VB.2017.00530
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00530
6. Dezember 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19424)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00530
VB.2017.00565
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Zollikon,
vertreten durch den
Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend nachträgliche Urnenabstimmung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Zollikon vom
22. März 2017 nahm eine Initiative mit folgendem Wortlaut an:
"Die Gemeinde Zollikon überlässt die als 'Areal Beugi' in Zollikon
bekannte Grundstücksfläche von ca. 6'239 m2 im Baurecht den interessierten
Zolliker Baugenossenschaften. Basierend auf dem Entwurf des bereits bestehenden
Gestaltungsplans sollen darauf Wohnungen für alle Altersstufen realisiert
werden. Mindestens je ein Drittel ist für Senioren- und Familienwohnungen
vorzusehen. In den Erdgeschossen können publikumswirksame Gewerbeflächen
verwirklicht werden. Ausdrücklich verzichtet wird auf einen Grossverteiler. Und
der bestehende Vorvertrag ist aufzulösen. Der vergünstigte Baurechtszins stützt
sich auf die Regelungen, die zwischen den Zolliker Baugenossenschaften und der
Gemeinde im Juni 2014 erarbeitet wurde. Der Gemeinderat wird beauftragt, mit
den Zolliker Baugenossenschaften die entsprechenden Verhandlungen zu führen und
die Umsetzung des Begehrens unter Einbezug der zuständigen Instanzen Zug um Zug
in angemessener Frist zu erfüllen."
In der Folge beantragte ein
Stimmberechtigter der Versammlung, diesen Beschluss der nachträglichen
Urnenabstimmung zu unterstellen; dieser Antrag wurde mit 332 Stimmen
angenommen.
Erwägungen
II.
A.
A erhob am 22./24. April 2017 Gemeindebeschwerde
beim Bezirksrat Meilen und beantragte, der Beschluss betreffend nachträgliche
Urnenabstimmung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 wies der
Bezirksrat die Gemeindebeschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei, und
auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 536.50. Er begründete
seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A eine Verletzung seiner
politischen Rechte rüge, was er nicht mit Gemeindebeschwerde, sondern mit
Stimmrechtsrekurs hätte tun müssen; dafür habe er indes die Rekursfrist
verpasst.
B.
Am 12. Juli 2017 ersuchte A den Bezirksrat darum,
die Frist für einen Stimmrechtsrekurs wiederherzustellen und die Eingabe vom
22.
/24. April 2017 als Stimmrechtsrekurs entgegenzunehmen. Mit Beschluss
vom 24. Juli 2017 wies der Bezirksrat das Fristwiederherstellungsgesuch
ab, soweit es an die Hand zu nehmen sei, trat auf den Stimmrechtsrekurs nicht
ein und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse.
III.
A.
A führte gegen den Beschluss vom 24. Juli 2017 am
20.
/21. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es
sei die Angelegenheit an den Bezirksrat Meilen zurückzuweisen, eventualiter dem
Fristwiederherstellungsgesuch stattzugeben. In der Folge wurde unter der
Geschäftsbezeichnung VB.2017.00530 ein Verfahren angelegt. Die Gemeinde Zollikon
und der Bezirksrat – Letzterer unter Verweis auf die Begründung seines
Entscheids – verzichteten je am 28. August 2017 auf eine Vernehmlassung
bzw. Beschwerdeantwort. A äusserte sich am 6. Oktober 2017 erneut.
B.
Am 4. September 2017 erhob A auch gegen den
Beschluss vom 30. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung an den Bezirksrat Meilen
zurückzuweisen. In der Folge wurde unter der Geschäftsbezeichnung VB.2017.00565
ein Verfahren angelegt. Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 19. September
2017.
auf eine Vernehmlassung; die Gemeinde Zollikon schloss mit
Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde
unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom
6.
/9. Oktober 2017 und der Gemeinde Zollikon vom 16. Oktober 2017 wurde
an den jeweiligen Anträgen festgehalten; der Bezirksrat Meilen hatte am
13.
Oktober 2017 abermals auf Vernehmlassung verzichtet. A machte am
1.
/3. November 2017 eine weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
sowohl über Gemeindebeschwerden als auch über Stimmrechtsrekurse nach
§ 151 f. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) in
Verbindung mit §§ 41–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie §§ 19 Abs. 1 lit. a
und c sowie Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2
lit. c VRG zuständig.
