte am

13.

Oktober 2017 abermals auf Vernehmlassung verzichtet. A machte am

1.

/3. November 2017 eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

sowohl über Gemeindebeschwerden als auch über Stimmrechtsrekurse nach

§ 151 f. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) in

Verbindung mit §§ 41–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a

und c sowie Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2

lit. c VRG zuständig.

Als Stimmberechtigter der Gemeinde Zollikon ist der

Beschwerdeführer sowohl zum Stimmrechtsrekurs als auch zur Gemeindebeschwerde

legitimiert (§ 151 Abs. 1 GG sowie § 49 in Verbindung mit

§ 21a lit. a VRG); die erweiterte Beschwerde­legitimation gemäss

§ 151 Abs. 1 GG gilt auch für den Weiterzug von

Gemeindebeschwerdeentscheiden ans Verwaltungsgericht (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21

N. 92).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerden einzutreten.

1.2

Die

Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn

mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen

auf­werfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Eine Vereinigung ist insbesondere dann

angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder

eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar

Plüss, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend

stehen sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und geht es im

Hintergrund immer um das am 22./24. April 2017 beim Bezirksrat

eingereichte Rechtsmittel. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu

vereinigen.

1.3

Der

Beschwerdeführer machte im Verfahren VB.2017.00565 eine mit dem

1.

November 2017 datierte, jedoch erst am 3. November der

schweizerischen Post übergebene Eingabe. Die dem Beschwerdeführer für eine

Stellungnahme angesetzte Frist lief am 2. November 2017 ab. Die Eingabe

erweist sich damit als verspätet und ist aus dem Recht zu weisen

(vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.

2.1

In seiner

Gemeindebeschwerde vom 22./24. April 2017 machte der Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschluss betreffend Unterstellung

unter die nachträgliche Urnenabstimmung verstosse gegen übergeordnetes Recht,

weil Art. 19 lit. b der Gemeindeordnung der Gemeinde Zollikon vom

26.

September 1993 (GO) die nachträgliche Urnenabstimmung für Beschlüsse

über einmalige Ausgaben von weniger als Fr. 2'000'000.- ausschliesse. Die

Vorinstanz wies die Gemeindebeschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei, weil

die vorgebrachten Rügen mit Stimmrechtsrekurs hätten geltend gemacht werden

müssen, dafür indes die Rekursfrist nicht eingehalten worden sei und es auch an

einer Rüge anlässlich der Versammlung fehle.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht die Verletzung

eines politischen Rechts im Sinn von § 2 des Gesetzes über die politischen

Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) gerügt, sondern die

Verletzung übergeordneten Rechts. Mit dieser Rüge übersieht er, dass der

Anwendungsbereich des Stimmrechtsrekurses sämtliche Handlungen betrifft, welche

die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen

bzw. -abstimmungen betreffen (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Darunter

fallen auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstellung einer Vorlage

unter das fakultative oder obligatorische Referendum (vgl. BGE 134 I 199;

BGr, 3. März 2010,1C_493/2009). Die hier strittige Frage, ob eine von der

Gemeindeversammlung angenommene Initiative der nachträglichen Urnenabstimmung

unterstellt werden dürfe, fällt damit in den Anwendungsbereich des

Stimmrechtsrekurses und nicht in denjenigen der Gemeindebeschwerde.

Stimmrechtsrekurse sind nach § 22 Abs. 1

Satz 2 VRG innert fünf Tagen zu erheben. Der Beschwerdeführer übergab sein

Rechtsmittel am 24. April 2017 der schweizerischen Post. Soweit die

Gemeindebeschwerde aufgrund der enthaltenen Rügen als Stimmrechtsrekurs

entgegenzunehmen war, erweist sich das Rechtsmittel damit offen­kundig als

verspätet, und zwar unabhängig davon, ob für den Fristenlauf die Kenntnisnahme

des Beschlusses am 22. März 2017 oder die amtliche Publikation am

24.

März 2017 massgebend sei; damit kann offenbleiben, ob die

Obliegenheit, Verfahrensfehler während der Versammlung zu rügen (§ 151a

Abs. 2 GG), auch in der vorliegenden Konstellation greife. Die Vorinstanz

kommt jedenfalls zu Recht zum Schluss, dass sich auf das Rechtsmittel nicht

eintreten lasse, soweit es als Stimmrechtsrekurs zu betrachten sei, und im

Übrigen keine im Rahmen der Gemeindebeschwerde zulässigen Rügen vorgebracht

wurden.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 12. Juli 2017 um

Fristwiederherstellung und Behandlung seiner Eingabe vom 22./24. April

2017.

als Stimmrechtsrekurs. Er machte geltend, für ihn als Laien sei nicht

erkennbar gewesen, dass er seine Rügen mit Stimmrechtsrekurs habe vorbringen

müssen, obwohl er die Verletzung übergeordneten Rechts geltend gemacht habe,

wofür die Gemeindebeschwerde offenstehe. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch ab,

weil die Fristsäumnis auf eine grobe Nachlässigkeit des Beschwerdeführers

zurückzuführen sei.