Als Stimmberechtigter der Gemeinde Zollikon ist der
Beschwerdeführer sowohl zum Stimmrechtsrekurs als auch zur Gemeindebeschwerde
legitimiert (§ 151 Abs. 1 GG sowie § 49 in Verbindung mit
§ 21a lit. a VRG); die erweiterte Beschwerdelegitimation gemäss
§ 151 Abs. 1 GG gilt auch für den Weiterzug von
Gemeindebeschwerdeentscheiden ans Verwaltungsgericht (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21
N. 92).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Die
Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn
mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen
aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Eine Vereinigung ist insbesondere dann
angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren von Privaten oder
eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin Bertschi/Kaspar
Plüss, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend
stehen sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und geht es im
Hintergrund immer um das am 22./24. April 2017 beim Bezirksrat
eingereichte Rechtsmittel. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu
vereinigen.
1.3
Der
Beschwerdeführer machte im Verfahren VB.2017.00565 eine mit dem
1.
November 2017 datierte, jedoch erst am 3. November der
schweizerischen Post übergebene Eingabe. Die dem Beschwerdeführer für eine
Stellungnahme angesetzte Frist lief am 2. November 2017 ab. Die Eingabe
erweist sich damit als verspätet und ist aus dem Recht zu weisen
(vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
2.
2.1
In seiner
Gemeindebeschwerde vom 22./24. April 2017 machte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschluss betreffend Unterstellung
unter die nachträgliche Urnenabstimmung verstosse gegen übergeordnetes Recht,
weil Art. 19 lit. b der Gemeindeordnung der Gemeinde Zollikon vom
26.
September 1993 (GO) die nachträgliche Urnenabstimmung für Beschlüsse
über einmalige Ausgaben von weniger als Fr. 2'000'000.- ausschliesse. Die
Vorinstanz wies die Gemeindebeschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei, weil
die vorgebrachten Rügen mit Stimmrechtsrekurs hätten geltend gemacht werden
müssen, dafür indes die Rekursfrist nicht eingehalten worden sei und es auch an
einer Rüge anlässlich der Versammlung fehle.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht die Verletzung
eines politischen Rechts im Sinn von § 2 des Gesetzes über die politischen
Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) gerügt, sondern die
Verletzung übergeordneten Rechts. Mit dieser Rüge übersieht er, dass der
Anwendungsbereich des Stimmrechtsrekurses sämtliche Handlungen betrifft, welche
die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen
bzw. -abstimmungen betreffen (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Darunter
fallen auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstellung einer Vorlage
unter das fakultative oder obligatorische Referendum (vgl. BGE 134 I 199;
BGr, 3. März 2010,1C_493/2009). Die hier strittige Frage, ob eine von der
Gemeindeversammlung angenommene Initiative der nachträglichen Urnenabstimmung
unterstellt werden dürfe, fällt damit in den Anwendungsbereich des
Stimmrechtsrekurses und nicht in denjenigen der Gemeindebeschwerde.
Stimmrechtsrekurse sind nach § 22 Abs. 1
Satz 2 VRG innert fünf Tagen zu erheben. Der Beschwerdeführer übergab sein
Rechtsmittel am 24. April 2017 der schweizerischen Post. Soweit die
Gemeindebeschwerde aufgrund der enthaltenen Rügen als Stimmrechtsrekurs
entgegenzunehmen war, erweist sich das Rechtsmittel damit offenkundig als
verspätet, und zwar unabhängig davon, ob für den Fristenlauf die Kenntnisnahme
des Beschlusses am 22. März 2017 oder die amtliche Publikation am
24.
März 2017 massgebend sei; damit kann offenbleiben, ob die
Obliegenheit, Verfahrensfehler während der Versammlung zu rügen (§ 151a
Abs. 2 GG), auch in der vorliegenden Konstellation greife. Die Vorinstanz
kommt jedenfalls zu Recht zum Schluss, dass sich auf das Rechtsmittel nicht
eintreten lasse, soweit es als Stimmrechtsrekurs zu betrachten sei, und im
Übrigen keine im Rahmen der Gemeindebeschwerde zulässigen Rügen vorgebracht
wurden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 12. Juli 2017 um
Fristwiederherstellung und Behandlung seiner Eingabe vom 22./24. April
2017.
als Stimmrechtsrekurs. Er machte geltend, für ihn als Laien sei nicht
erkennbar gewesen, dass er seine Rügen mit Stimmrechtsrekurs habe vorbringen
müssen, obwohl er die Verletzung übergeordneten Rechts geltend gemacht habe,
wofür die Gemeindebeschwerde offenstehe. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch ab,
weil die Fristsäumnis auf eine grobe Nachlässigkeit des Beschwerdeführers
zurückzuführen sei.
3.2
Nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist
wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der
Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der
die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin
anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn
es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv
unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung
rechtzeitig vorzunehmen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 12
N. 45 f.).
3.3
Der
Beschwerdeführer begründete das Fristwiederherstellungsgesuch im Wesentlichen
damit, dass die Abgrenzung zwischen Gemeindebeschwerde und Stimmrechtsrekurs
für Laien schwierig sei. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wurde in der
Rechtsmittelbelehrung der amtlichen Publikation neben der Gemeinde- und
Protokollberichtigungsbeschwerde auf den innert fünf Tagen zu erhebenden Stimmrechtsrekurs
hingewiesen, soweit eine "Verletzung von Vorschriften über die politischen
Rechte und ihre Ausübung" geltend gemacht werde. Auch für Laien ist
erkennbar, dass Streitigkeiten betreffend Unterstellung unter die nachträgliche
Urnenabstimmung mit der Ausübung politischer Rechte in Zusammenhang stehen. Es
entspräche sodann üblicher Sorgfalt, sich bei Zweifeln über das zu ergreifende
Rechtsmittel bei einer Fachperson oder den Behörden darüber zu erkundigen bzw.
vorsichtshalber das Rechtsmittel innert der kürzeren Rechtsmittelfrist
einzureichen. Der Beschwerdeführer hat weder das eine noch das andere getan,
sondern einzig auf seine unzutreffende Rechtsauffassung vertraut und sich damit
grob nachlässig verhalten. Die Vorinstanz hat das Fristwiederherstellungsgesuch
deshalb zu Recht abgewiesen.
4.
Anzumerken bleibt, dass die Rügen des Beschwerdeführers auch
in der Sache nicht durchgedrungen wären.
Er machte im Rekursverfahren im Wesentlichen geltend, die
Annahme der Initiative sei gleichzusetzen mit einem "Sachentscheid über
einen Planungskredit und einen Projektauftrag an den Gemeinderat". Die
Kosten für die Ausarbeitung eines Projekts beliefen sich auf etwa
Fr. 700'000.-. Damit gehe es um den Beschluss über eine einmalige Ausgabe
in der genannten Höhe; für solche Beschlüsse sei eine nachträgliche
Urnenabstimmung aufgrund von Art. 19 lit. b GO unzulässig.
Die Initiative hat im Wesentlichen die künftige Nutzung
eines im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücks zum Gegenstand. Sie weist
teilweise die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs, teilweise diejenige einer
allgemeinen Anregung auf und ist damit als allgemeine Anregung zu behandeln
(§ 50c GG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 GPR und Art. 25
Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]).
Bei einer Annahme wären die Behörden gehalten, den Stimmberechtigten einen
Beschluss zur Umsetzung der Initiative vorzulegen (vgl. hierzu BGE 141 I 186).
Schon aus dieser Ausgangslage erhellt, dass es sich bei der Initiative nicht um
einen Ausgabenbeschluss im Sinn von Art. 19 lit. b GO handeln kann.
Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden mit Annahme der
Initiative ermächtigt werden sollten, Ausgaben für deren Umsetzung zu tätigen.
Allein der Umstand, dass die Umsetzung der Initiative zu Ausgaben bzw. einem
genehmigungspflichtigen Einnahmeverzicht (vgl. hierzu VGr, 14. Juni 2017,
VB.2017.00215) führen dürfte, führt jedenfalls noch nicht zur Anwendung der
Ausnahmeklausel gemäss Art. 19 lit. b GO, zumal die Höhe dieser
Ausgaben völlig unklar ist.
Demnach erweist sich die Unterstellung der Initiative
unter die nachträgliche Urnenabstimmung als mit Art. 19 lit. b GO
vereinbar.
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.
6.
6.1
Soweit die Gemeindebeschwerde des
Beschwerdeführers Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, ist dieses
kostenpflichtig (VGr, 23. Januar 2013,
VB.2012.00665, E. 3 mit Hinweisen). Soweit es um das
Fristwiederherstellungsgesuch und damit im Hintergrund um einen
Stimmrechtsrekurs ging, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Insgesamt
rechtfertigt sich, die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer zu 2/3 aufzuerlegen
und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2
Die
Beschwerdegegnerin ersucht im Verfahren VB.2017.00565 um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2). Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2017.00530 und VB.2017.00565 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 2'780.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/3 auf die
Gerichtskasse genommen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
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