3.2

Nach

§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist

wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last

fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der

Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der

die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin

anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn

es der säumigen Person trotz Anwendung der üb­lichen Sorgfalt objektiv

unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung

rechtzeitig vorzunehmen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 12

N. 45 f.).

3.3

Der

Beschwerdeführer begründete das Fristwiederherstellungsgesuch im Wesentlichen

damit, dass die Abgrenzung zwischen Gemeindebeschwerde und Stimmrechtsrekurs

für Laien schwierig sei. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wurde in der

Rechtsmittelbelehrung der amtlichen Publikation neben der Gemeinde- und

Protokollberichtigungsbeschwerde auf den innert fünf Tagen zu erhebenden Stimmrechtsrekurs

hingewiesen, soweit eine "Verletzung von Vorschriften über die politischen

Rechte und ihre Ausübung" geltend gemacht werde. Auch für Laien ist

erkennbar, dass Streitigkeiten betreffend Unterstellung unter die nachträgliche

Urnenabstimmung mit der Ausübung politischer Rechte in Zusammenhang stehen. Es

entspräche sodann üblicher Sorgfalt, sich bei Zweifeln über das zu ergreifende

Rechtsmittel bei einer Fachperson oder den Behörden darüber zu erkundigen bzw.

vorsichtshalber das Rechtsmittel innert der kürzeren Rechtsmittelfrist

einzureichen. Der Beschwerdeführer hat weder das eine noch das andere getan,

sondern einzig auf seine unzutreffende Rechtsauffassung vertraut und sich damit

grob nachlässig verhalten. Die Vorinstanz hat das Fristwiederherstellungsgesuch

deshalb zu Recht abgewiesen.

4.

Anzumerken bleibt, dass die Rügen des Beschwerdeführers auch

in der Sache nicht durchgedrungen wären.

Er machte im Rekursverfahren im Wesentlichen geltend, die

Annahme der Initiative sei gleichzusetzen mit einem "Sachentscheid über

einen Planungskredit und einen Projektauftrag an den Gemeinderat". Die

Kosten für die Ausarbeitung eines Projekts beliefen sich auf etwa

Fr. 700'000.-. Damit gehe es um den Beschluss über eine einmalige Ausgabe

in der genannten Höhe; für solche Beschlüsse sei eine nachträgliche

Urnenabstimmung aufgrund von Art. 19 lit. b GO unzulässig.

Die Initiative hat im Wesentlichen die künftige Nutzung

eines im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücks zum Gegenstand. Sie weist

teilweise die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs, teilweise diejenige einer

allgemeinen Anregung auf und ist damit als allgemeine Anregung zu behandeln

(§ 50c GG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 GPR und Art. 25

Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]).

Bei einer Annahme wären die Behörden gehalten, den Stimmberechtigten einen

Beschluss zur Umsetzung der Initiative vorzulegen (vgl. hierzu BGE 141 I 186).

Schon aus dieser Ausgangslage erhellt, dass es sich bei der Initiative nicht um

einen Ausgabenbeschluss im Sinn von Art. 19 lit. b GO handeln kann.

Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden mit Annahme der

Initiative ermächtigt werden sollten, Ausgaben für deren Umsetzung zu tätigen.

Allein der Umstand, dass die Umsetzung der Initiative zu Ausgaben bzw. einem

genehmigungspflichtigen Einnahmeverzicht (vgl. hierzu VGr, 14. Juni 2017,

VB.2017.00215) führen dürfte, führt jedenfalls noch nicht zur Anwendung der

Ausnahmeklausel gemäss Art. 19 lit. b GO, zumal die Höhe dieser

Ausgaben völlig unklar ist.

Demnach erweist sich die Unterstellung der Initiative

unter die nachträgliche Urnenabstimmung als mit Art. 19 lit. b GO

vereinbar.

5.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.

6.

6.1

Soweit die Gemeindebeschwerde des

Beschwerdeführers Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, ist dieses

kostenpflichtig (VGr, 23. Januar 2013,

VB.2012.00665, E. 3 mit Hinweisen). Soweit es um das

Fristwiederherstellungsgesuch und damit im Hintergrund um einen

Stimmrechtsrekurs ging, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Insgesamt

rechtfertigt sich, die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer zu 2/3 aufzuerlegen

und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2

Die

Beschwerdegegnerin ersucht im Verfahren VB.2017.00565 um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2017.00530 und VB.2017.00565 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 2'780.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die

Gerichtskasse genommen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an…